Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2021-05-06, L 3 VE 1/17

L 3 VE 1/17Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a divisione6 mag 2021

Regest

1. Für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bzw. eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann.(Rn.14) 2. Dies gilt in gleicher Weise für eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Die Verurteilung zu einer Leistung setzt dabei voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Wendet sich der Kläger mit seinem Klageanspruch gegen das Anlegen und die Art und Weise der Führung von Verwaltungsakten, so handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, den der Kläger gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Anspruch geltend machen kann.(Rn.15) 3. Ebenso ist eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG unzulässig. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden.(Rn.16)

Testo completo

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat — L 3 VE 1/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-06

Aktenzeichen: L 3 VE 1/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 54 SGG, § 55 SGG

Orientierungssatz

  1. Für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bzw. eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 SGG fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann.(Rn.14)

  2. Dies gilt in gleicher Weise für eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Die Verurteilung zu einer Leistung setzt dabei voraus, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Wendet sich der Kläger mit seinem Klageanspruch gegen das Anlegen und die Art und Weise der Führung von Verwaltungsakten, so handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, den der Kläger gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Anspruch geltend machen kann.(Rn.15)

  3. Ebenso ist eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG unzulässig. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn konkrete Rechte in Anspruch genommen oder bestritten werden.(Rn.16)

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