Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2026-03-05, 5 KM 149/25 OVG

5 KM 149/25 OVGTribunale amministrativo / 5a divisione5 mar 2026

Regest

1. Eine Nachbargemeinde kann sich auf eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht berufen. Die Notwendigkeit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens besteht nur für die Standortgemeinde. Ein Einvernehmen der Nachbargemeinde sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.20) 2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Entscheidung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht im Tenor des Genehmigungsbescheides enthalten ist, sondern sich erst aus der Begründung des Bescheides ergibt, wenn in der Zusammenschau aus Tenor und Begründung des Bescheides die Regelung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in hinreichender Weise und klar zu erkennen ist.(Rn.26)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat — 5 KM 149/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 5 KM 149/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0305.5KM149.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 BImSchG, § 35 Abs 1 BauGB, § 36 Abs 2 S 3 BauGB, Art 28 Abs 2 GG, § 71 Abs 1 S 2 BauO MV 2015 ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Nachbargemeinde kann sich auf eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht berufen. Die Notwendigkeit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens besteht nur für die Standortgemeinde. Ein Einvernehmen der Nachbargemeinde sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.20)

  2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Entscheidung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht im Tenor des Genehmigungsbescheides enthalten ist, sondern sich erst aus der Begründung des Bescheides ergibt, wenn in der Zusammenschau aus Tenor und Begründung des Bescheides die Regelung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in hinreichender Weise und klar zu erkennen ist.(Rn.26)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Standortgemeinde gegen einen zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen und für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners für die Errichtung und den Betrieb von 20 Windenergieanlagen (WEA) des Typs ENERCON E138 EP3 EZ mit einer Gesamthöhe von 229,29 m, 15 davon am Standort Stadt Crivitz Ortsteil F. (WEA 6-20), drei WEA in der Nachbargemeinde H. und zwei WEA in der Nachbargemeinde I., vom 4. Oktober 2024 (Gez. 37/24).

2 Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 wurde die Antragstellerin um eine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen ersucht. Die Antragstellerin versagte das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schreiben vom 8. Juli 2019 und begründete dies mit einem fehlerhaften UVP-Bericht und dem Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Nach Anpassung diverser Unterlagen durch die Beigeladene wurde der Antragstellerin mit Schreiben des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gegeben. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 erklärte die Antragstellerin, das gemeindliche Einvernehmen weiterhin nicht erteilen zu können, da auch im aktualisierten UVP-Bericht die relevanten Immissionsorte bauplanungsrechtlich falsch beurteilt würden. Im UVP-Bericht werde als Quelle ein Schallgutachten aus dem Jahr 2018 benannt und die Immissionsorte seien unzutreffend als Dorf-Mischgebiete erfasst. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin ein aktualisiertes Schallgutachten vom 10. Mai 2024.

3 Der Antragsgegner genehmigte mit Bescheid vom 4. Oktober 2024 Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen, ersetzte darin das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin sowie der Gemeinden I. und H. und ordnete die sofortige Vollziehung an.

4 Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wurde in der Zeit vom 18. Februar 2025 bis 3. März 2025 beim Antragsgegner zur Einsicht ausgelegt.

5 Am 3. April 2025 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und mit Schreiben vom selben Tag Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegt.

6 Sie ist der Ansicht, dass das gemeindliche Einvernehmen rechtsfehlerhaft ersetzt worden sei. Zunächst finde sich das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens nicht im Tenor des Bescheides, sondern nur in dessen Begründung. Dies lasse den Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts nicht erkennen. Zudem sei sie vor Ersetzen des Einvernehmens nicht ordentlich angehört worden. Die erforderlichen Unterlagen seien auf ihre berechtigten Rügen hin grundlegend geändert worden, sodass die Anhörung hätte wiederholt werden müssen und die bloße Übersendung geänderter Unterlagen nicht ausreichend gewesen sei. Ferner sei das Ersetzen des Einvernehmens auch nicht ausreichend begründet worden. Die diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich auf Leerformeln ohne inhaltliche Erwägungen mit Bezug auf die einzelnen Gründe für die Einvernehmensversagung. Die der Beigeladenen gegenüber erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, da die Überschreitung der Lärm-Zumutbarkeitsgrenze rechtsfehlerhaft zugelassen worden sei. Es liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne. Vorliegend sei aufgrund fehlender Messungen und überwiegend fehlender aufschiebender Bedingungen nicht hinreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden könnten. Zudem würden diesbezügliche Unsicherheiten überwiegend zu Lasten der Nachbarschaft geregelt werden, ohne dass vollständige Verhältnismäßigkeitserwägungen vorlägen. Insbesondere sei die zu erwartende Belastung der Beigeladenen durch eine nächtliche Abschaltung der Anlage nicht ermittelt worden. Ferner liege ein Verstoß gegen die Vorgaben der TA Lärm vor. Die Genehmigungsbehörde gehe davon aus, dass der Immissionsrichtwert am Immissionsort „F., Gstr. XX“ allein durch die genehmigten WEA mit 41,3 dB(A) nachts um 1,3 dB(A) überschritten werde und dies zulässig sei. Worauf diese Annahme gestützt werde, werde nicht ausgeführt. Weiterhin seien auch die Nebenbestimmungen zum Schattenwurf rechtsfehlerhaft. Diesbezüglich ordne die Genehmigung im Wesentlichen das Erstellen eines Abschaltkonzepts an. Sie lege allerdings die einzuhaltenden Beschattungswerte von acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag nicht hinreichend deutlich als zu erreichendes Ziel fest und enthalte keine zeitlichen Vorgaben für die Vorlage des Abschaltkonzepts und keine Vorgaben für dessen Umsetzung, sodass ein Schutzdefizit über unbestimmte Zeit entstehen könne. Schließlich müsse der Antrag auch mangels erkennbaren Vollzugsinteresses Erfolg haben. Es sei nicht erkennbar, dass die Beigeladene in absehbarer Zeit einen Baubeginn plane. Der Antragsgegner hätte daher das Aussetzen des Sofortvollzugs von Amts wegen prüfen und im Zweifel anordnen müssen.

7 Die Antragstellerin beantragt,

8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. April 2025 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2024 für die Errichtung und den Betrieb von 20 Windkraftanlagen am Standort F. anzuordnen.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 den Antrag zurückzuweisen.

11 Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Es sei kein Rechtsfehler darin zu sehen, dass sich die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht im Tenor des Bescheides befinde, sondern nur in den Ausführungen zur Begründung. Zwar stelle die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 BauGB für die Gemeinde einen Verwaltungsakt dar. Dennoch handele es sich bei der Ersetzung um ein verwaltungsinternes Handeln der Genehmigungsbehörde. Eine Tenorierung der Ersetzung sei nicht erforderlich. Weiterhin lägen auch die formellen Voraussetzungen der Anhörung vor. Eine erneute Anhörung der Gemeinde sei nur dann notwendig, wenn sich nach der ersten Anhörung für das Vorhaben eine wesentliche Änderung ergebe, die maßgeblich für die Planungshoheit der Gemeinde sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da die Anlage unverändert sei und lediglich die Umweltbedingungen in den begleitenden Gutachten aktualisiert worden seien. Die Gemeinde sei zudem schon mit dem Schreiben vom 30. Mai 2024 darauf hingewiesen worden, dass sie erneut angehört werde. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass eine Ersetzungsverfügung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ergehen könne, bedürfe es nicht. Ferner würden auch die Ausführungen im Genehmigungsbescheid die Ersetzung betreffend den Begründungsanforderungen genügen. Die Gründe für das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens seien dargestellt worden, zudem sei in nicht zu beanstandender Weise auf die aktuellen Stellungnahmen der Gutachter verwiesen worden. Die Genehmigung entspreche auch § 35 BauGB. Soweit die Antragstellerin davon ausgehe, die Belange des Umweltschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB seien nicht gewahrt, weil die zumutbaren Immissionswerte für Schall und Schatten nicht eingehalten würden, so stehe die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen, die die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen sollten. Insoweit seien aufschiebende Bedingungen erlassen worden, indem für bestimmte WEA Nachweise über die Einhaltung der Immissionswerte gefordert würden und die Aufnahme des Nachbetriebes der ausdrücklichen Bestätigung der Genehmigungsbehörde bedürfe. Es sei nicht zu beanstanden, Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, um die Genehmigungsfähigkeit sicherzustellen. Die von der Antragstellerin gerügten Fehler in der Schall- und Schattenwurfprognose bestünden nicht. Für das Grundstück „F., Gstr. XX“ sei zwar angenommen worden, dass der Immissionsrichtwert nachts geringfügig überschritten werde. Dies sei aber zulässig. Bei der Argumentation, dass dies der TA Lärm widerspreche, übersehe die Antragstellerin, dass für Grundstücke am Rande des Außenbereichs ein Zwischenwert für die angrenzende Gebietskategorie anzunehmen sei. Grenze ein allgemeines Wohngebiet an den Außenbereich an, so finde die Gemengelage nach Ziff. 6.7 Abs. 1 TA Lärm entsprechende Anwendung. Weiterhin bestünden auch die vorgetragenen Fehler wegen der Nebenbestimmungen zum Schattenwurf nicht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts gelte eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft, wenn die nach einer „worst case“ Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomischen maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag betrage. Diese Kriterien seien bei der Genehmigungserteilung zugrunde gelegt und als entsprechendes Schutzziel vorgegeben worden. Um diese Werte einzuhalten, sollten entsprechende Abschaltzeiten eingehalten werden, wonach ein entsprechendes Abschaltkonzept zu erstellen sei. Schließlich habe man auch den gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug gemäß § 63 BImSchG nicht von Amts wegen aussetzen müssen. Der Vorhabenträger beginne bereits mit der Erschließung und den Erdarbeiten, sodass ein berechtigtes Interesse vorliege, die erteilte Genehmigung zu nutzen.

12 Die Beigeladene beantragt,

13 den Antrag abzuweisen.

14 Sie trägt in der Sache vor, dass das gemeindliche Einvernehmen rechtmäßig ersetzt worden sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebe es keine gesonderte Ersetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde, sondern allein die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die mit der Ersetzungsentscheidung zusammenfalle. Die WEA 1 bis 5, deren Standorte nicht auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin lägen, beträfen die Planungshoheit der Antragstellerin nicht und könnten demnach nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die am 4. Oktober 2024 getroffene Ersetzungsentscheidung sei sowohl hinsichtlich der Anhörung als auch der Begründung formell rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei das Vorhaben über den gesamten Zeitraum hinweg in seinen wesentlichen Zügen gleich geblieben. Die Anlagen, der Standort und die wesentlichen Betriebsvoraussetzungen seien kongruent zu dem Vorhaben, bei dem die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 um ihr Einvernehmen ersucht und mit Schreiben vom 30. Mai 2024 zur Ersetzung angehört worden sei. Weder der veränderte Umfang noch die neue Berechnungsgrundlage des Schallgutachtens (Neubewertung von Immissionsorten / Vorbelastungsberechnung) betreffe den Wesensgehalt des Vorhabens an sich. Das Einvernehmen sei ferner auch materiell rechtmäßig ersetzt worden. Die Gemeinde dürfe ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BGB ergebenden Gründen versagen, vorliegend also nur aus den Gründen des § 35 BGB, weil es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handele. Die Antragstellerin habe ihr Einvernehmen nicht deshalb versagen können, weil von dem Vorhaben schädliche Schallimmissionen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB ausgingen. Immissionsrichtwerte seien nicht überschritten worden und auch die Rundungen in der Schallimmissionsprognose seien rechtmäßig vorgenommen worden. Hinsichtlich des von der Antragstellerin benannten Immissionsortes „F., Gstraße XX“, sei zunächst festzuhalten, dass dieser Immissionsort bereits nicht im Hoheitsgebiet der Antragstellerin liege, sodass sie eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten gar nicht geltend machen könne. Zudem liege aber auch keine Überschreitung vor. Der ganze Bereich habe eine deutlich dörfliche Prägung mit diversen landwirtschaftlich vorgeprägten Grundstücken, sodass es sich der Prägung nach um ein Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO handele. Der daraus folgende Immissionsrichtwert sei eingehalten worden. Selbst wenn im Widerspruch zur Gebietsnutzung ein allgemeines Wohngebiet vorliegen würde, führe aber jedenfalls die Lage des Immissionsortes angrenzend an den Außenbereich zu einer Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts. Weiterhin habe die Antragstellerin ihr Einvernehmen auch nicht deshalb versagen können, weil die Genehmigung nicht hinreichend vor Schattenwurf schütze. Das in den Auflagen der Genehmigung enthaltene Schattenschutzkonzept genüge den Anforderungen, die an den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen gestellt würden. Soweit die Antragstellerin meine, die Nebenbestimmungen würden die einzuhaltende Beschattungsdauer unter Berücksichtigung der Vorbelastung von max. 30 Minuten pro Tag und max. 8 Stunden pro 12 Monate nicht hinreichend festhalten und auch nicht die Einhaltung mit Betriebsbeginn regeln, so verkenne sie die Auflagen C III.3.11 und III.3.12. Es sei nicht nur ein Abschaltkonzept, das diese Erfordernisse gewährleiste, vor Inbetriebnahme der Anlagen vorzulegen, sondern auch eine Fachunternehmererklärung, mit der dargelegt werde, wie das eingehalten werde. Zudem ergebe sich aus der Begründung der Genehmigung, welche zur Auslegung heranzuziehen sei, dass die Abschaltzeiten verbindlich seien.

15 Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 3. April 2025 gegenüber dem Antragsgegner den Baubeginn für den Großteil der genehmigten WEA zum 21. April 2025 angezeigt.

16 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2025 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage ist noch beim erkennenden Gericht anhängig (Az. 5 K 508/25 OVG).

II.

17 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2024 für die Errichtung und den Betrieb von 20 Windenergieanlagen hat keinen Erfolg. Er ist zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.

18 Soweit die Antragstellerin Rechtsschutz nicht nur gegen die Errichtung und den Betrieb der WEA 6 bis 20 begehrt, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden, sondern sich ihr Antrag ausweislich der Begründung ausdrücklich auch gegen die Errichtung und den Betrieb der WEA 1 bis 5 richtet, die sich auf dem Gebiet der Nachbargemeinden I. und H. befinden, fehlt ihr bereits die Antragsbefugnis.

19 Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist der Antrag, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage seines Vorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit besteht dann nicht, wenn offensichtlich, nach keiner Betrachtungsweise, subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Eine Gemeinde kann – vergleichbar mit einem sonstigen mittelbar Betroffenen – in statthafter Weise als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener, sie selbst schützender Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 23 und vom 6. November 2013 – 9 A 9.12 –, juris Rn. 18 zum Planfeststellungsrecht). Als einen solchen Drittschutz verleihende Rechte kommen für Gemeinden – neben dem einfachgesetzlichen Eigentum – nur solche Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV M-V zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17.12 –, juris Rn. 64; OVG Greifswald, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 3 KM 83/17 –, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 10 S 2618/21 –, juris Rn. 64.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 R 9/21 –, juris Rn. 28). Diese räumt den Gemeinden das Recht ein, ihre örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze wahrzunehmen. Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie ist ein Bündel subjektiver Rechte, deren Beschneidung für die Gemeinde wehrfähig ist. Als solche Rechte gelten die Gebietshoheit, die Planungshoheit, die Finanzhoheit, die Personal- und Organisationshoheit und das Recht zur Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zum Wohl ihrer Einwohner (Daseinsvorsorge) (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 4 M 136/05 –, juris Rn. 23).

20 Nach diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin betreffend die WEA 1 bis 5 auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nach jeder Betrachtungsweise aus. Auf eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Standortgemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann sich die Antragstellerin als Nachbargemeinde ebenso wenig berufen wie auf eine fehlerhaft nicht erfolgte diesbezügliche eigene Beteiligung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 K 267/22 OVG –, n. v. und Beschluss vom 8. Mai 2024 – 5 KM 486/22 OVG – n. v.). Die Notwendigkeit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens besteht nur für die Standortgemeinde. Ein Einvernehmen der Nachbargemeinde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 22 CS 08.3194 –, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 R 9/21 –, juris Rn. 31).Eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG im Übrigen hat die Antragstellerin nicht behauptet.

B.

21 Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.

22 Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschlüsse vom 19. Dezember 2024 – 5 KM 20/22 OVG –, juris Rn. 10, vom 16. Januar 2024 – 5 KM 590/23 OVG –, juris Rn. 73 und vom 31. Mai 2018 – 5 KM 213/18 OVG –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 – zitiert nach juris Rn. 9; Beschluss vom 16. Oktober 2012 – 7 VR 7.12 –, juris).

23 Nach diesem Maßstab rechtfertigt der Antrag nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

24 Ein Verstoß gegen die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienende Vorschrift des § 36 Abs. 1 und 2 BauGB ist nicht erkennbar. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dies ist hier, anders als die Antragstellerin meint, aller Voraussicht nach mit Genehmigungsbescheid vom 4. Oktober 2024 zu Recht (§ 71 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V) geschehen. Die Antragstellerin kann sich für ihre Verweigerung des Einvernehmens nicht auf Gründe des § 35 BauGB stützen. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich, die auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 34), liegen im Falle der hier genehmigten Windenergieanlagen vielmehr voraussichtlich vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 – 7 C 7.24 –, juris Rn. 14; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2024 – 5 KM 20/22 OVG –, juris Rn. 14).

25 Es sind zunächst keine formellen Rechtsfehler bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu erkennen.

a.

26 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Rechtsfehlerhaftigkeit nicht aus dem Umstand, dass die Ersetzungsentscheidung nicht im Tenor des Genehmigungsbescheides vom 4. Oktober 2024 enthalten ist, sondern sich erst aus der Begründung des Bescheides ergibt. Zunächst bedarf es gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 LBauO M-V i. V. m. § 13 BImSchG keiner gesonderten Ersetzungsentscheidung, sodass Ersetzungsentscheidung und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zusammenfallen können (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG –, juris Rn. 47). Weiterhin ist es im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden, dass sich die Ersetzungsentscheidung nicht unmittelbar aus dem Tenor des Bescheides ergibt – eine Verwaltungspraxis, die dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist –, sondern erst im Abschnitt D.I.6 („Begründung / Sachverhalt / Gemeindliches Einvernehmen“) erfolgt. Ein Verwaltungsakt und dort auch sein tenorierender Teil ist grundsätzlich der Auslegung zugänglich und anders als im gerichtlichen Verfahren sieht das Verwaltungsverfahrensgesetz auch eine strenge Unterscheidung zwischen Tenor und Gründen nicht vor. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgt am Ende des Abschnitts I.6 ausdrücklich und auch der Gliederungspunkt als solcher ist dem Inhaltsverzeichnis auf Seite 2 unmittelbar zu entnehmen, sodass auch weder der Umstand, dass das gemeindliche Einvernehmen überhaupt als Regelungspunkt thematisiert wird noch die Ersetzung als solche versteckt oder sonst erschwert zugänglich sind. Vielmehr ist in der Zusammenschau aus Tenor und Begründung des Bescheides die Regelung zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens in hinreichender Weise und klar zu erkennen.

b.

27 Die Antragstellerin wurde auch ordnungsgemäß angehört. Im Fall der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist die Gemeinde gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 LBauO M-V von der Genehmigungsbehörde (vgl. § 71 Abs. 5 LBauO M-V, § 13 BImSchG) vor der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Genehmigungserteilung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (Satz 2). Dies ist vorliegend in nicht zu beanstandender Form erfolgt. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 22. Mai 2019 unter Beifügung der Antragsunterlagen um ihr Einvernehmen ersucht. Dieses versagte sie mit Schreiben vom 18. Juli 2019, woraufhin ihr mit Schreiben des Antragsgegners vom 30. Mai 2024 („Betreff: Antrag gem. § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Errichtung und Betrieb von 20 Windkraftanlagen (WKA) am Standort F. / Hier: Anhören der Gemeinde nach Ablehnung des Ersuchens um Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) / Bezug: Ihr Schreiben vom 18.07.2019“) auf ihre Einwände hin aktualisierte Unterlagen übersandt wurden, inhaltlich auf die gemeindlichen Einwendungen entgegnet und ihr mit Frist bis zum 2. Juli 2024 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung über das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens erheblichen Tatsachen zu äußern und erneut über das gemeindliche Einvernehmen mit schriftlicher Begründung zu entscheiden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 erklärte die Antragstellerin, dass sie um Überprüfung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte und die Aktualisierung der Schallprognose bitte und das gemeindliche Einvernehmen aufgrund unvollständiger Aussagen zum Entgegenstehen öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB weiterhin nicht erteilt werden könne. Bezugnehmend auf dieses Schreiben übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Juli 2024 das aktualisierte Schallgutachten vom 10. Mai 2024 zur Kenntnis nach und teilte mit, dass daraus ersichtlich werde, dass sowohl die Einhaltung der Immissionsrichtwerte als auch die Schallprognose erneut überprüft worden seien und es auch mit der Baubehörde Abstimmungen über die Einstufung der Immissionsorte gegeben habe, die ebenfalls in das aktualisierte Gutachten eingeflossen seien. Soweit die Antragstellerin zunächst pauschal einwendet, im Anhörungsschreiben vom 30. Mai 2024 seien die für das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens erheblichen Tatsachen nicht konkret benannt worden, sondern es sei nur auf die Anpassung von Unterlagen verwiesen worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat sich vielmehr in dem Schreiben vom 30. Mai 2024 ausdrücklich mit den Einwendungen der Antragstellerin aus ihrem Schreiben vom 18. Juli 2019 – die im Übrigen mit der Aussage, dass das Einvernehmen versagte werde, „da im UVP-Bericht fachgutachterlich nicht nachvollziehbar geklärt wird, wie mit den Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange nach § 35 (3) BauGB in Form von Natur und Landschaft sowie den schädlichen Umweltauswirkungen umgegangen wird“, denkbar kurz und pauschal gehalten waren –, auseinandergesetzt. Welche konkreten weiteren Ausführungen sie im Anhörungsschreiben für erforderlich gehalten hätte, legt die Antragstellerin nicht dar. Allein der Umstand, dass die überarbeiten Unterlagen erneut nicht Ergebnisse im Sinne der Antragstellerin enthielten, macht das Anhörungsschreiben nicht fehlerhaft. Ferner dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, sie hätte nach dem Übersenden des aktualisierten Schallgutachtens nochmals angehört werden müssen. Die Antragstellerin wurde umfassend zu ihren Belangen angehört und ist durch das mit Genehmigungsbescheid vom 4. Oktober 2024 erfolgte Ersetzen ihres gemeindlichen Einvernehmens aufgrund der Schreiben vom 30. Mai 2024 und 22. Juli 2024, in denen das beabsichtigte Ersetzen deutlich geworden ist, auch nicht überrascht worden. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob und welche Änderungen von vorhabenbezogenen Unterlagen eine erneue Anhörungspflicht überhaupt auslösen können, ist der Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses, die Wahrung der Planungshoheit der Gemeinde durch die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Ersetzungsentscheidung, hier in jedem Fall gewahrt. Es handelt sich vorliegend um ein Schallgutachten, das u. a. auf die Einwendungen der Antragstellerin vom 18. Juli 2019 hin in einigen Punkten aktualisiert worden ist und dem der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2024 übersandten neuen UVP-Bericht vom 23. Februar 2024 bereits zu Grunde lag und der mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. Juli 2024 auf Bitten der Antragstellerin nachträglich übermittelt wurde. Die Antragstellerin hatte demnach nicht nur Gelegenheit, sich mit den die Schallimmissionen betreffenden Verfahrensunterlagen auseinanderzusetzen, sondern hat dies auch getan. Allein der Umstand, dass die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin ihrer Ansicht nach bei der Überarbeitung nicht vollumfänglich umgesetzt worden sind und das Schallgutachten immer noch fehlerhaft sei, kann eine erneute Anhörungspflicht jedenfalls nicht auslösen. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht ansatzweise dargelegt, welche Kritik sie über das Fortbestehen der Kritik am alten und nicht in ihrem Sinne geänderten Schallgutachten hinaus im Rahmen einer erneuten Anhörung vorgetragen hätte.

28 Vor dem Hintergrund der der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2024 gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Juli 2024, also von etwa einem Monat, musste sich ihr zudem aufdrängen, dass auch nach der Übersendung weiterer Unterlagen mit Schreiben vom 22. Juli 2024 eine abschließende Entscheidung des Antragsgegners jedenfalls nach Ablauf eines weiteren Monats erfolgen würde. Einer erneuten formalen Fristsetzung bedurfte es nach diesem Schriftwechsel nicht mehr. Der Antragsgegner hat das gemeindliche Einvernehmen auch nicht etwa vorzeitig, sondern erst mehr als zwei Monate nach Übersendung der letzten Unterlagen an die Antragstellerin ersetzt.

c.

29 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V genügenden Begründung der Ersetzungsentscheidung. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V muss die Behörde die wesentlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der Antragsgegner hat auf S. 34 f. des Bescheides die von der Antragstellerin aufgeführten Versagensgründe dargestellt und erläutert, dass und warum diese aufgrund mehrerer diesbezüglicher Stellungnahmen der Fachbehörden nicht zu einer rechtmäßigen Versagung führen könnten und deswegen das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werde. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, diese Ausführungen würden sich auf Leerformeln beschränken und seien ohne tatsächliches und rechtliches Gewicht, ist weder näher dargelegt noch sonst nachvollziehbar.

30 Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dürfte auch in materieller Hinsicht rechtmäßig erfolgt sein.

31 Der Antragsgegner dürfte das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 71 Abs. Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ersetzt haben, da diese das Einvernehmen gemessen an § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht versagt haben dürfte. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus §§ 31, 33, 24 und 35 ergebenden Gründen versagen. Vorliegend handelt es sich um ein Vorhaben im Außenbereich, sodass allein § 35 BauGB einschlägig ist.

a.

32 Soweit die Antragstellerin einwendet, der in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB geregelte Belang, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen dürfe, stehe der Zulässigkeit des Vorhabens entgegen, weil eine rechtsfehlerhafte Zulassung des Überschreitens der Lärm-Zumutbarkeitswerte erfolgt sei, dringt sie damit nicht durch. Sie trägt diesbezüglich zunächst vor, dass es ein Zusammenspiel von Unsicherheiten aufgrund fehlender Messungen für die dem Schutz der Nachbarschaft dienenden Betriebsmodi und einer Betriebsaufnahme fast aller Anlagen auch nachts vor messtechnischem Nachweis und fehlender Frist für den Nachweis gebe.

33 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die gerügte Auflage I.2.1 der Genehmigung der Sicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schall-immissionen. Dort heißt es:

34 „Die Genehmigung zum Betrieb der WKA 3, WKA 7, WKA 8, WKA 9 und WKA 14 in der Betriebsweise „nachts" im Mode BM NR 8 ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass durch Vermessungen gem. der aktuell geltenden Fassung der FGW-Richtlinie die Einhaltung des unter Auflage C.III.3.7 festgesetzten maximal zulässigen Emissionswertes nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann grundsätzlich auch an einer baugleichen Fremdanlage geführt werden. Bei ggfs. auftretenden Abweichungen im jeweiligen emissionsseitigen Spektrum ist zusätzlich der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass diese Abweichungen nicht dazu führen, dass die unter C.III.3.1 festgesetzten Teil-Immissionswerte durch den Nachtbetrieb der WKA überschritten werden. Die Aufnahme des Nachtbetriebs bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.“

35 Die von der Antragstellerin geforderte Frist für den Nachweis der Messungen ist bereits deshalb entbehrlich, weil – dem Wesen einer aufschiebenden Bedingung entsprechend – die Anlage erst dann in Betrieb gehen darf, wenn der Nachweis der beauflagten Messungen erfolgt ist. Inwiefern es zusätzlich einer Fristsetzung bedürfen soll, um Schallimmissionen oberhalb der festgesetzten Grenzwerte zu vermeiden, führt die Antragstellerin nicht näher aus. Zu beanstanden ist ferner auch nicht die Möglichkeit, den Nachweis durch Messungen an typengleichen Fremdanlagen zu erbringen. Das weiter geäußerte Begehren der Antragstellerin, zusätzlich die Durchführung von laufenden Messungen – notwendigerweise dann wohl an der bereits in Betrieb genommenen Anlage – zu beauflagen, wird weder tatsächlich noch rechtlich näher begründet. Zudem könnte der Antragsgegner bei einer ermittelten Überschreitung der Grenzwerte im laufenden Betrieb nachträgliche Anordnungen (vgl. § 17 BImSchG) erlassen oder weitere Maßnahmen gegen den dann gegebenenfalls auch illegalen Betrieb der Anlage ergreifen, so dass der Schutz vor diesbezüglichen schädlichen Umwelteinwirkungen ausreichend gewährleistet ist.

36 Ferner ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, für die übrigen WEA keine entsprechende aufschiebende Bedingung zu erlassen, nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird im Bescheid (vgl S. 64) ausgeführt, dass eine Vermessungsauflage nur für die fünf am nächsten zum Immissionsort „F., Gstraße XX“ gelegenen WEA erfolgt, weil für diese der Nachbetrieb im „Mode BM NR 8“ vorgesehen sei, dessen Schallleistung bislang messtechnisch nicht verifiziert und somit ein erhöhtes Maß an Unsicherheiten vorhanden sei. Für die übrigen WEA sei eine entsprechende Auflage unverhältnismäßig, weil alle bislang für diesen WEA-Typ bekannten Vermessungsergebnisse deutlich unter den vom Hersteller prognostizierten Werten lägen. Die nachvollziehbare und plausible Annahme, dass aufgrund der bekannten Vermessungsergebnisse weitere Vermessungen vor Inbetriebnahme nicht notwendig seien, sondern die Erbringung messtechnischer Nachweise nach Inbetriebnahme ausreichend sei, wird durch den pauschalen Vortag der Antragstellerin, dass ohne eine entsprechende aufschiebende Bedingung auch für diese WEA nicht hinreichend sichergestellt sei, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können, nicht in Zweifel gezogen.

37 Der weitere Einwand der Antragstellerin, in der Bewertung der berechneten Lärmbelastungen liege ein Rechtsfehler der Genehmigungsbehörde vor, weil die Immissionsbelastung am Immissionsort „F., Gstraße XX“, gegen die TA Lärm verstoße, verfängt ebenfalls nicht. Dabei kann jedenfalls im Eilverfahren zunächst dahingestellt bleiben, ob sich der in Rede stehende Immissionsort tatsächlich – wie von der Beigeladenen bestritten – im Hoheitsgebiet der Antragstellerin befindet und sich diese überhaupt auf eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten berufen kann. Ebenso kann im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben, ob sich dieser Immissionsort in einem allgemeinen Wohngebiet oder, wie die Beigeladene rügt, wegen der dörflichen Prägung (nur) in einem Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO befindet. Auf Seite 68 des Genehmigungsbescheides heißt es, dass prognostisch ermittelt worden sei, dass die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten eingehalten oder nachts maximal in einem zulässigen Maß überschritten würden. Letzteres betreffe den Immissionsort „F., Gstraße XX“, an dem ein Beurteilungspegel von 41,3 db(A) im Beurteilungszeitraum nachts allein durch die Immissionsbeiträge der geplanten WEA zu erwarten sei. Der Antragsgegner führt dazu aus, dass für den in Rede stehenden Immissionsort wegen einer Gemengelage nach 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert als Grenzwert anzunehmen sei, da sich das Grundstück am Rande des Außenbereichs befinde. So finde nicht Ziffer 6.1 d) TA Lärm mit einem Grenzwert für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) uneingeschränkt Anwendung, sondern es seien Immissionswerte bis unterhalb der Grenze von Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten von 45 db(A) zulässig. Diese Annahme steht – soweit eine Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglich ist – sowohl mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort in Einklang, die von Antragsgegner- und Beigeladenenseite ausführlich beschrieben werden und ferner so auch aus frei zugänglichem Kartenmaterial ersichtlich sind, als auch mit Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Eigentümer von an den Außenbereich angrenzenden Grundstücken den Rückgriff auf die strengen Festsetzungen ihrer Gebietskategorie aufgrund ihrer Rücksichtnahmepflicht nicht für sich beanspruchen können, sondern nur ein gemindertes Schutzbedürfnis haben (vgl. zu einer Gemengelage mit einem reinen Wohngebiet VGH Kassel, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 6 B 2668/09 –, juris Rn. 12 f. unter Rückgriff auf BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1975 – IV C 71.73 –, juris Rn. 23 und Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –, juris Rn. 28; OVG Saarlouis, Beschluss vom 19. August 2002 – 2 W 5/02 –, juris Rn. 9; kritisch hierzu aber Müggenborg in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Ruttloff/ Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), 6. Aufl. vor §§ 36 ff. Rn. 169). Die Antragstellerin stellt die Annahme des Antragsgegners weder tatsächlich noch rechtlich durchgreifend in Frage, wenn sie lediglich pauschal vorträgt, dass der angenommene Wert für den Immissionsort „F., Gstraße XX“ der TA Lärm widerspreche. Eine Auseinandersetzung damit, warum vorliegend überhaupt welcher Grenzwert der TA Lärm Anwendung finden soll, erfolgt durch die Antragstellerin nicht.

b.

38 Die Antragstellerin konnte ihr Einvernehmen auch nicht deshalb versagen, weil die Genehmigung nicht hinreichend vor Schattenwurf schütze. Dazu heißt es in der Auflage III.3.11:

39 „Vor Inbetriebnahme der Anlagen sind alle von Schattenwurf betroffenen Immissions-orte, an denen prognostisch mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer durch die Beiträge der Zusatzbelastung zu rechnen ist, und die neu errichteten Anlagen geodätisch einzumessen (Bezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung - 6°- Zonensystem, vorangestellte Zone 33). Die Vermessungen sind zu protokollieren (Lageplan). Auf Grundlage dieser Vermessungsdaten ist ein Abschaltkonzept zu erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Der Betreiber hat darin darzulegen, durch welche betriebsbeschränkenden Maßnahmen die Einhaltung der Werte für die meteorologische Beschattungsdauer (= tatsächliche Schattendauer) von 8 Stunden pro Jahr und von 30 Minuten pro Tag an allen Immissionsorten garantiert wird. Insbesondere müssen aus dem Abschaltkonzept die Lage und die räumliche Ausdehnung der programmierten Immissionsorte, die Standorte der WKA und die programmierten Abschaltzeiten ersichtlich sein.“

40 Ferner unter III.3.12:

41 „Zur Sicherung der Einhaltung der unter C.III.3.11 d. B. genannten Nebenbestimmung ist vor Inbetriebnahme vom Hersteller der WKA eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, durch die ersichtlich ist, wie die Abschaltung bei Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen I0 maschinentechnisch gesteuert wird.“

42 Die genannten zulässigen Höchstwerte entsprechen der in der Rechtsprechung anerkannten Faustformel, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von WEAn dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, das heißt im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Mai 2023 – 5 K 448/21 OVG –, juris Rn. 116, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. September 2020 – 6 B 29/20 –, juris Rn. 19). Soweit die Antragstellerin einwendet, dass in der oben genannten Auflage dieses einzuhaltende Schutzziel nicht eindeutig festgelegt sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Auflage III.3.11 spricht ausdrücklich von maximal 8 Stunden Einwirkdauer im Jahr und 30 Minuten am Tag als zu garantierendes Schutzziel.

43 Ferner dringt die Antragstellerin auch nicht mit dem Einwand durch, es fehle an einer eindeutigen Festlegung, dass die Einhaltung des Schutzziels ab Inbetriebnahme zu gewährleisten sei. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Auflage III.3.11, die mit den Worten „Vor Inbetriebnahme der Anlagen“ beginnt. Die Beigeladene hat zudem ausweislich der Auflage III.3.12 vor Inbetriebnahme der WEAn durch Vorlage einer Fachunternehmererklärung auch darzulegen, wie die Abschaltung bei Schattenwurf maschinentechnisch gesteuert wird. Soweit die Antragstellerin versucht, mit einer Entscheidung des erkennenden Senats (Beschluss vom 12. April 2023 – 5 KM 559/22 OVG –), zu argumentieren, in der es (juris, Rn. 75) heißt:

44 „Vielmehr wurde der Beigeladenen auferlegt, eine Beschattungsdauer von mehr als 8 Stunden pro Jahr und/oder 30 Minuten pro Tag durch betriebsbeschränkende Maßnahmen zu verhindern (vgl. Nr. 6.12 der streitgegenständlichen Genehmigung). Zudem hat die Beigeladene vor Inbetriebnahme der WEAn darzulegen, durch welche betriebsbeschränkenden Maßnahmen die Einhaltung an allen Immissionsorten garantiert wird. (Hervorhebung durch den Senat) Soweit die Antragsteller bemängeln, dass das Abschaltkonzept erst im Nachhinein (der Genehmigung) feststehen müsse, ist dies unschädlich. Entscheidend ist die Einhaltung der maßgeblichen Schattendauer unmittelbar vor der Inbetriebnahme der Anlagen. Die Einhaltung der Vorgaben ist der Beigeladenen auch möglich, weil die streitgegenständlichen Anlagen mit einem Schattenwurfmodul ausgestattet sind.“,

45 ist klarzustellen, dass damit keine weitergehende Anforderung an die Genehmigung gestellt wurde, sondern lediglich deutlich gemacht wurde, dass die dem dortigen Verfahren zugrunde liegende Auflage – die mit der hier vorliegenden Auflage weitestgehend wortgleich war – , bereits beinhaltete, dass die Einhaltung der vorgegebenen Beschattungsdauer vor Inbetriebnahme zu garantieren ist. Die Beigeladene selbst hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2025 nochmal deutlich gemacht, dass auch ihrem Verständnis nach vor der Inbetriebnahme ein Abschaltkonzept und eine Fachunternehmererklärung vorzulegen sind, sodass auch bei den übrigen Beteiligten kein Zweifel über den Regelungsgehalt der Auflage besteht.

46 Schließlich war der Antragsgegner entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht gehalten, die in § 63 BImSchG vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit von Amts wegen auszusetzen, weil kein Vollziehungsinteresse des Vorhabenträgers vorliege. Es sind weder von der Antragstellerin Anhaltpunkte dafür vorgetragen worden, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen längeren Zeitraum keine Vollziehungsmaßnahmen beabsichtigt habe, noch sind solche aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Beigeladene hat dann im Übrigen auch zeitnah nach Genehmigungserteilung mit Schreiben vom 3. April 2025 gegenüber dem Antragsgegner den Baubeginn für den Großteil der genehmigten WEA zum 21. April 2025 angezeigt.

C.

47 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, indem sie einen Antrag gestellt hat.

D.

48 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 19.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

49 Hinweis:

50 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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