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6 K 1840/19.WI•VG Wiesbaden 6. Kammer, 2021-12-20, 6 K 1840/19.WI
6 K 1840/19.WITribunale amministrativo / Chamber 620 dic 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-20
Aktenzeichen: 6 K 1840/19.WI
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2021:1220.6K1840.19.WI.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen eine Auskunftserteilung der A an die D am 02.05.2017, die Weitergabe von Daten über ein Abwicklungskonto der D an die A und über gespeicherte Informationen der G den Kläger betreffend bei der Beigeladen und begehrt die Feststellung derer Rechtswidrigkeit durch den Beklagten.
Bezüglich der Auskunftserteilung an die D GmbH am 02.05.2017 bestätigte die Beigeladene, dass sie einem Rechtsanwalt Informationen, die sich auf den Kläger beziehen und die D GmbH betreffen, mitgeteilt hat (Bl. 11 GA). Dabei ist ein Abwicklungskonto XY mit der Kontonummer XX und mit verschiedenen Salden ebenso aufgeführt sowie der Hinweis, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft am 17.09.2013 zu Kontonummer XZ nicht nachgekommen sei. Eine Gläubigerbefriedigung sei nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen (Datum: 12.02.2013, Kontonummer XZ).
Der Kläger macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 02.05.2017 die Daten nicht mehr hätten vorzuhalten und nicht mehr hätten verarbeitet werden dürfen. Sie seien zu löschen oder hilfsweise zu sperren gewesen. Diese Einträge im Schuldnerverzeichnis seien auf Veranlassung des Klägers vorzeitig gelöscht worden, weswegen eine weitere Verarbeitung zu eigenen Zwecken nicht mehr zulässig gewesen sei.
Im Hinblick auf das Abwicklungskonto nimmt der Kläger Bezug auf das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 07.03.2017, Az. 3 O 447/15, in dem die D verurteilt wurde, „ihre widerrechtliche Meldung bei der A vom 01.10.2013, 21.11.2013, 12.12.2013, 06.03.2014 und 07.10.2014 schriftlich zu widerrufen.“
Insoweit wandte sich der Kläger zunächst an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, welche den Vorgang an den Beklagten abgab. Dabei trug der Kläger vor, dass die Beigeladene in der Vergangenheit es mehrfach abgelehnt habe, Rechte nach dem BDSG und neuerdings auch in Gestalt der DS-GVO, hier speziell den Verstoß gegen das Recht auf Sperrung bei zweifelhaften Anträgen, deren Richtigkeit noch nicht geklärt werden könnten, nachzukommen. Er habe die Löschung der unrichtigen Einträge durch lange Gerichtsverfahren klären lassen müssen. Die Daten bezüglich der Vermögensauskunft und des Vermögensverzeichnisses hätten längst gelöscht werden müssen. Trotz der vorliegenden Urteile werde die widerrechtlich vorgenommene Meldung der D an die A nicht gelöscht. Nach seinem Dafürhalten dürften der A keine Informationen mehr aus dem Schuldnerverzeichnis zugänglich gemacht werden.
Unter dem Datum vom 15.05.2017 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass man seitens der D mit Schreiben vom 09.05.2017 einen Widerruf zu dem gemeldeten Abwicklungskonto xx erhalten habe. Aufgrund des Widerrufs habe man sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer Löschung der Forderung entschieden.
In einer Auskunft der Beigeladenen vom 25.06.2018 sind die streitgegenständlichen Daten nicht mehr enthalten.
Der Beklagte hörte hinsichtlich der Beschwerden des Klägers mit Schreiben vom 31.05.2019 die Beigeladene an. Diese teilte daraufhin mit, dass eine Forderung der D nicht gespeichert sei, da man eine Löschung ohne Anerkennung einer Rechtsplicht am 05.05.2017 vorgenommen habe. Bezüglich der Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers wurde mitgeteilt, dass es einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegeben habe, Schuldnerverzeichniseinträge aus dem Jahre 2013 jedoch nicht bei der A gespeichert seien. Stattdessen seien zwei Schuldnerverzeichniseinträge aus den Jahren 2016 und 2019 gespeichert. Eine Information über eine Löschung im Schuldnerverzeichnis sei nicht bekannt. Der Eintrag vom 12.07.2016 (Az. DR II 30/16) sei bereits am 12.07.2019 aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis und damit auch aus dem zum Beschwerdeführer bei der A gespeicherten Datenbestand gelöscht worden. Gespeichert sei noch ein Schuldnerverzeichniseintrag vom 20.03. 2019, xxx, welcher mit dem Namen, der Anschrift und dem Geburtsdatum und –ort veröffentlich sei. Die Information über die ausgeschlossene Gläubigerbefriedigung sei richtigerweise im Datenbestand des Klägers aufgenommen worden.
Die A speichere derzeit zu dem Beschwerdeführer nur noch einen Schuldnerverzeichniseintrag vom 20.03.2019 (Az. xxx). Dieser beruhe auf einer Anordnung „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“. Weitere Informationen lägen der A nicht vor.
Mit Bescheid des Beklagten vom 09.10.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die beanstandeten Daten bezüglich der Forderung der DGmbH nicht mehr im A-Datenbestand gespeichert seien, da die A am 15.05.2017 eine Löschung vorgenommen habe. Der Vertragspartner sei gegenüber der A nicht weisungsbefugt. Die A prüfe als verantwortliche Stelle eigenständig etwaige Löschungsansprüche des Betroffenen. Sofern kein Löschungsanspruch des Betroffenen bestehe, ein Vertragspartner aber dennoch z.B. aus Gründen der Kulanz einen Eintrag zu einem Kunden gegenüber der A widerrufe, nehme die A eine Abwägung vor. Bei dieser Abwägung habe die A jedoch nicht nur das Interesse des einzelnen Vertragspartners am Widerruf, sondern insgesamt das Interesse aller ihrer Vertragspartner an einem vollständigen und richtigen Datenbestand zu berücksichtigen. Eine Beschwer könne nicht erkannt werden, weil die bemängelten Einträge von der A bereits gelöscht worden seien. Auch die bemängelten Schuldnerverzeichniseinträge seien in der Zwischenzeit im Datenbestand gelöscht.
Bezüglich der beanstandeten Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die A an die D werde darauf hingewiesen, dass ein etwaiges berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung der anfragenden Stelle lediglich stichprobenartig durch die A zu prüfen sei. Eine Prüfung des berechtigten Interesses sei daher durch die A nicht bei jeder Anfrage vorzunehmen. Außerdem verpflichteten sich die jeweiligen Vertragspartner gegenüber der A vertraglich dazu, nur bei dem Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunftsanfragen zu stellen. Es liege daher im Verantwortungsbereich der anfragenden Stelle, ein berechtigtes Interesse für die Datenübermittlung zu haben. Sollte nach Ansicht des Klägers die Auskunftsanfrage der D unzulässig gewesen sein, empfehle man diesbezüglich sich an die zuständige Aufsichtsbehörde der D zu wenden.
Die Speicherung einer Forderung der G sei nicht zu beanstanden. Die Meldevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS_GVO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BDSG seien erfüllt.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 28.10.2019, hat der Kläger Klage erhoben.
Er machte zunächst im Wesentlichen geltend, dass die Beigeladene widerrechtlich Daten an einen Anwalt übermittelt habe, dies bezüglich der Daten der D, welche zu löschen gewesen seien.
Nach Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11.12.2019 begründet der nunmehrige Bevollmächtigte des Klägers erstmalig die Klage mit Schriftsatz vom 14.03.2021.
Die Auskunft an die D vom 02.05.2017 sei rechtswidrig. Die Daten hätten nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Sie hätten gelöscht werden müssen. Ein berechtigtes Interesse für die Auskunft sei nicht dargetan. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die A lediglich stichprobenartig prüfe, erfülle die Beigeladene schon allein deswegen nicht die Anforderung an eine rechtmäßige Datenverarbeitung.
Bezüglich des Abwicklungskontos der D hätten die Meldungen vom 06.03.2014 und 07.10.2014 schon nicht weiterverarbeitet werden dürfen. Denn die Beigeladene habe dem Kläger gegenüber bereits mit Schriftsatz vom 05.03.2014 mitgeteilt, dass eine Auskunftssperre eingerichtet worden sei; „man werde unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen“. Bereits damals habe der Kläger vorgetragen, dass er die streitgegenständlichen Mahnungen nicht erhalten habe. Dies sei durch das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 07.03.2017 gegenüber der D bestätigt worden.
Ferner wendet sich der Kläger gegen eine Eintragung bei der Beigeladenen bezüglich der G AG unter Nr. xx, wonach ein Kreditvertrag mit Ratenzahlung über 3.407,00 € abgeschlossen worden sei. Der Kredit, der in 36 monatlichen Raten ab dem 01.03.2013 zurückzuzahlen sei, sei am 07.08.2019 gespeichert worden. Im Weiteren seien dann zum 29.12.2014 bis 26.01.2020 offene Forderungsbeträge, zuletzt i.H.v. 3.524,00 € aufgeführt. Insoweit habe das Amtsgericht C-Stadt mit Urteil vom 04.10.2019, Az. 130 C 108/19, festgestellt, dass der Kläger mit der Zahlung der Rückstände zwar in Verzug sei, aufgrund der von dem Kläger erhobenen Einrede der Verjährung die Forderung aber nicht mehr durchsetzbar sei. Die Verjährung sei nicht gehemmt. Der Kläger sei mit der Zahlung des restlichen Betrages nicht in Verzug gewesen. Es habe keine Mahnung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgelegen. In Betracht komme eine Mahnung nur durch eine Kündigung, durch die zugleich der Restbetrag fällig gestellt werde. Allein eine einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermöge den Schuldnerverzug dabei nicht zu begründen, wenn die Rechnung keinerlei Hinweis auf den Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze enthalte. Die Kündigung habe nicht zugleich eine Mahnung enthalten.
Gegen das Urteil sei Berufung eingelegt worden. Im Berufungsverfahren sei der zugrundeliegende Vollstreckungstitel vom 07.01.2019 im Wesentlichen wiederhergestellt bzw. aufrechterhalten worden. Dies durch Versäumnisurteil, mangels anwaltlicher Vertretung des Klägers.
Insoweit existiere zwar ein Titel gegen den Kläger, dennoch lägen die Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung durch die Beigeladene nicht vor, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 BDSG nicht vorgelegen hätten. Sämtliche Normen hätten als Voraussetzung, da es sich nicht um eine Forderung handele, die als geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Das Versäumnisurteil sage nichts über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs aus. Insoweit könne dieses keine Vermutung zugunsten der Beigeladenen bewirken. Die Voraussetzungen für die Verarbeitung müssten zum jeweiligen Vertragszeitpunkt, zu denen der jeweilige Datensatz vorliege, gegeben sein. Die Beigeladene argumentiere jetzt mit einem Vorliegen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG alt, obwohl es sich um einen Datensatz nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG alt gehandelt habe. Mangels wirksamer Kündigung des Vertrages und mangels Verjährungshemmung sei die Forderung ab dem 01.01.2018 verjährt. Die Einrede der Verjährung sei auch erhoben worden.
Darüber hinaus habe der Kläger für den Fall der Arbeitslosigkeit eine Rentenausfallversicherung abgeschlossen gehabt. Dies ergebe sich aus der Anlage BG2 (Blatt 191 ff. der Gerichtsakte). Vorliegend hätte im Falle der Arbeitslosigkeit des Klägers die Rentenausfallversicherung eintreten müssen, was diese rechtswidrig nicht getan habe. Dies habe der Kläger der G mehrfach, erstmals unter dem 01.12.2013 und später u.a. mit Schriftsatz vom 06.02.2014, mitgeteilt und die Bank über den Schriftverkehr mit der Versicherung in Kenntnis gesetzt. Der Kläger sei tatsächlich arbeitslos gewesen. Aus dem vorliegenden Vertrag ergebe sich, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handele. Das Verhalten der G sei in Kenntnis der eingetretenen Arbeitslosigkeit treuwidrig gewesen. Im Übrigen werde auf das Urteil des Amtsgerichts C-Stadt Bezug genommen. Es habe keine geschuldete Leistung vorgelegen. In Kenntnis der Erhebung der Einrede der Verjährung habe die Beigeladene die Daten weiterverarbeitet. Aufgrund der Rechtswidrigkeit sei die Grundlage der Verarbeitung der Daten bei der Beigeladenen entzogen.
Der sogenannte Code of Conduct und dessen Speicherfristen widersprächen den Vorgaben der DS-GVO. Es sei nicht ersichtlich, wieso länger als drei Jahre zurückliegende Forderungen, die überhaupt nicht bestünden, anders zu behandeln seien als Forderungen, die so nicht mehr bestehen und zu einer einzigen bestehenden Forderung eine Vielzahl von Datensätzen gespeichert würden und diese dann über einen so langen Zeitraum zu den Zwecken der Beigeladenen gespeichert werden dürften. Eine über drei Jahre hinausgehende Speicherung, auch für frühere Forderungsbestände, dürfte nicht zulässig sein. Unabhängig davon, ob eine Forderung noch bestehe oder nicht, da im Falle des noch Bestehens eine neue Meldung genüge.
Dass eine rechtswidrige Datenverarbeitung durch die Beigeladene erfolge, habe der Beklagte rechtsfehlerhaft nicht vollständig ermittelt und dadurch nicht erkannt und es unterlassen, mit weiteren Maßnahmen tätig zu werden. Der Beklagte sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Beigeladene habe die Rechtmäßigkeit und Einhaltung des Datenschutzes nachzuweisen, nicht der Kläger.
Der Kläger beantragt wörtlich:
Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 16.10.2019 aufzuheben und auf die Beschwerden des Klägers den Beklagten zu verurteilen,
a) gegenüber der Beigeladenen zu 1) zu festzustellen, dass die Auskunftserteilung der Beigeladenen an die D, die sich aus dem Schreiben vom 02.05.2017 (BI. 11 und 12 der Gerichtsakte) ergibt, rechtswidrig war,
hilfsweise, dass die Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen wurde
und
b) gegenüber der Beigeladenen zu 1) zu festzustellen, dass die Datenverarbeitung durch die Beigeladene der von der D zum Kläger eingemeldeten Daten vom 01.10.2013, 21.11.2013, 12.12.2013, 06.03.2014 und 07.10.2014, die sich aus dem Schreiben vom 02.05.2017 ergeben (BI. 11 und 12 der Gerichtsakte) ergibt, rechtswidrig war,
hilfsweise, dass die Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen wurde
und
c) gegenüber der Beigeladenen zu 1) zu festzustellen, dass die Datenverarbeitung durch die Beigeladene der von der G zum Kläger eingemeldeten Daten zur Nummer xx rechtswidrig war
hilfsweise, dass die Rechtmäßigkeit nicht nachgewiesen wurde und
d) gegenüber der Beigeladenen zu 1) nach Maßgabe des Gerichts weitere geeignete Maßnahmen nach oder auf Grundlage der Art 58 Abs. 2 lit. a) bis j), Art. 83 DSGVO zu bescheiden
und hilfsweise jeweils zu den vorgenannten Anträgen insoweit
e) den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass sich aus der Verfahrensakte die umfangreiche Prüfung des Beklagten dokumentiert ergebe. Der Code of Conduct sei nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 29.10.2019 erfolgte die Beiladung der Beigeladenen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Übermittlung der geführten Abwicklungskonten nach alter Rechtslage sei zulässig. Bezüglich der durch die G übermittelten Forderungen lägen die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 BDSG a.F. bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 BSDG vor. Die Forderung werde von dem Kläger selbst nicht bestritten. Der Kläger könne auch keine Löschung aufgrund der Tatsache begehren, dass die G die Beigeladene um Löschung des Eintrags gebeten habe. Der Widerruf der G an die Beigeladene sei unerheblich. Die Beigeladene prüfe eigenständig etwaige Löschungsansprüche der Betroffenen. Gemäß dem Code of Conduct seien die Speicherung der Abwicklungskonten und der Schuldnerverzeichniseinträge nicht zu beanstanden.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 teilte die Beigeladene mit, dass der Eintrag zur Forderung der G AG (Nr.: H) aus dem Datenbestand der Beigeladenen gelöscht worden sei. Das Klagebegehren auf Löschung habe ich damit erledigt. Die Hauptbeteiligten mögen den Rechtstreit für erledigt erklären.
Die Daten der D seien schon lange vor der Klageerhebung am 28.10.2019 gelöscht worden. Es fehle insoweit die Klagebefugnis.
Am 20.12.2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und einen Heftstreifen Behördenakte sowie die Beigezogene Gerichtsakte des Amtsgerichts C-Stadt, Az. 130 C 108/19, Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Die Klage ist in der zuletzt durch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge jeweils als Verpflichtungsklage auf Erlass eines drittbelastenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) statthaft.
Soweit der Kläger ausdrücklich begehrt, dass der Beklagte festzustellen habe, dass die Auskunftserteilung der Beigeladenen an die D vom 02.05.2017 rechtswidrig gewesen sei, dass die Datenverarbeitung durch die Beigeladene von der D bezüglich der zum Kläger eingemeldeten Daten rechtswidrig gewesen sei und auch die Datenverarbeitung der Beigeladenen, der von der G zum Kläger eingemeldeten Daten rechtswidrig gewesen seien, fehlt es bereits an der Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO.
Die Klagebefugnis fehlt, wenn nach dem klägerischen Vortrag eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, was im Fall der Verpflichtungsklage bedeutet, dass eine Anspruchsnorm auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts offenkundig nicht gegeben ist
Dem Kläger steht offenkundig kein Rechtsanspruch zur Feststellung des Beklagten bezüglich „rechtswidriger“ Datenverarbeitungen der Beigeladenen zur Seite. Weder aus dem BDSG alt, noch aus der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ergibt sich ein solcher Rechtsanspruch. Woraus dieser sich ergeben soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierzu ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Soweit die Beigeladene vor der Geltung der Datenschutzgrundverordnung Daten verarbeitet hat, ist diese nach dem damals geltenden Recht, dem BDSG, zu beurteilen. Es ist im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit des Beklagten jedoch nicht dessen Aufgabe, Datenverarbeitungen nach altem Recht zu prüfen. Der Beklagte ist als Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DS-GVO gebildet mit dem Ziel, dass er einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung der Datenschutzgrundverordnung leistet. Insoweit ist er für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihm nach der Verordnung übertragen wurden, in seinem Hoheitsgebiet zuständig (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO).
Nicht zuständig ist der Beklagte demnach für Maßnahmen, welche vor der Geltung der DS-GVO erfolgten. Die Datenschutzgrundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 (vgl. Art. 99 Abs. 2 DS-GVO).
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Überprüfung und erst recht nicht auf Feststellung, dass eine Verarbeitung rechtswidrig war bzw. die Rechtswidrigkeit nicht nachgewiesen werden könne bezüglich der Auskunftserteilung der D mit Schreiben vom 02.05.2017 und die Verarbeitung der eingemeldeten Daten bezüglich der D bei der Beigeladenen in den Jahren 2013 bis 2014.
Unabhängig davon, dass die eingemeldeten Daten von der Beigeladenen letztendlich bereits damals gelöscht worden sind, erfolgte die Löschung der Einträge vor dem Inkrafttreten der DS-GVO, sodass die Rechtmäßigkeit nach dem BDSG alt zu beurteilen wäre. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die sich nach dem damals geltenden BDSG richten, ist in der DS-GVO nicht vorgesehen.
Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 09.10.2019 eingegangen ist, ist dies unschädlich.
Soweit der Kläger eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hinsichtlich der G (Klageantrag c)) anstrebt, fehlt es wiederum an einer Anspruchsgrundlage.
Insoweit war zunächst die Beschwerde des Klägers bei der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DS-GVO zulässig. Die Beschwerde hat sich jedoch durch die Löschung dieser Daten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erledigt. Zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfes gegen die Aufsichtsbehörde nach Art. 78 DS-GVO gehört nicht die Anweisung an die Aufsichtsbehörde, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Datenverarbeitung festzustellen. Zwar hat die Aufsichtsbehörde die Aufgabe, in ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung der Verordnung zu überwachen und durchzusetzen (Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Die Befugnisnorm des Art. 58 DS-GVO enthält demnach Untersuchungs- (Abs. 1) und Abhilfebefugnisse (Abs. 2). Ihre Aufgabe ist es jedoch nicht, bezüglich Privatpersonen Rechtsgutachten zu erstatten. Hierzu kann sie auch gerichtlich nicht verpflichtet werden. Eine Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO) oder ein Bußgeld (Art. 58 Abs. 2 lit. i DS-GVO) hat der Kläger gerade nicht gewollt. Neben dieses Maßnahmen ist eine eigenständige Feststellung aber nicht vorgesehen, sondern den Maßnahmen der Aufsichtsbehörde vorgelagert.
Im Übrigen ist der Klageantrag d) und, soweit auf d) bezogen, e) unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zu weiteren Maßnahmen, sodass eine Verletzung in eigenen Rechten nicht erkennbar ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Soweit der Kläger begehrt, die Aufsichtsbehörde zu verurteilen, gegenüber der Beigeladenen nach Maßgabe des Gerichtes weitere geeignete Maßnahmen nach oder auf Grundlage der Art. 58 Abs. 2 lit. a) bis j), 83 DS-GVO zu bescheiden, hilfsweise, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des Einschreitermessens des Beklagten besteht jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht in der Form, dass das Gericht weitere geeignete Maßnahmen auf der Grundlage der Art. 58 Abs. 2 lit. a) bis j) bzw. 83 DS-GVO bestimmt und insoweit den Beklagten als Aufsichtsbehörde verpflichtet. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob Art. 78 Abs. 2 DS-GVO dahingehend auszulegen ist, dass es keinen Spielraum der Aufsichtsbehörde gibt und die Aufsichtsbehörde bei Verstößen, gleich welcher Intensität, immer einschreiten muss und eine Maßnahme nach Art. 57, 58 DS-GVO bzw. 83 Abs. 2 DS-GVO treffen müsse (siehe Vorlagebeschluss Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 10.12.2021, Aktenzeichen 6 K 1107/20.WI).
Denn vorliegend sind die streitgegenständlichen Daten bezüglich der G letztendlich gelöscht, weshalb auch der Beklagte nicht mehr verpflichtet werden könnte, die Beigeladene zu einer Löschung zu verpflichten. Ob vorliegend hierzu überhaupt Anlass bestanden hätte, ist nicht mehr zu entscheiden, da durch die Löschung Erledigung eingetreten ist.
Mithin kann der Kläger mit seinen Klageanträgen in keinster Weise durchdringen. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat, sind auch die außergerichtlichen Kosten vom Kläger zu tragen, § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Der Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
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