VG Kassel, 2026-07-03, 23 K 1632/22.KS PV

23 K 1632/22.KS PVTribunale amministrativo3 lug 2026

Regest

1. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, wenn die Dienststelle für die Maßnahme, zu der ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird, nicht zuständig ist. 2. Eine personalvertretungsrechtliche Regelungslücke bei der Ausstattung von Schulen aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung lässt sich nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung schließen.

Testo completo

VG Kassel — 23 K 1632/22.KS PV — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 23 K 1632/22.KS PV

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0703.23K1632.22.KS.PV.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 HPVG, § 137 Hessisches Schulgesetz, § 158 Hessisches Schulgesetz

Leitsatz

  1. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, wenn die Dienststelle für die Maßnahme, zu der ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird, nicht zuständig ist.

  2. Eine personalvertretungsrechtliche Regelungslücke bei der Ausstattung von Schulen aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung lässt sich nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung schließen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller streitet mit dem Beteiligten über Mitbestimmungs- bzw. Informationspflichten hinsichtlich der Ausgestaltung digitaler Tafeln an Schulen.

Mit E-Mail vom 14. Januar 2022 fragte der Antragsteller bei dem Beteiligten an, wie die Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich mit der Ausstattung der Klassenräume an den Schulen bezüglich der Digitalisierung umgehen. Dabei wurde insbesondere nach den Plänen hinsichtlich digitaler Boards gefragt.

Der Beteiligte leitete die Frage an die Schulträger weiter und gab dem Antragsteller eine Antwort des Leiters des Amtes für schulische Bildung und Betreuung des D. von Ende 2021 wieder. Hiernach sei der D. bereits seit 2009 mit digitalen Tafeln an den Schulen ausgestattet worden. Die Vollausstattung sei 2014 erreicht worden. Aktuell werde der sukzessive Ersatz durch moderne Displays geplant.

Im Monatsgespräch am 28. Januar 2022 informierte der Antragsteller den Beteiligten darüber, dass an mehreren Schulen im Schulamtsbezirk die grünen Kreidetafeln ohne Information des jeweiligen örtlichen Personalrats oder des Antragstellers abgebaut worden seien und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bezüglich der Mitgestaltung des Arbeitsplatzes nicht beachtet worden sei.

Der E. teilte im Februar 2022 mit, dass die Rahmenbedingungen für die mediale und technische Ausstattung der Schulen im Landkreis im Medienentwicklungsplan verankert seien. Dieser beruhe auf Beschlüssen des Kreistages, die öffentlich abrufbar seien. Darin sei die Zielvorgabe formuliert, dass der E. als Schulträger alle Klassen- und Fachräume mit Präsentationsmedien bzw. digitalen Tafelsystemen ausstatten möchte. Die digitalen Tafelsysteme sollen die herkömmlichen Tafeln ersetzen. Vor einer Ausstattung mit digitalen Tafelsystemen werde seitens des Schulträgers von der jeweiligen Schule die Einreichung eines Medienbildungskonzeptes gefordert, das in den schulischen Gremien beschlossen und beraten werde. Insofern finde auch eine Beteiligung der örtlichen Kollegien statt.

Die F. teilte im Februar 2022 mit, dass der Austausch von Kreidetafeln durch interaktive Tafeln, teilweise in Kombination mit Whiteboards, in gemeinsamer Abstimmung mit den Schulleitungen der Schulen der Stadt entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei im Rahmen der Erstellung des Medienentwicklungsplans erfolgt. An diesem seien alle Schulen hinreichend beteiligt worden. Die Stadtverordnetenversammlung habe den Medienentwicklungsplan genehmigt. Die interaktiven Tafeln würden in den Jahren 2022 und 2023 beschafft und in den Schulen installiert. Vor einem Austausch würde Kontakt zu den Schulleitungen aufgenommen und es würden die nötigen Abstimmungen im Einzelfall getroffen werden.

Der Antragsteller hat am 28. September 2022 beim Verwaltungsgericht Kassel den hiesigen Antrag gestellt.

Er ist der Auffassung, dass der Beteiligte weder das von dem Antragsteller begehrte Mitbestimmungsrecht erfüllen noch bei den Schulträgern darauf hinwirken wolle, dass der Antragsteller bezüglich der digitalen Boards in angemessenem Umfang unterrichtet werde. Der Beteiligte lehne die Wahrnehmung jeglicher, personalvertretungsrechtlicher Funktionen und eigener Initiativen bezüglich der digitalen Boards ab. Er sei nicht bereit, Vorschläge zur Ausgestaltung digitaler Boards im Monatsgespräch zu erörtern.

Der Antragsteller führt aus, dass es für eine nicht unerhebliche Zahl von Lehrkräften unter dem arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkt der Vermeidung von Gefährdungen und Überbeanspruchung einen Unterschied mache, ob und unter welchen Voraussetzungen sie mit herkömmlichen Kreidetafeln oder mit digitalen Boards arbeiten müssen. Es sei dabei eine wichtige Frage, ob – neben den digitalen Boards – weiterhin herkömmliche Tafeln genutzt werden könnten.

Die einzelnen Schulpersonalräte seien zudem im Verhältnis zu ihren Schulleitungen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) von der Beteiligung ausgeschlossen. Es sei gerade Aufgabe des Antragstellers, die Interessen der Lehrkräfte bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen wahrzunehmen. Vielfach würden die örtlichen Personalräte nicht einmal über die Einführung der digitalen Boards unterrichtet und würden vollendete Tatsachen vorfinden. Die Zuständigkeit des Schulträgers unter anderem für die Schuleinrichtung dürfe nicht dazu führen, dass im Bereich der Schulen das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung vollkommen beseitigt würde. Gleiches gelte für Unterrichtungs- und Erörterungsrechte des Antragstellers diesbezüglich.

Der Antragsteller betonte schließlich, dass eine Ausstattung der Schulen mit digitalen Tafeln von ihm ausdrücklich begrüßt werde. In der Praxis sei jedoch eine Beibehaltung der grünen Tafeln sehr hilfreich.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller bei der Einführung und der Ausgestaltung digitaler Boards im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen,

hilfsweise, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist,

  1. den Antragsteller im Wege der Mitwirkung nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HPVG zu beteiligen,

  2. bei den zuständigen Schulträgern darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller bezüglich der digitalen Boards im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts der jeweiligen Inbetriebnahme, ihrer Ausgestaltung sowie der jeweiligen Stellungnahme der Schulleitung und des Schulpersonalrats unterrichtet wird,

  3. Vorschläge des Antragstellers zur Ausgestaltung digitaler Boards mit ihm im Monatsgespräch zu erörtern.

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Der Beteiligte ist der Ansicht, dass Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte nur dann vorliegen würden, wenn die Dienststelle auch entscheidungsbefugt sei. Bei der Anbringung von digitalen Boards bestehe bei dem Beteiligten keine solche Entscheidungsbefugnis, weil dies in den Zuständigkeitsbereich der Schulträger falle.

Zudem liege im D. eine reine Umstellung der bereits vorhandenen Displays vor, welche kein Mitbestimmungsrecht auslöse.

Es sei darüber hinaus Verwirkung eingetreten. Im D. sei die (ursprüngliche) Anbringung der digitalen Boards bereits im Jahr 2009 begonnen und im Jahr 2015 abgeschlossen worden. Der Medienentwicklungsplan der F., welcher die Neuausstattung beinhaltete, sei im Jahr 2018 beschlossen worden. Die Umsetzung erfolge bereits seit mehreren Jahren. Beim E. seien ab 2010 erste Anträge der Schulen auf Ausstattung mit interaktiven Boards gestellt worden. Ende 2023 solle die Vollausstattung erreicht werden.

II.

Entgegen der Anregung des Antragstellers waren die Schulträger (die F., der E. sowie der D.) nicht zu beteiligen, weil im Personalvertretungsrecht lediglich die unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat entscheidend ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – HPV TL 630/87 –, juris, Rn. 20 ff.).

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. Der Antragsteller hat für die begehrte Feststellung kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beteiligte, dem der Antragsteller zugeordnet ist, für die Einführung und Ausgestaltung digitaler Boards an den Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich keine Entscheidungs- oder Mitwirkungsbefugnis hat. Der Antragsteller kann in dem von ihm geltend gemachten Mitbestimmungsrecht nicht verletzt sein.

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht einer Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsschutzinteresses und des Feststellungsinteresses bezwecken, dass Gerichte nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden, die nach ihrem Ausspruch für die Verfahrensbeteiligten ohne rechtliche Auswirkung sind. Anders als in anderen gerichtlichen Verfahren können ideelle Interessen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein Feststellungsinteresse nicht begründen, weil die Verfahrensbeteiligten hier keine subjektiven Rechte verteidigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – 33 A 2244/22.PVB, juris, Rn. 26 ff., 33; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1974 – VII P 4.73 –, juris, Rn. 13). Die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 – 6 P 2.02 –, juris, Rn. 9). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Dienststelle für die Maßnahme, zu der ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht wird, nicht zuständig ist (vgl. im Rahmen einer Zuständigkeit der Stufenvertretung: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1974 – VII P 4.73 –, juris, Rn. 14, 17; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 PB 12.12 –, juris, Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 20 A 3282/17.PVL –, juris, Rn. 25).

Vorliegend kann die Frage der Mitbestimmung im Rahmen der Einführung und Ausgestaltung digitaler Boards an den Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers für diesen keine Bedeutung erlangen, weil ihm ein solches Recht bereits mangels Zuständigkeit des Beteiligten nicht zustehen kann.

Bei digitalen Boards als relevanter (neuer) Ausstattungsgegenstand von Klassenräumen handelt es sich offenkundig zwar um eine Gestaltung der Arbeitsplätze (zur Begriffsbestimmung: Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – HPV TL 630/87 –, juris, Rn. 27 f.; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Oktober 2023, § 74 HPVG, Rn. 1307 ff. m. w. N.) von Lehrern, die nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht auslösen würde.

In Hessen ist indes nicht der Beteiligte für deren Anschaffung und Unterhaltung – wie allgemein für die Ausstattung der Schulen – zuständig, sondern dies fällt nach § 158 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HessSchG) in den Zuständigkeitsbereich der Schulträger. Schulträger sind nach § 137 HessSchG insbesondere die kreisfreien Städte, Landkreise und die in § 137 Abs. 2 HessSchG genannten Städte. Vorliegend sind F. und E. sowie der D. die betroffenen Schulträger. Diesen ist der Antragsteller als Personalvertretung gerade nicht zugeordnet (so auch: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 PB 12.12 –, juris, Rn. 4).

Das Hessische Schulgesetz sieht auch keinerlei Mitwirkungsrechte des Beteiligten bei der Ausstattung von Schulen vor, welche als hinreichend formalisierte Anknüpfungspunkte ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht des Antragstellers auslösen könnten (vgl. im Falle eines Zustimmungsrechts bzgl. der Aufhebung einer Schule: BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 6 P 4.05 –, juris, Rn. 13; wie hier: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 PB 12.12 –, juris, Rn. 6).

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass diese Situation zu einem „Leerlaufen“ der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei der Ausstattung von Schulen führe, hat dies seine Gründe in der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Schulamt und den Schulträgern. Die dadurch bestehende personalvertretungsrechtliche Beteiligungslücke lässt sich nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung schließen, sondern allein auf politischem Wege über eine Gesetzesänderung (so auch für Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 20 A 3282/17.PVL –, juris, Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2014 – 40 K 9124/13.PVL –, BeckRS 2014, 121559, Rn. 22). Auch kann diese Beteiligungslücke nicht durch § 63 Abs. 2 Satz 1 HPVG geschlossen werden (a. A. zur Vorgängerregelung: Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 22 A 2170/11.PV –, juris, Rn. 29 f., 32), weil § 63 HPVG lediglich die Zuständigkeiten der Personalvertretungen der verschiedenen Hierarchiestufen voneinander abgrenzt, sich nicht aber auf die Konstellation bezieht, dass die Entscheidungsbefugnis bei der Dienststelle eines anderen Verwaltungsträgers angesiedelt ist (so auch der genannten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 PB 12.12 –, juris, Rn. 5). Nach der Gesetzesbegründung zum aktuellen § 63 HPVG ist diese Norm auf ihren eigentlichen Regelungsgehalt, nämlich welche Personalvertretung zu beteiligen ist, beschränkt (Hessischer Landtag, Drs. 20/9470, S. 61). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit eine zusätzliche Zuständigkeit über die allgemeinen, personalvertretungsrechtlichen Grundsätze hinaus hätte schaffen wollen. Auch der von dem Antragsteller genannte § 91 Abs. 4 Satz 1 HPVG betrifft insofern die Frage der verschiedenen Personalvertretungen im Schulwesen, begründet aber keine Zuständigkeit über diejenige hinaus, die der jeweiligen Dienststelle zukommt.

Die Hilfsanträge haben keinen Erfolg, weil sie ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sind. Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Mitwirkungs- und Informationsrechte können dem Antragsteller bereits mangels Zuständigkeit des Beteiligten nicht zustehen.

Zwar gehen insbesondere die möglichen Gesprächsthemen von Monatsgesprächen über den Rahmen der mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten hinaus. Allerdings ist auch hier die Zuständigkeit des Personalrats auf diejenigen Angelegenheiten der Dienststelle beschränkt, in denen der Leiter der Dienststelle regelungsbefugt ist (Wahlen, in: Ricken, BeckOK BPersVG, Stand: 1. Juni 2022, § 65 BPersVG, Rn. 13; Gräfl, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 65 BPersVG, Rn. 9).

Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass der Beteiligte sich auch zukünftig – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – entsprechendem Gesprächsbedarf des Antragstellers zu dem Thema digitale Tafeln nicht verschließen wird. Es ist davon auszugehen, dass etwaige Einwände des Antragstellers als Gesprächspartner des Beteiligten an die zuständigen Schulträger – insbesondere im Wege des im Hessischen Schulgesetz in § 137 HessSchG vorgesehenen Zusammenwirkens zwischen Schulträgern und dem Land Hessen – weitergeben und der Antragsteller wiederum umgehend über Vorstellungen und Informationen durch die jeweiligen Schulträger informieren wird (vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – HPV TL 630/87 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 PB 12.12 –, juris, Rn. 8).

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