OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-06-16, 6 UF 96/26

6 UF 96/26Tribunale superiore16 giu 2026

Regest

In einem Elternstreit um die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann Art. 31 der Istanbul-Konvention auch bei von der Mutter behaupteter häuslicher Gewalt gegenüber ihr durch den Vater keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn die Mutter in der Vergangenheit - im Gegensatz zum Vater - selbst wiederholt erhebliche Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt hat. Verfahrensgang vorgehend AG Bensheim, 8. April 2026, 73 F 33/26 SO, Beschluss

Testo completo

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 96/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 6 UF 96/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0616.6UF96.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

In einem Elternstreit um die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann Art. 31 der Istanbul-Konvention auch bei von der Mutter behaupteter häuslicher Gewalt gegenüber ihr durch den Vater keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn die Mutter in der Vergangenheit - im Gegensatz zum Vater - selbst wiederholt erhebliche Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt hat.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bensheim, 8. April 2026, 73 F 33/26 SO, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beteiligten 3. vom 26. April 2026 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 08. April 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesmutter) und der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesvater) sind seit 2019 miteinander verheiratet, leben aber voneinander getrennt. Aus der Ehe ist ein derzeit 5jähriger Sohn hervorgegangen.

Die Kindeseltern reisten am 23. September 2025 mit dem Kind für einen Urlaub in die Türkei. Die Kindesmutter blieb mit dem Kind gegen den Willen des Kindesvaters in der Türkei und der Kindesvater kehrte in der Folge allein nach Deutschland zurück. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht Bensheim ihm mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 (Az. …) im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Mit Beschluss vom 09. Januar 2026 hat das Amtsgericht seine Entscheidung abgeändert und im Hinblick auf eine bevorstehende Wiedereinreise des Kindes eine umfassende Grenzsperre eingerichtet. Der Kindesvater hat Strafanzeige gegen die Kindesmutter erstattet. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt wegen Entziehung Minderjähriger (Az. …) war beigezogen.

Die Kindesmutter kehrte am 10. Januar 2026 mit dem Kind nach Deutschland zurück. Die Bundespolizei nahm das Kind in Empfang und übergab es dem Kindesvater, bei dem das Kind seit diesem Zeitpunkt lebt.

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang (Amtsgericht Bensheim, Az. …) haben sich die Kindeseltern auf begleitete Umgangskontakte der Kindesmutter mit dem Kind verständigt. Im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. März 2026 verwiesen.

In dem ursprünglich von Amts wegen eingeleiteten Verfahren hat der Kindesvater zuletzt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf sich begehrt. Er hat u.a. darauf verwiesen, dass die Kindesmutter das Kind wiederholt geschlagen habe.

Die Kindesmutter hat die Zurückweisung des Antrags begehrt. Sie hat sich darauf berufen, vom Kindesvater in der Ehe wiederholt Gewalt erfahren zu haben. Soweit sie das Kind geschlagen habe, seien die Handlungen im Kontext massiver psychischer Belastung, der erlebten Gewalt durch den Kindesvater und fehlender Unterstützung erfolgt.

Zur erstinstanzlich vorgebrachten Argumentation der Kindeseltern und zur Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Amtsgericht hat eine schriftliche Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 09. Juni 2026 eingeholt, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Das Amtsgericht hat das betroffene Kind und die Kindeseltern persönlich angehört, die Sache mit den Beteiligten erörtert und im Termin fünf vom Kindesvater vorgelegte Videos „Gewalt 1-5“ vorgespielt, die Übergriffe der Kindesmutter auf das Kind zeigen. Im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. März 2026 und den Vermerk vom 25. März 2026 verwiesen.

Das Amtsgericht hat die elterliche Sorge mit Beschluss vom 08. April 2026 auf den Kindesvater übertragen. Zwischen den Kindeseltern bestehe schon angesichts der wechselseitigen Vorwürfe keine Kommunikationsbasis mehr, die für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unerlässlich sei. Der Kindesvater wisse nicht, wo die Kindesmutter sich aufhalte, Kontakt könne nur über deren Verfahrensbevollmächtigte erfolgen. Mildere Mittel seien nicht erkennbar. Eine Sorgerechtsvollmacht sei nur angekündigt, aber nicht erteilt und in Anbetracht der massiven Gewalt der Kindesmutter gegen das Kind nicht zumutbar. Die Kindesmutter habe vielfach auf das Kind eingeschlagen und dieses weiter mit Schlägen traktiert, obwohl es bereits vor Schmerzen gewimmert habe. Angesichts der Dauer und Intensität der Gewalt könne kaum von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden. Hinzukomme, dass die Kindesmutter das Kind nach der Überzeugung des Gerichts ins Ausland entzogen habe. Die elterliche Sorge sei auf den Kindesvater zu übertragen. Die von der Kindesmutter herangezogenen Gewaltvorwürfe führten zu keinem anderem Ergebnis. Lediglich ein Vorfall aus dem Jahr 2021 sei konkret geschildert, zu weiteren Handlungen habe die Kindesmutter keine genauen Angaben gemacht. Die Wertungen der Istanbul-Konvention könnten nicht dazu führen, dass Gewalt der Kindesmutter gegenüber dem Kind gerechtfertigt wäre. Weitere Ermittlungen seien nicht geboten. Es sei unerheblich, wann die Videos im Einzelnen entstanden seien. Die Kindesmutter habe die Gewalt gegen das Kind eingeräumt. Auch ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen. Die Beurteilung, dass Gewalt, in der Massivität wie sie hier ausgeübt worden sei, eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle, sei auch ohne Hilfe eines Sachverständigen möglich. Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters seien im Verfahren nicht aufgekommen. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 08. April 2026 verwiesen.

Mit ihrer beabsichtigten Beschwerde erstrebt die Kindesmutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Amtsgericht. Inhaltlich verfolgt sie ihr erstinstanzliches Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge - zumindest teilweise - aufrechtzuerhalten weiter und begehrt zudem die vorläufige Regelung von begleiteten Umgangskontakten. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Für den vollständigen Entzug der elterlichen Sorge fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage. Das Gericht habe es zudem verabsäumt, die Vollständigkeit der Videoaufnahmen, den zeitlichen Zusammenhang, den Entstehungskontext und mögliche entlastende Umstände aufzuklären. Zudem seien die von ihr erhobenen Gewaltvorwürfe gegen den Kindesvater unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht aufgeklärt worden. Gewalterfahrungen eines Elternteils seien nach Art. 31 Istanbul-Konvention bei Entscheidungen über Kinder zu berücksichtigen. Es liege auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Begleiteter Umgang, therapeutische Maßnahmen und abgestufte Sorgerechtslösungen seien nicht geprüft worden. Schließlich habe das Amtsgericht dem Kindeswillen verfahrensfehlerhaft erhebliches Gewicht beigemessen. Im Einzelnen wird auf den Beschwerdeentwurf vom 25. April 2026 verwiesen.

II.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde war mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Der Senat misst der beabsichtigten Beschwerde keine Erfolgsaussichten zu.

Der Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegend alternativlos ist. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kindeseltern und des Kindes unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Verfahrensbeiständin und Jugendamt gemäß den maßgeblichen Vorgaben des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB die dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Entscheidung getroffen. Gründe, für die begehrte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat alle Beteiligten angehört und auch sonst keinen Verfahrensfehler begangen.

Bei dauerndem Getrenntleben ist gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass zum einen die teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge und zum anderen deren teilweise Übertragung auf einen Elternteil alleine dem Kindeswohl am besten entspricht. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge weiter gemeinsam zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 -, Rn. 23 f., juris, m.w.N.).

Diesen Maßstäben entspricht die amtsgerichtliche Entscheidung. Fest steht auf der Grundlage der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse, dass zwischen den Eltern weder eine tragfähige soziale Beziehung noch eine Vertrauensbasis besteht, die es ihnen ermöglicht, allein auf das Kindeswohl bezogen zu kommunizieren und Entscheidungen zu treffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine solche tragfähige soziale Beziehung mit Unterstützung durch professionelle Beratungsstellen hergestellt werden könnte. Aufgrund der Geschehnisse in der Vergangenheit, insbesondere der Entziehung und dem Zurückhalten des Kindes über mehrere Monate in der Türkei durch die Kindesmutter, und der wechselseitig erhobenen schweren Vorwürfe ist ein tiefgreifender, nicht mehr zu schlichtender Elternstreit entstanden, also ein in absehbarer Zeit nicht zu behebender Mangel an Kommunikationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit. Davon geht offensichtlich auch die Kindesmutter aus, nachdem sie die Elternkonstellation selbst als hochstreitig bezeichnet, dem Kindesvater Gewalt vorwirft und noch nicht einmal bereit ist, ihren derzeitigen Aufenthaltsort offen zu legen. Mit Blick auf die vom Amtsgericht überzeugend festgestellte Gewalt der Kindesmutter gegen das Kind, die von ihr bislang offensichtlich nicht reflektiert und therapeutisch aufgearbeitet worden ist, scheidet eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen aus.

Soweit sich die Kindesmutter auf das Erleben von häuslicher Gewalt beruft, vermag dies der beabsichtigten Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Amtsgericht hat sich zunächst mit der von der Kindesmutter behaupteten Gewalt auseinandergesetzt und zu Recht ausgeführt, dass die Kindesmutter nur einen Vorfall (aus dem Jahre 2021) konkret geschildert habe. Gegen die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts bringt die beabsichtigte Beschwerde nichts von Gewicht vor, insbesondere werden auch keine weiteren Vorfälle erlittener Gewalt im Einzelnen geschildert. Ungeachtet dessen können die Wertungen der Istanbul-Konvention nicht dazu führen, dass ein Elternteil, der massive Gewalt gegen das Kind ausgeübt hat, mitsorgeberechtigt bleibt. Art. 31 der Istanbul-Konvention verlangt, dass das Gericht häusliche Gewalt bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht berücksichtigt und sicherstellt, dass weder Kind noch Gewaltopfer gefährdet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine von der Kindesmutter begangene Kindesmisshandlung gerechtfertigt wäre und die Gewalt gegen das Kind hinter die Gewalt gegen die Kindesmutter zurücktreten würde. Selbst wenn die Kindesmutter Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre - was aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung nicht nachgewiesen ist - bliebe es dabei, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der ausgeübten Gewalt der Kindesmutter gegen das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht. Das Kindeswohl hat vorliegend Vorrang.

Soweit erstinstanzlich auf Anregung der Verfahrensbeiständin erörtert worden ist, die belastete Elternebene durch eine Vollmachtserklärung zu entlasten, ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Ankündigung einer Vollmachterteilung die Erforderlichkeit einer Sorgerechtsübertragung nicht entfallen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19 -, Rn. 30, juris). Verfahrensbeiständin und Kindesmutter verkennen insoweit, dass es dem Kindesvater selbst im Falle der Abgabe einer umfassenden Vollmacht unter Berücksichtigung des massiv grenzüberschreitenden Verhaltens der Kindesmutter in Form der Misshandlung des Kindes und der Entziehung des Kindes in die Türkei nicht zumutbar wäre, für etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen mit ihr in Kontakt zu treten (vgl. Rake NZFam 2022, 344 (347); zu ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen bei Vollmachterteilung BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19 -, BGHZ 225, 184-198). Eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der Kindesbelange (vgl. insoweit OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 7 UF 185/21 -, juris) wäre damit auch im Falle einer Vollmachtserteilung nicht vorhanden.

Der Eingriff in das Elternrecht der Kindesmutter aus Art. 6 Abs. 2 GG ist auch verhältnismäßig. Angesichts der nachhaltigen Zerrüttung der Elternbeziehung ist kein milderes Mittel als die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge insgesamt ersichtlich. Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge für Teilbereiche scheidet aus.

Die Kindesmutter kann schließlich auch nicht mit dem Argument gehört werden, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft notwendige Ermittlungen unterlassen. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Dem Amtsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass vorliegend kein Sachverständigengutachten einzuholen ist, sondern eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07 -, Rn. 18, juris). Die Interessen des Kindes und sein Wille sind von der Verfahrensbeiständin ermittelt und dokumentiert worden. Das Jugendamt hat eine Einschätzung über die Versorgung und Betreuung des Kindes durch den Kindesvater abgegeben. Darüber hinaus liegt ein aktueller Bericht der Kindertagesstätte zum Entwicklungsstand des Kindes vor. Das Amtsgericht hat zudem die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen. Schließlich hat das Amtsgericht die Beteiligten persönlich angehört und die Sache mit ihnen erörtert. Damit ist eine Entscheidungsgrundlage gegeben, die die erforderliche Abwägung der Kindeswohlbelange in der Gesamtsituation ermöglicht. In Anbetracht der unstreitigen gewalttätigen Übergriffe der Kindesmutter auf das Kind besteht ebenfalls nicht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen. Das Amtsgericht hat die maßgeblichen Videodateien im Termin vorgespielt und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt. Die Kindesmutter hat im Verfahren wiederholt zugestanden, Fehler begangen zu haben. Bereits gegenüber der Verfahrensbeiständin hatte sie eingeräumt, das Kind geschlagen zu haben. Schriftsätzlich hat sie die Richtigkeit der Videoaufnahmen nicht in Frage gestellt. Gemessen daran besteht weder Veranlassung, den Entstehungskontext der unstreitigen Gewalt der Kindesmutter gegen das Kind noch etwaige von der Kindesmutter angeführten Entlastungsumstände weiter aufzuklären. Umstände, die die Kindesmutter in Anbetracht der dokumentierten massiven Gewalt in Form von wiederholten Schlägen u.a. gegen den Kopf des Kleinkindes entlasten könnten, sind nicht ansatzweise vorstellbar. Weder etwaige Gewalt des Kindesvaters noch Provokationen des Kindes oder des Kindesvaters noch eine etwaige Überforderung der Kindesmutter wären geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen. Für die Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist schließlich nach zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung auch irrelevant, zu welchem Zeitpunkt die Übergriffe stattgefunden haben.

Bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge hat das Amtsgericht diese zu Recht auf den Kindesvater allein übertragen. Die vom Amtsgericht vorgenommene umfassende Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte des Wohls des betroffenen Kindes lässt keinen Korrekturbedarf erkennen. Das Kind lebt seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Januar 2026 beim Kindesvater und er betreut und versorgt es beanstandungsfrei. Da Erziehungsdefizite beim Kindesvater nicht ersichtlich sind und die Kindesmutter mit der beabsichtigten Beschwerde selbst keinen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich stellt, gibt es gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Kindesvater die elterliche Sorge zu übertragen, nichts zu erinnern.

Soweit die beabsichtigte Beschwerde zuletzt die Anordnung begleiteter Umgangskontakte erstrebt, wäre dies in einem Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht zu prüfen, nicht aber im Rahmen der beabsichtigten Beschwerde gegen die sorgerechtliche Entscheidung. Bei den Kindschaftssachen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts handelt es sich nach der gesetzlichen Systematik (vgl. § 151 Nr. 1 und 2 FamFG) um eigenständige Verfahrensgegenstände, die verfahrensrechtlich der eigenständigen Behandlung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 -, FamRZ 2022, 601).

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.