progetti
L 8 AS 578/15 B ER•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 2016-01-08, L 8 AS 578/15 B ER
L 8 AS 578/15 B ERTribunale delle assicurazioni sociali / Division 88 gen 2016
1. Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II unangemessen ist. (Rn.26) 2. Die Übernahme der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs 2 S 1 SGB II ist bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nicht angemessen iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II ist, dann nicht ausgeschlossen, wenn das Wohneigentum bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg, 9. November 2015, S 15 AS 1250/15 ER, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-08
Aktenzeichen: L 8 AS 578/15 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2016:0108.L8AS578.15BER.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 4 SGB 2, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 ... mehr
Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II unangemessen ist. (Rn.26)
Die Übernahme der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs 2 S 1 SGB II ist bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nicht angemessen iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II ist, dann nicht ausgeschlossen, wenn das Wohneigentum bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. (Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend SG Neubrandenburg, 9. November 2015, S 15 AS 1250/15 ER, Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 9. November 2015 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern die notwendigen Kosten für die Instandsetzung der Heizungsanlage für die von ihnen selbst bewohnte Wohnung in A-Straße, C-Stadt, als Darlehen zu bewilligen und auszuzahlen.
Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
I.
1 Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die darlehensweise Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizung für ihr selbstgenutztes Wohneigentum.
2 Die Februar 1964 und Februar 1961 geborenen, miteinander verheirateten Antragsteller beziehen seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Sie sind ohne Einkommen und bewohnen in einem Zweifamilienhaus eine 53 m2 große Wohnung, die mit einer Gasheizung beheizt wird. Die andere 70 m2 große Wohnung ist unbewohnbar. Das betreffende 4.785 m2 große Hausgrundstück erwarb die Antragstellerin mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24. Juni 2014, in dem der Wert des Grundstücks mit 22.000 € beziffert wurde. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte Ende September 2014. Der Antragsgegner wertete dies als Einkommenszufluss und gewährte den Antragstellern von November 2014 bis April 2015 SGB II-Leistungen als Darlehen analog § 24 Abs. 5 SGB II i.H.v. insgesamt 5.597,08 €, für das die Antragstellerin eine Sicherungshypothek bestellte. Dabei ging der Antragsgegner davon aus, dass die Antragsteller nachgewiesen hätten, dass die sofortige Verwertung des Grundvermögens nicht möglich sei.
3 Die Antragsteller hatten im November 2014 einen Makler mit der Veräußerung des Hausgrundstücks u.a. mit der Maßgabe beauftragt, von einem Verkaufspreis von 45.000 € auf Verhandlungsbasis auszugehen. Der Makler teilte im März 2015 mit, dass es ihm nicht gelungen sei, einen Käufer zu vermitteln, und legte die schriftlichen Absagen von drei Kaufinteressenten vor, die ihre Absagen teilweise mit dem Sanierungsbedarf begründeten.
4 Für den anschließenden Zeitraum von Mai bis Oktober 2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern wieder Arbeitslosengeld II als Zuschuss.
5 Am 13. August 2015 beantragten die Antragsteller die Übernahme der Kosten für die Reparatur ihrer Heizungsanlage und legten Kostenvoranschläge i. H. v. 3.887,71 €, 3.992,45 € und 4.030,89 € vor. In einem Kostenangebot wird angegeben, bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Wärmeaustauscher defekt und die Gasleitung stark oxidiert sei. Die Anlage sei daher stillgelegt worden. Die Reparaturkosten lägen 65 % über den Kosten für ein Neugerät.
6 Mit Bescheid vom 18. September 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Die Reparaturkosten seien unangemessen, weil das Hausgrundstück einen Wert von 22.000,00 € habe und ein Sanierungsstau vorliege. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden.
7 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 wurden den Antragstellern Arbeitslosengeld II für November 2015 in Höhe von 946,54 €, für Dezember 2015 in Höhe von 920,72 € und von Januar 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von monatlich 736,56 € bewilligt. Die monatlichen Leistungen setzen sich zusammen aus Regelbedarf (2 x 360 €) und Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung über einen Boiler (2 x 8,28 €) von insgesamt 736,56 € sowie - bis Dezember 2015 - den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine Einkommensanrechnung erfolgte nicht.
8 Am 29. Oktober 2015 haben die Antragsteller bei dem Sozialgericht Neubrandenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihre 1997 installierte Gasheizungsanlage sei seit Sommer 2015 nicht mehr funktionsfähig und von einem Fachmann aus Sicherheitsgründen stillgelegt worden, sodass die Wohnung nicht beheizt werden könne. Eigenes Vermögen für die Reparatur sei nicht vorhanden. Kreditanfragen seien von der Sparkasse N. und easyCredit abgelehnt worden. Es liege hiernach ein Bedarf i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II vor. Soweit der Antragsgegner auf die Unangemessenheit der Reparaturkosten im Hinblick auf den Wert des Grundstückes mit Wohngebäude von 22.000,00 € verweise, resultiere dies allein auf einem Schreiben eines Maklers aus vorhergehenden Verwertungsbemühungen. Dies stelle jedoch lediglich eine subjektive Betrachtung dar und weitere Gewerke wie Dach, Elektro, Fassade und Fenster seien seit 1997 erneuert worden. Hieraus lasse sich keine Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herleiten. Der hilfsweise geltend gemachte Darlehensanspruch resultiere aus einer vermeintlichen Unangemessenheit der Unterkunftskosten im Jahreshinblick. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der beginnenden Heizperiode und dem Grundbedürfnis des Wohnens. Das Vermögen sei nicht verwertbar, woraus ebenso die Zuschussgewährung der laufenden Leistungen durch den Antragsgegner resultiere. Es könne daher auch ein Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II gewährt werden.
9 Die Antragsteller haben beantragt,
10 den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG zu verpflichten, den Antragstellern als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II als unabweisbare Aufwendungen die notwendigen Kosten für die Instandsetzung der Heizungsanlage in dem von den Antragstellern selbst bewohnten Wohngebäude auf dem Anwesen A-Straße in C-Stadt zu bewilligen und zu zahlen.
11 Der Antragsgegner hat beantragt,
12 den Antrag abzulehnen.
13 Der Antragsgegner hat einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten für die Instandsetzung der Heizungsanlage als Zuschuss bzw. als Darlehen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 SGB II verneint.
14 Die Antragsteller hätten bereits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil das vorhandene Vermögen die Freibeträge übersteige. Das Haus und das Grundstück hätten einen Gesamtwert von 40.327,92 €. Nach den eigenen Angaben der Antragsteller habe die Immobilie einen Wert von 22.000,00 €. Der Wert des Grundstücks betrage nach den einschlägigen Bodenrichtwerten des Landkreises M. 23.925,00 € (= 4.785 m2 x 5 €/m2 für gemischte Bauflächen in C-Stadt). Von diesem Gesamtwert von 45.925,00 € sei die Sicherungshypothek für vorausgegangene Leistungen i. H. v. 5.597,08 € in Abzug zu bringen. Nach dem weiteren Abzug des Freibetrags in Höhe von insgesamt 17.500 € verbleibe ein überschießendes Vermögen von 23.077,92 €.
15 Außerdem scheide ein Anspruch nach § 22 Abs. 2 SGB II aus, da es sich bei dem von den Antragstellern selbst genutzten Wohneigentum nicht um Schonvermögen i. S. d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handele. Sowohl die Grundstücksgröße von 4.785 m2 als auch die Wohnfläche von 123 m2 seien unangemessen, weil sie die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen von 800 m2 bzw. 60 m2 überstiegen. Das Hausgrundstück sei zudem verwertbar, jedoch liege keine Verwertungsabsicht der Antragsteller vor. Daher scheide auch eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus.
16 Schließlich bestünden erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bedarf. Denn der wirtschaftliche Totalschaden der Heizungsanlage sei nicht von der mit der Wartung ihrer Heizung beauftragten Firma D., die zudem keinen Kostenvoranschlag abgegeben habe, festgestellt worden, sondern von einer anderen Firma, die auch selbst einen Kostenvoranschlag für eine neue Heizungsanlage unterbreitet habe.
17 Mit Beschluss vom 9. November 2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein Anspruch auf Übernahme der Heizungsreparaturkosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II als Zuschuss bzw. Darlehen scheide aus, weil das von den Antragstellern selbst bewohnte Hausgrundstück kein angemessenes Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II darstelle. Die Grundstücksgröße liege oberhalb der einschlägigen Angemessenheitsgrenze von 800 m2 und die Wohnungsgröße jenseits der für zwei Personen noch angemessenen Gesamtgröße von 90 m2. Dies entspreche auch der Intention der Norm, lediglich angemessene Unterkünfte für den Leistungsberechtigten zu erhalten. Ein Darlehensanspruch nach § 24 Abs. 1 SGB II scheitere daran, dass er sich nur auf einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf beziehe. Die Kosten der Heizungsreparatur seien nach § 22 Abs. 2 SGB II jedoch den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen. Ein Darlehensanspruch nach § 24 Abs. 5 SGB II für den Fall, dass das zu berücksichtigendes Vermögen nicht sofort verwertbar sei, scheide ebenfalls aus, weil der Darlehensanspruch nicht über den verneinten Hauptanspruch nach § 22 Abs. 2 SGB II hinausgehe.
18 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Übernahme der Heizungsreparaturkosten ausschließlich als Darlehen geltend machen. Ferner haben sie einen Kostenvoranschlag der Wartungsfirma D. zur Reparatur der Heizungsanlage vom 28. September 2015 über 4.089,23 € sowie einen Maklerauftrag vom 27. November 2015 zum Verkauf ihres Hausgrundstücks vorgelegt.
19 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
II.
20 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die beantragte Anordnung zur Regelung des vorliegend streitigen Rechtsverhältnisses gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu erlassen. Den Antragstellern ist ein Darlehen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II zur Übernahme der Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage zu gewähren.
21 Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Dies gilt gleichfalls für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechten Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris). Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - und 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 -, jeweils juris, sowie Beschlüsse des Senats vom 23. September 2015 - L 8 AS 241/15 B ER - und 21. Oktober 2015 - L 8 AS 469/15 B ER -).
22 Da im vorliegenden Fall die Gewährung von existenzsichernden Leistungen in Rede steht, ist es für den Senat - bei der zurzeit bestehenden Aktenlage, die mit der Bewertung des Hausgrundstücks in einem entscheidenden Punkt als offen zu bewerten ist - nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit eine Vorausbeurteilung in der Hauptsache zu Lasten der Antragsteller vorzunehmen.
23 Danach ist derzeit offen, ob den Antragstellern ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Heizungsanlage, die zu den Kosten der Unterkunft und Heizung i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen, als Zuschuss bzw. Darlehen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 SGB II zusteht. Danach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (Satz 1). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (Satz 2).
24 Die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind - abgesehen davon, ob der Verkehrswert des Hausgrundstücks die Vermögensfreibeträge der Antragsteller übersteigt - gegeben.
25 Die Antragsteller, denen der Antragsgegner im Übrigen zuletzt mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 bewilligte, haben glaubhaft gemacht, dass die Reparatur der defekten Heizungsanlage der von ihnen bewohnten Wohnung - insbesondere bei dem derzeit vorherrschenden Frostwetter - zeitlich besonders dringlich und absolut unerlässlich und damit unabweisbar ist (vgl. BT-DS 17/3404 S. 98). Die belegten voraussichtlichen Reparaturkosten zwischen 3.887,71 € und 4.089,23 € sind nicht unangemessen. Die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung betragen für den Zweipersonenhaushalt der Antragsteller nach der KdU-Richtlinie des Landkreises M. seit Oktober 2014 monatlich 416,88 € (Bl. 88 LA), sodass ab Januar 2016 für 12 Monate insgesamt Aufwendungen bis 5.002,56 € angemessen wären. Ab Januar 2016 hat der Antragsgegner den Antragstellern keine Kosten der Unterkunft und Heizung mehr gewährt (bestandskräftiger Bescheid vom 6. Oktober 2015). Demzufolge übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten von ca. 4.000 € - die von den Antragsteller vorgelegten Kostenangebote aus Juli bzw. September 2014 sind wegen Zeitablaufs nicht mehr wirksam - nicht die angemessenen Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Im Übrigen dürfte auch ein Darlehensanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestehen, da die Ermessensausübung auf Null reduziert sein dürfte, da nur so eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der Antragsteller zu vermeiden sein dürfte.
26 Zwar handelt es sich bei dem Hausgrundstück der Antragstellerin um kein Wohneigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Hiernach ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Insoweit hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, dass zumindest die Grundstücksgröße von 4.785 m2 deutlich über der maximal noch angemessenen Größe von 800 m2 liegt. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Instandhaltung nach § 22 Abs. 2 SGB II trotz des Verweises auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das selbstgenutzte Wohneigentum nicht verwertbar ist oder dessen Verkehrswert die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II nicht übersteigt. Dies folgt aus der Systematik des § 12 SGB II. Danach sind - bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 7 und 9 SGB II - grundsätzlich alle Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch u.a. dann nicht, wenn sie nicht verwertbar sind (§ 12 Abs. 1), der Verkehrswert des Vermögens (§ 12 Abs. 4) die Summe sämtlicher Vermögensfreibeträge nach § 12 Absatz 2 unterschreitet oder der Vermögensgegenstand nach § 12 Absatz 3 nicht zu berücksichtigen ist wie u.a. das selbst genutzte Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4). Dies bedeutet mit anderen Worten: Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist. Die Größe des Grundstücks und der Wohnfläche ist dann für den SGB II-Leistungsanspruch unbeachtlich. Dagegen hätte derselbe SGB II-Leistungsempfänger nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II keinen Anspruch auf Übernahme von Instandhaltungsarbeiten am Wohneigentum, weil es nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht angemessen ist. Dieser teilweise Leistungsausschluss kann auch nicht - wie von dem Sozialgericht angeführt - dadurch gerechtfertigt werden, dass es Sinn und Zweck der Norm sei, lediglich angemessene Unterkünfte für den Leistungsberechtigten zu erhalten. Nach der Gesetzesbegründung, die hierzu schweigt, sollen zur Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern nur angemessene Aufwendungen übernommen werden. Daher werden die als Zuschuss zu berücksichtigenden Aufwendungen auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten begrenzt, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann dagegen nach Satz 2 nur ein Darlehen erbracht werden (vgl. BT-DS 17/3404 S. 98). Damit sind mit der Regelung ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass - unabhängig von der Größe des Wohneigentums - nur angemessene Aufwendungen zur Instandsetzung und Reparatur übernommen werden müssen.
27 Somit ist § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II - zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs - im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einengend auszulegen, dass die Regelung auf selbst bewohntes Wohneigentum dann keine Anwendung findet, wenn dieses - wie hier - nach § 12 SGB II bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist es, die Leistungsrechte eines Eigentümers eines „kleinen Hausgrundstücks“ im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu erweitern. Nicht gerechtfertigt ist daher eine Anwendung dieser Vorschrift, um bereits aus allgemeinen Grundsätzen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestehende Leistungsansprüche einzuschränken.
28 Die Frage, ob der Verkehrswert des nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessenen Hausgrundstücks die Vermögensfreibeträge der Antragsteller nicht übersteigt, ist derzeit als offen zu bewerten, da keinerlei substantiellen, belastbaren Aussagen über den konkreten Verkehrswert des Hausgrundstücks existieren.
29 Hierbei ist für beide Antragsteller zu berücksichtigen ein Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II von 15.750 € (51 und 54 vollendete Lebensjahre x 150 €) sowie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II von 1.500 € (2 x 750 €) sowie die auf dem Grundstück lastende Sicherungshypothek über ca. 5.597 € und die mit einer Veräußerung verbundenen Kosten von ca. 1.500 € einschließlich der Kosten für einen Energiepass von ca. 500 €, sodass die Hilfebedürftigkeit erst bei einem Verkehrswert des unbelasteten Hausgrundstücks von über 24.347 € entfallen würde, da die Antragsteller ansonsten über weiter zu berücksichtigendes Vermögen nicht verfügen.
30 Nach Einschätzung des Senats ist ein Verkehrswert des Grundstücks unter 24.347 € bei Berücksichtigung seiner Lage (ca. 5 km entfernt von Stavenhagen), seiner Größe und des Zustands des ca. 1953 erbauten Wohngebäudes nicht unwahrscheinlich. So ist in dem notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24. Juni 2014 der Wert des Hausgrundstücks von der Antragstellerin und den beteiligten Miterben mit 22.000 € eingeschätzt worden. Das Finanzamt R. ist in seinem Schenkungssteuerbescheid vom 10. Oktober 2014 lediglich von einem Verkehrswert von 20.773 € ausgegangen. Die letzten Sanierungsmaßnahmen liegen zudem bereits über 15 Jahre zurück. So wurden nach den unstreitigen Angaben der Antragsteller in den Jahren 1997 bis 1999 die Elektroanlage saniert, Kunststofffenster mit Wärme- und Schallschutz und die jetzt defekte Heizungsanlage eingebaut und das Dach gedeckt. Neben der Reparatur der Heizungsanlage seien für die von den Antragstellern genutzte kleinere Wohnung derzeit keine weiteren Sanierungsarbeiten absehbar. Für eine deutliche Wertminderung spricht außerdem, dass die größere Wohnung nach den unstreitigen Angaben der Antragsteller unbewohnbar ist und daher einen entsprechenden Sanierungsbedarf aufweist.
31 Der Antragsgegner ist zunächst - abgesehen davon, dass er das Hausgrundstück nicht in Augenschein genommen und auch kein Verkehrswertgutachten eingeholt hat - auch von dem Verkehrswert von 22.000 € ausgegangen (Vermerk vom 17. September 2015 - Bl. 142 LA). Die abweichende Einschätzung in der Antragserwiderung über einen Verkehrswert von 45.925 € ist dagegen nicht nachvollziehbar. Der von den Antragstellern für die gesamte Immobilie angesetzte Wert von 22.000 € wird danach ohne jede Begründung offenkundig nur noch als Gebäudewert herangezogen. Hinzugerechnet wird ein Wert des Grundstücks von 23.925.00 €, der sich aus Bodenrichtwerten ergeben soll.
32 Außerdem spricht einiges dafür, dass das Grundstück auch nicht verwertbar ist. Der von den Antragstellern ab Ende November 2014 bis Juli 2015 beauftragte Makler hatte ihnen einen Käufer bislang nicht vermitteln können. Auch setzen die Antragsteller ihre Verwertungsbemühungen fort, da der Maklerauftrag im November 2015 bis Juli 2016 erneuert wurde.
33 Im Wege der Folgenabwägung war der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung angesichts der derzeit vorherrschenden kalten Witterungsverhältnisse zum Schutz der Gesundheit der Antragsteller zwingend geboten, um die Bewohnbarkeit ihrer Wohnung durch Reparatur der Heizungsanlage zu gewährleisten. Außerdem bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in der Folgezeit weitere Instandhaltungsarbeiten anfallen werden. Soweit ein Darlehen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II gewährt werden sollte, kann der Antragsgegner dieses auch dinglich absichern.
34 Daraus folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nach § 114 ZPO in Verbindung mit § 73a SGG gegeben sind.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.