OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2026-06-01, 9 U 61/25

9 U 61/25Tribunale superiore / Civil Chamber 91 giu 2026

Regest

Kann in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, was Ursache für eine Reaktion eines Pferdes - hier das plötzliche Losreißen - geworden ist, und ist insbesondere eine solche Reaktion auch grundlos möglich, ist die Kausalität, dass die Reaktion aufgrund der tierärztlichen Behandlung erfolgt ist, nicht nachgewiesen.

Testo completo

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 61/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 9 U 61/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0601.9U61.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Leitsatz

Kann in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, was Ursache für eine Reaktion eines Pferdes - hier das plötzliche Losreißen - geworden ist, und ist insbesondere eine solche Reaktion auch grundlos möglich, ist die Kausalität, dass die Reaktion aufgrund der tierärztlichen Behandlung erfolgt ist, nicht nachgewiesen.

Anmerkung

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 15. Mai 2025, 3 O 735/23, Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin können dies nicht in Frage stellen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem sie in zeitlichem Zusammenhang mit einer tierärztlichen Maßnahme verletzt worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pferdes „X“. Die Beklagte zu 1. ist eine Praxisgesellschaft für Tierärzte, der Beklagte zu 2. war der behandelnde Tierarzt.

Am 28.4.2022 sollte das Pferd „X“ gegen Tetanus geimpft werden, wobei verschiedene Details zum Ablauf des Impfversuches streitig sind.

Unstreitig war vorgesehen, das Pferd nach am selben Tag erfolgter telefonischer Abstimmung der Klägerin und des Beklagten zu 2. auf der Weide zu impfen. Die Klägerin halfterte das Pferd und hielt es am Führstrick. Der Beklagte zu 2. versuchte, den Impfstoff in den Hals des Pferdes zu injizieren, was aufgrund des Verhaltens des Pferdes scheiterte. Anschließend versuchte der Beklagte zu 2., dem Pferd eine sog. Nasenbremse anzulegen, was ebenfalls misslang, da das Pferd den Kopf wegzog. Den Vorschlag der Klägerin, das Pferd an einem Baum festzubinden, lehnte der Beklagte zu 2. wegen der Verletzungsgefahr ab.

Der Beklagte zu 2. teilte daraufhin mit, die Impfung mit einem Blasrohr durchführen zu wollen. Er begab sich zu seinem wenige Meter entfernt geparkten Fahrzeug, um das Blasrohr vorzubereiten. Währenddessen stand die Klägerin weiterhin beim Pferd und hielt dieses am Führstrick.

Das Pferd riss sich los, während sich der Beklagte zu 2. auf dem Rückweg zur Klägerin befand, und rannte über die Klägerin, die dabei stürzte und von den Hufen des Pferdes an Rücken und Oberarm getroffen wurde.

Die Klägerin erlitt unter anderem einen mehrfragmentären Bruch des rechten Oberarms, Frakturen an der Brustwirbelsäule, einen Pneumothorax apikal, eine Fraktur der 10. und 11. Rippe rechts sowie weitere multiple Traumata. Die Klägerin wurde am selben Tag in der Klinik1 Stadt1 notoperiert und befand sich vom 28.4. bis 4.5.2022 in stationärer Behandlung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2. habe den Impfstoff vor den Augen des Pferdes aufgezogen. Das Pferd sei bereits nach dem ersten Impfversuch nervös gewesen und habe Anstalten gemacht, der Situation zu entfliehen. Die Nervosität des Tieres habe sich gesteigert, was äußerlich anhand der großen, wachen Augen und des nervösen Ohrenspiels erkennbar gewesen sei. Das Pferd habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt in stürmische und nervöse Bewegung gesetzt, weswegen die Klägerin das Tier am Strick mehrmals habe „einzirkeln“ müssen. Obwohl der Fluchtinstinkt bereits zu erkennen gewesen sei und der Beklagte zu 2. ebenfalls - vergeblich - versucht habe das Pferd in einer geeigneten Position zum Stillstand zu bringen, habe er noch mehrmals versucht, den Impfstoff intramuskulär in den Hals des Tieres zu injizieren. Dies sei für das Pferd spürbar gewesen, weshalb es zusehends schreckhafter geworden sei und versucht habe, auszuweichen.

Die Klägerin hat weiter behauptet, sie habe nach dem misslungenen Anlegen der Nasenbremse gegenüber dem Beklagten zu 2. erklärt, die Impfung abbrechen zu wollen, was der Beklagte zu 2. abgelehnt habe.

Sie habe links auf Höhe der Schulter des Pferdes gestanden, als der Beklagte zu 2. - für das Pferd sichtbar - mit dem Blasrohr zurückgekommen sei. Sie sei gerade dabei gewesen, das Pferd loszubinden. Das Pferd habe den Beklagten zu 2. mit dem Blasrohr auf sich zukommen sehen, sei endgültig in Panik geraten und habe sich losgerissen.

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2. habe den Impfstoff an seinem Fahrzeug aufgezogen, während die Klägerin das Pferd auf der Weide eingefangen habe. Das Pferd sei nicht unruhig und nervös, sondern widersetzlich gewesen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, die Maßnahme abbrechen zu wollen, vielmehr habe sie sich mit der Applikation der Impfung durch das Blasrohr ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Klägerin habe sorgfaltspflichtwidrig unmittelbar vor dem Pferd und nicht seitlich auf Höhe der Schulter gestanden.

Das Landgericht hat Beweis durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Y erhoben (vgl. Bl. 762 ff. eAkte LG), welches diese ergänzend in der mündlichen Verhandlung am 17.3.2025 erläutert hat (vgl. Bl. 933 ff. eAkte LG).

Anschließend hat es die auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Unfallfolgen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB bzw. 823 Abs. 1 BGB sowie § 253 BGB habe. Dem Beklagten zu 2., der Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1. gewesen sei, sei ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Y kein Behandlungsfehler vorzuwerfen.

Der Gebrauch des Blasrohrs sei zwar ungewöhnlich, aber in Absprache mit dem Besitzer grundsätzlich eine Möglichkeit, die Impfung durchzuführen, wenn andere Optionen gescheitert seien.Die Sachverständige habe in der Anhörung vom 17.3.2025 klargestellt, dass in der geschilderten Situation der Abbruch der Impfung - auch im Hinblick auf die Widersetzlichkeit des Pferdes - nicht zwingend erforderlich gewesen sei.Die Sachverständige könne ex post allein aufgrund der Schilderungen der Parteien nicht nachvollziehen, ob das Pferd nur unkooperativ und widerspenstig oder - wie die Klägerin meine - ängstlich und panisch gewesen sei. Letztlich wäre eine Kommunikation zwischen Besitzer und Tierarzt notwendig gewesen, wie in Hinblick auf die fehlende Kooperation des Pferdes weiter hätte verfahren werden sollen. Letztlich stelle die Sachverständige damit fest, dass die Tatsache, dass die Impfversuche zunächst gescheitert seien, nicht dazu führe, dass die Maßnahme hätte abgebrochen werden müssen. Ob aufgrund des Verhaltens des Pferdes ein Abbruch anzuraten gewesen wäre, lasse sich nicht mehr feststellen.

Soweit die Klägerin behaupte, sie habe die Maßnahme abbrechen wollen, überzeuge dies das Gericht nach § 286 ZPO nicht. Diese Darstellung sei vehement von der Beklagtenseite bestritten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin das Pferd nicht einfach laufen gelassen habe, wenn sie mit einer weiteren Maßnahme nicht einverstanden gewesen sei. Da sich das Pferd auf freier Weide befunden habe, hätte der Beklagte zu 2. dies kaum verhindern können.

Eine Aufklärungsverletzung sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zum einen habe der Beklagte zu 2. noch nicht mit der Impfung durch das Blasrohr begonnen gehabt, sodass eine Aufklärung noch hätte erfolgen können. Zum anderen hätte eine Aufklärung über Vor- und Nachteile der Impfung durch Blasrohr an dem Losreißen des Pferdes nichts geändert und wäre unter keinem Gesichtspunkt kausal geworden.

Letztlich könne dies dahinstehen, denn die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass das Verhalten des Beklagten zu 2. kausal für das Wegrennen des Pferdes gewesen sei. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten festgestellt, dass Pferde, auch wenn sie domestiziert seien, im Grundverhalten Fluchttiere seien. Daher bestehe sowohl für Besitzer als auch Tierarzt immer ein Restrisiko. Aus diesem Grund könne nicht nachvollzogen werden, was letztlich zu dem Verhalten des Pferdes durch Losreißen geführt habe. Der Vorfall sei laut Einschätzung der Sachverständigen auf das Restrisiko zurückzuführen, das immer im Umgang mit Pferden bleibe. Was schlussendlich zu der Reaktion des Pferdes geführt habe und ob eine andere Handhabung dies verhindert hätte, könne nicht gesagt werden. Auch unter Berücksichtigung, dass bereits mehrere Zwangsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden seien, könne zwar von einer gesteigerten Gefahr eines Ausbruchs ausgegangen werden, was letztlich jedoch kausal war, könne nicht nachvollzogen werden.

Den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließe sich das Gericht an. Dabei werde nicht verkannt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Aufziehen des Blasrohrs und dem Ausbruch des Pferdes bestehe. Wie die Sachverständige jedoch ausgeführt habe, sei aufgrund des instinktiven Verhaltens des Pferdes jederzeit mit einem Losreißen zu rechnen, dies habe somit rein zufällig mit dem Erscheinen des Beklagten zu 2. zusammentreffen können und könne daher nicht ausreichend sein, einen Kausalzusammenhang nachzuweisen. Die tragischen und überaus bedauerlichen Folgen für die Klägerin seien damit dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, welches immer bei dem Umgang mit Pferden bestehe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie trägt vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Sachverständige kein Fehlverhalten des Beklagten zu 2. festgestellt habe. So habe diese auf Seite 12 f. des Gutachtens vom 10.6.2024 Optionen des weiteren Vorgehens in der konkreten Situation aufgezählt. Auch liege in der unterlassenen Aufklärung über den Blasrohreinsatz ein Behandlungsfehler. Die Aufklärung diene auch dem Zweck, dem Tierbesitzer die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Behandlung zu entscheiden. Die Aufklärung müsse zeitlich vor Beginn der Behandlung und deren Vorbereitung liegen. Der Klägerin habe keine Überlegungszeit zugestanden, bevor sich der Beklagte zu 2. mit dem Blasrohr genähert habe. Die Auffassung des Landgerichts, eine Aufklärung über die Vor- und Nachteile der Impfung durch Blasrohr hätte an dem Losreißen des Pferdes nichts geändert und sei unter keinem Gesichtspunkt kausal gewesen, sei unzutreffend. Dass ohne Aufklärung das Blasrohr bereits vorbereitet worden sei, sei kausal für das Verhalten des Tieres gewesen. Die Klägerin habe die Behandlung ohnehin abbrechen wollen und hätte dies nach erfolgter Aufklärung nochmals bekräftigt. In diesem Falle wäre der Beklagte zu 2. nicht mit dem vorbereiteten Blasrohr auf das Pferd zugegangen, dieses hätte nicht instinktiv die Gefahr erkannt und sich nicht losgerissen. Das Fehlverhalten könne folglich nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg ausbliebe. Auch hätte der Tierarzt in jedem Fall noch vor der Vorbereitung des Blasrohres darüber aufklären müssen, in welchem Abstand er sich zum Pferd befinden, wo die Einstichstelle sein werde und wo sich die Klägerin während der Prozedur zu positionieren habe, da der Einstich bei einem Blasrohreinsatz für das Tier plötzlich komme und erst recht mit einer Ausbruchsituation zu rechnen sei.

Das Landgericht habe weiter im Rahmen seiner Beweiswürdigung die falschen Schlüsse aus dem Gutachten der Sachverständigen Y gezogen. Es sei für den Beklagten zu 2. aufgrund der fehlgeschlagenen Impf- und Beruhigungsversuche in jedem Fall erkennbar gewesen, dass sich das Pferd in einem Zustand befunden habe, der einen Abbruch der Impfversuche erfordert habe. Das Landgericht sei selbst zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des instinktiven Verhaltens des Pferdes jederzeit mit einem Losreißen zu rechnen gewesen sei. Dass das Ausreißen dann - so das Landgericht - rein zufällig mit dem Erscheinen des Beklagten zu 2. hätte zusammentreffen können, sei indes Spekulation. Das Landgericht habe unterlassen zu würdigen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Aufziehen des Blasrohrs sowie mehreren für das Pferd schmerzhaften Impf- und Beruhigungsversuchen und dem Ausbruch des Pferdes bestanden habe. Aus diesem Grunde habe sich nicht die typische Tiergefahr verwirklicht, sondern eine von dem Beklagten zu 2. als Tierarzt vorhersehbare Dynamik des Geschehens. Auch stelle das Landgericht im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen fest, dass letztlich eine Kommunikation zwischen Besitzer und Tierarzt notwendig gewesen wäre, wie im Hinblick auf die fehlende Kooperation des Pferdes weiter hätte verfahren werden sollen, ziehe jedoch hieraus keinen Schluss.

Auch begründe das Landgericht nicht, wie es gemäß § 286 ZPO zu dem Schluss gelangt sei, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe die Maßnahme abbrechen wollen, nicht überzeugend sei.

Die Klägerin rügt weiter, dass das Landgericht sich nicht mit einer deliktischen Haftung der Beklagten auseinandergesetzt habe.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

Unter Abänderung des am 15.5.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau Az. 3 O 735/23 wird für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.195,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 604,97 € seit dem 22.12.2022 und aus einem Betrag in Höhe von 590,95 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu zahlen.

  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu zahlen, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 28.4.2022 in Stadt2-Gemeinde1 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten zusteht. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass - was sowohl Voraussetzung einer vertraglichen als auch einer deliktischen Haftung ist - eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. kausal dafür geworden ist, dass sich das Pferd losgerissen, die Klägerin überrannt und dabei verletzt hat. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin tragischerweise erheblich und folgenschwer verletzt worden ist, teilt aber den vom Landgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schluss, wonach sich im Streitfall letztlich eine Gefahr realisiert hat, welche im Umgang mit Pferden nie ganz ausgeschlossen werden kann.

  1. Die Feststellung des Landgerichts, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Ablauf der tierärztlichen Behandlung, insbesondere die Vornahme der Impfung auf der Weide, bis einschließlich des Versuchs des Anlegens der Nasenbremse nicht zu beanstanden ist, wird von der Berufung nicht angegriffen.

  2. Soweit die Klägerin meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts lägen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. jeweils darin, dass dieser nach dem gescheiterten Anlegen der Nasenbremse den Impfversuch nicht abgebrochen habe sowie dass er das Blasrohr für die Impfung bereits vorbereitet habe, ohne die Klägerin zuvor über Vor- und Nachteile sowie Risiken des Blasrohreinsatzes aufzuklären, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.

a) Entgegen der Darstellung der Berufung hat die Sachverständige Y in ihrem Hauptgutachten kein Fehlverhalten des Beklagten zu 2. festgestellt. Zwar zeigt sie auf Seite 12 f. des Gutachtens vom 10.6.2024 Optionen auf, wie der Beklagte zu 2. nach dem misslungenen Anlegen der Nasenbremse hätte vorgehen können. Hier wird an der von der Berufung in Bezug genommenen Stelle des Gutachtens aber auch ausgeführt, dass sowohl der Abbruch der Impfung als auch der Blasrohreinsatz grundsätzlich mögliche Optionen gewesen seien. Im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung hat die Sachverständige insofern ausdrücklich klargestellt, dass diese von ihr im schriftlichen Gutachten aufgezeigten Alternativen „keineswegs“ so zu verstehen seien, dass die Impfung hätte abgebrochen werden müssen, sondern alle dargestellten Alternativen möglich gewesen seien.

Soweit die Klägerin weiter meint, dass für den Beklagten zu 2. die Dynamik des Geschehens vorhersehbar gewesen sei, findet auch dies keine Stütze in den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen. Zwar führt die Sachverständige Y aus, dass sowohl die Besitzerin, die das Pferd besser kenne, als auch der Tierarzt, der mehr Erfahrung mit dieser Art von Situationen habe, aufgrund der Nervosität/Widersetzlichkeit bei den ersten Impfversuchen damit hätten rechnen müssen, dass das Pferd versuchen könnte, sich aus dieser Situation zu befreien und zu flüchten (vgl. Seite 10 des Gutachtens vom 10.6.2024, Bl. 771 eAkte LG). Die Sachverständige zieht heraus allerdings nicht die Konsequenz, dass die Impfung hätte abgebrochen werden müssen, sondern wägt die Gefahr eines möglichen Ausbrechens des Pferdes auf der Weide gegen die Alternative einer Impfung auf begrenztem Raum - ohne Fluchtmöglichkeit - ab. Sie kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass auch eine Impfung auf begrenztem Raum Gefahren mit sich bringt. Letztlich ordnet die Sachverständige die Gefahren, die daraus resultieren, dass bei Pferden stets mit einer ggf. heftigen Fluchtreaktion gerechnet werden müsse, als „Restrisiko“ ein, welches beim Umgang mit Pferden nie ganz auszuschalten sei. Bei tierärztlichen Behandlungen von Pferden, welche im Regelfall nie eine angenehme Situation für das Tier darstellen, ist daher grundsätzlich stets mit einer Fluchtreaktion zu rechnen. Dass der Beklagte zu 2. hier über diese generell im Zusammenhang mit Pferden bestehende Tiergefahr hinaus konkret hätte erkennen können, dass sich das Pferd losreißen und die Klägerin verletzten würde, kann indes nicht festgestellt werden.

b) Dahinstehen kann, ob bereits ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. darin liegen kann, das Blasrohr für die Impfung vorzubereiten, ohne die Klägerin zuvor über Vor- und Nachteile sowie Risiken des Blasrohreinsatzes aufgeklärt zu haben. Denn es kann nicht festgestellt, werden, dass dies für das Ausbrechen des Tieres und die hierdurch verursachten Verletzungen der Klägerin kausal geworden ist.

Soweit die Klägerin eine Kausalität daraus ableitet, dass das Pferd deshalb ausgerissen sei, da es den Beklagten zu 2. mit dem Blasrohr auf sich habe zukommen sehen, hat die Sachverständige Y klar ausgeführt, dass ein solcher Kausalzusammenhang nicht festzustellen ist. Nach ihren Ausführungen im schriftlichen Gutachten vom 10.6.2024 sei es reine Spekulation, die Ursache für den Ausbruch des Pferdes in dem sich mit einem länglichen Gegenstand in der Hand nähernden Tierarzt zu sehen. Eine solche Reaktion eines Pferdes sei auch völlig grundlos möglich (vgl. Seite 10 des Gutachtens vom 10.6.2024, Bl. 771 eAkte LG). Vor diesem Hintergrund bietet allein der - unzweifelhaft vorhandene - enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aufziehen des Blasrohrs und dem Ausbruch des Pferdes keinen Beleg dafür, dass dies die Reaktion des Pferdes verursacht hat.

c) Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Defizite in der Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. während der Behandlung. So ist zutreffend, dass die Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung angegeben hat, dass insbesondere im Rahmen einer tierärztlichen Behandlung, bei der sich das Tier problematisch verhält, die Kommunikation zwischen Tierarzt und Besitzer wichtig sei. Im Streitfall könne sie die Kommunikation so, wie sie nach Aktenlage erfolgt sein soll, nicht nachvollziehen und diese könne man beanstanden.

Das Defizit in der Kommunikation der Parteien hat aber auch hier letztlich dazu geführt, dass man sich nicht auf einen Abbruch der Impfung verständigt hat, sondern der Beklagte zu 2. das Blasrohr für einen weiteren Impfversuch vorbereitet hat. Dass dies für das Ausreißen des Pferdes kausal geworden ist, kann aber nicht festgestellt werden. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

  1. Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht nicht begründet habe, wie es gemäß § 286 ZPO zu dem Schluss gelangt sei, die Behauptung der Klägerin, sie habe die Maßnahme abbrechen wollen, sei nicht überzeugend, ist ihr zuzugeben, dass das Landgericht zu dieser Frage keine Beweisaufnahme durchgeführt hat. Zwar haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2025 Erklärungen zu diesem Punkt abgegeben, welche sich aber auf jeweils auf einen Satz beschränken. Die von der Klägerin insoweit als Beweis angebotene Parteivernehmung hat das Landgericht nicht durchgeführt, wobei es hier zunächst darauf hätte hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen einer Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 447 ZPO mangels Zustimmung der Beklagten nicht vorliegen und diese ggf. gemäß § 445 ZPO die Vernehmung des Beklagten zu 2. beantragen müsse.

Das angefochtene Urteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Denn selbst unterstellt, die Klägerin hätte nach dem gescheiterten Anlegen der Nasenbremse und vor dem Vorbereiten des Blasrohrs erklärt, die Impfung abbrechen zu wollen, kann - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Tatsache, dass der Beklagte zu 2. dennoch den Blasrohreinsatz vorbereitet hat, kausal für den anschließenden Ausbruch des Pferdes und die Verletzung der Klägerin geworden ist.

  1. In der Gesamtschau der Umstände ist das Landgericht daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich im Streitfall die sog. Tiergefahr realisiert hat, es also zu einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres gekommen ist. Im Umgang mit Tieren besteht auch für erfahrene Personen stets ein Restrisiko, dass das Tier sich unberechenbar verhält und hierdurch Menschen zu Schaden kommen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern dieses nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist. Die Zurücknahme der Berufung würde die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 reduzieren (Nr. 1222 Ziffer 1 VV GKG).

Es ist außerdem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000 € festzusetzen.

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