OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2026-07-01, 17 U 132/22

17 U 132/22Tribunale superiore / Civil Chamber 171 lug 2026

Regest

Das hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung (hier: Bambus) vor, die die Grenzabstände wahrt.

Testo completo

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 132/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 17 U 132/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0701.17U132.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 39 NachbGHE, § 823 BGB, § 14 NachbGHE, § 15 NachbGHE, § 38 NachbGHE

Orientierungssatz

Das hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung (hier: Bambus) vor, die die Grenzabstände wahrt.

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die vorausgehende Berufungsentscheidung vom 16.8.2023 ist ebenfalls abrufbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 19. Mai 2022, 2/32 O 8/22, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert, soweit der Klage teilweise stattgegeben wurde.

Die Klage wird insgesamt, auch unter Abweisung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags des Klägers, abgewiesen.

Es wird klargestellt, dass die Berufung des Klägers zurückgewiesen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

In dem vom Bundesgerichtshof an den Senat zurückverwiesenen Berufungsrechtsstreit streiten die Parteien noch über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über das vom Kläger gewünschte Verbot, die Bambuspflanzen über eine Wuchshöhe von drei Metern hinaus wachsen zu lassen.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft Straße1, die Beklagte der Liegenschaft Straße2, jeweils in Stadt1 gelegen. Wegen der Einzelheiten der Lage wird auf den Plan gemäß Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) verwiesen.

Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird.

Nachdem die Beklagte das Grundstück erworben hatte, errichtete sie 2018 auf dieser Mauer einen ein Meter hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys) in einer Reihe an und verbaute eine Rhizomsperre. Die Bambuspflanzen haben zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.

Die Parteien haben ein Schlichtungsverfahren bei der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main durchgeführt.

Anschließend hat der Kläger mit der am 22. Dezember 2021 eingereichten Klage die Beklagte auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage, bestehend aus Betonprofilen, darauf aufgesetztem Metallzaun, angrenzender Aufschüttung und gepflanztem Bambus - hilfsweise Entfernung des Bambus, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambus auf einen Meter - sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von 14.440,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im Urteil des Senats vom 16. August 2023 (Seite 2 bis 8) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage auf Mitwirkung und Beseitigung als unzulässig und den Zahlungsantrag als unbegründet abgewiesen sowie auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, den gepflanzten Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern zurückzuschneiden.

Hiergegen richteten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien, wobei der Kläger unter Fallenlassen des Hilfsantrags auf Entfernung des Bambus nunmehr zusätzlich hilfsweise Unterlassung, den Bambus künftig über eine Höhe von drei Meter hinauswachsen zu lassen, verlangt hat. Der Senat hat mit dem teilweise aufgehobenen Urteil vom 16. August 2023 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt, auch unter Abweisung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags des Klägers, abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sach- und Streitstandes wird auf die Urteilsgründe zu I. und II. verwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Kläger hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Revision mit Beschluss vom 4. Juli 2024 - V ZR 185/23 - teilweise zugelassen. Mit Urteil vom 28. März 2025 hat er das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin der Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten (Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils: Zurückschneiden des Bambus auf drei Meter) und der in der Berufungsinstanz zu Ziffer 1. b) (1) gestellte Hilfsantrag (Unterlassung, den Bambus künftig über eine Höhe von drei Metern hinauswachsen zu lassen) abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

unter Abänderung des am 19. Mai 2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-32 O 8/22, die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückweisen,

hilfsweise,

(1) die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, den auf ihrem Grundstück Straße2, Stadt1 an der Grenze zum Grundstück des Berufungsbeklagten Straße1, Stadt1, gepflanzten Bambus über eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Geländeniveau des Grundstücks des Berufungsbeklagten, hinauswachsen zu lassen,

(2) der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt wird.

Der Senat hat Beweis erhoben zur Behauptung des Klägers, die Bambusanpflanzung halte einen Abstand von 0,75 Metern zur Grundstücksgrenze nicht ein, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Vermessungsingenieurs B. Auf dessen Gutachten vom 25. November 2025 (Bl. 511 ff. eA. OLG) wird Bezug genommen. Des Weiteren hat der Senat die optische Wirkung der Bambusanpflanzung an der Grenze der Grundstücke der Parteien in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 27. Mai 2026 (Bl. 610 ff. eA. OLG) verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Rückschnitt zu Unrecht stattgegeben; ebenso ist der neue Unterlassungsantrag nicht begründet.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob das Landgericht im Hinblick auf § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag, "den gepflanzten Bambus … auf 1,0 m zurückzuschneiden" erkennen durfte, die Beklagte auf einen Rückschnitt auf 3,0 m zu verpflichten, und es sich insoweit um ein Minus zu dem gestellten Antrag handelt. Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus oder Unterlassen des Höherwachsenlassens wegen Nichteinhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes. Die Voraussetzungen der §§ 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE liegen nicht vor.

Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert. Eben solche Rechtsnormen enthalten die Regelungen der auf Grundlage von Art. 1 Abs. 2, Art. 124 EGBGB geltenden Landesnachbargesetze über den bei Anpflanzungen einzuhaltenden Abstand (BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 -, Rn. 7, juris m.w.N.).

Die Beklagte hat nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung von Anpflanzungen verstoßen.

Bei dem angepflanzten Bambus handelt es sich um eine Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes. Eine Hecke ist eine Gruppe gleichartig wachsender Pflanzen ungeachtet der botanischen Zuordnung, die in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereiht sind und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln und eine Höhen- und Seitenbegrenzung sowie einen Dichtschluss bewirken, wobei es ausreicht, dass Letzterer erst durch das Pflanzenwachstum entsteht (BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 -, Rn. 9-11, juris m.w.N.). Dies ist hier der Fall, wie sich bereits aus den von den Parteien zur Akte gereichten und auch vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern ergibt. Der Senat hat sich auch bei der erfolgten Inaugenscheinnahme der Anpflanzung davon überzeugt, dass namentlich ein heckentypischer Dichtschluss gegeben ist und die einzelnen Bambuspflanzen einen geschlossenen, einheitlichen Eindruck bieten.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19. Januar 2026 darauf hingewiesen hat, Ausdünnungsmaßnahmen der Beklagten zur Beseitigung von Totholz und überhängenden Bambusstangen im Vorfeld des Sachverständigentermins hätten dazu geführt, dass im unteren Bereich Blattwerk fehle und zwischen den Bambusstäben, die unterschiedlicher Stärke aufwiesen, stark unterschiedliche Zwischenräumen von bis zu 40 cm klafften, was der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juni 2026 wiederholt hat, mag dies außerhalb der Vegetationsphase und unmittelbar nach den Pflegemaßnahmen der Fall gewesen sein, zumal der Kläger zur Zugänglichmachung des Grenzbereichs auf seinem Grundstück Brombeergebüsch an der Grenze von seinem Grundstück entfernt hat, das geeignet erscheint, den Blattwuchs des Bambus durch eine eingeschränkte Lichtzufuhr zu beeinträchtigen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme durch den Senat war eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Pflanzen festzustellen, die einen geschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln. Soweit teilweise zwischen einzelnen Pflanzen etwas größere Lücken namentlich im unteren Bereich vorhanden waren, war ein hinreichender heckentypischer Dichtschluss vorhanden, wie sie etwa auch Hainbuchen- oder Ligusterhecken aufweisen. Ein gewisses Verkahlen vor allem der unteren Bereiche einer Heckenanpflanzung insbesondere bei einem nicht konischen Heckenschnitt oder im Winter ist nicht ungewöhnlich und nimmt einer Anpflanzung nicht die heckentypische Wirkung, zumal sich dies durch das Pflanzenwachstum und den Neuaustrieb auch ändern kann. Anders als dies der Kläger darstellt, sind die einzelnen Bambuspflanzen auch nicht als Solitärgehölze wahrnehmbar, sondern bilden einen einheitlichen Verband über die gesamte Breite der Grenze, bei dem etwa die verschiedenen Halme nicht zweifelsfrei einer einzelnen Pflanze zugeordnet werden können. Auch wenn die Höhe der Triebe teilweise variiert, ist gleichwohl ein einheitliches durchgehendes Höhenprofil zu erkennen. Wenn der Kläger zuletzt auf einen einzelnen aus der Anpflanzung schräg herausragenden blattlosen Bambusstab hingewiesen hat, zeigt dies gerade, dass dieser Trieb wie ein Fremdkörper gegenüber dem geschlossenen Verband der übrigen Pflanzen wirkt.

Soweit der Kläger erneut darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte, um ein Hinüberragen des Bambus zu vermeiden, in Höhe von zwei bis vier Metern über dem Bodenniveau über die gesamte Länge des Bambus in die Halme Drähte einflechten habe lassen, die ursprünglich an einem inzwischen zerbrochenen Holzdraht befestigt gewesen seien und die ein heckenfremdes Konstruktionselement darstellten und dem Eindruck einer natürlichen Hecke entgegenwirkten, waren diese Drähte nur bei gezieltem Hinsehen wahrzunehmen und entfalteten namentlich keine zaunähnliche Wirkung. Der Eindruck einer geschlossenen Einheit von aneinander gereihten Pflanzen wird hierdurch nicht gestört.

Daher war bei dem hier gegebenen Wuchs von mehr als zwei Metern Höhe ein Grenzabstand von 0,75 Metern zu beachten (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE).

Nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme wird dieser Grenzabstand eingehalten.

Der Sachverständige hat Katasterunterlagen und diverse Risse (Stand vom 15. Juli 2025) eingesehen und zunächst den Grenzverlauf anhand der Vermessungsrisse und eines Abgleichs der Gebäudekanten bestimmt. Danach verläuft die Grenze durch die 12 cm breite Mauer aus Betonprofilen. Anschließend hat er die Örtlichkeit in Augenschein genommen und eine Vermessung des Abstandes der Bambuspflanzen zur Grundstücksgrenze vorgenommen. Die erfassten Messdaten hat er in drei Plänen dokumentiert, in denen er zuvor die Kastasterdaten (Grenzen mit einer Genauigkeit von < 2 cm) eingetragen hatte. Diese zeigen, dass die grenznahen Bambustriebe einen Abstand von 0,76 bis 0,92 cm zur Grenze haben. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar in seinem schriftlichen Gutachten und Beigabe der entsprechenden Pläne und erläuternder Lichtbilder und überzeugend dargestellt. Die entsprechenden Feststellungen ließen sich vom Senat im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Hecke unschwer nachvollziehen.

Der hessische Gesetzgeber hat sich, anders als dies in anderen Bundesländern der Fall ist, damit begnügt, das etablierte Gestaltungselement der Hecke nur in einem Grenzbereich von 0,75 Metern zum Nachbargrundstück einer absoluten Höhenbegrenzung zu unterwerfen. In die klare landesrechtliche Regelung lässt sich angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung auch keine Höhenbegrenzung - etwa auf drei Meter - hineinlesen. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist dem Begriff der Hecke eine Höhenbegrenzung nicht immanent (BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 -, Rn. 12 ff., juris m.w.N.).

Ein Anspruch auf Rückschnitt oder Unterlassen des Höherwachsenlassens ergibt sich schließlich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. In Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet es die Nachbarn zwar zu gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahme. In der Regel begründet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis aber keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt hauptsächlich nur als Schranke der Rechtsausübung (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12 -, Rn. 6, juris). Eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt dabei nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Geht es um die Beeinträchtigung durch Pflanzen, setzt ein Anspruch auf deren Beseitigung jedenfalls voraus, dass der Anspruchsteller wegen der Pflanzen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18 -, BGHZ 223, 155-168, Rn. 21; Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 -, Rn. 41, juris).

Die Beurteilung, ob solche Beeinträchtigungen gegeben sind, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 -, Rn. 41, juris). Dabei ist in die Interessenabwägung auch einzubeziehen, dass seitens des in Anspruch genommenen Nachbarn ein berechtigtes Interesse an Sichtschutz, Windschutz, Schutz vor Austrocknung durch Sonneneinstrahlung sowie auch ein ästhetisches Interesse an einer grünen und lebendigen Einfassung des Grundstücks anzuerkennen ist (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 S 65/90 -, NJW-RR 1991, 406, beck-online).

Eine ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung kann vorliegen, wenn diese einer "Einmauerung" des Grundstücks des Anspruchstellers gleicht (BGH, Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 -, Rn. 42, juris). Eine solche erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage oder eine Anpflanzung wegen ihrer Ausmaße, ihrer Masse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe der "erdrückenden" Gebäudes oder Anpflanzung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 7 B 757/21 -, Rn. 5, juris, und des VG Aachen, Urteil vom 22. September 2022 - 3 K 1257/20 -, Rn. 35, juris, auf die der Bundesgerichtshof ausdrücklich Bezug nimmt: Urteil vom 28. März 2025 - V ZR 185/23 -, Rn. 42, juris).

In diesem Sinne hat sich der Kläger darauf berufen, die Bambusanpflanzung bilde zusammen mit der Grenzanlage eine zehn Meter hohe Wand, die die freie Aussicht vom ersten und zweiten Obergeschoss und sogar vom Dachgeschoss seines Wohnhauses in Richtung des Grundstücks der Beklagten behindere; er blicke auf eine "grüne Wand" bzw. gegen einen "Bambuswald" und an diesem hinauf, die dem Haus des Klägers Licht und Luft vorenthielten und eine wandartige, teils einhausend erdrückende Wirkung entfalteten.

Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Bambushecke, des Grundstücks des Klägers und der Aussicht auf die Hecke vor und aus dessen Haus liegt eine Einmauerung des Grundstücks ersichtlich nicht vor. Die von ihr ausgehende optische Wirkung bleibt deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der erdrückenden und dominierenden Wirkung. Dies gilt schon deshalb, weil das große Grundstück des Klägers mit einer eigenständigen Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus mit einem weitläufig-offen gestalteten Eingangs- und Einfahrtsbereich (zur Westseite) auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik wahrzunehmen ist und nicht wie ein unselbständiger Teil des Grundstücks der Beklagten wirken wird.

Auch eine wandartige, teils einhausend oder einmauernde Wirkung ließ sich anlässlich des Ortstermins durch den Senat nicht feststellen. Hierbei ist zu sehen, dass auch auf dem Grundstück des Klägers im (nördlichen) Grenzbereich zum Beklagtengrundstück höhere Pflanzen vorhanden sind. Überdies befindet sich an der Ostseite des klägerischen Grundstücks, nur durch einen schmalen Grundstücksstreifen abgegrenzt, der Stadt1er Stadtwald mit einem Baumbestand, der die Bambuspflanzen höhenmäßig überragt. Auch an der Grenze zum westlichen Nachbarn befinden sich höhere Sträucher. Selbst im Verbund mit den Anpflanzungen der weiteren Nachbargrundstücke ließ sich eine "Einmauerung" nicht feststellen, nicht zuletzt aufgrund des offenen großzügigen Eingangs- und Einfahrtsbereichs. Eine übermäßig beschattende Wirkung der Bambuspflanzen ließ sich nicht feststellen. Als die Senatsmitglieder mit den Parteivertretern vor der Betonmauer zwischen den Grundstücken der Parteien standen, standen sie in der Sonne und nicht im Schatten. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der lockere, luftige Wuchs der Bambuspflanzen mit aufrechten Halmen und filigranem Laub nicht den Eindruck einer massiven, erdrückenden Wand vermittelt, sondern den einer natürlichen, vertikal wachsenden Grenzbepflanzung, die lediglich den Blick auf das Nachbargrundstück abschirmt.

Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der Perspektive aus dem Haus heraus: Soweit der Kläger beklagt hat, durch die Anpflanzung der Bambushecke seien die Räumlichkeiten in Souterrain seines Hauses mangels natürlichen Lichteinfalls für eine Vermietung unbrauchbar geworden, blickt man von dort auf eine Mauer aus dunklen Pflanzsteinen; der Bambus ist von dort nicht zu sehen. Aus den präsentierten Räumlichkeiten im Erdgeschoss zur Nordseite ist durch die Fenster die Hecke zu erkennen, wobei die eingeschränkte Sicht in erster Linie dadurch bedingt ist, dass das Wohnhaus sowohl zur Nord- als auch Stadtwaldseite grenznah errichtet und jeweils nur ein schmaler Grundstücksstreifen zur Grenze hin vorhanden ist. Entsprechendes gilt für die Räumlichkeiten in der ersten Etage. Die Dachgeschossräume wurden nicht gezeigt. Die Lichtverhältnisse im Haus waren ersichtlich teils baulich durch die Fenstergröße und Raumgestaltung, teils durch die Nordseiten- und Waldrandlage bedingt.

Eine im vorgenannten Sinne ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgeht, ließ sich nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat den Wert des Streitgegenstandes der Revisionsinstanz auf 1.500,00 € festgesetzt. Der Senat hatte damit übereinstimmend den Wert der Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 12.07.2023 auf 1.500,00 € festgesetzt.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.