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S 12 AS 1346/14•SG Neubrandenburg 12. Kammer, 2017-05-02, S 12 AS 1346/14
S 12 AS 1346/14Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 122 mag 2017
Entscheidungsdatum: 2017-05-02
Aktenzeichen: S 12 AS 1346/14
ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2017:0502.S12AS1346.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Der Kläger bezog vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Am 03.01.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere einen Umzug zu Frau P., verneinte der Kläger. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 218 der Verwaltungsakte – im Folgenden nur noch VA – verwiesen. Ursprünglich hatte der Kläger angegeben, alleinstehend zu sein und in seinem Haus in der C-Straße in C-Stadt zu wohnen. Mit Bescheid vom 11.01.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.07.2012 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Der Beklagte nahm diese Bewilligung nach Anhörung teilweise zurück und forderte die Erstattung jeweils mit Bescheid vom 28.05.2014. Gestützt auf § 45 Abs. 2 SGB X ging der Beklagte gemäß der Begründung im Wesentlichen davon aus, das der Kläger nicht alleinstehend sein Haus bewohne, sondern ab Januar 2009 in die Wohnung von Frau P. eingezogen sei und mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Insoweit habe er falsche Angaben gemacht. Dies ist zwischen den Beteiligten streitig.
2 Der Beklagte führte zu den Angaben des Klägers Ermittlungen durch, nachdem die Post mit der Anschrift des Klägers als unzustellbar zurückgekommen war. Auf Bl. 274a VA wird hinsichtlich verwiesen. Am 12.02.2013 führte er einen Hausbesuch durch. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 278 VA verwiesen. Am 21.02.2013 führte der Beklagte einen weiteren Hausbesuch durch. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, seit 2005 hauptsächlich bei Frau P. zu wohnen. Mit Schreiben vom 04.07.2013 gaben der Kläger und Frau P. an, dass er Anfang 2009 in ihre Wohnung gezogen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 285, 313 VA verwiesen. Im Rahmen des Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen S 3 AS 1181/13 ER wurde der Kläger im Termin am 02.09.2013 angehört sowie die Zeugin P. vernommen. In diesem Termin führte der Kläger unter anderem aus, sein Sohn J. nutze zurzeit das gesamte Haus. Die Wohnung unten sei nahezu leer. Dieser Zustand bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird im Übrigen auf das Protokoll vom 12.09.2013 auf Bl. 80 – 81 der Beiakte mit dem Aktenzeichen S 3 AS 1181/13 ER verwiesen.
3 Mit Schreiben vom 17.04.2014 hörte der Beklagte den Kläger in Hinblick auf die beabsichtigte Erstattung und Aufhebung an. Sodann erging der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 28.05.2014.
4 Am 27.06.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei eine Frage der individuellen Lebensgestaltung, inwieweit der Kläger sein Haus nutze. Der Anerkennung als Unterkunft stehe nicht der zeitweise Aufenthalt bei Frau P. entgegen. Eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau P. bestehe nicht. Hierfür reiche nicht ein bloßes Zusammenwohnen.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte dort im Wesentlichen aus, es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger mit Frau P. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe, auch wenn Frau P. wegen ihres Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente vom Leistungsbezug ausgeschlossen gewesen sei. Eine Partnerschaft und ein Zusammenleben zumindest seit 2008, vermutlich früher, ergäbe sich bereits aus den Angaben des Klägers sowie der Angaben von Frau P.. So habe der Kläger Frau P. nicht lediglich als Mitbewohnerin, sondern auch als Lebensgefährtin bezeichnet. Entsprechendes ergäbe sich auch aus der Zeugenaussage von Frau P. im Eilverfahren. Durch das partnerschaftliche Zusammenleben von mehr als einem Jahr werde eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermutet. Diese werden hier nicht widerlegt. Dementsprechend sei beim Kläger nicht der volle Regelsatz sondern nur der Regelsatz für Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft sowie nicht die Kosten seines Hauses anzusetzen. Es seien ausschließlich die Hauslasten für die Wohnung der Frau P. zur Hälfte beim Kläger zu berücksichtigen. Insoweit habe der Kläger Nachweise vorgelegt. Nach Durchführung der Neuberechnung und Gegenüberstellung der zustehenden mit den tatsächlich bewilligten Leistungen ergäben sich die verfügten Rücknahme- und Erstattungsbeträge. Grundlage für die Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sei § 40 Abs. 2 SGB II, § 335 SGB III. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Der Kläger habe im Weiterbewilligungsantrag jedenfalls grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Bl. 9 – 26 d. A. verwiesen.
6 Am 30.10.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt schriftlich vor, ca. 2007/2008 seien sich der Kläger und Frau P. nahe gekommen. Der Kläger habe seine Wohnung weiterhin genutzt und Frau P. weiterhin in ihrem Eigenheim gelebt. Auf Bl. 347 VA finde sich eine Erklärung, dass der Kläger 2009 zu Frau P. gezogen sei. Diese Erklärung sei jedoch nur aufgrund einer Aufforderung des Beklagten im Jahr 2013 zustande gekommen, nachdem er mitgeteilt habe, dass er zu Frau P. Anfang des Jahres 2013 gezogen sei. Er sei nicht im Jahre 2009 zu ihr gezogen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt zwar schon bei Frau P. aufgehalten, allerdings habe er nach wie vor sein Grundstück und seine Wohnung weiterhin genutzt. Frau P. habe zu diesem Zeitpunkt auch gar keinen Zusammenzug gewollt. Erst zum angezeigten Zeitpunkt im Jahr 2013 sei der Umzug zustande gekommen. Wegen der räumlichen Trennung scheide eine Bedarfsgemeinschaft ebenso wie eine Partnerschaft aus. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass den Partnern jeder Partnerschaft zuzubilligen sei, zunächst zu prüfen, ob sie wirklich füreinander einstehen wollen. Das Gericht hat den Kläger angehört. Er hat erklärt, gegenüber dem Arbeitsamt im Jahr 2003 als Anschrift c/o P. angegeben zu haben, da Post unter seiner wahren Anschrift nicht immer angekommen sei. Im Ort gäbe es einen weiteren Herrn C.. Er könne nicht sagen, wann eine Partnerschaft begründet worden und er bei Frau P. eingezogen sei, da er dort zu keinem Zeitpunkt eingezogen sei. Es werde angeregt, Frau P. zu vernehmen. Es sei so, dass der Kläger habe gar nicht einziehen können. Erst habe die Tochter von Frau P. auch im Haus gewohnt, dann sei renoviert worden.
7 Der Kläger beantragt,
8 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.05.2014, der Regelungen für den Zeitraum vom 1.2.2012 bis zum 31.07.210 trifft, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2014 (Az. W 733/14) aufzuheben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er trägt vor, streitig sei der Rücknahme- und Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (Bl. 614, 810 VA). Der Bescheid vom 11.01.2012 befinde sich auf Bl. 237 VA. Gemäß Vermerk auf Bl. 280 VA habe der Kläger am 07.09.2003 gegenüber der Agentur für Arbeit die Postanschrift „bei P. Straße E. in C-Stadt“ angegeben. Beim Hausbesuch am 12.02.2013 habe der Kläger keinen Schlüssel für das Wohnhaus gehabt. Ein Einlass sei nur möglich gewesen, weil der Pflegesohn, Herr S. die Tür geöffnet habe. Beim Hausbesuch am 21.02.2013 sei festgestellt worden, dass die Räume nicht bewohnt seien (Bl. 285 VA). Im Gespräch am 21.02.2013 habe der Kläger angegeben, dass er seit 2005 hauptsächlich bei Frau P. wohne (Bl. 284 VA). Frau P. habe am 04.07.2013 bestätigt, dass Herr C. Anfang 2009 zu ihr umgezogen sei (347 VA). Bei diesem Sachverhalt habe die Rücknahme und Erstattung wie erfolgt verfügt werden müssen.
12 Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte, Beiakten und Verwaltungsakte verwiesen, soweit darauf Bezug genommen wird.
13 Die zulässige Klage ist unbegründet.
14 Der Kläger ist durch die angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht in seinen Rechten verletzt. Das Gericht stellt fest, dass es auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verweist und dieser folgt. Die Darstellung ist ausführlich und zutreffend. Insbesondere ist der Beklagte zu Recht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.
15 Gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen zu vermuten, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben. Nach den Motiven des Gesetzgebers gilt die Vermutung für sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall ist hiervon spätestens seit dem Jahr 2005 auszugehen. Im Jahr 2003 zog der Kläger bei Frau P. ein. Zu diesem Zeitpunkt ließ er seine Post zur gemeinsamen Wohnung senden (Bl. 280 VA). Seine Erklärung hierfür überzeugt nicht, das Gericht wertet sie als Schutzbehauptung. So hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anlass gesehen, die Post an die gleiche Anschrift senden zu lassen. Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt auf eine Verschleierung angelegt. Mal trägt er so vor und mal so. Zuletzt hat er in der Verhandlung bestritten, überhaupt zu Frau P. gezogen zu sein. Die Partner hatten aber selbst angegeben, seit Anfang 2009 zusammen zu wohnen. Der Kläger hatte zuvor angegeben, seit 2005 hauptsächlich bei Frau P. zu wohnen (Bl. 284 VA). In seiner eigenen Wohnung wurde er bei Hausbesuchen des Beklagten mehrmals nicht angetroffen, bewohnte sein angebliches Haus offenbar nicht und hatte hierfür keinen Schlüssel, so dass er bei Frau P. eingezogen sein muss. Dies hat er nie dem Beklagten angezeigt. Der Einzug kann nur zu Begründung oder Intensivierung einer Partnerschaft gedient haben. Schriftlich war auch vorgetragen, dass man sich näher gekommen sei. Es wurde aus einem Topf gewirtschaftet, jedenfalls hat der Kläger Gegenteiliges nicht nachvollziehbar vorgetragen.
16 Diese gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht erschüttert. Sein Vortrag ist derart widersprüchlich, lückenhaft und stellenweise nachweislich unwahr, dass er im Ergebnis unbeachtlich war. Es gab keinen Anlass, Frau P. zu vernehmen. Selbst ohne die gesetzliche Vermutung wäre eine Bedarfsgemeinschaft festzustellen gewesen, da jedenfalls im Jahr 2013 eine solche nachgewiesen werden konnte und der Kläger eine Änderung in den Verhältnissen verneint hat. Hieran muss er sich festhalten lassen.
17 Die fehlerhafte Bewilligung beruhte auf den falschen Angaben des Klägers im Leistungsantrag und den Weiterbewilligungsanträgen. Aufgrund der o.g. Erwägungen bestehen keine Zweifel, dass der Kläger sowohl sein Wohnen bei Frau P. vorsätzlich verschwiegen hat als auch wusste, dass er für eine von ihm nicht bewohnte Wohnung keine Kosten der Unterkunft und Heizung beanspruchen kann. Im Fall des Klägers ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass er ausnahmsweise aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, zutreffende Angaben zu machen. Der Kläger konnte auch in der Verhandlung folgen. Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit gab es nicht.
18 Die Rücknahme scheitert nicht an der Jahresfrist im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, welche eine Rücknahme ermöglichen, stattfinden. Festzustellen ist, dass der Beklagte zwar vor dem 28.05.2013 einen Verdacht haben musste, entscheidend ist allerdings die sichere Kenntnis der Tatsachen einschließlich der zur Neuberechnung notwendigen Tatsachen. Eine solche kann frühestens zum 12.09.2013 angenommen werden, zu dem Zeitpunkt als die 3. Kammer des Sozialgerichts Neubrandenburg Beweis über das Erheben einer Bedarfsgemeinschaft erhoben hatte. Zuvor hatte der Kläger das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft noch bestritten. Ferner waren erst im Juli 2013 die Tatsachen für eine Neuberechnung des Anspruch bekannt (Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung mit Frau P.).
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
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