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20 W 185/24•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2026-02-25, 20 W 185/24
20 W 185/24Tribunale superiore / Civil Chamber 2025 feb 2026
Im Grundbuchberichtigungsverfahren wegen Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO kann bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, der erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Nur wenn dann konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbenstellung verbleiben und deswegen eine weitere Sachverhaltsaufklärung unumgänglich ist, muss ein Erbschein verlangt werden und kann die Berichtigung von dessen Vorlage abhängig gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZB 40/24; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 11.3.2021 - 20 W 96/20).
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 20 W 185/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0225.20W185.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 35 Abs 1 GBO, § 29 Abs 1 GBO
Im Grundbuchberichtigungsverfahren wegen Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO kann bei Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, der erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Nur wenn dann konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbenstellung verbleiben und deswegen eine weitere Sachverhaltsaufklärung unumgänglich ist, muss ein Erbschein verlangt werden und kann die Berichtigung von dessen Vorlage abhängig gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZB 40/24; Aufgabe von Senat, Beschluss vom 11.3.2021 - 20 W 96/20).
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Wiesbaden, 16. November 2023, ..., Verfügung
Die angefochtene Zwischenverfügung vom 16.11.2023 in der Fassung derjenigen vom 14.12.2023 wird abgeändert.
Zur Beseitigung des in diesen Zwischenverfügungen aufgezeigten Hindernisses wird dem Beschwerdeführer aufgegeben, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein oder eine in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene Erklärung darüber vorzulegen, dass er der einzige Abkömmling gemäß der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls der am 16.06.2023 verstorbenen Vorname1 N-Q war.
I.
Im betroffenen Wohnungsgrundbuch ist in Abt. I, lfd. Nr. 3, noch Vorname1 N-Q geb. A als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Vorname1 N-Q ist am 16.06.2023 verstorben. Am 25.07.2023 hat das Amtsgericht Wiesbaden - Nachlassgericht - ein Eröffnungsprotokoll dieses Gerichts vom 24.07.2023 (Bl. 4/1 d. A.) beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieses Protokolls wurde nach dem Tod der Vorname1 N-Q die bereits nach dem Tod ihres Ehegatten am 06.06.2012 eröffnete Verfügung von Todes wegen vom 19.10.1999 nochmals eröffnet. Hierbei handelt es sich um einen notariellen Ehe- und Erbvertrag zwischen Vorname1 N-Q und ihrem vorverstorbenen Ehemann Vorname2 Q (Bl. 4/1 d. A.), UR-Nr. … des Notars X, Stadt1, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin ist auf Seite 2 unter Ziffer 1. unter anderem dargelegt, dass Vorname1 N-Q einen Sohn habe. Weiter heißt es darin auf Seite 4:
"3. Ich, die Erschienene zu 2.) (= Vorname1 N-Q), setze ebenfalls meine Abkömmlinge gemäß der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls zu meinen Erben ein. (…)"
Mit Schreiben vom 01.08.2023 (Bl. 4/4 d A.) hat der Beschwerdeführer, der Sohn der Vorname1 N-Q, die Berichtigung des betroffenen Grundbuchs auf ihn als Alleinerben beantragt. Durch Verfügung vom 02.08.2023 (Bl. 4/6 d. A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass das notarielle Testament nicht als Erbnachweis im Grundbuchverfahren ausreiche, da "der Erbe/die Erben" dort nicht namentlich benannt seien; es sei ein Erbschein erforderlich.
Nach weiterem Schriftwechsel, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 4/7 ff. d. A. Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 16.11.2023 (Bl. 4/12 ff. d. A.) nochmals nunmehr unter Bezugnahme auf § 18 GBO und unter Fristsetzung zur Behebung des aufgezeigten Hindernisses die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben, da in dem notariellen Testament eine namentliche Benennung "des/der Erben" fehle.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.12.2023 (Bl. 4/15 ff. d. A.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats angefragt hatte, ob auch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung als Nachweis in Betracht komme, hat das Grundbuchamt ausweislich einer weiteren Verfügung vom 14.12.2023 (Bl. 4/17 ff. d. A.) mit näherer Begründung an seiner Rechtsauffassung festgehalten und eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass diese Zwischenverfügung mit der Beschwerde anfechtbar sei.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.05.2024 (Bl. 4/20 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen die Zwischenverfügung vom 14.12.2023 und vorsorglich auch gegen die Zwischenverfügung vom 16.11.2023 Beschwerde eingelegt, mit der er deren Abänderung dahingehend beantragt, dass für die Grundbuchberichtigung entweder ein Erbschein oder eine in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers darüber, dass er das einzige Kind der Vorname1 N-Q sei, vorzulegen sei. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass statt eines Erbscheins neben der Vorlage von entsprechenden Personenstandsurkunden auch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Erblassers als Nachweis zur Grundbuchberichtigung hinreichend sei. Er hat beglaubigte Abschriften seiner Geburtsurkunde und Sterbeurkunde seines Vaters (Bl. 4/21 ff., 4/22 ff. d. A.) vorgelegt.
Durch Beschluss vom 19.08.2024 (Bl. 4/24 ff. d. A.), auf den letztendlich verwiesen wird, hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und diese vertieft. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.10.2024 (Bl. 5.A d. EA.) im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Im Wege der Auslegung richtet sich die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16.11.2023 in der Fassung derjenigen vom 14.12.2023. Die Zwischenverfügung vom 14.12.2023 stellt keine eigenständige Entscheidung mit eigenem Regelungsgehalt dar, sondern bestätigt inhaltlich lediglich die Zwischenverfügung vom 16.11.2023.
Die Beschwerde hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist zu ergänzen. Der Nachweis der Erbfolge nach Vorname1 N-Q im Sinne des § 35 Abs. 1 GBO kann nicht allein von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht werden. Der hier (noch) erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gemäß der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung gibt bzw. gab, kann vielmehr auch durch eine einfache Erklärung des Beschwerdeführers in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist allerdings der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die Vorlage dieser Urkunde und der Eröffnungsniederschrift. Dabei ist das Grundbuchamt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gegebenenfalls auch selbst zu deren Auslegung unter Heranziehung des Urkundeninhalts, allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, sonstiger ihm vorliegender öffentlicher Urkunden und der gesetzlichen Auslegungsregeln verpflichtet und hat hierbei gegebenenfalls auch selbst schwierige Rechtsfragen zu entscheiden. Einen Erbschein kann das Grundbuchamt bei Vorliegen von in öffentlichen Urkunden errichteten Verfügungen von Todes wegen ausnahmsweise lediglich dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt. Somit ist das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Auslegung des Inhalts von notariellen letztwilligen Verfügungen sich Bedenken ergeben, die nicht oder nicht nur im Wege der Anwendung des Gesetzes auf die Verfügung, sondern nur durch die Anstellung besonderer - außerhalb der letztwilligen Verfügung liegender - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse ausgeräumt werden können (vgl. dazu die vielfältigen Nachweise in Senat NJW-RR 2018, 902, zitiert nach juris).
Vor diesem Hintergrund ist die - von der Beschwerde auch nicht angegriffene - Ansicht des Grundbuchamts, dass der Nachweis der Erbfolge hier nicht allein mit Vorlage des oben bezeichneten Erbvertrags nebst Eröffnungsprotokoll geführt werden kann, nicht zu beanstanden. In dem Erbvertrag sind die Abkömmlinge der Erblasserin Vorname1 N-Q gemäß der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls als ihre Erben benannt. Deren namentliche Benennung fehlt; lediglich in Ziffer 1. ist ausgeführt, dass sie (seinerzeit) einen Sohn habe. Während die Abstammung des Beschwerdeführers von der Erblasserin durch Geburtsurkunden - den Erbvertrag insoweit ergänzend - nachgewiesen werden kann, §§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG, verbleiben hinsichtlich der negativen Tatsache, dass neben dem Beschwerdeführer keine weiteren Abkömmlinge der Erblasserin gemäß der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Erbfalls existierten, auf der Grundlage der Verfügung von Todes wegen als Erkenntnisquelle nicht aufklärbare Zweifel an dem Nachweis der Erbfolge.
Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (veröffentlicht etwa in OLGZ 1981, 30, 31; OLGZ 1985, 411; FGPrax 2021, 150, je zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur (vgl. dazu die vielfältigen Nachweise im Beschluss des BGH vom 20.11.2025, V ZB 40/24, Tz. 13 bei juris, nunmehr auch veröffentlicht in NJW 2026, 608) in diesen Fällen der - wie hier - fehlenden namentlichen Benennung der Abkömmlinge als Erben die Vorlage einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Erben für zulässig und ausreichend erachtet hat.
Nunmehr hat der BGH in der genannten Entscheidung vom 20.11.2025 unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats entschieden, dass die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen sei; für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gelte diese Nachweisform nicht. Er hat darüber hinaus für die genannten Fälle entschieden, dass der erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gebe, durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden könne. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben würden, dürfe das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. Der BGH hat sich dort umfassend mit dem diesbezüglichen Streitstand - auch der abweichenden Rechtsauffassung des erkennenden Senats - auseinandergesetzt. Der erkennende Senat gibt deshalb schon aus Gründen der Rechtssicherheit in dieser für die Praxis in einer Vielzahl von Fällen relevanten formalen Frage seine bisherige Rechtsprechung auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bereits Zustimmung (vgl. etwa Litzenburger FD-ErbR 2026, 802795 - beck-online), aber auch teilweise Kritik (vgl. etwa Zimmer NJW 2026, 563) hervorgerufen hat, an.
Ausgehend davon kann auch hier - anders als das Grundbuchamt meint - der Nachweis der Erbfolge nicht ausschließlich durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins geführt werden. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Form des § 29 Abs. 1 GBO durch Vorlage einer beglaubigten Fotokopie aus dem Geburtenbuch des Standesamts Stadt1 nachgewiesen, dass er der Sohn, mithin ein Abkömmling gemäß der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB), der Erblasserin Vorname1 N-Q ist. Nach den obigen Ausführungen kann der weiter erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gemäß der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung gibt bzw. gab, grundsätzlich durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Zu diesen Abkömmlingen zählen - wovon auch das Grundbuchamt zutreffend ausgeht - nach der Gesetzeslage, nämlich dem § 1754 Abs. 1, Abs. 2 BGB für die Minderjährigenadoption und den §§ 1767 Abs. 2, 1754 Abs. 1, 2, 1770 BGB für die Volljährigenadoption, auch die im Wege der Adoption Angenommenen (vgl. dazu Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 10. Aufl., § 1924 Rz. 3; § 2084 Rz. 48). Altfälle spielen nach § 12 Abs. 4 AdoptG vorliegend keine Rolle. Für die Abgabe einer Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO mit dem genannten Inhalt kommt vorliegend ausschließlich der Beschwerdeführer in Betracht. Die bislang im vorliegenden Grundbuchverfahren vorgelegten Schriftstücke genügen dieser Formvorschrift nicht. Aus dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ergibt sich bereits, dass der zweite Ehemann der Erblasserin Vorname1 N-Q, der Vertragspartner des o. a. Erbvertrags, vorverstorben ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eine beglaubigte Fotokopie einer Sterbeurkunde des Standesamts Stadt1 vorgelegt, wonach der erste Ehemann der Erblasserin, der Vater des Beschwerdeführers, ebenfalls vorverstorben ist.
Ausgehend davon ist dem Beschwerdeführer durch Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben, die erforderliche formgerechte Erklärung nachzureichen, die er - wie dargelegt - für sich abgeben kann (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 29 bei juris). Da das Grundbuchamt dies unterlassen hat, hat dies durch den Senat im Beschwerdeverfahren zu geschehen; eine Abänderung im Sinne des Antrags der Beschwerde kommt demgegenüber nicht (mehr) in Betracht. Da dem Beschwerdeführer nach wie vor offenstehen muss - auch wenn er dies ersichtlich nicht anstrebt -, den erforderlichen Nachweis in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 35 Abs. 1 GBO auch durch Vorlage eines Erbscheins zu führen, hat der Senat von einer gänzlichen Aufhebung der Zwischenverfügung abgesehen, sondern hat diese lediglich ergänzt (vgl. dazu auch Senat FGPrax 2021, 150).
Das Grundbuchamt wird nach Vorlage einer solchen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO gehalten sein, nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung neben den Personenstandsurkunden diese Erklärung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dabei hat es jedoch keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 21, 22, 28 bei juris). Nur wenn dann konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbenstellung des Beschwerdeführers verbleiben - derzeit sind solche nach der Aktenlage nicht ersichtlich - und deswegen eine weitere Sachverhaltsaufklärung unumgänglich ist, muss ein Erbschein verlangt werden und kann die Berichtigung (wieder ausschließlich) von dessen Vorlage abhängig gemacht werde (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 28 bei juris).
Nachdem die Beschwerde mit Erfolg eingelegt worden ist, entfällt eine Kostenhaftung des Beteiligten - des Beschwerdeführers - nach §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Selbst wenn man - wovon der Senat nicht ausgeht - in der Abweichung dieser Entscheidung vom Beschwerdeantrag ein Teilunterliegen sehen wollte, würde sich daran nichts ändern. Zu einer abweichenden Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung. Mangels weiterer Beteiligter entfällt eine Entscheidung über die Erstattung von Kosten.
Von daher ist eine Geschäftswertfestsetzung entbehrlich. Auch eine Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO ist nicht veranlasst.
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