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5 W 14/25•OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, 2026-05-06, 5 W 14/25
5 W 14/25Tribunale superiore / V camera civile6 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 5 W 14/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0506.5W14.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 2 GasGVV, § 24 Abs 3 NDAV, § 21 NDAV, § 936 ZPO, § 935 ZPO
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 14. April 2025, 4 O 350/25, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.4.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 14.4.2025 (Az. 4 O 350/25) dahingehend abgeändert, dass
der Antragsgegnerin aufgegeben wird, zwei mit Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der A GmbH, der durch die Beschwerdeführerin beauftragt wird, Zutritt zu der Abnahmestelle Straße1, Stadt1, auch zwangsweise die Öffnung verschlossener Haustüren, Wohnungstüren, Zimmertüren, Kellertüren durch den Gerichtsvollzieher, zu gestatten und die Einstellung der Versorgung durch Ausbau der Messeinrichtung (Gaszähler) Nr. ... zu dulden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf € 6.876,00 festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Duldung der Versorgungsunterbrechung ihres nach § 19 Abs. 2 GasGVV, §§ 24 Abs. 3 und § 21 NDAV i.V.m. §§ 273, 320 BGB bestehenden Zurückbehaltungsrechts.
Mit Antrag auf Erlass einer entsprechenden Duldungsverfügung vom 2.4.2025 (Bl. 1 d. eA. LG) hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sei die Gasversorgerin für die im Anwesen Straß1, Stadt1 befindliche Verbrauchsstelle ... (Zähler-Nr. ...). Die Antragsgegnerin sei Nutzerin dieses Gasversorgungsanschlusses. Zwischen den Parteien bestehe ein Gaslieferungsverhältnis. A GmbH sei die Netzbetreiberin des streitgegenständlichen Anschlusses. Das Forderungskonto der Antragsgegnerin weise einen Rückstand von 7.040,50 € aus und die Antragsgegnerin zahle zudem die laufenden, monatlichen Abschläge in Höhe von jeweils € 1.146,00 nicht. Sie habe der Antragsgegnerin die Sperre des Anschlusses zunächst mit Schreiben vom 10.09.2024 gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV ordnungsgemäß angedroht (Anlage AS 3, Bl. 1 d. eA. LG), mit dieser in der Folge eine Abwendungsvereinbarung über eine zinsfreie Ratenzahlung geschlossen, die die Antragsgegnerin aber nicht eingehalten habe. Daraufhin sei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.3.2025 erneut die Unterbrechung der Versorgung ab dem 17.3.2025 angedroht worden, ohne dass diese ihr bei dem mitgeteilten Ausbautermin am 18.3.2025 Zugang zu der Verbrauchsstelle gewährt habe.
Das Landgericht hat nach Hinweiserteilung (Bl. 28 d. eA. LG) den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei unzulässig, da damit der Anspruch auf Zutrittsgewährung und Duldung der Einstellung der Versorgung erfüllt werde und so die Hauptsache vorweggenommen werde. Allein der Umstand, dass sich der Vermögensschaden durch den ständigen Gasverbrauch der Antragsgegnerin täglich erhöht, rechtfertige die Vorwegnahme nicht. Auch, dass die Unterbrechung der Versorgung der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgungsunternehmens nach §§ 320, 273 BGB diene und dies vereitelt werde, rechtfertige die Vorwegnahme nicht. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mit dem Anbringen der Gassperre faktische Verhältnisse geschaffen würden, die mit erheblichen, teils existenziellen Einschränkungen für die Antragsgegnerin verbunden seien.
Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 22.04.2025 und macht geltend, es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Zum einen sei es zu formalistisch, die Hauptsache auf die Duldung der Unterbrechung der Gasversorgung zu reduzieren, da sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht stütze und insoweit nicht auf einen Anspruch oder eine Nebenforderung. Als Hauptsache sei vielmehr auch der Zahlungsanspruch zu betrachten, der mit der Duldungsverfügung nicht erfüllt werde. Der Verfügungsgrund ergebe sich letztlich aus dem ihr irreparabel drohenden Schaden, weil die Antragsgegnerin die Weiterbelieferung eigenmächtig erzwinge. Mit Blick auf die von ihr ca. 30.000 versorgten Gaskunden sei ihre Forderung auch nicht geringfügig, zumal § 19 Abs. 2 GasGVV lediglich einen Zahlungsverzug von € 100,00 voraussetze, um das Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Auch sei die Grundversorgung aller ihrer Kunden bei der Frage der Zumutbarkeit und Erheblichkeit des Zahlungsrückstandes von Bedeutung, was sich letztlich an den §§ 19 und 17 GasGVV zeige. Ferner habe der Verordnungsgeber bereits Verhältnismäßigkeits- und Härtefallregelungen getroffen, die alle eingehalten worden seien. Anders als das Landgericht meine, seien auch keine existenziellen Einschränkungen für die Antragsgegnerin ersichtlich. Soweit das Landgericht den Streitfall mit dem Mietrecht vergleiche, trage dies nicht, da dort der Mieter vorleistungspflichtig sei und ein Zurückbehaltungsrecht nicht spezialgesetzlich geregelt sei. Auch habe der Vermieter anderweitige Sicherheiten im Fall des Zahlungsausfalls. Schließlich meint die Antragstellerin, dass aufgrund der langen Verfahrensdauern es ihr nicht zumutbar sei, das Hauptsacheverfahren betreffend die Gassperre zu durchlaufen.
Mit Verfügung vom 25.4.2025 hat der Senat der Antragsgegnerin rechtliches Gehör gewährt, ohne dass diese Stellung genommen hat.
Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Über die statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 14.4.2025 hatte nach § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.
Das Abhilfeverfahren war entbehrlich. Es ist nicht Voraussetzung für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, wenn - wie hier - die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt wird (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 572 Rn. 4).
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Antragstellerin hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der tenorierten Form rechtfertigen, d.h. das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes.
Die Liefersperre ist wegen des Gegenstandes des Stromversorgungsrechts die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts notwendige Maßnahme (BVerfG, Beschl. v. 29.9.1981 - 1 BvR 581/81, NJW 1982, 1511). Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Versorgung mit Gas gemäß § 19 Abs. 2 bis 6 GasGVV liegen vor. Die Antragsgegnerin ist mit Ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gaslieferungsvertrag weit über € 100,00 in Verzug. Die Antragstellerin hat die Versorgungssperre fristgerecht angedroht, woraufhin eine Abwendungsvereinbarung getroffen wurde, die die Antragsgegnerin jedoch nicht einhielt. Sonach hat die Antragstellerin erneut die Unterbrechung der Versorgung angedroht und einen Termin für die Sperre mitgeteilt. Die Antragsgegnerin hat den Zugang zur Versorgungsstelle verweigert, ohne dass Gründe der Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben vorgebracht wurden oder sonst ersichtlich sind, auch nicht nach Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach §§ 936, 920 Abs. 2, 935 ZPO glaubhaft gemacht.
Zwar trifft es zu, dass die einstweilige Verfügung im Grundsatz die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf (vgl. Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2015, § 940 Rn. 13) und die hier begehrte Leistungsverfügung in Form der sofortigen Duldung der Versorgungssperre insoweit zur sofortigen Befriedigung der Antragstellerin führt. Die hohen Voraussetzungen, unter denen eine Leistungsverfügung gleichwohl für zulässig erachtet wird, sind im Streitfall entgegen der Ansicht des Landgerichts jedoch gegeben. Erforderlich ist, dass der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen ist, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten ist, da das geschuldete Verhalten nur so kurzfristig erbracht werden kann, um seinen Sinn nicht zu verlieren. Ferner muss der drohende Nachteil des Gläubigers den möglichen Schaden des Schuldners bei Weitem überwiegen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 940 Rn. 6).
Im Streitfall ist zunächst zu berücksichtigen, dass die auf Duldung der Versorgungssperre gerichtete Leistungsverfügung der Durchsetzung des gemäß § 19 Abs. 2 bis 6 GasGVV begründeten Zurückbehaltungsrechts im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 273, 320 BGB dient (vgl. Hempel, NJW 1989, 1652). Das Zurückbehaltungsrecht ist rechtlich betrachtet lediglich ein Annex des Hauptanspruchs und dient seinerseits der Sicherung der Zahlungsansprüche des Energieversorgers gegen den Kunden aus dem Gaslieferungsvertrag (vgl. m.w.N. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.1.2023 - 9 W 71/22, EnWZ 2024, 363; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.5.2016 - 14 U 172/15, BeckRS 2016, 12356). Entsprechend folgt der Verfügungsgrund bereits aus dem fortwährenden Gasverbrauch durch die Antragsgegnerin, mit dem sich die Zahlungsrückstände weiter erhöhen. Die Erfüllung dieser Zahlungsansprüche wird auch nicht vorweggenommen (m.w.N. AG Oldenburg, Beschl. v. 19.8.2009 - 23 C 697/09, NJOZ 2010, 229; ebenso Vollkommer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 940 Rn. 8.11).
Maßgeblich für den Verfügungsgrund ist aber, dass die Antragstellerin dringend auf die sofortige Duldung der Versorgungsunterbrechung angewiesen ist, weil andernfalls - technisch dadurch bedingt, dass sich die Messeinrichtungen an einer dem Grundversorger bzw. Netzbetreiber nicht zugänglichen Stelle befinden - das spezialgesetzlich ausgestaltete Zurückbehaltungsrecht leerliefe. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss der Gasversorger die Grundversorgung nicht aufrechterhalten, wenn erhebliche Zahlungsrückstände bzw. -ausfälle auf Dauer bestehen. Anders als in anderen Dauerlieferbeziehungen, ist es einem Energieversorger jedoch nicht möglich, die Leistung schlicht zu unterlassen und derart von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass etwa auch im Mietrecht die Möglichkeit einer Schadensvertiefung und Vereitelung des Zurückbehaltungsrechts bestehe, trägt der Vergleich nicht. Er berücksichtigt neben anderen dem Vermieter zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche zustehenden Rechten nicht, dass der Gesetzgeber mit § 19 Abs. 2 bis 6 GasGVV für die Energieversorgung unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Kunden im Bereich der Daseinsvorsorge einerseits und der Vorleistungspflicht und allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht der Energieversorgungsunternehmen andererseits ein besonders ausgestaltetes Leistungsverweigerungsrecht in Form der Versorgungssperre eingerichtet hat. Die Regelungen sind Ermächtigungsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Duldung der Versorgungsunterbrechung stehenden Grundrechtseingriffe und bieten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausreichend Schutz für die Kunden. Etwaige existenzielle Nachteile oder Härten für die Antragsgegnerin sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Demgegenüber ist eine Existenzgefährdung oder erhebliche Schädigung der Antragstellerin ausgehend von der gesetzlichen Wertung in § 19 Abs. 2 GasGVV nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.5.2016 - 14 U 172/15, BeckRS 2016, 12356). Soweit das Landgericht meint, es würden „faktische Verhältnisse“ geschaffen werden, lässt es unberücksichtigt, dass es die Antragsgegnerin in der Hand hat, die Zahlungsrückstände zu begleichen und somit dem Zurückbehaltungsrecht die Grundlage zu entziehen, so dass die Versorgungssperre aufzuheben wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG iVm § 3 ZPO mit dem sechsfachen Monatsbetrag der fälligen Abschlagszahlungen zu bemessen (vgl. etwa OLG Schleswig-Holstein Beschl. v. 2.2.2009 - 14 W 6/09, NJW-RR 2010, 141).
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