LG Hanau 4. Zivilkammer, 2025-04-14, 4 O 350/25

4 O 350/25Tribunale cantonale / IV camera civile14 apr 2025

Regest

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Zutritt zu seiner Abnahmestelle und die Unterbrechung der Ener-gieversorgung zu dulden, ist grundsätzlich wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzu-lässig.

Testo completo

LG Hanau 4. Zivilkammer — 4 O 350/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-14

Aktenzeichen: 4 O 350/25

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2025:0414.4O350.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Zutritt zu seiner Abnahmestelle und die Unterbrechung der Ener-gieversorgung zu dulden, ist grundsätzlich wegen Vorwegnahme der Hauptsache unzu-lässig.

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 6. Mai 2026, 5 W 14/25, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag vom 02.04.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.876,00 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Gasversorgerin für die im Anwesen (Str.1), (Ort 1) befindliche Verbrauchsstelle (…) (Zähler-Nr. ...). Die Antragsgegnerin ist Nutzerin dieses Gasversorgungsanschlusses. Zwischen den Parteien besteht ein Gaslieferungsverhältnis. Die (Name) GmbH ist die Netzbetreiberin des streitgegenständlichen Anschlusses. Das Forderungskonto der Antragsgegnerin weist derzeit einen Rückstand von 7.040,50 € aus.

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege der Einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung der Antragsgegnerin aufzuerlegen, zwei mit Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der (Name) GmbH, der durch die Antragstellerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle (Str.1), (Ort 1), auch zwangsweise die Öffnung verschlossener Haustüren, Wohnungstüren, Zimmertüren, Kellertüren durch den Gerichtsvollzieher, zu gestatten und die Einstellung der Versorgung durch Ausbau der Messeinrichtung (Gaszähler) Nr. ... zu dulden.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Die verlangte Maßnahme würde bereits zur Befriedigung der Antragstellerin führen. Gewichtige Gründe, die dies im Einzelfall rechtfertigen können, liegen nicht vor.

Grundsätzlich dient eine einstweilige Verfügung nur der Sicherung eines Anspruchs oder der einstweiligen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Dabei darf die einstweilige Verfügung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Nur ganz ausnahmsweise kann eine Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen, wenn der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten ist, da das geschuldete Verhalten nur kurzfristig erbracht werden kann, um seinen Sinn nicht zu verlieren und der drohende Nachteil des Gläubigers den möglichen Schaden des Schuldners bei Weitem überwiegt (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 13 m.w.N.).

Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung würde der Anspruch auf Zutrittsgewährung und Duldung der Einstellung der Versorgung erfüllt. Die Hauptsache würde vorweggenommen.

Soweit OLG Koblenz Beschl. v. 14.12.2004 – 8 W 826/04 (BeckRS 2011, 6299) ausführt, mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung würde keine endgültige Erfüllung der Zahlungsansprüche eintreten, sondern vielmehr nur die Erfüllung einer Nebenpflicht angestrebt werden, so ist dies richtig. Allerdings ist als Hauptsache vorliegend nicht etwa nur der Anspruch auf Zahlung der Energieversorgungskosten anzusehen, der als Hauptleistungspflicht hinter den in vorliegenden Verfahren geltend gemachten und materiell als Nebenpflicht ausgestalteten Ansprüchen auf Zutrittsgewährung und Duldung des Anbringens der Gassperre steht (AG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, Az. 17 C 328/04, juris, Rn 9). Die Argumentation des OLG Karlsruhe Beschl. v. 31.1.2023 − 9 W 71/22 (EnWZ 2024, 363), eine Vorwegnahme der Hauptsache könne nicht vorliegen, weil die Duldung der Einstellung der Versorgung nur der Ausübung des Leistungsverweigerungsrechtes des § 320 BGB diene, greift ebenfalls nicht durch. Der Begriff der Hauptsache ist nicht an Maßstäben des materiellen Rechtes zu definieren, sondern anhand des Prozessrechtes. Der Begriff der Hauptsache entspricht als prozessrechtlicher Begriff dem Begriff des Streitgegenstandes und kann auch Nebenforderungen bezeichnen, die allein prozessual geltend gemacht werden. Es spielt deshalb keine Rolle, dass eine Pflicht des Kunden, die Versorgungsunterbrechung zu dulden und hierfür Zutritt zu gewähren, materiell als vertragliche Nebenpflicht anzusehen wäre (AG Merseburg, Urteil vom 23.05.2008, Az. 6 C 128/08 (VI), 6 C 128/08, juris, Rn 28).

Gewichtige Gründe, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, liegen nicht vor.

Es ist allgemein anerkannt, dass einstweilige Verfügungen nur nach strenger Prüfung und nur dann erlassen werden können, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und/oder die Leistungshandlung so kurzfristig zu erwirken ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht rechtzeitig möglich ist. Allein der Umstand, dass sich der Vermögensschaden durch den ständigen Gasverbrauch der Antragsgegner täglich erhöht, rechtfertigt die Vorwegnahme nicht. Auch, dass die Unterbrechung der Versorgung der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgungsunternehmens nach §§ 320, 273 BGB dient und dies vereitelt wird, rechtfertigt die Vorwegnahme entgegen OLG Karlsruhe Beschluss vom Beschl. v. 31.1.2023 − 9 W 71/22 (EnWZ 2024, 363) nicht. Denn diese Situation einer möglichen oder andauernden Schadensvertiefung und Vereitelung des Zurückbehaltungsrechts findet sich auch in anderen Fällen. So beispielsweise im Falle des Vermieters, der die Nutzung der Mietsache durch den die Miete nicht zahlenden Mieter bis zur Erwirkung eines Räumungstitels dulden muss. Dieser ist im Gegensatz dazu sogar verpflichtet, seinem Mieter auch nach Kündigung noch Strom, Gas und Wasser bis zur Räumung zur Verfügung zu stellen und kann nicht seinerseits die Versorgung einstellen (AG Hamm, Urteil vom 21.07.2004, Az. 17 C 328/04, juris, Rn 11). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbringen der Gassperre faktische Verhältnisse geschaffen werden, die mit erheblichen, teils existenziellen Einschränkungen für die Antragsgegnerin verbunden sind. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, dass die Schadensvertiefung auf Seiten der Antragstellerin zu einer Existenzgefährdung oder vergleichbaren erheblichen und unwiederbringlichen Schädigung führt, die es im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Belange rechtfertigen würde, die einstweilige Verfügung zu erlassen. Angesichts dessen ist es der Antragstellerin zumutbar, den Anspruch auf Zugangsgewährung und Duldung des Anbringens der Gassperre im gerichtlichen Hauptsacheverfahren durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG § 3 ZPO. Der Streitwert ist mit einem Betrag von 6 Monaten der fällig werdenden Abschlagszahlungen anzusetzen (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 04.11.2011, AZ. 19 W 62/11).

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