SG Stralsund 12. Kammer, 2016-09-21, S 12 P 5/14

S 12 P 5/14Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 1221 set 2016

Regest

1. Ein Anspruch auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI idF vom 23.10.2012 besteht dann nicht, wenn zwar der Pflegedienst frei wählbar ist, aber nicht auch die darüber hinausgehenden Betreuungsleistungen, die in einem gesonderten Servicevertrag vereinbart werden. Sind der Mietvertrag und der so genannte erweiterte Servicevertrag voneinander abhängig, kann von einer freien Wählbarkeit iS des § 38a SGB XI nicht ausgegangen werden. (Rn.31) 2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI idF vom 17.12.2014 besteht nicht, wenn von den Bewohnern keine Präsenzkraft mit klar definierten Aufgaben gemeinschaftlich beauftragt worden ist. Der Abschluss eines so genannten trägerorientierten pauschalen Servicevertrages reicht nicht aus. (Rn.46)

Testo completo

SG Stralsund 12. Kammer — S 12 P 5/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-21

Aktenzeichen: S 12 P 5/14

ECLI: ECLI:DE:SGSTRAL:2016:0921.S12P5.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11, § 38a Abs 2 S 1 SGB 11 vom 23.10.2012

Leitsatz

  1. Ein Anspruch auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI idF vom 23.10.2012 besteht dann nicht, wenn zwar der Pflegedienst frei wählbar ist, aber nicht auch die darüber hinausgehenden Betreuungsleistungen, die in einem gesonderten Servicevertrag vereinbart werden. Sind der Mietvertrag und der so genannte erweiterte Servicevertrag voneinander abhängig, kann von einer freien Wählbarkeit iS des § 38a SGB XI nicht ausgegangen werden. (Rn.31)

  2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI idF vom 17.12.2014 besteht nicht, wenn von den Bewohnern keine Präsenzkraft mit klar definierten Aufgaben gemeinschaftlich beauftragt worden ist. Der Abschluss eines so genannten trägerorientierten pauschalen Servicevertrages reicht nicht aus. (Rn.46)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung des Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI.

2 Der am 15.11.1933 geborene Kläger ist bei der Beklagten pflegeversichert und bezieht von dieser Leistungen aus der Pflegeversicherung der Pflegestufe III.

3 Mit Mietvertrag vom 26.09.2012 mietete er von der XXX A-Stadt- e.V. (im Folgenden Träger) ab dem 15.10.2012 in dem vom Träger betriebenen „XXX“ das Appartement 12 im 2. Obergeschoss mit einer Wohnfläche von ca. 29,60 qm (ohne Nebenräume) und anteilige Gemeinschaftsflächen von ca. 12,00 qm (ohne Verkehrsflächen wie Flure, Aufzug, Treppen, Außenanlagen) zur Nutzung zu Wohnzwecken, im Rahmen des von dem Träger angebotenen betreuten Wohnens, zu einem monatlichen Mietzins i.H.v. 278,72 € nebst 85,84 € Betriebskosten.

4 Ebenfalls am 26.09.2012 schloss der Kläger mit dem Träger neben dem abgeschlossenen eigentlichen Pflegevertrag einen erweiterten Servicevertrag für betreutes Wohnen gegen ein monatlich zu zahlendes Entgelt i.H.v. 340,00 €, unabhängig davon, ob die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag einzeln aufgeführten Serviceleistungen in Anspruch genommen würden.

5 Sowohl der Mietvertrag als auch der Servicevertrag enthalten eine fast wortlautidentische Präambel, in der ausgeführt ist, dass der Träger sich zum Ziel gesetzt habe, pflegebedürftigen Menschen ein Leben in der eigenen Wohnung sowie ein Zusammenleben und Zusammenwohnen in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Bewohner sollten, unterstützt durch das Serviceangebot des Trägers, in eigener Häuslichkeit weiterhin ein selbstständiges Leben führen. Grundlage sei ein eigenes Appartement des Bewohners. Der Bewohner nutze die Serviceleistungen des Trägers entsprechend des Servicevertrages. Durch die jederzeitige Erreichbarkeit von Mitarbeitern des Trägers bzw. durch die vorgehaltenen Serviceleistungen werde dem Bewohner ein größtmögliches Maß an Sicherheit geboten.

6 § 3 des Mietvertrages beinhaltet Regelungen zur Mietzeit und Kündigungsmöglichkeiten. Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Träger den Mietvertrag nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Satz 2 Buchstabe b) definiert ein derartiges berechtigtes Interesse dahingehend, dass dieses vorliege, wenn der Servicevertrag gekündigt oder nicht abgeschlossen werde, da sich aus den allgemeinen Serviceleistungen, die ab Einzug jedem Bewohner zur Verfügung stünden, eine enge Bindung zwischen dem eingegangenen Mietverhältnis und dem Servicevertrag mit dem Bewohner ergebe.

7 § 4 des Servicevertrages regelt dessen Vertragsdauer. Dort findet sich in Absatz 2 die Regelung, dass sich die Kündigungsfristen für diesen Vertrag nach den für das Mietverhältnis geltenden Kündigungsfristen richteten. Eine Beendigung des Servicevertrages sei nur bei gleichzeitiger Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich.

8 Die Homepage des Trägers bezüglich der Seniorenresidenz „XXX“ in A-Stadt (Quelle: www.XXX.de) beinhaltet u.a. folgende Werbung für die von ihm betriebene Seniorenresidenz: „Bei Einzug in unsere Residenz schließen wir mit Ihnen einen Miet- sowie einen Servicevertrag. Diese beinhalten alle wichtigen Details wie Leistungen und Kosten. Bei Bedarf bieten wir Ihnen neben vielfältigen zusätzlichen Serviceleistungen auch einen individuellen Pflegevertrag über den Pflegedienst unseres Vereins.“

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Mietvertrag sowie den Servicevertrag verwiesen.

10 Am 11.10.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen in Form eines pauschalen Wohngruppenzuschlages. Hierin gab er an, dass die Wohngemeinschaft zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gegründet worden sei, er seit dem 15.10.2012 dort wohne und in der Wohngemeinschaft insgesamt 11 Mitbewohner lebten. In der Wohngemeinschaft sei eine Präsenzkraft, Frau XXX, tätig, die organisatorische, verwaltende und pflegerische Aufgaben übernommen habe. Er bestätigte, dass seine freie Wählbarkeit für Pflege- und Betreuungsleistungen in der ambulanten Wohngruppe rechtlich und tatsächlich nicht eingeschränkt sei.

11 Mit Bescheid vom 28.10.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung des Wohngruppenzuschlages ab, da der Vertrag die Vermietung von Wohnraum und gleichzeitig das Erbringen oder Vorhalten von Pflege- und Betreuungsleistungen umfasse. Der Kläger könne daher die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht frei wählen. Dies sei jedoch eine der Voraussetzungen für die Zahlung des Wohngruppenzuschlages.

12 Hiergegen erhob der Kläger am 01.11.2013 Widerspruch, den er damit begründete, dass der Mietvertrag und die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen in keiner Form aneinander gekoppelt seien. Die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen sei frei wählbar. Zum Nachweis übersandte er eine Bestätigung des Trägers vom 18.11.2013, wonach der Mietvertrag weder an den Abschluss von Pflegeverträgen mit dem ambulanten Pflegedienst des Trägers noch an die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen durch diesen gekoppelt sei. Die Bewohner könnten frei wählen, mit welchem Anbieter sie einen Pflegevertrag abschlössen. Richtig sei, dass Bestandteil des Mietvertrages auch ein Serviceangebot des Trägers sei, welcher jedoch keinerlei pflegerische Leistungen sondern lediglich die Bereitstellung einer Reinigungskraft, einer Servicekraft sowie die Möglichkeit der Mittagsbestellung bei dem Träger beinhalte. Diese Servicevereinbarung sei jedoch unabhängig vom Pflegevertrag für die Pflegestufe III mit dem Träger.

13 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Denn eine ambulante Versorgungsform im Sinne von § 38a Abs. 1 SGB XI liege nicht vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt sei. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen seien keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne. Unter der Betrachtung, dass zwischen dem Vermieter und der pflegenden Sozialstation Personenidentität vorliege, müsse die freie Wählbarkeit als eingeschränkt angesehen werden. Die Wahlfreiheit hinsichtlich eines ambulanten Pflegedienstes bestehe dort nicht, wo die Vermietung des Wohnraumes und die Erbringung von Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich miteinander verbunden seien, wenn also Leistungen durch rechtlich oder tatsächlich verbundene Personen, und damit aus einer Hand, gewährt würden. Daher könne hier nicht von einer freien Wählbarkeit ausgegangen werden.

14 Der Kläger hat am 14.02.2014 bei dem Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Er habe nachgewiesen, dass er ausweislich der Präambel des Mietvertrages das Betreuungs- und Pflegeangebot des Trägers oder eines anderen Leistungsanbieters nutzen könne. Dies habe der Träger auch mit dem eingereichten Schreiben vom 18.11.2013 bestätigt. Es gebe keinerlei rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen dem Mietvertrag und dem abgeschlossenen Pflegevertrag. Zudem erhielten Bewohner, die bei anderen Pflegekassen pflegeversichert seien, den Wohngruppenzuschlag.

15 Er beantragt,

16 die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 ab dem 11.10.2013 einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen zu zahlen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Die Klage sei unbegründet, da die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen zumindest tatsächlich eingeschränkt sei. Die nach dem Gesetz erforderliche Wahlfreiheit bestehe dort nicht, wo auf Grund der faktisch beherrschenden Stellung des Pflegedienstes die freie Wahl eines anderen Dienstes ausgeschlossen sei. Allein der Verweis im Mietvertrag, dass die Wahl des Pflegedienstes frei sei, begründe keine tatsächliche Wahlfreiheit. Zudem müsse der Kläger bei der bestehenden Pflegestufe rund-um-die-Uhr gepflegt werden. Hierfür reiche der Platz vor Ort für das Personal verschiedener Pflegedienste nicht aus. Aus der Präambel ergebe sich nur die Wahlfreiheit hinsichtlich des Pflegedienstes, nicht auch hinsichtlich der Betreuungsleistungen. Der Mietvertrag sei an den Servicevertrag gebunden und umgekehrt. Zudem bewohne der Kläger ein Appartement, so dass davon ausgegangen werde, dass er nicht mit mindestens zwei weiteren Pflegebedürftigen eine Wohnung bewohne.

20 Die Kammer hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI.

I.

22 Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 2013 war § 38a SGB XI in der maßgeblichen Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) vom 23.10.2012 (im Folgenden § 38a SGB XI a.F.) Anspruchsgrundlage für die Bewilligung eines Wohngruppenzuschlages. Dieser war gültig bis zum 31.12.2014.

23 Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn

24 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,

25 2. sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen,

26 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und

27 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung, dem die jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschriften oder ihre Anforderungen an Leistungserbringer nicht entgegenstehen.

28 Absatz 2 regelt, dass keine ambulante Versorgungsform im Sinne von Absatz 1 vorliegt, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Gemeinschaft unabhängig getroffenen Regelungen und Absprachen sind keine tatsächlichen Einschränkungen in diesem Sinne.

29 Nach der Gesetzesbegründung soll § 38a SGB XI a.F. durch die gesonderte Förderung neuer Wohn- und Betreuungsformen dazu beitragen, stationäre Pflege zu vermeiden. Der pauschale Zuschlag soll zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft bewilligt werden. Die neu eingeführte Leistung berücksichtigt die in Wohngemeinschaften entstehenden besonderen Aufwendungen (BT-Drucksache 17/9369, S. 40f.). Hierfür ist nicht zwingend die organisatorisch selbständige Anmietung einer Wohnung erforderlich. Zulässig ist grundsätzlich auch die Anmietung einer geeigneten, großen Wohnung durch einen Generalmieter.

30 Erforderlich für eine freie Wählbarkeit i.S.d. Absatzes 2 ist jedoch eine klare Aufgabentrennung bezogen auf den Wohnbereich und den Pflege- und Betreuungsbereich. Diese ist u.a. dann nicht gegeben, wenn derselbe Träger, der die Beschaffung des Wohnraums organisiert und verwaltet, dies damit verbindet, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen über ihn erfolgen müssen. Daher muss es sich bei dem Pflegeanbieter und dem Vermieter um getrennte juristische Personen handeln (vgl. hierzu Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Auflage 2014, § 38a SGB XI, Rn. 25f.).

31 Nach Würdigung der der Aktenlage ist die Kammer hier zu der Auffassung gelangt, dass das Ausschlusskriterium des § 38a Abs. 2 Satz 1 SGB XI vorliegt und eine freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen tatsächlich nicht gegeben ist.

32 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der eigentliche Pflegevertrag unabhängig von dem Mietvertrag zu sehen ist, wie dies auch der Träger in seinem Schreiben vom 18.11.2013 mitgeteilt hat, und sowohl in dem Mietvertrag als auch dem Servicevertrag keine Verpflichtung zum Abschluss eines Pflegevertrages mit dem Träger enthalten sind, so dass diesbezüglich rechtlich eine freie Wählbarkeit des Pflegedienstes vorliegen könnte. Allerdings bezieht sich die Ausschlussvorschrift nicht nur auf die Pflegeleistungen sondern auch auf Betreuungsleistungen, die über die reinen Pflegeleistungen, die nach dem SGB XI zu erbringen sind, hinausgehen. Denn anderenfalls wäre nicht verständlich, warum der Gesetzgeber explizit angeführt hat, dass Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählbar sein müssen.

33 Hinsichtlich der Betreuungsleistungen ist die Kammer allerdings davon überzeugt, dass die freie Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Denn wie der Homepage des Trägers und auch dem vorliegenden Servicevertrag zu entnehmen ist, sichert der Träger die Anwesenheit einer Servicekraft 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen die Woche zu. Diese unterstützen die Bewohner bei Bedarf in vielfältigen Belangen des täglichen Lebens. Lediglich die Erbringung der ambulanten Pflegeleistungen kann durch einen ambulanten Pflegedienst, der nicht notwendig ein vom Träger gehaltener Pflegedienst sein muss, erbracht werden. Alles darüber hinaus, wie es auch der Anlage 1 des Servicevertrages und der Homepage des Trägers zu entnehmen ist, wird durch diesen erbracht, so dass eine tatsächlich freie Wählbarkeit der Betreuungsleistungen nicht gegeben ist. Des Weiteren sind die Betreuungsleistungen auch rechtlich nicht frei wählbar. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig und zweifelsfrei aus den bereits zitierten Kündigungsvorschriften in den jeweiligen Verträgen sowie aus den Präambeln und dem Internetauftritt des Trägers.

II.

34 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 keinen Anspruch auf Bewilligung des Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI in der Fassung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) vom 17.12.2014 (im Folgenden § 38a SGB XI n.F.).

35 Nach § 38a Abs. 1 SGB XI n.F. haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn

36 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde,

37 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b oder § 123 beziehen,

38 3. eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und

39 4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.

40 Nach Absatz 2 sind die Pflegekassen berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen anzufordern:

41 1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,

42 2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,

43 3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,

44 4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und

45 5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

46 Zur Überzeugung der Kammer liegen diese Voraussetzungen der Neufassung des § 38a SGB XI jedoch nicht vor. Denn der Anspruch scheitert bereits daran, dass von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft keine Person i.S.d. Nr. 3 mit der Wahrnehmung der dort benannten Aufgaben beauftragt wurde. Eine derartige Beauftragung muss gemeinschaftlich durch alle Bewohner bzw. deren rechtliche Betreuer im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft erfolgen, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung. Bei Neueinzug eines Bewohners hat eine erneute gemeinschaftliche Beauftragung stattzufinden. Des Weiteren müssen konkret zu verrichtende Aufgaben festgehalten werden und diese sind der Pflegekasse auch auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Aus der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift ergibt sich, dass mit dem Wohngruppenzuschlag jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden sollen, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft entstehen. Damit soll dem besonderen Aufwand Rechnung getragen werden, der Folge der neu organisierten pflegerischen Versorgung der Wohnform ist. Die Leistung wird pauschal zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt (vgl. BT-Drucks. 17/9369, S. 39f.).

47 Vorliegend hat der Kläger lediglich mit dem Träger einen sogenannten erweiterten Servicevertrag geschlossen, mit dem die Anwesenheit einer Servicekraft rund um die Uhr zugesichert wird. Eine namentliche Benennung der Servicekraft ist nicht erfolgt. Insbesondere kann es sich bei der vereinbarten täglichen 24stündigen Anwesenheitspflicht nicht nur um eine Servicekraft handeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Träger verschiedene Personen im Rahmen ihrer Arbeitsverträge und vereinbarten Arbeitszeit dort einsetzt. Soweit in dem Antrag auf den Wohngruppenzuschlag Frau XXX genannt ist, kann diese bereits angesichts der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeiten naturgemäß nicht allein für die Wohngruppe verantwortlich sein.

48 Auch ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die Gemeinschaft der Bewohner Frau XXX beauftragt hat. Ebenfalls erhält nicht Frau XXX die Servicepauschale, sondern diese wird direkt an den Träger bezahlt, unabhängig davon, ob die angebotenen Leistungen in Anspruch genommen werden oder nicht.

49 Damit entspricht das hier angewandte Modell des trägerorientierten pauschalen Servicevertrages nicht dem Gesetzeszweck des § 38a SGB XI n.F., auch wenn dies in der Realität die zumeist anzutreffende Verfahrensweise bei der Betreuung pflegebedürftiger Personen darstellt. Der Gesetzestext stellt jedoch eindeutig auf eine namentlich benannte, von den Bewohnern beauftragte Person ab, so dass das hier praktizierte Modell nicht dazu führen kann, einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag zu konstruieren. Ein besonderer Aufwand als Folge der neu organisierten pflegerischen Versorgung der Wohnform, dem Rechnung getragen werden müsste, ist hier nicht erkennbar.

50 Mithin kam es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, ob der Kläger ein eigenständiges Appartement oder ein Zimmer in einer gemeinsamen Wohnung bewohnt, und ob die Versorgung einer vollstationären Versorgungsform entspricht, nicht entscheidungserheblich an.

51 Insgesamt lagen daher die Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohngruppenzuschlages weder nach der alten noch nach der neuen Fassung des § 38a SGB XI vor, so dass die Klage abzuweisen war.

III.

52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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