Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, 2026-01-26, 7 SLa 435/25

7 SLa 435/25Tribunale del lavoro / Chamber 726 gen 2026

Testo completo

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer — 7 SLa 435/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-26

Aktenzeichen: 7 SLa 435/25

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0126.7SLA435.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Einzelfall einer Klage gerichtet auf eine Entschädigung wegen einer diskriminierenden Stellenausschreibung, wobei der beklagte AG demgegenüber den Einwannd des Rechtsmißbrauchs erhoben hat, allerdings hierzu keinen ausreichenden Tatsachenvortrag gehalten hat.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt – 14 Ca 4541/24 – vom 2.4.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung.

Am 23.05.2023 hat sich der Kläger über die Online-Plattform " Indeed " auf eine von der Beklagten dort veröffentlichte Stellenanzeige mit dem Titel " kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin per E-Mail " beworben. Die Stellenausschreibung enthielt im Fließtext keine geschlechtsspezifische Differenzierung auf die Anforderungen oder die Ausgestaltung der Tätigkeit. Die Stelle war als Vollzeitstelle ausgeschrieben.

Der Bewerbung des Klägers waren ein Bewerbungsanschreiben, ein Lebenslauf sowie weitere Bewerbungsunterlagen beigefügt. Wegen der Einzelheiten dieses Bewerbungsanschreibens und der Bewerbungsunterlagen wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau absolviert. Wegen des hierzu erreichten Zeugnisses wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 d.A.) verwiesen.

Für die ausgeschriebene Stelle hat die Beklagte ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von Euro 3.300,00 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 26.05.2024 hat der Kläger eine Absage erhalten. Wegen der Einzelheiten und der Gestaltung dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat die Absage unter dem 27.06.2024 erhalten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei wegen seines Geschlechts abgelehnt worden. Dies stelle eine von § 1 AGG verbotene Ungleichbehandlung dar. Außerdem ergebe sich aus der Stellenausschreibung unter Beachtung des § 11 AGG die Vermutung für eine Diskriminierung.

Der Kläger hat die Höhe der Entschädigung wie folgt begründet: Es sei eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Monatsverdiensten, also insgesamt mindestens Euro 6.600,00, als angemessen anzusehen. Der Kläger sei bis heute ohne Beschäftigung. Darüber hinaus müsse die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich der Höhe nach nicht auf 3 Bruttomonatsgehälter begrenzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Blatt 4 f der Klageschrift (Bl. 4 f d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der von der Beklagten erhobene Rechtsmissbrauchseinwand unbegründet sei.

Allein der Umstand, dass sich der Kläger auf mehrere Stellen beworben habe, dies auch in Entfernung von seinem Wohnort vornehme, ergebe sich kein Rechtsmissbrauch. Außerdem habe er nicht nur den formalen Status als Bewerber angestrebt, denn es bestehe immer noch Interesse an einem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten in Vollzeit. Der Kläger könne immer noch eingestellt werden. Dies könne jedenfalls nicht den Rechtsmissbrauchseinwand begründen. Auch die Lage des Wohnorts sei kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Jeder Bewerber, der sich außerhalb seines Lebensmittelpunktes bewerbe müsste sich sonst den Einwand des Rechtsmissbrauch vorhalten lassen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem möglichen neuen Arbeitsplatz stehe der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung nicht entgegen. Ein Arbeitsplatzwechsel verlange eine gewisse örtliche Mobilität, die auch beim Kläger vorliegen würde. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Blatt 9 ff seines Schriftsatzes vom 04.12.2024 (Bl. 80 ff d.A.) verwiesen.

Auch die Vielzahl der gerichttlichen Entschädigungsverfahren des Klägers spreche nicht gegen die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Blatt 11 f seines Schriftsatzes vom 04.12.2024 (Bl. 82 f d.A.) verwiesen.

Des Weiteren hat der Kläger dargelegt, dass sein Bewerbungsverhalten und die Vielzahl der Bewerbungen auch eine andere Erklärung haben könne. Der Kläger sei bereits nach § 141 Abs. 1 S. 3 SGB III verpflichtet, sich arbeitslos zu melden. Ungenügende Eigenbemühungen bei der Arbeitssuche könnten nach § 159 Abs. 1 Nr. 3 SGB III zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen. So sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine bestehende Arbeitslosigkeit, als mögliches ausreichendes Argument für eine mögliche andere Erklärung angesehen werden könne. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Blatt 17 f seines Schriftsatzes vom 04.12.2024 (Bl. 88 f d.A.) verwiesen.

Auch das von ihm betriebene Studium stünde einer Bewerbung bei der Beklagten nicht entgegen. Das Studium sei nämlich bereits abgeschlossen. Es stünde auch der Mobilität des Klägers, eine Stelle in einem anderen Ort anzutreten nicht entgegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Blatt 22 seines Schriftsatzes vom 04.12.2024 (Bl. 93 d.A.) verwiesen.

Zusammenfassend hat der Kläger dargelegt, er würde die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle annehmen. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Blatt 2 seines Schriftsatzes vom 08.01.2025 (Bl. 106 d.A.) verwiesen.

Hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs hat der Kläger geltend gemacht, dass eine eindeutige Absage durch die Beklagte nicht vorliegen würde.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 14 Ca 4541/24 – hat unter dem 13.09.2024 ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet. Nach der Zustellungsurkunde ist dieses Versäumnisurteil unter dem 26.09.2024 dem Kläger zugestellt worden. Unter dem 25.09.2024 hat der Kläger Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 13.09.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch Euro 6.600,00 nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Der Kläger sei ein sogenannter AGG-Hopper, er habe ein systematisches Geschäftsmodell entwickelt und führe mehrere Gerichtsverfahren.

Dazu hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich ausschließlich beworben, um Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

Die Beklagte hat hierzu behauptet, es liege nur ein oberflächliches Bewerbungsschreiben vor, der Kläger hätte auch sein Studium nicht wegen der angestrebten Stelle aufgegeben, außerdem würde der Kläger sein Prozess- und Bewerbungsverhalten immer wieder anpassen und weiterentwickeln.

Des Weiteren hat die Beklagte behauptet, schon aus der Entfernung der Stelle bei der Beklagten im Verhältnis zum Wohnort des Klägers würde sich ein Indiz für den Rechtsmissbrauch ergeben. Der Kläger habe keinerlei Einzelheiten zu seiner Mobilität, zu etwaigen Umzugsplänen und Umzugsabsichten dargestellt. Daraus könne nur stets schematisches Vorgehen des Klägers gefolgert werden.

Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die bloße Möglichkeit einer alternativen Erklärung zur Bewerbung nicht dazu führen könne, das Missbrauchsverbot von vorneherein auszuschließen. Würde man dieser Auffassung folgen, könnte jegliche rechtsmissbräuchliche Handlung durch das Vorbringen einer alternativen Hypothese von der Anwendung des Missbrauchsverbots ausgenommen werden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Blatt 1 f ihres Schriftsatzes vom 23.12.2024 (Bl. 99 f d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 14 Ca 4541/24 – hat mit seinem am 02.04.2025 verkündeten Urteil die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von Euro 4.500,00 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Vermutungswirkung des § 22 AGG wegen der fehlerhaften Stellenausschreibung durch die Beklagte gemäß § 11 AGG eingreifen würde. Dies begründe eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers, wenn dieser eine Absage erhalte. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.9.2024 (BAG - 8 AZR 21/24 -). Die Bewerbungsunterlagen seien grundsätzlich kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Auch die Anzahl der Verfahren zum Erreichen einer Entschädigung könne im konkreten Fall nicht zu einem Rechtsmissbrauchseinwand führen. Dies müsse in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ist das Arbeitsgericht von einem Bruttomonatsgehalt für die angestrebte Stelle in Höhe von Euro 3.000,00 ausgegangen. Es hat dann 1,5 Gehälter als ausreichend angesehen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26.01.2026 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Die Beklagte behauptet zur Gestaltung der Stellenausschreibung, dass die ausschließlich weiblichen Berufsbezeichnungen auf einem sprachlichen Formulierungsfehler beruhen würden und sie seien kein Ausdruck einer geschlechtsbezogenen Vorauswahl. Das Geschlecht habe bei der Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt. Dies sehe man auch daran, dass die Stelle mit einem männlichen Bewerber besetzt worden sei.

Des Weiteren bleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall vorliegen würde.

Die Beklagte führt hierzu aus, dass der Kläger eine Person sei, die sich bundesweit systematisch auf Stellenanzeigen bewerbe, die vermeintlich nicht geschlechtsneutral formuliert seien. Ziel dieses Vorgehens sei offenkundig nicht die Erlangung einer Arbeitsstelle, sondern ausschließlich die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen. Es würde sich hierbei um ein etabliertes Geschäftsmodell des Klägers handeln, dass auf die Erzielung ungerechtfertigter Vermögensvorteile ausgerichtet sei. Außerdem führe der Kläger innerhalb eines überschaubaren Zeitraums gleich mehrere Verfahren zur Erlangung einer Entschädigung. Wegen der hierzu von der Beklagten in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird auf ihr Vorbringen auf Blatt 2 f ihres Schriftsatzes vom 10.06.2025 (Bl. 21 f d.A. beim LAG verwiesen.

Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen sei, dass ein Arbeitnehmer eine derart weit entfernte Arbeitsstelle antreten würde, nur um eine unterdurchschnittlich vergütete Bürotätigkeit aufzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte oder Beweggründe, die eine solche Entscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, habe der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger habe sich zwar als umzugsbereit bezeichnet, er habe aber keine näheren Angaben zu etwaigen Umzugsplänen gemacht.

Außerdem vertritt die Beklagte die Ansicht, dass den Kläger hinsichtlich der näheren Umstände seiner Bewerbung eine sekundärer Darlegungslast treffen würde. So habe er nicht dargelegt, dass er sich auch auf anderen Stellen beworben habe, die ordnungsgemäß entsprechend dem § 11 ArbGG ausgeschrieben gewesen sind oder dass er überhaupt eine Beschäftigung aufgenommen habe. Daraus könne man nur folgern, dass der Kläger kein wirkliches Interesse an der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle haben würde.

Dabei unterscheidet die Beklagte zwischen einem objektiven Element und einem subjektiven Element zur Ermittlung des Rechtsmissbrauchseinwands.

Hierzu legt die Beklagte dar, der Kläger sei kein Bewerber im Sinne des AGG. Seine Bewerbung bei der Beklagten stelle sich als Bestandteil als etablierten Geschäftsmodells dar. Deswegen gebe es auch eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren, in denen der Kläger Entschädigungszahlungen von den stellenausschreibenden Arbeitgebern verlangen würde. Dies würde aber auch dadurch deutlich werden, dass es weitere Gerichtsverfahren gegen die Beklagte gebe. Schon daraus ergebe sich, dass der Kläger Bewerbungen in der gesamten Bundesrepublik einreiche.

Des Weiteren hat die Beklagte dargelegt, dass es schon wegen der erheblichen Entfernung vom Wohnort des Klägers unwahrscheinlich bzw. ausgeschlossen sei, dass der Kläger sich ernsthaft bei der Beklagten beworben habe. Der Kläger habe auch keine Umzugspläne dargelegt. Darüber hinaus sei das Verhalten des Klägers auch unvereinbar mit der Durchführung seines Fernstudiums.

Als weiteres Indiz für die rechtsmissbräuchliche Bewerbung durch den Kläger sei die standardisierte Gestaltung des Bewerbungsschreibens.

Die Beklagte stellt auf eine Gesamtschau oder eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ab. Dabei müsse man davon ausgehen, dass der Kläger kein ernsthaftes Interesse bei der Stellenbesetzung bei der Beklagten gehabt habe. Auch sei der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Die Beklagte bezieht dies auf die Pflicht des Klägers zur Darlegung etwaiger Umstände zur Verlagerung seines Lebensmittelpunkts. Der Kläger habe nicht dargelegt unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen er seinen Lebensmittelpunkt in die Nähe seines Arbeitsplatzes verlegen wollte. Weder habe er einen zeitlichen Horizont benannt noch organisatorische, wirtschaftliche oder persönliche Umstände dargelegt, die eine solche Verlagerung realistisch erscheinen ließen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf Blatt 4 ihres Schriftsatzes vom 05.01.2026 (Bl. 146 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte bleibt dabei, dass die vielfachen Verfahren zur Erreichung einer Entschädigung ein Indiz für rechtsmissbräuchliche Bewerbung bei der Beklagten seien. Der Kläger würde nämlich Textbausteine verwenden, und sich ausschließlich auf geschlechtsspezifisch gehaltene Anzeigen bewerben. Dadurch gehe der Kläger kein Risiko in der Lebensplanung ein.

Die Beklagte stellt auch auf einen Schutzzweckzusammenhang zwischen den Antidiskriminierungsvorschriften und den Bewerbungen des Klägers ab. Der Kläger würde auf der Grundlage eines Geschäftsmodells sich des Öfteren bewerben, während genau die zu verhinderte Diskriminierung in Einzelfällen bei den Bewerbungen des Klägers nicht vorliegen würden.

Zum subjektiven Element des Rechtsmissbrauchseinwands legt die Beklagte dar, der Kläger handele auf der Grundlage eines etablierten Geschäftsmodells, er mache Gesichtspunkte der Generalprävention geltend, er möchte eine Einflussnahme auf das Arbeitgeberverhalten erreichen, er nehme an öffentlichen Diskussionen teil und berufe sich auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung. Dies alles verwirkliche gerade nicht das individuelle Schutzanliegen des AGG. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Blatt 6 f ihres Schriftsatzes vom 15.01.2026 (Bl. 148 f d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das am 02.04.2025 verkündete erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (14 Ca 4541/24) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass für seine Bewerbung bei der Beklagten nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben werden könne. Dazu vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Anzahl der AGG-Verfahren kein Anzeichen hierzu sei.

Der Kläger behauptet hierzu, dass er aufgrund seines Ausbildungshintergrundes vermehrt Diskriminierungen ausgesetzt sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf Blatt 5 seines Schriftsatzes vom 17.08.2025 (Bl. 108 d.A. beim LAG) verwiesen.

Der Kläger vertritt des Weiteren die Auffassung, dass allein die Entfernung des Wohnortes für die Stellenbesetzung bei der Beklagten für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs keinerlei Bedeutung habe. Dies ergebe sich daraus, dass die konkrete Bewerbung entscheidend sei. Auch hätten etwaige Strafverfahren gegen den Kläger keine Bedeutung für die konkrete Bewerbung.

Des Weiteren behauptet der Kläger, er sei die Idealbesetzung für die Stelle gewesen. Auch die Mühe für die Gestaltung der Bewerbungsunterlagen sei im Hinblick auf den Rechtsmissbrauchseinwand unerheblich. Seine Bewerbung sei nämlich aussagekräftig gewesen.

Des Weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Rechtsmissbrauchseinwand tragen würde. Auch würde ihn keine sekundäre Darlegungslast treffen.

Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen einem objektiven Element und einem subjektiven Element zur Begründung des Rechtsmissbrauchs macht der Kläger Ausführungen auf Blatt 13 ff seines Schriftsatzes vom 17.08.2025 (Bl. 116 ff d.A. beim LAG).

Zum Motiv seines Handelns behauptet der Kläger, es ginge ihm um den Kampf gegen die Diskriminierung, um die Fortentwicklung der Rechtsprechung, um die sozialrechtliche Verpflichtung zur Bewerbung, sowie um die Begründung von Arbeitsverhältnissen im Vergleichswege. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Klägers hierzu wird auf Blatt 1 f seines Schriftsatzes vom 21.01.2026 (Bl. 317 f d.A. beim LAG) verwiesen.

Des Weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, dass auch eine Gesamtbetrachtung nicht zum Einwand des Rechtsmissbrauchs für die hier streitige Bewerbung führen würde. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens hierzu wird auf Blatt 2 ff seines Schriftsatzes vom 18.01.2026 (Bl. 155 ff d.A. beim LAG) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02.04.2025 – 14 Ca 4541/24 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, soweit es der Klage stattgegeben hat, dies mit zutreffender Begründung getan.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die Klage gerichtet auf die Zahlung einer Entschädigung begründet ist.

Die Klage ist begründet, weil der Kläger auf der Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Stellungausschreibung wegen seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Dies stellt nach der Absage durch die Beklagte die Versagung einer Chance dar, was zur Annahme einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 1 AGG führt.

Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet, da der Kläger Beschäftigter im Sinne des AGG (§ 6 Abs. 1 S. 2 AGG) ist. Die Beklagte ist Arbeitgeberin im Sinne von § 6 Abs. 2 AGG. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht bzw. eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61 b Abs. 1 ArbGG, § 167 ZPO).

Der für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Verstoß und der hierzu erforderliche Kausalzusammenhang, § 22 AGG, liegen vor. Die Beklagte hat die hier streitige Stelle entgegen § 11 AGG nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben. Dies indiziert eine Ungleichbehandlung. Der Kläger hat durch die Zurückweisung seiner Bewerbung auch eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, sodass er wegen seines Geschlechts eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG erfahren hat. Damit liegt der für § 15 Abs. 2 AGG erforderliche Verstoß vor.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG liegen vor, sie werden auch durch den Tatsachenvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, dass es sich bei der textlichen Gestaltung der Stellenausschreibung um einen sprachlichen Formulierungsfehler handeln würde, der kein Ausdruck für eine geschlechtsbezogene Vorauswahl darstellen würde, nicht in Zweifel gezogen. Damit hat nämlich die Beklagte die von § 22 AGG geforderte Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. § 22 AGG ordnet eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten an, wenn ein Indiz im Hinblick auf eine Geschlechtsdiskriminierung vorliegt. Auf Grund der klaren, typisch vorgenommenen Formulierung in der Stellenausschreibung, nämlich die wiederholte Verwendung der weiblichen Form für eine Berufsbezeichnung indiziert eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. Diese Stellenausschreibung ist nicht nur im Hinblick auf § 11 AGG fehlerhaft, sondern sie begründet gemäß § 22 AGG auch die dort geregelte Beweislastumkehr.

Die Beklagte legt nämlich in diesem Zusammenhang nur dar, dass es zu einem sprachlichen Formulierungsfehler gekommen sei. Dies bedeute keine geschlechtsbezogene Vorauswahl. Damit hat die Beklagte allerdings die Indizwirkung, wie sie sich aus § 11 AGG ergibt, nicht widerlegt. Sie räumt nämlich selbst ein, dass es zu einem Formulierungsfehler gekommen wäre. Dieser Formulierungsfehler wird aber durch eine typische Erklärung der Beklagten an einen größeren Bewerberkreis veröffentlicht. Wenn dann ein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird, ein männlicher Bewerber abgelehnt wird, so hätte die Beklagte konkrete Umstände aufzeigen müssen, die es dem Berufungsgericht ermöglicht hätten, nachzuprüfen, ob immer wiederkehrende, standardisierte, objektive, ausschließlich auf die Stellenbesetzung bezogene Kriterien zu den weiteren Auswahlschritten geführt haben könnten. Ein solches objektives Auswahlverfahren, dessen Geltung auch im vorliegenden Bewerbungsverfahren maßgeblich von den Mitarbeitern der Beklagten umgesetzt worden sein könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Aus diesem Grund kann auch die von der Beklagten gemachte Behauptung, dass die Stelle mit einem männlichen Bewerber besetzt worden ist, an der Indizwirkung des § 22 AGG und der anzunehmenden Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG nichts ändern. Wäre diese Entscheidung auf der Grundlage eines objektivierten, standardisierten und auf Grundlage bestimmter Entscheidungskriterien durchgeführten Bewerbungsverfahren getroffen worden, so hätte die Möglichkeit bestanden, die Widerlegung der Beweislastumkehr durch die Beklagte grichtlicherseits nachzuprüfen. Auch wenn es so gewesen sein sollte, dass ein männlicher Bewerber eingestellt worden ist, die konkrete Durchführung des Bewerbungsverfahrens, die auf objektiven, diskriminierungsfreien beruhenden Entscheidungskriterien hierzu hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt. Damit ist die von § 22 AGG vorgenommene Vermutungswirkung nicht widerlegt, es ist von einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 1 AGG auszugehen.

Daran ändert sich auch in der Beurteilung nichts, wenn man den Tatsachenvortrag der Beklagten berücksichtigt, dass sie im Zeitraum von August 2023 bis Oktober 2024 zahlreiche Stellenanzeigen geschlechtsneutral vorgenommen hat. Zum einen liegt dies daran, dass das vorliegende Bewerbungsverfahren mit der Absage an den Kläger bereits im Juni 2024 beendet gewesen ist. Zum anderen wird auch durch diesen Tatsachenvortrag nicht klargestellt, auf der Grundlage welcher Kriterien die Auswahlverfahren zu den ausgeschriebenen Stellen von der Beklagten durchgeführt worden sein könnten, sodass auch für das vorliegende Bewerbungsverfahren von diesen Entscheidungskriterien ausgegangen werden könnte. Hierzu hat die Beklagte keine Ausführungen gemacht.

Dem Entschädigungsverfahren des Klägers steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.

Das Entschädigungsverlangen eines erfolglosen Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand, § 242 BGB, ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist dann anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status des Bewerbers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen, mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 -; BAG vom 19.01.2023 – 8 AZR 437/21 -; BAG vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14 -). Die Feststellung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG vom 19.01.2023 – 8 AZR 437/22 -; BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 -). Der Arbeitgeber muss deshalb Indizien darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die dem rechtshindernden Einwand begründen (BAG vom 19.01.2023 – 8 AZR 437/23 -; BAG vom 31.03.2022 – 8 AZR 235/21 -; BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 -).

Vor diesem materiell-rechtlichen und prozessualen Hintergrund hat die Berufungskammer die einzelnen von der Beklagten angeführten Indizien mit den Parteien in einem Rechtsgespräch besprochen und im Hinblick auf die bisherige Bewertung in der Rechtsprechung einer Würdigung unterzogen. Dabei ist es zu folgenden Bewertungen und Ergebnissen gekommen:

Erstinstanzlich hat die Beklagte dargelegt, der Kläger ein "AGG-Hopper". Allein aus dieser Bewertung durch die Beklagte ergibt sich der Rechtsmissbrauchseinwand nicht und es ist auch kein geeignetes Indiz. Die Beklagte macht aber bei dieser Aussage nicht halt, sondern sieht in dem Bewerbungsverhalten des Klägers ein systematisches Geschäftsmodell und zieht dabei die Beobachtung von mehreren Gerichtsverfahren gerichtet auf das Entschädigungsbegehren des Klägers gegen mehrere Arbeitgeber als Indiz heran.

Auf Rechtsmissbrauch kann allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgsloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (BAG vom 14.06.2023 – 8 AZR 236/22 -; BAG vom 26.01.2017 – 8 AZR 848/13 -; BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 -). Ein solches Verhalten lässt sich nämlich auch damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl-Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG zulässigerweise seine Rechte nach diesem Gesetz wahrnimmt (BAG vom 26.01.2017 – 8 AZR 848/13 -; BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 -).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungen und/oder Schadensersatzansprüchen aufgrund anderer erfolgsloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich gewesen sein sollte, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass dies auch für die jeweils streitgegenständliche Bewerbung gelten muss. Deswegen sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderweitiger Bewerbungen und anschließender Entschädigungsklage nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Verhalten des Bewerbers feststellen lässt, dass auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (BAG vom 11.08.2016 – 8 AZR 4/15 -; BAG vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14 -).

Ist der Umstand der mehrfachen Geltendmachung von Entschädigungszahlungen nicht allein ausreichend, so hat die Beklagten erstinstanzlich hinzugefügt, dass der Kläger mittlerweile ein systematisches Geschäftsmodell entwickelt habe und dabei es zu einer Anpassung des Prozess- und Bewerbungsverhaltens des Klägers kommen würde. Des Weiteren nimmt die Beklagte insoweit Bezug auf ein stets schematisches Vorgehen des Klägers.

Die Berufungskammer hat insoweit zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sich der Kläger laufend und deutschlandweit auf offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen als "Sekretärin" oder "Bürokauffrau" beworben und nach der Absage seiner Bewerbung versucht habe, Entschädigungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Wie allerdings die konkreten Bewerbungsvorgänge abgelaufen sind, welche Bewerbungsschreiben mit welchen Wortlauten der Kläger dabei jeweils zum Einsatz gebracht hat, welche Anpassungen der Kläger sowohl bezogen auf die Bewerbungsschreiben, aber auch die anderen Bewerbungsunterlagen oder sein persönliches Verhalten vorgenommen haben könnte, ergibt sich insoweit aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht.

Soweit die Beklagte in ihrem tatsächlichen Vorbringen Bezug nimmt auf gerichtliche Entscheidungen der Arbeitsgerichte, aber auch der Landesarbeitsgerichte, so ergibt sich die von ihr behauptete Anpassung und Veränderung des Verhaltens des Klägers auch nicht.

Auch kann insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten nicht von einem systematischen Vorgehen des Klägers ausgegangen werden. Auch kann die Berufungskammer keine besonderen Umstände feststellen, die aus Sicht des Klägers ein standardisiertes und methodisches Vorgehen im Rahmen einer Vielzahl anderer Bewerbungsverfahren und nachfolgend geführter Entschädigungsprozesse belegen. Vergleicht man die vom LAG Hamm (LAG Hamm v. 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 -) vorgenommenen Feststellungen auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Unter Abs. 1 e DSGVO, der Feststellungen des BAG als rechtmäßige Datenerhebung und der Anforderungen des BAG (BAG v. 19.9.2024 -8 AZR 21/24-) im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung, so kann die Berufungskammer im vorliegenden arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren auf der Grundlage des Beibringungsgrundsatzes weitere Feststellungen nicht treffen. Man kann dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten entnehmen, dass es mehrere Gerichtsverfahren gegeben hat, man kann auf der Grundlage der Bezugnahme auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen und landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen auch das Führen mehrerer Entschädigungsprozesse durch den Kläger feststellen, die hierzu angewandten Methoden, deren Verbesserung oder Veränderung, deren Verdichtung zu einem Geschäftsmodell ergeben sich allerdings aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten und der hierzu nicht weiter angestellten Ermittlungen, nicht.

Aber auch wenn man das tatsächliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz hinzunimmt, so ergibt sich im Hinblick auf den Rechtsmissbrauchseinwand aus § 242 BGB nichts anderes. Die Beklagte bezieht sich auch insoweit auf eine Bewerbung innerhalb eines etablierten Geschäftsmodells. Es gebe eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren, weitere Verfahren gegen die Beklagte und Bewerbungen in der gesamten Bundesrepublik, jedenfalls liege für die vorliegende Stelle eine erhebliche Entfernung vom Wohnort vor. Hierzu fordert die Beklagte auf der Grundlage einer sekundären Darlegungslast des Klägers die Darlegung von Umzugsplänen oder von Wohnortveränderungen, um den Anforderungen der zu besetzenden Stelle zu genügen. Auch in diesem Zusammenhang stellt die Beklagte auf die standardisierte Gestaltung der Bewerbungsschreiben ab, sieht eine Unvereinbarkeit mit dem Fernstudium des Klägers und stellt auch insoweit auf eine Gesamtschau der objektiven Umstände ab.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Entschädigungsverlangens des Klägers folgt nicht allein daraus, dass das Bewerbungsschreiben standardisiert oder gar oberflächlich abgefasst worden wäre. Denn wie viel Mühe ein Bewerber sich mit seinen Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation und wie eindringlich und überzeugend er Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (BAG vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 -; BAG vom 31.08.2022 – 8 AZR 238/21 -; BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 -).

Auch insoweit bleibt die Beklagte bei ihrem tatsächlichen Vorbringen, der Kläger habe sich bei ihr auf der Grundlage eines Geschäftsmodells beworben, was zu einer Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren führen würde.

Zusätzlich führt die Beklagte noch an, dass es weitere Verfahren gegen sie geben würde, schließlich habe der Kläger auf eine Frage des Prozessbevollmächtigten im Gütetermin nicht geantwortet, um sich dann postwendend auf eine entsprechende Stelle, die geschlechtsneutral ausgeschrieben gewesen sei, beworben.

Diese tatsächlichen Darlegungen der Beklagten sind im Ausgangspunkt Voraussetzung für die Nachprüfung eines vom Kläger entwickelten Geschäftsmodells. Allerdings kann auch auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten die Berufungskammer nicht nachprüfen, wann der Kläger sich mit welcher Ausgestaltung seines Bewerbungsschreibens bei anderen Arbeitgebern beworben haben könnte, die jeweils eine größere Anzahl an gerichtlichen Verfahren wegen Entschädigungsbegehrens des Klägers zur Folge gehabt hätten. Die Berufungskammer macht noch einmal die Erforderlichkeit der Sachverhaltsaufklärung durch die Parteien im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren deutlich. Die Beklagte hat insoweit auf Entscheidungen der Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte Bezug genommen, aber die weiteren notwendigen Sachverhaltsermittlungen, wie nach der vorzitierten Rechtsprechung des BAG gefordert, nicht vorgenommen. Die Berufungskammer kann auch auf der Grundlage dieses zweitinstanzlichen Vorbringens die erforderlichen Feststellungen nicht treffen.

Entsprechendes gilt auch für den Tatsachenvortrag der Beklagten, der Kläger habe im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Bewerbungen vorgenommen, bei der Bewerbung für die Stelle bei der Beklagten sei es sogar von einer zu erheblichen Entfernung vom Wohnort gekommen. Der Kläger habe insoweit keine Umzugspläne dargelegt, was auch insoweit zu einer Indizwirkung führen müsse. Dabei ist davon auszugehen, dass die fehlende Umzugswilligkeit des Klägers für sich genommen schwerlich ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein könnte (BAG vom 11.08.2016 – 8 AZR 809/14; BAG vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24-). Dabei wäre die fehlende Umzugswilligkeit des Klägers unter besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls, ausgehend von einer mangelnden Umzugswilligkeit des Klägers und in Anbetracht fehlenden konkreten Vortrags des Klägers dazu, wie er sich ein tägliches Pendeln zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle hätte bewerkstelligen wollen, eine fehlende Bereitschaft des Klägers zu sehen, die bei der Beklagten ausgeschriebene Stelle anzutreten.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Entfernung des Arbeitsplatzes des Klägers in Frankfurt und dem Wohnort des Klägers mit 170 km angegeben. Der Kläger selbst hat auf seine bisherige Arbeitslosigkeit, seine Bewerbungspflicht und seine Bereitschaft, die Stelle anzutreten, entgegnet. Worin die besonderen Umstände einer etwaigen fehlenden Umzugswilligkeit des Klägers vorliegend zu sehen sein könnten, ist aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte fordert in diesem Zusammenhang auf der Grundlage einer sekundären Darlegungslast Ausführungen des Klägers dazu, wie er sich das Erreichen des Arbeitsplatzes vorstellen würde. Der Kläger hingegen stellt auf seine besondere Situation, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Grundsicherung ab, auf die Bereitschaft die Stelle anzutreten, während die Beklagte die Entfernung vom Wohnort in den Mittelpunkt ihrer Argumentation rückt. Nach der grundrechtlichen Ausgestaltung der Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes, ist das dem Kläger unter sozialrechtlichen, aber auch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Art. 12 Abs. 1 GG gestattet, sich im gesamten Bundesgebiet zu bewerben. Angesichts der Tatsache, dass es zu weiteren Bewerbungsgesprächen oder sonstigen Konkretisierungen im Hinblick auf eine Stellenbesetzung durch den Kläger nicht gekommen ist, können im vorliegenden Einzelfall allein die fehlenden Darlegungen des Klägers zur Umzugswilligkeit nicht ausschlaggebend im Hinblick auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs sein. Allein dieser Umstand begründet noch keinen Rechtsmissbrauchseinwand, die besonderen Umstände sind von der Beklagten nicht dargelegt worden.

Auch soweit die Beklagte erstinstanzlich und zweitinstanzlich die Unvereinbarkeit der Stellenbesetzung mit dem Fernstudium des Klägers behauptet, so hat der Kläger auf Blatt 22 seines Schriftsatzes vom 04.12.2024 (Bl. 93 d.A.) dargelegt, dass das Studium bereits abgeschlossen sei. Diesem Tatsachenvortrag ist die Beklagte nicht eigens entgegengetreten, sondern hat auf die Unvereinbarkeit der Stellenbesetzung mit dem Fernstudium abgestellt.

Hinsichtlich der standardisierten Gestaltung des Bewerbungsschreibens ist es der Berufungskammer auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten nur möglich, das vom Kläger bei der Beklagten verwandte Bewerbungsschreiben einzusehen und zu bewerten.

Aber auch auf der Grundlage der von der Beklagten zu Recht geforderten Gesamtwürdigung oder Gesamtschau der objektiven Umstände und der Berücksichtigung einer etwaigen sekundären Darlegungslast des Klägers im Hinblick auf seine Umzugswilligkeit ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Beklagte möchte auf der Grundlage der von ihr geforderten Gesamtschau die objektiven Umstände, die Anzahl der Entschädigungsprozesse, der vom Kläger verwendeten Textbausteine, der geschlechtsspezifischen Anzeigen, des fehlenden Risikos des Klägers in der Lebensplanung und der Etablierung eines Geschäftsmodells zur Annahme eines Rechtsmissbrauchseinwandes kommen. Die Berufungskammer hat zu den einzelnen der Beklagten herangezogenen Gesichtspunkten jeweils einzeln eine Bewertung vorgenommen. Aber auch wenn man die Gesamtwürdigung oder sogenannte Gesamtschau vornehmen würde, so müssten sich jetzt aus der Kumulation oder aus der Verknüpfung dieser einzelnen objektiven Gesichtspunkte dann Indizien für die Annahme des Rechtsmissbrauchseinwands ergeben. Die Anzahl der arbeitsgerichtlichen Verfahren, die Verfahren gegen die Beklagte, die Vornahme der Bewerbungen in der gesamten Bundesrepublik, die Entfernung vom Wohnort, die fehlenden Umzugspläne des Klägers werden dabei von der Beklagten wiederholt in Bezug genommen. Entscheidend ist aber nach der vorzitierten Rechtsprechung des BAG das Vorliegen eines Geschäftsmodells, das zu einem auskömmlichen Gewinn beim Kläger auf der Grundlage der Entschädigungsverlangen führen würde. Die Rechtsprechung fordert aber in diesem Zusammenhang eine Sachverhaltsaufklärung, die es ermöglicht, diese Zusammenhänge im Hinblick auf die Etablierung eines Geschäftsmodells, die Anzahl der Bewerbungen, die hierzu verwendeten Bewerbungsschreiben, das Verhalten des Klägers im Bewerbungsverfahren, die Anpassung dieser Verhaltensweisen zur Minimierung der Risiken auf der Grundlage einer Datenerhebung festzustellen. Das BAG spricht in der vorzitierten Rechtsprechung von einer Sachverhaltsaufklärung. Auch wenn diese für den betroffenen Arbeitgeber schwer durchzuführen scheint, es geht um die Datenerhebung, um die Verarbeitung personenbezogenen Daten, deren Berechtigung auf der Grundlage bisheriger Bewerbungen beziehungsweise gerichtlich durchgeführter Verfahren. Hierzu hat die Beklagte keinerlei Darlegungen gemacht, so dass es der Berufungskammer aufgrund einer Gesamtwürdigung oder einer Gesamtschau unter Berücksichtigung einer Kumulation oder Addition der einzelnen Umstände nicht möglich ist, dass vom Kläger etablierte und ständig veränderte Geschäftsmodell zu ermitteln und dann festzustellen.

Aber auch soweit die Beklagte im Hinblick auf das subjektive Element zur Feststellung des Rechtsmissbrauchseinwands auf das Vorliegen eines Geschäftsmodells, die Ansicht des Klägers, Generalprävention betreiben zu können, die Fortentwicklung der Rechtsprechung durch den Kläger, so stellt die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht auf die individuelle Schutzwirkung der Diskriminierungsverbote im Hinblick auf die effektive und nachhaltige Teilhabe der Menschen mit einem nach dem AGG pönalisierten Merkmal in der Gesellschaft ab. Der Kläger selbst hat eine bestimmte Ausbildung, der Kläger behauptet, er wehre sich gegen eine geschlechtsspezifisch vorgenommene Diskriminierung auch und gerade ihm gegenüber, der Kläger beruft sich auf seine Situation der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Grundsicherung, so dass sich im Tatsachenvortrag des Klägers ausreichend individuelle Gesichtspunkte wiederfinden, die eine rein general präventive Motivation im Vorgehen des Klägers ausschließen, zumindest aber relativieren.

Die Berufungskammer ist nicht nur mit den Parteien in der Berufungsverhandlung, sondern auch bei der Entscheidungsfindung auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten unter Einbezug einer sekundären Darlegungslast des Klägers sowohl die einzelnen Umstände, wie sie erstinstanzlich und zweitinstanzlich von der Beklagten dargelegt wurden, in der Bewertung durchgegangen, sie hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und schließlich den Ansatz der Beklagten im Hinblick auf die individuelle Schutzrichtung der Diskriminierungsverbote geprüft und gewürdigt. Der Rechtsmissbrauchseinwand ergibt sich daraus, wegen der fehlenden weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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