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2 K 2320/25.F•VG Frankfurt 2. Kammer, 2026-03-19, 2 K 2320/25.F
2 K 2320/25.FTribunale amministrativo / 2a camera19 mar 2026
Auch nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) ist der Begriff der »Aufenthaltserlaubnis« im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, nicht erfasst sind. An dieser Auslegung vermag der mit der Einführung von § 4a AufenthG einhergehende Paradigmenwechsel nichts zu ändern. - Trotz des offenen Wortlauts der Norm ist das Tatbestansmerkmal der Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV eng auszulegen. Das verdeutlichen die Entstehungsgeschichte der Norm, die Systematik der Beschäftigungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes sowie die Ratio der Norm. - Die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV steht im Einklang mit dem aufenthaltsrechtlichen Trennungsprinzip.
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 2 K 2320/25.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0319.2K2320.25.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19c Abs 1 AufenthG, § 9 BeschV
Auch nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217) ist der Begriff der »Aufenthaltserlaubnis« im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV einschränkend dahin auszulegen, dass Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen, nicht erfasst sind. An dieser Auslegung vermag der mit der Einführung von § 4a AufenthG einhergehende Paradigmenwechsel nichts zu ändern.
Trotz des offenen Wortlauts der Norm ist das Tatbestansmerkmal der Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV eng auszulegen. Das verdeutlichen die Entstehungsgeschichte der Norm, die Systematik der Beschäftigungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes sowie die Ratio der Norm.
Die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV steht im Einklang mit dem aufenthaltsrechtlichen Trennungsprinzip.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt am 25. Dezember 2020 mit Sichtvermerk zum Zweck der Familienzusammenführung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 22. Januar 2021 erfolgte die Eheschließung mit seiner deutschen damaligen Ehefrau. Mit Bescheid vom 4. März 2021 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 3. März 2024 erteilt.
Am 26. Juli 2021 wurden die Ehe geschieden. Laut dem Beschluss des Familiengerichts X-Stadt zog der Kläger bereits am 2. Februar 2021 aus der Ehewohnung aus. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand demnach zwischen dem 22. Januar 2021 und 2. Februar 2021.
Am 1. Januar 2022 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei dem Unternehmen "X" auf, bei welchem er laut Arbeitsvertrag als Reinigungskraft beschäftigt ist.
Am 6. Februar 2024 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, höchst hilfsweise nach § 19c AufenthG.
Mit Bescheid vom 23. April 2025 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Für den Fall der Nichteinhaltung der ihm gesetzten Ausreisefrist drohte sie dem Kläger gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung in die Republik Indien an. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung begründete die Beklagte im Wesentlichen damit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst worden sei. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft sei auch nicht abzusehen, denn dies sei nicht erforderlich, um eine besondere Härte zu vermeiden. Gründe, die das Vorliegen eines Härtefalls darstellen könnten, seien nicht zu erkennen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG nicht vor. Insbesondere finde § 9 BeschV keine Anwendung. § 9 BeschV greife nur für Fälle, in denen der Ausländer bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken sei.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben und zugleich Eilrechtsschutz beantragt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG habe. Es läge ein Härtefall vor. Der Kläger stamme auf einfachsten Verhältnissen in Indien. Seine betagten Eltern seien mittellos. Er verfüge über kein Netzwerk, um im Fall einer Rückkehr in Indien wirtschaftlichen Anschluss zu finden. Zudem müsse er aufgrund der Scheidung und der daraus folgenden mittellosen Rückkehr nach Indien soziale Ächtung befürchten. Der Kläger habe in Deutschland eine Anstellung, spreche die deutsche Sprache gut und sichere seinen Lebensunterhalt eigenständig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2025 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der Behördenvorgänge, insbesondere auf den Ablehnungsbescheid.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2025 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da es die Erfolgsaussichten der Klage als offen ansah. Das Gericht entschied, dass die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV habe, im Hauptsacheverfahren zu klären sei, da dies von der schwierigen Rechtsfrage der richtigen Auslegung des § 9 BeschV abhänge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, der Gerichtsakte des Eilverfahrens (Az.: 2 L 2319/25.F), der beigezogenen Behördenakte und des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg, weshalb sie kostenpflichtig und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis abzuweisen ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung (1.), noch zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gemäß § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung nach § 19c Abs. 3 AufenthG (3.) oder § 19c Abs. 1 AufenthG (4.).
Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandszeit kann auch nicht abgesehen werden. Von dem Erfordernis des zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist nach § 31 Abs. 2 AufenthG dann abzusehen, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist (erste Alternative), wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (zweite Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (dritte Alternative).
Der Kläger befindet sich in keiner der vorgenannten Situationen. Die Ehegatten waren volljährig. Auch hat der Kläger keine Umstände vorgetragen, welche das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen würden, noch sind solche ersichtlich. Auch die zweite Alternative liegt nicht vor. Diese setzt voraus, dass dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Die Nachteile und Schwierigkeiten, die der Ehegatte im Falle des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland haben wird, müssen über das hinausgehen, was Ausländer regelmäßig hinzunehmen haben, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen (OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 B 17/11 -, juris, Rdnr. 14). Die besondere Härte kann sich zudem nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe und ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris, Rdnr. 24 ff.).
Die vom Kläger vorgetragenen Befürchtungen, dass er aus einfachsten Verhältnissen in Indien stamme, seine Eltern mittellos seien und er über kein Netzwerk verfüge, um im Fall einer Rückkehr in Indien wirtschaftlichen Anschluss zu finden, stehen nicht im Zusammenhang mit seiner Ehe und ihrer Auflösung. Es handelt sich dabei vielmehr um zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen, welche üblicherweise thematisch bei § 60 AufenthG zu prüfen wären. Für solche, mit der Ehe in keinerlei Zusammenhang stehenden Abschiebungsverbote, ist im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kein Raum. Das eigenständige Aufenthaltsrecht, das die Vorschrift vorsieht, wird mit Rücksicht darauf gewährt, dass in diesen Fällen die spezifische Erwartung enttäuscht wurde, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband. Es soll denjenigen, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegieren, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. Von diesem Privileg sind jedoch alle sonstigen, nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehenden, inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, wie die vom Kläger vorgetragenen Umstände, nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris, Rdnr. 28). Die vom Kläger weiter vorgetragene Befürchtung, dass er aufgrund der Scheidung soziale Ächtung befürchten müsse, begründet ebenfalls keinen besonderen Härtefall. Der Vortrag ist bereits deswegen ungeeignet einen Härtefall zu begründen, weil er unsubstantiiert ist. Aber auch nach allgemeiner Erkenntnislage ist nicht anzunehmen, dass Scheidungen in Indien generell zu sozialer Ächtung führen würden. Auch in Indien gibt es Scheidungen. Im Übrigen erwähnt der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien des Auswärtigen Amtes vom 13. Mai 2025 diesen Themenkomplex nicht einmal, was auch darauf hindeutet, dass Scheidungen keine Gefahr für rückkehrende Ausländer begründen. Auch der Vortrag des Klägers, dass er in Deutschland eine Anstellung habe, die deutsche Sprache gut spreche und seinen Lebensunterhalt eigenständig sichere, begründet keinen Härtefall. Grundsätzlich gilt, dass eine besondere Härte nicht allein deshalb vorliegt, weil ein Ausländer seine wirtschaftliche Existenz in seinem Herkunftsstaat aufgegeben und sich im Bundesgebiet eine neue Existenz aufgebaut hat, um in Deutschland eine Ehe zu führen (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 24 ZB 05.242-, juris, Rdnr. 8). Auch gehen die vom Kläger vorgetragenen Umstände und Schwierigkeiten nicht über das hinaus, was Ausländer regelmäßig hinzunehmen haben, wenn sie Deutschland verlassen müssen. Vielmehr handelt es sich dabei um ganz typische Nachteile. Solche alle Rückkehrer gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte können die Ausreisepflicht jedoch von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren (so auch OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 B 17/11 -, juris, Rdnr. 14).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gemäß § 19c Abs. 2 AufenthG. Danach kann einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. § 6 Abs. 1 BeschV bestimmt, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre gemäß §§ 19c Abs. 2, 18 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderliche Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung dann erteilen kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:
eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt,
einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und
eine der folgenden Qualifikationen:
a) eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
b) einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
Der Kläger verfügt weder über einen Hochschulabschluss noch über einen Berufsabschluss, der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt wurde. Auch verfügt er nicht über eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG. Danach kann einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Das Vorliegen eines solchen Interesses ist vorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG.
Gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. § 9 BeschV bestimmt, dass die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben (Nr. 1) oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (2.) keiner Zustimmung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hat mehr als zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt. Er arbeitet bereits seit dem Jahr 2022 bei demselben Arbeitgeber. Er verfügte im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Erteilung bzw. Verlängerung der beantragten Aufenthaltserlaubnis auch über eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde ihm am 4. März 2021 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis verlor zwar bereits am 3. März 2024 ihre Gültigkeit, galt aber ab diesem Zeitpunkt bis zum 23. April 2025 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Behörde fort.
§ 9 BeschV ist jedoch einschränkend dahingehend auszulegen, dass es sich bei der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 30 AufenthG nicht um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 BeschV handelt. § 9 BeschV findet nur auf die Verlängerung solcher Aufenthaltserlaubnisse Anwendung, deren ursprüngliche Erteilung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig war. Bei § 9 BeschV handelt es sich um eine Norm, die eine Ausnahme von dem in §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 39 AufenthG normierten Grundsatz der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit regelt. Sinn und Zweck der Norm ist die Verfestigung eines bereits gewährten Arbeitsmarktzugangs, indem es eine Vereinfachung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, welche den Zugang zum Arbeitsmarkt bereits eröffnet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2018 zu der damals geltenden Fassung von § 9 BeschV ("§ 9 BeschV a.F.") bereits entschieden, dass eine zum Zweck der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 9 BeschV a.F. sei. Eine Aufenthaltserlaubnis, die dem Inhaber kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung berechtige, genüge nicht um die Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV a.F. auszulösen. Die in § 9 Abs. 1 BeschV a.F. statuierte Zustimmungsfreiheit setze den vorherigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit voraus. § 9 Abs. 1 BeschV a.F. ermögliche mithin keinen Spurwechsel von einem Aufenthaltstitel, der nicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit allein infolge der mit diesem anderen Aufenthaltstitel durchlaufenen längeren Berufstätigkeit in Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) bzw. des längeren erlaubten Aufenthalts in Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV). Denn bei § 9 BeschV gehe es um die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018, - 1 C 22/17 -, juris, Rdnr. 19 ff.).
Nach Auffassung der Kammer ist an dieser Wertung auch unter Berücksichtigung des am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) festzuhalten. Im Rahmen dessen hat der Bundesgesetzgeber § 4a AufenthG eingeführt, die Abschnitte des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung (Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes) und zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes) überarbeitet und die Beschäftigungsverordnung redaktionell an die neuen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Gemäß des neu eingeführten § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer nunmehr, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot oder beschränkt die Erwerbstätigkeit. Während die Vorgängervorschrift (§ 4 Abs. 2 AufenthG in der Fassung vom 12. Mai 2017) die Erwerbstätigkeit nur erlaubte, wenn sie kraft Gesetzes oder aufgrund einer konkreten Verwaltungsentscheidung zugelassen war, dreht § 4a AufenthG dieses Regel-Ausnahme Verhältnis um und begründet eine allgemeine Erwerbstätigkeitserlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Laut der Gesetzesbegründung dient die Norm der Anpassung an die Veränderungen, welche seit Einführung von § 4 Abs. 2 AufenthG a.F. erfolgt seien. Nur in wenigen Fällen sehe das Gesetz für Inhaber eines Aufenthaltstitels noch ein Verbot der Erwerbstätigkeit vor. Diese Verbote blieben von § 4a AufenthG unberührt. Für Aufenthaltstitel, die ein Verbot der Erwerbstätigkeit vorsahen, hat der Gesetzgeber nunmehr in den jeweiligen Tatbeständen die Untersagung der Erwägungstätigkeit normiert. Umgekehrt wurde in den Tatbeständen, die bislang explizit für die darin geregelten Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit gestatteten, dieser nunmehr durch § 4a Abs. 1 AufenthG überflüssig gewordene Erlaubnistatbestand gestrichen (BR-Drs. 19/8285, S. 84). Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 2.Hs. AufenthG kann die Ausübung einer Beschäftigung weiterhin dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG unterliegen. Der Gesetzgeber hat die Beschäftigungsverordnung an die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführten Änderungen angepasst. § 9 BeschV blieb jedoch unverändert bestehen.
Im Rahmen der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 233) wurde § 9 BeschV neu gefasst. Die Wörter "eine Blaue Karte EU oder" wurden gestrichen. Im Übrigen blieb die Norm unverändert.
Auch unter Berücksichtigung dieser Gesetzesänderungen sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, von der aus der Entstehungsgeschichte von § 9 BeschV, den systematischen Gründen und dem Sinn und Zweck von § 9 BeschV hergeleiteten engen Auslegung des Begriffs der "Aufenthaltserlaubnis" durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweichen. Trotz des offenen Wortlauts (dazu unter a.) sprechen die besseren Gründe dafür, dass § 9 BeschV den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, dessen Erteilung grundsätzlich von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängt – demnach Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck zum Zweck der Ausbildung (Abschnitt 3 des AufenthG) sowie der Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4 des AufenthG). Zwar ist der gesetzgeberische Wille selbst uneindeutig (dazu unter b), jedoch wird unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (c.), der Systematik der Beschäftigungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes (d.) sowie dem Sinn und Zweck von § 9 BeschV (e.) deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal der Aufenthaltserlaubnis in § 9 BeschV eng auszulegen ist.
a. Gegen die einschränkende Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis spricht der Wortlaut von § 9 BeschV, welcher unterschiedslos sämtliche Aufenthaltserlaubnisse erfasst, ohne eine Einschränkung hinsichtlich deren Zweckbestimmung oder einen Hinweis darauf zu enthalten, dass nur solche Aufenthaltserlaubnisse erfasst sind, die die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzen.
b. Es lässt sich nicht ermitteln, von welchem Verständnis der Verordnungsgeber ausgeht. Dafür, dass der Verordnungsgeber von einer weiten Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis ausgeht, spricht, dass es nahegelegen hätte, den Wortlaut von § 9 BeschV enger zu fassen, wenn er die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass nur solche Aufenthaltserlaubnisse von § 9 BeschV erfasst sind, die die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzen, teilen würde. Das hat der Verordnungsgeber nicht getan, sondern den Wortlaut unverändert beibehalten. Daraus könnte abgeleitet werden, dass der Verordnungsgeber, dadurch, dass er in Kenntnis der einschränkenden Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht an dem weiten Wortlaut von § 9 BeschV festgehalten hat, den Willen geäußert hat, unterschiedslos jede Aufenthaltserlaubnis von § 9 BeschV erfassen zu wollen (dahingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Oktober 2022 - 11 S 1085/21 -, juris, Rdnr. 20; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 B 117/23 -, juris, Rdnr. 16 ). Andererseits kann die Entscheidung des Verordnungsgebers, das Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis in die Neufassung von § 9 BeschV unverändert zu übernehmen, ebenso bedeuten, dass er der Auffassung ist, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kein Klärungsbedarf bestehe und insofern die bisherige Rechtslage – aufgrund des unveränderten Wortlauts – fortgelte, demnach weiterhin nur Aufenthaltserlaubnisse mit Zustimmungsvorbehalt von § 9 BeschV erfasst werden (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024, - 13 ME 31/24 -, juris, Rdnr. 20). Die Gesetzesbegründung gibt dazu keinen Aufschluss.
Ginge der Verordnungsgeber von einer weiten Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis entgegen der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts aus, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Norm oder zumindest in der Gesetzesbegründung klarzustellen. Ginge der Verordnungsgeber von einer engen Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis aus, hätte es ebenso nahegelegen, dies im Wortlaut der Norm oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung klarzustellen. Keines von beiden hat der Verordnungsgeber getan. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 9 BeschV befasst sich mit der Frage der erfassten Aufenthaltserlaubnisse nicht (vgl. BR-Drs. 278/23, S. 48). Insofern bietet der Wille des Verordnungsgeber für die Frage der Auslegung des Begriffs der "Aufenthaltserlaubnis" keinen Aufschluss.
c. Die Entstehungsgeschichte der Norm streitet für ein enges Verständnis des Tatbestandsmerkmal der "Aufenthaltserlaubnis".
Mit der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 wurde § 9 BeschV a.F. erstmals in die Beschäftigungsverordnung eingefügt (BGBl. I S. 1499). Zuvor war das Ausländerbeschäftigungsrecht in der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung ("BeschV e.F.") und der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - "BeschVerfV") geregelt. Nach der Begründung zur Einführung von § 9 BeschV sollten mit der Norm die bisher in § 3b BeschVerfV enthaltenen Regelungen über einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach zweijähriger Beschäftigung oder dreijährigem Aufenthalt übernommen werden, die für Ausländer, die sich mit einer Blauen Karte EU oder "einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung" in Deutschland aufhalten, bisher nur über die Verweisungsvorschrift des § 44 BeschV e.F. galten (BR-Drs. 182/13, S. 31). Gemäß § 3b BeschVerfV in Verbindung mit § 1 BeschVerfV bedurfte die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes – kraft Gesetzes – zur Beschäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.) keiner Zustimmung. Diese sehr enge Ausnahmeregelung, die sämtliche Aufenthaltserlaubnisse, welche zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurden oder die kraft Gesetzes zur Beschäftigung berechtigten, nicht erfasste, wurde durch § 44 BeschV e.F. dahingehend erweitert, dass auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 3b BeschVerfV keiner Zustimmung bedurfte. Aufenthaltserlaubnisse, die auf Grund des Aufenthaltsgesetzes, demnach kraft Gesetzes, zur Beschäftigung berechtigen, waren hingegen weder von § 3b BeschVerfV in Verbindung mit § 1 BeschVerfV noch von § 44 BeschV e.F. erfasst. Da § 9 BeschV a.F. nach der Gesetzesbegründung diese Vorgängerreglung "übernehmen" wollte und keine Hinweise auf einen abweichenden Regelungsgehalt enthält, liegt es nahe, dass der damalige Verordnungsgeber den Anwendungsbereich beibehalten wollte und demnach Aufenthaltserlaubnisse, welche die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlauben, nicht erfassen wollte. Da § 9 BeschV in seiner jetzigen Fassung den Wortlaut von § 9 BeschV a.F. insofern unangetastet übernommen hat, als das weiterhin der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung ist, und die Gesetzesbegründung keine Hinweise darauf enthält, dass der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich ändern wollte, dürfte dieses Verständnis fortgelten.
d. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. August 2018 (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 22/17 -, juris, Rdnr. 24 f.), geltend gemachten systematischen Gründe für ein enges Verständnis des Tatbestandsmerkmals der "Aufenthaltserlaubnis" beanspruchen auch für die Neufassung von § 9 BeschV Geltung und streiten für eine einschränkende Auslegung des Begriffs.
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht an, dass das Aufenthaltsgesetz zwischen Aufenthaltstiteln, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, und Aufenthaltstiteln, bei denen die Ausübung einer Beschäftigung einer ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf, differenziert. Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, dürfe zwar jeder Beschäftigung nachgehen. Er halte sich aufenthaltsrechtlich aber nicht zum Zweck der Beschäftigung, sondern aus anderen Gründen und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf. Sein Zugang zum Arbeitsmarkt beruhe nicht auf einer behördlichen Zulassung, sondern ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz und sei untrennbar mit einem anderen Aufenthaltszweck verknüpft. Solange dieser (andere) Aufenthaltszweck andauere, bedürfe der Ausländer keiner Arbeitsmarktzulassung durch die Ausländerbehörde (mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit). Damit könne er sich, wenn er nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks im Wege eines sog. "Spurwechsels" die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung begehre, nicht auf einen ihm durch Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugang berufen. Von dieser Differenzierung sei offensichtlich auch der Verordnungsgeber ausgegangen, wenn er in der Begründung zu § 9 BeschV a.F. hervorhebe, dass die von den Vorgängerregelungen erfassten Aufenthaltstitel zunächst nur befristet erteilt würden und ausländische Fachkräfte leichter erkennen können sollten, ab wann sie nach der ersten "Zulassung" zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen.
An diesen systematischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich nach Ansicht der Kammer durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nichts geändert. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit setzt nach wie vor voraus, dass eine bestimmte Beschäftigung mit Blick auf die Erfordernisse des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland entweder generell – durch Gesetz oder Rechtsverordnung – zugelassen ist oder dass die konkrete Beschäftigung nach Prüfung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall zugelassen werden kann, vgl. § 18 Abs. 1 AufenthG in seiner jetzigen Fassung und § 18 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 gültigen Fassung. Auch für unqualifizierte Beschäftigungen hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zu keinen wesentlichen Änderungen geführt. Die Vorgängerregelung des § 18 Abs. 3 AufenthG a.F. entsprach inhaltlich der Regelung des § 19c Abs. 1 AufenthG. Damit behalten die systematischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, die zur (einengenden) Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 9 Abs. 1 BeschV als nur Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit umfassend, geführt hatten, weiterhin ihre Grundlage. Nach wie vor stellt die (grundsätzliche bzw. vor Erlass des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ausnahmsweise gesetzliche) Beschäftigungszulassung von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen als zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, etwas grundlegend anderes dar, als die an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland orientierte, auf eine konkrete Beschäftigung bezogene Zulassung zum Arbeitsmarkt für solche Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit sind.
Auch die Einführung von § 4a AufenthG und der damit einhergehende "Paradigmenwechsel" stellt keine Neuerung dar, die die systematischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts einschränken würde. § 4a AufenthG normierte lediglich das in der Praxis faktisch bereits bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis. Schon vor der Einführung von § 4a AufenthG sah das Gesetz nämlich in den meisten Fällen vor, dass die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis erwerbstätig sein dürfen. Das galt auch für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Bereits nach der früheren Rechtslage war ihnen die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt, sodass sich in Bezug auf die Personengruppe, zu der auch der Kläger zählt, durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Bezug auf ihre Beschäftigungserlaubnis nichts geändert hat.
Für die einschränkende Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis spricht auch der Vergleich mit anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie der Beschäftigungsverordnung, die einen Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung gestatten. Den Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung ermöglichen lediglich § 19c Abs. 3 AufenthG, § 19 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit 6 Abs. 1 Satz 3 und 1 BeschV sowie § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 BeschV.
§ 19c Abs. 3 AufenthG setzt einen im Einzelfall festgestellten Bedarf voraus. § 19 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und 1 BeschV gilt lediglich für Ausländer, die in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie arbeiten, deren Gehalt eine bestimmte Höhe erreicht und die eine ausgeprägte berufspraktische Erfahrung haben. § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 BeschV normiert für die Staatsangehörigen bestimmter Herkunftsländer die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sämtliche der vorstehenden Normen sind tatbestandlich erkennbar eng gefasst. Das verdeutlicht, dass ein Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung eine Ausnahme gegenüber dem Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung darstellen soll, vgl. insofern beispielsweise § 18a AufenthG, der einer Fachkraft mit Berufsausbildung einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung vermittelt. Weiter fällt auf, dass sämtliche dieser eng gefassten Ausnahmevorschriften dennoch zusätzlich die Durchführung des Zustimmungsverfahrens voraussetzen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint es systemfremd, dass der Gesetzgeber, obwohl er augenscheinlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung im Übrigen an hohe Hürden knüpft, mit § 9 BeschV eine Norm schaffen wollte, die es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für jede Art der unqualifizierten Beschäftigung ausreichen lässt, dass der Ausländer für einen bestimmten Zeitraum legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier gegebenenfalls einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging (§ 9 Abs. 1 BeschV) und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Wäre das der Fall, hätte der Gesetzgeber im Gegensatz zu den sonstigen Anspruchsgrundlagen, welche eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer unqualifizierten Beschäftigung vermitteln, eine Norm geschaffen, die in Gegenüberstellung kaum Tatbestandsvoraussetzungen hat und insofern tatbestandlich wesentlich geringere Anforderungen für die Erlangung einer solchen Aufenthaltserlaubnis statuiert, ohne dass für die daraus folgende Sonderstellung des § 9 BeschV ein Grund ersichtlich wäre.
Daran ändert auch der Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 3. Hs. AufenthG versagt werden kann, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 AufenthG vorliegt, nichts. Ebenso wenig ist der Umstand, dass § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV den zuständigen Behörden Ermessen einräumt, zielführend. Diese Korrektive verhelfen nicht über den Umstand hinweg, dass § 9 BeschV tatbestandlich deutlich weiter gefasst ist als die übrigen Normen, die einen Aufenthalt zur Ausübung unqualifizierten Beschäftigung ermöglichen, zumal auch § 19c Abs. 3 AufenthG, § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und 1 BeschV und § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 BeschV Ermessensvorschriften sind und ihrerseits die Zustimmung der Bundesagentür die Arbeit erfordern, weshalb § 40 Abs. 2 und 3 AufenthG ebenso Anwendung finden.
Der Vergleich mit den anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie der Beschäftigungsverordnung, die einen Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung gestatten und allesamt einen Ausnahmecharakter aufweisen, verdeutlicht, dass die Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung für sich genommen nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes keinen schutzwürdigen Aufenthaltszweck darstellt. Das legt nahe, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen von § 9 BeschV die Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung nicht zu einem für sich genommen bereits schutzwürdigen Aufenthaltszweck erheben wollte. Vielmehr dürfte der Gesetzgeber, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG und § 9 BeschV demnach nur für den Fall vorgesehen haben, dass dem Ausländer durch behördliche Zulassung der Arbeitsmarktzugangs bereits eröffnet wurde und somit nunmehr nur noch weiter verfestigt wird und damit den Anwendungsbereich – in Kongruenz mit den weiteren Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer unqualifizierten Beschäftigung – einengen. Insofern sprechen die vorstehenden systematischen Erwägungen dafür, dass § 9 BeschV den vorherigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit voraussetzt.
e. Der Sinn und Zweck des § 9 BeschV, der nach seinem Wortlaut eine Ausnahme von der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierten Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit statuiert, sowie der Sinn und Zweck der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit sprechen ebenfalls für die einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufenthaltserlaubnis.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschV steuert die Beschäftigungsverordnung die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Der sachliche Anwendungsbereich der Beschäftigungsverordnung ist demnach auf Fälle beschränkt, in denen der Ausländer nicht schon kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, sondern es darum geht, ob ihm die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschV).
Auch nur soweit reicht die Verordnungsermächtigung für den Verordnungsgeber. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter anderem bestimmen, für welche Beschäftigungen Ausländer nach § 19c Abs. 1 AufenthG mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen.
Dieser begrenzte Anwendungsbereich liegt § 9 BeschV zugrunde. Insofern bezieht sich die in § 9 BeschV normierte Zustimmungsfreiheit ihrem Wortlaut nach auch nicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern lediglich auf die Zustimmungsfreiheit der Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die (bereits) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Die Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach also lediglich den Arbeitsmarktzugang und kein eigenes Recht zum Aufenthalt. Diesem dem Wortlaut nach begrenzten Wirkungsbereich entspricht es, wenn der in § 9 BeschV statuierte Verzicht auf eine (nochmalige) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit bereits den Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Arbeitsmarktzulassung voraussetzt, deren Verlängerung sodann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich ist. Denn nur dann beschränkt sich der Wirkungsbereich von § 9 BeschV auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und wahrt damit die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierten Grenzen der Verordnungsermächtigung.
Dieser begrenzte Wirkungsbereich steht weiter im Einklang mit dem aufenthaltsrechtlichen Trennungsprinzip. Das Aufenthaltsrecht folgt einer strikten Differenzierung nach Aufenthaltszwecken. Aufenthaltserlaubnisse werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Daraus folgt, dass für Entscheidungen über einen Wechsel des Aufenthaltszwecks aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hohe formelle Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 10 ZB 21.2522 -, juris, Rdnr. 12). § 9 BeschV setzt voraus, dass der Ausländer bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, gilt demnach seinen Tatbestandsvoraussetzungen nach nicht für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern ausschließlich für den Fall der Verlängerung. Wäre § 9 BeschV immer dann anwendbar, wenn ein Ausländer im Besitz irgendeiner Aufenthaltserlaubnis ist und nunmehr im Wege des Spurwechsels erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragt, wäre § 9 BeschV jedoch nicht nur auf Verlängerungen einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar, sondern darüber hinaus auch auf den Fall der Ersterteilung. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege des Spurwechsels entspricht nach dem aufenthaltsrechtlichen Trennungsprinzip vielmehr der Situation der Ersterteilung als der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Das wird durch § 8 AufenthG, der die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis regelt, bestätigt. Nach dessen Absatz 1 finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Das ist im Fall des Spurwechsels aber gerade nicht der Fall, da in diesem Fall die dem neuen Aufenthaltszweck regelnden Normen erstmalig Anwendung finden. Insofern handelt es sich bei einer im Wege des Spurwechsels erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht um einen Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern vielmehr um die erneute erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Es ist im Übrigen kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber solche Ausländer, welche erstmalig im Wege des Spurwechsels eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen und sodann unter den Voraussetzungen des § 9 BeschV eine solche zustimmungsfrei erhalten könnten, gegenüber solchen Ausländern die erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beantragen und damit von § 9 BeschV nicht erfasst werden, also dem Zustimmungserfordernis unterliegen, privilegieren wollen würde. Ein Grund für diese Ungleichbehandlung könnte zwar darin gesehen werden, dass der Ausländer, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Wege des Spurwechsels beantragt, bereits zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben muss (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV), sich also in einem gewissen Maße schon im Bundesgebiet integriert hat. Damit könnte dieser Ausländer nicht im in gleichen Maßen auf die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beabsichtigten Schutz vor prekären Arbeitsverhältnissen sowie Lohndumping angewiesen seien. Andererseits erscheint es systemwidrig, würde eine Schutzvorschrift eine Schlechterstellung derjenigen Personen nach sich ziehen, auf die diese anwendbar wäre.
In Gegenüberstellung ist ein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, bei welcher bereits ein Zustimmungsverfahren durchgeführt wurde, gegenüber der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit privilegieren wollen würde. Der Ausländer ist bereits im Besitz einer zustimmungspflichtigen Aufenthaltserlaubnis, ist demnach das Zustimmungsverfahren schon einmal durchlaufen. Der Wegfall dieses Zustimmungsverfahrens stellt dann eine Verwaltungsvereinfachung dar, da dieses nicht erneut durchgeführt werden muss. Der Ausländer, der das Zustimmungsverfahren bereits einmal absolviert hat und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten hat, wird zudem privilegiert. Das ist gerechtfertigt, da er sich nach der in § 9 Abs. 1 BeschV zum Ausdruck kommenden Wertung bewährt hat und insofern unter vereinfachten Bedingungen seinen Aufenthalt fortsetzen dürfen soll.
Diese Ratio steht mit dem aus dem Wortlaut folgenden begrenzten Wirkungsbereich von § 9 BeschV, der Entstehungsgeschichte der Norm sowie dem Umstand, dass § 9 BeschV auf den Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zugeschnitten ist, während eine im Wege des Spurwechsels beantragte Aufenthaltserlaubnis gerade keine Verlängerung im Sinne von § 8 AufenthG darstellt, im Einklang und legt es nahe, dass der Gesetzgeber mit § 9 BeschV einen solchen Spurwechsel, d.h. die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht ermöglichen wollte. Insofern ist § 9 BeschV dahingehend auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzt, insbesondere also einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit (vgl. §§ 18 Abs. 2 Nr. 2 und 39 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger war nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzte. Daher ist der Anwendungsbereich von § 9 BeschV nicht eröffnet, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV hat.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Auslegung von § 9 BeschV grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die Frage, ob die einschränkende Auslegung des § 9 BeschV durch das Bundesverwaltungsgericht auch in Folge der nach dem Urteil erfolgten Gesetzesänderungen und Neufassung des § 9 BeschV Bestand hat, ist bislang nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Sprungrevision wird gemäß § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, 38. EL Juli 2025, § 132 VwGO, Rdnr. 33). Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung in einem eventuellen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Zur Begründung wird auf Punkt 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Mai 2025 geltenden Fassung verwiesen (hier abrufbar: https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).
Permalink
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