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32 W 4/25•OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, 2026-05-05, 32 W 4/25
32 W 4/25Tribunale superiore / Civil Chamber 325 mag 2026
1. Wird im Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) ein ausländischer Vollstreckungstitel für vollstreckbar erklärt, obwohl das AVAG nicht anwendbar ist, ist der die Vollstreckungsklausel erteilende Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben. 2. Auf ein ukrainisches Urteil ist das AVAG nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) AVAG anwendbar, wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit in der Ukraine vor dem 1.9.2023 eingeleitet worden ist.
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 32 W 4/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0505.32W4.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 11 AVAG, § 1 Abs 1 Nr 2 c AVAG, § 722 ZPO, Art 16 HAVÜ
Wird im Verfahren nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) ein ausländischer Vollstreckungstitel für vollstreckbar erklärt, obwohl das AVAG nicht anwendbar ist, ist der die Vollstreckungsklausel erteilende Beschluss bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Auf ein ukrainisches Urteil ist das AVAG nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) AVAG anwendbar, wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit in der Ukraine vor dem 1.9.2023 eingeleitet worden ist.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 10. August 2025, 26 O 55/25, Beschluss
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10.8.2025 (Az. 26 O 55/25) aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen, den Beschluss des Handelsgerichts des Gebiets Lwiw vom 14.12.2023, durch den der Schuldner gesamtschuldnerisch neben X (Pass Nr. …, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, …, Stadt1, Straße1) verurteilt wurde, zu Gunsten des Gläubigers € 150.000 als Hauptschuld und € 11.625 (3% Jahreszinsen) einzutreiben, mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 150.000,- festgesetzt.
I.
Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ukrainischen Vollstreckungstitels durch einen nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) ergangenen Beschluss.
Der Gläubiger erhob am 1.9.2022 bei dem Handelsgericht des Gebiets Lwiw / Ukraine gegen den Schuldner und eine weitere Person, Herrn X, Klage. Mit Entscheidung vom 19.10.2022 nahm das Handelsgericht des Gebiets Lwiw den Antrag zur Entscheidung an und leitete das Verfahren ein.
Am 14.12.2023 erließ das Handelsgericht des Gebiets Lwiw/ Ukraine einen Beschluss, mit dem der Schuldner - gesamtschuldnerisch mit Herrn X - verpflichtet wurde, an den Gläubiger € 150.000,- als Hauptschuld und € 11.625,- als Zinsen zu zahlen.
Am 23.12.2024 beantragte der Gläubiger, die Vollstreckung des vorgenannten Beschlusses gegen den Schuldner im Inland zuzulassen. Dem Antrag war ein „Empfohlenes Formular gemäß dem Übereinkommen vom 2.Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- oder Handelssachen“ beigefügt, das dem in Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens über die Anerkennung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend „HAVÜ“) in Bezug genommenen Formblatt entspricht und Einzelheiten über das Ursprungsgericht, das dortige Verfahren und die Parteien enthielt. Außerdem waren Bescheinigungen beigefügt, die von dem Handelsgericht des Gebiets Lwiw am 23.12.2024 ausgefertigt worden waren und die bestätigen, dass die Entscheidung des Handelsgerichts des Gebiets Lwiw in Kraft getreten sei, der Vollstreckung unterliege, auf dem Territorium der Ukraine nicht vollstreckt worden sei, der Schuldner rechtzeitig und formgerecht über Zeit und Ort der Verhandlung informiert worden sei und eine Kopie der Klageschrift erhalten habe.
Mit Beschluss vom 10.8.2025 ordnete das Landgericht Darmstadt an, den vorgenannten Beschluss des Handelsgerichts vom 14.12.2023 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen.
Gegen diesen dem Schuldner am 13.9.2025 zugestellten Beschluss des Landgerichts Darmstadt wendet sich der Schuldner mit seiner hier am 23.9.2025 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Er macht geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt. Er habe durch seinen Prozessbevollmächtigten am 11.1.2024 beim Westlichen Berufungswirtschaftsgericht Berufung gegen die Entscheidung vom 14.12.2023 eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung gestellt. Zunächst sei die Berufung mit Beschluss des zweitinstanzlichen Gerichts wegen Verspätung bzw. wegen der unterbliebenen Zahlung der Gerichtskosten zurückgewiesen worden. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter die Berufung schriftsätzlich begründet habe, habe er ihm, dem Schuldner, Mitte Februar 2024 telefonisch mitgeteilt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag entsprochen worden sei und der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht voraussichtlich noch im März 2024 mündlich verhandelt werden solle. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung solle demnächst eingehen.
Seit dieser Nachricht habe er, der Schuldner, von seinem Prozessbevollmächtigten keine Nachrichten oder Dokumente und insbesondere keine Ladung erhalten, die es ihm, dem Schuldner, ermöglicht hätten, an der mündlichen Verhandlung über die Berufung, die möglicherweise stattgefunden habe, teilzunehmen und sich zu erklären. Es sei zu befürchten, dass sein Prozessbevollmächtigter nicht mehr tätig sei, sondern möglicherweise zum Militärdienst eingezogen oder geflüchtet sei.
Er wisse nicht, ob und mit welchem Ergebnis die Berufungsverhandlung stattgefunden habe. Erst durch die Bescheinigung des Handelsgerichts vom 23.12.2024 habe er erfahren, dass die erstinstanzliche Entscheidung vom 14.12.2023 der Vollstreckung unterliege und die Berufung möglicherweise zurückgewiesen worden sei.
Der Schuldner beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 10.8.2025 zu Aktenzeichen 26 O 55/25 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Gläubiger beantragt, die Beschwerde auf Kosten des Schuldners zurückzuweisen.
Das rechtliche Gehör des Schuldners sei zweitinstanzlich nicht verletzt worden. Der Schuldner sei anwaltlich im Berufungsverfahren vertreten gewesen, sein Bevollmächtigter habe Verfahrensanträge gestellt und sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesend gewesen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 27.3.2026 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Beschwerde Erfolg haben dürfte, da der angegriffene Beschluss des Landgerichts Darmstadt nach dem AVAG ergangen ist, obwohl dieses nicht anwendbar sein dürfe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der Monatsfrist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (§ 11 AVAG) eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 10.8.2025 ist nach dem AVAG ergangen, obwohl das AVAG nicht anwendbar ist. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung setzt vorliegend ein Vollstreckungsurteil gemäß § 722 f. ZPO voraus, das in einem kontradiktorischen Prozess herbeizuführen ist.
§ 1 Abs. 1 AVAG nennt die zwischenstaatlichen Verträge und die Abkommen der Europäischen Union, deren Aus- bzw. Durchführung dem AVAG unterliegen. Der Beschluss des Handelsgerichts des Gebiets Lwiw unterfällt keinem der dort genannten Verträge und Abkommen:
Die Ukraine ist nicht Vertragsstaat der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a) AVAG genannten Übereinkommen und Verträge.
Das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AVAG genannte Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) vom 30.6.2005 ist vorliegend nicht anwendbar. Aus dem Beschluss des Handelsgerichts des Gebiets Lwiw ist nicht zu entnehmen, dass - wie nach diesem Übereinkommen erforderlich (s. Art. 1 Abs. 1 HGÜ) - das erkennende Handelsgericht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich zuständiges Gericht bestimmt wurde. Nach dem Beschluss des Handelsgerichts des Gebiets Lwiw stellt das Gericht zwar die eigene Zuständigkeit auch unter Verweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung fest. Es ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen, dass das Handelsgericht angenommen hätte, dass seine ausschließliche Zuständigkeit vereinbart worden wäre.
Das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) AVAG genannte Haager Übereinkommen vom 2.7.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (HAVÜ), auf das der Antrag zum Landgericht Darmstadt gestützt war, ist ebenfalls nicht anwendbar. Denn gemäß Art. 16 ist das HAVÜ auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Rechtsstreit vor dem Handelsgericht des Gebiets Lwiw bereits im Jahr 2022 eingeleitet worden war, das HAVÜ für die EU-Mitgliedstaaten und die Ukraine aber erst am 1.9.2023 in Kraft getreten ist (vgl. Jacobs/Lutzi, ZEuP 2024, 15).
Andere europäische Regelungen oder multilaterale oder bilaterale Staatsverträge, die die Regelungen der §§ 722, 723 ZPO bzw. § 328 ZPO verdrängen (vgl. hierzu etwa Bach in: BeckOK ZPO, 59. Edition, § 328 ZPO Rn. 9 ff.), sind vorliegend ebenfalls nicht anwendbar, da die Ukraine entweder nicht Vertragsstaat ist oder diese Verträge andere Gegenstände erfassen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert der in dem Beschluss des Handelsgerichts des Gebiets Lwiw zugesprochene Hauptforderung, für die das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet hat.
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