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12 SLa 1062/25 SK•Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, 2026-03-31, 12 SLa 1062/25 SK
12 SLa 1062/25 SKTribunale del lavoro / Chamber 1231 mar 2026
Leckageortungsarbeiten stellen baugewerbliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar. Revision zugelassen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 14. August 2025, 9 Ca 170/24 SK, Urteil nachgehend BAG, 10 AZR 108/26
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 12 SLa 1062/25 SK
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0331.12SLA1062.25SK.00
Dokumenttyp: Urteil
Leckageortungsarbeiten stellen baugewerbliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar. Revision zugelassen.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 14. August 2025, 9 Ca 170/24 SK, Urteil nachgehend BAG, 10 AZR 108/26
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2025 – 9 Ca 170/24 SK – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2025 – 9 Ca 170/24 SK – auszuschließen, wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Deutschen Baugewerbes für den Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021 zahlen zu müssen.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.
Die in A (Nordrhein-Westfalen) ansässige Beklagte ist Teil der B-Gruppe. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag erbringt sie unter anderem Dienstleistungen zur Schadensbegrenzung und Schadensbeseitigung nach Wasser- und Brandschäden und bei temporären Feuchtigkeitsproblemen an Gebäuden, Inventar, technischen Einrichtungen (z. B. Windkraftanlagen) und Dokumenten. Auch befasst sie sich mit der Vermietung von Trocknungsgeräten und anderen technischen Anlagen zur Luftentfeuchtung und -behandlung sowie mit der Beratung von Kunden, wie sie sich im Falle von Wasser- und Brandschäden besser aufstellen können sowie mit der Installation von Frühwarnsystemen z. B. Warnkapseln bei Windrädern.
Bis April 2023 firmierte die Beklagte unter C GmbH. Unter dieser Firma war die Beklagte im Kalenderjahr 2021 Innungsmitglied in der Maler- und Lackiererinnung Westfalen-Süd. Hinsichtlich eines entsprechenden Bestätigungsschreibens wird auf Blatt 267 der Akte des Arbeitsgerichts verwiesen.
Der Betrieb der Beklagten gliedert sich bundesweit in 99 unselbstständige Niederlassungen. Im Kalenderjahr 2021 erbrachten die Mitarbeiter der Beklagten verteilt über alle Niederlassungen und Tätigkeitsgruppen hinweg insgesamt 5.041.188,48 Gesamtarbeitsstunden.
Wegen der Funktionen der in den unselbstständigen Niederlassungen beschäftigten Mitarbeiter wird auf die als Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. September 2024 zur Akte gereichten Übersichten (Blatt 74 bis 105 der Akte des Arbeitsgerichts), wegen der mit den Funktionen verbundenen Aufgaben auf die Stellenbeschreibungen (Anlage B 3 und B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. September 2024, Blatt 171 bis 199 der Akte des Arbeitsgerichts) und wegen der auf die einzelnen Funktionen in den Niederlassungen im Kalenderjahr 2021 entfallenden Arbeitsstunden auf die als Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06. September 2024 zur Akte gereichten Übersichten (Blatt 106 bis 170 der Akte des Arbeitsgerichts) Bezug genommen.
Die Beklagte beschäftigte im Kalenderjahr 2021 unter anderem Einsatzleiter, die nach der Stellenbeschreibung mit der Überwachung und Kontrolle von Arbeiten vor Ort, mit der Schadensbegleitung, mit der Disposition von Personal, Material und Maschinen, mit der Schadensdokumentation sowie mit der Bearbeitung von Reklamationen und mit der Überwachung von Subunternehmern betraut waren.
Die beschäftigten Projektleiter waren unter anderem mit der operativen Projektabwicklung befasst, d.h. mit der Aufnahme von Schäden an Gebäuden, Inventar und Betriebseinrichtungen durch Besichtigungen vor Ort, mit der Kundenberatung, der Definition notwendiger Aufgaben und der Kalkulation sowie mit der Projektabwicklung und -begleitung bis hin zur Abrechnung. Dabei hatten sie die Kommunikationsketten zwischen Geschädigten, Mietern, Versicherungen und Sachverständigen zu halten und die Arbeiten vor Ort durch Vorgaben und Einweisungen zu steuern.
Zu den regelmäßigen Tätigkeiten der beschäftigten Fachhandwerker Sanierung, der Sanierungshelfer und der Sanierungsfachhandwerker gehörten nach den Stellenbeschreibungen insbesondere Malerarbeiten, Tapezierarbeiten, Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten, Trocken-/Innenausbau, die fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien, das zerstörungsfreie Entfernen von Fliesen, das Entfernen von losen Oberbelägen jeglicher Art und sonstigen Plattenbelägen, die Reinigung und Sichtprüfung von Geräten, das Verpacken und der Versand von Inventar sowie die Reinigung und Pflege von Fahrzeugen.
Zu den regelmäßigen Tätigkeiten der beschäftigten Servicetechniker zählten nach der Stellenbeschreibung insbesondere der Aufbau von Trocknungsanlagen im Wandbereich (Folienzelttrocknung bzw. Luftkissentrocknung, Wandtrocknung mit Infrarotwärmetafeln, Wandtrocknung über Raumtrocknung, Trocknung von Leichtbauwandkonstruktionen), im Deckenbereich (Dämmschichttrocknung, Trocknung von Hohlräumen über abgehängten Deckenkonstruktionen, Trocknung von Holzbalkenkonstruktionen durch Trockenluftzuführung von darunter liegenden Räumlichkeiten, Deckentrocknung über Raumtrocknung), im Bodenbereich (Dämmschichttrocknung von Estrichkonstruktionen und Holzbalkenkonstruktionen, Fußbodentrocknung über Raumtrocknung, Luftkissentrocknung und über Infrarotwärmetafeln) und im Hohlraumbereich (Belüftung von Hohlräumen und/oder Versorgungsschächten, Belüftung von Hohlräumen unter Badewannen, Duschen etc.). Darüber hinaus oblagen den Servicetechnikern Trocknungen in diversen Spezialverfahren beispielsweise Flachdachtrocknungen, Spanngliedertrocknungen, Trocknungen von Schüttungen und Gewölbedecken, von zweischaligem Mauerwerk, von Außenwanddämmungen, über Randdüsenverfahren und über Fugenkreuzverfahren sowie das Setzen von speziellen Kernbohrungen über angrenzende Wandbereiche zur Trocknung von Dämmschichten.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 Sozialkassenbeiträge für 1.191 gewerbliche Arbeitnehmer i.H.v. 979.002,- EUR pro Monat (979.002,- EUR x 12 = 11.748.024,- EUR). Dem Beitragsanspruch pro Arbeitnehmer und Monat legt der Kläger den von dem Statistischen Bundesamt für das Kalenderjahr 2021 ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslohn in der Bauwirtschaft (= 3.955,57 EUR) und den tarifvertraglichen Beitragssatz im Jahr 2021 i.H.v. 20,8 % (= 822,- EUR) zugrunde und verfolgt den Anspruch im Weg der sog. Mindest- bzw. Durchschnittsbeitragsklage.
Darüber hinaus begehrt der Kläger zuletzt die Zahlung von Festbeiträgen wegen der Beschäftigung von 1.496 Angestellten in den Monaten Januar 2021 bis März 2021 i.H.v. 63,- EUR pro Monat und Angestelltem (1.496 x 3 x 63,- EUR = 282.744,- EUR) und für die Monate April 2021 bis Dezember 2021 i.H.v. 81,- EUR pro Monat und Angestelltem (1.496 x 9 x 81,- EUR = 1.090.584,- EUR).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Kalenderjahr 2021 einen Betrieb unterhalten, der dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfällt. Gestützt auf die im Gesellschaftsvertrag angegebenen Tätigkeiten und die nach Stellenausschreibungen gesuchten Qualifikationen hat der Kläger behauptet, im Kalenderjahr 2021 seien zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende Arbeiten erbracht worden:
Fliesen-, Platten- und Mosaikverlegerarbeiten,
Bautrocknungsarbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienten,
Trockenbauarbeiten,
Aufstellen von Gerüsten wobei diese Tätigkeit einschließlich aller Zusammenhangsarbeiten weniger als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe,
Anstreich- und Tapezierarbeiten, wobei diese Tätigkeiten einschließlich aller Zusammenhangsarbeiten weniger als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätten,
Gas- und Wasserinstallationsarbeiten, wobei diese Tätigkeiten einschließlich aller Zusammenhangsarbeiten weniger als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätten,
Elektroinstallationsarbeiten, wobei diese Tätigkeiten einschließlich aller Zusammenhangsarbeiten weniger als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätten.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe die Voraussetzungen der AVE-Einschränkung für das Maler- und Lackiererhandwerk nicht schlüssig dargetan. Bei den von der Beklagten angegebenen 2.096.755,26 Arbeitsstunden, die von den als gewerbliche Arbeitnehmer tätigen Einsatzleitern, Fachhandwerkern Sanierung, Sanierungshelfern, Sanierungsfacharbeitern, Servicetechnikern, Lageristen, Reinigungskräften, Teamleitern und Aushilfen ohne Auszubildende im Kalenderjahr 2021 erbracht worden seien, sei bei durchschnittlich 44 Arbeitswochen pro Kalenderjahr ohne Urlaub, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Feiertagen und einer Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft von 40 Stunden von mindestens 1.191 gewerblichen Arbeitnehmern auszugehen.
Der Kläger hat seine Ansicht kundgetan, die Beklagte sei dem verfolgten Beitragsanspruch nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die von der Beklagten angegebene Anzahl von Arbeitsstunden sei von der vorgetragenen Anzahl von gewerblichen Arbeitnehmern im Kalenderjahr 2021 nicht zu bewältigen gewesen.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht nach erfolgter Teilklagerücknahme zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.121.352,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, der Betrieb unterfalle in dem streitgegenständlichen Kalenderjahr nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Sie hat behauptet, von ihren gewerblichen Arbeitnehmern seien arbeitszeitlich weit überwiegend baufremde Tätigkeiten, nämlich Vor-, Nach- und Nebenarbeiten ohne Zusammenhang mit eigenen baugewerblichen Tätigkeiten überwiegend für fremde Drittunternehmen, für private Auftraggeber und zum Teil auch für Subunternehmer verrichtet worden. Die Drittunternehmen seien eigenständig, auf eigene Rechnung und ohne Weisung, Kontrolle und Überwachung durch sie tätig geworden. Bei den baufremden Vor-, Nach- und Nebenarbeiten für Dritte und Subunternehmer ohne eigenen baulichen Zusammenhang habe es sich um folgende Tätigkeiten mit den nachfolgend angegebenen Zeitanteilen an der Gesamtarbeitszeit des Betriebes gehandelt:
a) für eigene Aufträge und Subunternehmer (ca. 1 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
b) für fremde Dritte ohne wie auch immer gearteten Zusammenhang zu eigener baugewerblicher Haupttätigkeit (ca. 5 %)
Bei den Tätigkeiten zu Ziffer 1 b) habe es sich um die Lagerhaltung von Teilen für den Verkauf an Drittfirmen ohne Zusammenhang mit eigenen Brand- und Wasserschadenssanierungsaufträgen gehandelt.
Fahrzeugpflege an Fahrzeugen der Angestellten, die nicht auf Baustellen tätig gewesen, deren Fahrzeuge aber zu dienstlichen Zwecken eingesetzt geworden seien (1 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
Beräumung, Entfernen von Möbeln und sonstigen Ausstattungen aus Räumlichkeiten, Abdeckarbeiten, Entfernung von Bodenbelägen (wie Teppich, PVC, Vinyl u.a., keine Fliesen, Platten, Mosaiksteine oder Parkett), Reinigungsarbeiten, auch solche an Ausstattungsgegenständen und Hausrat alles für Dritte/Subunternehmer ohne eigenen baulichen Zusammenhang Diese Tätigkeiten seien im Zusammenhang mit der Leckageortung angefallen, die zum Teil auch für Drittunternehmen unabhängig von eigenen Aufträgen zur Wasser- und Brandschadenssanierung erbracht worden seien, d. h. die Leckageortung sei zum Teil auch nur aufgrund von Einzelaufträgen anderer Wasserschadenssanierer durchgeführt worden.
a) für eigene Subunternehmer (ca. 1 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
b) für fremde Dritte ohne wie auch immer gearteten Zusammenhang zu eigener baugewerblicher Haupttätigkeit (ca. 7 %)
a) für eigene Aufträge und Subunternehmer (ca. 2 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
b) für fremde Dritte ohne wie auch immer gearteten Zusammenhang zu eigener baugewerblicher Haupttätigkeit (ca. 10 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
a) für eigene und Subunternehmer (ca. 2 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
b) für fremde Dritte ohne wie auch immer gearteten Zusammenhang zu eigener baugewerblicher Haupttätigkeit (ca. 11 %)
Anlieferung, Aufstellung und Leeren von mobilen Trocknungsgeräten zur reinen Lufttrocknung in Räumen, nicht zur Trocknung von Böden und Decken, und ohne baulichen Zusammenhang, d. h. ohne Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks. Etwas anderes wäre mit den genannten Geräten auch nicht möglich. Eine Trocknung des Mauerwerks erfordere in der Regel Bohrungen, Beheizen sowie Be- und Entlüftung, was im Rahmen der angegebenen Lufttrocknung in Räumen nicht durchgeführt worden sei. Es habe sich um reine Lufttrocknungstätigkeiten gehandelt. Bei diesen Tätigkeiten seien Decken, Wände und Böden nicht durchfeuchtet gewesen (ca. 10 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
Hausmeisterdienste, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten der eigenen Betriebsräume und für Kunden, in deren Räumen u.a.m., ohne baulichen Zusammenhang
Die Hausmeisterdienste hätten aus dem Fegen von Gehwegen, der Treppenhausreinigung, dem Vorstellen von Mülltonnen und dem Auswechseln von Glühbirnen, aus Schnee- und Winterdiensten (Salzstreuen) sowie dem Laubkehren bestanden. Instandhaltung meine dabei, anders als Instandsetzung, keine bauliche Tätigkeit, sondern lediglich den Erhalt des Istzustandes, also ebenfalls das Reinigen, Ölen und gegebenenfalls das Wechseln von Filtern und Dichtungen. Es habe sich insoweit um echte Hausmeistertätigkeiten gehandelt, die in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Wasser- und Brandschadenssanierungsaufträgen gestanden hätten, die sich auch aus ihrem Internetauftritt ergäben.
a) der eigenen Betriebsräume (ca. 1 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
b) für fremde Dritte ohne wie auch immer gearteten Zusammenhang zu eigener baugewerblicher Haupttätigkeit aufgrund gesonderter Beauftragung (ca. 6 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
Aufmaßerstellung zur Abgabe von Angeboten oder Schadensaufnahme und Kalkulation, jeweils ohne nachfolgende Beauftragung durch die Auftraggeber mit den Arbeiten. Diese Arbeiten seien baufremd gewesen, weil bei den Aufmaßen und Angebotserstellungen Sanierungsleistungen nicht von vorneherein mit angeboten worden seien (a. 1 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
Koordinierung der Subunternehmer/Drittfirmen und der eigenen Arbeitnehmer bei der Verrichtung der baufremden Tätigkeiten dieser Personen sowie entsprechende Dokumentation und Auswertungen u.a.m. ohne Kontrolle und ohne Einweisung
a) für eigene Arbeitnehmer und Subunternehmer (ca. 2 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
b) für fremde Dritte ohne wie auch immer gearteten Zusammenhang zu eigener baugewerblicher Haupttätigkeit. Dabei habe es sich beispielsweise um Aufträge von Versicherungen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit von Leistungen von Drittunternehmen gehandelt, die bei Brand- und Wasserschadenssanierungen eingesetzt gewesen seien (ca. 12 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
a) für eigene und Subunternehmer (ca. 1 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
b) für Dritte ohne wie auch immer gearteten Zusammenhang zu eigener baugewerblicher Haupttätigkeit. Dabei sei sie im Rahmen von Brand- und Wasserschadenssanierungsaufträgen von Drittunternehmen von diesen Drittunternehmen mit der Überprüfung z. B. von Schaltschränken betraut gewesen, ohne selbst mit der Brand- und Wasserschadenssanierung beauftragt gewesen zu sein (ca. 5 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit)
Die Beklagte hat behauptet, lediglich ca. 21 % bis 22 % der arbeitszeitlichen Tätigkeiten seien auf Malerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Tapezierarbeiten, Fliesenausbesserungsarbeiten und anderes mehr einschließlich gegebenenfalls dazu erforderlicher Trocknungsarbeiten inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten (Vor-, Nach- und Nebenarbeiten) entfallen.
Darüber hinaus hat sie gemeint, ihr Betrieb sei im Kalenderjahr 2021 auch der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit des VTV Bau für Maler unterfallen. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstrecke sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland erfasst seien. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Maler- und Lackiererinnung Westfalen-Süd sei auch ihr Betrieb nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterworfen, zumal die Malertätigkeiten sowohl im eigenen baulichen Bereich als auch gegebenenfalls in der Zuarbeit für Dritte unter den Positionen Abklebearbeiten, Bodenbelagsentfernung und Reinigungsarbeiten zu sehen seien. Der insoweit sich errechnende Anteil betrage mindestens 30 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit.
Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die begehrten Beitragsansprüche seien überhöht, da für das Kalenderjahr 2021 von maximal 893 gewerblichen Arbeitnehmern in Vollzeit ausgegangen werden könne.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. August 2025 der Klage in voller Höhe stattgegeben und angenommen, der Zahlungsanspruch des Klägers folge aus §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 18 VTV vom 28. September 2018 i.d.F. vom 29. Januar 2021 i.V.m. den Allgemeinverbindlicherklärungen vom 07. Mai 2019 und vom 01. Juni 2021 i.V.m. §§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG.
Der Kläger habe das Unterfallen des Betriebs der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV schlüssig vorgetragen. Die von ihm arbeitszeitlich als überwiegend ausgeführt behaupteten und im Zusammenhang mit der Schadensbegrenzung und Schadensbeseitigung nach Wasser- und Brandschäden in Gebäuden stehenden Tätigkeiten in Gestalt von Fliesen-, Platten- und Mosaikverlegearbeiten, Bautrocknungsarbeiten, Trockenbauarbeiten, Anstreich- und Tapezierarbeiten, Gas- und Wasserinstallationsarbeiten, Elektroinstallationsarbeiten sowie das Aufstellen von Gerüsten unterfielen dem Anwendungsbereich des VTV.
Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte sei diesem schlüssigen Vorbringen des Klägers zur Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereiches der VTV nicht erheblich entgegengetreten. Auch nach ihrem Vorbringen seien im Kalenderjahr 2021 arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet worden. Denn neben den von ihr selbst als baugewerblich qualifizierten Maler-, Trockenbau-, Tapezier-, Fliesenausbesserungs- und vergleichbaren Tätigkeiten einschließlich der gegebenenfalls dazu erforderlicher Trocknungsarbeiten inklusive aller dazugehörigen Vor-, Nach- und Nebenarbeiten, die insgesamt 22 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit des Kalenderjahres 2021 ausgemacht haben sollen, seien jedenfalls auch die zu Ziffer 1a, 2, 3, 4a, 5, 8, 9a und 10a von der Beklagten genannten Tätigkeiten bauliche Tätigkeiten. Daher seien auch nach ihrem Vortrag insgesamt 51 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit des Kalenderjahres 2021 auf baugewerbliche Tätigkeiten entfallen. Im Einzelnen hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt:
Wie dargelegt, sind den baugewerblichen Tätigkeiten auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen. Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Nach-, Neben- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 22). Dabei ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich, damit eine Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet werden kann. Ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten versieht, ohne dass er zugleich baugewerbliche Arbeiten ausführt oder ihm baugewerbliche Tätigkeiten bspw. eines Subunternehmers zuzuordnen sind, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeiten arbeitszeitlich überwiegt (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 22). Die Haupttätigkeit bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 22).
Die für den Betrieb der Beklagten im Kalenderjahr 2021 prägende Zweckbestimmung war die Erbringung von Dienstleistungen zur Schadensbegrenzung und Schadensbeseitigung nach Brand- und Wasserschäden und temporären Feuchtigkeitsproblemen in Gebäuden. Dieser für den Betrieb prägenden Zweckbestimmung dienten auch die eigenen baugewerblichen Tätigkeiten, die die Beklagte unter Ziffer 11. ihrer Tätigkeitsauflistung in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 2025 zusammengefasst hat.
Diesen Tätigkeiten sind als Zusammenhangstätigkeiten auch die zu Ziffer 1. a) im Schriftsatz vom 21. Juni 2025 genannten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen, soweit die hier genannten Bestellungen, Sortierungen, Kommissionierungen und Auslieferungen von Verbrauchsmaterialien und in diesem Zusammenhang stehende Lagerarbeiten die unter Ziffer 11. genannten Arbeiten der eigenen gewerblichen Arbeitnehmer betroffen haben. Diese unter Ziffer 1. a) genannten Arbeiten dienten der sachgerechten Ausführung eigener baugewerblicher Haupttätigkeiten. Sie waren zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig und werden nach der Verkehrssitte üblicherweise auch von baugewerblichen Betrieben miterledigt.
Dies gilt aus denselben Gründen auch, soweit es sich um die Bestellung, Lagerung und Auslieferung von Trocknungsgeräten, mobilen Klimaanlagen und Heizgeräten handelt, die von eigenen gewerblichen Mitarbeitern bei der Wasserschadenssanierung eingesetzt worden sind.
Die vorgenannten Zusammenhangstätigkeiten sind aber auch dann als baulich den eigenen baulichen Tätigkeiten zuzurechnen, wenn es sich um Zusammenhangstätigkeiten zu baulichen Tätigkeiten von Subunternehmern der Beklagten handelt. Bei Subunternehmern handelt es sich typischerweise um solche, die der Hauptauftragnehmer zur Ausführung von Tätigkeiten einsetzt, die er selbst vertraglich schuldet und die er wegen der eigenen vertraglichen Verpflichtung auch typischerweise einweist, überwacht und kontrolliert (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 33). Nach dem Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass es sich bei den Tätigkeiten der Subunternehmer, für die die Lagerarbeiten, Materialbestellungen, Sortierungen, Kommissionierungen und Auslieferungen gemäß Ziffer 1. a) der Tätigkeitsauflistung erfolgt sind, um baugewerbliche Brand- und Wasserschadenssanierung handelt, zu deren Ausführung die Beklagte selbst vertraglich verpflichtet war und bei deren Ausführungen Mitarbeiter der Beklagten die Subunternehmer bzw. deren Mitarbeiter eingewiesen, koordiniert und kontrolliert haben. Davon ist insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Fachkenntnisse der eigenen Mitarbeiter der Beklagten auszugehen und weil die Einweisung, Koordinierung und Kontrolle von Subunternehmern auch in den Stellenbeschreibungen der Mitarbeiter der Beklagten ausgewiesen ist. Vor diesem Hintergrund sind der Beklagten auch die baugewerblichen Tätigkeiten der Subunternehmer zuzurechnen und in diesem Zusammenhang stehende Vor-, Nach-, Neben- und Hilfsarbeiten nach Ziffer 1. a) für Subunternehmer, die durch eigene Mitarbeiter der Beklagten verrichtet worden sind, als baulich zu qualifizieren.
Als baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten sind auch die unter Ziffer 2. der Tätigkeitsauflistung im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2025 genannten Tätigkeiten anzusehen. In der mündlichen Verhandlung am 14. August 2025 hat die Beklagte erläutert, dass die unter Ziffer 2. zusammengefassten Tätigkeiten die Pflege von Fahrzeugen eigener Angestellter betreffen, die diese zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Aufgaben einsetzen. Nach der Erläuterung soll es sich nicht um die Pflege von Baufahrzeugen, sondern um Fahrzeuge von Angestellten handeln, die für Baustellenbesichtigungen und Baustellenbesuche zu Aufmaßerstellungen und zu sonstigen zum Beispiel zur Erstellung von Angeboten erforderlichen Erhebungen auch für eigene Sanierungsaufträge notwendig sind. Deshalb sind auch diese Tätigkeiten als notwendige Zusammenhangsarbeiten zu eigenen Sanierungsaufträgen als baulich zu bewerten. Lediglich Pflegearbeiten an Fahrzeugen von Angestellten, die ohne Zusammenhang mit eigenen Brand- und Wasserschadenssanierungsfällen der Beklagten zum Einsatz gekommen sind, wären mangels eigener baulicher Haupttätigkeit baufremd. Da die Beklagte jedoch insoweit keine Differenzierung vorgenommen hat, kann nicht festgestellt werden, dass und welcher zeitliche Anteil der Fahrzeugpflegearbeiten baufremd sein könnte.
Bei den unter Ziffer 3. der Auflistung der Tätigkeiten im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2025 zusammengefassten Tätigkeiten handelt es sich nach der Erläuterung der Beklagten im Kammertermin am 14. August 2025 allesamt um Vorarbeiten für Tätigkeiten nach Ziffer 5. der Auflistung und damit um notwendige Zusammenhangstätigkeiten zur Leckageortung mit den damit im Zusammenhang stehenden Mess- und Wartungsarbeiten an den Mess-, Ortungs- und mobilen Trocknungsgeräten. Da es sich bei der Leckageortung um eine baugewerbliche Tätigkeit handelt, sind auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nach Ziffer 3. unabhängig davon, ob sie für eigene oder nachfolgend durch Subunternehmer oder Dritte erfolgende Sanierungsarbeiten erbracht werden, bauliche Tätigkeiten der Beklagten.
Bei der Leckageortung handelt es sich um eine baugewerbliche Tätigkeit. Zwar gibt es den Beruf des Leckageorters/der Leckageorterin. Gegenstand des Berufes ist das Auffinden von undichten Stellen in Rohren und deren Beseitigung, also auch der Einsatz von Trocknungsgeräten. Als Ausbildung wird eine solche aus den Bereichen Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice genannt (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 6. Juni 2024 - 9 Sa 781/23 SK -). Schon das spricht für eine Zuordnung der Prüf- und Trocknungsarbeiten zum Baubereich (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 16. Juni 2023 - 10 Sa 1616/22 SK - Rn. 80). Die Leckageortung dient dazu, undichte Stellen in Rohrleitungen, Abdichtungen oder Bausubstanzen aufzuspüren, die Wasser oder andere Flüssigkeiten durchlassen. Nachdem eine undichte Stelle lokalisiert ist, erfolgt in der Regel eine Reparatur dieser Stelle durch das Abdichten oder den Austausch von Rohren, Armaturen oder anderen Bauteilen. Als weitere Arbeit schließt sich die Trockenlegung der betroffenen Bereiche an. Zudem müssen durch die Leckage bereits sichtbare Schäden wie Schimmelbildung oder andere aufgequollene Materialien an der Bausubstanz saniert werden. Die Leckageortung ist daher selbst eine Tätigkeit der Bautrocknung nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV, zumindest jedoch ist sie eine bauliche Leistung nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, denn sie dient der Instandsetzung des jeweiligen Bauwerks (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 6. Juni 2024 - 9 Sa 781/23 SK -).
Damit sind sämtliche unter Ziffer 3. und 5. im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2025 aufgelisteten Tätigkeiten unabhängig davon, ob die nachfolgende Sanierung durch eigene Mitarbeiter, durch Subunternehmer oder durch unabhängig von der Beklagten beauftragte Drittunternehmen durchgeführt wird, als bauliche Tätigkeiten der Beklagten zu qualifizieren.
In Bezug auf die unter Ziffer 4. a) der Auflistung im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2025 genannten Tätigkeiten gilt dasselbe wie für die Tätigkeiten zu Ziffer 1. a) der Auflistung ausgeführt. Materialtransporte und auch die Lieferung von Trocknungsgeräten, mobilen Klimaanlagen und Heizgeräten für nachfolgende Sanierungsarbeiten durch eigene Arbeitnehmer oder Subunternehmer sind als notwendige Zusammenhangstätigkeiten zu eigenen oder der Beklagten zuzurechnende bauliche Haupttätigkeiten als baulich den eigenen baulichen Tätigkeiten zuzuordnen.
Auch die unter Ziffer 8. der Tätigkeitsauflistung im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2025 genannten Tätigkeiten sind als baulich zu bewerten. Auch wenn es sich insoweit um Aufmaßerstellungen zur Abgabe von Angeboten, der Schadensaufnahme und von Kalkulationen handeln sollte, denen keine Beauftragung mit Sanierungsarbeiten durch die Beklagte nachgefolgt sein sollten, waren die Tätigkeiten dennoch auf die Erlangung von Sanierungsaufträgen gerichtet. Für die Einordnung als baugewerbliche Zusammenhangstätigkeit kann nicht darauf abgestellt werden, dass es auch zu einer Beauftragung mit der Durchführung der baulichen Sanierungstätigkeit gekommen ist (vgl. u.a. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 26).
Auch die Tätigkeiten zu Ziffer 9. a) und 10. a) der Tätigkeitsauflistung im Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2025 sind baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten der Beklagten, da die Koordinierung, Dokumentation und Auswertung sowie die Überprüfung von Schaltschränken und Hausrat auf Wiederverwertbarkeit und die Sichtung von Schäden an Oberflächen in Gebäuden im Zusammenhang mit der durch eigene Mitarbeiter oder kontrollierte Subunternehmer erfolgte baugewerbliche Sanierungsarbeiten stehen.
Vor diesem Hintergrund ist auch nach dem Vorbringen der Beklagten von 51 % baugewerblicher Tätigkeiten der beschäftigten Mitarbeiter im Kalenderjahr 2021, d. h. von überwiegend baugewerblichen Tätigkeiten auszugehen.
Das Arbeitsgericht hat weiter erkannt, dass die Voraussetzungen der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung nach Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen seien. Die alleinige Mitgliedschaft der Beklagten in der Malerinnung genüge nicht.
Schließlich hat das Arbeitsgericht die geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach als begründet erachtet, da der Kläger berechtigt sei, im Wege der Durchschnittsbeitragsklage den Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer zu verfolgen. Soweit die Beklagte Einwendungen gegen die Anzahl der zugrunde gelegten Arbeitnehmer erhoben habe, sei sie der substantiierten Schätzung des Klägers nicht erheblich entgegengetreten. Hinsichtlich der Berechnung der Angestelltenbeiträge habe der Kläger die Angaben der Beklagten übernommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 24. Oktober 2025 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 05. November 2025 am 05. November 2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2025 am 02. Dezember 2025 begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihre Beitragspflicht zu Unrecht angenommen. Sie behauptet, der Kern ihrer Tätigkeit, die dem Betrieb das Gepräge gäbe, sei die Begutachtung von Schäden insbesondere im Auftrag von Versicherungen. Das Gepräge des Betriebs werde durch die überwiegend verrichtete Begutachtung, Analyse und Schadenskalkulation gebildet. Gegenstand der Beurteilungen sei regelmäßig die Erfassung der Schäden und die Kalkulation des erforderlichen Aufwands für deren Beseitigung. Die Schadensbeseitigung werde in der Regel an Drittunternehmen vergeben. Lediglich in einem geringfügigen Umfang würden Sanierungsarbeiten durch eigene Mitarbeiter ausgeführt. Dies beträfe insbesondere den Bereich der Maler- und Lackiererarbeiten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der eigenen gewerblichen Arbeitnehmer liege im Bereich der Vor-, Nach- und Nebenarbeiten. Der Umstand, dass die Beklagte regelmäßig lediglich mit der Begutachtung von Schäden beauftragt werde, liege daran, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht absehbar sei, ob überhaupt eine Sanierung/Schadensbeseitigung beauftragt werde.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe das tatsächliche Gepräge des Betriebs verkannt. Die tatsächliche Struktur des Geschäftsbetriebs, der aus mehreren modularen, funktional spezialisierten Servicebereichen bestehe, sei nicht berücksichtigt worden. Es läge kein einheitlich baugewerblicher Betrieb vor, sondern ein Betrieb mit diversifizierendem Tätigkeitsbild, dessen Gesamtleistung überwiegend nicht baugewerblicher Natur sei. Der Geschäftsbetrieb gliedere sich in die sogenannten Basisdienstleistungen Leckageortung (interne Bezeichnung: Messtechnik) sowie Sanierung von Wasser- und Brandschäden. Daneben existierten weitere Spezialdienstleistungen, die durch Fachabteilungen verantwortet würden. Diese stellten eigenständige Dienstleistungsmodule dar, die vielfach nicht baugewerblicher Natur seien und unabhängig von baugewerblichen Tätigkeiten erbracht würden.
Das Leistungsmodul Leckageortung stelle das zentrale Leistungsbild dar und werde eigenständig erbracht. Nach einer erhaltenen Schadensmeldung fänden vor Ort regelmäßig die Schadensfeststellung und die Schadensdokumentation sowie die Überprüfung, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt, statt. Bei der Leckageortung handele es sich um einen eigenständigen Aktenvorgang. Weitere Aktenvorgänge, etwa Trocknung und Sanierung, erfolgten häufig nicht. Es sei weder zwingend noch die Regel, dass der Leckageortung Trocknungsarbeiten oder Sanierungsarbeiten nachfolgten. Die modularen Leistungsbestandteile Leckageortung, Trocknung und Sanierung seien abgrenzbare Aufgabenbereiche und würden je nach Kundenauftrag einzeln oder kombiniert erbracht. Häufig würden nur einzelne Leistungen, insbesondere Leckageortung, beauftragt. Im Kalenderjahr 2021 seien von 51.730 durchgeführten Leckageortungen 87 % isoliert ausgeführt worden. Von diesen 45.371 Fällen seien 19.983 von Beginn an auf gutachterliche Leistungen beschränkt gewesen. In weiteren 25.388 Fällen sei zwar eine Trocknung oder Sanierung erfolgt, aber keine Leistungserbringung durch die Beklagte. Es handele sich also bei der Leckageortung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht um eine zwingend mit einer Sanierung verbundene Vorarbeit, zumal es auch Fälle gäbe, in denen im Nachgang keine baulichen Leistungen erbracht würden, weil der Feuchtigkeit keine Leckage zugrunde gelegen habe, weil beispielsweise fehlerhaft gelüftet worden sei oder Feuchtigkeit von außen eingedrungen sei.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die ausgeübten Tätigkeiten falsch bewertet und hierbei insbesondere die Zusammenhangstätigkeiten fehlerhaft beurteilt. Die Ortung von Leckagen sei keine baugewerbliche Tätigkeit, insbesondere handele sich nicht um Trocknungsarbeiten, da eine Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks fehle. Die von der Beklagten eingesetzten Geräte dienten der reinen Lufttrocknung in Räumen und gegebenenfalls der Trocknung von Teppichen und Möbeln/Inventar und wirkten gerade nicht auf das Gefüge des Mauerwerks ein.
Leckageortungsarbeiten könnten nur dann als Zusammenhangstätigkeiten angesehen werden, wenn in dem zugrunde liegenden Angebot der Beklagten auch die Durchführung einer anschließenden baugewerblichen Leistung enthalten sei oder sich baugewerbliche Arbeiten mit eigenen Arbeitnehmern anschlössen. Dies sei vorliegend regelmäßig nicht der Fall und auf die Ausnahmen beschränkt, die unter Ziffern 3a (Beräumungen für eigene Subunternehmer mit 1 %) und 5a (Leckageortung u.a. für eigene und Subunternehmer mit 2 %) mit zusammen 3 % berücksichtigt seien. Daneben seien die von dem Arbeitsgericht mit 18 % als baugewerblich qualifizierten Tätigkeiten unter 3b (Beräumungen u.a. für Dritte mit 7 %) und 5b (Leckageortung u.a. für Dritte mit 11 %) ebenso baufremd, wie die unter Ziffern 6 (Aufstellen von Trocknungsgeräten mit 10 %), 7b (Hausmeisterdienste für Dritte mit 6 %) und 10b (Überprüfung Schaltschränke/Hausrat für Dritte mit 5 %).
Auch vertritt die Beklagte die Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Beklagten die Subunternehmerleistungen rechtsfehlerhaft zugeordnet. Voraussetzung für eine Zurechnung sei neben der Beauftragung die Einweisung und die Kontrolle des Subunternehmers sowie der Umstand, dass ohne den Einsatz des Subunternehmers die Arbeiten von eigenen Arbeitnehmern hätten ausgeführt werden müssen. Letzteres sei aber in zahlreichen Fällen nicht möglich, da den von ihr beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Fähigkeiten und Berechtigungen für bestimmte Tätigkeiten fehlten. Im Übrigen bestreitet die Beklagte eine werk- oder personenbezogene Kontrolle sowie die Ausübung eines Weisungsrechts gegenüber den Subunternehmern.
Zu den einzelnen unter den Ziffern 1 bis 10 von ihr bezeichneten Tätigkeiten vertritt die Beklagte folgende Ansicht:
Die unter Ziffer 1 bezeichneten Arbeiten (Lagerarbeiten u.a.) seien vollständig baufremd. Teilweise handele es sich um eigenständige Logistikleistungen, teilweise um Zusammenhangstätigkeiten mit nichtbaugewerblichen Leistungen. Die unter Ziffer 2 bezeichnete Fahrzeugpflege habe keinen Bezug zu einer etwaigen Bauwerkserstellung. Die Fahrzeuge würden für gutachterliche Außentermine genutzt, eine funktionale Verknüpfung mit einer eigenen baulichen Haupttätigkeit gäbe es nicht. Die unter Ziffer 3 bezeichneten Beräumungsarbeiten erfolgten ohne Bezug zu eigenen Bauleistungen. Teilweise würden die Arbeiten für Dritte als eigenständige Dienstleistung erbracht. Einen Zusammenhang mit einer eigenen baulichen Hauptleistung gäbe es nicht. Die unter Ziffer 4a bezeichneten Fuhrleistungen seien Logistikleistungen ohne baugewerbliche Natur. Ein erheblicher Teil stehe nicht im Zusammenhang mit Bauleistungen. Soweit die Fuhrleistungen mit eigenen Bauleistungen im Zusammenhang stünden, seien sie in den von ihr als baugewerblich anerkannten Tätigkeiten (Malerarbeiten u.a.) enthalten. Die unter Ziffer 6 bezeichnete Anlieferung, Aufstellung und das Leeren von mobilen Trocknungsgeräten sei nicht baugewerblich. Eine Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks finde nicht statt. Es handele sich um reine Raumluft- und Inventartrocknung. Es gehe hierbei um die Senkung der Raumluftfeuchtigkeit oder um die Trocknung von Möbeln und Teppichen. Die unter Ziffer 8 bezeichneten Aufmaßerstellungen und Kalkulationen seien nicht baugewerblich, weil sich kein Folgeauftrag angeschlossen habe. Die Leistungen seien von vornherein auf die Erstellung eines Gutachtens oder auf eine Kalkulation beschränkt und eine Absicht der Beklagten, selbst ein Angebot für die Sanierung abzugeben, fehle. Auch werde die Beklagte teilweise von Kunden oder Versicherungen gebeten, Vergleichsangebote abzugeben, ohne dass es zu einer Beauftragung komme. Die unter Ziffer 9a bezeichnete Koordinierung von Subunternehmern/Drittfirmen sei keine bauliche Tätigkeit. Gleiches gelte für Ziffer 10a, weil es sich bei der Überprüfung von Schaltschränken/Hausrat u.a. um eine gutachterliche Tätigkeit zu Dokumentations- und Abrechnungszwecken handle. Die Tätigkeiten dienten nicht der Vorbereitung baulicher Leistungen.
Die Beklagte meint weiterhin, der Kläger habe die Beitragshöhe fehlerhaft berechnet. Durchschnittlich sei von 1.165 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern auszugehen und nicht von 1.191, wie vom Kläger zugrunde gelegt. Auch könnte nur von 1.115 Angestellten ausgegangen werden.
Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02. Dezember 2025, auf die Schriftsätze der Beklagten vom 04. Dezember 2025, vom 08. Dezember 2025, vom 29. Dezember 2025, vom 13. Februar 2026, vom 20. Februar 2026, vom 09. März 2026, vom 23. März 2026, vom 26. März 2026 und vom 27. März 2026 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2026 verwiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat auf Antrag der Beklagten vom 06. Dezember 2025 mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts bis zum Erlass des Urteils in der Berufungsinstanz eingestellt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2025 – 9 Ca 170/24 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen und
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2025 – 9 Ca 170/24 SK – auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er bestreitet, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Kalenderjahr einen Betrieb geführt habe, dessen Schwerpunkt in der Erstellung von Schadensgutachten mit Kostenkalkulation gelegen habe. Vielmehr habe der Betriebszweck der Beklagten aus der Ausführung von Tätigkeiten zur Schadensbegrenzung und Schadensbeseitigung im Rahmen von Brand- und Wasserschäden bestanden.
Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die von ihr beauftragten Subunternehmer nicht angewiesen und nicht angeleitet habe. Darüber hinaus seien die Subunternehmer ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Subunternehmerverträge auch tatsächlich fachlichen Weisungen der Beklagten unterworfen. Weiterhin bestreitet der Kläger, dass es eine Verlagerung des Gepräges des Betriebs von einem Sanierungsbetrieb mit Schwerpunkt in der Bearbeitung von versicherten Schadensfällen von der Schadensaufnahme über die Ursachenfeststellung bis zur vollständigen Schadenssanierung zu einem reinen Gutachterbetrieb gegeben hätte.
Der Kläger meint, für die Zuordnung der Subunternehmerleistungen sei nicht entscheidend, ob die Tätigkeiten von eigenen Arbeitnehmern der Beklagten hätten ausgeführt werden können oder ausgeführt werden dürfen. Maßgebend sei alleine die eingegangene Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Auftraggebern.
Hinsichtlich seines Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20. Februar 2026, auf seine Schriftsätze vom 05. Januar 2026, vom 18. März 2026, vom 24. März 2026, vom 27. März 2026 und vom 30. März 2026 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2026 verwiesen.
I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2025 – 9 Ca 170/24 SK – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit richtiger Begründung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts soweit es Tätigkeiten als baugewerblich anerkannt hat, macht sich diese zu eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Lediglich ergänzend ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug auf folgendes hinzuweisen:
Von den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten werden nach einem Wasserschadens- oder Brandschadensfall verschiedene Leistungen angeboten und erbracht, die die Beklagte selbst als Schadensbegrenzung und Schadensbeseitigung bezeichnet. Soweit das Arbeitsgericht 22 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im streitgegenständlichen Kalenderjahr wegen der ausgeführten Maler-, Trockenbau-, Tapezier-, Fliesenausbesserungs- und vergleichbaren Tätigkeiten einschließlich der ggf. erforderlichen Trocknungsarbeiten inklusive aller dazugehörigen Vor-, Nach- und Nebenarbeiten als baugewerblich in Ansatz gebracht hat, entspricht dies dem Vortrag und der Rechtseinschätzung beider Parteien und ist zutreffend.
Richtigerweise hat das Arbeitsgericht auch die Leckageortungsarbeiten, die nach Vortrag der Beklagten 13 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeitausgemacht haben, als baugewerblich berücksichtigt. Bei den Leckageortungsarbeiten handelt es sich nämlich nach Auffassung der Kammer um baugewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da sie der Instandsetzung eines Bauwerks dienen.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen schlichten Zusammenhangstätigkeiten mit baugewerblichen Haupttätigkeiten und zwingend erforderlichen (Vor-) Arbeiten für baugewerbliche Haupttätigkeiten.
So hat das Bundesarbeitsgericht (08. Februar 1995 – 10 AZR 289/94 – Juris) bezüglich eines Brandschadensanierungsunternehmens entschieden, dass das Abreißen von Tapeten, das Abstemmen und Entfernen von Putz sowie die Reinigung von Räumen, Inventar, Fenstern, Treppen und Fußböden, die Schuttentsorgung und die Entrümpelung von Räumen keine baugewerblichen Tätigkeiten sind. Es handele sich auch nicht um zwangsläufig notwendige Vorarbeiten für eine Instandhaltung bzw. Neuerstellung eines brandgeschädigten Gebäudes. In vielen Fällen stelle sich nämlich erst nach dem Entfernen des Brandschutts heraus, ob bauliche Leistungen an dem ausgebrannten Gebäude möglich sind bzw. aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt durchgeführt werden sollen. Werden derartige Tätigkeit jedoch von einem Unternehmen ausgeführt, welches im Anschluss eine baugewerbliche Haupttätigkeit verrichtet, also beispielsweise den Wiederaufbau des Gebäudes, werden die vorstehend genannten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten der Haupttätigkeit hinzugerechnet. Das Bundesarbeitsgericht geht diesbezüglich nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den baugewerblichen Tätigkeiten diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen sind, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen in Zusammenhang stehen (etwa BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 69/13 – juris) . Ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten auszuführen, unterfällt hingegen nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV (BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 141/18 – NZA 2021, 137) .
Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch für zwingend notwendige Vorarbeiten. Diese dienen nämlich nicht der baugewerblichen Haupttätigkeit, sondern sind bereits Teil derselben. Bei zwingend notwendigen Vor- und Nacharbeiten kommt es daher nicht darauf an, ob diese Arbeiten von ein und demselben Betrieb oder arbeitsteilig von mehreren Betrieben erbracht werden. Hinsichtlich der Durchführung von Kugelstrahlarbeiten hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass es sich nicht um Nebenarbeiten handelt, die nur im Zusammenhang mit von dem Betrieb selbst durchgeführten eigenen baulichen Leistungen diesem zuzurechnen wären, sondern um notwendige Vorarbeiten, die der nachfolgenden Betonsanierung zuzurechnen sind (BAG 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – juris) . Bezüglich Straßenbauarbeiten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das völlige oder teilweise Abfräsen der Asphaltdecke einer Straße, wenn die Tragschicht der Straße erhalten bleibt und diese anschließend neu beschichtet wird, zwingend notwendige Vorarbeiten zur Reparatur der Straße sind und damit Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankomme, ob die Arbeiten von ein und demselben Betrieb oder arbeitsteilig von mehreren Betrieben erbracht werden (BAG 12. Februar 2003 – 10 AZR 294/02 – NZA 2003, 859) .
Ausgehend von diesen zutreffenden Grundsätzen sind die Leckageortungsarbeiten, die von den Mitarbeitern der Beklagten ausgeführt werden, zwingend notwendige Vorarbeiten für die sich regelmäßig anschließende Reparatur und auch für die sich regelmäßig anschließende Trocknung. Es sind keine Konstellationen vorstellbar, in denen eine Leckage etwa durch Durchfeuchtung von Wand, Decke oder Boden festgestellt wird, und sich keine Reparatur und keine Trocknung von Wand, Decke oder Boden anschließt. Die durchzuführende Reparatur bedingt, dass zunächst exakt lokalisiert wird, an welcher Stelle die Leckage vorliegt. Die Lokalisierung ist unverzichtbare Vorarbeit für die durchzuführende Reparatur, in deren Nachgang regelmäßig eine Trocknung erfolgen wird. Sowohl bei der Leckageortung als auch bei der Reparatur der defekten Rohrleitung handelt es sich zumindest um eine bauliche Leistung, die der Instandsetzung eines Bauwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dient.
In diesem Zusammenhang stellt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keinen Unterschied dar, ob eine Rohrleitung defekt ist und deshalb eine Durchfeuchtung von Wand, Decke oder Boden vorliegt, oder ob es sich beispielsweise um einen Dachschaden handelt, der zu der Durchfeuchtung geführt hat. In beiden Fällen ist es unverzichtbar, zunächst die geschädigte Stelle zu lokalisieren, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu können. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass Feuchtigkeit auch wegen fehlerhaften Lüftungsverhalten aufgefunden werden kann, ist weder erkennbar, ob und gegebenenfalls wie oft das bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt ist, noch ob hier die für eine Leckageortung vorgesehenen Gerätschaften zum Einsatz kommen. Nach hier vertretener Auffassung erfordert ein Feuchtigkeitsschaden, der durch fehlerhaftes Lüftungsverhalten eingetreten ist und der zu einer Schimmelbildung geführt hat, keine Leckageortungsarbeiten.
Wollte man hingegen annehmen, die Leckageortungsarbeiten seien ebenso wie das Entfernen von Tapeten als schlichte Zusammenhangstätigkeiten anzusehen und daher nur dann als baugewerblich zu bewerten, wenn eine baugewerbliche Haupttätigkeit nachfolgt, würde verkannt, dass es für ein Streichen von Räumen oder für ein Tapezieren von Räumen eben gerade nicht zwingend erforderlich ist, alte Tapeten zuvor zu entfernen. Dies dürfte zwar häufig gemacht werden, ist aber für einen Neuanstrich oder für ein "Übertapezieren" nicht zwingend geboten. Zumindest derjenige, der in einer Mietwohnung auf die Idee gekommen ist, alte Tapeten zu entfernen, wird berichten können, wie viele Lagen verschiedener Tapeten aufeinander geklebt waren.
Anders als hinsichtlich der Entfernung von Tapeten verhält es sich bezüglich des Vorliegens von Wasserschäden in Wänden, Decken oder Böden. Hier ist es zwingend, das weitere Austreten von Flüssigkeiten zu stoppen. Hierfür muss zunächst der genaue Ort der Leckage, also der Grund des Feuchtigkeitsschadens identifiziert werden, um im Anschluss die erforderliche Reparatur und die regelmäßig auch erforderliche Trocknung vornehmen zu können. Daher sind die Leckageortungsarbeiten zwingende Vorarbeiten für die sich anschließende Reparatur/Trocknung und sind, ebenso wie diese, nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV als baugewerblich zu qualifizieren.
Richtigerweise hat das Arbeitsgericht auch die mit 8 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit angegebenen Beräumungsarbeiten als baugewerblich anerkannt. Ausweislich des Protokolls des Verhandlungstermins vor dem Arbeitsgericht vom 14. August 2025 hat die Beklagte erklärt, dass diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Leckageortungsarbeiten erbracht worden sind. Weil es sich, wie unter 2. dargestellt, bei den Leckageortungsarbeiten um baugewerblichen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV handelt, stellen die Beräumungsarbeiten unproblematisch Zusammenhangstätigkeiten mit diesen dar.
Soweit das Arbeitsgericht die Frage, ob die unter Ziffer 6 mit 10 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit angegebene Anlieferung, die Aufstellung und das Leeren von mobilen Trocknungsgeräten als baugewerblich zu erachten sind, ausdrücklich offengelassen hat, bestehen diesseits hieran keine Zweifel. Die Beklagte behauptet, die Geräte seien lediglich zur Entfeuchtung der Raumluft bzw. zur Trocknung von Möbeln und Teppichen eingesetzt worden und es fehle an einer Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks. Dieser Vortrag ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach den Stellenbeschreibungen der Servicetechniker die Trocknung von Decken, Fußböden und Wänden über die Trocknung der Raumluft vornimmt, unzutreffend. Hierfür nutzt sie nämlich unstreitig auch Kondensationstrockner. Der Einsatz von Konversationstrocknern stellt jedoch eine baugewerbliche Tätigkeit dar. Durch ihre Nutzung wird auf das Gefüge des Mauerwerks eingewirkt. Richtigerweise geht daher das Bundesarbeitsgericht davon aus, das schon das Aufstellen und Betreiben von Kondensations- und Absorptionstrocknern zum Zwecke der Wasserschadensbeseitigung in Bauwerken eine baugewerbliche Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV darstellt*(BAG 14. Juli 2010 – 10 AZR 164/09 – juris)* .
Zwar ist die Auffassung der Beklagten zutreffend, dass eine ausschließlich auf Inventar und Raumluft bezogene Trocknung keine baugewerbliche Tätigkeit darstellt, ihr Vortrag ist jedoch nicht hinreichend substantiiert, um unterscheiden zu können, ob es sich um Inventartrocknung oder um die Trocknung von Decken, Fußböden und Wänden über die Trocknung der Raumluft, also um eine Trocknung infolge eines Wasserschadens in einem Bauwerk gemäß §1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 4 VTV handelt. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Einsatzort, Einsatzdauer und konkretem Einsatzzweck. Da mithin eine Abgrenzung nicht möglich ist, fehlt es an einem erheblichen Bestreiten der Beklagten, sodass der hierauf entfallende Gesamtarbeitszeitanteil von 10 % insgesamt als baugewerblich zu bewerten ist.
Bereits aus der Addition der baugewerblichen Gesamtarbeitszeitanteile, die vorstehend bezeichnet sind, ergibt sich ein arbeitszeitliches Überwiegen baugewerblicher Tätigkeiten (22 % +13 % +8 % +10 % = 53 %). Unabhängig hiervon folgt das Landesarbeitsgericht aufgrund der den Betrieb der Beklagten im Kalenderjahr 2021 prägende Zweckbestimmung, welche in der Erbringung von Dienstleistungen zur Schadensbegrenzung und Schadensbeseitigung nach Brand- und Wasserschäden und temporären Feuchtigkeitsproblemen in Gebäuden zu sehen ist, der Einschätzung des Arbeitsgerichts bezüglich der Qualifizierung der unter den Ziffern 1a (1 %), 2 (1 %), 4 (2 %) 8 (1 %), 9a (2 %) sowie 10a (1 %) bezeichneten Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten mit den baugewerblichen Tätigkeiten, die die Beklagte mit Malerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Tapezierarbeiten, Fliesenausbesserungsarbeiten und anderes mehr, einschließlich gegebenenfalls dazu erforderlicher Trocknungsarbeiten, inkl. aller dazugehöriger Zusammenhangstätigkeiten bezeichnet hat.
Ihre in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht noch geäußerte Auffassung, der VTV fände aufgrund der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für das Maler- und Lackiererhandwerk und ihrer Mitgliedschaft in der Maler- und Lackiererinnung Westfalen-Süd keine Anwendung, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte offensichtlich nicht aufrechterhalten. Zumindest ist sie der diesbezüglichen und zutreffenden Beurteilung durch das Arbeitsgericht insgesamt nicht mehr entgegengetreten.
Schließlich ist die Klage auch der Höhe nach begründet. Der Kläger ist berechtigt, im Wege der sog. Mindest- bzw. Durchschnittsbeitragsklage die Forderung bzgl. der gewerblichen Arbeitnehmer zu verfolgen, weil die Beklagte ihm deren Bruttolöhne nicht im Einzelnen mitgeteilt hat. Der von dem Kläger zugrunde gelegten Anzahl beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Zwar behauptet sie zuletzt, dass lediglich 1.165 statt 1.191 gewerbliche Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Kalenderjahr beschäftigt gewesen seien, sie setzt sich jedoch in keiner Weise mit der schlüssigen Schätzung des Klägers auf Grundlage der mitgeteilten Gesamtstundenanzahl, einer 40 Stundenwoche pro Arbeitnehmer und 44 Arbeitswochen pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer auseinander. Aufgrund der von der Beklagten selbst mitgeteilten Gesamtanzahl von Arbeitsstunden hätte es von ihr eines weiteren Vortrags bedurft, weshalb von einer geringeren Anzahl von Beschäftigten auszugehen ist.
Soweit die Beklagte auch meint, der Kläger habe seiner Berechnung eine zu hohe Anzahl beschäftigter Angestellten zugrunde gelegt und das Urteil sei insoweit fehlerhaft, ist dieses Vorbringen nicht erheblich. Der Kläger hat bei seiner Berechnung die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Januar 2025 genannte Anzahl von 1.496 Angestellten (1.377 Vollzeitbeschäftigte +119 Teilzeitangestellte, die nicht lediglich geringfügig beschäftigt waren) zugrunde gelegt. Auch das Arbeitsgericht ist von dieser Anzahl ausgegangen. Soweit die Beklagte mit der Berufung meint, es seien tatsächlich nur 1.115 Angestellte beschäftigt gewesen, setzt sie sich einerseits ohne Erläuterungen zu ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch und verkennt darüber hinaus, dass – entgegen ihrer Auffassung – auch für kurzzeitig beschäftigte Angestellte Sozialkassenbeiträge gemäß § 16 Abs. 3 VTV zu entrichten sind.
III. Der Antrag der Beklagten, im Falle ihres Unterliegens die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2025 – 9 Ca 170/24 SK – auszuschließen, ist unbegründet.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, der über § 64 Abs. 7 ArbGG auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, bestimmt, dass das Gericht auf Antrag der Beklagten die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen hat, wenn die Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Vorliegend ist weder eine Glaubhaftmachung erfolgt, doch gibt es einen Vortrag dazu, dass die Vollstreckung der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Soweit sich die Beklagte zur diesbezüglichen Begründung auf ihren Antrag vom 04. Dezember 2025 beruft, aufgrund dessen das Landesarbeitsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts bis zur Entscheidung über die Berufung ausgesetzt hat, kann hiermit der neuerliche Antrag vom 27. März 2026 nicht begründet werden. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden und zwischenzeitlich mutmaßlich ausgeglichenen Zahlungsverpflichtungen sind für den nunmehr gestellten Antrag ohne Bedeutung.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
V. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegend veranlasst.
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