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3 U 51/25•OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2026-02-25, 3 U 51/25
3 U 51/25Tribunale superiore / III camera civile25 feb 2026
1. Verteilt sich die Haftung für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge in einem Grundstückskaufvertrag danach, ob eine Erschließungsanlage „endgültig hergestellt“ ist, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage von Käufer und Verkäufer grundsätzlich davon auszugehen, dass dies nicht im öffentlichen-rechtlichen Sinne projektbezogen gemeint ist, sondern damit auf das betroffene Grundstück abgestellt wird.(Rn.4) 2. Sind bereits Beitragsbescheide gegen den Käufer ergangen, fehlt es wegen des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für eine Klage auf Feststellung der Freistellungpflicht des Verkäufers; es kann auf Leistung geklagt werden unabhängig davon, ob sich die Höhe der Verbindlichkeit aufgrund eingelegter Rechtsbehelfe eventuell noch verändert.(Rn.17) (Rn.19) 3. Während der Käufer gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz von ihm aufgewandter Rechtsverfolgungskosten für ein Vorgehen gegenüber dem Erschließungsträger aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben kann, deckt die Freistellungsverpflichtung kein zweigleisiges Vorgehen des Befreiungsberechtigten dergestalt ab, dass er zur eigenen Absicherung gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Freistellungsschuldners (auch) eine möglicherweise erfolglose Rechtsverteidigung betreibt, um diesen am Ende sowohl auf die dadurch entstandenen Aufwendungen als auch die Befreiung von der eigentlichen Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.(Rn.29) Verfahrensgang vorgehend LG Schwerin, 7. Mai 2025, 7 O 144/22
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 3 U 51/25
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2026:0225.3U51.25.00
Dokumenttyp: Verfügung
Normen: § 256 Abs 1 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 436 Abs 1 BGB, § 670 BGB ... mehr
Verteilt sich die Haftung für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge in einem Grundstückskaufvertrag danach, ob eine Erschließungsanlage „endgültig hergestellt“ ist, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage von Käufer und Verkäufer grundsätzlich davon auszugehen, dass dies nicht im öffentlichen-rechtlichen Sinne projektbezogen gemeint ist, sondern damit auf das betroffene Grundstück abgestellt wird.(Rn.4)
Sind bereits Beitragsbescheide gegen den Käufer ergangen, fehlt es wegen des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für eine Klage auf Feststellung der Freistellungpflicht des Verkäufers; es kann auf Leistung geklagt werden unabhängig davon, ob sich die Höhe der Verbindlichkeit aufgrund eingelegter Rechtsbehelfe eventuell noch verändert.(Rn.17) (Rn.19)
Während der Käufer gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz von ihm aufgewandter Rechtsverfolgungskosten für ein Vorgehen gegenüber dem Erschließungsträger aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben kann, deckt die Freistellungsverpflichtung kein zweigleisiges Vorgehen des Befreiungsberechtigten dergestalt ab, dass er zur eigenen Absicherung gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Freistellungsschuldners (auch) eine möglicherweise erfolglose Rechtsverteidigung betreibt, um diesen am Ende sowohl auf die dadurch entstandenen Aufwendungen als auch die Befreiung von der eigentlichen Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.(Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend LG Schwerin, 7. Mai 2025, 7 O 144/22
I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.335,59 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2018 zahlen.
und ihre Berufung, soweit sie über den folgenden Antrag hinausgeht:
Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 5.270,97 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.147,97 € seit dem 19.11.2022 zu zahlen.
II. Sollten die Parteien einer Abgabe der angeregten Prozesserklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits nicht nähertreten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie
a) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie
b) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins
verzichten.
III. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 13.000,00 € festzusetzen.
IV. Die Beklagte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Zustellung ihrer Berufungsbegründung an den Makler als darin benanntem Streitverkündeten nicht veranlasst worden ist; die Streitverkündung entspräche so nicht den formellen Vorgaben nach § 73 ZPO, und zudem war dort angekündigt, dass eine entsprechende Streitverkündungsschrift (erst) noch gesondert folge, deren Eingang hier bislang allerdings aussteht.
V. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Hinweisverfügung.
1 A. Die Berufung der Beklagten ist nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage nur teilweise begründet.
2 I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.335,59 € aus § 8 (1) des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 22.12.2009 im Sinne einer dahingehenden Freistellung von der Beitragsschuld zu (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1992 - V ZR 106/91 -, Rn. 4 und 15, und OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2006 - 4 U 377/05 -, Rn. 4 und 28, jeweils zitiert nach juris).
3 1. Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Da ein Vertrag durch gegenseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zustande kommt, dürfen bei der nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05 -, Rn. 18, zitiert nach juris). Die Auslegung erfolgt ausgehend von Wortlaut und Systematik auch anhand von Begleitumständen (einschließlich Entstehungsgeschichte) und der Interessenlage der Vertragsparteien (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., 2026, § 133 Rn. 14 ff. m.w.N.). Für eine Vertragsurkunde gilt grundsätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 143/01 -, Rn. 7, zitiert nach juris). Die Auslegungskriterien sind herauszuarbeiten. Im Anschluss bedarf es einer Auseinandersetzung, für welche der denkbaren Alternativen die besseren Gründe sprechen.
4 2. Unter Beachtung der genannten Auslegungsgrundsätze kommen vorliegend zwei Auslegungsvarianten in Betracht. Zum einen könnte die Umschreibung "endgültig hergestellt" objektbezogen, wie es die Klägerin vertritt, verstanden werden, sodass für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung nur auf das streitgegenständliche Grundstück abgestellt wird. Zum anderen kommt eine Auslegung entsprechend dem Verständnis der Beklagten dahingehend in Betracht, dass die Endgültigkeit an das öffentlich-rechtliche Verständnis im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB anknüpft und die Herstellung im gesamten Gebiet notwendig ist. Der Senat legt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung im ersten Sinne aus.
5 a. Für eine öffentlich-rechtliche Auslegung spricht zwar die Aufnahme der Überschrift "öffentliche Lasten".
6 b. Unter Würdigung der beiderseitigen Interessenlage ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Parteien eine solche projektbezogene Auslegung des Begriffes gewollt hätten. Zunächst ist nicht erkennbar und auch nicht von der - weil für sie günstig - vortrags- und beweisbelasteten Beklagten behauptet worden, dass den Parteien die Planungen des Zweckverbandes, insbesondere das Wasserversorgungskonzept, überhaupt in ihrer Gänze bekannt gewesen wären. Vielmehr ist der Zweck einer solcher Vereinbarung, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollumfänglich mögliche Kosten im Zusammenhang mit Erschließungsanlagen regeln und diesbezüglich lediglich von den ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten bzw. für sie wahrnehmbaren Faktoren für die Risikoverteilung ausgehen wollen. Ein solches Verständnis stimmt nicht zuletzt mit der gesetzgeberischen Intention hinsichtlich der Modifizierung von § 446 Satz 2 BGB durch die Sonderregelung in § 436 Abs. 1 BGB überein, mit der die Kostentragungslast für Anliegerbeiträge nach für die Vertragsparteien typischerweise hinreichend erkennbaren Umständen erfolgen soll (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Gutzeit, BeckOGK, Stand: 15.02.2025, § 436 BGB Rn. 7, und MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl., 2024, § 436 Rn. 4, jeweils m. w. N.; siehe auch BGH, Urteil vom 12.06.1992 - V ZR 106/91 -, Rn. 12, zitiert nach juris).
7 c. Die Auslegung der Regelung in dem erstgenannten Sinne wird aber auch durch die informatorische Anhörung des Gesellschafters der Klägerin deutlich, indem dieser erklärt, dass - falls Erschließungskosten anfielen, diese von der Verkäuferin getragen werden sollten und damit bereits erschlossene Sachen gemeint gewesen seien; eine Trinkwasserversorgung habe bei dem verkauften Objekt bereits bestanden, ansonsten wäre ein Kauf auf Seiten der Klägerin nicht in Betracht gekommen. Dies deckt sich ebenfalls mit den Bekundungen des Zeugen X, der als vollmachtloser Vertreter für die Beklagte handelte. Auch seinem Verständnis nach sollte durch die Regelung klargestellt werden, dass alle Dinge, die bis zum Zeitpunkt des Kaufes fertig, aber noch nicht beschieden worden seien, der Verkäufer und alles, was danach erstellt wird, der Käufer trage. Beide Vertragsparteien waren sich bei Abschluss des Kaufvertrages darüber einig, dass eine objektbezogene endgültige Herstellung im Hinblick auf das verkaufte Grundstück maßgeblich sein sollte. Schließlich bekundete die Zeugin Y als Entwurfsverfasserin des notariellen Kaufvertrages, dass von ihr mit "endgültig hergestellt" eine endgültige Fertigstellung der Arbeiten gemeint gewesen sei, mithin im Hinblick auf Trinkwasser, dass dieses vorhanden sei und im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung nicht gebaut werde; die Herstellung der Erschließungsanlagen und deren Fertigstellung galt folglich aus ihrer Sicht bezogen auf das Vertragsobjekt und nicht auf den Gesamtkomplex der Erschließung.
8 3. Unter Berücksichtigung dieser Auslegung war die Erschließungsanlage betreffend das streitgegenständliche Grundstück endgültig hergestellt und die Beklagte als Verkäuferin aufgrund der Regelung in § 8 Ziffer 1 des notariellen Kaufvertrages zur Erstattung der Beiträge verpflichtet. Die abgeschlossene Herstellung der Trinkwasseranlage zu dem maßgeblichen Stichtag ergibt sich insofern zwangsläufig aus dem Bescheid des Zweckverbandes vom 26.03.2008, ausweislich dessen eine Beitragspflicht bestand, weil das Grundstück "an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann bzw. schon angeschlossen ist."
9 4. Da bereits die Auslegung des Vertrages eine Zahlungspflicht der Beklagten ergibt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht vertretenen Ansicht, dass auch aufgrund einer Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB des Zeugen X ein Anspruch bestünde. Es wird lediglich ergänzend ausgeführt, dass sich die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Bekundungen des Zeugen zumindest konkludent zu eigen gemacht hat. Soweit die Beklagte ihre Berufung darauf zu stützen versucht, dass das Landgericht ohne Sachvortrag der Klägerin eine Pflichtverletzung angenommen habe, kann sie damit dann einerseits nicht durchdringen. Es obliegt dem Gericht, die rechtliche Wertung des Streitgegenstandes, der sich zum einen aus dem Lebenssachverhalt und zum anderen aus dem Antrag der Klagepartei zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2023 - V ZR 22/22 -, Rn. 11, zitiert nach juris), vorzunehmen. Insbesondere muss der Kläger die von ihm verfolgte Anspruchsgrundlage nicht benennen. Dahingestellt bleiben kann andererseits, inwiefern ein Wissensvorsprung des Zeugen X bestanden haben soll, wenn doch die Klägerin ausweislich der persönlichen Anhörung ihres Gesellschafters aufgrund allgemeiner Bekanntheit in der Bürgerschaft darum wusste, dass der Zweckverband Anschlussgebühren verlange, obwohl die Leitungen noch aus Vorwendezeiten stammten, und sie diesen Umstand offenbar gerade durch die Regelungen in § 8 des Kaufvertrages abgesichert sah.
10 5. Auch bedarf es in Anbetracht der obigen Ausführungen keiner Auseinandersetzung mit der ebenfalls von der Beklagten übernommenen Garantie der Lastenfreiheit in § 8 (3) des notariellen Kaufvertrages und der Problematik, inwiefern die Beklagte bereits Kenntnis von dem (möglicherweise) an sie versandten Beitragsbescheid des Zweckverbandes gehabt habe.
11 II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 05.12.2018 unter Fristsetzung zur Zahlung des Hauptforderungsbetrages bis zum 18.12.2018 aufgefordert. Der Erstattungsanspruch der Klägerin war zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung im Sinne einer Mahnung bereits fällig unabhängig davon, dass die Bestandskraft des ihm zugrundeliegenden Beitragsbescheides vom 09.11.2015 erst in Folge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufgrund dessen mündlicher Verhandlung vom 01.02.2022 zu dem dortigen Aktenzeichen 3 LB 1005/18 eintrat; denn ist in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer den Käufer von bestimmten Erschließungsbeiträgen freizustellen hat, so kann der Käufer nach Zahlung der Beiträge deren Erstattung vom Verkäufer verlangen, auch wenn noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe der Beitragsbescheid der Gemeinde zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1992 - V ZR 106/91 -, Rn. 15, zitiert nach juris).
12 III. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht hingegen nicht.
13 1. Die Klägerin hat zum einen nicht dargelegt, ob sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt bzw. wann sie Klageauftrag erteilt hat; den anwaltlichen Schriftsätzen vom 05.10.2018, vom 05.12.2018 und 28.11.2019 lässt sich hierzu ebenfalls nicht dahingehend etwas entnehmen, dass der Klägerin beispielsweise im Falle eines fruchtlosen Fristablaufes eine Klageerhebung (erst) empfohlen würde (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit BGH, Urteil vom 16.04.2015 - I ZR 225/12, Rn. 101, juris). Sollte die Klägerin von Anfang an einen unbedingten Klageauftrag erteilt haben, so fallen auch die (Vorbereitungs-)Tätigkeiten vor Erhebung der Klage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVG allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2011 - IV ZR 34/11, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2005 - 24 W 23/05, Rn. 36 ff. mwN, jeweils zitiert nach juris).
14 2. Zum anderen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verzugsbedingt entstanden und damit nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen wären. Bereits die erste Zahlungsaufforderung erfolgte gegenüber der Beklagten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wobei ein Anspruch auf Ersatz der Kosten derjenigen Mahnung, durch die der Schuldner erst in Verzug gesetzt wird (Erstmahnung), nicht besteht; ein Verzögerungsschaden liegt nicht vor, weil die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst begründet hat, nicht ihrerseits durch den Verzug entstanden sind. Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung direkt nach § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass § 280 Abs. 2 BGB im Falle einer in der Verzögerung bestehenden Pflichtverletzung den Schadensersatz an das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen knüpft (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: IX ZR 208/15, - zitiert nach juris -, Rn. 20).
15 IV. Der im ersten Rechtszug erfolgreiche Feststellungsantrag der Klägerin ist wiederum bereits unzulässig, weil es für ihn an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen (besonderen) Feststellungsinteresse fehlt.
16 1. Es muss dafür noch nicht relevant sein, dass die Fassung des betreffenden Antrages lediglich den Vertragswortlaut wiederholt bzw. zusammenfasst; wird über diesen als solchen gar nicht gestritten, sondern vielmehr über seine konkrete Bedeutung für die Anwendung auf den streitgegenständlichen Sachverhalt, trägt eine wie von der Klägerin beantragte Feststellung zu der Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien letztlich nichts bei.
17 2. Versteht man den Antrag stattdessen als auf eine Beitragspflicht der Klägerin aufgrund der Bescheide des Zweckverbandes vom 21.08.2020 bezogen, folgt das Fehlen eines Feststellungsinteresses der Klägerin jedenfalls aus dem Vorrang der Leistungsklage.
18 a. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären und dort einen Vollstreckungstitel erlangen kann; eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl., 2026, § 2546 Rn. 14 m. w. N.).
19 b. Die Klägerin kann hier bereits unabhängig von dem Ausgang eines von ihr eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens zu den Bescheiden vom 21.08.2020 - unmittelbar - auf Befreiung von der sich aus ihnen ergebenden Beitragsschuld im Sinne einer Leistung klagen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., 2025, § 253 Rn. 149 m. w. N.). Dem steht schon nach den Ausführungen zuvor unter Ziffer II) insbesondere nicht entgegen, dass sich die Höhe der Verbindlichkeit aufgrund der eingelegten Widersprüche eventuell noch verändern kann; denn der Gefahr, entweder eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründeten Forderung mit Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende nach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 3/01 -, Rn. 7 m. w. N., zitiert nach juris).
20 B. Die Berufung der Klägerin ist nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage ebenfalls bloß zum Teil begründet.
21 I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen den Bescheid des Zweckverbandes vom 09.11.2015 entstandenen Rechtsverfolgungskosten in unstreitiger Höhe von insgesamt 5.270,97 € gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
22 1. Es handelte sich um eine Geschäftsbesorgung im Sinne eines sogenannten auch-fremden Geschäftes, weil ihre Übernahme durch die Klägerin sowohl in ihrem eigenen als auch im Interesse der Beklagte lag; dafür genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugutekommt, d. h. dessen Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, a. a. O., § 677 Rn. 6 m. w. N.). Zum einen ist es für den Freistellungsanspruch gerade typisch, dass der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch abgewehrt werden soll, was im Ansatz dem Freistellungsschuldner obliegt, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben wird (vgl. BGH a. a. O.); zum anderen konnte im Falle des Erfolges ein Rückzahlungsanspruch gegen den Zweckverband entstehen, welcher von der Klägerin an die Beklagte abzutreten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1992 - V ZR 106/91 -, Rn. 15, zitiert nach juris).
23 2. Im Falle eines auch-fremden Geschäftes besteht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für einen Fremdgeschäftsführungswillen des Handelnden (vgl. Grüneberg/Retzlaff, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.). Diese Vermutung ist im Falle der Klägerin insbesondere nicht dadurch entkräftet, dass sie den Beitragsbescheid (nur) mit dem Einwand der Einmaligkeit der Beitragserhebung angegriffen hätte, weil schon der Bescheid vom 26.03.2008 gegen die Beklagte ergangen sei. Vielmehr hat die Klägerin sich ausweislich des Tatbestands des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu dessen Aktenzeichen 3 LB 1005/18 daneben zudem darauf gestützt, dass dem Bescheid die erforderliche Rechtsgrundlage gefehlt habe.
24 3. Offen bleiben kann sodann, ob in der Erklärung der Beklagten, vor einer Zahlung an die Klägerin den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahrens abwarten zu wollen, schon (zumindest) ein Auftrag zu dessen weiterem Betrieb zu sehen ist; denn anderenfalls sowie darüber hinaus bzw. insgesamt entsprach die Rechtsverfolgung durch die Klägerin zumindest dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Hat sie einen entgegenstehenden (wirklichen) Willen jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, hatten nämlich gleichzeitig die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der Klägerin insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als sich der angefochtene Bescheid erst auf eine Beitragssatzung vom 14.05.2020 stützen ließ und deren Wirksamkeit in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern angenommen worden ist.
25 4. Wäre anderenfalls der Beitragsbescheid aufgehoben worden und ein Rückzahlungsanspruch gegen den Zweckverband entstanden, hat die Beklagte nach all dem die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin als Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten (vgl. auch BGH, a. a. O., Rn. 21).
26 II. Der Zinsanspruch zu einem Hauptforderungsbetrag in Höhe von 5.147,97 € folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch die Erhebung der Klage gemäß § 253 Abs. 1 BGB mit deren Zustellung, die einer Mahnung gleichsteht, in Verzug gekommen. Für den Beginn des Zinslaufes ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB auf den Tag abzustellen, welcher dem Eintritt des verzugsbegründenden Ereignisses (erst) folgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88 -, Rn. 25, zitiert nach juris).
27 III. Ein Anspruch der Klägerin auf (weitere) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten scheidet aus den zuvor unter lit. A III) dargestellten Gründen aus.
28 IV. Ebenso wenig kann eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden, dass sie die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten freizustellen hätte, welche letzterer bei der Abwehr von noch offenen Erschließungs- und Anliegerbeiträgen entstünden.
29 1. Denn der Freistellungsschuldner mag den Versuch unternehmen können, die gegen den Befreiungsgläubiger erhobene Forderung - gegebenenfalls unter Zwischenschaltung des letzteren - als unbegründet abzuwehren, wozu ihm von dem Freistellungsberechtigten zum Zwecke der Abwendung oder Minderung eines ansonsten eintretenden Schadens Gelegenheit zu geben ist. Ein dahingehender Anspruch für den Befreiungsgläubiger ergibt sich aus der Freistellungsvereinbarung aber nicht; vielmehr kann er im Falle einer Weigerung des Befreiungsverpflichteten, sich um die Abwehr der Drittforderung zu bemühen oder diese selbst zu begleichen, die Erstattung eigener an den Drittgläubiger erbrachter Zahlungen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 3/01, Rn. 7, zitiert nach juris). Die Freistellungsverpflichtung deckt dagegen nicht etwa ein sozusagen zweigleisiges Vorgehen des Befreiungsberechtigten dergestalt ab, dass er zur eigenen Absicherung gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Freistellungsschuldners (auch) eine möglicherweise erfolglose Rechtsverteidigung betreibt, um diesen am Ende sowohl auf die dadurch entstandenen Aufwendungen als auch die Befreiung von der eigentlichen Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.
30 2. Vor dem Hintergrund des zuletzt Gesagten einerseits und den Erläuterungen zuvor unter Ziffer I) andererseits ist dann auch kein genereller Aufwendungsersatzanspruch des Freistellungsberechtigten aus Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen, weil eben nicht jede, sondern nur eine Rechtsverteidigung mit Erfolgsaussicht im Interesse des Befreiungsgläubigers liegt. Dies lässt sich bezüglich eventuell erst in der Zukunft ergehender Beitragsbescheide derzeit jedoch zwangsläufig nicht abschätzen, und hinsichtlich der Bescheide vom 21.08.2020 ist allein die Erhebung von Widersprüchen seitens der Klägerin als solche mitgeteilt.
31 C. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
32 D. Im Falle der angeregten unstreitigen Erledigung des Rechtsstreits würden bei einem Streitwert in der Gebührenstufe von bis zu 13.000,00 € nach den ab 01.06.2025 geltenden Gebührensätzen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtsgebühren in Höhe von (313,50 € x 2 Gebühren gemäß Ziffer 1222 Nr. 1, 2 KV-GKG =) 627,00 € erspart.
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