OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-02-13, 3 U 99/25

3 U 99/25Tribunale superiore / III camera civile13 feb 2026

Regest

Eine "medizinisch notwendige" Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 liegt dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwengig anzusehen.

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 99/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-13

Aktenzeichen: 3 U 99/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0213.3U99.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 S 5 KHG, § 30 GewO, § 1 Abs 2 MB/KK 94

Leitsatz

Eine "medizinisch notwendige" Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 liegt dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwengig anzusehen.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 31. August 2025, 2-30 O 3/22, Urteil

Tenor

Das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2025 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.376,86 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2021 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu 82 % und der Beklagte zu 18 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Krankenversicherer auf Erstattung von Behandlungskosten im Zusammenhang mit einer Ende April 2021 vorgenommenen Liposuktion (Fettabsaugung) sowie einer Hautstraffung in Anspruch.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1. November 2000 privat krankenversichert. Nach dem Tarif1 bestand Versicherungsschutz für stationäre Behandlungen in Höhe von 100 % der Kosten.

Nachdem im Jahr 2016 bei der Klägerin eine Liposuktion an beiden Beinen vorgenommen worden war, reichte die Klägerin im Oktober 2020 bei der Beklagten Angebote der Streitverkündeten - der Klinik1 GmbH in Stadt1 - für eine beabsichtigte Liposuktion an den Oberarmen ein. Mit Schreiben aus dem November und Dezember 2020 legten die behandelnden Ärzte die medizinische Notwendigkeit der Liposuktion dar. Der Beklagte lehnte jedoch mit Schreiben vom 11. März 2021 die Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung ab, es handele sich lediglich um kosmetische Operationen.

Dessen ungeachtet ließ die Klägerin Ende April 2021 eine Liposuktion (Fettabsaugung) an beiden Oberarmen mit anschließender Hautlappen-Gewebereduktion/Lappenplastik an beiden Oberarmen vornehmen. Die Liposuktion fand am 28. April 2021 und die Hautlappenreduktion am Folgetag statt. Die Klägerin wurde für zwei Nächte vom 28. April 2021 bis zum 30. April 2021 stationär in der Klinik aufgenommen.

Die Streitverkündete stellte der Klägerin insgesamt € 9.780,93 in Rechnung. Dieser Gesamtbetrag verteilte sich auf drei Einzelbeträge in Höhe von € 4.280,93 (Rechnung ... vom 28. April 2021 über die Liposuktion), in Höhe von € 4.323,06 (Rechnung ... vom 6. Mai 2021 über die Entfernung überschüssigen Hautgewebes) sowie in Höhe von € 1.176,94 (Rechnung … über Anästhesieleistungen vom 28. April 2021). Wegen des näheren Inhalts der Rechnungen im Einzelnen wird auf das Anlagenkonvolut K 8 Bezug genommen.

Der Beklagte lehnte zunächst eine Kostenübernahme ab. Unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten teilte er jedoch der Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2021 mit, dass er die medizinische Notwendigkeit der Liposuktion nunmehr anerkenne. Allerdings leistete er insoweit nur eine herabgesetzte Erstattung, weil er gebührenrechtliche Einwendungen erhob. Die mit der Liposuktion einhergehende Hautlappenreduktion erstattete der Beklagte nicht, da er diese weiterhin als rein kosmetische Maßnahme ansah.

Insgesamt erstattete der Beklagte auf die Rechnungen einen Betrag in Höhe von € 1.344,25 (€ 399,67 auf die Rechnung ...; € 125,63 auf die Rechnung ... und € 818,95 auf die Rechnung …). Die Differenz von € 8.436,68 zu dem gesamten Rechnungsbetrag machte die Klägerin klageweise geltend.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auch die Kosten der Hautlappenreduktion seien medizinisch notwendig gewesen. Ebenso seien die Übernachtungen in der Klinik medizinisch notwendig gewesen. Die abgerechneten Gebühren seien auch der Höhe nach zutreffend.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie € 8.436,68 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2025 (Bl. 494 Bd. I d. A.) mündlich erläutert hat, sowie eines Gutachtens des Sachverständigen X hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 22. Juli 2025 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 437,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2021 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Auslagen aus der Rechnung … vom 6. Mai 2021, da die vorgenommene Hautstraffung medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Der Sachverständige Q habe die medizinische Notwendigkeit zwar für möglich, nicht aber für sicher gehalten; daher sei der Beweis nicht geführt. Aus der fehlenden medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs folge, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Hautstraffung entstanden seien.

In Bezug auf die Rechnung … habe die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer € 353,26.

Aus der Rechnung … des Anästhesisten habe die Klägerin gegen den Beklagten darüber hinaus noch einen Anspruch auf Erstattung weiterer € 84,00.

Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 565 ff. Bd. I d. A.) verwiesen.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 24. Juli 2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 21. August 2025 per beA eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Anwaltsschriftsatz vom 24. Oktober 2025 (Bl. 31 ff. Bd. II d. A.) begründet.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre im ersten Rechtszug zuletzt formulierten Rechtsschutzziele ganz überwiegend weiter.

Zur Begründung führt die Klägerin u. a. an, das Landgericht habe die Anwendbarkeit der Gebührenposition GÖÄ 2453 verneint und allein die Anwendbarkeit der Liposuktion nach der Ziffer GOÄ 2054 zum 3,5fachen Gebührensatz angesetzt. Dies bedeute im Ergebnis, dass sich der Honoraranspruch des operierenden Arztes für eine 90-minütige Operation auf rund € 561,05 belaufe, was völlig abwegig sei, da dies den Operationsaufwand bei weitem nicht abdecken könne.

Auch die Abweisung der Klage bezüglich der Rechnung vom 6. Mai 2021 für die Entfernung überschüssigen Hautgewebes in Höhe von € 4.323,06 sei rechtsfehlerhaft. Die rechtliche Auswertung der Ausführungen des Sachverständigen Q zu der im Anschluss an die Liposuktion vorgenommenen chirurgischen Hautlappenreduktion dahingehend, dass eine medizinische Notwendigkeit für diese Behandlungsmaßnahme nicht gegeben sei, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Heilbehandlung sei medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven Befunden und wissenschaftlich Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vor diesem Hintergrund sei von der medizinischen Notwendigkeit der Hautlappenreduzierung auszugehen. Es sei vertretbar, diese sinnvolle medizinische Heilbehandlungsmaßnahme als medizinisch notwendig anzusehen. Bei der angewandten operativen Hautlappenentfernung handele es sich auch um eine adäquate und geeignete Therapiemethode.

Soweit das Landgericht der Klägerin für die dritte Rechnung (Anästhesieleistungen) von dem streitigen Betrag in Höhe von € 375,99 nur einen Betrag von € 84,00 zugesprochen und im Übrigen die Klage in Bezug auf einen Betrag von € 273,99 abgewiesen hat, nimmt die Klägerin das Urteil des Landgerichts hin.

Wegen der näheren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. Oktober 2025 (Bl. 31 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2025, Az. 2-30 O 3/22, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über den zugesprochenen Betrag von € 457,26 hinaus an sie einen weiteren Betrag in Höhe von € 7.725,41 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2021.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen der näheren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 10. November 2025 (Bl. 55 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin erzielt in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

  1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der ihr in Zusammenhang mit den Liposuktionen und der Hautstraffung entstandenen Kosten aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a MB/KK 94 in Höhe eines Betrags von (weiteren) € 1.376,86 zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a MB/KK 94 erbringt der Versicherer im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Was den Versicherungsfall ausmacht, wird damit inhaltlich zum einen durch die Bezeichnung eines die Behandlung auslösenden Ereignisses oder Zustandes ausgefüllt, zum anderen dadurch festgelegt, dass es sich bei der Behandlung um eine „Heilbehandlung“ handeln und diese „medizinisch notwendig“ sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 187/07 -, NJW-RR 2011, 111, 112 m. w. N.). Nicht der Eintritt eines unter den Krankheitsbegriff fallenden Zustandes oder ein Unfall allein begründet demgemäß den Anspruch auf Versicherungsleistungen, sondern erst eine wegen dieses Zustandes oder Ereignisses vorgenommene medizinisch notwendige Heilbehandlung (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1996 - IV ZR 133/95 -, NJW 1996, 3074, 3075; OLG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2020 - 11 U 122/18 -, NJW-RR 2020, 1358).

Krankheit im Sinne der Bedingungen ist ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.09.2005 - IV ZR 113/04 -, NJW 2005, 3783; Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 187/07 -, NJW-RR 2011, 111, 112).

Bei der Klägerin lag eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vor.

Bei der vorgenommenen Liposuktion handelt es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung, was zwischen den Parteien im hiesigen Klageverfahren nicht mehr im Streit steht.

Aber auch die erfolgte Hautstraffung stellt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 94 medizinisch notwendig ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.07.1996 - IV ZR 133/95 -, NJW 1996, 3074, 3075). Diese objektive Anknüpfung bedeutet zugleich, dass es für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes ankommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15 -, NJW 2017, 2408, 2410 m. w. N.). Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2005 - IV ZR 113/04 -, NJW 2005, 3783, 3784). Demgemäß liegt eine „medizinisch notwendige“ Heilbehandlung jedenfalls dann vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - IV ZR 399/13 -, r + s 2015, 142, 143; Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15 -, NJW 2017, 2408, 2410, jeweils m. w. N.). Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15 -, NJW 2017, 2408, 2410). Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist dann auszugehen, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003 - IV ZR 278/01 -, NJW 2003, 1596, 1599; Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15 -, NJW 2017, 2408, 2411; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2015 - 8 U 935/14 -, NJOZ 2016, 626, 627, jeweils m. w. N.).

Der Sachverständige Q hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht ausgeführt, wenn er auf die dem Anwaltsschriftsatz vom 25. Mai 2023 beigefügten Bilder (Oberarm der Klägerin vor der Liposuktion) abstelle und die spezifische Situation der Klägerin betrachte, dann spreche „schon Vieles für die medizinische Notwendigkeit“. Man müsse bei der Klägerin nämlich berücksichtigen, dass sie auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es sei von leichten Reizungen der intertriginösen Falten die Rede. Das seien die Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. In der spezifischen Situation der entsprechenden Fortbewegung könne es dort leichter zu Reizungen kommen als bei Personen ohne entsprechende Einschränkungen. Insofern wäre - so der Sachverständige weiter - die medizinische Indikation bzw. medizinische Notwendigkeit für die Behandlung bei der Klägerin auch ohne Feststellen von Reizungen gegeben. Das hätte man auch dokumentieren können, was hier aber unterblieben sei. Gehe man hingegen man von den speziellen Behandlungsunterlagen aus, sei hier keine Indikation ersichtlich (s. S. 5 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom Bl. 498 f. Bd. I d. A.).

Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich stimmig, schlüssig und auch für einen Laien gut nachvollziehbar. Auch an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen besteht - wie bereits zutreffend vom Landgericht betont - kein Zweifel.

Nach dem oben erläuterten Maßstab liegt auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen auch in Bezug auf die Hautstraffung eine medizinisch notwendige Heilbehandlung vor, da es ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung zumindest vertretbar gewesen ist, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Der Sachverständige hat nämlich insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung deutlich gemacht, dass hier „Vieles für die medizinische Notwendigkeit“ spreche und sich lediglich daran gestört, dass die entsprechenden Aspekte nicht (ordnungsgemäß) dokumentiert worden sind. Da es nach dem anzulegenden Maßstab für den Begriff der medizinischen Notwendigkeit aber ausreichend ist, wenn es vertretbar gewesen ist, die Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen, unterliegt es hier keinem Zweifel, dass die medizinische Notwendigkeit in diesem Sinne zu bejahen ist.

Da es sich bei den Operationen vom 28. April und vom 29. April 2021 damit um medizinisch notwendige Heilbehandlungen handelte, ist der Beklagte zur Erstattung der hierfür entstandenen erforderlichen Kosten verpflichtet, die sich auf weitere € 1.376,86 belaufen.

Aufwendungen für Heilbehandlung, die der Versicherer im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a MB/KK 94 zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungsnehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003 - IV ZR 278/01 -, NJW 2003, 1596). Aus der Rechtsnatur der Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung ergibt sich allerdings, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.03.2003 - IV ZR 278/01 -, NJW 2003, 1596; Beschluss vom 20.09.2018 - III ZR 374/17 -, juris; jeweils m. w. N.).

Das korrespondiert mit der vertraglichen Regelung des § 4 Abs. 1 MB/KK 94. Danach folgen Art und Höhe der Versicherungsleistungen dem Tarif mit den Tarifbedingungen. Nach Nr. I. 2 der hier einschlägigen Tarifbedingungen sind bei ambulanter Heilbehandlung Aufwendungen für ärztliche Leistungen erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Die Leistungspflicht des Versicherers setzt danach stets einen entsprechenden Vergütungsanspruch des liquidierenden Arztes voraus (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 U 165/12 -, VersR 2013, 1162, 1163; KG, Urteil vom 21.09.1999 - 6 U 261/98 -, NJW-RR, 2000, 35; OLG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2020 - 11 U 122/18 -, NJW-RR 2020, 1358, 1361). Den vertraglichen Grundlagen entsprechend braucht der Beklagte daher Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich nicht zu erstatten, soweit der Arzt oder das Krankenhaus diese nach der GOÄ nicht verlangen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 U 165/12 -, VersR 2013, 1162, 1163; OLG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2020 - 11 U 122/18 -, NJW-RR 2020, 1358, 1361).

Unter Zugrundelegung der Rechnungen ... vom 6. Mai 2021 (a), ... vom 28. April 2021 (b) und … vom 28. April 2021 (c) gilt daher im Hinblick auf die einzelnen im Streit stehenden Positionen Folgendes:

a. Der Sachverständige Q hat in seinem schriftlichen fachchirurgischen Gutachten vom 27. Juni 2023 erläutert, dass in Bezug auf die Rechnung vom 6. Mai 2021 (...) die Rechnungsstellung einer Blutgasanalyse auf einer chirurgischen Rechnung zwar unüblich, aber durchaus möglich sei (S. 16 des Gutachtens, Bl. 224 d. A.). Die Abrechnung dieser Leistung mit Ziff. 3710 in Höhe von € 6,03 sei daher nicht zu beanstanden (a. a. O.).

Zu der Ziff. 491 hat der Sachverständige Q ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum hier eine Infiltrationsanästhesie abgerechnet worden sei, da aus dem OP-Bericht nicht einmal die Vornahme einer Infiltrationsanästhesie hervorgehe (S. 17 f. des Gutachtens, Bl. 224 f. d. A.). Allerdings sei davon auszugehen, dass der Operateur zumindest eine Unterspritzung mit einer Lösung aus einem lokalen Betäubungsmittel mit Adrenalinzusatz im Bereich der späteren Schnittführung zur Blutungsminimierung vorgenommen habe. Daher könne die Ziff. 491 mit einer Anzahl von 2 (rechter und linker Arm als jeweils große Bezirke zur Infiltrationsanästhesie) und einem Faktor von 3,5 angesetzt werden. Auf der Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich damit insoweit ein Betrag in Höhe von € 49,35 (€ 7,05 x 2 x 3,5).

In Bezug auf Ziff. 2404 ist zunächst daran zu erinnern, dass auch die Hautstraffung medizinisch notwendig war (s. oben). Auch auf dieser Grundlage ist die entsprechende Rechnungsposition jedoch nicht in vollem Umfange ersatzfähig. Der Sachverständige Q hat deutlich gemacht, dass hier ausweislich des Operationsberichts keine erhöhte Schwierigkeit vorlag, so dass die Faktorerhöhung von 19,0 hier nicht hätte angesetzt werden dürfen (s. S. 18 f. des Gutachtens, Bl. 225 f. d. A.). Ersatzfähig sind daher insoweit lediglich € 226,03 (€ 32,29 x 2 x 3,5).

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Ziff. 2382. Auch insoweit konnte der Sachverständige Q auf der Grundlage des Operationsberichts keine erhöhte Schwierigkeit ausmachen, so dass die Faktorerhöhung von 18,0 hier nicht hätte angesetzt werden dürfen. Ersatzfähig sind daher insoweit nur € 301,49 (€ 43,07 x 2 x 3,5).

Zu der Ziff. 62 (Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte) hat der Sachverständige Q erklärt, dass diese nicht berechnungsfähig sei. Zur Begründung hat er zutreffend darauf verwiesen, dass der Operationsbericht gar keinen Assistenten benennt. Vor diesem Hintergrund ist diese Position nicht ersatzfähig.

Ziff. 2427 betrifft „tiefreichende, die Faszie und die darunter liegenden Körperschichten durchtrennende Entlastungsinzisionen“. Der Sachverständige Q hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Operationsbericht gar keine Entlastungsinzision mit Drainageeinlage ausweist. Daher ist auch diese Position nicht ersatzfähig.

Zu der Ziff. 204 hat der Sachverständige Q ausgeführt, dass eine Berechnung eines 3,5-faches Satzes bei der Anlage eines normalen zirkulären Verbandes an beiden Armen nicht nachvollziehbar sei. Insoweit handele es sich um eine Tätigkeit ohne besondere Schwierigkeit, so dass nur ein 2,3-facher Satz für diese Ziffer berechnet werden könne. Ersatzfähig ist daher in Bezug auf die Ziff. 204 ein Betrag in Höhe von € 25,47.

Zu der Übernachtung (€ 300,00) hat der Sachverständige Q erläutert, dass nach einer Liposuktion oder nach einer Oberarmstraffung eine Übernachtung durchaus üblich sei. Sie könne daher auch als medizinisch notwendig angesehen werden (S. 20 f. des Gutachtens, Bl. 226 f. d. A.). Auch in Bezug auf die Höhe des Pauschalbetrags ist die Berechnung nicht zu beanstanden. So hat der Sachverständige Q ausgeführt, dass in der Klinik, in der er tätig ist, € 360,00 für eine derartige Übernachtung in Rechnung gestellt werden (s. S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom Bl. 500 Bd. I d. A.).

Jenseits der allgemeinen rechtlichen Grenzen (etwa aus den §§ 134, 138 BGB) ist die Preisgestaltungsfreiheit der Streitverkündeten in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch nicht etwa durch andere Regelungen begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04. 2011 - III ZR 114/10 -, NVwZ-RR 2011, 566). Keine der Parteien hat vorgetragen, dass es sich bei der Streitverkündeten um eine Einrichtung handelt, „die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist“, so dass hier auch die sich aus § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ergebenden Einschränkungen nicht einschlägig sind.

Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass die diesbezüglichen Aufwendungen der Klägerin für die „sonstige Leistung“ (Übernachtung) in einem auffälligen Missverhältnis im Sinne des § 192 Abs. 2 VVG zu den erbrachten Leistungen stehen.

Soweit man darüber hinaus im Falle einer Behandlung in einem Krankenhaus als ungeschriebene Voraussetzung für Leistungen nach den MB/KK verlangt, dass der betreffenden Klinik nach § 30 GewO seitens der zuständigen Behörde eine Konzession erteilt worden ist (so etwa OLG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2020 - 11 U 122/18 -, NJW-RR 2020, 1358, 1362; Starzer, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 30 GewO, Rdnr. 17), ist auch diese Voraussetzung erfüllt, da zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass die Streitverkündete über eine derartige Konzession verfügt.

Addiert man zu den genannten Beträgen noch € 99,73 für die insoweit unstreitigen Positionen (Ziff. 1, 7, 250, 3550, 3551, 3557, 3555, 3558, 5 und die Sachkostenpauschale in Höhe von € 18,19), ergibt sich ein Erstattungsbetrag der Klägerin in Bezug auf diese Rechnung in Höhe von € 1008,10. Geleistet hat der Beklagte auf diese Rechnung bislang € 125,63, so dass der Klägerin insoweit noch weitere € 882,47 zustehen.

b. In Bezug auf die Rechnung ... vom 28. April 2021 kann der Klägerin aus den oben genannten Gründen den Ersatz der Übernachtungskosten in Höhe von € 300,00 verlangen (s. dazu S. 25 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q, Bl. 228 RS Bd. I d. A.).

Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ferner zutreffend und mit einer in jeder Hinsicht überzeugenden Begründung herausgearbeitet (S. 6 des Urteils des Landgerichts, Bl. 570 Bd. I d. A.), dass die Klägerin von dem Beklagten insoweit die Erstattung der im Einzelnen erläuterten Kosten für die Ziffern 1 (€ 10,73), 7 (€ 21,45), 491 (€ 49,36), 2454 (€ 188,51), 204 (€ 25,48), und 536 (€ 191,88) verlangen kann. Hinzu kommen noch die insoweit unstreitige Sachkostenpauschale (€ 10,75) sowie die Sachkosten für die Tumeszenzlösung (€ 11,90).

Dabei findet auf den Liposuktionseingriff die Ziff. 2454 des Gebührenverzeichnisses unmittelbar und nicht nur analog Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23 -, NJW 2024, 3517, 3519). Eine Mehrfachberechnung scheidet demzufolge grundsätzlich aus.

Der in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, der Aufwand der Operation werde in der Gebühr Ziff. 2454 nicht hinreichend abgebildet, ist rechtlich unerheblich. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von nach Erlass der Verordnung eingetretenen Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Gebührenverzeichnis aufgeführten ärztlichen Leistungen zu bewerten. Die Gerichte sind grundsätzlich nicht zu einer Korrektur befugt. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn und soweit sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2024 - III ZR 279/23 -, NJW 2024, 3517, 3519). Davon kann im Falle der GoÄ keine Rede sein.

Die mit der Ziff. 2453 abgerechneten € 2.797,68 sind hingegen nicht ersatzfähig, da bei der Klägerin gar kein Lymphödem vorgelegen hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 6 des Urteils des Landgerichts, Bl. 570 Bd. I d. A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Damit sind in Bezug auf die Rechnung ... vom 28. April 2021 € 810,06 ersatzfähig. Da der Beklagte bislang insoweit lediglich € 399,67 geleistet hat, stehen der Klägerin insoweit noch weitere € 410,39 zu.

c. In Bezug auf die Rechnung … vom 28. April 2021 steht der Klägerin - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - noch ein zusätzlicher Betrag in Höhe von € 84,00 zu. Das steht zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit.

d. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

  2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

  3. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.

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