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3 U 89/25•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-01-16, 3 U 89/25
3 U 89/25Tribunale superiore / III camera civile16 gen 2026
1. § 18 StromGVV ist entsprechend auf die Fälle anwendbar, in welchen der Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen dafür Sorge trägt, dass der entnommene Strom von den Messeinrichtungen des Versorgungsunternehmens nicht erfasst werden kann. Der Stromversorger darf in solchen Fällen den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es ist dann Sache des Stromkunden, darzulegen und zu beweisen, dass die vorgenommene Schätzung in einem für ihn nachteiligen Sinne unrichtig ist. 2. Der Anspruch des Stromversorgers auf Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß § 10 StromGVV besteht neben dem Nachzahlungsanspruch und wird nicht durch diesen ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2026-01-16
Aktenzeichen: 3 U 89/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0116.3U89.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 StromGVV, § 18 StromGVV
§ 18 StromGVV ist entsprechend auf die Fälle anwendbar, in welchen der Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen dafür Sorge trägt, dass der entnommene Strom von den Messeinrichtungen des Versorgungsunternehmens nicht erfasst werden kann. Der Stromversorger darf in solchen Fällen den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es ist dann Sache des Stromkunden, darzulegen und zu beweisen, dass die vorgenommene Schätzung in einem für ihn nachteiligen Sinne unrichtig ist.
Der Anspruch des Stromversorgers auf Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß § 10 StromGVV besteht neben dem Nachzahlungsanspruch und wird nicht durch diesen ausgeschlossen.
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main , 4. Juli 2025, 2-10 O 707/23 , Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Juli 2025 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 2-10 O 707/23 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 82.018,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz aus einem Betrag in Höhe von € 94.036,65 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.424,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung nach den obigen Ziff. 1 und 2 sowie nach dem Teil-Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2024 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Be-klagten herrühren.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der Lieferung von Strom und Gas geltend.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten war ein Gas- und Stromlieferungsvertrag in Bezug auf die Verbrauchsstelle Straße1 in Stadt1 abgeschlossen worden. Auf dieser Grundlage belieferte die Klägerin den Beklagten im Verbrauchszeitraum vom 3. August 2019 bis zum 31. August 2021 mit Strom und Gas.
Der Beklagte baute an der Verbrauchsstelle Marihuana an.
Er verbrauchte im o. g. Zeitraum Gas in einem Gesamtwert von € 5.499,23 brutto. Auf seinen Strom- und Gasverbrauch hat er im Verbrauchszeitraum Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt € 7.916,00 an die Klägerin gezahlt, hinzu kommt ein Guthaben des Beklagten in Höhe von € 338,59.
Der Stromzähler an der Verbrauchsstelle war vom Beklagten wissentlich und willentlich manipuliert worden, die Plomben des Zählwerks sowie der Anschlussvorrichtung waren aufgerissen, die Drehscheibe des Zählers wurde blockiert.
Am 15. Juni 2021 wurde der Beklagte an der Verbrauchsstelle wegen des Marihuanaanbaus verhaftet. Hintergrund war ein u. a. gegen den Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stadt2.
Mit Urteil vom 28. April 2023 wurde der Beklagte durch die 1. Strafkammer des Landgerichts Stadt2 (Aktenzeichen …) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeldstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, Maßnahmen aus einer Vorverurteilung aufrechterhalten und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Beklagten hob der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 (Aktenzeichen …, BeckRS 2023, 41654) dieses Urteil des Landgerichts Stadt2 vom 28. April 2023, soweit es den Beklagten betraf, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stadt2 zurück. Zugleich verwarf der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes die weitergehende Revision des Beklagten als unbegründet.
Sodann wurde der Beklagte im zweiten Durchgang mit Urteil der 8. Strafkammer des Landgerichts Stadt2 vom 2. Mai 2024 (Aktenzeichen …) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Beklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug von acht Monaten der Gesamtfreiheitstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Dieses Urteil ist seit dem 11. September 2024 rechtskräftig.
Darin heißt es auf S. 4 f. (BI. 272 f. Bd. Il d. A.) u. a. wie folgt:
"Der Angeklagte […], der in der Vergangenheit auch verunreinigtes Cannabis zum Eigenkonsum erworben hatte, kam im Jahr 2019 auf die Idee, Marihuana selbst anzubauen, um einen Teil für den Eigenkonsum ohne Fremdstoffe zur Verfügung zu haben und um einen größeren Teil gewinnbringend an Dritte veräußern zu können.
Der Angeklagte mietete am 6. Mai 2019 ein Wohnhaus in Stadt1-Stadtteil1, Straße1, an, um dort eine Cannabis-Plantage aufzubauen und zu betreiben. Es handelte sich um ein älteres Einfamilienhaus mit Erdgeschoss und Obergeschoss. Der Eingang erfolgt vom Hof aus, dort befindet sich auch eine Garage. Das Haus verfügte über eine Wohnfläche von ca. 150 qm, bestehend aus sechs Zimmern, Küche, zwei Bädern (mit WC), zwei WCs, Keller und Balkon. Das Mietverhältnis begann am 1. August 2019 und sah eine Bruttomiete von € 1.100,00 vor [… ].
Zunächst zahlte der Angeklagte die Miete aus Ersparnissen. Er besorgte sich gebrauchtes Grow-Equipment, um Marihuana-Mutterpflanzen hochzuziehen, von diesen Stecklinge abzuschneiden und damit zu einer größeren Anpflanzung zu gelangen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil der Vermieter des Hauses in Stadt1 mitteilte, dass er Fotos von den Räumen anfertigen müsse, weil er einen Kredit benötige. Der Angeklagte musste das bis dahin aufgebaute Equipment für die Cannabis-Plantage wieder abbauen und die bereits eingebrachte Erde wieder entfernen. Er geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weil er weiterhin die Miete bezahlen musste, aber keine Einkünfte aus dem geplanten Anbau hatte. Er begann, sich privat zu verschulden. Als der Vermieter die Fotos gemacht hatte, brachte der Angeklagte das gesamte Grow-Equipment wieder ins Haus zurück.
Im späten Frühjahr 2020 säte der Angeklagte unter einer Lampe die ersten Marihuana-Samen aus, um hieraus Pflanzen für Stecklinge heranzuziehen. Aufgrund seiner mangelnden Erfahrung verging dabei viel mehr Zeit, als er ursprünglich eingeplant hatte. Im Spätsommer 2020 waren endlich genügend Stecklinge vorhanden, um in einem 2er-Zelt eine Anpflanzung vorzunehmen. Es dauerte bis zum Herbst 2020, um die Pflanzen zum Blühen zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Angeklagte kurz davor, alles hinzuschmeißen. Wegen der bei Freunden und Bekannten gemachten Schulden entschloss er sich aber zum Weitermachen. Er bekam ein Bewässerungssystem von einem Freund geschenkt. Zunächst dachte er, dass es von diesem Zeitpunkt an mit der Zucht vorangehe, allerdings tauchten nach einiger Zeit immer mehr Fliegen auf, die Zweifel in ihm aufkommen ließen, ob er es mit einer Ernte klappen würde. Trotz der Fliegen-Belastung konnte der Angeklagte schließlich Cannabispflanzen ernten, die er anschließend zum Trocknen in dem gemieteten Haus aufhängte.
Einen Teil der Ernte nahm er mit in seine Wohnung in der Straße2 in Stadt3; wo das Betäubungsmittel später bei der polizeilichen Durchsuchung am 14. Juni 2021 sichergestellt wurde. Dieses Marihuana wollte er gemeinsam mit dem Marihuana aus einer zweiten Ernte an einen unbekannt gebliebenen Dritten gewinnbringend veräußern. Einen Teil der Ernte, insbesondere den Verschnitt mit größeren Anteilen an minderwertigen Blättern und Stängeln, bewahrte er an verschiedenen Stellen weiter in dem gemieteten Haus auf, einen blauen Eimer mit ebenfalls größeren Anteilen an minderwertigen Blättern und Stängeln nahm er gleichfalls mit in seine Stadt3er Wohnung. Von der Ernte konsumierte er in den folgenden Monaten im Umfang von ca. 2 g pro Tag selbst.
Ende 2020/Anfang 2021 nahm der Angeklagte weitere private Schulden auf, um die Plantage in Stadt1 zu vergrößern und es noch einmal mit dem Anbau von Marihuanapflanzen zu versuchen, wobei er dieses Mal größeren Erfolg hatte. Die Marihuanaplantage erstreckte sich nunmehr nahezu über die gesamten Räumlichkeiten des gemieteten Hauses. Mitte Juni 2021 hatte der Angeklagte Schmidt bereits eine Vielzahl von Marihuanapflanzen geerntet und zum Trocknen aufgehängt. Eine Vielzahl weiterer Marihuanapflanzen stand kurz vor der Ernte.
Bis auf einen Anteil zum Eigenkonsum für ca. 6 Monate, also etwa (6 x 30 Tage X 2 g =) 360 g beabsichtigte er, das Marihuana aus dieser zweiten Ernte gemeinsam mit dem Marihuana der ersten Ernte gewinnbringend an einen unbekannt gebliebenen Dritten zu veräußern."
Am Tag der Festnahme des Beklagten (15. Juni 2021) befanden sich jedenfalls die folgenden Geräte an der o. g. Verbrauchsstelle in Betrieb:
| - 4 Lampen, je 2.000 W | = 8.000 W |
|---|---|
| - 17 Lampen, je 800 W | = 13.600 W |
| - 13 Lüfter, je 100 W | = 1.300W |
| - 3 E-Heizungen, je 2.0000 W | = 6.000 W |
| Die Gesamtleistung betrug somit | 28.900 W. |
Der Klägerin sind Mahnkosten in Höhe von € 13,00 entstanden.
Die Klägerin hat behauptet, der Stromverbrauch des Beklagten an der Verbrauchsstelle im in Rede stehende Zeitraum vom 3. August 2019 bis zum 31. August 2021 sei auf insgesamt 317.819,2 kWh zu schätzen. Hinsichtlich der Berechnung dieser durch die Klägerin vorgenommenen Schätzung wird auf S. 10 der Anspruchsbegründung (BI. 73 Bd. I d. A.) Bezug genommen.
Im ersten Rechtszug hat der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Juli 2024 den mit der Klage geltend gemachten Anspruch in einer Höhe von € 12.018,21 anerkannt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten daraufhin mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 2024, an die Klägerin € 12.018,21 zu zahlen (BI. 502 f. Bd. I d. A.).
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere € 82.018,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 94.036,65 seit dem 16. November 2021 sowie 13,00€ Mahnkosten zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.424,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und
festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung gemäß Klageantrag Ziffer 1 und 2 und der Anspruch der Klägerin gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2024 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Stromverbrauch sei für den in Rede stehenden Zeitraum auf insgesamt 45.748,8 kWh zu schätzen. Das Teilanerkenntnis des Beklagten entspricht dessen Schätzung des Stromverbrauchs.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Nach Vernehmung der Zeugen A, B und C hat das Landgericht mit dem angegriffenen Schlussurteil vom 4. Juli 2025 (BI. 57 ff. Bd. II d. A.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere € 38.021,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 50.039,60 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen (Ziff. 1 des Tenors). Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.255,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2022 zu zahlen (Ziff. 2 des Tenors), und festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung gemäß der Ziff. 1 und 2 sowie gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 2024 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrühren (Ziff. 3 des Tenors). Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Stromverbrauch des Beklagten im Verbrauchszeitraum sei nach § 287 ZPO auf insgesamt 169.500 kWh zu schätzen. Eine Abrechnung auf der Grundlage nach Schätzwerten gemäß § 18 StromGVV sei mangels Referenzwerten für die Schätzung unzulässig gewesen. Daher sei, da eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs auf andere Weise nicht möglich sei, eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zulässig. Der Vortrag der Parteien biete eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des Verbrauchs. Grundlage für die Schätzung seien die am 15. Juni 2021 an der Verbrauchsstelle vorgefundenen Verbrauchsgeräte. Darüber hinaus liege der Schätzung die Aussage des glaubwürdigen Zeugen A zugrunde, der glaubhaft angegeben habe, dass zu dem Beginn des Verbrauchszeitraums noch keine Marihuanaaufzucht stattgefunden habe. Darüber hinaus habe er glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass der Beklagte wegen des Hausbesuchs eines Dritten zwischenzeitlich die gesamte Aufzucht wieder habe abbauen müssen. Die Angaben des Zeugen A würden durch den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte gestützt. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, dass die am 15. Juni 2021 vorgefundenen Geräte vom 1. Februar 2020 bis zum 15. Juni 2021, das heißt für 500 Tage, täglich 10 Stunden unter Volllast gelaufen seien. Bei einem täglichen Verbrauch von 289 Kilowattstunden folge daraus ein Verbrauch von insgesamt 144.500 Kilowattstunden über diese 500 Tage.
Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass es bereits im Zeitraum vom 3. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 Versuche des Beklagten gegeben habe, Marihuana anzubauen. Den Verbrauch der dafür notwendigen technischen Geräte sei auf weitere 20.000 Kilowattstunden zu schätzen. Dabei werde weiter zugrunde gelegt, dass 16.000 Kilowattstunden im Jahre 2019 zu einem Preis von € 0,2464 pro Kilowattstunde netto verbraucht worden seien und weitere 4.000 Kilowattstunden ab dem Jahre 2020 zu einem Preis von € 0,2627 pro Kilowattstunde netto.
Darüber hinaus sei der weitere Verbrauch für haushaltsübliche Geräte im Verbrauchszeitraum auf insgesamt 5.000 Kilowattstunden zu schätzen. Dabei werde weiter zugrunde gelegt, dass 1.500 Kilowattstunden im Jahre 2019 verbraucht worden seien und weitere 3.500 Kilowattstunden ab dem Jahre 2020. Grundlage dieser Schätzung sei, dass bei Zweipersonenhaushalten ein Jahresverbrauch von 2.000 bis 3.500 Kilowattstunden üblich sei.
Im Jahre 2019 habe der Beklagte nach dieser Schätzung 17.500 Kilowattstunden Strom verbraucht. Bei einem Preis von € 0,2464 pro Kilowattstunde netto folge daraus ein Betrag von € 5.131,28 inklusive Umsatzsteuer.
Ab dem Jahre 2020 habe der Beklagte nach dieser Schätzung weitere 152.000 Kilowattstunden Strom verbraucht. Bei einem Preis von € 0,2627 pro Kilowattstunde netto folge daraus ein Betrag von € 47.517,17 inklusive Umsatzsteuer. Der Stromgrundpreis für den gesamten Verbrauchszeitraum liege bei € 146,79 inklusive Umsatzsteuer. Daraus folge folgende Berechnung: € 5.499,23 (Gas) + € 5.131,28 (Strom 2019) + € 47.517,17 (Strom 2020) + € 146,79 (Grundpreis für Strom) -€ 8.254,59 Vorauszahlungen und Guthaben = € 50.039,60.
Von diesen € 50.038,60 habe der Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von € 12.018,21 anerkannt, so dass ein Betrag in Höhe von € 38.021,39 verbleibt.
Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 4. Juli 2025 (BI. 57 ff. Bd. II d. A.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (BI. 4 f. Bd. II d. A.) hat das Landgericht Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils dahingehend berichtigt, dass es statt "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 38.021,39 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 50.039,60 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen." vielmehr heißen müsse: "Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 38.021, 67 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 50.039, 60 seit dem 16. November 2021 sowie € 13,00 Mahnkosten zu zahlen."
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Juli 2025 (BI. 900 Bd. I d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 29. Juli 2025 per beA eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 1 f. Bd. II d. A.) und diese innerhalb der mit Verfügung vom 19. August 2025 (Bl. 83 Bd. II d. A.) bis zum 2. Oktober 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre im ersten Rechtszug zuletzt formulierten Rechtsschutzziele weiter.
Zur Begründung rügt die Klägerin u. a., das Landgericht habe den in Rede stehenden Stromverbrauch entgegen § 18 StromGVV selbst geschätzt, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Zudem sei eine Schätzung des Verbrauchs weder nötig (da die Klägerin den Verbrauch bereits richtig und rechtskonform geschätzt habe) gewesen, noch sei die durch das Landgericht vorgenommene Schätzung richtig gewesen, da das Landgericht falsche Tatsachenbehauptungen des beweisfällig gebliebenen Beklagten der Schätzung rechtsfehlerhaft und unter falscher Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe.
Sie - die Klägerin - habe den Verbrauch des Beklagten richtig ermittelt. Eine möglicherweise falsche Schätzung der Klägerin hätte der Beklagte - so die Klägerin weiter - substantiiert darlegen und beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Das Landgericht habe sich indes rechtsfehlerhaft in der Pflicht gesehen, den Stromverbrauch des Beklagten im Verbrauchszeitraum gem. § 287 ZPO auf nur 169.500 kWh zu schätzen (und die Klage daher in Höhe von € 43.996,77 abzuweisen) und habe dafür zwar auch die an der Verbrauchsstelle vorgefundenen Gerätschaften, aber in erster Linie die Aussage des Zeugen A herangezogen, die gerade nicht geeignet gewesen seien, eine "Neuberechnung der Schätzung" vorzunehmen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Aussage des Zeugen A nicht geeignet gewesen sei, einen geringeren Verbrauch des Beklagten im in Rede stehenden Zeitraum zu beweisen. Sie könnten darüber hinaus keinesfalls Grundlage für eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO sein.
Zudem habe das Landgericht auch noch gänzlich übersehen, dass für den zurückgewiesenen Teil des Anspruchs der hilfsweise für diesen Fall geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch in Höhe von € 16.518,31 (28.900 W x 182,5 Tage [= 6 Monate] x 10 h = 52.742.500 Wh = 52.742,5 kWh x 0,2627 [= geltender allgemeiner Preis] = € 13.855,45 + 19 % USt.= € 16.487,99 Arbeitspreis und (€60,64 : 2) = € 30,32 Grundpreis der Klägerin) hätte berücksichtigt und ihr zugesprochen werden müssen.
Hinzu komme noch, dass die Wiedergabe der angeblichen Angaben des Zeugen A im Urteil unrichtig sei. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, dass zu Beginn des Verbrauchszeitraums noch keine Marihuanaaufzucht stattgefunden habe. Vielmehr habe er ausgesagt, dass er die Verbrauchsstelle erstmals im Dezember 2020 oder Januar 2021 gesehen habe. Die Verbrauchsstelle sei aber bereits (spätestens) Anfang August 2019 (laut Strafakte deutlich früher) nur zum Zwecke der Marihuanaaufzucht von dem Beklagten angemietet worden, dies sei "der Beginn des Verbrauchszeitraums".
Überdies habe das Landgericht den Beklagten im Rahmen der Schätzung der Betriebsstunden sogar besser gestellt, als dieser es selbst vorgetragen gehabt habe, denn dieser habe ja deutlich mehr als 10 Stunden pro Tag angegeben, teils 14 Stunden, teils 18 Stunden, und teils 12 Stunden.
Die vom Landgericht angesetzten Verbrauchswerte und dadurch auch die Verbrauchskosten seien unnachvollziehbar viel zu gering angesetzt, sowohl, was die Volllast-Laufzeit der Gerätschaften angehe (teilweise lägen die Annahme des Landgerichts sogar unter den Angaben des Beklagten), als auch, was den Zeitraum von August 2019 bis zum 1. Februar 2020 betreffe. Es sei durch nichts nachgewiesen, dass in dieser Zeit der Verbrauch so gering gewesen wäre, wie von dem Beklagten behauptet oder vom Landgericht geschätzt. Selbiges gelte für den nachfolgenden Verbrauch von Februar 2020 bis zum Vertragsende. Es sei durch nichts nachgewiesen, dass in dieser Zeit der Verbrauch geringer gewesen wäre, als von der Klägerin und Berufungsklägerin errechnet. Richtigerweise seien diejenigen Gerätschaften und diejenigen Volllast-Zeiten anzusetzen, die von der Klägerin berechnet worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 2025 (BI. 103 ff. Bd. II d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 4. Juli 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, zugestellt am 4. Juli 2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.07.2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, den Beklagten über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 43.996,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2021 zu zahlen, und festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich dieses Klageantrages aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt,
unter teilweiser Abänderung des am 4. Juli 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2025, zugestellt am 4. Juli 2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2025, Aktenzeichen 2-10 O 707/23, den Beklagten weiterhin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 169,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich dieses Klageantrages aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er betont dabei, dass sich eine Überprüfung der Schätzung der Klägerin bereits deswegen aufdränge, weil die Klägerin meine, ihre Schätzung bereits mit Mietbeginn und einem Verbrauch ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu können. Das Herrichten einer entsprechenden Plantage mit dem Auslegen von Folien, dem Aufbringen von Erde, dem Aufbau entsprechender Anlagen benötige jedoch bereits Wochen und Monate, insbesondere wenn dies "heimlich" erfolgen müsse. Dies hätte -so der Beklagte weiter -die Klägerin bereits bei ihrer Schätzung berücksichtigen müssen, statt die Auffassung zu vertreten, dass sämtliche vorgefundenen elektrischen Gerätschaften während der gesamten Mietzeit unter Volllast gelaufen seien. Insoweit liegt keine plausible Schätzungsgrundlage der Klägerin vor.
Auch ein Vertragsstrafenanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Offensichtlich sei die Klägerin der Auffassung, dass gerade für die streitigen Zeiten des Betreibens der Gerätschaften der Vertragsstrafenanspruch eingreife. Dies sei allerdings gerade nicht der Fall. Insoweit solle offensichtlich versucht werden, den fehlenden Nachweis durch die Vertragsstrafe zu kompensieren.
Er -der Beklagte- bedauere sein Fehlverhalten auch gegenüber der Klägerin sehr und entschuldige sich hierfür. Soweit er tatsächlich insoweit Strom ohne Bezahlung verbraucht habe, wolle er diesen auch nach besten Kräften, soweit ihm dies möglich sei, bezahlen -allerdings auch nur in der Höhe, in der ein entsprechender Verbrauch stattgefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 14. November 2025 (Bl. 311 ff. d. A.) verwiesen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Stadt2 -Zweigstelle Stadt1 -mit dem Aktenzeichen … waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die im Berufungsrechtszug maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen eine von der des Landgerichts zum Teil abweichende Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO).
a. In der Sache besteht der dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Vergütung für den aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen nicht erfassten Strom aus dem abgeschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB. Es handelt sich im Streitfall nämlich nicht um eine unerlaubte Stromentnahme, bei welcher ein Vertragsschluss nicht zustande gekommen wäre, sondern um eine Manipulation eines Zählers im Rahmen eines bestehenden Anschlussvertrags. In solchen Fällen erstreckt sich der Kaufpreisanspruch der Klägerin grundsätzlich auch auf den nicht durch den Zähler erfassten Strom (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012 - 19 U 69/11 -, juris), denn der Stromlieferungsvertrag ist ein Kaufvertrag in Form eines Sukzessivlieferungsvertrags, der gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung unabhängig davon verpflichtet, ob der Verbrauch messtechnisch richtig erfasst ist und/oder der Kunde den Strom vertragsgemäß zahlen will (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2020 - 1 W 6/20 -, NZM 2021, 325).
Die Stromgrundversorgungsverordnung, die für alle nach dem 12. Juli 2005 geschlossenen Verträge gilt (§ 1 Abs. 1 Satz 6 StromGVV), ist Bestandteil des Ver-trags, da der Beklagte sogenannter Haushaltskunde ist.
§ 18 StromGVV findet auf den vorliegenden Sachverhalt zwar keine unmittelbare Anwendung. Die Bestimmung des § 18 StromGVV ist jedoch entsprechend in den Fällen anwendbar, in welchen der Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom entnimmt, so dass dieser von den Messeinrichtungen des Versorgungsunternehmens nicht erfasst und nicht in Rechnung gestellt werden kann. Der Stromversorger darf und kann in solchen Fällen den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es ist dann Sache des Stromkunden, darzulegen und zu beweisen, dass der geschätzte Stromverbrauch geringer bzw. dass die vorgenommenen Schätzung unrichtig ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1997-22 U 46/97 -, NJW-RR 1998, 490; OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012 - 19 U 69/11 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2020 -1 W 6/20 -, NZM 2021, 325; KG, Urteil vom 12.07.2021 - 2 U 48/18 EnWG -, NJOZ 2022, 50, 53; LG Oldenburg, Schlussurteil vom 12.09.2022 - 18 O2896/19 -, juris; vom Wege/Weise, IR 2013, 342, 345). Der tatsächliche Stromverbrauch liegt ausschließlich in dem Herrschaftsbereich des manipulierenden Kunden; nur dieser ist in der Lage, substantiiert zu dem Verbrauch vorzutragen, welchen er in vertragswidriger und strafbarer Weise verursacht hat (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2012 - 19 U 69/11 -, juris; KG, Urteil vom 12.07.2021 -2 U 48/18 EnWG -, NJOZ 2022, 50, 53).
Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin im Streitfall aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen durch den Beklagten zur Schätzung befugt.
Die Schätzungen der Klägerin für das Jahr 2020 (168.131 kwH, s. S. 2 der Rechnung vom 27. Oktober 2021, Anlage K 2, BI. 87 d. A.) und für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 15. Juni 2021 (78.426 kWh, s. S. 2 der Rechnung vom 27. Oktober 2021, Anlage K 3, BI. 95 d. A.) sind nicht zu beanstanden (bb). Der zu einem Stromverbrauch von 71.262 kWh führenden Schätzung der Klägerin für die Zeit vom 3. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 liegt jedoch nach der vom Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme keine angemessene Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde. Der erkennende Einzelrichter des Senats geht aufgrund einer eigenen Schätzung für diesen Zeitraum insoweit vielmehr von einem Gesamtstromverbrauch von "nur' 17.500,00 kWh aus (aa). Die Rechnung der Klägerin für den letzten in Rede stehenden Zeitraum (16. Juni 2021 bis zum 31. August 2021) ist wiederum nicht zu beanstanden (cc).
aa. Die Schätzung der Klägerin, welche von einem Vollbetrieb des Beklagten direkt am ersten Tage der Wohnungsübergabe ausgeht, berücksichtigt nicht die Vorgaben der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, nach der bei der Schätzung die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Beklagte bereits vom ersten Tage an mit der Aufzucht der Pflanzen begonnen hat. Allein für das Verbringen der vielen Gerätschaften sind einige Stunden anzusetzen. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach den oben zitierten Feststellungen des rechtskräftigen Urteils der 8. Strafkammer des Landgerichts Stadt2 vom 2. Mai 2024, die dem Vortrag des Beklagten im hiesigen Rechtsstreit entspricht, das "bis dahin aufgebaute Equipment für die Cannabis-Plantage wieder abbauen" und die bereits eingebrachte Erde entfernen musste, weil der Vermieter des Hauses sich für das Anfertigen von Fotos von den Räumlichkeiten angekündigt hatte. Auch für den Wiederaufbau des Equipments für die Cannabis-Plantage sind mehrere Stunden zu veranschlagen.
Die Bekundungen des Zeugen A waren in Bezug auf das Jahr 2019 unergiebig, da dieser ausgesagt hat, dass er erst im Jahre 2020 vor Ort gewesen sei, was er in nachvollziehbarer Weise daran festgemacht hat, dass man zu dieser Zeit "wegen der Corona-Maßnahmen" Masken tragen musste (s. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2025, BI. 785 Bd. I d. A.).
Vor diesem Hintergrund ist die durch das Landgericht angestellte Schätzung eines Verbrauchs von 17.500 KWh Strom im Jahre 2019 nicht zu beanstanden. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 4.312,00 (17.500 kWh x € 0,24 pro kWh). Zu diesem Betrag ist noch der Grundpreis in Höhe von € 22,34 zu addieren (s. S. 2 der Anlage K 1, BI. 79 d. A.), so dass sich eine (Netto-)Summe von € 4.334,34 ergibt. Diese (Netto-)Summe entspricht einem Bruttobetrag von € 5.157,86. Bringt man von diesem Bruttobetrag die geleisteten Abschläge in Höhe von € 768,00 und das Guthaben des Beklagten in Höhe von € 338,59 in Abzug, ergibt sich für das Jahr 2019 ein Anspruch der Klägerin in Höhe von € 4.051,27.
bb. Demgegenüber ist es dem Beklagten jeweils nicht gelungen nachzuweisen, dass der für das Jahr 2020 und der für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 15. Juni 2021 von der Klägerin geschätzte Stromverbrauch zu hoch angesetzt ist.
Ein niedrigerer Wert ergibt sich insbesondere nicht aus den Bekundungen des Zeugen A. Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht der Umstand, dass auch der Zeuge A wegen einer vergleichbaren Tat verurteilt wurde, nicht per se gegen dessen Glaubwürdigkeit noch ohne Weiteres gegen die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen. Entscheidend ist jedoch, dass der Zeuge A nur recht vage Angaben machen konnte und sich überdies sicher war, dass er erst im Dezember 2020 oder Januar 2021 zum ersten Mal in dem von dem Beklagten genutzten Objekt war. Dementsprechend können die Aussagen des Zeugen A allenfalls für den Zeitraum ab Dezember 2020 Bedeutung erlangen.
Inhaltlich hat der Zeuge A bekundet, dass "zum Zeitpunkt der Verhaftung" etwa 20-22 Lampen in den Räumlichkeiten aufgestellt waren (s. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2025, BI. 786 Bd. I d. A.). Dreieinhalb Monate vor der Verhaftung hätten sich insgesamt 14 Lampen dort befunden (a. a. O.). Beim ersten Besuch im Dezember 2020 oder Januar 2021 sei er nur im Erdgeschoss gewesen, weil er mit dem Beklagten zusammen lediglich eine Couch und einige Kartons in die Räumlichkeiten getragen hätte (s. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2025, BI. 787 Bd. I d. A.). Keine dieser Angaben ist auch nur ansatzweise geeignet, die Grundlagen der durch die Klägerin vorgenommenen Schätzung in Zweifel zu ziehen.
Somit steht der Klägerin für das Jahr 2020 in Bezug auf den entnommenen Strom unter Berücksichtigung der geleisteten Abschläge (€ 5.364,00) ein Betrag in Höhe von € 45.941,23 (€ 51.305,23 - € 5.364,00) zu. Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 15. Juni 2021 steht der Klägerin hinsichtlich des entnommenen Stroms unter Berücksichtigung der geleisteten Abschläge (€ 1.764,00) ein Betrag in Höhe von € 22.785,81 (€ 24.549,81 - € 1.764,00) zu.
cc. Die Rechnung der Klägerin für den letzten in Rede stehenden Zeitraum vom 16. Juni 2021 bis zum 31. August 2021 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie weist einen Gesamtstromverbrauch von 0 kWh und einen Gesamtgasverbrauch von 0 kWh aus und beschränkt sich auf die Abrechnung der jeweiligen Grundgebühren. Wenn man der Einfachheit halber die von dem Beklagten geleisteten Abschläge hier -wie bei den anderen Rechnungen -vollständig auf den Stromverbrauch verrechnet, ergibt sich in Bezug auf diesen Abrechnungszeitraum rechnerisch ein Guthaben des Beklagten in Höhe von € 4,78 (€ 15,22 - € 20,00).
b. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 16.518,31 folgt aus § 10 Abs. 1 StromGW. Der Beklagte ist nämlich neben der Stromnachzahlung auch zur Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß § 10 StromGW verpflichtet.
Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StromGW berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StromGW). Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden (§ 10 Abs. 3 StromGW).
Der Beklagte hat im Streitfall die Vertragsstrafe verwirkt, da er die Elektrizität unter Beeinflussung der Messeinrichtung gebraucht hat.
Der Anspruch besteht auch neben dem Nachzahlungsanspruch und wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht durch diesen ausgeschlossen. § 340 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. Schon nach dem Wortlaut greift § 340 BGB nur, wenn die Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung versprochen ist. Mit ihr soll das Interesse an der ganzen Vertragserfüllung gedeckt werden (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 U 18/08 -, juris; Stadler, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 340, Rdnr. 2; Walchner, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring (Hrsg.), NomosKommentar zum BGB, 4. Aufl. 2021, § 340, Rdnr. 3; Gottwald, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 340, Rdnr. 5). Die gemäß § 10 StromGVV vorgesehene Vertragsstrafe hingegen knüpft an den "unbefugten Gebrauch" der Energie an. Bestraft werden soll -unter anderem -die Manipulation an der Zählvorrichtung, um einem weiteren Missbrauch vorzubeugen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Stromunternehmen auf die Ehrlichkeit der Kunden angewiesen sind, da sich die Stromzähler zumeist in den Räumen der Kunden befinden, die Abrechnung somit Vertrauenssache ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 U 18/08 -, juris). Mittels der Vertragsstrafenregelung soll der Kunde zu vertragsgerechtem Verhalten angehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, wenn der Kunde das Doppelte des bei vertragsgerechtem Verhalten anfallenden Betrages entrichten muss. Das Versorgungsunternehmen kann deshalb nach § 341 Abs. 1 BGB die verwirkte Vertragsstrafe neben der Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflichten, insbesondere neben der Bezahlung des Arbeits- und des Grundpreises verlangen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 U 18/08 -, juris). Die Vertragsstrafe nach § 10 StromGVV will nämlich eine Zuwiderhandlung des Stromkunden sanktionieren und dient nicht lediglich der Durchsetzung des Nichterfüllungsschadens in Form einer pauschalierten Schadensersatzregelung. Zweck der Vertragsstrafe ist gerade, als Druck und Abschreckmittel zu dienen und nur daneben eine erleichterte Realisierung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2008 - 1 U 18/08 -, juris).
Die von der Klägerin insoweit angestellte Berechnung (s. S. 2 des Anwaltsschriftsatzes vom 16. August 2024, BI. 520 Bd. I d. A.) beachtet in zeitlicher Hinsicht die Grenzen des § 10 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, ist nachvollziehbar und rechnerisch richtig. Somit steht der Klägerin aus § 10 Abs. 1 StromGVV ein Anspruch in Höhe von € 16.518,31 zu.
c. Hinsichtlich des Gasverbrauchs hat die Klägerin gegen den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 5.499,23 (2019: € 1.229,20; 2020: € 2.450,70; 2021/1: € 1.809,79; 2021/11: € 9,54). Der Umfang des Gasverbrauchs im Verbrauchszeitraum ist zwischen den Parteien unstreitig (s. S. 3).
Damit ergibt sich insgesamt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von € 94.791,07 (€4.051,27 + € 45.941,23 + € 22.785,81 -€4,78 + € 16.518,31 + € 5.499,23). Da das Landgericht den Beklagten bereits mit dem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 2024 verurteilt hatte, an die Klägerin € 12.018,21 zu zahlen, verbleibt ein Restbetrag in Höhe von € 82.772,86. Das Landgericht hatte in dem angefochtenen Urteil (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 17. Juli 2025, BI. 961 f. Bd. I d. A.) der Klägerin einen Betrag von € 38.021,67 zugesprochen. Da die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zu 1 bezüglich der Hauptforderung eine Verurteilung lediglich in Höhe von weiteren € 43.996,77 begehrte hatte, waren ihr in Abänderung der angegriffenen Entscheidung "nur" € 82.018,44 zuzusprechen (§§ 525 Satz 1, 308 Abs. 1 ZPO).
d. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 GasGVV.
e. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.424,90 nebst der aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen ab dem auf die Rechtshängigkeit (2. September 2022) folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB analog).
Die Höhe der der Klägerin entstandenen Mahnkosten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
f. Auch das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zulässig und begründet.
Das Interesse an der Feststellung, eine bestimmte Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, folgt allgemein aus dem Umstand, dass der Forderungsgrund nicht ohne weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird, sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können. Dies ist etwa für die erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 457/20 -, NJW-RR 2022, 566; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 256, Rdnr. 14). Auch der Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird von der Gläubigerprivilegierung in § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO erfasst. Der Schutz des durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubigers durch § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO wäre unvollständig, würde man diesen nur auf die Hauptforderung, nicht aber auch auf die durch die Handlung verursachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstrecken (für Verzugszinsen so auch BGH, Urteil vom 18.11.2010 - IX ZR 67/10 -, WM 2011, 131, 132; Flockenhaus, in: MusielakNoit (Hrsg.), ZPO, 23. Aufl. 2026, § 850f, Rdnr. 9; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 850f, Rdnr. 8b).
Der Feststellungsantrag ist auch begründet; das behauptete Rechtsverhältnis besteht. Der Zahlungsanspruch folgt aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten. Im Streitfall tritt der daraus resultierende deliktische Anspruch der Klägerin neben die vertraglichen Ansprüche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Ni. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.
Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Ni. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02-, NJW 2003, 1943,1945; Senat, Urteil vom 13.12.2024-3 U 189/23 -, NJOZ 2025, 367, 370; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.
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