OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-05-29, 3 U 140/25

3 U 140/25Tribunale superiore / III camera civile29 mag 2026

Regest

1. Wer nach § 84a AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel, hier die Impfung mit Spikevax, den Schaden verursacht hat. Die Darlegung allein des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden genügt dafür nicht. Erforderlich ist darüber hinaus die plausible Darlegung von weiteren Indiztatsachen wie der abstrakt-generellen Schadenseignung oder des Fehlens von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen. 2. Fehlt es an der plausiblen Darlegung weiterer Indiztatsachen, so fehlt es auch an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Gesundheitsschaden sei gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 AMG infolge der Impfung eingetreten. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 14. Oktober 2025, 2-19 O 139/23, Urteil

Testo completo

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 140/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 3 U 140/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0529.3U140.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 84a AMG, § 84 AMG, § 823 BGB, § 826 BGB

Leitsatz

  1. Wer nach § 84a AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel, hier die Impfung mit Spikevax, den Schaden verursacht hat. Die Darlegung allein des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden genügt dafür nicht. Erforderlich ist darüber hinaus die plausible Darlegung von weiteren Indiztatsachen wie der abstrakt-generellen Schadenseignung oder des Fehlens von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen.
  2. Fehlt es an der plausiblen Darlegung weiterer Indiztatsachen, so fehlt es auch an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Gesundheitsschaden sei gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 AMG infolge der Impfung eingetreten.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 14. Oktober 2025, 2-19 O 139/23, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2025 (Az. 2-19 O 139/23) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 155.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 04.05.2026 (Bl. 835 ff. eA) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 5543 ff. d.A.) verwiesen.

Auf den ihm am 05.05.2026 zugestellten Hinweisbeschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2026 Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2025, Az. 2-19 O 139/23, abzuändern wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 120.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus den Impfungen mit dem Impfstoff Spikevax vom 02.12.2021 und 25.12.2021 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 06.01.2021 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bezüglich des bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Spikevax von Bedeutung sein können.

Hilfsweise zu 3.:

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 06.01.2021 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bezüglich des Impfstoffs Spikevax bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Spikevax von Bedeutung sein können, soweit sie Beschwerden am Auge, Thrombose, Thrombose am Auge, Zentralvenenverschluss und Netzhautverletzungen betreffen.

Hilfsweise:

Das Urteils des Landgerichts wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 04.05.2026.

Soweit der Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 15.05.2026 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

A. Der Kläger hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag gem. § 84a AMG Anspruch auf Auskunftserteilung. Denn es fehlt an der schlüssigen Darlegung von (Indiz-)Tatsachen, welche entsprechend dem Wortlaut des § 84a AMG „die Annahme begründen, dass das angewendete Arzneimittel [hier die Impfung mit Spikevax] den Schaden [hier die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers durch die Netzhautvenenthrombosen] verursacht hat“.

Der Wortlaut des § 84a AMG bringt klar zum Ausdruck, dass der Kläger im Rahmen des Auskunftsanspruchs keinen Vollbeweis der Kausalität erbringen, sondern lediglich

Indiztatsachen für die Ursächlichkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen muss (siehe nur Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Auflage 2022, § 84a, Rn. 11 ff.). Dem Richter trägt § 84a AMG sodann eine Plausibilitätsprüfung auf, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen von dem auf Auskunft in Anspruch genommenen

Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des um die Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben. Dazu muss der Anwender zunächst in einem ersten Schritt Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die eine solche Annahme begründen. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Plausibel kann eine auf Tatsachen gestützte Kausalitätsbehauptung auch dann sein, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Denn auch in einem solchen Fall kann es sich um mehr als einen unbestimmten Verdacht handeln (BGH; Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 18 und 24, zitiert nach juris; vgl. Urteil vom 12.05.2012, Az. VI ZR 63/14, Rn. 11, zitiert nach juris).

  1. Eine maßgebliche Indiztatsache ist die abstrakt-generelle Schadenseignung des Arzneimittels, den behaupteten Schaden, also hier Netzhautvenenthrombosen der Augen hervorzurufen (siehe nur BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 30, zitiert nach juris; Urteil vom 12.05.2012, Az. VI ZR 63/14, Rn. 15, zitiert nach juris). Relevant ist in dem Rahmen das gehäufte Auftreten von Parallelerkrankungen anderer Verbraucher im zeitlichen Zusammenhang mit der Anwendung des Impfstoffs Spikevax, was durch die Bezugnahme auf bereits veröffentlichte Studien, Berichte oder Gutachten bzw. auf die solche Nebenwirkungen ausweisende Produktinformation belegt werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.01.2011, Az. 5 U 81/10, NJW-RR 2011, 1319 ff.). Der Kläger trägt dazu auch in seiner Stellungnahme vom 15.05.2025 erneut vor, dass ausweislich der Anlage C 1 in 146 Fällen in den Wochen nach der Impfung mit Spikevax vergleichbare Nebenwirkungen, also Netzhautvenenverschlüsse infolge von Thrombosen aufgetreten sind.

Dieser Vortrag ist aber unter Berücksichtigung des Inhalts der dazu vorgelegten Anlage C 1 nicht geeignet, die Ursächlichkeit des Impfstoffs Spikevax für die beim Kläger aufgetretenen Netzhautvenenthrombosen plausibel erscheinen zu lassen und mehr als einen unbestimmten dahingehenden Verdacht zu begründen.

Denn aus dem als Anlage C 1 vorgelegten Bericht „Periodic safety update report assessment“ des PRAC (Pharmacovigilance Risk Assessment Committee) der EMA betreffend Spikevax für den Zeitraum 18.12.2022 bis 17.06.2023 ergibt sich zwar, dass in 146 Fällen in den Wochen nach der Impfung mit Spikevax bzw. mit Impfstoffen, die den Spikevax-Wirkstoff Elasomeran beinhalten, Netzhautvenenverschlüsse infolge von Thrombosen auftraten. Bei mehreren Millionen im Bericht berücksichtigten Personen ist diese Zahl aber vernachlässigbar gering, zumal dem Bericht nach Netzhautvenenverschlüsse mit der gleichen statistischen Wahrscheinlichkeit auch unabhängig von der Impfung mit Spikevax auftreten. Dem Kläger ist zuzugeben, dass es für den Auskunftsanspruch nicht darauf ankommt, ob die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Leitsatz 1 und Rn. 24). Eine für die Ursächlichkeit relevante Indiztatsache könnten die genannten Zahlen aber nur begründen, wenn, anders als hier, die statistische Wahrscheinlichkeit, nach einer Impfung mit Spikevax einen Netzhautvenenverschluss zu erleiden, höher wäre als ohne eine Impfung mit Spikevax.

Auch litt ausweislich dieses Berichts der überwiegende Teil dieser 146 Personen an Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, grüner Star, Nikotinkonsum oder Arteriosklerose, die Risikofaktoren für einen Netzhautvenenverschluss darstellen. Weiterhin entsprach das Durchschnittsalter dieser Personen mit 58 Jahren dem Durchschnittsalter der Personen, die unabhängig von einer Impfung mit Spikevax an Netzhautvenenverschlüssen erkranken.

Der Bericht kommt abschließend nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die vereinzelten Fälle von geimpften Personen mit Netzhautvenenverschlüssen keine neuen sicherheitsrelevanten Fragen begründen und die erhobenen Informationen kein Indiz für eine Kausalität zwischen Impfung und Netzhautvenenverschluss darstellen (Anlage C 1, S. 186, Bl. 249 eA).

Auch die in der Anlage K 7 vorgelegten Produktinformationen sind nicht geeignet, eine abstrakt-generelle Schadenseignung des Impfstoffs Spikevax in Bezug auf Netzhautvenenthrombosen zu begründen. Denn diese führen bei den Nebenwirkungen von Spikevax die Gefahr von Netzhautvenenverschlüssen bzw. von Thrombosen nicht auf (Anlage K 7, dort S. 5 f., Bl. 37 f. d. A.).

Insoweit unterscheidet sich der hier in Rede stehende Fall erheblich von dem durch den BGH entschiedenen Fall, in dem es um die Impfung mit dem Impfstoff Vaxzevria des Herstellers AstraZeneca ging. Bezüglich des Impfstoffs Vaxzevria wurde auf eine Empfehlung des PRAC der EMA schon aus dem Jahr 2021 die Gefahr von ungewöhnlichen Blutgerinnseln in Verbindung mit Thrombozytopenie in der Produktinformation aufgeführt. Diese unstreitige abstrakt-generelle Eignung des Impfstoffs Vaxzevria hat der BGH als bei der Plausibilitätsprüfung gem. § 84a AMG maßgeblich zu berücksichtigende Indiztatsache bewertet (BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 30, zitiert nach juris).

Der Bewertung der abstrakt-generellen Schadenseignung als für die Plausibilitätsprüfung maßgebliche Indiztatsache kann der Kläger nicht entgegenhalten, auf die abstrakt-generelle Schadenseignung eines Arzneimittels dürfe es für den Auskunftsanspruch nicht ankommen, da der pharmazeutische Unternehmer im Rahmen der Auskunft gerade erst verurteilt werden solle, zu der genauen Fallzahl betreffend Nebenwirkungen und Verdachtsmeldungen vorzutragen. Denn der Auskunftsanspruch soll zwar gerade auch dazu dienen, dem Geschädigten die Informationen zugänglich zu machen, deren Darlegung für das Eingreifen der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG erforderlich ist (BT-Drs. 14/7752, 20; siehe auch BGH, a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 12.05.2015, Az. VI ZR 63/14, Rn. 15, zitiert nach juris). Voraussetzung für die Kausalitätsvermutung ist aber nicht die abstrakt-generelle, sondern die konkrete Schadenseignung, welche durch die abstrakt-generelle Schadenseignung allenfalls indiziert ist.

Der schlüssige Vortrag von Indiztatsachen wie der abstrakt-generellen Schadenseignung des Arzneimittels ist vielmehr für die Begründung des Auskunftsanspruchs aus § 84a AMG unverzichtbar. Denn die Äußerung eines nur unbestimmten Verdachts, dass die Einnahme eines Medikaments für einen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist, reicht zur Begründung eines Auskunftsanspruchs nicht aus. Andernfalls würde der Anspruch auf eine Ausforschung des Unternehmers hinauslaufen, was der Auskunftsanspruch aus § 84a AMG gerade nicht ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2026, Az. 15 U 177/25, Rn. 113, zitiert nach juris).

Daher sind grundsätzlich sowohl Indiztatsachen dafür darzulegen, dass das Arzneimittel generell geeignet ist, derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verursachen (abstrakt-generelle Schadenseignung) als auch dafür, dass das Arzneimittel auch im konkreten Einzelfall die Beeinträchtigungen verursacht hat (konkrete Kausalität, siehe nur Kügel/Müller/HofmannBrock, AMG, 3. Auflage 2022, Rn. 36; OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2014, Az. 2 U 40/13, BeckRS 2015, 02303), auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass Einzelfälle denkbar sind, in denen ggf. schon die Indiztatsachen für die konkrete Kausalität in der Gesamtschau die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen.

  1. Hier hat der Kläger aber auch keine Indiztatsachen für die konkrete Kausalität vorgetragen, welche eine Ursache-Wirkung-Beziehung von Impfungen und Netzhautvenenthrombosen des Klägers begründen könnten. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers schon für sich genommen nicht plausibel. Zudem konkretisieren und stützen die dazu zur Akte gereichten und ihrem Inhalt nach zwischen den Parteien unstreitigen ärztlichen Behandlungsunterlagen diesen Vortrag nicht, die vielmehr konkrete Alternativursachen für die Netzhautvenenthrombosen des Klägers nahelegen. Dies gilt sowohl für den Ursachenzusammenhang zwischen Impfungen und Netzhautvenenthrombose im linken Auge (a)) also auch für den zwischen Impfungen und Netzhautvenenthrombose im rechten Auge (b)).

a) Betreffend die Netzhautvenenthrombose des linken Auges hat der Kläger weder zu einem plausiblen zeitlichen Zusammenhang zu der Impfung mit Spikevax vorgetragen (aa)) noch zum Fehlen von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen (bb)).

Nach dem Vortrag des Klägers besteht schon kein für die Annahme eines plausiblen Ursachenzusammenhangs ausreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen im Dezember 2021 und der Netzhautvenenthrombose des linken Auges im Oktober 2022. Die (Neben-)Wirkung eines Arzneimittels tritt jeweils erst nach einer bestimmten Latenzzeit von bis zu einigen Wochen auf (siehe nur Kügel/Müller/Hofmann-Brock, AMG, 3. Auflage 2022, § 84, Rn. 45). Eine Latenzzeit von zehn Monaten erscheint aber nicht als plausibel, zumal es um die Wirkung lediglich von Impfungen geht. Impfreaktionen treten, wie dem Senat aus eigener Erfahrung (auch mit dem Impfstoff Spikevax) bekannt ist, in der Regel innerhalb der ersten ein bis drei Tage nach der Impfung auf.

Anders als der Kläger meint, ist betreffend die Latenzzeit nicht für beide Augen auf den kürzeren Zeitraum zwischen Impfungen und Netzhautvenenthrombose des rechten Auges abzustellen. Denn insoweit fehlt es an einem plausiblen Vortrag des Klägers dazu, dass die Netzhautvenenthrombose des einen Auges zu einer Netzhautvenenthrombose des anderen Auges führen kann. Dieser Zusammenhang erschließt sich ohne dahingehenden Vortrag nicht.

Denn eine Zentralvenenthrombose der Netzhaut ist keine Infektionskrankheit, bei der das eine Auge das andere „anstecken“ könnte. Zudem hat der Kläger schon in der Klageschrift vorgetragen, dass nicht die Netzhautvenenthrombose des rechten Auges, sondern eine erhöhte Thrombozytenzahl zur Thrombose und zum Netzhautvenenverschluss des linken Auges geführt hat (siehe bb)).

Auch betreffend die Latenzzeit unterscheidet sich der hier gegenständliche Fall im Übrigen erheblich von dem durch den BGH entschiedenen. In dem BGH-Fall erlitt die dortige Klägerin bereits drei Tage nach der Impfung eine Thrombose im rechten Ohr, verbunden mit einem kompletten Hörverlust des rechten Ohrs und einem Tinnitus. Dieser sehr enge, bei Impfungen zudem im Rahmen des Üblichen liegende Ursachenzusammenhang, war dem BGH nach bei der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 3 und Rn. 30, zitiert nach juris).

Auch zum Fehlen von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen für die Netzhautvenenthrombose des linken Auges, hat der Kläger nicht plausibel vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger selbst schon in der Klageschrift vorgetragen, dass der Netzhautvenenverschluss infolge einer Thrombose des linken Auges im Oktober 2022 auf die erhöhte Thrombozytenzahl im Blut (Anlage C 10: 540 pro Nanoliter Blut) zurückzuführen war (S. 5 Klageschrift, Bl. 6 d. A.). Darin erschöpft sich der Vortrag des Klägers betreffend den Ursachenzusammenhang von Impfungen und Netzhautvenenverschluss konkret des linken Auges.

Dass nicht die Impfung mit Spikevax, sondern die erhöhte Thrombozytenzahl im Blut die Zentralvenenthrombose im linken Auge verursacht hat, bestätigen und konkretisieren die zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen. Ausweislich des „Hämatoonkologischen Konsils“ in dem nun vorgelegten Entlassbericht der Augenklinik Stadt3 vom 25.10.2022 (Anlage C 10) litt der Kläger an einer Thrombozythämie, einer bösartigen, wohl auf einem Gendefekt (JAK2Mutation) zurückzuführenden Erkrankung des Blutes, die das Risiko für Thrombosen massiv erhöht. Ausweislich des bei der Akte befindlichen Hämatoonkologischen Konsils vom 18.01.2022 (Anlage K 16, Bl. 2260 d. A.) liegt eine essentielle Thrombozytämie bei einer Anzahl von mehr als 450 Thrombozyten pro Nanoliter Blut vor. Bei Untersuchung des Klägers in der Augenklinik Stadt3 im Oktober 2022 lag die Anzahl der Thrombozyten pro Nanoliter Blut bei 540.

Anders als der Kläger meint, wurde diese essentielle Thrombozytämie nicht erst im Jahr 2023 festgestellt, sondern bestand ausweislich der Anlage K 11 (Bl. 2223 d. A.) jedenfalls ab dem Jahr 2015. Bei der dahingehenden Auswertung dieser Anlage maßt sich der Senat, anders als der Kläger meint, kein medizinisches Fachwissen an. Denn die als einziger Blutwert jeweils mit einem Ausrufezeichen versehenen Thrombozytenwerte liegen durchweg deutlich über dem Grenzwert von 450 Thrombozyten pro Nanoliter Blut, über dem nach der Definition dieses Krankheitsbilds in der Anlage K 16 (Bl. 2260 d. A.) eine essentielle Thrombozytämie vorliegt.

Ob die behandelnden Ärzte den Gendefekt JAK2-Mutation als Ursache der essentiellen Thrombozytämie schon vor dem Jahr 2022 (ausweislich der Anlage K 16 jedenfalls Anfang des Jahres 2022) ausfindig gemacht haben, kann daneben dahinstehen.

Nach der abschließenden augenärztlichen Beurteilung in dem Bericht vom 25.10.2022 besteht eine „bekannte essentielle Thrombozytämie (JAK2 Mutation)“. Einen Zusammenhang zwischen der Zentralvenenthrombose der Netzhaut des linken Auges im Oktober 2022 und den Impfungen im Dezember 2021 sehen die behandelnden Ärzte ausweislich der Behandlungsunterlagen hingegen nicht. Nur der Kläger selbst hegt einen dahingehenden unbestimmten Verdacht.

Auch insoweit ist die Diskrepanz zu dem durch den BGH am 09.03.2026 entschiedenen Fall klar ersichtlich, in dem, anders als hier, Anhaltspunkte für anderweitige Ursachen fehlten, was dort bei der Plausibilitätsprüfung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen war (BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 30 und 32 f., zitiert nach juris).

b) Betreffend die Netzhautvenenthrombose des rechten Auges hat der Kläger zwar zu einem noch plausiblen zeitlichen Zusammenhang zu der Impfung mit Spikevax vorgetragen (aa)). Der Vortrag des Klägers zum Fehlen von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen ist aber in sich widersprüchlich und nicht plausibel (bb)), selbst wenn man den neuen Vortrag des Klägers in der Stellungnahme vom 15.05.2026 auf den Hinweisbeschluss des Senats berücksichtigt.

In dieser Stellungnahme hat der Kläger vorgetragen, erste Beschwerden [nach der zweiten Impfung am 25.12.2021] seien am 02.01.2022 aufgetreten. Das rechte Auge habe nur noch verschwommen sehen können; zusätzlich habe ein Druckgefühl in der rechten Schläfe und im rechten Auge bestanden. Bereits am 06.01.2022 habe der Kläger telefonischen Kontakt zur Augenarztpraxis Q aufgenommen. Ihm sei [telefonisch] eine Augensalbe empfohlen worden.

Nach diesem neuen Vortrag ist von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab dem 02.01.2022 auszugehen, also ab einem Zeitraum von acht Tagen nach der zweiten Impfung mit Spikevax am 25.12.2021.

Zwar besteht damit ein noch plausibler zeitlicher Zusammenhang zu den Impfungen, nämlich eine grundsätzlich nicht ganz unwahrscheinliche Latenzzeit von mehr als einer, aber weniger als zwei Wochen seit der letzten Impfung, die grundsätzlich einen Ursachenzusammenhang indizieren kann, auch wenn dies bei Impfungen als problematisch erscheint (siehe dazu: LG Traunstein, MedR 1995, 241).

Dieser zeitliche Zusammenhang ist jedoch ohne Hinzutreten weiterer Indiztatsachen nicht geeignet, die Annahme eines plausiblen Ursachenzusammenhangs zwischen den Impfungen mit Spikevax und der Netzhautvenenthrombose des rechten Auges zu begründen. Dass ein Ereignis zeitlich nach der Arzneimittelanwendung auftritt, bedeutet nicht, dass es durch diese verursacht wurde. Ein zeitlicher Zusammenhang allein ist keine hinreichende Begründung für die Annahme einer Schadensverursachung, sondern nur eine notwendige Voraussetzung derselben (Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Auflage 2022, § 84a, Rn. 11 ff.).

bb) Hier fehlt es hier aber an der Darlegung weiterer Indiztatsachen neben dem zeitlichen Zusammenhang, die eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen Impfungen und Netzhautvenenthrombose des Klägers plausibel machen könnten. Zwar stellt auch das Fehlen von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen eine im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigende Indiztatsache dar (BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 30, zitiert nach juris). Die dahingehende Behauptung des Klägers ist aber unsubstantiiert, in sich widersprüchlich und nicht plausibel, da sich aus den durch den Kläger vorgelegten Anlagen zahlreiche dort konkret benannte Alternativursachen ergeben, die das Thromboserisiko und damit auch das Risiko für Netzhautvenenthrombosen massiv erhöhen.

Ausweislich dieser Anlagen litt der Kläger nicht nur, wie oben schon dargelegt, bereits seit dem Jahr 2015 an einer essentiellen Thrombozytämie, sondern auch an einer koronaren Gefäßerkrankung, an Bluthochdruck und an Arteriosklerose. Infolgedessen hatte der Kläger, der ehemals geraucht hat, schon im Jahr 2012, mit Anfang 40, einen Herzinfarkt infolge eines Verschlusses der Herzkranzgefäße, sodass operativ ein Stent gesetzt werden musste (Anlagen K3, K 14 und C 7). Diese sich aus den Anlagen ergebenden Vorerkrankungen hat die Beklagte schon in der Klageerwiderung aufgegriffen und sie zum Gegenstand ihres Verteidigungsvortrags gemacht. Dies hat zu einer diesbezüglich erhöhten Darlegungslast des Klägers geführt (Zöller-Greger/ZPO, 36. Auflage 2026, § 138, Rn. 7b), der dieser Darlegungslast aber nicht nachgekommen ist.

Auch in der Stellungnahme vom 15.05.2026 trägt der Kläger zu den genannten Vorerkrankungen unsubstantiiert lediglich Folgendes vor: Sein Hausarzt habe ihm die [eine essentielle Thrombozytämie begründenden] schon in der Vergangenheit bestehenden erhöhten Thrombozytenwerte mitgeteilt, dies aber nicht als zwingend bzw. dringend fachärztlich abklärungsbedürftig eingeordnet. Betreffend die Vorerkrankungen des Herzens habe der behandelnde Kardiologe ihn durch die tägliche Gabe von ASS 100 leitliniengerecht eingestellt. Zudem dürfe ihm als medizinischem Laien gerade die Hypertonie nicht angelastet werden, da er den impfenden Arzt informiert habe, dass er deswegen täglich ASS 100 einnehme, der daraufhin erklärt habe, das spiele für die Impfung „keine Rolle“.

Auch dieser ergänzende Vortrag ist nicht geeignet, die Behauptung des Klägers plausibel zu machen, es fehlten Anhaltspunkte für anderweitige Ursachen, weil seine Vorerkrankungen der Ursächlichkeit der Impfung mit Spikevax für die Netzhautvenenthrombose des rechten Auges nicht entgegenstünden. Insbesondere die Aussage des impfenden Arztes ist insoweit unerheblich. Denn im konkreten Fall geht es um Ansprüche gegen den pharmazeutischen Unternehmer und nicht etwa um etwaige Schadensersatzansprüche gegen den impfenden Arzt bzw. über Art. 34 GG, § 839 BGB gegen den Staat (siehe dazu: BGH, Urteil vom 09.10.2025, Az. III ZR 180/24).

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass schon eine Mitursächlichkeit der Impfungen einen Schadensersatzanspruch gem. § 84 AMG und damit auch die plausible Annahme der Schadensverursachung durch die Impfungen im Sinne des § 84a AMG begründen kann. Die Impfung muss nicht die alleinige Ursache des behaupteten Impfschadens sein.

Nach den sich im konkreten Fall aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden und bei der Plausibilitätsprüfung zu berücksichtigenden Umständen ist aber die Ursächlichkeit der Impfungen im Dezember 2021 für den eingetretenem Schaden einer Zentralvenenthrombose des rechten Auges im Januar 2022 gänzlich unwahrscheinlich und damit nicht mehr adäquat kausal (siehe nur: Grüneberg-Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, VorbV § 249, Rn. 26 ff.), sodass auch die für den Auskunftsanspruchs aus § 84a AMG nur erforderliche plausible Ursache-Wirkung-Beziehung nicht gegeben ist.

Dem stehen hier schon die mehreren, das Thromboserisiko erhöhenden Vorerkrankungen entgegen, die ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen schon zum Zeitpunkt der Impfungen bestanden. Anders als in dem durch den BGH am 09.03.2026 entschiedenen Fall folgen hier aus den durch den Kläger selbst vorgelegten und ihrem Inhalt nach unstreitigen Behandlungsunterlagen ganz konkrete Alternativursachen und nicht nur die abstrakte Möglichkeit unbekannter Reserveursachen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. IV ZR 335/24, Leitsatz 5, Rn. 33 und Rn. 62: „ideopathische“ Ursachen).

Damit ist eine adäquate und damit plausible Ursache-Wirkung-Beziehung nach dem eigenen, durch Anlagen konkretisierten Vortrag des Klägers schon aus dem Grund zu verneinen, dass die Zentralvenenthrombose auch des rechten Auges hier auf den mehreren das Thromboserisiko stark erhöhenden und konkret benannten Vorerkrankungen des Klägers beruhen dürfte, die auch schon Beschwerden wie den Herzinfarkt infolge des Verschlusses der Herzkranzgefäße im Jahr 2012 ausgelöst haben.

Die Impfungen können vor dem Hintergrund der zahlreichen das Thromboserisiko stark erhöhenden Vorerkrankungen des Klägers damit allenfalls Gelegenheitsursachen dargestellt haben, während jede andere Ursache die Netzhautvenenthrombose auch des rechten Auges ebenso gut hätte herbeiführen können (vgl. dazu: OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, Az. 20 U 16/11, Rn. 16, zitiert nach juris).

Im konkreten Fall steht einem noch adäquaten und plausiblen Ursachenzusammenhang zwischen den Impfungen im Dezember 2021 und der Zentralvenenthrombose der Netzhaut des rechten Auges im Januar 2022 zudem entgegen, dass ausweislich der ihrem Inhalt nach unstreitigen Anlage K 3 ein weiteres Ereignis den Kausalverlauf so verändert hat, dass bei wertender Betrachtung der Schaden in keinem inneren Zusammenhang mit den Impfungen mehr steht, diese also ganz hinter der weiteren Ursache zurücktreten, sodass Impfungen und Schaden letztendlich nur noch in einem äußeren und rein zufälligen Zusammenhang stehen (siehe dazu: BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. III ZR 70/19, Rn. 25, zitiert nach juris).

Denn ausweislich der mit der Klageschrift eingereichten und ihrem Inhalt nach unstreitigen Anlage K 3 war, auf Basis der zahlreichen das Thromboserisiko massiv erhöhenden Vorerkrankungen des Klägers, ein Schlag mit dem Handtuch ins rechte Auge Anfang Januar 2022 konkreter Auslöser der Netzhautvenenthrombose des rechten Auges. Denn der Kläger hat nach der Anamnese im Befundbericht der Augenarztpraxis Stadt1 vom 12.01.2022 in der Anlage K 3 (Bl. 29 d. A.) „vor ca. 1 Woche ein Handtuch ins RA [rechte Auge] bekommen („wie ein Peitschenschlag“)“. Diese Alternativursache steht in zeitlich deutlich engerem Zusammenhang mit der Netzhautvenenthrombose des rechten Auges als die Impfungen, zumal der Kläger am Morgen nach dem Schlag mit dem Handtuch, nach dem neuen Vortrag schon am 02.01.2022, „nur noch ganz verschwommen sehen“ konnte. Der Schlag mit dem Handtuch stellt damit eine sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergebende konkrete Alternativursache dar, die einen etwaigen Ursachenzusammenhang von Impfungen und Netzhautvenenthrombose des rechten Auges unterbrochen hat, einen etwaigen Ursachenzusammenhang jedenfalls extrem unwahrscheinlich macht, der somit nicht mehr plausibel ist.

Auf den Hinweis des Senats vom 17.03.2026 hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 31.03.2026 dazu ergänzend vorgetragen, er habe mit dem Bild des „Peitschenschlags“ der behandelnden Augenärztin im Rahmen der Anamnese versucht, das unangenehme Gefühl im Auge bei der täglichen Badroutine zu beschreiben. Diesen Vortrag hat der Kläger in der Stellungnahme vom 15.05.2026 noch einmal wiederholt.

Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, steht dieser Vortrag jedoch im Widerspruch zu dem unter Vorlage des Arztberichts vom 12.01.2022 in der Anlage K 3 gehaltenen bisherigen Vortrag des Klägers, wonach es sich wie ein Peitschenschlag angefühlt hat, dass der Kläger (von dritter Seite?) ein Handtuch ins Auge bekommen hat.

Diesen Widerspruch hat der Kläger auch in der Stellungnahme vom 15.05.2026 nicht plausibel erläutert und aufgelöst. Insoweit bestanden hohe Anforderungen an einen klarstellenden Vortrag des Klägers (vgl. Zöller-Greger/ZPO, 36. Auflage 2026, § 138 Rn. 7b), nachdem die Beklagte die Anamnese aus der Anlage K 3 schon in der Klageerwiderung aufgegriffen und substantiiert vorgetragen hatte, dass der Schlag mit dem Handtuch die Netzhautvenenthrombose des rechten Auges ausgelöst haben kann. Der Kläger hat jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss nicht genutzt, sondern den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 31.03.2026 lediglich wiederholt, der vor dem Hintergrund des gleichzeitig gehaltenen neuen Vortrags zum Auftreten erster Beschwerden erst ab dem 02.01.2022, die der Kläger zudem nur als verschwommenes Sehen und Druckgefühl beschreibt, als noch weniger plausibel erscheint. Zum einen steht der Vortrag, die Berührung mit dem Handtuch im Auge habe am 01.01.2022 Schmerzen ausgelöst, die sich wie ein Peitschenschlag angefühlt hätten, im Widerspruch zu dem neuen Vortrag zu ersten Beschwerden erst am 02.01.2022. Zum anderen ist anzunehmen, dass der Kläger bei starken, sich wie ein Peitschenschlag anfühlenden Schmerzen schon am 01.01.2022 und nicht erst am 06.01.2022 telefonischen Kontakt zur Augenarztpraxis Q aufgenommen hätte und dass dem Kläger dabei auch nicht nur eine Augensalbe empfohlen worden wäre. Auch einen Präsenztermin bei der behandelnden Augenärztin hätte der Kläger dann nicht erst am 12.01.2022 erhalten und wahrgenommen. Daneben kann die Abweichung dieses Vortrags von dem allgemein und auch dem Senat bekannten typischen Ablauf bei Thrombosefällen dahinstehen.

Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG. Denn der Anspruch setzt unabhängig von den weiteren Voraussetzungen gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AMG voraus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers gerade infolge der Anwendung des Impfstoffs Spikevax aufgetreten ist.

Da es aus den oben genannten Gründen schon am Vortrag ausreichender Indiztatsachen fehlt, welche die Ursächlichkeit der Impfungen mit Spikevax für die Netzhautvenenthrombosen des Klägers plausibel erscheinen lassen, fehlt es auch an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung des durch den Kläger zur Kausalitätsfrage beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens.

Die hohen Anforderungen an die Kausalitätsvermutung gem. § 84 Abs. 2 AMG, welche zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt (§ 292 ZPO), hat der Kläger mit seinem bisherigen Vortrag erst recht nicht erfüllt.

Der durch den Kläger allein dargelegte zeitliche Zusammenhang mit der letzten Impfung mit Spikevax von nach dem neuen Vortrag in der Stellungnahme acht Tagen vor dem Auftreten erster Beschwerden am 02.01.2022 genügt dazu jedenfalls nicht.

Auch die ein Verschulden voraussetzenden Ansprüche aus den §§ 823 und 826 BGB sind mangels Kausalität nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 04.05.2026 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19.02.2026 wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 155.000,- € festzusetzen.

Gründe

I.

Nach fristwahrender Berufungseinlegung und Berufungsbegründung hat der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2026 beantragt, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Die Berufung hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg:

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Leistung von Schadensersatz wegen vermeintlicher Impfschäden.

Die Beklagte ist Herstellerin des COVID-19-Impfstoffes „Spikevax“. Dieser Impfstoff erhielt am 06.01.2021 zunächst eine bedingte Zulassung in der EU zur Immunisierung bei Personen ab 18 Jahren. Am 03.10.2022 erhielt der Impfstoff eine unbedingte Zulassung in der EU.

Der Kläger, ehemals Raucher, nahm nach einem Herzinfarkt (Verschluss der Herzkranzgefäße) mit Stent-Implantation seit dem Jahr 2012 täglich den Blutverdünner ASS 100. Der Kläger litt unter Bluthochdruck (arterielle Hypertonie) und unter einer koronaren Gefäßerkrankung infolge von Arteriosklerose (Anlagen K 14, C 7).

Der Kläger war ausweislich der Anlagen K 10, K 12, K 16 und C 10 zudem infolge einer JAK2 Mutation an einer essentiellen Thrombozytämie erkrankt (Entlassbericht vom 25.10.2022, Anlage C 10, dort S. 2, Anlage K 12, Bl. 2238 d. A.). Dabei bildet der Körper zu viele Thrombozyten (Blutplättchen), was mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht (vgl. S. 5 der Klageschrift, Bl. 6 d. A.).

Eine Thrombozytämie liegt ausweislich der Anlage K 16 ab einem Thrombozytenwert von mehr als 450 Thrombozyten pro Nanoliter Blut vor (Anlage K 16, Bl. 2260 d. A.). Ausweislich der Anlage K 10 (Bl. 2223 d. A.) lag beim Kläger die Zahl der Thrombozyten pro Nanoliter Blut statt im Normbereich von 130-390 Thrombozyten/nl am 12.10.2015 bei 480, am 12.06.2016 bei 510 und am 01.12.2020 bei 521 Thrombozyten/nl.

Der damals 51-jährige Kläger ließ sich am 02.12.2021 und am 25.12.2021 mit Spikevax impfen.

Am 12.01.2022 und am 18.01.2022 erhielt der Kläger die ärztliche Diagnose einer Zentralvenenthrombose im rechten Auge.

Der Befund der behandelnden Fachärztin in der am 12.01.2022 zunächst durch den Kläger aufgesuchten Augenpraxis Stadt1 lautete folgendermaßen (Anlage K 3, Bl. 29 d. A.):

„Diagnose: RA Zentralvenenthrombose

Anamnese: vor ca. 1 Woche ein Handtuch ins RA bekommen („wie ein Peitschenschlag“), am nächsten Tag fiel ihm auf, dass er rechts nur ganz verwaschen sehen konnte, das ist seitdem so geblieben, am LA derzeit alles gut, nimmt ASS 100, weil er vor ca. 8 J. mal einen Verschluss von Herzgefäßen hatte, derzeit raucht er nicht. Hausarzt ist X in Stadt2, jährliche Kon bei Kardiologen, kein Diab. m bekannt.“

Nach stationärer Behandlung des Klägers vom 13.01. bis zum 18.01.2022 in der Augenklinik Stadt3 stellte der dort behandelnde Arzt die Diagnose eines retinalen Zentralvenenverschlusses auf dem rechten Auge und eines beginnenden grauen Stars auf beiden Augen.

Insoweit hatte der Kläger zunächst nur die erste Seite des stationären Entlassbriefs zur Akte gereicht. Die Seiten 2 und 3 fehlten (Anlage K 4, Bl. 30 d. A.). Mit der Replik hat der Kläger dann den vollständigen Entlassbrief vom 18.01.2022 zur Akte gereicht (Anlage K 16, Bl. 2259 ff.).

Ausweislich der Seite 2 dieses Entlassberichts wurde in der Augenklinik Stadt3 wegen der stark erhöhten Thrombozytenzahl ein hämatoonkologisches Konsil eingeholt und eine essentielle Thrombozytämie des Klägers diagnostiziert wegen der über 450 pro Nanoliter Blut liegenden Thrombozytenzahl (Anlage K 16, Bl. 2260 d. A.).

Am 21.01.2022 erfolgte in der hämatoonkologischen Ambulanz die Abklärung, wonach die Thrombozytämie auf einer JAK2-Mutation beruht (Anlage K 16, Bl. 2261 d. A., Anlage K 12, Bl. 2238 d. A.).

Ausweislich des im April 2022 erstellten Blutbilds des Klägers lag die Zahl der Thrombozyten bei mehr als 499 pro Nanoliter („499 +“, Anlage K 11, Bl. 2232 d. A.). Im Mai und Juni 2022 ließ der Kläger das rechte Auge mit dem Argon-Laser behandeln.

Im 25.10.2022 stellten die behandelnden Ärzte in der Augenklinik Stadt3 einen Zentralvenenverschluss infolge einer Thrombose nun des linken Auges fest, der auf einen erhöhten Thrombozyten-Anteil im Blut des Klägers zurückzuführen war (so der eigene Vortrag des Klägers, S. 5 Klageschrift, Bl. 6 d. A.).

Arztberichte hatte der Kläger insoweit zunächst nicht zur Akte gereicht. Die dazu schriftsätzlich benannten Anlagen K 5 und K 16 enthielten andere Unterlagen.

Auf den dahingehenden Hinweis mit Senatsbeschluss vom 17.03.2026 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2026 den Stationären Entlassbrief vom 25.10.2022 (Anlage C 10, Bl. 801 ff. d. A.) nachgereicht. Dieser enthält auf Seite 2 das folgende Hämatoonkologische Konsil:

„Patient mit bekannter essenzieller Thrombozythämie. Befindet sich in ambulanter hämatologischer Betreuung. Dort wurde vor ca. 1 Monat eine Therapie mit Hydroxycarbamid 500 mg 1 x täglich eingeleitet. Nun erneute stationäre Aufnahme in die Ophthalmologie mit Zentralvenenverschluss des linken Auges. Aufgrund der thrombembolischen Ereignisse besteht eine Hochrisikoeinteilung ET. Die damit verbundene Einleitung mit Hydroxyurea wurde bereits durchgeführt. Zudem besteht anamnestisch wohl der Nachweis einer JAK2 Mutation. Wir empfehlen eine baldige Wiedervorstellung beim behandelnden Hämatoonkologen nach Entlassung zur Optimierung der Therapie. Aufgrund der aktuell bestehenden Blutwerte: Leukozyten 9/nl, HB 15 mg/dl, Thrombozyten 540/nl kann die Dosis von Hydroxycarbamid vorübergehend auf 2 x täglich 500 mg gesteigert werden. Regelmäßige Blutbildkontrollen unter Einnahme von Hydroxycarbamid empfohlen.

Behandlung des Zentralvenenverschlusses nach Ihren Maßgaben.“

Der Kläger hat behauptet, die Zentralvenenthrombosen der Augen infolge der Impfungen mit Spikevax erlitten zu haben. Die Zentralvenenthrombose im rechten Auge beeinträchtige den Kläger erheblich, dem in einem Abstand von vier Wochen ein Medikament in sein rechtes Auge gespritzt werde. Die Sehkraft auf dem rechten Auge betrage nur noch 5 %. Es sei nicht sichergestellt, ob der Kläger jemals wieder über eine ausreichende Sehkraft auf diesem Auge verfügen werde. Aufgrund der Zentralvenenthrombose des linken Auges betrage die Sehkraft des Klägers auf dem linken Auge nur noch 40 %.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es bestehe der erste Anschein einer Kausalität wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und dem Auftreten erster Symptome. Der Impfstoff Spikevax sei generell schadensgeeignet. Der Kausalität entgegenstehende Alternativursachen seien nicht ersichtlich.

Der streitgegenständliche Impfstoff verfüge nicht über ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, da es an Langzeitstudien mangele und er bei bestimmungemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen habe.

Der Schaden sei auch Folge mangelhafter Kennzeichnung des streitgegenständlichen Impfstoffs und mangelnder Aufklärung durch die Beklagte. Die Produktinformation habe nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Die Beklagte hätte insbesondere auf das Post-Vac-Syndrom und auf mögliche Folgerisiken hinweisen müssen, so etwa auf das Risiko von Lungenembolien, Erschöpfungssyndromen und dem Auftreten einer möglichen Belastungssynkope.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klagevortrag zur Krankengeschichte des Klägers sei unzureichend. Der bisherige Vortrag vermittele kein umfassendes und objektives Bild des Gesundheitszustands des Klägers vor, während und nach seinen Impfungen mit Spikevax am 2.12.2021 und am 25.12.2021. Die nur unvollständig vorliegenden Behandlungsunterlagen reichten zur Beurteilung der Krankengeschichte des Klägers und des Kausalzusammenhangs durch einen Sachverständigen nicht aus.

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Kausalitätsvermutung in § 84 Abs. 2 AMG lägen nicht vor. Bereits der Vortrag zur Krankengeschichte des Klägers reiche nicht aus. Die vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden könnten außerdem durch andere Umstände erklärt werden wie den Schlag mit dem Handtuch und die Vorerkrankungen Bluthochdruck, Arteriosklerose und koronare Gefäßerkrankung.

Seinen Augenärzten gegenüber habe der Kläger am 12. Januar 2022 selbst angeben, etwa eine Woche zuvor „ein Handtuch ins RA [rechte Auge] bekommen“ zu haben, was sich „wie ein Peitschenschlag“ angefühlt habe. Der Zentralvenenverschluss sei durch eine Thrombose verursacht worden. Eine Thrombose sei ein durch Blutgerinnung verursachter vollständiger oder teilweiser Verschluss eines Blutgefäßes. Seinen behandelnden Ärzten gegenüber habe der Kläger zudem angegeben „am nächsten Morgen (…) [habe] er R [rechts] nur ganz verwaschen sehen“ können und „das ist seitdem so geblieben“. Eine durch den Schlag mit dem Handtuch ins Auge des Klägers verursachte Verletzung könne ein Blutgerinnsel und somit den Zentralvenenverschluss im rechten Auge des Klägers erklären (S. 21 f. Klageerwiderung, Bl. 393 f. d. A.).

Die Behandlungsunterlagen enthielten ferner Hinweise, dass der Kläger neben Bluthochdruck an Arteriosklerose (arteriosklerotisch bedingte Verengungen der Herzkranzgefäße) bzw. einer koronaren Gefäßerkrankung leide, wozu auch der Nikotinkonsum des Klägers beigetragen habe.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dies begründet wie folgt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 84 Abs. 1 S. 1, 87 S. 2 AMG zu.

Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 S. 2 AMG lägen nicht vor. Daher komme es auch nicht auf die Kausalität an, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt sei.

Unabhängig davon sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch deswegen nicht geboten, weil die Beklagte gewichtige Alternativursachen in Form von Vorerkrankungen vorgetragen habe. Der zeitliche Zusammenhang stelle zwar ein Indiz für die Kausalität dar. Dies Indiz sei aber erschüttert. Denn der Kläger habe eine Zentralvenenthrombose nur an einem Auge kurz nach der Impfung erlitten. Der Zentralvenenverschluss am anderen Auge sei erst Monate später aufgetreten.

Zwar schließe die vorläufige Zulassung eines Impfstoffs die Haftung nicht generell aus. Die Zulassung lasse gem. Art. 15 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 die zivilrechtliche Haftung des Herstellers unberührt.

Der Kläger habe aber nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass das mit dem Impfstoff verbundene Risiko gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG wissenschaftlich belegt unvertretbar gewesen oder der Schaden gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten sei.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser zusätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch trage der Kläger.

Der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG. Der Anspruch aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG stehe im engen Zusammenhang zu § 5 AMG. Gem. § 5 Abs. 2 AMG sei ein Arzneimittel nur dann bedenklich, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht bestehe, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen habe, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen. Maßgeblich sei danach die wissenschaftlich belegte Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels bei dessen Einsatz. Die Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen eines Arzneimittels sei durch eine auf die jeweilige Indikation des Medikaments bezogene NutzenRisiko-Abwägung zu ermitteln. Nutzen und Risiko seien auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abzuwägen, allerdings mit der Maßgabe, dass diese auf den Zeitpunkt der Anwendung des Arzneimittels zu projizieren seien.

Ausgehend von diesen Maßstäben sei das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff Spikevax nicht als negativ zu bewerten. So bestätige der Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission von Oktober 2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs den Beschluss vom 21.02.2020 über die bedingte Zulassung. Auch die bedingte Zulassung dürfe gem. Art. 14 Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 nur erteilt werden, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv sei. Die Vermutungswirkung dieser Beschlüsse werde verstärkt durch die erweiterte Zulassung durch die EU-Kommission vom 16.12.2022, vom 15.09.2023 und vom 10.09.2024.

Die vorläufige und endgültige Zulassung des Impfstoffs Spikevax basierten auf sachverständiger, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechender Erkenntnis. Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) mit ihren Gremien übernehme die wissenschaftliche Bewertung eines Medikaments. Bestehe eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz, so spreche die EMA eine Zulassungsempfehlung aus. Die Europäische Kommission lasse das Medikament sodann zu.

Die zuvor noch vorzunehmenden Einschätzungen zur Arzneimittelsicherheit des Committees for Medicinal Products for Human Use (CHMP) der EMA, des Pharmacovigilance Risk Assessment Committees (PRAC) der EMA und des Paul Ehrlich-Instituts (PEI) stünden einer sachverständigen Begutachtung gleich. Auch diese Gremien hätten das positive Nutzen-RisikoVerhältnis bestätigt. Die auf dieser Grundlage erteilten Zulassungen seien bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder geändert noch ausgesetzt oder widerrufen worden. Die Erkenntnisse der oben aufgeführten Gremien, die das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigt hätten, mache die Kammer sich zu eigen.

Der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, der Impfstoff weise ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf, überzeuge demgegenüber nicht. Soweit der Kläger sich auf Verdachtsfälle beim PEI berufe, ergebe sich das negative Nutzen-Risiko-Verhältnis hieraus nicht. Die Meldungen seien nicht überprüfbar, da nicht erkennbar sei, ob die Person, welche die Meldung abgegeben habe, auch geimpft worden sei. Zwar fehlten bisher umfassende Langzeitstudien zu dem Impfstoff Spikevax. Dies lasse aber allenfalls den Schluss zu, dass eine abschließende wissenschaftliche Bewertung derzeit nicht möglich sei.

Das Fehlen der Langzeitstudien sei den Behörden im Übrigen von Beginn an bekannt gewesen und ausdrücklich in die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses einbezogen worden. Letztendlich könne nicht aus der Verwirklichung eines Risikos im Einzelfall auf die Unwirksamkeit eines Arzneimittels im Allgemeinen und damit auf ein den Nutzen überwiegendes Risiko geschlossen werden.

Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG zu. Auf Grundlage des klägerischen Vorbringens sei nicht ersichtlich, dass der behauptete Schaden gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG auf einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation beruhe. Für die Beurteilung, ob die Fachinformation den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen habe, komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem das konkret schadensstiftende Arzneimittel in den Verkehr gebracht worden sei. Es bestehe keine Haftung für Angaben, die sich erst nach neueren Erkenntnissen als unrichtig herausgestellt hätten.

Ansprüche aus Deliktsrecht entfielen ebenfalls. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt oder gegen die guten Sitten verstoßen habe.

Im Anwendungsbereich des § 84 AMG finde § 32 GenTG keine Anwendung (§ 37 Abs. 1 GenTG). § 84 AMG verdränge § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG.

Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da es bereits an einem Anspruch dem Grunde nach fehle.

Auch der Auskunftsantrag sei unbegründet, da die begehrten Auskünfte nicht erforderlich im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AMG seien.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt die Änderung, hilfsweise die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Frankfurt am Main.

Der Kläger macht geltend, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main beruhe sowohl auf Rechtsverletzungen als auch auf unrichtigen, unvollständigen Tatsachenfeststellungen und sei daher abzuändern.

Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG zu.

Hier sei ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bejahen, da die aufgetretenen Nebenwirkungen den Nutzen des Impfstoffs Spikevax überwiegen würden.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auf den substantiierten Vortrag des Klägers hin das angebotene Sachverständigengutachten als Beweismittel für die Kausalität nicht eingeholt.

Das zeitliche Indiz für die Kausalität sei nicht aus dem Grund erschüttert, dass nur die Erkrankung des einen Auges kurz nach der Impfung aufgetreten sei und die des anderen Auges Monate später. Denn beide Ereignisse seien gerade nicht völlig unabhängig voneinander aufgetreten. In beiden Fällen sei eine Thrombose aufgetreten, und es sei davon auszugehen, dass auch die zweite Thrombose noch auf die Impfungen im Dezember 2021 zurückgehe.

Ein erhöhter Thrombozyten-Anteil im Blut sei, soweit ersichtlich, erst im Bericht vom 23.07.2023 (Anlage K 13) und damit deutlich nach den Impfungen festgestellt worden.

Es werde bestritten, dass, wie die Beklagte vortrage, der Zentralvenenverschluss im rechten Auge des Klägers durch einen Schlag mit dem Handtuch zu erklären sei. Ein Handtuchschlag könne hierfür nicht ursächlich sein.

Ebenso wenig kämen frühere kardiovaskuläre Vorerkrankungen des Klägers als Alternativursache in Betracht. Allein der Umstand, dass Risikofaktoren vorgelegen hätten, belege noch keine Alternativursache.

Dazu habe die Beklagte auch nicht ausreichend vorgetragen. Tatsächlich sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für den Umstand, dass der Kläger angeblich unter Arteriosklerose, Bluthochdruck, erhöhten Cholesterinwerten, ehemaligem Nikotinkonsum oder einem erhöhten Thrombozyten-Anteil im Blut gelitten haben solle, die Ursache für den Zentralvenenverschluss nach den Impfungen gewesen seien.

Bei Blutuntersuchungen vor der Impfung habe sich keine relevante Störung des Immunsystems ergeben. Die wichtigsten Blutwerte des Klägers hätten im Normbereich gelegen.

Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass zum Nachweis der Kausalität bereits eine Mitursächlichkeit genüge. Ohne die Impfungen wäre es nicht zu den Zentralvenenthrombosen gekommen.

Mögliche Folgen wie Augenerkrankungen seien der Beklagten aus den klinischen Studien bekannt gewesen.

In dem durch die EMA veröffentlichten „Periodic safety update report assessment“ für Spikevax betreffend den Zeitraum 18.12.2022 bis 17.06.2023 heiße es auf S. 183 unten in deutscher Übersetzung:

„Im nächsten PSUR wird der MAH gebeten, eine kumulative Überprüfung der Netzhautverschlüsse auf der Grundlage von Daten aus allen Quellen, einschließlich der Literatur, vorzulegen.“ Diese Überprüfung habe ergeben, dass Netzhautverschlüsse in 146 Fällen bei 148 Verdachtsfällen aufgetreten seien, wobei in 141 Fällen schwerwiegende Ereignisse aufgetreten seien. Dennoch habe die Beklagte keinen entsprechenden Hinweis in ihre Fachinformationen aufgenommen.

Das Landgericht habe sich nur unzureichend mit den klägerischen Ausführungen zur Zulassung des Impfstoffs Spikevax am 03.10.2022 auseinandergesetzt. An allen Zulassungsstudien sei die zu kurze Beobachtungszeit, hier von 6 bis 8 Wochen, zu kritisieren, die eine Aussage zur Dauer des Impfschutzes nicht zulasse. Bezüglich der Sicherheit des Impfstoffes habe die Beobachtungszeit nur 12 bis 14 Wochen betragen.

Zu verweisen sei zudem auf das Übereinkommen zwischen der EU und der Beklagten. In dieser Vereinbarung (APA) heiße es auf S. 15 unter 1.6.7 „Waiver“ in der deutschen Übersetzung: „Die Kommission erkennt an, dass die Bemühungen des Vertragspartners zur Entwicklung und zum Vertrieb des Impfstoffs ehrgeizig sind vor dem Hintergrund erheblicher Risiken und Unsicherheiten.“

Damit gebe die Beklagte zu, dass der Impfstoff mit erheblichen Risiken verbunden sei.

Die Haftungsfreizeichnung sei nicht Ausfluss des Umstands, dass es sich um einen neuartigen Impfstoff gehandelt habe. Wenn die Langzeiterfahrung fehle und aufgrund eines neuartigen Impfstoffs besondere Gefahren drohten, müsse im Zweifel die Zulassung verschoben werden. Üblicherweise würden für die Zulassung eines Impfstoffs 8 bis 10 Jahre benötigt. Dies sei hier anders gewesen und müsse in erheblichem Maße berücksichtigt werden. Hinzu kämen die noch unbekannten Besonderheiten des mRNA-Impfstoffs.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers zähle zudem gerade zu den typischen Langzeitfolgen, auf welche die Beklagte im Aufklärungsblatt konkret hätte hinweisen müssen.

Auf Seite 24 heiße es unter I.12 „Indemnification“ (Entschädigung), dass die Verabreichung der Impfstoffe in der alleinigen Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten liege.

Eine Impfung mit Spikevax schütze nicht wirksam vor einer Erkrankung durch das Coronavirus. So hätten sich zahlreiche Personen trotz der Impfung mit der Omikron-Variante angesteckt. Im Produktinformationsblatt sei angegeben, dass zur Dauer des Impfschutzes nichts bekannt sei.

Da der therapeutische Nutzen bereits gering sei, falle die Nutzen-Risiko-Abwägung negativ aus.

Auf welchen Zeitpunkt für die Vornahme der Abwägung abzustellen sei, sei streitig. Zum Teil werde auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens abgestellt. Da das Arzneimittelgesetz keine § 1 Abs. 2 ProdHaftG entsprechende Regelung enthalte, sei dem Ansatz zu folgen, nach dem auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs abzustellen sei.

Fehlerhaft habe zudem das Landgericht den Durchführungsbeschlüssen der EU-Kommission vom 06.01.2021, vom 03.10.2022 und vom 31.03.2024 eine Vermutungswirkung zuerkannt. Denn es existiere keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Überprüfbarkeit der behördlichen Entscheidungen der EU-Kommission. Die Ausführungen des BGH zur Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung auf Grundlage einer konkreten Richtlinie seien auf den Streitfall nicht übertragbar.

Insgesamt bestehe daher ein Anspruch des Klägers aus § 84 Abs. 1 AMG. Auch die Voraussetzungen der deliktischen Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB lägen vor, da der Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen sei.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der BGH mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. VI ZR 283/21) festgestellt habe, dass eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vorliege, wenn das Gericht es unterlasse, trotz erheblichen Sachvortrags der Parteien ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG verneint. Der Kläger habe ausreichend dargelegt, dass er sich bei Kenntnis der Risiken nicht mit Spikevax hätte impfen lassen. In dem durch den Kläger unterschriebenen Aufklärungsbogen des RKI sei jedoch nicht ausreichend auf die bestehenden Risiken hingewiesen worden.

In der Folge sei auch der Klageantrag zu 3 gem. § 84a Abs. 1 S. 1 AMG berechtigt. In der Berufungsinstanz sei der Antrag nun zudem konkret auf die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers bezogen.

Der Kläger nehme ergänzend Bezug auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen nebst Beweisantritten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2025, Az. 2-19 O 139/23, abzuändern wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 120.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus den Impfungen mit dem Impfstoff Spikevax vom 02.12.2021 und 25.12.2021 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 06.01.2021 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bezüglich des Impfstoffs Spikevax bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Spikevax von Bedeutung sein können.

Hilfsweise zu 3.:

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 06.01.2021 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bezüglich des Impfstoffs Spikevax bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Spikevax von Bedeutung sein können, soweit sie Beschwerden am Auge, Thrombose, Thrombose am Auge, Zentralvenenverschluss und Netzhautverletzungen betreffen.

Hilfsweise wird die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 17.03.2026 (Bl. 730 ff. eA) darauf hingewiesen, dass er unter Berücksichtigung insbesondere der Anlage K 3 bisher weder zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 84a AMG noch zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 84 AMG schlüssig vorgetragen hat. Weiter hat der Senat dem Kläger gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben, den fehlenden Entlassbericht der Augenklinik Stadt3 vom 25.10.2022 vorzulegen.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.03.2026 (Bl. 782 ff. eA) vorgetragen, entgegen der durch die Augenärztin des Klägers aufgenommenen Anamnese (Anlage K 3) habe es keinen „Peitschenschlag“ mit einem Handtuch ins rechte Auge gegeben. Hintergrund der Anamnese sei vielmehr, dass der Kläger versucht habe, der behandelnden Augenärztin das unangenehme Gefühl im Auge infolge der Thrombose zu beschreiben. Tatsächlich habe der Kläger sich im Rahmen seiner üblichen abendlichen Badroutine mit einem Handtuch kurz am offenen rechten Auge berührt, was sehr unangenehm gewesen sei, jedoch keine Gewalteinwirkung darstelle. Mit diesem Schriftsatz hat der Kläger den fehlenden Entlassbericht der Augenklinik Stadt3 vom 25.10.2022 als Anlage C 10 (Bl. 801 ff. eA) vorgelegt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers in der Sache keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auskunft gem. § 84a Abs. 1 S. 1 AMG (1.) noch einen Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG oder aus den §§ 823, 826 BGB (2.).

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft gem. § 84a Abs. 1 S. 1 AMG. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte nach dieser Bestimmung von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich.

Nach den Maßgaben aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2026 in der Sache VI ZR 335/24 hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger zu diesen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 84a AMG nicht schlüssig vorgetragen. Wer gem. § 84a AMG Auskunft begehrt, muss zunächst die Tatsachen darlegen (und gegebenenfalls beweisen), die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität kann dabei zwar auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die Tatsachen müssen aber jedenfalls mehr als einen unbestimmten Verdacht begründen (BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. VI ZR 335/24, Rn. 24).

Diese Anforderungen erfüllt der Tatsachenvortrag des Klägers nicht. Der Vortrag des Klägers lässt es vielmehr nicht als plausibel erscheinen, dass die Impfung mit Spikevax im Dezember 2021 die Zentralvenenthrombose der Netzhaut des rechten Auges im Januar 2022 und des linken Auges im Oktober 2022 verursacht hat, sondern begründet allenfalls einen unbestimmten dahingehenden Verdacht.

Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, der Impfstoff Spikevax sei abstrakt-generell geeignet, Zentralvenenthrombosen der Netzhaut zu verursachen und die jeweils zu einem Zentralvenenverschluss führenden Zentralvenenthrombosen der Augen seien Folge der Impfung, was der Kläger im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Impfungen am 02.12.2021 und am 25.12.2021 und der zweieinhalb Wochen später am 12.01.2022 diagnostizierten ersten Zentralvenenthrombose im rechten Auge begründet.

Damit hat der Kläger zwar grundsätzlich die zur Begründung des naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhangs zwischen Impfungen und Schaden darzulegenden Elemente angesprochen. Denn die Darlegung der plausiblen Ursächlichkeit gem. § 84a AMG (und der Kausalität gem. § 84 AMG) erfolgt insoweit in zwei Schritten. Zunächst ist darzulegen, dass das Arzneimittel generell geeignet ist, derartige Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verursachen (abstrakt-generelle Schadenseignung) und anschließend, dass das Arzneimittel auch im konkreten Einzelfall die Beeinträchtigungen verursacht hat (konkrete Kausalität, siehe nur Kügel/Müller/Hofmann-Brock, AMG, 3. Auflage 2022, Rn. 36; OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2014, Az. 2 U 40/13, BeckRS 2015, 02303).

Betreffend die abstrakt-generelle Eignung des Impfstoffs Spikevax, Netzhautverschlüsse infolge von Zentralvenenthrombosen hervorzurufen, steht der Vortrag des Klägers jedoch im Widerspruch zum unstreitigen Inhalt der zum Beleg dieses Vortrags vorgelegten Anlage C 1 (a)). Betreffend die konkrete Kausalität von Impfungen und Schaden ist der Vortrag des Klägers schon für sich genommen nicht schlüssig und findet zudem in den dazu vorgelegten Anlagen weder eine Konkretisierung noch einen Beleg (b)).

a) Den Vortrag des Klägers zu einer abstrakt-generellen Eignung des Impfstoffs Spikevax, Zentralvenenthrombosen der Netzhaut hervorzurufen, widerlegt der dazu vorgelegte Bericht „Periodic safety update report assessment“ der EMA betreffend Spikevax für den Zeitraum 18.12.2022 bis 17.06.2023 (Anlage C 1).

Denn aus diesem Bericht ergibt sich, dass lediglich in 146 Fällen (bei mehreren Millionen geimpften Personen) in den Wochen nach der Impfung mit Spikevax bzw. mit Impfstoffen, die den Spikevax-Wirkstoff Elasomeran beinhalten, Netzhautvenenverschlüsse infolge von Thrombosen auftraten.

Ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung ist diesem Bericht nach dadurch nicht indiziert. Denn Netzhautvenenverschlüsse treten danach mit der gleichen statistischen Wahrscheinlichkeit auch unabhängig von der Impfung mit Spikevax auf.

Auch litt ausweislich dieses Berichts der überwiegende Teil der Geimpften an Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, grüner Star, Nikotinkonsum oder Arteriosklerose, die Risikofaktoren für einen Netzhautvenenverschluss darstellen. Weiterhin entsprach das Durchschnittsalter der Geimpften mit 58 Jahren dem Durchschnittsalter der Personen, die unabhängig von einer Impfung mit Spikevax an Netzhautvenenverschlüssen erkranken.

Der Bericht kommt abschließend nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die vereinzelten Fälle von geimpften Personen mit Netzhautvenenverschlüssen keine neuen sicherheitsrelevanten Fragen begründen und die erhobenen Informationen kein Indiz für eine Kausalität zwischen Impfung und Netzhautvenenverschluss darstellen (Anlage C 1, S. 186, Bl. 249 eA).

b) Der Vortrag des Klägers zu einem plausiblen Ursachenzusammenhang von Impfungen und Schaden ist schon für sich genommen nicht schlüssig. Zudem konkretisieren und stützen die dazu zur Akte gereichten und ihrem Inhalt nach zwischen den Parteien unstreitigen ärztlichen Behandlungsunterlagen diesen Vortrag nicht, die vielmehr konkrete Alternativursachen für die Zentralvenenthrombosen der Netzhaut nahelegen. Die gilt sowohl für den Ursachenzusammenhang zwischen Impfungen und Zentralvenenthrombose im linken Auge (aa)) also auch für den zwischen Impfungen und Zentralvenenthrombose im rechten Auge (bb)).

aa) Der Vortrag des Klägers betreffend die Kausalität von Impfungen und Zentralvenenthrombose des linken Auges ist vor dem Hintergrund der dazu vorgelegten Behandlungsunterlagen ohne weiteres in sich widersprüchlich und unschlüssig.

So besteht schon kein für die Darlegung eines plausiblen Ursachenzusammenhangs ausreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen im Dezember 2021 und der Zentralvenenthrombose des linken Auges im Oktober 2022. Die (Neben-)Wirkung eines Arzneimittels tritt jeweils erst nach einer bestimmten Latenzzeit auf (Zeitraum bis zum Auftreten erster Symptome). Dabei kann die (Neben-)Wirkung eines Arzneimittels unter Umständen auch erst nach Wochen eintreten (siehe nur Kügel/Müller/Hofmann-Brock, AMG, 3. Auflage 2022, § 84, Rn. 45). Eine Latenzzeit von zehn Monaten erscheint aber nicht als plausibel, zumal es um die Wirkung lediglich von Impfungen geht. Impfreaktionen treten, wie dem Senat aus eigener Erfahrung (auch mit dem Impfstoff Spikevax) bekannt ist, in der Regel innerhalb der ersten ein bis drei Tage nach der Impfung auf.

Zudem hat der Kläger selbst schon in der Klageschrift vorgetragen, dass der Zentralvenenverschluss infolge einer Thrombose des linken Auges im Oktober 2022 auf die erhöhte Thrombozytenzahl im Blut (Anlage C 10: 540 pro Nanoliter Blut) zurückzuführen war (S. 5 Klageschrift, Bl. 6 d. A.). Darin erschöpft sich der Vortrag des Klägers betreffend die Kausalität von Impfungen und Zentralvenenverschluss konkret des linken Auges.

Dass die erhöhte Thrombozytenzahl im Blut die Zentralvenenthrombose im linken Auge verursacht hat, bestätigen und konkretisieren die zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen. Ausweislich des „Hämatoonkologischen Konsils“ in dem nun entsprechend der durch den Senat erteilte Auflage vorgelegten Entlassbericht der Augenklinik Stadt3 vom 25.10.2022 (Anlage C 10) litt der Kläger an einer Thrombozythämie, einer bösartigen, wohl auf einem Gendefekt (JAK2 Mutation) zurückzuführenden Erkrankung des Blutes, die das Risiko für Thrombosen massiv erhöht. Ausweislich des bei der Akte befindlichen Hämatoonkologischen Konsils vom 18.01.2022 (Anlage K 16, Bl. 2260 d. A.) liegt eine Thrombozytämie bei einer Anzahl von mehr als 450 Thrombozyten pro Nanoliter Blut vor. Bei Untersuchung des Klägers in der Augenklinik Stadt3 im Oktober 2022 lag die Anzahl der Thrombozyten pro Nanoliter Blut bei 540. Anders als der Kläger meint, wurde diese essentielle Thrombozytämie nicht erst im Jahr 2023 festgestellt, sondern bestand ausweislich der Anlage K 15 jedenfalls ab dem Jahr 2015. Ausweislich des Hämatoonkologischen Konsils im Entlassbericht vom 25.10.2022 wurde die Thrombozytämie des Klägers schon seit September 2022 mit Hydroxycarbamid 500 mg einmal täglich ambulant behandelt. Nach der abschließenden augenärztlichen Beurteilung in diesem Bericht besteht eine „bekannte essentielle Thrombozytämie (JAK2 Mutation)“.

Einen Zusammenhang zwischen der Zentralvenenthrombose der Netzhaut des linken Auges im Oktober 2022 und den Impfungen im Dezember 2021 sehen die behandelnden Ärzte ausweislich der Behandlungsunterlagen hingegen nicht. Nur der Kläger selbst hegt einen dahingehenden unbestimmten Verdacht.

bb) Auch der Vortrag des Klägers zur Ursächlichkeit der Impfungen im Dezember 2021 für die Zentralvenenthrombose des rechten Auges im Januar 2022 ist unschlüssig.

Der Kläger trägt insoweit lediglich vor, es bestünden hinreichende medizinische Anhaltspunkte für einen kausalen Zusammenhang. Bereits einige Tage nach den Impfungen seien bei dem Kläger „erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen“ aufgetreten. Anfang des Jahres 2022 habe der Kläger starke Beschwerden in seinem rechten Auge wahrgenommen. Er habe nur noch sehr verschwommen sehen können. Dies habe er zunächst als einfache Augenentzündung wahrgenommen (S. 4 Klageschrift, Bl. 5 d. A.). Die Thrombose im rechten Auge sei im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten.

Mit dem Vortrag zu „erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen einige Tage nach den Impfungen“ versucht der Kläger an die übliche Latenzzeit bis zum Auftreten von Impfreaktionen anzuknüpfen. Dieser allzu pauschale und unsubstantiierte Vortrag genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine ausreichende und damit schlüssige Darlegung eines plausiblen Ursachenzusammenhangs zwischen Impfungen und Schaden. Denn der Kläger legt nicht dar, worin diese „Gesundheitsbeeinträchtigungen“ bestanden haben sollen. Auch in den dazu vorgelegten Behandlungsunterlagen findet dieser Vortrag keine Stütze. Denn danach hat der Kläger nach den Impfungen erstmals am 12.01.2022 einen Arzt aufgesucht, nämlich seine Augenärztin (siehe Karteikarten der behandelnden Ärzte, Anlagen K 11 und K 12).

Ausweislich der Behandlungsunterlagen, insbesondere der Anlage K3 (Bl. 29 d. A.) ist von gesundheitlichen Beeinträchtigungen vielmehr erst ab dem 05.01.2022 auszugehen, also ab einem Zeitraum von mindestens zehn Tagen nach der zweiten Impfung am 25.12.2021. Denn ausweislich der Anlage K 3 diagnostizierte die behandelnde Augenärztin am 12.01.2022 eine Zentralvenenthrombose des rechten Auges, wobei der Kläger schon ca. eine Woche zuvor auf dem rechten Auge nur „ganz verwaschen sehen konnte“.

Zwar besteht damit noch ein zeitlicher Zusammenhang zu den Impfungen, nämlich eine grundsätzlich nicht ganz unwahrscheinliche Latenzzeit von weniger als zwei Wochen seit der letzten Impfung, die grundsätzlich einen Ursachenzusammenhang indizieren kann, auch wenn dies bei Impfungen als problematisch erscheint (siehe dazu: LG Traunstein, MedR 1995, 241).

Auch ist dem Kläger zuzugeben, dass schon eine Mitursächlichkeit der Impfungen einen Schadensersatzanspruch gem. § 84 AMG und damit auch die plausible Annahme der Schadensverursachung durch die Impfungen im Sinne des § 84a AMG begründen kann. Die Impfung muss nicht alleinige Ursache des Impfschadens sein.

Nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen ist aber die Ursächlichkeit der Impfungen im Dezember 2021 für den eingetretenem Schaden einer Zentralvenenthrombose des rechten Auges im Januar 2022 gänzlich unwahrscheinlich und damit nicht mehr adäquat kausal.

Noch adäquat kausal ist ein Ereignis nur, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (siehe nur: Grüneberg-Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, VorbV § 249, Rn. 26 ff.).

Der adäquaten Kausalität stehen hier schon die mehreren, das Thromboserisiko massiv erhöhenden Vorerkrankungen entgegen, die ausweislich der zur Akte gereichten Anlagen schon zum Zeitpunkt der Impfungen bestanden. Denn der Kläger litt nicht nur, wie oben schon dargelegt, bereits seit dem Jahr 2015 an einer essentiellen Thrombozytämie, sondern auch an einer koronaren Gefäßerkrankung, an Bluthochdruck und an Arteriosklerose. Infolgedessen hatte der Kläger, der ehemals geraucht hat, schon im Jahr 2012, mit Anfang 40, einen Herzinfarkt infolge eines Verschlusses der Herzkranzgefäße. In der Folge musste operativ ein Stent gesetzt werden (Anlagen K3, K 14 und C 7).

Damit ist ein plausibler und adäquater Kausalzusammenhang nach dem eigenen, durch Anlagen konkretisierten Vortrag des Klägers schon aus dem Grund zu verneinen, dass die Zentralvenenthrombose auch des rechten Auges hier auf den mehreren das Thromboserisiko stark erhöhenden und konkret benannten Vorerkrankungen des Klägers beruhen dürfte, die auch schon Beschwerden wie den Herzinfarkt infolge des Verschlusses der Herzkranzgefäße im Jahr 2012 ausgelöst haben. Die Impfungen können vor diesem Hintergrund allenfalls Gelegenheitsursachen dargestellt haben, während jede andere Ursache die Zentralvenenthrombose auch des rechten Auges ebenso gut hätte herbeiführen können (vgl. dazu: OLG Köln, Urteil vom 12.10.2012, Az. 20 U 16/11, Rn. 16, zitiert nach juris). Auch die grundsätzliche Eignung der Impfungen als Gelegenheitsursachen ist allerdings im konkreten Fall nicht plausibel, da, wie oben ausgeführt, der Kläger schon die abstrakt-generelle Eignung der Impfungen mit Spikevax nicht substantiiert dargelegt hat, Zentralvenenthrombosen der Netzhaut zu verursachen.

Zwar sieht der BGH die Rechtsprechung zu den der adäquaten Kausalität entgegenstehenden bloßen Gelegenheitsursachen kritisch, wenn auch beschränkt auf das Unfallversicherungsrecht. Jedenfalls im Bereich der Unfallversicherung schließt das Vorhandensein von Vorschäden bzw. hier Vorerkrankungen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezweckt nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch die gesundheitliche Verfassung des Versicherten geprägt sind, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen. Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der Gelegenheitsursache die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen unzulässig auf den Geschädigten verlagern (so zur Unfallversicherung BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14, Rn. 19, zitiert nach juris).

Diese Rechtsprechung dürfte allerdings auf die Frage der Haftung nach dem AMG nicht übertragbar sein. Zwar hat auch im Anwendungsbereich des AMG nicht der Geschädigte das Vorliegen konkreter Alternativursachen darzulegen und zu beweisen, sondern der pharmazeutische Unternehmer (§ 84 Abs. 2 S. 3 AMG). Der Vortrag zu einer bloßen abstrakten Möglichkeit unbekannter Reserveursachen genügt insoweit nicht (so BGH, Urteil vom 09.03.2026, Az. IV ZR 335/24, Leitsatz 5 und Rn. 62). Hier folgen aber schon aus den durch den Kläger selbst vorgelegten und ihrem Inhalt nach unstreitigen Behandlungsunterlagen ganz konkrete Alternativursachen und gerade nicht nur die abstrakte Möglichkeit unbekannter Reserveursachen.

Im konkreten Fall steht einem noch plausiblen und adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen den Impfungen im Dezember 2021 und der Zentralvenenthrombose der Netzhaut des rechten Auges im Januar 2022 zudem entgegen, dass ausweislich der ihrem Inhalt nach unstreitigen Anlage K 3 ein weiteres Ereignis den Kausalverlauf so verändert hat, dass bei wertender Betrachtung der Schaden in keinem inneren Zusammenhang mit den Impfungen mehr steht, diese also ganz hinter der weiteren Ursache zurücktreten, sodass Impfung und Schaden letztendlich nur noch in einem äußeren und rein zufälligen Zusammenhang stehen (siehe dazu: BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az. III ZR 70/19, Rn. 25, zitiert nach juris).

Denn ausweislich der mit der Klageschrift eingereichten und ihrem Inhalt nach unstreitigen Anlage K 3 war, auf Basis der zahlreichen das Thromboserisiko des Klägers massiv erhöhenden Vorerkrankungen des Klägers, ein Schlag mit dem Handtuch ins Auge Anfang Januar 2022 konkreter Auslöser der Zentralvenenthrombose im rechten Auge. Diese Alternativursache steht in zeitlich deutlich engerem Zusammenhang mit der Zentralvenenthrombose des rechten Auges als die Impfungen. Denn am Morgen nach dem Schlag mit dem Handtuch konnte der Kläger „nur noch ganz verschwommen sehen“. Der Schlag mit dem Handtuch stellt damit eine sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergebende konkrete Alternativursache dar, die einen etwaigen Zurechnungszusammenhang unterbrochen hat, einen etwaigen Zurechnungszusammenhang jedenfalls extrem unwahrscheinlich macht, der somit nicht mehr plausibel ist.

Denn im Befundbericht der behandelnden Augenarztpraxis Stadt1 in der Anlage K 3 findet sich nach der Diagnose einer Zentralvenenthrombose des rechten Auges folgende Anamnese: „vor ca. 1 Woche ein Handtuch ins RA [rechte Auge] bekommen („wie ein Peitschenschlag“), am nächsten Tag fiel ihm auf, dass er rechts nur ganz verwaschen sehen konnte, das ist seitdem so geblieben, am LA [linken Auge] derzeit alles gut, (…)“

Diese Anamnese hat die Beklagte in der Klageerwiderung aufgegriffen und, die Darlegungslast des Klägers insoweit erhöhend (siehe nur Zöller-Greger, ZPO, 36. Auflage 2026, § 138, Rn. 7b), substantiiert vorgetragen, dass der Schlag mit dem Handtuch die Zentralvenenthrombose des rechten Auges ausgelöst haben kann. Dies hat der Kläger in der Folge, seiner Darlegungslast nicht genügend, lediglich einfach bestritten.

Der Senat hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 17.03.2026 auf den auch aus diesem Grund bisher fehlenden schlüssigen Vortrag zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Maßgabe der BGH-Entscheidung vom 09.03.2026 hingewiesen.

Der auf den Hinweis vom 17.03.2026 gehaltene Vortrag, der Kläger habe im Rahmen der Anamnese versucht, der behandelnden Augenärztin das unangenehme Gefühl im Auge bei der täglichen Badroutine zu beschreiben, dass sich wie ein Peitschenschlag angefühlt habe, ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu begründen. Denn dieser neue Vortrag steht im Widerspruch zu dem unter Vorlage des Arztberichts vom 12.01.2022 in der Anlage K 3 gehaltenen bisherigen Vortrag des Klägers, wonach es sich wie ein Peitschenschlag angefühlt hat, dass der Kläger (von dritter Seite?) ein Handtuch ins Auge bekommen hat.

Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht plausibel erläutert und aufgelöst. Denn der neue, im Widerspruch zum bisherigen Vortrag stehende Vortrag, wonach bereits eine Woche vor dem Arztbesuch am 12.01.2022 starke Schmerzen die Zentralvenenthrombose der Netzhaut angekündigt hätten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist allgemein und gerade dem wegen der Spezialzuständigkeit für Versicherungssachen häufig mit medizinischen Sachverhalten befassten Senat bekannt, dass es die Gefährlichkeit von Thrombosen bzw. allgemein von Gefäßverschlüssen gerade begründet, dass sich diese nicht durch derart starke Schmerzen oder andere Warnzeichen frühzeitig ankündigen, sondern sich in der Regel erst durch den (teilweisen) Verlust der Funktion der betroffenen Körperregion, hier des Sehvermögens, bemerkbar machen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger bei derart starken Schmerzen nicht erst eine Woche später seine Augenärztin aufgesucht hätte.

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG. Denn der Anspruch setzt unabhängig von den weiteren Voraussetzungen gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AMG voraus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers gerade infolge der Anwendung des Impfstoffs Spikevax aufgetreten ist. Aus den unter 1. genannten Gründen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger derzeit auch zur in § 84 AMG geforderten Kausalität von Impfungen und Zentralvenenthrombosen der Augen nicht schlüssig vorgetragen.

Unabhängig davon fehlt es zudem an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung des durch den Kläger beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Tatsachen, auf deren Grundlage der Sachverständige seine sachkundige Beurteilung vorzunehmen hat, darf er grundsätzlich nicht selbst ermitteln. Das Beibringen dieser Tatsachen ist primär Sache der beweispflichtigen Partei, worauf diese bei unzulänglichem Vortrag hinzuweisen ist (s. BGH VersR 2009, 517; Zöller-Greger, ZPO, 36. Auflage 2026, § 404a, Rn. 3). Einen entsprechenden richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 17.03.2026 erteilt. Die dem Kläger gesetzte Frist ist jedoch verstrichen, ohne dass der Kläger seinen Vortrag um ausreichende Anknüpfungstatsachen ergänzt hat

Die hohen Anforderungen an die Kausalitätsvermutung gem. § 84 Abs. 2 AMG, welche zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt (§ 292 ZPO), hat der Kläger mit seinem bisherigen Vortrag erst recht nicht erfüllt. Diese Vermutung kommt dem Kläger erst zugute, wenn mehr als die nur abstrakt-generelle Eignung des Arzneimittels vorliegt, Schäden der in Rede stehenden Art hervorzurufen. Die Eignung muss auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Satz 2 zählt beispielhaft Umstände auf, die für die Frage der konkreten Eignung eine Rolle spielen und die der Geschädigte darlegen muss, damit die Vermutung eingreift. Dazu gehören die Zusammensetzung und Dosierung des angewendeten Arzneimittels, die Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, der zeitliche Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, das Schadensbild und der gesundheitliche Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung. Diese Aufzählung der für die Eignung im Einzelfall maßgeblichen Umstände ist nicht abschließend. Vielmehr sind auch alle sonstigen Gegebenheiten vorzutragen, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung durch das von dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer hergestellte Arzneimittel sprechen. Hierzu kann insbesondere auch die Anwendung weiterer Arzneimittel zählen, die sich auf den Schadenseintritt ausgewirkt haben können (RegBegr., BT-Drucksache 14/7752, S. 19 f., Anlage B 2).

Der durch den Kläger allein dargelegte zeitliche Zusammenhang mit der letzten Impfung mit Spikevax zweieinhalb Wochen vor der Diagnose der Zentralvenenthrombose nur des rechten Auges genügt dazu jedenfalls nicht, zumal es schon an der schlüssigen Darlegung des abstrakt generellen Zusammenhangs mit der Impfung fehlt (siehe oben).

Auch die ein Verschulden voraussetzenden Ansprüche aus den §§ 823 und 826 BGB sind mangels Kausalität nicht gegeben.

  1. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

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