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L 5 U 53/09•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2014-03-19, L 5 U 53/09
L 5 U 53/09Tribunale delle assicurazioni sociali / 5a divisione19 mar 2014
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 4104. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 3. September 2009, S 5 U 105/05, Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-19
Aktenzeichen: L 5 U 53/09
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 4104 BKV
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 4104. (Rn.52)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 3. September 2009, S 5 U 105/05, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 3. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) der Ziffer 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung – BKV – (im Folgenden: BK 4104) besteht.
2 Der 1955 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom September 1972 bis Juli 1974 erfolgreich eine Lehre als Schiffbauer. In diesem Beruf war der Kläger bis April 1975 tätig, danach leistete er vom 1. Mai 1975 bis 31. Oktober 1976 seinen Wehrdienst ab. Von November 1976 bis Juli 1977 war der Kläger erneut als Schiffbauer tätig. Vom 11. Juli 1977 bis 9. März 1978 war der Kläger als Kraftfahrer bei einem Autobahnkombinat beschäftigt. Vom 10. März 1978 bis 15. Juli 1990 arbeitete der Kläger bei der LPG Z. als Kraftfahrer und Bauhandwerker. Ab August 1990 arbeitete der Kläger als Kraftfahrer zunächst bei der Z. Bau GmbH und war ab Januar 1992 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Februar 2004 erneut als Kraftfahrer bei der M. Bau GmbH beschäftigt.
3 Am 23. Februar 2004 suchte der Kläger wegen andauernder Heiserkeit den HNO-Arzt Dr. D. auf, der wegen malignomverdächtiger Stimmlippenveränderungen den Kläger in die H.-Kliniken S. verwies. Die Ärzte dieses Klinikums diagnostizierten im März 2004 beim Kläger ein Kehlkopfcarcinom. Nach operativer Entfernung des Kehlkopfes am 31. März 2004 beantragte der Kläger am 16. April 2004 bei der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung und Entschädigung seiner Krebserkrankung als Berufskrankheit. Er führte seine Erkrankung auf den beruflichen Umgang mit Astbest zurück. Die BG holte den Befundbericht des Dr. D. vom 27. April 2004 ein, der angab, der Kläger, der starker Raucher sei, sei von ihm erstmalig am 23. Februar 2004 behandelt worden. Des Weiteren zog die BG die Epikrise des Dr. W. des Klinikums S. vom 16. April 2004 (Diagnose: glottisches Larynxcardinom) und die Operationsberichte sowie die Arztbriefe des Instituts für Pathologie der H.-Kliniken S. bei. Nachdem die AOK Schleswig-Holstein bei der BG die Anzeige einer Berufskrankheit erstattet hatte, zog diese von der AOK Schleswig-Holstein das Vorerkrankungsverzeichnis über den Kläger vom 3. Mai 2004 bei.
4 Sodann veranlasste die BG eine Expositionsanalyse durch die Tiefbau-Berufsgenossenschaft (TBG). In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2004 gelangte der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) Dipl.-Ing. S. zu der Beurteilung, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer von Juli 1977 bis März 1978 im VE Autobahnbaukombinat Betrieb Nord nur einer sehr geringen Staubbelastung durch Asbest ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger habe während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer einen LKW zum Transport von Baustoffen gefahren. Er habe Asbestzementrohre transportiert, wobei er in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer keine Teilarbeiten ausgeführt habe, die die Bearbeitung dieser Rohre zur Folge gehabt habe. Der Kläger sei als Bystander bei der Be- und Entladung der Asbestzementrohre asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt gewesen. Da es sich bei den Asbestzementrohren um hartgebundene Asbeste handele, sei von einer sehr geringen Staubbelastung auszugehen. Für die Zeit der vorgenannten Beschäftigung sei von einer Faserjahreskonzentration von 0,0 auszugehen.
5 Der TAB Dipl.-Ing. W. der BG kam in seinem Bericht vom 17. Juni 2004 bezüglich der Tätigkeit des Klägers von September 1972 bis Juli 1977 als Schiffbauer zu der Einschätzung, dass die Faserjahreskonzentration 0,5 Asbestfaserjahre betrage. Während der Lehrzeit sei der Kläger anteilig im Schiffbau, vorwiegend auf Reparaturschiffen, eingesetzt gewesen. Zwar habe er selbst keine Asbestmaterialien verarbeitetet, sei jedoch zeitweise als Bystander zu benachbart tätigen Gewerken gegenüber Stäuben exponiert gewesen. Als Facharbeiter hätten sich die Arbeiten auf die Bereiche Vormontage und Helling im Schiffsneubau konzentriert. Zu asbesthaltigen Materialien habe in diesen Bereichen kein Kontakt bestanden. Nur vereinzelt hätten weiterhin Einsätze in der Schiffsreparatur zu seinen Aufgaben gezählt. Asbesthaltige Materialien seien im Schiffbau insbesondere in den sechziger und siebziger Jahren verstärkt in vielen Bereichen hauptsächlich aus Gründen des Brandschutzes eingesetzt worden. Den bei der Be- und Verarbeitung derartiger Materialien entstehenden Stäuben seien auch benachbart tätige Gewerke ausgesetzt gewesen.
6 Der TAB T. der Beklagten kam im Schreiben vom 5. Juli 2004 zu der Einschätzung, dass der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit als Bauhandwerker und Kraftfahrer von März 1978 bis Juli 1990 in der LPG Z. gegenüber Asbest exponiert gewesen sei. Der Kläger habe in der Bauabteilung des Betriebes als Bauhandwerker und Kraftfahrer gearbeitet. Während dieser Zeit habe er insbesondere Asbestzementtafeln nicht nur be- und entladen sondern diese im Freien mit einer Handkreissäge zuschneiden und dann auf das zu deckende Dach hochreichen müssen. Im Gebäude selbst habe er Asbestzementplatten sägen, bohren und verschrauben müssen. Durch das Zuschneiden der Asbestzementtafeln auf der Pritsche des LKW sei dieser mit Asbeststaub verunreinigt worden. Das gleiche treffe auch für die Fahrerkabine zu, in die Asbeststau durch den Zuschnitt gelangt sei und in die sich der Kläger mit der asbeststaubbelasteten Arbeitskleidung begeben habe. Die Schilderung der Arbeitsabläufe beruhten auf den Angaben des Klägers und denen des ehemaligen LPG Vorsitzenden Herrn F.. Des Weiteren habe der Kläger angegeben, dass er den Asbestzementabfall von Hand auf den LKW aufgeladen und als Wegebefestigung vor Ort zerkleinert habe. Für den Zeitraum von März 1978 bis Juli 1990 ermittelte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten eine Dosis von 12,4 Faserjahren.
7 Da der Kläger angegeben hatte, ab August 1990 in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer keinen beruflichen Kontakt mit Asbest mehr gehabt zu haben, übernahm die Beklagte im Juli 2004 zuständigkeitshalber die weiteren Ermittlungen. Sie führte die beratungsärztliche Stellungnahme des Arbeitsmediziners Dr. Beck vom 3. September 2004 herbei. Dieser führte in Auswertung der vorliegenden Röntgenaufnahmen aus, auf keiner der Aufnahmen fänden sich zusätzliche Zeichen einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura. Die vorliegenden Röntgenuntersuchungen reichten aber für einen Abschluss eines BK-Feststellungsverfahrens nicht aus. Nach den Empfehlungen zur Begutachtung von Kehlkopfkrebserkrankungen als BK 4104 sei gefordert, dass eine bildgebende Untersuchung der Brustorgane in HR-CT-Technick durchgeführt werde und auf Frühzeichen einer Asbestose und einer durch Asbest verursachten Pleuraerkrankung ausgewertet werde. Da eine solche Thorax-CT-Untersuchung bisher nicht erfolgt sei, empfehle er, eine solche durchzuführen. Des Weiteren rege er die Durchführung ergänzender arbeitstechnischer Ermittlungen hinsichtlich der konkreten Arbeitstätigkeiten des Klägers im Schiffbau an.
8 Der TAD der BG (TAB W.) teilte der Beklagten im Schreiben vom 12. Oktober 2004 mit, dass die der Berechnung der Asbestfaserjahre zugrunde gelegten Zeitanteile aus den Angaben des Klägers zum Einsatz auf der Werft resultierten. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass asbesthaltige Materialien erst in der Ausrüstungsphase auf Schiffsneubauten eingesetzt worden seien. Zu diesen Arbeiten habe der Kläger keinen Kontakt gehabt. Es bleibe mithin bei der im Schreiben vom 17. Juni 2004 mitgeteilten Dosis von 0,5 Faserjahren.
9 Die Fachärztin für Radiologie Dipl.-Med. L. teilte in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2004 mit, aufgrund der am 25. Oktober 2004 durchgeführten Computertomographie des Thorax mit HR-CT der Lungenstrukturen hätten sich keine Hinweise für raumfordernde Veränderungen gefunden, es habe sich kein Nachweis von eindeutigen asbestinduzierten pleuralen oder pulmonalen Veränderungen ergeben.
10 Die Gewerbeärztin L. empfahl in ihrem Schreiben vom 18. November 2004 die Anerkennung einer BK 4104. Sie vertrat die Auffassung, dass sowohl die arbeitstechnischen als auch die medizinischen Voraussetzungen erfüllt seien. In der Thorax-CT vom 25. Oktober 2004 sei eine tafelbergartige Pleuraverdickung der Pleura costalis im dorsalen Oberfeld (links kleiner als rechts) nachweisbar. Dipl.-Med. L. führe aus, es liege kein eindeutiger Nachweis von typischen asbestinduzierten pleuralen Veränderungen vor. Dem sei insoweit zuzustimmen, als sich (noch) keine Verkalkungen nachweisen ließen. Dies sei jedoch nicht Voraussetzung für eine Anerkennung. Unter Beachtung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und des Krankheitsverlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Pleurasbestose auszugehen, damit auch die Anerkennung einer BK 4104 zu empfehlen.
11 In seiner radiologischen Stellungnahme vom 4. Januar 2005 kam Dr. H. zu der Einschätzung, dass nach Auswertung des vorliegenden Bildmaterials sich keine asbestassoziierten Pleura- und/oder Lungenparenchymveränderungen beim Kläger nachweisen ließen. Die geringe Pleuraverdickung in der Thoraxübersichtsaufnahme sei durch extrapleurales Fett verursacht. Aus radiologischer Sicht könne eine asbestbedingte Erkrankung der Lunge und/oder Pleura nicht wahrscheinlich gemacht werden.
12 Mit Bescheid vom 17. Januar 2005 lehnte es die Beklagte ab, die Erkrankung des Klägers als BK 4104 anzuerkennen. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis von 12,9 Faserjahren ausgesetzt gewesen. Die röntgenologischen Befunde wiesen keine asbestbedingten Veränderungen von Lunge und/oder Pleura aus. Bei einer Asbestfaserexposition von unter 25 Asbestfaserjahren und dem Fehlen von sog. Brückensymptomen sei die Anerkennung der Erkrankung als BK nicht möglich.
13 Hiergegen legte der Kläger am 26. Januar 2005 Widerspruch ein, den er dahingehend begründete, dass nach der fachradiologischen Stellungnahme des Dr. H. eine asbestbedingte Erkrankung der Lunge und/oder Pleura nicht eindeutig ausgeschlossen werden könne. Das Fehlen der sog. Brückensymptome sei damit nicht eindeutig. Insoweit halte er eine erneute HR-CT-Untersuchung für erforderlich.
14 Die berufliche Asbestbelastung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Die Expositionszeiten während seiner Tätigkeit als Bauhandwerker bei der LPG seien weitaus höher gewesen als vom TAD festgestellt. Er habe nicht nur defekte und alte Asbesttafeln mittels Trennschleifer, Säge und Bohrer bearbeiten bzw. abreißen müssen sondern auch große Mengen Sokalit-Leichtbauplatten, Eternit-, Well- und Glattasbesttafeln transportieren und verarbeiten müssen. Da jede Asbesttafel per Hand auf- und abgeladen worden sei, müssten deshalb weitaus höhere Werte in die Berechnungen einfließen. Die Großbaustellen der Milchviehanlagen, der Schweinemastanlagen sowie der Wohnungsbau seien Großabnehmer von Asbestprodukten gewesen. Im Wohnungsbau, zu dem er abgestellt und eingesetzt worden sei, sei das ganze Spektrum asbesthaltiger Baustoffe transportiert, bearbeitet und verbaut worden, alles ohne Sicherheitsvorkehrungen. Die Innendecken von Stallungen, Werkstätten etc. seien mit Eternit- und Glattasbesttafeln sowie Sokalit-Leichtbauplatten ausgekleidet und mit Kamilit als Dämm- und Isoliermaterial ausgelegt worden. Dabei habe es normale Lüftungsbedingungen gegeben, so dass bei der Bearbeitung der Asbesttafeln und dem Einbringen der Dämmstoffe die Expositionsdauer meist länger als die eigentlichen Be- und Verarbeitungsvorgänge gewesen seien, da die Staubkonzentration nur allmählich abgeklungen sei. Dies müsse bei der retrospektiven Beurteilung nachhaltig berücksichtigt werden. Auch als Kraftfahrer sei er einer Asbeststaubbelastung ausgesetzt gewesen. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, die Ladeflächen von LKW und Anhänger nach dem Arbeiten mit Asbest auf den Baustellen staubfrei zu reinigen. Während der folgenden Fahrten (der feine Asbeststaub sei aufgewirbelt und so ständig in der Atemluft vorhanden gewesen) und beim Arbeiten (Be- und Entladen) sei er dem feinen Asbeststaub permanent ausgesetzt gewesen. Auch bei anfallenden Reparaturen am LKW sei er direkt beteiligt gewesen (Bremsen mit Druckluft reinigen, Beläge zuschneiden, alte Beläge lösen, neue Beläge aufnieten und einschleifen, Kupplungsbeläge wechseln). Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Arbeitskleidung asbeststaubbelastet gewesen sei. Da er seinerzeit nicht über die Gefahren des Umgangs mit Asbest informiert gewesen sei, sei die Arbeitskleidung am nächsten Tag wieder angezogen worden, mit Asbestverschmutzungen. Auch das Fahrerhaus des LKW sei ständig mit Asbeststaub kontaminiert gewesen. In der Expositionsanalyse der TBG sei er als Bystander dargestellt worden. Er weise darauf hin, dass auf den jeweiligen Entladestellen die Asbestzementrohre in unmittelbarer Nähe weiterverarbeitet, d. h. zugeschnitten und angebohrt worden seien. Es habe bei der Verarbeitung der Rohre und Formteile sehr stark gestaubt. Des Weiteren sei er im Transport von Bitumen-Asphalt von den Mischwerken zu den Baustellen eingesetzt worden. Asbest sei ein Zuschlagstoff gewesen, der den Abrieb des Asphalts habe verhindern sollen. Deshalb sei auch hier die Berechnung der Faserjahre neu zu erstellen. Bei Schiffsreinigungen auf der Werft, zu denen er schon als Lehrling eingeteilt worden sei, sei er beim sorglosen Umgang mit asbesthaltigen Abfällen, insbesondere durch Nachlässigkeit bei der Reinigung von Arbeitsstätten der verarbeitenden Gewerke einer Exposition durch Sekundärstaubentwicklung ausgesetzt gewesen. Gleiches gelte für die Tätigkeit als Schiffbauer an Bord. Bei Arbeiten in der unmittelbaren Nähe von Tischlern und Isolierern sei die Expositionszeit länger gewesen, da die von diesen Gewerken verursachten Staubkonzentrationen in den engen Räumen der Schiffe nur allmählich abgeklungen seien. Dabei sei die Expositionsdauer mit der Aufenthaltsdauer in diesen Räumen gleichzusetzen, so dass die Berechnung der Faserjahre ergänzt werden müsse.
15 Auf Bitten der Beklagten führte die TBG eine weitere Expositionsanalyse durch. TAB Sagroda führte in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2005 aufgrund eines Gespräches mit dem Kläger vom 14. April 2005 aus, die Be- und Entladearbeiten des Klägers seien nicht als Tätigkeiten als Bystander beurteilt worden, sondern gemäß der Tabelle als das Auf- und Abladen und Baustellentransport von Asbestzementprodukten (1 F/cm³). Zur Teiltätigkeit der Schwarzdeckentransporte von der Mischanlage (Befüllung) zur Einbaustelle (abkippen) sei auszuführen, dass beim Schwarzdeckenmischgut mit dem benannten Mischgutfeinanteil von Asbest keine Gefahr von einer Faserfreisetzung bestehe. Nur für eine Bearbeitung, d. h. Beläge mittels Kaltfräse, Recycling, Teiltätigkeiten an der Mischanlage bei Zuführen der Mischanteile oder beim Ein- bzw. Rückbau von asbesthaltigen Gesteinen sei auf der Grundlage durchgeführter Messungen eine Faserfreisetzung ermittelt worden. Diese Teiltätigkeiten habe der Kläger jedoch nicht ausgeführt. An den Mischanlagen sei der Kläger ausschließlich als Bystander einer eventuellen Faserfreisetzung ausgesetzt gewesen. Hiermit ergebe sich kein neuer Erkenntnisstand. Die Summe der Faserjahre betrage weiter 0,0.
16 In seiner Stellungnahme vom 30. August 2005 führte TAB T. der Beklagten aus, seine Stellungnahme vom 5. Juli 2004 sei auf der Grundlage von Befragungen des Klägers und Herrn F. erfolgt. Demnach habe eine Asbestexposition an 60 Schichten/Jahr bestanden. Nach seinen Erfahrungen entspreche dieser Expositionsumfang dem eines als Bauhandwerker und Kraftfahrer tätigen Versicherten. In seinem Widerspruch mache der Kläger immer neue Expositionen geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass alle diese Tätigkeiten bei den Befragungen im Jahr 2004 nicht angeführt worden seien. Nunmehr wolle der Kläger pro Jahr 1100 Stunden (ca. 138 Tage) asbesthaltige Materialien be- und verarbeitet haben. Insoweit ergäben sich ernste Zweifel am vom Kläger genannten Expositionsumfang.
17 In einer weiteren Stellungnahme des TAB W. vom 5. April 2005 hieß es, Grundlage der Berechnung der Asbestfaserjahre seien Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten im persönlichen Gespräch, der Aker MTW GmbH zu Art und Umfang des Einsatzes asbesthaltiger Materialien im Bereich des Schiffbaus sowie Erfahrungswerte aus Vergleichsfällen gewesen. Die zugrunde gelegten Expositionszeiten je Schicht seien Durchschnittswerte. Je nach Arbeitsort, Arbeitsaufgabe und Stand der übrigen Arbeiten an Bord hätten Tage höherer Belastung mit Tagen geringer Belastung abgewechselt. Dies sei bei der Berechnung bereits berücksichtigt worden.
18 Die Beklagte zog den Arztbrief der Dr. L. vom 22. Juli 2005 bei. Hierin wurde über das am 21. Juli 2005 in Bauchlage angefertigte HR-CT des Thorax berichtet. Die CT-Untersuchung habe keinen Nachweis asbesttypischer Lungen- oder Pleuraveränderungen ergeben. Die diskrete Verdickung des Thoraxwandbegleitschattens dürfte durch einen verbreiternden Fettstreifen bedingt sein.
19 Sodann führte die Beklagte die weitere Stellungnahme des Dr. H. vom 8. September 2005 herbei. Dieser Arzt gelangte zu der Einschätzung, dass nach dem gesamten vorgelegten Bildmaterial keine asbestassoziierten Veränderungen an der Pleura und/oder dem Lungenparenchym nachzuweisen seien. Aus radiologischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 4104 nicht gegeben.
20 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anerkennung einer Kehlkopfkrebserkrankung als BK 4104 erfordere alternativ medizinische asbesttypische Brückenbefunde wie Asbestose oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura oder den Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren. Medizinische Brückensymptome im Sinne einer Minimalasbestose hätten anhand der Ergebnisse der röntgenologischen und computertomographischen Untersuchungen, insbesondere unter Beachtung der durchgeführten HR-CT-Untersuchung in Bauchlage, nicht nachgewiesen werden können. Es hätten sich keine Hinweise auf asbestbedingte pulmonale oder pleurale Veränderungen ergeben.
21 Danach sei zu prüfen gewesen, ob die Asbestexposition ausreichend gewesen sei, die für die Anerkennung einer BK erforderliche Mindestexposition von 25 Faserjahren zu erreichen. Unter den Faserjahren seien nicht die Arbeitsjahre zu verstehen, sondern die Umrechnung der stattgehabten Exposition auf die Dauer der Einwirkungszeit. Die berufliche Asbestexposition würde entsprechend der Expositionsdauer (Zeitraum der beruflichen Asbestarbeiten), der Expositionsart (Art des Asbestkontaktes) und der Expositionsmenge (Intensität der Asbestexposition) gegenüber der umwelttypischen Asbestexposition quantifiziert. Die Exposition sei im Sinne des Vollbeweises nachzuweisen, d. h. die gefährdende Einwirkung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit müsse mit Gewissheit nachgewiesen seien. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei festzustellen, dass im Zeitraum von 1972 bis 1990 eine Asbestexposition bestanden habe, die einer kumulativen Asbestfaserjahrdosis von insgesamt 12,9 Faserjahren entspreche. Damit habe der Kläger zwar beruflichen Umgang mit Asbest gehabt, jedoch habe die zur Anerkennung einer BK 4104 vorgegebene Mindestexposition von 25 Faserjahren nicht nachgewiesen werden können. Auch die medizinischen Anerkennungsvoraussetzungen lägen nicht vor, da keine Berücksymptome in Form einer Minimalasbestose oder Pleuraveränderungen hätten nachgewiesen werden können. Es sei somit nicht wahrscheinlich, dass die Kehlkopferkrankung durch den beruflichen Asbestkontakt verursacht worden sei.
22 Der Kläger hat am 19. Oktober 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Seiner Ansicht nach seien die medizinischen Unterlagen nicht eindeutig, da nicht ausschließen sei, dass Brückensymptome vorhanden seien. Dipl.-Med. L. habe in ihrem Arztbrief vom 26. Oktober 2004 eine Pleuraverdickung festgestellt. Die Gewerbeärztin L. habe die Anerkennung als BK empfohlen. Auch moniere er, dass das anlässlich der Operation vom 31. März 2004 entfernte Schildknorpelgewebe nicht auf Ablagerung von Asbestfasern untersucht worden sei.
23 Er widerspreche der Feststellung der Beklagten, dass keine 25 Faserjahre erreicht würden, da die Beklagte einem Großteil seiner beruflichen Asbestbelastung nicht anerkannt habe. Die Asbestfaserstaubeinwirkung während seiner Tätigkeit als Schiffbauer sei deutlich größer als 0,5 Faserjahre gewesen. Von einer Unterbewertung der Asbeststaubexposition gehe er auch für die Tätigkeit als Kraftfahrer im Autobahnkombinat aus. Insbesondere sei von der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er in den Jahren von 1978 bis 1990 als Kraftfahrer und Bauhandwerker auf der LPG Z. ständig asbesthaltigen Stäuben ausgesetzt gewesen sei. Hierzu hat der Kläger eine von ihm erstellte Auflistung abgereicht. Soweit der TAD der Beklagten im Schreiben vom 30. August 2005 bemängele, dass er immer neue Expositionen angegeben habe, weise er darauf hin, dass er aufgrund der Operation und dem Verlust der natürlichen Stimme Verständigungsprobleme bei den einzelnen Befragungen des TAD gehabt habe. Beim ersten Gespräch im Juni 2004 mit einem Mitarbeiter des TAD der Beklagten (Herrn K.) habe er in seiner Auflistung der Tätigkeiten in der LPG im Zusammenhang mit Asbest Arbeiten mit Zement angegeben. Herr K. habe geäußert, dass Zementstaub bei der Entstehung von Kehlkopfkrebs keine Rolle spiele. Deshalb habe er, der Kläger, die doch sehr erheblichen Expositionszeiten von der Liste gestrichen, weshalb diese Arbeiten nie aufgelistet worden seien. Er weise diesbezüglich darauf hin, dass er damals noch losen Zement auf dem LKW transportiert habe und somit im erheblichen Umfang einer Asbestfaserstaubexposition ausgesetzt gewesen sei. Er reiche diesbezüglich eine Studie zum Thema Kehlkopfkrebs ab, die zu dem Schluss komme, dass Zementstaub asbesthaltig sei und ein nicht unerheblicher Faktor bei der Entstehung von Kehlkopfkrebs. Außerdem habe Herr K. ihm damals nur konkret nach Glatt- und Wellasbesttafeln gefragt. Andere asbesthaltige Produkte seien nicht erwähnt worden. Er sei vom TAD nicht darüber aufgeklärt worden, welche Materialien in der DDR asbesthaltig gewesen seien. Er habe dann nach entsprechenden Recherchen festgestellt, welche Materialien alles Asbest enthalten hätten. Durch dieses nachträgliche Wissen habe er in seinem Widerspruch auch neue Expositionen angegeben. Dass diese Tätigkeiten im Jahr 2004 nicht angegeben worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass zum Einen der TAD danach nicht gefragt habe und er es seiner Zeit auch nicht besser gewusst habe. Er hätte diese Tätigkeiten bereits 2004 benannt, wenn er um die Gefährlichkeit und Erheblichkeit gewusst hätte. Für ihn sei es unverständlich, dass seine Ausführungen nunmehr als unglaubwürdig abgestempelt würden und die Beklagte aufgrund der neuen Erkenntnisse keine neuen Faserberechnungen vorgenommen habe. Er sei latent ständig einer Asbeststaubexposition ausgesetzt gewesen, weil der ganze LKW mit Asbeststaub verseucht und seine Arbeitskleidung kontaminiert gewesen sei. Die Faserjahrberechnung sei daher viel höher, als von der Beklagten angenommen. Auch weise er darauf hin, dass ein langjähriger Arbeitskollege aus der LPG Z. mittlerweile an einer Asbestose gestorben sei. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass er ab August 1990 als Kraftfahrer beruflich keiner Asbeststaubexposition mehr ausgesetzt gewesen sei, treffe dies zu.
24 Der Kläger hat beantragt,
25 den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der bei ihm diagnostizierte Kehlkopfkrebs eine Berufskrankheit nach Ziffer 4104 der Berufskrankheitenliste ist.
26 Die Beklagte hat beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Sie hat sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Beurteilung des Dr. H. vom 8. September 2005 bezogen, dass radiologisch keine asbestassoziierten Veränderungen an der Pleura oder Lunge beim Kläger nachweisbar seien. Die vom Kläger übersandte Studie des Prof. D. habe sie zur Kenntnis genommen. Bei Vorliegen einer einzelnen Studie sei noch nicht von geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung auszugehen. In der Studie werde lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen Zementstaubexposition und Larynxkarzinom vermutet. Des Weiteren hat die Beklagte die Stellungnahme des TAB T. vom 30. März 2006 abgereicht. Hierin heißt es, ein Zusammenhang einer Asbestfaserexposition mit Kehlkopfkrebs sei nach der Studie nicht signifikant. Als erste größere Fall-Kontrollstudie, die einen Zusammenhang zwischen Zementstaub und Larynxkarzinomen postuliere, könne nicht von einer vorherrschenden Meinung in der Wissenschaft ausgegangen werden. Die Aussage des Herrn K., dass kein Zusammenhang bestehe, sei daher nicht als falsch zu bewerten. Es werde weiter davon ausgegangen, dass die Ermittlungen des Herrn K. zuträfen. Wenn Asbeststaubbelastungen durch die Kleidung und einzelne Reparaturarbeiten an Bremsen nicht berücksichtigt worden seien, würde dies das Ergebnis nicht wesentlich ändern. In der vom Kläger eingereichten Liste gebe diese einen jährlichen Expositionsumfang von 2360 Stunden entsprechend 295 8-Stunden-Tage an. Bei Berücksichtigung von Urlaub, Feiertagen, Krankheit und der Umbruchsituation im Jahr 1990 hätte der Kläger überwiegend eine 7-Tage-Woche gehabt. Die Angaben müssten zumindest als massiv übertrieben eingestuft werden.
29 In seiner weiteren Stellungnahme vom 12. Februar 2008 hat TAB T. ausgeführt, im Ergebnis einer Befragung des LPG Vorsitzenden Herrn F. im Juni 2004 sei im Ergebnis eine Asbeststaubexposition an 60 Tagen im Jahr für den Kläger ermittelt worden. Nach dem jetzt vom Kläger in seiner Aufstellung angegebenen Expositionsumfang von jährlich 2360 Stunden stelle sich die Frage, wann er seiner Tätigkeit als Kraftfahrer nachgekommen sei. Eine Zementexposition (auf die der Kläger hinweise), sei im Zusammenhang mit der BK 4104 irrelevant. Soweit der Kläger für die nachträgliche Angabe von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Unkenntnis angebe, werde darauf hingewiesen, dass nach dem DDR-Standart ab 1. Juli 1978 festgelegt gewesen sei, dass asbesthaltige Materialien zusätzlich zu kennzeichnen gewesen seien („Enthält Asbest.Staub gesundheitsschädigend!“). Eine Information, dass im verwendeten Produkt Asbest enthalten sei, habe also vorgelegen.
30 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Dr. W. sein HNO-ärztliches Gutachten vom 15. November 2007 erstellt. Hierin gelangt dieser Sachverständiger zu der Beurteilung, dass der Kläger an einem Zustand nach einer Totalentfernung des Kehlkopfes mit Halslymphknotenausräumung beiderseits bei Zustand nach Kehlkopfkrebs leide. Infolge dieser durch den Kehlkopfkrebs bedingten operativen Eingriffe bestehe eine ausgesprochen schlechte sprachliche Kommunikation, da durch das Fehlen des Kehlkopfes sprachliche Äußerungen nur über die Speisenröhrenersatzsprache (Ructussprache) erfolgen könnten. Die medizinischen Kriterien für die Anerkennung einer asbestinduzierten Erkrankung des Kehlkopfes, d. h. die Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder die durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura sei durch die in den Unterlagen befindlichen röntgenologischen Beurteilungen ausgeschlossen worden. Der Nachweis einer durch Asbesteinwirkung am Arbeitsplatz hervorgerufenen Kehlkopfkrebserkrankung könne nicht geführt werden. Zusammenfassend sei die Anerkennung einer BK 4104 nur durch den Nachweis einer asbestverursachten Erkrankung gegeben. Da diese nicht geführt werden könne, sei die Möglichkeit einer berufsbedingten assoziierten Tumorerkrankung nicht auszuschließen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sei jedoch nicht nachzuweisen. Eine Abweichung gegenüber der Bewertung des Dr. H. bestehe nicht.
31 Der Kläger verweist im Hinblick auf das eingeholte Gutachten darauf, dass es entscheidend darauf ankomme, ob er die Dosis von 25 Faserjahren erreiche. Er weise nochmals darauf hin, dass er auch Sokalit-, Eternitplatten, Bitumenplatten, Kamilitmatten, Glas- und Steinwolle, Bremstrommeln usw. bearbeitet habe. Hätte er zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass es sich um asbesthaltige Materialien gehandelt habe, hätte er schon bei der ersten Befragung auch diese Tätigkeiten mit angegeben. Er gehe auch davon aus, dass der ehemalige LPG Vorsitzende Herrn F. nur einseitig befragt worden sei. Hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Expositionsumfanges verkenne die Beklagte, dass auch die Passivexposition mit angegeben worden sei. Wenn der Kläger in einer Schicht drei Stunden Asbestzementplatten in Gebäuden gesägt habe, sei er während der gesamten Schicht und anschließendem Nachhauseweg weiteren sechs Stunden passivem Asbeststaub ausgesetzt gewesen, wobei er selbstverständlich parallel andere Tätigkeiten verrichtet habe. Er habe sämtliche Tätigkeiten aufgelistet, die er mit asbesthaltigen Materialien tatsächlich verrichtet habe. Der zeitliche Umfang sollte nicht auf die Goldwaage gelegt werden, zumal es äußerst schwierig sei, diesen anhand von Schichten und Stunden über einen Zeitraum von 12 Jahren zu schätzen. Nicht unerwähnt bleiben solle, dass er in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer auch die Bauhandwerker zur Arbeit und nach Hause transportiert habe, sodass von einer weiteren Passivexposition auszugehen sei, wenn diese asbesthaltige Materialien bearbeitet hätten. Er halte somit eine neue Faserjahrberechnung für zwingend erforderlich.
32 Die Beklagte hat hierzu durch ihren TAB F. (Schreiben vom 10. Oktober 2008) ausgeführt, dass Bitumenpappe und Bremstrommeln laut Asbestkatalog der DDR nicht asbesthaltig gewesen seien. Kamillit, Glas- und Steinwolle seien Substitute für asbesthaltige Materialien. Sokalitplatten seien als mobile Trennwände im Schiffs-, Wohnungs- und Industriebau, nicht aber in der Landwirtschaft eingesetzt gewesen. Eternitplatten seien in der DDR nicht produziert worden. Ein Import dieser Platten sei unwahrscheinlich.
33 Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, Bitumenpappe sei nicht asbesthaltig, sei falsch. Auch beim Wechseln von Brems- und Kupplungsbelägen sei der Kläger in Kontakt mit Asbest gekommen. Da es beim Kupplungs- bzw. Bremsvorgang zum Abrieb der asbesthaltigen Kupplungs- und Bremsbelege komme, seien diese auch bei der Reparatur von Kupplungen und Bremsen bzw. der Erneuerung vorhanden. Kamillit, Glas- und Steinwolle seien Substitute für asbesthaltige Materialien. Diese Materialien seien künstliche Mineralfasern. Die Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAKKommission) habe alle vor 1997 hergestellten Fasern als prinzipiell krebsverdächtig eingestuft.
34 Unerheblich seien die Ausführungen des TAB F., dass Sokalitplatten nicht in der Landwirtschaft eingesetzt worden seien. Tatsache sei vorliegend, dass der Kläger bei seiner Arbeit tatsächlich mit diesen Baustoffen gearbeitet habe. Die Bauabteilung der LPG habe diese Platten als Wand-, Decken-, Brand- und Feuerschutzplatten eingesetzt, da sie flexibler gewesen seien als vergleichbare Asbestplatten. Die Behauptung der Beklagten, dass Eternitplatten in der DDR nicht produziert worden seien und ein Import dieser Platten unwahrscheinlich sei, sei lediglich eine vage Vermutung. Erheblich sei, dass er tatsächlich bei seiner Arbeit mit Eternitplatten in Berührung gekommen sei.
35 Mit Urteil vom 3. September 2009 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die bei ihm vorliegende Kehlkopfkrebserkrankung eine BK 4104 sei. Die im Streit befindliche BK 4104 werde definiert als Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs entweder
36 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankungen oder |
37 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura oder |
38 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren. |
39 Die Feststellung einer BK setze grundsätzlich voraus, dass der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt gewesen sei, die geeignet gewesen seien, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Dabei müssten die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung sowie zwischen Einwirkung und Erkrankung beurteile sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität müssten nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein.
40 Es bestehe kein Zweifel, dass das im Jahr 2004 beim Kläger diagnostizierte Kehlkopfkarzinom zu den Erkrankungen gehöre, wie es die BK 4104 grundsätzlich fordere. Es sei allerdings nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger an einer Asbeststaublungenerkrankung (Lungenasbestose) oder einer Erkrankung der Pleura (Brustfell) leide, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einer Belastung mit Asbeststaub beruhe (Pleuraasbestose). Die Diagnose einer Asbestose basiere vor allem auf röntgenologischen Befunden, wobei eine diffuse Vermehrung des Bindegewebes (Fibrose) der Mittel- und Unterfelder kennzeichnend sei. Die Veränderungen wiesen wabenähnliche oder grob netzförmige, unregelmäßige streifige, bandartig verflochtene oder auch maschenartige Strukturen auf. Sie nähmen in den Lungen von oben nach unten zu. Derartige röntgenologische oder computertomographische Befunde, die auf eine (Lungen-) Asbestose hingewiesen, habe weder Dr. H. noch der im Gerichtsverfahren auf Antrag des Klägers gehörte Chefarzt der HNO-Klinik Dr. W. feststellen können. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Beurteilung des Dr. H. verwende das Gericht dabei im Wege des Urkundenbeweises. Auch eine Erkrankung des Brustfells (Pleura) hätten die medizinischen Sachverständigen ausgeschlossen und sich dabei insbesondere auf die computertomographischen Untersuchungen der radiologischen Praxis Dipl.-Med. L. vom 26. Oktober 2004 und der Gemeinschaftspraxis für Radiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin Dres. V. u. a. vom 22. Juli 2005 gestützt. Danach lägen keinerlei Hinweise für raumfordernde Veränderungen oder Nachweise von eindeutigen asbestinduzierten pleuralen oder pulmonalen Veränderungen beim Kläger vor.
41 Der Kläger sei während seines Berufslebens auch keiner kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen. Eine solche schädigende Einwirkung einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes sei zur Überzeugung des Gerichts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Aus den umfangreichen arbeitstechnischen Ermittlungen der beteiligten TADs (insgesamt acht Stellungnahmen), die auf den persönlichen Angaben des Klägers gegenüber dem TAD, Arbeitsplatzanalysen, Arbeitgeberauskünften und Erfahrungswerten aus Vergleichsfällen beruhten, lasse sich „nur“ eine kumulative Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von 12,9 Faserjahren nachweisen. Die Einlassung des Klägers, er sei insbesondere während seiner Tätigkeit als Bauhandwerker und Kraftfahrer bei der LPG Z. von 1978 bis 1990 einer deutlich höheren kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen, halte das Gericht für nicht glaubhaft. Hierauf habe die Beklagte zu Recht hingewiesen. Denn die von ihm durchschnittlich jährlich in Ansatz gebrachten 2380 Arbeitsstunden (Anlage K 1 – Schriftsatz vom 17. Februar 2006), in denen er aktiv oder passiv durch Asbest exponiert gewesen sein wolle, stünden nicht im Einklang mit der der Arbeitswirklichkeit. Dies würde bedeuten, dass der Kläger durchschnittlich 297 Tage (a´8 Stunden) jährlich gearbeitet hätte, obwohl im Jahr – unter Berücksichtigung der Wochenende und eines 18-tägigen Urlaubs – nur tatsächlich rund 233 Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten. Dabei seien noch etwaige Erkrankungstage des Klägers und seine Tätigkeit als Kraftfahrer unberücksichtigt. Daran ändere auch der Hinweis des Klägers, er habe täglich über acht Stunden asbestkontaminierte Arbeitskleidung und auch während seiner Kraftfahrertätigkeit getragen, nichts. Einerseits sei diese Behauptung nicht nachgewiesen. Andererseits sei dieser Umstand vom TAD bei der Berechnung der Staubdosis berücksichtigt worden (vgl. TAD-Bericht der Beklagten vom 7. Juli 2004). Was die von ihm behauptete Be- und Verarbeitung von asbesthaltiger Bitumenpappe und Bremstrommeln anbelange, habe der TAD überzeugend ausgeführt, dass diese Materialien laut Asbestkatalog der DDR nicht asbesthaltig gewesen seien. Gleiches gelte für Kamilit-, Glas- und Steinwolle. Bei diesen Stoffen handele es sich um Substitute für asbesthaltige Materialien. Ob der Kläger während seiner Tätigkeit auch asbesthaltige Sokalit- und Eternit-Platten in erheblichen Umfang be- und verarbeitet habe und weiteren Expositionen ausgesetzt gewesen sei, werde sich nach Auffassung des Gerichts nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen lassen. Dem stünden einerseits die Beurteilungen und Ermittlungsergebnisse des TAD entgegen. Andererseits seien nach den Angaben des Klägers auch keinerlei Messungen und Kontrollen im Hinblick auf die Asbestexposition in der LPG in den streitbefangenen Jahren erfolgt. Hinzu trete, dass auch die vom Kläger benannten Zeugen, soweit sie nicht schon vom TAD befragt worden seien, nach über 20 Jahren keine glaubhaften und vor allem detaillierten Angaben zu Art und Umfang der Asbestexposition des Klägers während seiner 12-jährigen Tätigkeit in der LPG mehr machen könnten. Hiervon sei das Gericht überzeugt.
42 Letztlich sei davon auszugehen, dass nicht mehr aufklärbar sei, ob der Kläger einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen sei. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit habe der Kläger zu tragen. Er leite den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus dem Nachweis einer Asbesteinwirkung in dieser Größenordnung her. Für diese anspruchsbegründende Tatsache trage er die objektive Beweislast nach dem Grundsatz, dass die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last falle, der aus der Tatsache ein Recht herleiten wolle.
43 Gegen das am 10. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Nach der BK 4104 werde Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbesteinwirkung als BK anerkannt, wenn daneben entweder sog. Brückensymptome vorhanden seien, d. h. wenn auch Lunge und/oder Pleura asbestbedingte Veränderungen aufwiesen, oder wenn die Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren nachgewiesen werden könne. Da durch das Gutachten des Dr. W. vom 15. November 2007 festgestellt worden sei, dass Brückensymptome der ersten Alternative (derzeit) nicht vorhanden seien, würden hiergegen keine Einwendungen erhoben.
44 Der Kläger sei aber weiterhin der Meinung, dass er einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen sei. Insoweit beziehe er sich auf seine bisherigen Ausführungen. Das SG hätte eine Überprüfung der Faserjahreberechnung vornehmen müssen. Es habe sich nicht pauschal auf die Begründung zurückziehen können, dass die vom Kläger durchschnittlich jährlich in Ansatz gebrachten Stunden nicht im Einklang mit der Arbeitswirklichkeit stünden. Das SG verkenne, dass er bei seiner Aufstellung sämtliche Möglichkeiten aufgezählt habe, bei denen er Asbeststaub ausgesetzt gewesen sei. Dies betreffe sowohl die aktive als auch die passive Exposition. Es verbiete sich daher eine reine Addition der Stunden. Selbst wenn der Zeitumfang von ihm tatsächlich zu hoch eingeschätzt worden sein sollte, stehe damit noch nicht fest, dass damit sämtliche benannten Expositionen nicht vorgelegen hätten. Das SG habe sich ferner auf die Ausführungen des TAD gestützt, dass Bitumenpappe und Bremstrommeln nicht asbesthaltig gewesen seien. Dies habe er bestritten und unter Zitierung von Fachliteratur vorgetragen, dass Bitumenpappe sehr wohl asbesthaltig sei und dass beim Abrieb der asbesthaltigen Kupplungs- und Bremsbelege sehr wohl Asbestfasern freigesetzt würden. Diesen streitigen Sachvertrag habe das SG zu Gunsten der Beklagten als unstreitig gewertet, was rechtsfehlerhaft sei. Soweit es darüber hinaus im Urteil ausführe, dass sich der Umfang der Exposition des Klägers nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen lasse, obwohl der Kläger vier ehemalige Arbeitskollegen als Zeugen für den Umfang seiner Arbeitstätigkeit benannt habe, stelle dieses Vorgehen des SG eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
45 Der Kläger beantragt,
46 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 3. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 aufzuheben und festzustellen, dass seine Kehlkopfkrebserkrankung gesundheitliche Folge einer Berufskrankheit der Ziffer 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist.
47 Die Beklagte beantragt,
48 die Berufung zurückzuweisen.
49 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe nicht den Nachweis führen können, dass er einer Asbeststaubfaser-Dosis von 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen sei. Insoweit verweise sie auf die vorliegenden TAD-Berichte.
50 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. März 2014 verwiesen.
51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 5 U 53/09 – S 5 U 105/05) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
52 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG Schwerin in seinem angefochtenen Urteil vom 3. September 2009 die Feststellung abgelehnt, dass die Kehlkopfkrebserkrankung des Klägers gesundheitliche Folge einer Berufskrankheit der Ziffer 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe im angefochtenen Urteil und nimmt auf diese – nach Überprüfung – gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
53 Dem Kläger ist auch im Berufungsverfahren nicht der Nachweis – im Wege des Vollbeweises – gelungen, dass er während seines Berufslebens einer kumulativen Astbestfaserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt gewesen ist. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest und folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 2 SGG), insbesondere im Hinblick auf die Würdigung der Aussagen der im Termin vom Senat vernommenen Zeugen D. und E..
54 Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass neben den bereits ermittelten 12,9 Faserjahren in der etwas mehr als 12-jährigen Tätigkeit des Klägers in der LPG Zurow zumindest weitere 12,1 berücksichtigungsfähige Faserjahre angefallen sind.
55 Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger zwar in der LPG als Kraftfahrer angestellt war, er jedoch bei den auszuführenden Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen neben den anderen Mitgliedern des Bautrupps der LPG auch tatsächlich mitgearbeitet hat. Diese Mitarbeit, neben der Kraftfahrertätigkeit, haben übereinstimmend die gehörten Zeugen D. und E. bestätigt. Sie haben angegeben, dass der Kläger als Lkw-Fahrer eingesetzt gewesen ist, hierbei Transporte aller Art gemacht hat, zugleich jedoch auch in der Bautruppe mitgearbeitet hat und wie alle anderen Mitglieder der Bautruppe alle anfallenden Arbeiten erledigt hat. Neben der Errichtung von Neubauten, den Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten an den Bauwerken der LPG wurden auch andere Bauarbeiten bei anderen landwirtschaftlichen Betrieben und auch im Wohnungsneubau ausgeführt. Bei den Bauarbeiten im landwirtschaftlichen Bereich, insbesondere bei der Errichtung bzw. der Renovierung von Stallungen, haben die beiden Zeugen übereinstimmend ausgeführt, dass überwiegend mit Astbestplatten gearbeitet worden ist, da Astbestplatten in der ehemaligen DDR als Baumaterialien immer verfügbar und beschaffbar gewesen sind. So sind insbesondere die Dächer der Stallungen in Astbest ausgeführt worden. Das Dach sei innen mit Wellastbestplatten eingedeckt worden, zum Teil sei auch glatter Astbest verarbeitet worden. Die Verarbeitung sei dergestalt erfolgt, dass die Platten genagelt oder geschraubt worden seien. Es sei auch viel Zuschnitt der Platten angefallen, hierbei habe man Handkreissägen benutzt. Der Zuschnitt der Platten sei vielfach noch auf der Pritsche des Lkw erfolgt. Jede Astbestplatte habe gesägt werden müssen, sowohl für den Innenausbau als auch für die Außendeckung der Dächer, da die Platten hierfür hätten angeschrägt werden müssen. Nach ihrer Einschätzung befragt, wie häufig mit Astbest bzw. astbesthaltigen Materialen gearbeitet worden sei, hat der Zeuge D. angegeben, dass „oft“ mit Astbest gearbeitet worden sei, der Zeuge E. hat angegeben, dass „viel“ mit Astbest gearbeitet worden sei.
56 Aus diesen Angaben vermochte der Senat jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass aus der gut 12-jährigen Tätigkeit des Klägers in der LPG die Berücksichtigung von mehr als 12 weiteren Faserjahren gerechtfertigt wäre. Zum zeitlichen Umfang der Bearbeitung von Astbest auf den Baustellen während der Beschäftigungszeit des Klägers in der LPG gemessen an Tagen im Jahr, konnten die beiden vernommenen Zeugen jedoch keine konkreten Aussagen machen. Auch auf Nachfrage konnten sie lediglich angeben, dass sie heute nicht mehr in der Lage wären einzuschätzen, an wie vielen Tagen im Jahr mit Astbest gearbeitet worden sei.
57 Weitere zeitliche Einschätzungen, insbesondere in welchem Maße der Kläger als Kraftfahrer bzw. als Mitarbeiter in der Baukolonne eingesetzt gewesen ist, konnten die gehörten Zeugen nicht vornehmen. Aus ihren übereinstimmenden Aussagen ergab sich lediglich, dass der Kläger als Lkw-Fahrer für die Beförderung und die Beschaffung von Baumaterialien zuständig war. Wurden Baustoffe benötigt, hatte der Kläger diese mit seinem Lkw (einem Pritschenwagen) im Baustofflager in Wismar bzw. in Rostock abzuholen. Für die Bewältigung der Fahrstrecke von der LPG nach Wismar haben die Zeugen übereinstimmend eine Fahrzeit von ca. 30 min eingeschätzt. Die Fahrzeit nach Rostock wurde als noch länger angegeben. Angaben dazu, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit des Klägers als Lkw-Fahrer einerseits und als Bauarbeiter andererseits in Anspruch genommen hat, konnten die gehörten Zeugen nicht machen. Auch sahen sie sich nach der mittlerweile verstrichen Zeit nicht in der Lage anzugeben, wie oft oder wie lange Reparaturen in der Reparaturwerkstatt der LPG an dem Lkw des Klägers erfolgten, die vom Kläger mit dem Kfz-Schlosser in der Werkstatt ausgeführt wurden und welche Reparaturen im Einzelnen angefallen waren.
58 Die von den Zeugen gemachten Aussagen hält der Senat für glaubhaft. Die Zeugen haben übereinstimmend im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche des Klägers beschrieben, detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Astbestexposition des Klägers bzw. hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Ausübung seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer waren den Zeugen nach so langer Zeit nicht mehr möglich. Dass den Zeugen nähere Einzelheiten nach der verstrichenen langen Zeit nicht mehr erinnerlich gewesen sind, macht deren Aussagen eher noch glaubhafter. Aufgrund der vage gebliebenen Aussagen der Zeugen, gerade was den zeitlichen Umfang des Einsatzes des Klägers als Lkw-Fahrer und der Astbestexposition betrifft, konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass während der Beschäftigungszeit des Klägers in der LPG noch mehr als 12 weitere Faserjahre angefallen sind. Insoweit berücksichtigt der Senat auch die Einschätzung des während der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme anwesenden TAB F. der Beklagten, der angegeben hat, dass unter Würdigung der Aussagen der Zeugen der Wert von 25 Faserjahren nicht erreicht werde. Hierbei hat TAB F. insbesondere darauf hingewiesen, dass der für die etwas mehr als 12-jährige Beschäftigungszeit des Klägers in der LPG errechnete Wert von 12,4 Faserjahren eher als großzügig angesetzt erscheine, da zu Gunsten des Klägers der Berechnung des Wertes von 12,4 Faserjahren ein „worst-case-Szenario“ zu Grunde gelegt worden sei. Aufgrund der Erläuterungen des TAB F. unter Zugrundelegung der aktuellen Auflage des BK-Reports (1/2013) Faserjahre ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht mehr als insgesamt 12,9 Faserjahre aufzuweisen hat. Nach Auskunft des TAB F. wird der Wert von 25 Faserjahren der BK 4104 auch nur äußerst selten von besonders exponierten Berufsgruppen, wie beispielsweise Dachdeckern erreicht. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht ersichtlich.
59 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
61 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
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