LG Schwerin, 2010-04-12, 2 S 121/09

2 S 121/09Tribunale cantonale12 apr 2010

Regest

1.Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel ist als zulässige Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen.(Rn.3) 2.Über einen Antrag auf Stundung der Kosten ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden.(Rn.5) Verfahrensgang nachgehend BGH, 16. September 2010, III ZB 44/10, Beschluss

Testo completo

LG Schwerin — 2 S 121/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-12

Aktenzeichen: 2 S 121/09

ECLI: ECLI:DE:LGSN:2010:0412.2S121.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

1.Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel ist als zulässige Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen.(Rn.3)

2.Über einen Antrag auf Stundung der Kosten ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden.(Rn.5)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 16. September 2010, III ZB 44/10, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten aus 2010 gegen die Einzelkostenrechnung des L S aus 2010, Kassenzeichen xxx xxx, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Beklagte hat mit Schreiben aus 2010 gegen die im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung "Widerspruch" eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Die Kostenrechnung beruht auf dem Beschluss d aus 2010, mit dem die Gehörsrüge des Beklagten gegen einen weiteren Beschluss d aus 2009 zurückgewiesen worden ist und mit dem dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 50,- € auferlegt worden sind.

2 Die Kostenbeamtin ... sowie der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt.

II.

3 Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als Kostenerinnerung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Es ist zulässig, § 66 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 GKG. Als Rechtsmittelgericht hat das Landgericht durch den Einzelrichter zu entscheiden, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

4 Die Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ... aus 2010 ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem - unanfechtbaren - Beschluss d aus 2010. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Kostenfestsetzung d auf der gesetzlichen Grundlage in § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1, Nr. 1700 KV- GKG beruht.

5 Über den in dem Schreiben des Beklagten aus 2010 enthaltenen weiteren Antrag auf Stundung ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden.

6 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 66 Abs. 7 GKG.

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