SG Kassel 4. Kammer, 2025-08-07, S 4 U 7/24

S 4 U 7/24Tribunale delle assicurazioni sociali / 4a camera7 ago 2025

Testo completo

SG Kassel 4. Kammer — S 4 U 7/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-07

Aktenzeichen: S 4 U 7/24

ECLI: ECLI:DE:SGKASSE:2025:0807.S4U7.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2023 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 03.08.2022 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 03.08.2022 als Arbeitsunfall.

Der Kläger ist Programmierer und arbeitet bei der Firma C. GmbH. Der Arbeitgeber gewährte ihm sog. Flex-Arbeit und stattete den Kläger mit Handy und Laptop aus. Den konkreten Arbeitsort konnte der Kläger frei wählen.

Am Unfalltag arbeitete der Kläger zusammen mit einem Arbeitskollegen in dessen Haus. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer beruflichen Wiedereingliederung mit sechsstündiger täglicher Arbeitszeit. Beide arbeiteten auf der Terrasse des Hauses. Gegen Mittag verließ der Kläger das Haus, um für seinen Kollegen und sich einen Döner zu kaufen. Als der Kläger mit dem Essen zum Arbeitsort zurückkam, betrat er das Wohnhaus des Kollegen, ging die Treppe hinunter, um durch den Wohnbereich zur Terrasse zu gelangen, knickte aber auf der letzten Stufe der Treppe mit seinem rechten Knie um. Der Kläger verspürte sofort starke Schmerzen am rechten Knie und wurde vom Kollegen zum Durchgangsarzt gefahren.

Ausweislich des Durchgangsarztberichtes (Dr. E.) vom Unfalltag wurde nach Röntgen des rechten Knies eine Kniegelenksdistorsion diagnostiziert. Im später durchgeführten MRT (Bericht der Radiologie Eisenach-Eschwege BAG vom 26.08.2022) wurde u. a. eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt.

Mit Bescheid vom 15.11.2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Unfall nicht im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit passiert sei. Die Wege von und zur Nahrungsaufnahme seien versichert, wenn sie bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit der Erhaltung der Arbeitskraft dienten. Dies gelte zwar auch für das Home-Office, allerdings nur, solange es sich um Wege zur Nahrungsaufnahme innerhalb des häuslichen Bereichs handele. Bei Wegen von Beschäftigten, die zum Zweck einer Nahrungsbeschaffung im Rahmen der Home-Office-Tätigkeit außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgten, handele es sich dagegen um private Wege, die nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst seien. Die finale Handlungstendenz des Klägers sei hier nicht auf die Aufnahme der versicherten Tätigkeit gerichtet gewesen, sondern auf das Einnehmen einer Mahlzeit. Ferner sei nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden die Arbeitstätigkeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von dreißig Minuten zu unterbrechen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass bei einer - hier vorliegenden - täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden kein Anspruch auf eine Ruhepause bestehe.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, dass er - als sich der Unfall ereignete - auf direktem Weg zu seinem damaligen Arbeitsplatz innerhalb des Wohnhauses des Kollegen befunden habe. Es komme nicht darauf an, dass er zu diesem Zeitpunkt den für beide abgeholten, an der Arbeitsstelle zum Verzehr vorgesehenen Mittagsimbiss mit sich geführt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2023 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Wiederholend führte sie aus, dass Wege zur Nahrungsaufnahme bzw. Versorgung mit Nahrungsmitteln außerhalb des häuslichen Bereichs nicht dem Versicherungsschutz unterfielen. Der Kläger habe seine Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund einer eigenwirtschaftlichen Motivationslage unterbrochen, um sich mit Nahrungsmitteln zu versorgen. In diesem Falle bestehe Versicherungsschutz erst wieder vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit am Arbeitsplatz an. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger seine Tätigkeit noch nicht wieder aufgenommen, da nach seinen eigenen Angaben die Handlungstendenz darauf ausgerichtet war, den soeben geholten Döner zu essen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei das Zurücklegen eines Weges durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Orten Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) unfallversicherungsrechtlich geschützt (BSG, Urteil vom 27.04.2010 – B 2 U 23/09 R-). Die Regelung gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII wonach Versicherungsschutz in gleichem Umfang dann besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt des Versicherten bzw. an einem anderen Ort ausgeübt wird, gelte jedoch nicht für die versicherten Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Mit am 11.01.2024 beim Sozialgericht Kassel erhobener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung des Ereignisses vom 03.08.2022 als Arbeitsunfall weiter. Er widerspricht der Rechtsauffassung der Beklagten und meint, § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII regele doch gerade, dass der Versicherungsschutz in gleichem Umfang gewährt werde, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Ferner komme es auf die Pausenregelung des ArbZG vorliegend nicht an, da er (der Kläger) sich in einer stufenweisen Wiedereingliederung befunden und jederzeit eine Pause habe machen dürfen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2023 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 03.08.2022 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 07.08.2025 den Kläger zum Unfallereignis angehört; auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und geheimen Beratung der Kammer gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs.1, Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.

Die Klage ist auch begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 15.11.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass das Ereignis vom 03.08.2022 ein Arbeitsunfall war.

  1. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 – eingefügt mit Wirkung zum 18.06.2021 - besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird, Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

  2. Diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass der Kläger einen Unfall im vorgenannten Sinne erlitten hat, als er an der unteren Treppenstufe im Haus seines Kollegen umknickte und im rechten Knie eine Kniegelenksdistorsion erlitt.

Zur Überzeugung der Kammer ist der Unfall auch „infolge einer versicherten Tätigkeit“ eingetreten.

Als versicherte Tätigkeit des Klägers kommt hier das Zurücklegen des Weges von seinem Beschäftigungsort nach Hause in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist eine versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Wegeunfall stellt insoweit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dar, der grundsätzlich nur für die eigentliche Beschäftigung gilt. Geschützt wird insoweit die Vorbereitungshandlung des Erreichens des Arbeitsplatzes als auch - spiegelbildlich - nach Ende der Arbeitstätigkeit das Erreichen der Wohnung. Hierunter fällt nach der Rechtsprechung des BSG auch das Zurücklegen eines Weges durch einen in Vollzeit Beschäftigten in der betrieblichen Mittagspause mit der Handlungstendenz, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort Nahrungsmittel für die Mittagsmahlzeit zu besorgen oder dort das Mittagessen einzunehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten; dies ist als eine solche regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlung angesehen worden, die geeignet ist, die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und ihm damit zu ermöglichen, die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf solche Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am betrieblichen Arbeitsplatz, die während einer Arbeitspause von der Unternehmensstätte aus angetreten werden bzw. dorthin zurückführen. Allerdings beginnt nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Versicherungsschutz im Bereich der sog. Wegeunfälle erst mit Durchschreiten der Außentür des Hauses (Wohnhauses) und dem Werktor bzw. der Außentür der Arbeitsstätte sowie umgekehrt (vgl. G. Wagner in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., Stand: 17.06.2025, § 8 Rn 194).

  1. Eine solche Konstellation des Wegeunfalls ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn der Unfall ereignete sich erst, als der Kläger mit seinem gekauften Imbiss für die Mittagspause bereits wieder an „seinen Arbeitsort“ zurückgekehrt war. Hierbei ist das Haus des Arbeitskollegen, in dem der Kläger an diesem Arbeitstag seine versicherte Tätigkeit für den Arbeitgeber verrichtete, als „anderer Ort“ i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII anzusehen. Die dortige Außentür begrenzt insoweit die Reichweite des Versicherungsschutzes für Wegeunfälle; der Versicherungsschutz für Wegeunfälle umfasst nicht auch noch den Weg zur Erreichung des konkreten Arbeitsplatzes.

Nach den Angaben des Klägers war mit seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich eine sogenannte Flex-Arbeit vereinbart. Der Kläger war insoweit mit Handy und Laptop ausgerüstet und konnte seine Arbeitstätigkeit an einem von ihm selbst gewählten Ort ausüben. Im Unterschied zu einem Arbeitsplatz im Home-Office, bei dem die Arbeitstätigkeit an einem festen Platz in der Wohnung/im Haus des Arbeitnehmers stattzufinden hat und der in der Regel vom Arbeitgeber ausgestattet wird, ist eine Arbeitstätigkeit mit Flex-Arbeit ortsunabhängig möglich. Daraus folgt, dass die Grundsätze für die Bejahung eines Wegeunfalls vorliegend bereits deshalb nicht greifen, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls an einem „anderen Ort“, an dem er seine Arbeitstätigkeit ausübte, aufhielt und nicht außerhalb davon einen Weg zurücklegte und dabei den hier streitbefangenen Unfall erlitt. Insoweit kommt es auch nicht auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob sich die Gleichstellung in § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII auch auf Wegeunfälle nach 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bezieht.

  1. Allerdings bestand zur Überzeugung der Kammer für den Kläger hier Versicherungsschutz nach den Grundsätzen über den so genannten Betriebswegeunfall, den der Kläger hier an einem „anderen Ort“ im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII erlitt.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass nicht alle Unfälle, die auf dem Gelände oder im Gebäude einer Unternehmensstätte geschehen bzw. an einem anderen Arbeitsort i.S.d. § 8 Abs.1 S. 3 SGB VII stattfinden, per se auch der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind. Wie auch sonst bei der rechtlichen Prüfung, ob auf einer Unternehmensstätte ein versicherter Betriebswegeunfall stattgefunden hat, ist auch bei Homeoffice-Unfällen und Unfällen an einem „anderen Ort“ zur Abgrenzung unversicherter Privatwege (einerseits) von versicherten Betriebswegen innerhalb von Privaträumen (andererseits) auf die objektivierte Handlungstendenz der verunfallten Person abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2017 - B 2 U 9/16 R - Rn 14 und 16, juris). Maßgebend ist dann hierbei, mit welcher Handlungstendenz der Kläger die konkrete unfallbringende Verrichtung ausführte. Als für die rechtliche Beurteilung entscheidender Handlungsabschnitt ist hierbei auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung als kleinste Handlungssequenz abzustellen (so BSG, Urteil vom 31.03.2022 - B 2 U 13/20 R – Rn 22, juris). Das war im hier zu entscheidenden Fall der Zeitpunkt der konkret zum Unfall führenden Handlung, nämlich das zum Unfall führende Hinabgehen der Treppe durch den Kläger im Haus seines Kollegen, bei dem er den Imbiss mit sich führte.

Zur Überzeugung der Kammer ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorliegend bei der unfallbringenden Verrichtung von einer gespaltenen Handlungstendenz auszugehen, wobei diese jedenfalls auch wesentlich betrieblichen Zwecken diente.

Zeigt eine einzige Verrichtung nämlich - wie hier - untrennbar zwei Handlungstendenzen, von denen die eine auf einen privaten und die andere auf einen versicherten Zweck gerichtet ist, dann liegt eine Tätigkeit mit so genannter „gespaltener Handlungstendenz“ (mit gemischter Motivationslage) vor. In solchen Fällen besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt oder mitbestimmt war. Die konkrete Verrichtung braucht betrieblichen Zwecken hingegen nicht überwiegend zu dienen bestimmt gewesen zu sein. Die Abgrenzung ist vielmehr danach vorzunehmen, ob der Versicherte die konkrete Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (vgl. z.B. G. Wagner a.a.O., Rn 53). Das ist hier anzunehmen.

Der Kläger gab an, am Unfalltag mit seinem Kollegen aufgrund des schönen Wetters auf der Terrasse gearbeitet zu haben. Nach der Beschaffung der sogleich zu verzehrenden Döner sei er mit diesem Imbiss die Treppe heruntergelaufen, um durch den Wohnbereich zu der dort sich anschließenden Terrasse zu gelangen. Er habe vorgehabt, weiterzuarbeiten und dabei - mit seinem Kollegen - die Döner zu essen.

Diesen Vortrag zugrundeliegend zeigt sich für die Kammer, dass der Kläger nicht nur vorhatte, den Döner zu essen, sondern er dabei zugleich auch seine Arbeitstätigkeit fortsetzen wollte. Dies erscheint der Kammer glaubhaft, denn zum Zeitpunkt des Einkaufs war die sechsstündige Arbeitszeit des Klägers noch nicht vorbei. Es war späte Mittagszeit und keineswegs das vorgesehene Ende der Arbeit, d. h. es war eine Fortsetzung der Arbeitstätigkeit parallel zur Nahrungsaufnahme geplant. Dies stimmt überein mit der Erklärung des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren, dass er üblicherweise zwischen 13 und 15 Uhr Mittagspause mache. Wendet man nun das vorgenannte Abgrenzungskriterium aus der Rechtsprechung des BSG an, so verbleibt auch dann, wenn man hier die auf die zeitnahe Nahrungsaufnahme gerichtete Handlungstendenz als privatwirtschaftliche Tätigkeit herausnähme, dennoch eine daneben bestehende weitere gleichwertige Handlungstendenz, nämlich die Absicht, die eigene Arbeitstätigkeit parallel dazu fortzusetzen. Letzteres lag offenkundig auch im unmittelbaren Betriebsinteresse. Daneben diente auch die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit gleichermaßen der damit verfolgten Absicht, die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit zu ermöglichen. Auch insoweit zeigt sich in dem Gesamtgeschehen ein weiteres betriebsbezogenes Merkmal. Im Ergebnis ist jedenfalls die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit ein wesentliches Element der festgestellten Handlungstendenz des Klägers. Mithin kann abweichend von der Auffassung der Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit nicht verneint werden, sondern war von der Kammer positiv festzustellen.

  1. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes spielen bei alledem vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle. Sie stehen der Annahme eines versicherten Betriebsweges nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers kennt nach seinen nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben keine Regelungen dahin, dass Pausen zu festen Zeiten stattzufinden haben. Der Kläger hat angegeben, dass sein Arbeitsverhältnis auf der Basis von Vertrauensarbeitszeit funktioniere; er sei verpflichtet, das Arbeitsschutzgesetz einzuhalten, könne jedoch seine Pausen frei festlegen. Seine Arbeitszeit könne er zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr am Abend ableisten. Die freie Gestaltung der Erbringung der Arbeitsleistung und auch der Pausen bedingt lediglich eine genauere Prüfung der tatsächlich vorliegenden Umstände im jeweils vorliegenden Einzelfall, steht jedoch nicht allgemein betrieblich motivierten Handlungstendenzen entgegen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben haben sich für die Kammer nicht ergeben.

  2. Die weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, nämlich der Eintritt eines Gesundheitsschadens, ist in Form der vom Durchgangsarzt festgestellten Kniegelenksdistorsion rechts gegeben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig

  3. Mithin liegen nach alledem die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls vor und der Klage war stattzugeben.

  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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