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7 K 1257/23.F•VG Frankfurt 7. Kammer, 2026-03-12, 7 K 1257/23.F
7 K 1257/23.FTribunale amministrativo / Chamber 712 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 7 K 1257/23.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0312.7K1257.23.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 BörsG, § 42 BörsG, § 57 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, § 51 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, § 322 HGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Klägerin zum Prime Standard sowie eines Sanktionsbeschlusses der Beklagten, mit dem der Klägerin zwei Ordnungsgelder auferlegt worden sind.
2 Die Klägerin ist ein Maschinenbauunternehmen mit Sitz in Deutschland. Ihre auf den Inhaber lautenden Stammaktien (ISIN:…) sind seit 1. Januar 1997 zum regulierten Markt (General Standard) und seit 1. Januar 2003 zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Beklagten zugelassen. Das Geschäftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.
3 Zu den weiteren Zulassungsfolgepflichten gehört nach § 51 der Börsenordnung der Beklagten (BörsO) die Pflicht des Emittenten, den Jahresfinanzbericht mit Prüfvermerk des Abschlussprüfers spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres in deutscher und in englischer Sprache an die Beklagte zu übermitteln.
4 Mit Schreiben vom 28. April 2021 und 28. April 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es ihr aufgrund der noch andauernden Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer nicht möglich sei, die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 fristgerecht zu übermitteln.
5 Ab März 2021 veröffentlichte die Klägerin verschiedene Hinweisbekanntmachungen und Ad-hoc-Mitteilungen, mit denen sie über den Stand der Abschlussprüfung und ihre wirtschaftliche Situation berichtete.
6 Nach Anhörung belegte der Sanktionsausschuss der Beklagten die Klägerin mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wegen vorsätzlicher Nichtübermittlung des Jahresfinanzberichts 2020 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 58.520,- EUR. Der Beschluss wurde bestandskräftig.
7 Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 setzte die Beklagte eine Nachfrist zur Übermittlung der ausstehenden Jahresfinanzberichte 2020 und 2021 bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2022. Einen Fristverlängerungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte ab.
8 Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Ausschluss aus dem Prime Standard an. Hierzu führte die Klägerin aus, dass der Ausschluss für sie eine unbillige Härte darstelle. Immer wiederkehrende Lockdowns in China führten dazu, dass sich der Abschluss der Prüfung durch den Abschlussprüfer verzögere und dieser bisher nicht die für den Abschluss der Prüfung erforderliche Prüfungssicherheit habe gewinnen können.
9 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung der Aktien der Klägerin zum Prime Standard von Amts wegen und bestimmte, dass der Widerruf sechs Wochen nach der Veröffentlichung wirksam werde. Sie wies darauf hin, dass der Widerruf die Zulassung zum General Standard im Übrigen unberührt lasse und die Aufnahme des dortigen Handels von Amts wegen veranlasst werde. Für die Entscheidung erhob sie eine Gebühr in Höhe von 2.500,- EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zum Prime Standard gemäß § 57 Abs. 2 BörsO i.V.m. § 42 Abs. 2 BörsG vorlägen. Die Klägerin habe ihre weiteren Unterrichtungspflichten verletzt, da sie ihre Jahresfinanzberichte 2020 und 2021 nicht innerhalb der ihr gesetzten angemessenen Nachfrist übermittelt habe. Bei der Ausübung des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich geprüfter Zahlen eine Transparenzlücke von mehr als zweieinhalb Jahren bestehe. Der Widerruf sei verhältnismäßig, da sich die Klägerin ein gegen sie gerichtetes Sanktionsverfahren nicht zur Warnung habe dienen lassen. Die vorgenommene Halbierung der Frist im Vergleich zum Widerruf auf Antrag des Emittenten ergebe sich aus der Überlegung, dass einem Emittenten, der die Pflichten in derart massiver Form verletzt habe, die Zugehörigkeit zum Segment mit den höchsten Transparenzanforderungen nur noch für eine kurze Zeit ermöglicht werden solle.
10 Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2023 Widerspruch ein und führte aus, dass sie im Januar 2023 eine Finanzierungsvereinbarung mit einer Konzerngesellschaft getroffen habe und damit die Fortführung der Gesellschaft gesichert sei, sodass das Testat für die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 im Februar 2023 erteilt werden könne. Der Abschlussprüfer habe immer neue Anforderungen an den Nachweis der Fortführungsprognose gestellt, obwohl die Gesellschaft zu jedem Zeitpunkt mit hinreichenden und freien liquiden Mitteln ausgestattet gewesen sei. Da sich der Abschlussprüfer kontinuierlich geweigert habe, die erforderliche Entscheidung zur Fortführungsprognose zu treffen, sei es dem Vorstand schlichtweg nicht möglich gewesen, seine Publizitätspflicht zu erfüllen. Es fehle daher an einem Vertretenmüssen.
11 Mit dem ebenfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 17. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und bestimmte, dass der Widerruf mit Ablauf des 27. April 2023 wirksam werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Frage des Verschuldens – anders als im Sanktionsverfahren – nicht zu berücksichtigen sei. Selbst bei Berücksichtigung müsse sich die Klägerin das behauptete Verschulden ihres Abschlussprüfers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Auch im Rahmen des Ermessens ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Mittlerweile bestehe hinsichtlich geprüfter Zahlen eine Transparenzlücke von mehr als zweidreiviertel Jahren.
12 Nach Erteilung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer am 6. April 2023 übermittelte die Klägerin am 20. April 2023 die Jahresfinanzberichte für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 in deutscher und englischer Sprache an die Beklagte.
13 Mit an den Sanktionsausschuss gerichteten Schreiben vom 13. September 2023 leitete die Geschäftsführung der Beklagten ein Sanktionsverfahren gegen die Klägerin wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Jahresfinanzberichte 2021 und 2022 ein. Der Sanktionsausschuss gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese führte aus, dass die Einleitung des Sanktionsverfahrens mangels Verschuldens nicht sachgerecht sei. Der Vorstand habe alle erforderlichen Handlungen vorgenommen, um dem Abschlussprüfer Sicherheit bezüglich der Fortführungsprognose zu geben. In der Gesamtschau der Umstände sei die Verhängung der Ordnungsgelder unangemessen hoch und nicht erforderlich.
14 Mit dem teilweise angefochtenen Sanktionsbeschluss vom 12. Februar 2024 belegte der Sanktionsausschuss der Beklagten die Klägerin wegen verspäteter Vorlage des Jahresfinanzberichts 2021 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 89.700,- EUR und wegen verspäteter Vorlage des Jahresfinanzberichts 2022 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 62.700,- EUR. Hinsichtlich der verspäteten Vorlage eines Quartalberichts wurde die Klägerin mit einem Verweis belegt. Die Verfahrensgebühr wurde auf 5.000,- EUR festgesetzt. Zur Begründung führte der Sanktionsausschuss aus, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Übermittlung des Jahresfinanzberichts verstoßen habe. Die Klägerin habe auch vorsätzlich gehandelt. Sie habe die gesetzliche Verpflichtung getroffen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die fristgemäße Erfüllung ihrer Berichtspflichten sicherzustellen. Der Umstand, dass der Abschlussprüfer neue Nachweise für eine positive Fortführungsprognose gestellt habe, habe nach eigenen Ausführungen der Klägerin seine Ursache in möglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin. Der Klägerin sei es nach ihrem eigenen Vortrag gerade darum gegangen, ein positives Testat zu erhalten. Eine Erfolgsabwendung sei ihr daher möglich gewesen, indem sie zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungen einen Versagungsvermerk oder eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks akzeptiert hätte. Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von insgesamt 152.400,- EUR sei erforderlich, aber auch ausreichend, um der Klägerin die Bedeutung der Pflicht zur fristgemäßen Vorlage der jeweiligen Finanzberichte vor Augen zu führen. Zu berücksichtigen seien insbesondere das Gewicht und die Dauer der Verstöße. Zudem wirke sich sanktionserhöhend aus, dass die Klägerin bereits wegen eines gleichartigen Verstoßes mit einem Ordnungsgeld belegt worden sei. Zugunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch äußere, von ihr nicht beeinflussbare Umstände erheblich verschlechtert habe. Bei der Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes komme es nicht darauf an, dass bereits der Widerruf des Prime Standards erklärt worden sei. Es sei auch keine unbillige Härte in der nun erfolgten Sanktionierung zu erkennen.
15 Den Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 übermittelte die Klägerin am 31. Oktober 2023 in englischer Sprache und am 23. Januar 2024 in deutscher Sprache an die Beklagte.
16 Die Klägerin hat am 21. April 2023 Klage gegen den Widerrufsbescheid (Az.: 7 K 1257/23.F) und am 25. März 2024 Klage gegen den Sanktionsbeschluss (Az.: 7 K 1041/24.F) erhoben, soweit sie darin mit zwei Ordnungsgeldern belegt wurde.
17 Zur Begründung ihrer Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Vorstand könne den Abschlussprüfer nicht auswechseln, auch wenn dieser seinem Auftrag nicht nachkomme. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in irgendeiner Form Druck aufzubauen, da der Abschlussprüfer unabhängig sei. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da die Beklagten das fehlende Verschulden völlig außer Acht gelassen habe. Der Widerruf sei ein herber Rückschlag für die Klägerin und könne sogar eine Existenzgefährdung darstellen. Die Beklagte könne durch die Auferlegung von Ordnungsgeldern und die Veröffentlichung der Verstöße die Transparenzpflichten des Prime Standard aktiv durchsetzen. Dass die Zulassung zum regulierten Markt im Übrigen bestehen bleibe, mache den Widerruf nicht verhältnismäßig. Ihr Interesse gehe über die bloße Finanzierungsmöglichkeit über den regulierten Kapitalmarkt hinaus. Zudem sei die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs unverhältnismäßig kurz. Eine Halbierung aufgrund „massiver“ Pflichtverletzungen sei nicht angezeigt, da ihr jeglicher Einfluss auf die Erteilung des Testats gefehlt habe.
18 Zur Begründung ihrer Klage gegen den Sanktionsbeschluss trägt die Klägerin ergänzend im Wesentlichen vor, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Sie habe zwar einen Anspruch auf Erteilung des Bestätigungsvermerks, aber keine Möglichkeit, die Entscheidung zu beschleunigen. Es sei ihr entgegen der Behauptung der Beklagten nicht auf ein bestimmtes Prüfungsurteil angekommen. Vielmehr seien die vom Abschlussprüfer gestellten Prüfungsanforderungen außergewöhnlich hoch gewesen. Dessen Verschulden könne ihr nicht zugerechnet werden, da er keine für sie tätige Person i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei. Die Ordnungsgelder seien unverhältnismäßig, da die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass die verspätete Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2022 auf die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2021 aufbaue. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie sich um Wiedergutmachung und Schadensminimierung bemüht habe. Auch sei sie wegen verspäteter Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen mit Ordnungsgeldern bereits durch das Bundesamt für Justiz sanktioniert worden.
19 Die Klägerin beantragt,
den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2023 aufzuheben,
den Sanktionsbeschluss der Beklagten vom 12. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als sie mit zwei Ordnungsgeldern in Höhe von insgesamt 152.400,- EUR belegt worden ist.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Zur Begründung trägt sie hinsichtlich des Widerrufs im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 BörsG vorlägen, da die Klägerin gegen ihre Übermittlungspflicht aus § 51 Abs. 2 BörsO verstoßen habe. Entgegen der klägerischen Auffassung komme es tatbestandlich nicht darauf an, ob die Unterrichtungspflichten für den jeweiligen Emittenten erfüllbar waren. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin ihrer Pflicht bereits dadurch entsprechen können, dass sie der Beklagten einen Jahresabschluss mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk oder einem Versagungsvermerk übermittelt hätte. Der Widerruf sei angemessen. Die Beklagte habe die Interessen der Klägerin berücksichtigt. Die Klägerin lasse jedoch unberücksichtigt, dass sie in schwerwiegender und andauernder Weise gegen Transparenzpflichten verstoßen habe.
23 In Bezug auf den Sanktionsbeschluss trägt die Beklagte ergänzend im Wesentlichen vor, dass der Pflichtverstoß vorsätzlich erfolgt sei. Es handle sich bei der Pflicht zur Übermittlung des Jahresfinanzberichts um eine eigenständige Verpflichtung der Klägerin für das jeweilige Geschäftsjahr. Zudem seien die Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 erst nach Fristablauf bestellt worden. Die Klägerin treffe daher ein Organisationsverschulden. Selbst wenn der Abschlussprüfer schuldhaft gehandelt haben sollte, müsse sich die Klägerin sein etwaiges Fehlverhalten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen. Soweit die Klägerin auf den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Prime Standard verweise, handle es sich um zwei unabhängige Maßnahmen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.
24 Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2025 hat die Kammer die Verfahren 7 K 1257/23.F und 7 K 1041/24.F zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 1257/23.F und 7 K 1041/24.F und der in den Verfahren jeweils beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
26 Die Kammer konnte mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, weil die Klägerin auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
27 Die Klage hat keinen Erfolg.
28 I. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid ist unbegründet.
29 Der Widerrufsbescheid vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zulassung der Aktien der Klägerin zum Prime Standard ist § 42 Abs. 2 BörsG i.V.m. § 57 Abs. 2 der Börsenordnung der Beklagten in der Fassung vom 29. Juni 2017, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10. November 2022 (BörsO). Da es sich bei dem Widerruf um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird, kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 15.04 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 07.11.2012 - 8 C 28.11 -, juris, Rn. 13).
31 Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BörsO kann die Geschäftsführung die Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 2 BörsG widerrufen. § 42 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Geschäftsführung den Emittenten aus dem entsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes ausschließen kann, wenn dieser auch nach einer ihm gesetzten angemessenen Frist weitere Unterrichtungspflichten nicht erfüllt, die in der Börsenordnung für den Teilbereich vorgesehen sind.
32 Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung der Aktien der Klägerin zum Prime Standard vor und sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
33 Die Klägerin ist ihrer weiteren Unterrichtspflicht gemäß § 51 Abs. 2 BörsO nicht nachgekommen. Danach hat der Emittent der Aktien den Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres in elektronischer Form an die Geschäftsführung der Beklagten zu übermitteln. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BörsO muss der Emittent der Aktien für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht, in Form eines Einzeldokuments oder mehrerer Dokumente, nach den Vorgaben des § 114 Abs. 2 und 3 WpHG erstellen. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 BörsO hat der Jahresfinanzbericht einen Prüfvermerk des Abschlussprüfers zu enthalten, in dem dieser beurteilt, ob die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Der Jahresfinanzbericht muss nach § 51 Abs. 1 Satz 5 BörsO in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein.
34 Diese Pflicht hat die Klägerin nicht erfüllt, da sie der Beklagten die geprüften Jahresfinanzberichte 2020 und 2021 erst am 20. April 2023 vorgelegt hat, obwohl sie den Jahresfinanzbericht 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2021 und den Jahresfinanzbericht 2021 bis zum Ablauf des 2. Mai 2022 – eines Montags – hätte vorlegen müssen.
35 Die Beklagte hat der Klägerin auch eine angemessene Nachfrist zur Übermittlung gesetzt. Die von der Beklagten im Schreiben vom 6. Mai 2022 gesetzte Frist bis zum 31. Mai 2022 erweist sich als angemessen, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit der Übermittlung des Jahresfinanzberichts 2020 bereits seit über einem Jahr in Verzug war. Den Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 23. Mai 2022 hat die Beklagte mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine tragfähige Begründung dafür gegeben habe, warum die gesetzte Nachfrist aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls verlängert werden sollte. Die Darstellung der Klägerin beschränkte sich auf den Umstand, dass sich die Erteilung des Testats durch den Wirtschaftsprüfer weiterhin verzögere.
36 Da weder § 42 Abs. 2 BörsG noch § 57 Abs. 2 BörsO weitere Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung der Aktien zum Prime Standard vorsehen, kommt es – worauf die Beklagte im Widerrufsbescheid zutreffend hingewiesen hat – insbesondere nicht darauf an, ob die Klägerin die Verletzung ihrer Übermittlungspflicht zu vertreten hat.
37 Die Beklagte hat das ihr nach § 42 Abs. 2 BörsG i.V.m. § 57 Abs. 2 BörsO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
38 Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Ermessensfehlgebrauch jedenfalls nicht deshalb vor, weil die Beklagte das – vorgeblich – fehlende Verschulden der Klägerin nicht berücksichtigt hätte. Da – wie ausgeführt – ein Verschulden keine Voraussetzung für den Widerruf der Zulassung zum Prime Standard ist, muss dies auch im Rahmen des Ermessens nicht berücksichtigt werden.
39 Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte der Argumentation der Klägerin, es sei dem Vorstand unmöglich gewesen, seiner Übermittlungspflicht nachzukommen, nicht gefolgt ist. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei grundsätzlich um einen berücksichtigungsfähigen Umstand handelt, hat die Klägerin aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht alles Erforderliche und ihr Mögliche getan, um die Jahresfinanzberichte 2020 und 2021 fristgerecht zu übermitteln. Die Klägerin hätte insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, ihren Anspruch auf Erteilung des Prüf- bzw. Bestätigungsvermerks (gerichtlich) geltend zu machen.
40 Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Aus dieser Formulierung („hat“) folgt, dass die Gesellschaft einen Anspruch auf Erteilung eines Bestätigungsvermerks hat und der Abschlussprüfer zur Erteilung eines solchen verpflichtet ist. Dabei ist der Anspruch auf die Abgabe eines Gesamturteils gerichtet, wobei sich der konkrete Anspruchsinhalt nach dem Prüfungsergebnis richtet: Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB) nicht vor, so hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Erteilung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB) oder eines Versagungsvermerks (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 HGB). Durchzusetzen ist der Anspruch im Wege einer Leistungsklage vor den Zivilgerichten (Bormann , in: BeckOGK, HGB § 322 Rn. 16 ff.; Ebke , in: MüKo HGB, 5. Aufl. 2024, § 322 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Gegebenenfalls kommt zur Sicherung dieses Anspruchs auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.
41 Ausgehend davon hätte es der Klägerin oblegen, ihren Anspruch auf Erteilung eines Bestätigungsvermerks bzw. der Versagung eines solchen gerichtlich geltend zu machen oder jedenfalls auf die Erfüllung ihres Anspruchs hinzuwirken. Dass die Klägerin dies getan hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, es sei dem Vorstand nicht möglich gewesen, in irgendeiner Form Druck auf den Abschlussprüfer auszuüben, dass sie gerade nicht auf die Erfüllung ihres Anspruchs auf Erteilung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks hingewirkt hat. Soweit die Klägerin dabei grundsätzlich zutreffend auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers hinweist, steht diese ihrem Anspruch auf Erteilung des Abschlussvermerks nicht entgegen, da sich der Anspruch – wie ausgeführt – nach dem jeweiligen Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers richtet.
42 Der Widerruf der Zulassung zum Prime Standard ist auch verhältnismäßig.
43 Er ist zunächst geeignet, die besonderen Transparenzanforderungen des Prime Standard als Teilbereich des regulierten Marktes der Beklagten effektiv durchzusetzen.
44 Der Widerruf ist erforderlich, insbesondere sind mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin wegen der Nichtübermittlung des Jahresfinanzberichts 2020 bereits mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 58.520,- EUR sanktioniert worden, ohne dass dies dazu geführt hat, dass die Klägerin ihrer Übermittlungspflicht nachgekommen ist.
45 Schließlich erweist sich der Widerruf als angemessen. Wie die Beklagte wiederum zutreffend ausgeführt hat, bestand zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich geprüfter Zahlen der Klägerin eine Transparenzlücke von mehr als zweidreiviertel Jahren. Bei einer Fristüberschreitung von fast zwei Jahren bezüglich des Jahresfinanzberichts 2020 und fast einem Jahr bezüglich des Jahresfinanzberichts 2021 handelt es sich um erhebliche Verstöße gegen die Übermittlungspflicht gemäß § 51 Abs. 2 BörsO. Da es sich bei dieser Übermittlungspflicht gerade um eine besondere Zulassungsfolgepflicht des Prime Standard als sog. Premiumsegment der Beklagten handelt, erscheint es angesichts dessen auch sachgerecht, die Klägerin von diesem Teilbereich auszuschließen. Dabei hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Folgen des Widerrufs unangemessen treffen könnten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Zulassung der Aktien der Klägerin zum General Standard der Beklagten von dem Widerruf unberührt bleibt. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorträgt, dass ihr Interesse über die bloße Finanzierungsmöglichkeit am regulierten Markt hinausgehe, hat sie dieses pauschale Vorbringen in keiner Weise substantiiert.
46 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die von der Beklagten gesetzte Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs nicht unangemessen kurz. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass beim Widerruf der Zulassung zum Prime Standard auf Antrag des Emittenten der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BörsO drei Monate beträgt. Allerdings ist diese Fristenregelung mangels vergleichbarer Interessenlage nicht auf den streitgegenständlichen Widerruf von Amts wegen zu übertragen. Denn während es bei einem Widerruf auf Antrag des Emittenten darum geht, bereits investierten Anlegern zu ermöglichen, ihre Aktien noch vor Wirksamwerden des Widerrufs zu verkaufen, geht es bei dem streitgegenständlichen Widerruf um den Schutz des Prime Standards vor erheblichen Transparenzpflichtverstößen. Dies rechtfertigt eine deutlich kürzere Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs.
47 II. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbeschluss ist ebenfalls unbegründet.
48 Der Sanktionsbeschluss vom 12. Februar 2024 ist, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 Rechtsgrundlage für die Belegung der Klägerin mit den streitgegenständlichen Ordnungsgeldern ist § 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG.
50 Danach kann der Sanktionsausschuss der Beklagten einen Emittenten mit einem Verweis oder mit einem Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine oder ihre Pflichten aus der Zulassung verstößt.
51 Diese Voraussetzungen liegen hier vor und Ermessensfehler des Sanktionsausschusses sind nicht ersichtlich.
52 Die Klägerin hat – wie ausgeführt – gegen ihre Pflichten aus der Zulassung verstoßen, weil sie ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Übermittlung des Jahresfinanzberichts 2021 nach § 51 Abs. 2 BörsO nicht nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für den Jahresfinanzbericht 2022, den die Klägerin erst am 23. Januar 2024 in (englischer und) deutscher Sprache an die Beklagte übermittelt hat, obwohl die Frist bereits am 2. Mai 2023 abgelaufen war.
53 Entgegen ihrem Vorbringen hat die Klägerin auch vorsätzlich gegen diese Pflicht verstoßen.
54 Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde die Verwirklichung des Tatbestandes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet bzw. mit dem Eintreten des Erfolges in diesem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.06.2012 - 6 A 2132/10 -, juris, Rn. 76 m.w.N.). Da es vorliegend um ein Unterlassen der Klägerin geht, gehört zum Vorsatz das Bewusstsein möglicher Erfolgsabwendung und die Entscheidung für das Untätigbleiben (vgl. Heger , in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 15 Rn. 7). Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (Hess. VGH, a.a.O.).
55 Ausgehend davon hat die Klägerin nach Überzeugung der Kammer bedingt vorsätzlich gehandelt. Zutreffend hat die Beklagte im angefochtenen Sanktionsbeschluss festgestellt, dass die Klägerin in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur fristgerechten Vorlage der Jahresfinanzberichte die Nichterfüllung dieser Pflicht billigend in Kauf genommen hat, obwohl ihr eine fristgerechte Vorlage der Jahresfinanzberichte möglich gewesen wäre.
56 Dabei folgt die Kammer der Einschätzung der Beklagten, dass es der Klägerin entgegen ihrer Behauptung gerade darum gegangen ist, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erhalten und sie damit eine Verzögerung der Abschlussprüfung billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich aus den Äußerungen der Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 28. April 2021 und den von ihr veröffentlichten Mitteilungen.
57 So hat die Klägerin in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 15. März 2021 (Bl. 672 f. d.A.) und in dem Schreiben vom 28. April 2021 (Bl. 535 f. d.A.) an die Beklagte ausgeführt, dass sich die Erteilung des Testats für den Jahresabschluss 2020 wegen der laufenden Verhandlungen über die Refinanzierung bzw. so lange verzögern werde, bis die Refinanzierung der ausstehenden Unternehmensanleihe gesichert sei. Aus der Hinweisbekanntmachung vom 14. April 2022 (Bl. 677 d.A.) ergibt sich wiederum, dass die Erteilung des Testats maßgeblich an den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über einen Betriebsmittelkredit gebunden sei. In der Veröffentlichung vom 14. Juli 2022 (Bl. 668 d.A.) heißt es sodann ausdrücklich, dass eine Erteilung des Testats „mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk“ nach Auskunft des Abschlussprüfers erst mit Vorliegen der erforderlichen Beschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen im Hinblick auf Kündigungsrechte bei den Pflichtverletzungen erfolgen könne. Schließlich teilte die Klägerin in ihrer Veröffentlichung vom 2. Juni 2022 (Bl. 681 d.A.) mit, dass sie weiterhin den Abschluss der Prüfung und „die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks“ im Zuge des Monats Juni erwarte.
58 Diesen Äußerungen der Klägerin entnimmt die Kammer, dass es der Klägerin während der gesamten Prüfung maßgeblich darauf ankam, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zu erhalten. Da ein solcher für die Erfüllung der Übermittlungspflicht nach § 51 Abs. 2 BörsO jedoch nicht erforderlich ist, sondern für den danach erforderlichen Prüfvermerk auch ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder die Versagung des Bestätigungsvermerks ausreichend gewesen wäre, ist nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Klägerin die Verletzung ihrer Pflicht zur fristgerechten Übermittlung des Jahresfinanzberichts an die Beklagte billigend in Kauf genommen hat, um nach Abschluss der Verhandlungen über ihre weitere Finanzierung ein positives Prüfungsergebnis zu erhalten.
59 Auch soweit es der Klägerin – wie im Rahmen des Widerrufs ausgeführt – möglich gewesen wäre, ihren Anspruch auf Erteilung des Prüfvermerks gegen den Abschlussprüfer gerichtlich geltend zu machen, geht die Kammer von einem vorsätzlichen Unterlassen der Klägerin aus. Wiederum lassen die dargelegten öffentlichen Äußerungen den Schluss zu, dass die Klägerin eine gerichtliche Geltendmachung unterlassen hat, um nach Abschluss der Verhandlungen über ihre Refinanzierung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erhalten, und auch insoweit eine verspätete Übermittlung des Jahresfinanzberichts an die Beklagte billigend in Kauf genommen hat.
60 Dem steht das Vorbringen der Klägerin, sie habe keine Möglichkeit gehabt, Druck auf den Abschlussprüfer auszuüben oder dessen Entscheidung zu beschleunigen, nicht entgegen. Sollte die Klägerin damit zum Ausdruck bringen wollen, sie hätte nicht gewusst, dass sie ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen könne, dürfte dies nach Auffassung der Kammer eine Schutzbehauptung sein. Jedenfalls handelt es sich dabei um einen verschuldeten und damit unbeachtlichen Rechtsirrtum, da es der Klägerin oblegen hätte, sich insoweit rechtskundig beraten zu lassen.
61 Auf ein etwaiges Organisationsverschulden der Klägerin durch eine verspätete Beauftragung der Abschlussprüfer kommt es damit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die Klägerin ein Verschulden ihres Abschlussprüfers gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG i.V.m. § 278 BGB zurechnen lassen muss.
62 Der Sanktionsausschuss hat das ihm nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich im Einzelnen mit den relevanten Umständen des vorliegenden Falles befasst und sowohl Aspekte zugunsten als auch zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Ermessensfehler sind dabei nicht ersichtlich.
63 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die festgesetzten Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 152.400,- EUR insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte nicht berücksichtigt hätte, dass die verspätete Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2022 auf die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2021 aufbaue. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten diskutierten Frage, ob die Erstellung eines Jahresfinanzberichts die Fertigstellung des Berichts aus dem Vorjahr erfordert, wirkt das dargelegte Verschulden der Klägerin jedenfalls auf die Folgejahre fort.
64 Soweit die Klägerin vorträgt, es sei zu berücksichtigen, dass sie sich um Wiedergutmachung und Schadensminimierung bemüht habe, übersieht sie, dass der Sanktionsausschuss bei seiner Ermessensausübung u.a. die Gesichtspunkte Kooperationsbereitschaft und konkrete Abhilfemaßnahmen berücksichtigt hat. Im Übrigen hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin veröffentlichten Bekanntmachungen die Verletzung ihrer Pflicht zur fristgerechten Übermittlung eines geprüften Jahresabschlusses nicht beseitigen können.
65 Schließlich erweisen sich die Ordnungsgelder auch nicht deshalb als unangemessen, weil die Beklagte zuvor bereits die Zulassung der Aktien der Klägerin zum Prime Standard widerrufen hat. Da die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, sind die Aktien der Klägerin weiterhin zum Prime Standard zugelassen und die Klägerin damit verpflichtet, den besonderen Zulassungspflichten dieses Teilbereichs nachzukommen. Da sie dieser Pflicht auch für die Jahresfinanzberichte 2021 und 2022 schuldhaft nicht nachgekommen ist, durfte der Sanktionsausschuss die Klägerin mit den streitgegenständlichen Ordnungsgeldern belegen. Dabei hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Widerruf der Zulassung zum Prime Standard durch die Beklagte und einer Sanktionierung durch den Sanktionsausschuss um unabhängige börsenrechtliche Maßnahmen handelt, die nebeneinander ergriffen werden können. Während es sich bei dem Sanktionsverfahren um eine Sanktionierung schuldhaften Verhaltens des Emittenten handelt, geht es bei dem Widerruf der Zulassung in erster Linie um den Schutz des Prime Standard vor Transparenzverstößen.
66 Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Klägerin, sie sei bereits durch das Bundesamt für Justiz wegen verspäteter Veröffentlichung der Rechnungsunterlagen mit Ordnungsgeldern belegt worden. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Pflichtverletzungen, die auch unabhängig voneinander sanktioniert werden können.
67 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 164.900,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Danach ist für den Widerruf der sog. Auffangwert und im Übrigen die Höhe der angefochtenen Ordnungsgelder in Ansatz zu bringen. Hinzu kommen die in den angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Gebühren (vgl. hierzu: Hess. VGH, Streitwertbeschluss vom 20.01.2021 - 6 A 2755/16 -, juris m.w.N.). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.
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