OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, 2026-07-01, 32 Sch 13/25

32 Sch 13/25Tribunale superiore / Civil Chamber 321 lug 2026

Regest

1. Zur teleologischen Reduktion von § 66 Abs. 1 Satz 3 GKG in Sonderfällen 2. Für das Verfahren über den Antrag auf Sicherungsvollstreckung aus einem Schiedsspruch gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1. 1. Alt. ZPO entsteht keine gesonderte Gebühr nach Nr. 1626 KV GKG.

Testo completo

OLG Frankfurt 32. Zivilsenat — 32 Sch 13/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 32 Sch 13/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0701.32SCH13.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 GKG, Nr 1626 KV-GKG, § 1063 Abs 3 ZPO

Leitsatz

  1. Zur teleologischen Reduktion von § 66 Abs. 1 Satz 3 GKG in Sonderfällen
  2. Für das Verfahren über den Antrag auf Sicherungsvollstreckung aus einem Schiedsspruch gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1. 1. Alt. ZPO entsteht keine gesonderte Gebühr nach Nr. 1626 KV GKG.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Kostenansatz KV 1627 über 128.038,00 € des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der berichtigten Schlusskostenrechnung vom 4. Mai 2026 (Az. 32 Sch 13/25) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Erinnerungsführer sowie die Antragsgegnerin führten vor dem gemäß dem Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Förderung und den Gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 5. Oktober 1990 bestellten Schiedsgericht unter dem Aktenzeichen PCA (Ständiger Schiedshof) - FALL Nr. … ein Schiedsverfahren, das mit dem Schiedsspruch vom 18. Mai 2022 endete (s. Anlage ASt 1, Bl. 46 ff. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Mai 2022 gemäß § 1061 ZPO gestellt (s. Anträge zu I. bis III., Bl. 2 f. d. A). Gleichzeitig hat der Antragsteller die näher konkretisierte Zulassung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO (Antrag zu IV) sowie den Erlass eines Pfändungsbeschlusses zur Pfändung sämtlicher Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Bank1 AG (Antrag zu VII) begehrt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Antragsteller unter dem 29. Oktober 2025 eine Kostenrechnung über „1620 1 Verf. Vollstreckbarerklärung ein. Schiedsspruchs “ bei einem Streitwert von 30 Mio. über eine Gebühr von 256.076,00 € gestellt (s. Bl. II d. Kostenhefts).

Nach Einzahlung der Gerichtskosten durch den Antragsteller hat der Senat diesen mit Beschluss vom 4. November 2025 darauf hingewiesen, dass eine örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für den Vollstreckbarerklärungsantrag und die weiteren Anträge derzeit nicht ersichtlich sei (s. Senatsbeschluss vom 4. November 2025, Bl. 913 ff. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 20. November 2025 hat der Antragsteller die Anträge zu IV. bis VII. unter Aufrechterhaltung der Anträge zu I. bis III. zurückgenommen und die Abgabe des Verfahrens an das Kammergericht Berlin „beantragt bzw. angeregt“ (s. Bl. 925 f. d. A.).

Mit Beschluss vom 24. November 2025 hat der Senat das Verfahren an das Kammergericht im Wege einer nicht bindenden Anordnung abgegeben (s. Bl. 931 d. A), wo das Verfahren seitdem geführt wird. Weitere Koste sind vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in diesem Zusammenhang zunächst nicht berechnet worden (s. Bl. 935 d. A.).

Unter dem 27. April 2026 hat die Bezirksrevisorin die ursprüngliche Kostenrechnung im Rahmen einer Kostenprüfung beanstandet (s. Bl. 940 f. d. A.). Sie ist der Auffassung gewesen, auch Kosten hinsichtlich des Antrags zu 2) seien mit Antragseinreichung gemäß § 6 GKG fällig gewesen. Es sei deshalb eine (weitere) Gebühr nach Nr. 1627 KV GKG aus einem Wert von 30.000.000 € in Höhe von 128.038 € anzusetzen. Die Kostenbeamtin hat daraufhin die Verfahrenskosten neu berechnet (s. Kostenheft Bl. IV) und dem Antragsteller die berichtigte Schlusskostenrechnung vom 4. Mai 2026 übersandt (s. Bl. 962 d. eAOLG).

Gegen die berichtigte Kostenrechnung richtet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG (s. Bl. 953 ff. d. eAOLG). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung der Kostenrechnung sei das OLG Frankfurt für die Erinnerung zuständig. Allerdings sehe § 66 Abs. 1 S. 3 GKG für den Fall, dass ein Verfahren in erster Instanz bei mehreren Gerichten anhängig sei, vor, dass für die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 GKG das Gericht zuständig sei, bei dem die Sache zuletzt anhängig gewesen sei. Aus Gründen der Vorsicht und mit Blick auf den Meistbegünstigungsgrundsatz bringe er die Erinnerung daher bei beiden Gerichten an.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (s. Bl. 965 d. A). Die Bezirksrevisorin hat ebenfalls nochmals Stellung genommen (s. Bl. 966 d. A.). Sie ist weiterhin der Auffassung, es sei zusätzlich eine bisher nicht ausgeglichene 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1626 KV GKG angefallen. Die Gebühr Nr. 1627 KV GKG in Verbindung mit Nr. 1626 KV GKG sei nachzufordern, da auch diese mit Antragstellung fällig gewesen sei. (Erst) mit Schriftsatz vom 20. November 2025 habe der Antragsteller die Anträge auf Zulassung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 S. 1 ZPO samt Pfändung unter Aufrechterhaltung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 S. 1 ZPO samt Pfändung habe sich die Gebühr Nr. 1626 KV GKG nach Nr. 1627 KV GKG (lediglich) auf eine einfache Gebühr ermäßigt.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026 hat der Antragsteller auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung hingewiesen (Bl. 969 d. A).

II.

I. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. Dieses hat (nach Abgabe der Hauptsache an das Kammergericht) die angegriffene Kostenentscheidung erlassen. Auch für die örtliche Zuständigkeit über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kommt es darauf an, bei welchem Gericht der Kostenansatz (tatsächlich) erfolgt ist (vgl. Toussaint/Toussaint, 56. Aufl. 2026, GKG § 66 Rn. 25). Dies gilt im vorliegenden Fall, obwohl das Hauptsacheverfahren, für das die hier angegriffenen Kosten angesetzt wurden, zunächst beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig war und jetzt (weiterhin) beim übernehmenden Kammergericht anhängig ist. § 66 Abs. 1 Satz 3 GKG ist hier teleologisch zu reduzieren. Zwar sieht § 66 Abs. 1 S. 3 GKG für den Fall der Verweisung oder Abgabe an ein anderes erstinstanzliches Gericht (vgl. § 4 GKG) grundsätzlich vor, dass das übernehmende Gericht ab diesem Zeitpunkt für die Entscheidung nach § 66 Abs. 1 GKG zuständig ist, auch wenn Kosten bei dem verweisenden Gericht angesetzt worden sind. Allerdings gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - der (allein) angegriffene Kostenansatz nach Anhängigkeit beim Zweitgericht vom abgebenden Gericht erfolgt ist und in der angegriffenen Kostenrechnung eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main enthalten war (s. Bl. 963 d. A).

Die Gefahr einer widersprechenden oder doppelten Entscheidung besteht hier im Übrigen nicht, obwohl der Antragsteller ausweislich seines eigenen Vortrags auch beim Kammergericht Erinnerung eingelegt hat. Die zuständige Dezernentin des Kammergerichts hat auf Rückfrage erklärt, die Entscheidung des hiesigen Oberlandesgerichts abwarten zu wollen.

Die Einzelrichterin ist im Übrigen nach § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG zur Entscheidung berufen. Ein Fall, der eine Übertragung nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG erfordert hätte, lag nicht vor.

II. Die Erinnerung ist auch begründet. Der Ansatz einer (weiteren) Gerichtsgebühr gemäß Nrn. 1627 u. 1627 KV GKG für den Verfahrensteil über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zum Zwecke der Sicherung (vgl. Anträge zu IV bis VII) kann keinen Bestand haben, denn es fehlt ihm die gesetzliche Grundlage. Entgegen der von der Bezirksrevisorin vertretenen Auffassung rechtfertigt Nr. 1626 KV GKG den Ansatz einer weiteren (wenn auch nach Nr. 1627 KV GKG reduzierten) Gebühr nicht. Der Wortlaut von Nr. 1626 KV GKG lässt für die Erstreckung dieses Gebührentatbestandes auf Anordnungen im Sinne des § 1063 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative ZPO keinen Raum.

  1. Nicht im Streit steht, dass für die weiterverfolgten Anträge zu I bis III gemäß § 1061 ZPO bereits mit Antragseinreichung eine Gebühr nach Nr. 1620 KV GKG in Höhe von 256.076,00 € angefallen ist (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, 53. Ed. 1.6.2026, GKG KV 1620 Rn. 2 f.).

  2. Darüberhinausgehende Gebühren schuldet der Antragsteller indes nicht. Mit Stellung der Anträge zu IV bis VII in der Antragsschrift vom 28. Oktober 2025 ist kein weiterer Gebührentatbestand nach Nr. 1626 KV GKG verwirklicht worden.

a) Der Gebührentatbestand Nr. 1626 KV GKG betrifft lediglich das gerichtliche Verfahren gemäß § 1041 Abs. 2 bis 4 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, 53. Ed. 1.6.2026, GKG KV 1626 Rn. 1-3; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/​2022, Anlage 1 GKG 2004 Rz. 12 f.; Buntenbroich, SchiedsVZ 2017, 147). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Nr. 1626 KV GKG, der sich mit § 1041 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO deckt. Die Formulierung in Nr. 1626 KV GKG korrespondiert mit § 1041 ZPO, der die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme (§ 1041 Abs. 2 ZPO) und die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) regelt. Alle diese gerichtlichen Maßnahmen und damit auch der Kostenansatz setzten denknotwendig eine Anordnung des Schiedsgerichts im Sinne von § 1041 Abs. 1 ZPO voraus, an der es hier aber fehlt. § 1041 Abs. 1 ZPO regelt die Ermächtigung des Schiedsgerichts zur Anordnung von vorläufigen oder sichernden Maßnahmen, deren Vollziehung vom (staatlichen) Gericht aufgrund des staatlichen Vollstreckungsmonopols nach § 1041 Abs. 2 u. 3 ZPO zugelassen werden muss (vgl. Musielak/Voit/Voit, 23. Aufl. 2026, ZPO § 1041 Rn. 1; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1041 Rn. 33; Buntenbroich aaO; BeckOK ZPO/Wolf/Baumann/Eslami, 60. Ed. 1.9.2022, ZPO § 1041 Rn. 18).

b) Die Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 1 ZPO war jedoch nicht Gegenstand der Anträge zu IV bis VII vom 28. Oktober 2025, auch nicht als vorläufige Maßnahme gemäß § 1063 Abs. 3 S. 1 2. Alt ZPO (vgl. hierzu MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1063 Rn. 30). Die so gestellten Anträge fielen vielmehr unter 1063 Abs. 3 S. 1 1. Alt. ZPO. Der Antragsteller hat mit diesen die Gestattung begehrt, vor Entscheidung des staatlichen Gerichts (über die Anträge zu I bis III) die einstweilige Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Sicherung des in dem Schiedsspruch titulierten Anspruchs betreiben zu dürfen (s. Bl. 3 d. A). Weiter hat er zur Umsetzung dieser Anträge um Erlass eines Pfändungsbeschlusses ersucht (Antrag zu VII, s. Bl. 4 d. A.; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 Sch 7/13 -, juris Rz. 11).

c) Diese vom Antragsteller begehrte Entscheidung ist entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht vom Gebührentatbestand Nr. 1626 KV GKG umfasst. Die Anordnung und anschließende Vollziehung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts im Sinne von §§ 1041, 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dürfen nicht mit Anordnungen des Oberlandesgerichts nach § 1063 Abs. 3 ZPO verwechselt werden, auch wenn letzter verwirrend gefasst ist (vgl. MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1063 Rn. 30; Buntenbroich, SchiedsVZ 2017, 147). § 1063 Abs. 3 ZPO umfasst zwei Varianten, wovon § 1063 Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO hier nicht relevant ist, weil dieser dem vorläufigen Vollzug von Maßnahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 1041 ZPO dient, welcher, wie oben ausgeführt, im konkreten Fall nicht einschlägig ist. Nur diese Alternative ließe sich allenfalls mit dem Wortlaut von Nr. 1626 KV GKG in Einklang bringen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 Sch 7/13 -, juris Rz. 11).

Dies gilt aber in keinem Fall für § 1063 Abs. 3 S. 1 1. Alt. ZPO. Nach dieser Alternative kann der oder die Vorsitzende des Zivilsenats ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach §§ 1060, 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben darf. Letztere Variante war Gegenstand der Anträge zu IV ff. aus der Antragsschrift. Einerseits endeten die Anträge zu IV bis VII mit der Bitte, über diese gemäß § 1063 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin zu entscheiden (s. Bl. 5 d. A), andererseits begehrte der Antragsteller die vorläufige Sicherung der Durchsetzung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung nach § 1061 ZPO, welche Gegenstand der (aufrechterhaltenen) Anträge zu I bis III ist.

d) Die Gesetzgebungshistorie spricht im Übrigen auch gegen eine Anwendung des Gebührentatbestands Nr. 1626 KV GKG auf die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 Sch 7/13 -, juris; Buntenbroich, SchiedsVZ 2017, 147, jeweils m. w. N.).

e) Da das Schiedsgericht keine Maßnahmen nach § 1041 Abs. 1 ZPO erlassen hatte, kommt es hier nicht weiter darauf an, ob ein Antrag nach § 1063 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO gerichtet auf die vorläufige Vollziehung einer Maßnahme nach § 1041 ZPO den Gebührentatbestsand Nr. 1626 KV GKG grundsätzlich verwirklichen könnte (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2016 - 1 Sch 7/13 -, juris) oder ob mangels eines eigenständigen Verfahrens auch dafür kein Raum wäre (vgl. Buntenbroich, SchiedsVZ 2017, 147; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1063 Rn. 30).

  1. Aufgrund der obigen Erwägungen kann weiter dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 66 Abs. 7 GKG vorgelegen hätten.

  2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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