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3 W 30/12•OLG Rostock 3. Zivilsenat, 2013-10-09, 3 W 30/12
3 W 30/12Tribunale superiore / III camera civile9 ott 2013
1. Gemäß § 14 GBO kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, welcher aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuches abhängt.(Rn.14) 2. Der Nachweis aller Voraussetzungen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, ist lückenlos zu führen; an diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn dem Antragsteller dieser Nachweis unzumutbar oder unmöglich ist. In diesen Fällen ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Stralsund, 24. November 2011, XX
Entscheidungsdatum: 2013-10-09
Aktenzeichen: 3 W 30/12
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2013:1009.3W30.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 GBO, § 22 GBO, § 29 Abs 1 GBO, § 894 BGB
Gemäß § 14 GBO kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, welcher aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuches abhängt.(Rn.14)
Der Nachweis aller Voraussetzungen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, ist lückenlos zu führen; an diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn dem Antragsteller dieser Nachweis unzumutbar oder unmöglich ist. In diesen Fällen ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend AG Stralsund, 24. November 2011, XX
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Stralsund vom 24.11.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass nicht die G. GmbH & Co. KG , sondern die L. mbH Eigentümerin des oben bezeichneten Grundbesitzes sei.
2 Bis zum 03.03.2009 waren Gesellschafter der L. mbH die A. AG zu einem Gesellschaftsanteil von 22.500,00 € und Frau K. R. zu einem Gesellschaftsanteil von 2.500,00 €. Die A. AG übertrug ihren Gesellschaftsanteil mit notarieller Urkunde des Notars K. vom 03.03.2009 zur Urkundenrollennummer 398/K/2009 auf Frau O. G. Die Anteilsübertragung wurde unter die auflösende Bedingung gestellt, dass innerhalb von vier Wochen ab Vertragsschluss sämtliche Verbindlichkeiten nebst Zinsen gegenüber der A. AG erfüllt werden. Am 27.05.2009 reichte der Notar K. eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein und stellte fest, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Das Landgericht München stellte mit Versäumnisurteil vom 27.06.2011 zum Aktenzeichen 10 O 2346/11 rechtskräftig fest, dass die Abtretung des Geschäftsanteils zu nominal 22.500,00 € an der G. B. GmbH (nunmehr L. mbH) von der A. AG an die Frau O. G. vom 03.03.2009 zur Urkunde des Notars K. UR 398/2009 unwirksam ist.
3 Am 26.03.2009 fanden sich Frau O. G. und Frau K. R. zu einer Gesellschafterversammlung zusammen. Unter Verzicht auf die Frist- und Formvorschriften der Berufung einer Gesellschafterversammlung beriefen sie den bisherigen Geschäftsführer, Herrn B. K., ab und bestellten M. L. zum neuen Geschäftsführer. Dieser wurde am 22.04.2009 in das Handelsregister eingetragen.
4 Am 06.04.2009 veräußerte Herr M. L., handelnd für die Antragstellerin, unter ihrer seinerzeitigen Firmierung den streitgegenständlichen Grundbesitz zur Urkundenrolle des Notars K. K. an die G. GmbH & Co. KG und ließ den Grundbesitz auf.
5 L. mbH beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Eintragung eines Widerspruches im Grundbuch gemäß § 899 BGB. Mit Beschluss vom 25.10.2011 - Az.: 3 W 173/11 - gab der Senat durch den Einzelrichter dem Antrag auf die Beschwerde der L. mbH statt. Zur Begründung führte er aus, dass Herr M. L. deshalb nicht wirksam zum Geschäftsführer der L. mbH bestellt worden sei, weil die geänderte Gesellschafterliste nicht unverzüglich nach Abfassung des Bestellungsbeschlusses vom 26.03.2009 zum Handelsregister eingereicht wurde und die Erklärungen der O. G. somit keine Wirkung gegen die Gesellschaft entfaltet hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Auf den Widerspruch der G. GmbH & Co. KG hin hob das Landgericht Stralsund diesen Beschluss mit rechtskräftigem Urteil auf.
6 Weiterhin beantragte die L. mbH die Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO dahin, dass sie im Grundbuch als Eigentümerin einzutragen sei. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bezog sie sich auf das vorgenannte Versäumnisurteil des Landgerichts München. Die gegen die Zwischenverfügung in jenem Verfahren eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 02.11.2011 - Az.: 3 W 176/11 - zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein formgerechter Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs mit dem in Bezug genommenen Versäumnisurteil nicht geführt werden könne, da sich aus diesem nicht ergebe, ob die Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung von Anfang an bestanden habe oder späterhin und somit nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingetreten sei. Wegen der weitergehenden Entscheidungsgründe wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
7 Die Antragstellerin beantragte unter dem 08.09.2011 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gestützt auf ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis der L. mbH gegenüber der Antragstellerin vom 07.08.2007. Mit Zwischenverfügung vom 17.11.2011 teilte das Grundbuchamt mit, dass die beantragte Zwangssicherungshypothek nicht eingetragen werden könne, da L. mbH nicht mehr eingetragene Eigentümerin sei und eine Berichtigung des Grundbuchs mangels Berichtigungsbewilligung nicht in Betracht komme.
8 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16.11.2011 die Berichtigung des Grundbuchs dahin beantragt, dass als Eigentümerin die L. mbH einzutragen sei. Er hat diesen Antrag mit Schriftsatz vom 18.11.2011 ergänzt. Die Antragstellerin persönlich hat einen gleichlautenden Berichtigungsantrag am 23.11.2011 gestellt. Das Grundbuchamt hat sowohl an die Antragstellerin als auch an deren Verfahrensbevollmächtigten am 24.11.2011 eine Zwischenverfügung erlassen, in der sie aufgegeben hat, dass eine Berichtigungsbewilligung der G. GmbH & Co. KG beizubringen sei, da ein Unrichtigkeitsnachweis in der gehörigen Form durch die Antragstellerin nicht geführt sei. Insbesondere hat das Grundbuchamt auf den Senatsbeschluss vom 02.11.2011 zum Az.: 3 W 176/11 verwiesen.
9 Hiergegen hat zunächst die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 28.11.2011 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin klargestellt, dass er diese im Beschwerdeverfahren vertrete und entsprechende Vollmacht eingereicht.
10 Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Vorlage öffentlicher Urkunden und Bezugnahme auf das Handelsregister hinreichend geführt. Aus der vorgelegten Urkunde des Notars K. ergebe sich der Abschluss des Anteilsübereignungsvertrages vom 03.03.2009. Die Bestellung des Geschäftsführers M. L. durch die Antragstellerin und Frau O. G. ergebe sich aus dem vorgelegten Gesellschafterbeschluss vom 26.03.2009. Dass dieser bei Abschluss des notariellen Vertrages vom 06.04.2009 mit der G. GmbH & Co. KG für die L. mbH gehandelt habe, ergebe sich aus der notariellen Urkunde.
11 Herr M. L. sei am 06.04.2009 für die L. mbH nicht vertretungsberechtigt gewesen. Die Antragstellerin und Frau O. G. hätten die Gesellschafterversammlung vom 26.03.2009 nicht wirksam einberufen und Herrn M. L. nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch Frau O. G. sei gegenüber der Gesellschaft gem. § 16 GmbHG erst mit ihrer Aufnahme in die Gesellschafterliste und deren Einreichung zum Handelsregister wirksam geworden. Ohne die Aufnahme in die Gesellschafterliste könnten Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft wegen § 16 GmbHG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Allerdings könnten Handlungen, die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vornimmt, schwebend unwirksam sein, wenn die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Handlung zum Handelsregister eingereicht und dort aufgenommen wird. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 26.03.2009 sei Frau O. G. in der beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg gespeicherten Gesellschafterliste nicht aufgenommen gewesen. Sie sei erst von dem Notar K. am 27.05.2009 in die Gesellschafterliste aufgenommen und diese zum Handelsregister eingereicht worden. Zum Nachweis dieses Sachvortrages bezieht sie sich auf die entsprechenden Eintragungen des Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg. Dies sei, was durch den Beschluss des Senats vom 25.10.2011 zum Az.: 3 W 173/11 belegt werde, nicht mehr unverzüglich gewesen, so dass die Bestellung des Herrn M. L. nicht von den Gesellschaftern der L. mbH erfolgt sei und ein Verzicht auf Form und Fristen der Einberufung ebenfalls in dieser Versammlung nicht wirksam hätte erklärt werden können. Daher sei der Vertrag nebst Auflassung unwirksam.
12 Mit Beschluss vom 16.02.2012 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.
II.
13 Die Beschwerde ist gemäß § 71 GBO zulässig. Gemäß § 71 Abs. 1 GBO ist jeder beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt wäre (Demharter, GBO, 28. Aufl. § 71 Rn. 58). Das ist für die Antragstellerin hier der Fall, denn unter Beibehaltung der Zwischenverfügung würde ihr Berichtigungsantrag zurückgewiesen werden. Hierdurch wäre sie insoweit belastet, als sie die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht erreichen könnte.
14 Für den Berichtigungsantrag ist sie auch antragsberechtigt. Gemäß § 14 GBO kann die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, welcher aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Berichtigung des Grundbuches abhängt. Das ist für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu Gunsten der Antragstellerin aufgrund des Schuldanerkenntnisses der L. mbH der Fall.
15 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Grundbuchamt der Antragstellerin aufgegeben, eine Berichtigungsbewilligung der eingetragenen Eigentümerin beizubringen, weil der Unrichtigkeitsnachweis, der eine solche Bewilligung entbehrlich machen würde, nicht in der gehörigen Form geführt sei.
16 Die Voraussetzungen einer Berichtigung des Grundbuchs regelt § 22 GBO. Gemäß § 22 Abs. 2 GBO darf die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers nur mit Zustimmung des eingetragenen Eigentümers erfolgen, es sei denn, dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Der Nachweis aller Voraussetzungen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt, hat dabei den Anforderungen des § 29 GBO zu genügen. Dieser Nachweis ist lückenlos zu führen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 369a m.w.N.). An diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn dem Antragsteller dieser Nachweis unzumutbar oder unmöglich ist. In diesen Fällen ist er auf den Zivilrechtsweg des § 894 BGB zu verweisen (Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 42).
17 Gemäß § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO).
18 Eine Zustimmung der eingetragenen Eigentümerin zur Eintragung der L. mbH als Eigentümerin im Wege der Berichtigung liegt nicht vor. Demnach kommt eine Berichtigung im begehrten Sinne gem. § 22 Abs. 2 GBO nur in Betracht, wenn die Beteiligte sämtliche die Unrichtigkeit des Grundbuchs begründenden Voraussetzungen und Umstände durch entsprechende Urkunden belegen kann.
19 Vom Antragsteller nachzuweisen ist die Nichtübereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück. Das erfordert den Nachweis aller Tatsachen, die nach der Rechtsüberzeugung des Grundbuchamtes die Grundbuchunrichtigkeit ergeben. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten. Ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit der behaupteten Unrichtigkeit genügt nicht (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 369; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 37 - jeweils m.w.N.), es sei denn, sie sind gänzlich fernliegend.
20 Einen lückenlosen Nachweis der Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages vom 06.04.2009, auf welche die Antragstellerin ihr Berichtigungsbegehren stützt, hat diese in der Form des § 29 GBO nicht geführt. Zwar hat sie durch Bezugnahme auf die Handelsregistereintragungen beim Amtsgerichts Charlottenburg den Nachweis dahingehend geführt, dass Frau O. G. am 26.03.2009 noch nicht in die Gesellschafterliste eingetragen war und in diese erst am 27.05.2009 aufgenommen wurde. Nicht durch Urkunden belegt hat die Antragstellerin hingegen, dass die Aufnahme der Frau O. G. in die Gesellschafterliste nicht unverzüglich erfolgt ist, so dass das zunächst schwebende Geschäft der Geschäftsführerbestellung nicht nachträglich seine rückwirkende Wirkung gegenüber der Gesellschaft erlangt hat. Soweit sich die Antragstellerin zum Nachweis der schuldhaften Verzögerung der Aufnahme in die Gesellschafterliste auf den Senatsbeschluss vom 25.10.2011 berufen hat, ist dieser zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Urteil abgeändert worden, so dass der Beschluss als gerichtliche Entscheidung zum Nachweis nicht mehr zur Verfügung steht. Daher kann es der Senat auch offen lassen, ob der Beschluss das Grundbuchamt im Sinne eines Nachweises gebunden hätte, da die Antragstellerin nicht Partei des einstweiligen Verfügungsverfahrens war.
21 Das Grundbuchamt ist auch nicht befugt, aufgrund der ihm nachgewiesenen Tatsachen durch eigene Bewertung zu beurteilen, ob die Aufnahme in die Gesellschafterliste durch den Notar K. unverzüglich und somit ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes findet ihre Grenzen in den Regelungen der GBO. Ein weitergehendes Prüfungsrecht und somit auch eine Pflicht besteht nicht.
22 Die nach materiellem Recht zur Rechtsänderung nötigen Willenserklärungen sind daher nicht zu prüfen. Das Grundbuchamt hat deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das zur Bestellung eines dinglichen Rechts erforderliche materiell-rechtliche Rechtsgeschäft (Einigung) rechtswirksam zustandegekommen ist oder ob das Rechtsverhältnis rechtswirksam begründet worden ist. Nicht zu prüfen hat das Grundbuchamt die Gültigkeit des den Eintragungsgrundlagen zugrundeliegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 207). Es hat keine wertenden abschließenden rechtlichen Prüfungen dahin vorzunehmen, ob die Rechtsbeziehung wirksam zustandegekommen ist. Ob die L. mbH bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages rechtlich wirksam vertreten war, bestimmt jedoch den Bestand der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der G. GmbH & Co. KG. Dabei ist die Frage, ob eine schwebende Unwirksamkeit durch eine unverzügliche Aufnahme in die Gesellschafterliste rückwirkend beendet worden ist, einer wertenden Beurteilung des materiellen Rechts unterworfen. Die Feststellung, ob eine Handlung ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen worden ist, bedarf stets der Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Sie ist daher der rechtlichen Prüfung des Grundbuchamtes entzogen. Überdies sind die Umstände des Einzelfalles, aus denen sich ein schuldhaftes Zögern des Notars K. ergeben könnte, mit dem Grundbuchberichtigungsantrag weder vorgetragen noch in der Form des § 29 GBO belegt worden. Es bleibt also die Möglichkeit eröffnet, dass die Aufnahme der Frau O. G. in die Gesellschafterliste unverzüglich erfolgt ist.
23 Nach alledem konnte der Berichtigungsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Sie ist darauf verwiesen, eine Berichtigungsbewilligung der G. Grundbesitz beizubringen.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, 84 FamFG.
25 Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Die Zwangssicherungshypothek, deren Eintragung die Antragstellerin letztlich vorbereiten will, ist über einen Betrag über 250.000,00 € nebst Zinsen beantragt.
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