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3 A 508/16 As SN•VG Schwerin 3. Kammer, 2018-10-18, 3 A 508/16 As SN
3 A 508/16 As SNTribunale amministrativo / 3a camera18 ott 2018
1. Durch eine allgemeine Prozesserklärung wird auf die Geltendmachung von Kosten nicht verzichtet, wenn mit dieser Erklärung nur auf die Geltendmachung eigener Kosten verzichtet wurde, in denen das Bundesamt obsiegt hat und sich aus dem Wortlaut keine generelle Erklärung für alle Verfahren, auf die Geltendmachung von Kosten zu verzichten, ergibt.(Rn.4) (Rn.5) 2. Der Begriff "Obsiegen" meint nicht teilweises Obsiegen.(Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2018-10-18
Aktenzeichen: 3 A 508/16 As SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1018.3A508.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 106 ZPO, § 147 VwGO, § 151 VwGO, § 164 VwGO, § 170 VwGO
Rechtskraft: ja
Durch eine allgemeine Prozesserklärung wird auf die Geltendmachung von Kosten nicht verzichtet, wenn mit dieser Erklärung nur auf die Geltendmachung eigener Kosten verzichtet wurde, in denen das Bundesamt obsiegt hat und sich aus dem Wortlaut keine generelle Erklärung für alle Verfahren, auf die Geltendmachung von Kosten zu verzichten, ergibt.(Rn.4) (Rn.5)
Der Begriff "Obsiegen" meint nicht teilweises Obsiegen.(Rn.6)
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. August 2018 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 105,00 € festgesetzt wird.
Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
1 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da dieser die im Sinne von § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 151 Satz 1, 6 VwGO zugrundeliegende Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache getroffen hat.
2 Die nach §§ 164, 165, 151, 147 VwGO zulässige Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2018 ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden (§§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3 Sie ist auch begründet. Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Prozessaufwendungen des Bundesamtes in Höhe von 20 € ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Entsprechend § 106 ZPO sind die Kostenfestsetzungsbeschlüsse abzuändern.
4 Die Begründung der Urkundsbeamtin im streitgegenständlichen ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. August 2018, die Beklagte hätte durch allgemeine Prozesserklärung auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet, geht fehl.
5 Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 (234 – 7604/1.17) nur auf die Geltendmachung eigener Kosten verzichtet, in denen das Bundesamt obsiegt hat. Anders als die Urkundsbeamtin meint, ergibt sich aus dem Wortlaut keine generelle Erklärung für alle Verfahren, auf die Geltendmachung von Kosten zu verzichten. Wäre dies der Fall, hätte dies vom Bundesamt mit einer nicht eingeschränkten Erklärung unter Auslassen des Wortes „Obsiegen“ erklärt werden können.
6 Auch die Interpretation, wer „obsiegt“ gesagt hat, meine auch teilweises Obsiegen, entspricht weder dem Wortlaut der allgemeinen Prozesserklärung noch im Übrigen der Auffassung der Beklagten zu ihrer Prozesserklärung selbst.
7 Mit Blick auf die in der allgemeinen Prozesserklärung genannten Gründe weiterer Verfahrenserleichterungen und Verfahrensbeschleunigung ist die differenzierte Herangehensweise des Bundesamtes auch nachvollziehbar. Im Falle eines vollständigen Obsiegens will das Bundesamt nicht das Gericht durch eigenständige Kostenanträge in Höhe der notwendigen Prozessaufwendungen zusätzlich belasten, die möglicherweise gar nicht vom (als Asylbewerber abgelehnten) Kläger beglichen werden (können).
8 Soweit allerdings ein teilweises Obsiegen wegen einer Kostenquotelung vorliegt und bereits ein Kostenantrag der Klägerseite vorliegt, hat das – letztlich durch den Rechnungshof kontrollierte – Bundesamt ein nachvollziehbares Interesse an einer Kostenminderung. Hier scheidet auch das Motiv aus, die Gerichte nicht zusätzlich zu belasten, da das Gericht bereits durch den Antrag der Klägerseite mit einer Entscheidung über die Kosten ersucht worden war.
9 Im Übrigen ist der Antrag auf Prozesskostenausgleich vom 13. November 2017 und der Schriftsatz des Bundesamtes vom 15. Dezember 2017 als speziellere Erklärung zu sehen. Auf diese eindeutige individuelle Erklärung wird im ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss jedoch nicht eingegangen. Vorliegend wird die allgemeine Erklärung durch die individuelle Erklärung verdrängt.
10 Der Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung war dagegen in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen. Zum einen hat die Klägerseite keine aktiven Maßnahmen zur Einleitung der Vollziehung unternommen (vgl. zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung: Guckelberger in Sodan/Ziekow, 2010, 3. A., § 149 Rn. 5), zum anderen dürfte die Beklagte durch § 170 VwGO ausreichend geschützt sein.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
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