OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2026-05-12, 9 U 32/25

9 U 32/25Tribunale superiore / Civil Chamber 912 mag 2026

Regest

1. Die Übertragung satzungsmäßiger Kernaufgaben (hier: Schulungs- und Ausbildungswesen) eines Vereins (hier: Sportverein) auf einen Dritten erfordert die satzungsmäßige Erlaubnis oder die Zustimmung der Mitgliederversammlung. 2. Ein Vertragsschluss zur Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeiten eines Vereins auf einen Dritten ohne satzungsmäßige Erlaubnis oder Zustimmung der Mitgliederversammlung kann gegen die guten Sitten verstoßen.

Testo completo

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 32/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 9 U 32/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0512.9U32.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27 Abs 3 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 664 Abs 1 S 1 BGB

Leitsatz

  1. Die Übertragung satzungsmäßiger Kernaufgaben (hier: Schulungs- und Ausbildungswesen) eines Vereins (hier: Sportverein) auf einen Dritten erfordert die satzungsmäßige Erlaubnis oder die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  2. Ein Vertragsschluss zur Übertragung satzungsmäßiger Kerntätigkeiten eines Vereins auf einen Dritten ohne satzungsmäßige Erlaubnis oder Zustimmung der Mitgliederversammlung kann gegen die guten Sitten verstoßen.

Anmerkung

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 27. Februar 2025, 2-17 O 582/23, Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I.

Die Parteien streiten im Wege von Berufung und Anschlussberufung um die Wirksamkeit und den Fortbestand eines Vertrags über die Delegation des Ausbildungs- und Lizenzwesens vom Beklagten auf den Kläger sowie hierauf gegründete Zahlungsansprüche.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

In der Bundesversammlung des Beklagten vom 2.3.2013 wurde das Konzept eines X1 vorgestellt (s. Anl. C11 zum SS des KV v. 28.3.2024, Bl. 415 d. Akte des LG). Am 11.10.2014 wurde im Präsidium des Beklagten folgender (auszugsweise wiedergegebene) Beschluss gefasst (Anl. „A.10“ (=C 14), Bl. 427 f. d. Akte des LG): „2. Das Schulungs- und Ausbildungswesen wird - so weit unter Berücksichtigung des Satzungs- und Ordnungswerk des X möglich - auf das Sportart1 X1 e. V. übertragen.“

Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen behauptet, die Übertragung des Ausbildungswesens an den Kläger sei bereits im Jahre 2015 erfolgt, seither durch diesen organisiert und durch den Vertrag vom 7.3.2020 (Anl. K1) letztmalig aktualisiert worden. Es sei stets ersichtlich gewesen, dass es sich bei Kläger und Beklagtem um zwei unterschiedliche juristische Personen handele. Dem damaligen Vorstand des Beklagten sei der Abschluss des Vertrages und dessen tatsächliche Umsetzung durch die entsprechenden Beschlussfassungen bekannt gewesen.

So sei das Konzept eines X1 am 9.11.2014 im Hauptausschuss des Beklagten bekanntgegeben (Anl. C15, Bl. 430 d. Akte des LG) und beschlossen worden. In der Bundesversammlung vom 7.3.2015 sei der Haushaltsplan 2016 genehmigt und in diesem Zusammenhang erläutert worden, dass die Einnahmen und Ausgaben des Bereichs Ausbildung auf null gesetzt würden und das Ausbildungswesen ausgegliedert werde (Anl. C16 bis C18, Bl. 432 ff. d. Akte des LG).

Im Präsidium des Beklagten sei durch Beschluss vom 2.11.2019 (Anl. C19, Bl. 446 f. d. Akte des LG) die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien beraten, genehmigt und zum Vollzug freigegeben worden.

In der Bundesversammlung vom 7.3.2020 seien dieser Beschluss zur Kenntnis gegeben (Anl. C.20, Bl. 450 d. Akte des LG) und die Einnahmen sowie Ausgaben für die Ausbildung in den Finanzplänen 2021 und 2022 (Anl. C. 21, Bl. 472 ff. d. Akte des LG, und C.22, Bl. 475 ff. d. Akte des LG) auf null gesetzt worden unter Erläuterung der Änderung, so dass die Ausgliederung des Ausbildungswesens Jahr um Jahr bestätigt worden sei. Der Kläger habe das Präsidium und die Bundesversammlung des Beklagten regelmäßig über seine Tätigkeiten und insbesondere finanzielle Verhältnisse informiert, so auch in der Bundesversammlung vom 7.11.2021 (Anl. A.32, Bl. 489 ff. d. Akte des LG).

Der Beklagte hat im Wesentlichen behauptet, durch Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages vom 7.3.2020 habe allein der Kläger profitiert, was auch die eigentliche Intention des Vertragsschlusses gewesen sei. Die auf Beklagtenseite unterzeichnenden Personen, Herr A und Herr B, hätten mit diesem Vertragsschluss die ihnen als Vorstandsmitglieder obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, § 266 StGB, §§ 26, 27 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 664 - 670 BGB. Ein Mitsprache- oder Kontrollrecht habe für den Beklagten nicht bestanden. Eine Einsicht in Buchhaltungsunterlagen oder Jahresabschlüsse bzw. finanzielle Aspekte des Bildungsbetriebes sei seitens des Klägers nicht ermöglicht worden. Die Lizenzen seien durch Herrn C für den Beklagten ausgestellt bzw. verlängert worden. Im Übrigen hat der Beklagte im Einzelnen die jeweilige Erbringung der abgerechneten Leistungen durch den Kläger sowie die jeweils behauptete Vergütung für die jeweiligen Lizenzen bestritten (s. Seite 3 ff. des Schriftsatzes der Beklagtenvertreterin vom 20.3.2024, Bl. 328 ff. d. Akte des LG).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.2.2025 (Bl. 997 ff. d. Akte des LG) dem Feststellungsantrag stattgegeben und den auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu 2) abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Vertrag über die Durchführung des Ausbildungswesens des X in Deutschland vom 7.3.2020 sei wirksam und nicht durch die Kündigung vom 21.09.2023 beendet worden. Anhaltspunkte für die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 StGB durch den Vorsitzenden des Klägers, D, und den ehemaligen Vizepräsidenten der Beklagten, B, beständen nicht. Vielmehr habe das Präsidium des Beklagten ausweislich des Protokolls vom 02.11.2019 (Anl. C 19, BI. 446 d.A.) einstimmig die Vizepräsidenten A und B bevollmächtigt und beauftragt, eine Vereinbarung auszuhandeln und für den X zu unterschreiben, die dem endgültig geschlossenen Vertrag (weitestgehend) entspreche.

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Kläger dennoch nicht zu, da dieser nicht hinreichend dargelegt und bewiesen habe, die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht zu haben, oder dass der Beklagte vorleistungspflichtig sein sollte.

Hiergegen wendet sich der Kläger, soweit die Klage abgewiesen worden ist, mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageantrag zu 2) weiterverfolgt und in erster Linie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Leistungserbringung (Lizenzerstellung) selbst in Frage gestellt. Die Lizenzen habe der Kläger beim DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) unter Benutzung der für Herrn C zugeteilten Kennung beantragt und nach Prüfung angelegt, bearbeitet und ausgestellt. Streitig gewesen sei allein, ob die vom Zeugen C ausgefertigten Lizenzen dem Kläger oder dem Beklagten zuzurechnen seien. Jedenfalls vom 1.7.2022 bis zum 8.10.2023 hätten die Einnahmen für die Erteilung von Lizenzen dem Kläger zugestanden, seien aber vom Beklagten vereinnahmt worden.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und wendet sich dagegen im Wege der Anschlussberufung, soweit der Klage mit dem Feststellungsantrag stattgegeben worden ist.

Zur Begründung führt der Beklagte insbesondere aus, sämtliche Präsidiumsmitglieder unterlägen der Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Beklagten und hätten diese mit dem Vertragsabschluss vom 7.3.2020 verletzt. Da die Übertragung von Aufgaben, die den satzungsmäßigen Vereinszweck betreffen (hier: gem. § 2 Ziff. 3 der Satzung: Aus- und Weiterbildung von Trainern und Schiedsrichtern), auf andere Körperschaften in der Satzung nicht vorgesehen sei, stelle bereits der Abschluss dieses Vertrages den Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht der den streitgegenständlichen Vertrag gegenzeichnenden Mitglieder des Präsidiums des Beklagten dar. Es gebe keinen sachlichen Grund, das durch den DOSB verliehene Lizenzrecht mit der Möglichkeit der Erzielung von Zuschüssen vertraglich mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren auf einen Dritten zu übertragen, ohne dass dem Beklagten insoweit eine angemessene Gegenleistung eingeräumt worden sei.

II.

Die zulässige Berufung kann im Ergebnis offensichtlich keinen Erfolg haben.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 14.122,49 € zu. Die Berufungsangriffe können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

  1. Der mit der Berufung in erster Linie weiterverfolgte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem Vertrag vom 7.3.2020 gem. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB ist unbegründet.

In Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil bedarf es hierzu nicht der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger zum konkreten Umfang der (nach seinem Vorbringen) durch ihn ausgestellten Lizenzen hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen hat.

Nach Auffassung des Senats kann der Kläger vielmehr bereits deshalb keine Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag vom 7.3.2020 gegen den Beklagten herleiten, weil der formell wirksam zustande gekommene Vertrag jedenfalls gemäß § 138 BGB nichtig ist wegen des beim Vertragsschluss zum Nachteil des Beklagten erfolgten sittenwidrigen kollusiven Zusammenwirkens des Geschäftsgegners (hier: des Klägers, vertreten durch Herrn D) und der vertragsunterzeichnenden Vertreter des Beklagten (hier: der Vizepräsidenten des Beklagten, Herr A und Herr B). Ob den vertragsunterzeichnenden Personen zugleich gegebenenfalls auch der Vorwurf der Verletzung einer ihnen obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 StGB) gemacht werden kann, bedarf daher keiner Entscheidung.

a) Indem die Vertreter des Beklagten mit dem Vertragsschluss vom 7.3.2020 das gesamte Ausbildungswesen auf den Kläger übertrugen und diesem insbesondere das Recht verliehen, durch einseitige Erklärung die Lizenzausstellung zu übernehmen einschließlich des Rechts, die entsprechenden Gebühren zu vereinnahmen, ohne dass hierzu vorher (oder nachher im Wege der Genehmigung) ein entsprechender Beschluss der Bundesversammlung gefasst worden war, wirkten die Vertreter des Beklagten und der Kläger treuwidrig bewusst zum Vorteil des Klägers und zum Nachteil des Beklagten zusammen mit der Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Rechtsgeschäft, welches ein Vertreter im bewussten Zusammenwirken mit dem anderen Vertragsteil zum Nachteil des Vertretenen (kollusiv) abschließt, gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 26.3.2025 - VIII ZR 152/23, juris Rn. 19). Das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht hat zwar grundsätzlich der Vertretene zu tragen (BGH, Urteil vom 29.6.1999 - XI ZR 277/98 , juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, juris Rn. 9). Eine Missachtung von Regeln und Weisungen, die sich aus dem Innenverhältnis des Vertreters zum Vertretenen ergibt, wirkt sich nämlich erst dann im Außenverhältnis aus, wenn die Grenzen des rechtlich Tragbaren überschritten werden. Ein derartiger, sich auf die Wirksamkeit des vom Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts auswirkender Vollmachtsmissbrauch ist jedoch insbesondere dann gegeben, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken (BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, juris Rn. 9;BGH, Urteil vom 17.5.1988 - VI ZR 233/87, juris Rn. 10). Auch wenn ein Fall der Kollusion nicht vorliegt, muss der Vertretene ein von seinem Vertreter abgeschlossenes Rechtsgeschäft dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn der andere Vertragsteil den Missbrauch der Vertretungsmacht erkannt hat oder er diesen zwar nicht erkannt hat, aber nach den Umständen hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 31.1.1991 - VII ZR 291/88, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 5.11.2003 - VIII ZR 218/01, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 9.5.2014 - V ZR 305/12, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, juris Rn. 9). In einem solchen Fall ist der andere Vertragsteil wegen einer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässigen Rechtsausübung gehindert, sich auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2014 - V ZR 305/12, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 26.3.2025 - VIII ZR 152/23, juris Rn. 20). Denn das Vertrauen des Geschäftsgegners auf den Bestand des Geschäfts ist nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann der Geschäftsgegner aus dem formal durch die Vertretungsmacht gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 212/19, juris Rn. 10; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.3.2022 - 10 U 16/21, juris; BGH, Urteil vom 15.1.2026 - IX ZR 153/24, juris Rn. 27).

b) So liegt der Fall hier. Denn zwar war die Vertretungsmacht der den Vertrag abschließenden Vizepräsidenten auf Seiten des Beklagten nicht durch eine Regelung in der Vereinssatzung gem. § 26 Abs. 1 S. 3 BGB beschränkt und lag auch kein Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens, § 181 BGB, vor. Der streitgegenständliche Vertrag entfaltet jedoch deshalb keine Rechtswirkungen zu Gunsten oder Lasten des Beklagten, da die Vertreter des Beklagten mit dem Vertragsschluss gegen grundlegendes Innenrecht des Beklagten verstießen. Denn der Vertragsschluss steht im Hinblick auf die darin vereinbarte Übertragung jedenfalls des Lizenzwesens im Widerspruch zur Satzung des Beklagten. Das Lizenzrecht unterfällt der satzungsmäßigen Kerntätigkeit des Beklagten und durfte deswegen nicht ohne eine entsprechende Beschlussfassung des obersten Organs des Beklagten, nämlich der Bundesversammlung, vom Vereinsvorstand an einen dem Beklagten weder unterstellten noch sonst formal zugehörigen Dritten delegiert werden.

aa) Gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstands die Vorschriften der §§ 664 - 670 BGB, unter anderem also das grundsätzliche Verbot der Übertragung der Ausführung des Auftrags auf einen Dritten nach § 664 Abs. 1 S. 1 BGB, entsprechende Anwendung. Ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung darf der Vorstand die Geschäftsführung daher nicht allgemein einer anderen Person oder Stelle übertragen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner/Neudert/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 277; MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 27 Rn. 59; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.3.2022 - 10 U 16/21, juris Rn. 46; BeckOK BGB/Schöpflin, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 27, Rn. 19). Jedoch verbietet § 664 Abs. 1 S. 1 BGB nach ganz herrschender Lesart nicht jede Form der Delegation, sondern nur die so genannte Substitution, d.h. die Abgabe wesentlicher Teile der Auftragsausführung an einen Dritten, welcher somit zur Hauptperson wird. Die Delegation von Teilaufgaben an Hilfspersonen wird demnach allgemein als mit § 664 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbar erachtet (Leuschner, Delegierbarkeit der Geschäftsführungspflicht des Vereinsvorstands, NZG 2023, 256, 257; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 277).

Zu den nicht-delegierbaren Pflichten des Vereinsvorstands gehören etwa die Pflicht zur Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB) und die Insolvenzantragspflicht (§ 42 Abs. 2 BGB) sowie Pflichten, die rechtsformneutral an die „gesetzlichen Vertreter“ adressiert sind (z.B. § 34 Abs. 1 AO). Denn gesetzlicher Vertreter des Vereins ist allein der Vorstand (§ 26 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB; Leuschner, Delegierbarkeit der Geschäftsführungspflicht des Vereinsvorstands, NZG 2023, 256).

Bei den hier in Rede stehenden Aufgaben der Organisation und Durchführung der Lehrgangstätigkeit im Hinblick auf die Auswahl der Lehrinhalte sowie der Lehrpersonen und dem Recht der Lizenzausstellung verbunden mit der Einnahme von Zuschüssen zu Lizenzgebühren handelt es sich ersichtlich zwar nicht um derartige nicht delegierbare Pflichten des Vereinsvorstands, wohl aber um satzungsmäßige Kernaufgaben des Vereins des Beklagten [siehe § 2 Ziff. 1 der Satzung: lit. b) „Leitung des deutschen Wettkampfbetriebes im Sportart1-, Sportart2- und Sportart3-Sports auf Bundesebene“, lit. d) „Unterstützung der Landesverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Jugendbereich“, § 2 Ziff. 3 lit. f) und g): „Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern“ sowie „Aus- und Weiterbildung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern Sportart1 und Jurorinnen und Juroren im Sportart3“].

Da diese satzungsmäßigen Kernaufgaben des Beklagten überdies für die Mindestdauer von zehn Jahren auf einen Dritten übertragen werden sollten, an dem die Vorstandsmitglieder des Beklagten gleichfalls als Vorstandsmitglieder beteiligt waren und der zumindest in Form der Einnahme der Zuschüsse zu den Lizenzen jedenfalls auch einen Vermögensvorteil aus der Übertragung ziehen konnte, durften die vertretungsberechtigten Vorstands- (bzw. Präsidiums-)Mitglieder des Beklagten diese Kernaufgaben ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung im Innenverhältnis (zu den anderen Organen, Mitgliedern und dem Verein) nicht durch eine bloße Geschäftsführungsmaßnahme an einen Dritten übertragen, § 27 Abs. 3 BGB. Vielmehr hätte dies, da nicht ausdrücklich durch die Satzung erlaubt, (im Innenverhältnis) der vorherigen Beschlussfassung durch das oberste Organ des Beklagten, nämlich der Bundesversammlung bedurft (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 277; sowie zur Stellung der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan: BGH, Urteil vom 12.10.1992 - II ZR 208/91, juris Rn. 11). Eine diesbezügliche Beschlussfassung durch die Bundesversammlung ist jedoch insbesondere im Hinblick auf die Übertragung des Lizenzwesens weder dargetan noch sonst ersichtlich.

bb) Das Recht, Lizenzen auszustellen und hierfür Zuschüsse zur Auszahlung von Zuwendungsgebern zu erhalten, ist dem Beklagten, was auch die Präambel des streitgegenständlichen Vertrags ausführt, durch den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verliehen worden (Offer/Mävers/Werner, 2. Aufl. 2022, BeschV § 22 Rn. 49, beck-online). So verweist zunächst auch Ziff. I.5 des streitgegenständlichen Vertrags darauf, dass der Beklagte die entsprechenden Lizenzen ausstellt, wenn ihm durch den Kläger entsprechende Lizenzerwerbe mitgeteilt werden.

Mit der gebührenpflichtigen Erteilung einer Lizenz übernimmt der Ausstellende eine Gewähr für eine bestimmte Qualifikation des jeweiligen Absolventen und ist - ausweislich der Regelung im streitgegenständlichen Vertrag - im Gegenzug berechtigt, bei Vorlage der Lizenzausstellungen bei Zuwendungsempfängern Zuschüsse zu erhalten. Der Sache nach handelt es sich bei Trainer- und Schiedsrichterlizenzen um spezifische berufliche Befähigungsnachweise, die national und ggf. auch international Anerkennung finden und jedenfalls dazu dienen, ein bestimmtes Qualifikationsniveau sicherzustellen und nachzuweisen. Die fachliche Eignung als Trainer muss von dem für die Sportart zuständigen deutschen Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) bestätigt werden (Offer/Mävers/Werner, 2. Aufl. 2022, BeschV § 22 Rn. 48). Soweit nach einer Trainerausbildung der jeweilige Spitzenverband eine Trainerlizenz ausstellt, ist die Bestätigung als gegeben anzusehen (Offer/Mävers/Werner, 2. Aufl. 2022, BeschV § 22 Rn. 56). Die Lizenzerteilung selbst muss - neben allen anderen, insbesondere fachlichen Erteilungsfragen - überdies von den Vorgaben nach § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) abhängig gemacht werden (vgl. Cherkeh/Momsen/Orth SportStrafR-HdB/Orth, 1. Aufl. 2021, 3. Kap. Rn. 150).

Die Satzung des Beklagten selbst enthält unter § 3 umfangreiche Regelungen zu den durch die Organe des Beklagten erlassenen Spiel-, Wettkampf- und Verfahrensordnungen (einschließlich eines Lizenzstatuts, einer Bundesschiedsrichter- und Lehrordnung sowie einer Trainerordnung) und den hierzu bestehenden rechtlichen Sanktionen (etwa: Lizenzentzug sowie Entzug oder Herabstufung der Zulassung als Trainer oder Schiedsrichter). Gem. § 3 Ziff. 1 lit. c) der Satzung sind die unter § 3 aufgeführten Ordnungen sowie die hieraus abgeleiteten Statuten und Entscheidungen der Organe des X für die Mitgliedsverbände, ihre Vereine und deren Mitglieder verbindlich. § 6 der Satzung sieht vor, dass Satzungsänderungen nur die Bundesversammlung mit Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschließen kann.Bei Streitigkeiten unterwerfen sich die Mitglieder des Beklagten letztinstanzlich dem Bundesgericht des Beklagten (§ 35 Satzung des Beklagten).

Damit sind nach allem das durch den DOSB verliehene Recht zum Ausstellen der Lizenzen einschließlich der damit einhergehenden Verantwortlichkeit nach innen (z.B. Verhängung von Sanktionen, Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten) und außen (Bescheinigung einer bestimmten Qualifikation des jeweiligen Lizenzinhabers) wie auch der Empfang von Zuschüssen wegen der damit einhergehenden inhaltlichen, formalen und finanziellen Auswirkungen eng mit der Kerntätigkeit des Vereins verknüpft. Als Bundessportverband durfte der Beklagte diese Kerntätigkeit nicht aus der eigenen Hand geben und an Dritte delegieren, solange nicht eine entsprechende Satzungsänderung oder zumindest entsprechenden Beschlussfassung der Mitglieder- bzw. Bundesversammlung vorangegangen war.

cc) Ein entsprechender Beschluss, das Lizenzwesen betreffend die Trainer- und Schiedsrichterausbildung an den Kläger zu übertragen, ist vom Beklagten nicht gefasst worden.

In der Bundesversammlung vom 2.3.2013 ist ausweislich des Berichts des Präsidenten des Beklagten (Anl. C11, Bl. 415 ff. d. Akte des LG) vom Kläger lediglich insoweit die Rede, dass die Einrichtung eines gemeinnützigen Sozialwerks (X1 e.V) als neue Initiative für das kommende Jahr gestartet worden sei. Im Protokoll der Bundesversammlung vom 2.3.2013 (Anl. C13, Bl. 418 ff. d. Akte des LG) ist eine beschlossene Satzungsänderung des § 7 dahin wiedergegeben, dass bei Auflösung des X oder Wegfall seines steuerbegünstigten bisherigen Zweckes das Vermögen an das X1 e. V. fallen solle. Aus dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 11.10.2013 (Anl. C14, Bl. 427 f. d. Akte des LG) geht hervor, dass das Schulungs- und Ausbildungswesen - soweit unter Berücksichtigung des Satzungs- und Ordnungswerk des X möglich - auf das Sportart1 X1 e.V. übertragen werde. Von einem Recht zur Lizenzausstellung ist hierbei keine Rede, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das Präsidium allein eine solche Übertragung wirksam hätte beschließen können. Jedenfalls aber zeugt diese Formulierung auch von dem Bewusstsein der Präsidiumsmitglieder, dass nicht unterschiedslos jegliche dem Schulungs- und Ausbildungswesen unterfallende Tätigkeit an den Kläger übertragen werden durfte, sondern dies durch das Satzungs- und Ordnungswerk des Beklagten begrenzt war. Aus dem Protokoll der Sitzung des Hauptausschusses des Beklagten vom 9.11.2014 (Anl. C15, Bl. 430 d. Akte des LG) geht eine Bekanntgabe eines vorangegangenen Beschlusses betreffend die Übertragung des Schulungs- und Ausbildungswesens oder sonstige Erörterung dieses Gegenstandes nicht hervor.

Auch dem Protokoll der Bundesversammlung vom 7.3.2015 (Anl. C16, Bl. 432 ff. d. Akte des LG) ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Übertragung des Schulungs- und Ausbildungswesens an den Kläger delegiert werden soll. Allerdings ist in dem beigefügten und in der Bundesversammlung gemäß Ziff. 12 angenommenen Haushaltsplan 2016 (Anl. C17, Bl. 439 ff. d. Akte des LG), auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seines Inhalts ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, dass das „Lehrwesen“ (und der Bereich der Y = Y) künftig durch das X1 e.V. abgewickelt und dieser Bereich daher aus dem X Zentralhaushalt ausgegliedert werde. Im Anschluss sind die sich hieraus ergebenden Änderungen der Einnahmen und Ausgaben dargestellt, gefolgt von dem als Anl. C18 (Bl. 441 ff. d. Akte des LG) vorgelegten „Finanzplan 2016“, in welchem die Einnahmen und Ausgaben betreffend den Bereich Ausbildung auf null gesetzt wurden, ansonsten aber von der Übertragung und Ausgliederung des Lizenzwesens betreffend die Trainer- und Schiedsrichterausbildung keine Rede ist.

Lediglich in dem (beklagtenseits bestrittenen) Protokoll der Präsidiumssitzung vom 2.11.2019 (Anl. C19, Bl. 446 ff. d. Akte des LG) ist die einstimmige Zustimmung des Präsidiums wiedergegeben zu der beabsichtigten Übertragung des hier streitgegenständlichen Rechts auf den Kläger, durch Erklärung gegenüber dem X die „Lizenzausstellung“ zu übernehmen, die Lizenzen auszustellen, die damit verbundenen notwendigen Kosten zu tragen und die Gebühren für die Erstellung der Lizenzen zu vereinnahmen.

Die behauptete Bekanntgabe und Billigung dieses Beschlusses in der Bundesversammlung kann dem weiteren Akteninhalt jedoch nicht entnommen werden. Ausweislich des Protokolls der Bundesversammlung vom 7.3.2020 (Anl. C20, Bl. 450 ff. d. Akte des LG) ist unter Ziff. 7 lediglich ausgeführt, dass „der Bericht für das X1“ dem Protokoll beigefügt werde, sowie dass der Vizepräsident B (auch) über „seinen Geschäftsbereich Ausbildung“ referiert habe. Ausdrücklich erwähnt ist der Kläger dann unter Ziff. 17 „Bericht X1 e.V“, wo es ohne nähere Details lediglich heißt: „X Vizepräsident B stellt eine Präsentation zu diesem Tätigkeitsbereich vor. X Präsident D ergänzt den Bericht um den Jahresabschluss und die Bilanz 2019 des X1s e V“.

Schließlich ist auch dem Protokoll der Bundesversammlung vom 7.11.2021 (Anl. A.32, Bl. 489 ff. d. Akte des LG) nicht zu entnehmen, dass hierzu ein Beschluss der Bundesversammlung gefasst oder hierüber auch nur konkret informiert worden wäre. Auch hier findet sich zum Kläger lediglich allgemein unter Ziff. 17 „Bericht X1 e.V“ der Passus: „Die Präsentation wird im Umlaufverfahren vorgelegt. Die Unterlagen sind selbsterklärend. Daher wurde aufgrund Zeitengpass auf dieses Prozedere entschieden“. Von einer wie auch immer gearteten diesbezüglichen Beschlussfassung oder auch nur der konkreten Darstellung einer Übertragung des Lizenzrechts an den Kläger einschließlich des Rechts zur Vereinnahmung der Lizenzgebühren ist somit auch hierbei keine Rede, dies auch unter Berücksichtigung der als Anl. C36 vorgelegten Präsentation des Klägers (Anl. C36, Bl. 512 ff. d. Akte des LG).

dd) Aus dem satzungsmäßig hergeleiteten Verbot der Delegation folgt in der Zusammenschau zugleich, dass sich die (ohne Beschluss der Bundesversammlung vorgenommene) Übertragung des Rechts zur Ausstellung der Lizenzen einschließlich der Vereinnahmung der Lizenzgebühren für den Beklagten nachteilig auswirkt. Der Nachteil für den Vertragspartner muss nicht notwendig in einer für ihn letztlich ungünstigen Vertragsgestaltung oder in einer Vermögensgefährdung liegen. Es genügt, dass der Vertragspartner durch die Kollusion von einer von ihm selbst beteiligten Person hintergangen und dass zugleich auf diese Weise in seinen inneren Entscheidungsprozess eingegriffen wird (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Auflage 2023, § 138 BGB Rn. 78). Vorliegend verliert der Beklagte aber mit dem streitgegenständlichen und für die Dauer von mindestens zehn Jahren abgeschlossenen Vertrag nicht nur die Möglichkeit, selbst das ihm satzungsmäßig zugewiesene und durch den DOSB verliehene Recht auszuüben, Lizenzen auszustellen, während er nach außen weiterhin in der diesbezüglichen Verantwortung steht, auch entgehen ihm die damit verbundene Einnahmen, ohne dass konkret die Feststellung eines Vermögensschadens in Gegenüberstellung zu den gleichfalls aufzuwendenden Kosten erforderlich wäre. Die Bundesversammlung als oberstes Vereins- und Willensbildungsorgan wurde durch diese Delegation überdies um ihr satzungsmäßiges Recht auf Willensbildung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gebracht.

Diesem Nachteil auf Seiten der Beklagten steht auf Seiten des Klägers der Vorteil gegenüber, das Lizenzrecht selbstständig auszuüben und die diesbezüglichen Lizenzgebühren bzw. damit verbundenen Zuschüsse zu vereinnahmen. Im Hinblick auf die personelle Verflechtung der gem. § 27 Abs. 3 S. 2 BGB zur unentgeltlichen Tätigkeit verpflichteten Vorstandsmitglieder des Beklagten, die zugleich auch Vorstandsmitglieder des Klägers sind, erscheint dies zusätzlich bedenklich. Die beim Kläger zugleich anfallenden Kosten können deswegen nicht als diesen Vorteil aufzehrenden Nachteil angesehen werden, weil der Kläger selbst es nach der Vereinbarung vom 7.3.2020 in der Hand haben sollte, dieses Lizenzrecht auszuüben. Jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Lizenzrecht zu einem anderen Zweck ausgeübt haben sollte, als wirtschaftlich davon zu profitieren, sind weder dargetan noch ersichtlich.

ee) Angesichts der herausragenden Stellung der auf Seiten des Klägers handelnden Person (D, der seit mehr als 20 Jahren zugleich Präsident des Beklagten war) sowie der auf Seiten des Beklagten handelnden und ebenfalls seit mehr als 15 Jahren als Vizepräsidenten fungierenden Herren A und B, die ihrerseits zeitgleich Mitglieder im Vorstand des Klägers waren, ist jedenfalls davon auszugehen, dass allen dreien nicht nur positiv bekannt und beim Vertragsschluss bewusst war, § 166 Abs. 1 BGB, dass sie mit der Übertragung des Rechts zur Übernahme der Lizenzausstellung und Vereinnahmung der Lizenzgebühren eine satzungsmäßige Kernaufgabe des Beklagten an den Kläger delegierten. Diese herausgehobene Stellung und jeweils langjährige Erfahrung legt es überdies nahe, dass allen drei handelnden Personen die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Beschlusses der Bundesversammlung für eine wirksame Delegation (wenn nicht gar einer Satzungsänderung, was keiner Entscheidung bedarf) positiv bekannt und bei der Vertragsunterzeichnung bewusst war, wie gleichermaßen auch der Umstand, dass ein solcher Beschluss gerade nicht gefasst worden war. Jegliche, die handelnden Personen entlastende Umstände, weshalb diese hätten annehmen und darauf vertrauen können, dass eine solche formlose Delegation durch einfachen Vertrag mit dem Kläger wirksam hätte erfolgen können, sind demgegenüber weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Vielmehr kommen im Gegenteil weitere, die Annahme des kollusiven Zusammenwirkens verstärkende Umstände hinzu, die in der Zusammenschau mit allen weiteren Umständen auf Grundlage des bisherigen Vorbringens und Akteninhalts den Schluss auf das bewusste kollusive Zusammenwirken der vertragsunterzeichnenden Personen zum Nachteil des Beklagten zulassen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 5.11.2003 - VIII ZR 218/01, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 26.03.2025 - VIII ZR 152/23, juris Rn. 22). Denn das Fehlen einer diesbezüglichen Beschlussvorlage und Beschlussfassung durch die Bundesversammlung in ihrer Sitzung vom 7.3.2020 erscheint umso unverständlicher - und kann daher nicht etwa als „versehentlich“ abgetan werden -, als die Bundesversammlung an eben diesem Tage des Vertragsschlusses getagt hatte. Die erforderliche Zustimmung der Bundesversammlung zu dem an diesem Tage abgeschlossenen Vertrag hätte somit ohne Weiteres eingeholt werden können (und müssen) und drängte sich geradezu auf. Wäre die Zustimmung nicht erteilt worden, hätte der in Rede stehende Vertrag so nicht geschlossen werden dürfen. Auch steht die Ausführlichkeit, mit der in Ziff. 17 des (bestrittenen, aber klägerseits als echt angeführten) Protokolls der Präsidiumssitzung vom 2.11.2019 die (damals noch nur geplante) Übertragung des Ausbildungswesens an den Kläger im Einzelnen wiedergegeben worden sein soll, im völligen Gegensatz zu der dann denkbar allgemeinen Erwähnung des Klägers im (ansonsten gleichfalls ausführlichen) Protokoll der Bundesversammlung vom 7.3.2020 (s. oben). Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Bundesversammlung sind von Klägerseite nicht angeführt worden.

Gerade aus dieser Diskrepanz folgt in der weiteren Zusammenschau mit allen bisher dargetanen und sonst ersichtlichen Umstände die derzeitige Überzeugung, dass der Geschäftsgegner des Beklagten, der Kläger, vertreten durch Herrn D, § 166 Abs. 1 BGB, und die vertragsunterzeichnenden Vertreter des Beklagten, gleichfalls gemäß § 166 Abs. 1 BGB, bei Abschluss des Rechtsgeschäfts jedenfalls bewusst zum Nachteil des Beklagten zusammenwirkten.

c) Rechtsfolge des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts ist dessen Nichtigkeit im Ganzen (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.1988 - VI ZR 233/87, juris Rn. 12). Sie ist endgültig und kann nicht geheilt werden. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise Anlass bieten könnten, auch nur einen Teil des fraglichen Rechtsgeschäfts als wirksam anzusehen, § 139 BGB, bestehen nicht.

  1. Dem Kläger steht auch aus keinen sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14.122,49 € zu.

Einem denkbaren Anspruch aus § 670 BGB steht die fehlende wirksame Beauftragung durch den Beklagten entgegen.

Ein Anspruch gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) scheitert daran, dass die unter kollusivem Zusammenwirken erlangte „Geschäftsführung“ dem mutmaßlichen Willen des Beklagten nicht entsprochen hat.

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe der erhaltenen Lizenzgebühren scheidet schon deswegen aus, weil der Beklagte als hierzu (allein) Berechtigter die Lizenzgebühren nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Der im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 4.2.2025 hilfsweise geltend gemachte Rückforderungsanspruch betreffend eine behauptete Bereicherung des Beklagten aufgrund der für die Lizenzverwaltung durch den Kläger an den Zeugen C aufgewendeten Lohnzahlungen in Höhe von 15.216,9 € ist schon nicht schlüssig dargetan. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der durch die Beschäftigung und Entlohnung des Zeugen C eine eigene Verbindlichkeit erfüllen wollte, eine Leistung an den Beklagten erbringen, also bewusst und zweckgerichtet dessen Vermögen mehren wollte. Inwiefern die für die (behauptete) Tätigkeit des Zeugen C aufgewendeten Lohnkosten des Klägers zu einem konkreten Vermögensvorteil des Beklagten geführt haben sollten, dem unmittelbar ein entsprechender Vermögensnachteil auf Klägerseite gegenübergestanden habe („auf dessen Kosten“), ist nicht nachvollziehbar dargetan.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.

Sofern die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen würde, würde die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO kraft Gesetzes ihre Wirkung verlieren, weshalb es hierzu derzeit keiner weiterer Ausführungen bedarf.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren gem. §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1, 45 Abs. 1, 2 GKG auf bis zu 22.000 € festzusetzen (Berufung: 14.121,49 €; Anschlussberufung: 7.500 €).

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