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S 19 U 99/22•SG Wiesbaden 19. Kammer, 2025-01-28, S 19 U 99/22
S 19 U 99/22Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 1928 gen 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: S 19 U 99/22
ECLI: ECLI:DE:SGWIESB:2025:0128.S19U99.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 % wegen der im Rahmen eines Überprüfungsverfahren anerkannten Berufskrankheit nach der Ziffer 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2301).
Der 1962 geborene Kläger meldete am 18.7.2007 telefonisch die BK 2301. Er habe einen Hörschaden, den er auf seine berufliche Tätigkeit als Baumaschinenfahrer zurückführe. Die Beklagte leitete ihre Ermittlungen ein. Der Kläger gab an, seit dem Jahr 1981 bis zum Jahr 2004 Baumaschinen gefahren zu sein. Er bezog ab dem 1.5.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die ärztliche Anzeige der BK datierte vom 2.8.2007. Die vorliegenden Audiogramme wurden ebenso wie eine Stellungnahme des TAD vom 18.12.2007 eingeholt. Der Beratungsarzt G. nahm am 30.1.2008 Stellung. Durch Bescheid vom 12.2.2008 lehnte die Beklagte Leistungen im Zusammenhang mit der Hörminderung des Klägers ab, da keine BK 2301 vorliege. Zwar habe eine berufsbedingte Lärmeinwirkung vorgelegen; es liege aber kein lärmtypischer Schaden vor.
Gegen den Bescheid vom 26.2.2008, mit welchem die BKen 2108, 2109 und 2110 abgelehnt wurden, legte der Kläger am 4.3.2008 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 31.3.2008 begehrte der Kläger, die Entscheidung bezüglich der Hörminderung erneut zu prüfen. Durch Widerspruchsbescheid vom 9.4.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.2.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hatte der Kläger am 18.4.2008 Klage erhoben (S 1 U 39/08) mit dem Ziel der Anerkennung der BK 2301. Auf Antrag des Klägers erstellte Dr. H. am 9.3.2009 ein HNO-ärztliches Gutachten und am 24.7.2009 eine ergänzende Stellungnahme. Der Kläger nahm am 5.2.2010 diese Klage zurück.
Mit Schreiben vom 21.12.2020 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Seine Schwerhörigkeit sei beruflich verursacht worden. Nach Einholung der ärztlichen Unterlagen einschließlich der vorhandenen Audiogramme nahm der Beratungsarzt Dr. K. am 14.6.2021 Stellung. Durch Bescheid vom 16.12.2021 nahm die Beklagte den Bescheid vom 12.2.2008 gemäß § 44 SGB X zurück. Sie erkannte die geringgradige Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit beidseits als Folge der BK an. Einen Rentenanspruch lehnte sie ab. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Dem Kläger stehe die Gewährung einer Rente zu. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.9.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. Hiergegen hat der Kläger am 2.11.2022 die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe die Gewährung einer Rente zu. Er behauptet, aufgrund der anerkannten Folgen der BK 2301 erheblich beeinträchtigt zu sein. Er sei nahezu vollständig ertaubt, was allein auf die beruflich bedingte Lärmeinwirkung zurückzuführen sei.
Der Kläger beantragt ausdrücklich:
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.9.2022 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 80 % ab dem 1.12.2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Folgen der BK seien abschließend und zutreffend anerkannt. Eine Rente sei nach wie vor nicht zu gewähren, da die Folgen der BK keine MdE von wenigstens 20 % begründen. Da der Kläger nach dem Jahr 2004 keiner beruflichen Lärmexposition ausgesetzt gewesen sei, könne eine danach eingetretene Hörverschlechterung in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Das Gericht hat die Akte S 1 U 39/08 beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines HNO-ärztlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. M. vom 6.9.2023 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 1.10.2024 inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.
Das Gericht hat sodann auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. P. vom 26.6.2024 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird sowohl auf dessen Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme vom 6.11.2024 inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.
Das Gericht hat auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-, auch die beigezogene, und die Verwaltungsakten, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen demzufolge den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen der inzwischen anerkannten BK 2301. Die anerkannten Folgen sind zutreffend und abschließend und begründen keinen Rentenanspruch, da die MdE nicht wenigstens 20 % beträgt.
Zwar konnte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 12.2.2008 begehren. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) lagen vor. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Vorschrift durchbricht die materielle Bestandskraft (§ 77 SGG). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (Hessisches LSG, Urteil vom 7.7.2017, L 9 U 58/16). Dem ist die Beklagte durch Anerkennung der Innenohrschwerhörigkeit als BK 2301 durch die vorliegend streitgegenständlichen Bescheide gefolgt.
Allerdings hat die Beklagte darin nach Auffassung der Kammer auch zutreffend festgestellt, dass der Kläger wegen der anerkannten Folgen keinen Rentenanspruch hat. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente, § 56 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Dabei richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die Feststellung des Grades der unfallbedingten MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen und im Urteil zu begründen hat (BSG vom 24.5.1984, 2 RU 12/83; vom 29.11.1956, 2 RU 121/56). Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich; hierbei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (BSG vom 2.5.2001, B 2 U 24/00 R). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Hierbei sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einen ständigen Wandel unterliegen (BSG vom 26.6.1985, 2 RU 60/84; vom 30. 6.1998, B 2 U 41/97 R). Für die Bewertung der MdE sind allein die anerkannten Folgen der BK 2301 zugrunde zu legen. Das ist vorliegend die geringgradige Innenohr-Hochtonschwerhörigkeit.
Weitere BK-Folgen sind nicht anzuerkennen. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind, § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der BKV muss die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei sind die Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zu erbringen (BSG vom 2.4.2009, B 2 U 30/07 R, Rn. 16). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (ebda.). Die ursächliche Verbindung zwischen der gesicherten Lärmexposition und dem Auftreten der Gehörerkrankung ist auf der Grundlage der sog. Königsteiner Empfehlung zu prüfen, da in den darin abgegebenen Empfehlungen die herrschende medizinische Lehrmeinung ihren Niederschlag findet (Königsteiner Empfehlung, abgedruckt bei Mehrtens/Brandenburg, BKV, M2301). Dafür muss der Versicherte zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllen, nämlich einer ausreichenden Lärmexposition ausgesetzt gewesen sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Nach 2.3 der Königsteiner Empfehlung ist dabei relevant die Einwirkung von Lärm in Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Der sog. Tages-Lärmexpositionspegel ist der über die Zeit gemittelte äquivalente Dauerschallpegel in dB(A) bezogen auf acht Stunden. Dabei ist gehörschädigend eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem 8-Stunden-Tag über viele Arbeitsjahre (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., S 346). Der Kläger hat als Versicherter i. S. d. § 2 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII über Jahre einen 8-Stunden-Tag an lärmenden Maschinen verrichtet. Nach den Ermittlungen des TAD war er einer ausreichenden Lärmexposition von wenigstens 85 dB(A) ausgesetzt.
Es liegen aber unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer höhergradigen Schwerhörigkeit als der anerkannten leichtgradigen Innenohrschwerhörigkeit nicht vor. Das ergibt sich aus dem für die Kammer überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. M. vom 6.9.2023. Prof. Dr. M. hat in seinem Gutachten für das Gericht überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger über die im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten BK-Folgen hinaus keine weiteren Gesundheitsstörungen wesentlich ursächlich auf die Berufstätigkeit zurückgeführt werden können. Dieser diagnostiziert einen beidseitigen Hörverlust durch eine an Taubheit grenzende Schallempfindungsschwerhörigkeit und einen beidseitigen Tinnitus. Der Sachverständige erläutert für die Kammer überzeugend, dass eine Hörstörung im Sinne einer Ertaubung nie Folge einer lärmbedingten Schädigung sein kann. Zudem kämen lärminduzierte Hörstörungen mit einem Hörverlust, der wie im vorliegenden Fall 60 dB übersteigt, in der Praxis heute nicht mehr vor. Wesentliche Ursache sei dann nicht mehr berufsbedingter Lärm, sondern eine schicksalsbedingte, fortschreitende, wahrscheinlich kausal genetisch bedingte Hörstörung. Zudem könne sich eine lärmbedingte Hörstörung nach Ausscheiden aus dem Lärm nicht mehr verschlechtern. Bei dem Kläger sei es aber nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen.
Dem Gutachten des Dr. P. konnte sich die Kammer nicht anschließen, da es die zwingend zu beachtenden Vorgaben der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., S. 344 ff.; Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2301) als „konservativ“ und „unmodern“ unberücksichtigt lässt.
Da keine weiteren Folgen der anerkannten BK 2301 anzuerkennen sind, sind allein die bereits festgestellten Folgen der BK 2301 für die Bewertung der MdE zugrundzulegen. Wegen der anerkannten BK-Folgen kann der Kläger keine Rente begehren, da die Folgen keine MdE von wenigstens 20 % begründen. Diesbezüglich wird ebenfalls auf das Gutachten des Prof. Dr. M. inhaltlich verwiesen. Prof. Dr. M. erläutert unter Berücksichtigung der zu beachtenden Vorgaben der unfallversicherungsrechtlichen Literatur (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 367 f.) nachvollziehbar, dass die beruflich bedingte leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit keine MdE von 20 % erreicht. Vielmehr betrage die MdE seit dem Ende der versicherten Tätigkeit weniger als 10 %.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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