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1 U 175/23•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2024-07-04, 1 U 175/23
1 U 175/23Tribunale superiore / I camera civile4 lug 2024
Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für Kreisstraßen vom Kreis auf das Land Hessen
Entscheidungsdatum: 2024-07-04
Aktenzeichen: 1 U 175/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2024:0704.1U175.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 BGB, § 823 BGB
Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für Kreisstraßen vom Kreis auf das Land Hessen
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 23. März 2023, 7 O 97/21, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Landkreis (nachfolgend auch: Beklagter) wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Er wirft dem Beklagten vor, nach vorangegangenen Straßenausbesserungsarbeiten im Bereich der Kreuzung zweier Kreisstraßen nicht vor dem dort befindlichen Rollsplitt gewarnt zu haben, weshalb er mit seinem Motorrad im Kreuzungsbereich gestürzt sei.
Der Beklagte hat u.a. geltend gemacht, es fehle bereits an seiner Passivlegitimation. Er hat zur Untermauerung seines Vorbringens eine „Vereinbarung zur Übertragung von Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungsaufgaben an Kreisstraßen des X-Kreises auf das Land Hessen“ (Bl. 46 ff. d. A.) vorgelegt.
Das Land Hessen ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat ausgeführt, es sei seiner Verkehrssicherungspflicht durch das Aufstellen einer Beschilderung mit dem Zusatz „Splitt, Schotter“ bzw. „Rutschgefahr“ ausreichend nachgekommen. Es hat sich auf Tagesberichte der Straßenmeisterei Y (Bl. 282 ff. d.A.) und das Zeugnis der Mitarbeiter B und A bezogen und die Ansicht vertreten, der Beklagte könne nicht mit dem Argument gehört werden, er habe sämtliche Pflichten an das Land Hessen abgegeben. Als Träger der Straßenbaulast sei der Beklagte weiterhin passivlegitimiert und habe überdies Aufsichts- und Überwachungspflichten wahrzunehmen.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
B.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der beklagte Landkreis ist nicht passivlegitimiert.
a) Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) sind zwar die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann jedoch dem Land durch Vereinbarung mit den Landkreisen die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen werden. Von dieser Möglichkeit haben der Beklagte und das Land Hessen durch die „Vereinbarung zur Übertragung von Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungsaufgaben an Kreisstraßen des X-Kreises auf das Land Hessen“ Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung vom 22.08/22.09.2000 (Bl. 46 ff. d.A.), die nach dem Willen der Vertragsparteien an die seit dem 01.07.1997 bestehende Vereinbarung anknüpfen und diese mit Wirkung vom 01.01.2001 ersetzen sollte, sieht in Ziffer 6 eine Geltungsdauer bis zum 31.12.2007 und eine Verlängerung dieser Geltungsdauer um jeweils weitere fünf Jahre vor, sofern die Vereinbarung nicht zwei Jahre vor Ablauf der Laufzeit vom Beklagten gekündigt wird. Dem unter Hinweis auf diese Regelung dargebotenen Vortrag des Beklagten, die Vereinbarung sei „bis heute“ gültig, ist der Kläger nicht mehr mit einem qualifizierten Sachvortrag entgegentreten. Die mit Schriftsatz vom 03.07.2024 geäußerte Ansicht des Klägers, wonach der Beklagte das Fortbestehen der Vereinbarung nicht substantiiert dargelegt habe, weil er nicht vorgetragen habe, dass eine Kündigung bislang nicht erfolgt sei, teilt der Senat nicht. Der Vortrag des Beklagten, die Vereinbarung sei „bis heute“ gültig, ist auf der Hand liegend dahin zu verstehen, dass die Vereinbarung nicht gekündigt wurde, sondern fortbesteht.
b) Infolge der Übertragung der Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungsaufgaben an den Kreisstraßen obliegt dem Land auch die Straßenverkehrssicherungspflicht auf diesen Kreisstraßen, wie dies in Ziffer 3 der vorgenannten Vereinbarung auch ausdrücklich klargestellt ist.
aa) Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist eine Konkretisierung der allgemeinen deliktischen Sorgfaltspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung nicht identisch mit der Straßenbaulast, als der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu Bau und Unterhaltung der Straße, sondern sie besteht neben dieser und trifft auch nicht notwendig dieselbe Körperschaft wie die Straßenbaulast; die Vorschriften über die Straßenbaulast sind für Fälle der vorliegenden Art ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 -, Rn. 16 ff. juris).
Die Straßenverkehrssicherungspflicht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf den Straßen für den Verkehrsteilnehmer entstehen können. Sie folgt aus der Tatsache, dass von der Straße durch die Zulassung eines öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können; Gegenstand dieser Pflicht sind daher die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 -, Rn. 19, juris). Aus § 823 BGB ergibt sich ganz allgemein für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand, d.h. eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden. Diese (Verkehrs-) Sicherungspflicht obliegt somit jedem, der kraft rechtlicher oder tatsächlicher Verfügungsgewalt tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist, die zur Sicherheit notwendigen Maßnahmen zu treffen. Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 U 185/09 -, juris Rn. 22 mwN). In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz, dass deliktische Sorgfaltspflichten an die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Gefahrsteuerung geknüpft sind, trifft die Straßenverkehrssicherungspflicht denjenigen Verwaltungsträger, der die Straße tatsächlich verwaltet und technisch betreut (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 718).
bb) Dass die Verkehrssicherungspflicht für Kreisstraßen in Hessen dem Land obliegt, hat der Bundesgerichthof bereits mit Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 - (BGHZ 108, 273-277, juris Rn. 7) entschieden. Diese Entscheidung ist zwar zu § 41 des Hessischen Straßengesetzes von 1962 (nachfolgend HStrG aF) ergangenen, der in Abs. 5 HStrG regelte, dass die Landkreise über die Planung sowie über die Bereitstellung und Verwendung der Mittel für den Straßenbau bestimmen, soweit ihnen die Straßenbaulast für die Kreisstraßen obliegt, dass die Verwaltung und technische Betreuung dieser Kreisstraßen im Übrigen aber Sache des Landes ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
„Dem beklagten Land obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Straße, auf der der Kläger verunglückte. Denn die O. Straße ist eine Kreisstraße, die durch das beklagte Land verwaltet und technisch betreut wird (§ 41 Abs. 5 Satz 2 Hess. LStrG); ihm fällt damit auch die Verkehrssicherung zu.“
Dass dem Land zum Unfallzeitpunkt die Verwaltung und technische Betreuung der Kreisstraßen nicht - mehr - aufgrund einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung, sondern aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Beklagten oblag, ändert jedoch an der haftungsrechtlichen Verantwortung des Landes nichts. Vielmehr ist die Verkehrssicherungspflicht des Landes dadurch begründet, dass dessen obere Straßenbaubehörde, das Hessen Mobil,-Straßen und Verkehrsmanagement (vgl. § 46 Abs. 2 HStrG; bis zum 31.12.2011 das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen) die tatsächliche Verfügungsmacht über die fraglichen Straßen innehatte und imstande war, die von der früheren Baustelle ausgehende Gefahr für den Verkehr zu steuern. Denn es ließ nach der Beendigung der Bauarbeiten die Wiedereröffnung des Verkehrs an der fraglichen Stelle zu. Demgegenüber ist nicht entscheidend, dass es diese tatsächliche Verfügungsmacht nicht als Träger der Straßenbaulast oder auf der Grundlage einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung, sondern aufgrund einer (freiwillig eingegangenen) Verwaltungsvereinbarung mit dem Beklagten erlangt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 -, Rn. 22, juris).
a) Der Beklagte hat nach der Übertragung der Verwaltungs-, Betriebs- und Unterhaltungsaufgaben weder das Recht noch die Möglichkeit, durch eigene Behörden für die Behebung eines gefahrdrohenden Zustands der Straße zu sorgen. Entgegen der mit Schriftsatz vom 03.07.2024 geäußerten Ansicht des Klägers ist die Regelung in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 22.08/22.09.2000, wonach die Vergabe von Aufträgen für Maßnahmen des Direktaufwandes nur möglich ist, wenn beim Landkreis hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Beklagten die Verkehrssicherungspflicht für sogenannte Direktmaßnahmen obliegt. Denn die ihm verbliebene Pflicht zur Tragung der Straßenbaukosten und das ihm eingeräumte Bestimmungsrecht über die für den Straßenbau bereitzustellenden Haushaltsmittel gewähren dem Beklagten nicht diejenige Verfügungsmacht über die Straße, an deren Innehabung die Pflichten zur Gefahrenabwehr sowie nach § 823 BGB zu beurteilende Rechtsbeziehungen zu den Straßenbenutzern geknüpft werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1954 - III ZR 125/53 -, BGHZ 14, 83-89, Rn. 9). Der im Schriftsatz vom 03.07.2024 erhobene Einwand des Klägers, das bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 23.05.2024 zitierte Urteil des Bundesgerichthofs vom 15. Juni 1954 - III ZR 125/53 - repräsentiere „den Stand des hessischen Straßengesetzes vor 2004“ ist unbeachtlich. Denn es ist - wie dargelegt - nicht entscheidend, dass das Land diese tatsächliche Verfügungsmacht nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung, sondern aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Beklagten erlangt hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die hier streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme von dieser Vereinbarung auch erfasst. In der Anlage Liste B unter Position H heißt es ausdrücklich: “Bauliche Unterhaltung und Instandsetzung zur Werterhaltung“, worauf der Beklagte bereits erstinstanzlich zu Recht hingewiesen hat.
Tatsächlich hat auch nicht der Beklagte, sondern das Hessen Mobil,-Straßen und Verkehrsmanagement die Straßensanierungsarbeiten durchführen lassen und damit die Gefahrenquelle geschaffen. Aus dem Vorbringen des Landes und den als Anlage SV 1 eingereichten Tagesberichten der Straßenmeisterei Y (282 ff. d. A.) erschließt sich zudem, dass das Land durch seine Straßenbauverwaltung für eine ausreichende Warnung vor dem Schotter durch eine entsprechende Beschilderung Sorge getragen haben will. Außerdem haben auch die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Straßenmeisterei Y, der Straßenwärter A und der Streckenwart B, bestätigt, dass sie es waren, die Warnschilder vor der Gefahrenstelle aufgestellt haben.
b) Für ein etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiter seiner Straßenbauverwaltung hat allein das Land und nicht der beklagte Landkreis einzustehen. Denn der Beklagte haftet auch nicht nach den Regeln der Organleihe.
aa) Das Institut der Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist, und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden Im haftungsrechtlichen Außenverhältnis (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 31, § 89 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 i.V.m. § 831 BGB) ist eine Differenzierung geboten, die auf die Vielfalt der als Organleihe aufgefassten organisatorischen Ausgestaltungen Bedacht nimmt. Bezüglich der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt es für die haftungsrechtliche Zuordnung vor allem darauf an, wer in der Lage gewesen ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 159/05 -, juris Rn. 17, 18, 21; Senat, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 U 185/09 -, Rn. 28, juris).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich der Beklagte etwaige Pflichtverletzungen der Mitarbeiter der Straßenbauverwaltung des Landes nicht zurechnen lassen. Das Hessen Mobil,-Straßen und Verkehrsmanagement und die Straßenmeistereien nehmen auf den Kreisstraßen des Beklagten Aufgaben wahr, die dem Land durch die genannte Verwaltungsvereinbarung als eigene Aufgaben übertragen worden sind. Weder das Land selbst noch seine Straßenbaubehörden können als Organe des beklagten Kreises angesehen werden. Die Landesbehörden sind insoweit gegenüber der Kreisverwaltung ein fremdes Element. Die Herausnahme der Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen aus dem Aufgabenbereich des beklagten Kreises und die Betrauung des hierzu befähigt erscheinenden Landes mit der Wahrnehmung der Aufgaben schließt es auch aus, das insoweit selbständig handelnde Land bei der Erfüllung der Aufgaben als Organ des beklagten Kreises zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1954 - III ZR 125/53 -, BGHZ 14, 83-89, Rn. 11).
c) Auch eine Haftung des Beklagten wegen der Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten scheidet bereits deshalb aus, weil ihm keine derartigen Pflichten oblagen.
aa) Allerdings ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer Übertragung von Verkehrssicherungspflichten bei dem ursprünglich Sicherungspflichtigen die Pflicht verbleiben kann, den Übernehmer zu kontrollieren und zu überwachen (vgl. BeckOK BGB/Förster, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 823 Rn. 351).
bb) Der Streitfall liegt insoweit aber anders. Bis zur Gesetzesänderung im Jahr 1997 waren dem Land gemäß § 41 Abs. 5 HStrG aF, also kraft Gesetzes die Verwaltung und technische Betreuung der Kreisstraßen übertragen mit der Folge, dass diesem von vornherein auch die Aufgabe der Verkehrssicherung auf den Kreisstraßen oblag. Nach der Gesetzesänderung haben der Beklagten und das Land Hessen von der Übertragungsmöglichkeit des § 41 Abs. 2 Satz 2 HStrG Gebrauch gemacht. Der Beklagte war damit mangels Verfügungsbefugnis schon nicht ursprünglich sicherungspflichtig. Soweit ein Unternehmen mit der Durchführung der Straßenausbesserungsarbeiten im Bereich der späteren Unfallstelle beauftragt worden war, oblagen dem Land als Auftraggeber und primär Verkehrssicherungspflichtigen und nicht dem Beklagten Aufsichts- und Überwachungspflichten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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