Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, 2026-03-16, 16 TaBVGa 8/26

16 TaBVGa 8/26Tribunale del lavoro16 mar 2026

Regest

Nach § 2 Absatz 2 WahlO BetrVG hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilenund die erfordelrichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch des Wahlvorstands besteht auch dann, wenn möglicherweise Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands oder dem eingeleiteten Wahlverfahren bestehen, die die Anfechtbarkeit der späteren Wahl begründen können. Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der erforderlichen Informationen gemäß § 2 Abs. 2 WahlO verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die Herausgabe der geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte. Die Verkennung des Betriebsbegriffs reicht hierfür nicht aus. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 17. Dezember 2025, 11 BVGa 488/25, Beschluss

Testo completo

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer — 16 TaBVGa 8/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 16 TaBVGa 8/26

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0316.16TABVGA8.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Nach § 2 Absatz 2 WahlO BetrVG hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilenund die erfordelrichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch des Wahlvorstands besteht auch dann, wenn möglicherweise Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands oder dem eingeleiteten Wahlverfahren bestehen, die die Anfechtbarkeit der späteren Wahl begründen können. Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der erforderlichen Informationen gemäß § 2 Abs. 2 WahlO verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die Herausgabe der geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte. Die Verkennung des Betriebsbegriffs reicht hierfür nicht aus.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 17. Dezember 2025, 11 BVGa 488/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2025 – 11 BVGa 488/25 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des Wahlvorstands (Antragsteller) gegenüber der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) zur Erstellung der Wählerliste sowie zur Bearbeitung von Briefwahlunterlagen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Blatt 97-101 erstinstanzliche Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Wahlvorstands stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 101-105 erstinstanzliche Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 18.12.2025 zugestellt, der dagegen am 15.1.2026 Beschwerde eingelegt und diese am 18.2.2026 begründet hat.

Die Arbeitgeberin rügt, das Arbeitsgericht habe die Leitungsstruktur der Arbeitgeberin verkannt. Diese bestehe aus insgesamt 22 Einrichtungen, die jeweils über eigenständige Einrichtungsleitungen verfügten. Insgesamt untergliederten sich die 22 Einrichtungen in ca. 110 Angebotsstandorte. Die Entfernung zwischen den Einrichtungen einschließlich der Angebotsstandorte belaufe sich auf bis zu 150 km. Die Einrichtungsleitungen seien nach ihrer Stellenbeschreibung für folgende Prozesse zuständig: Personalauswahl, Dienstplanung, Urlaubsplanung, Arbeits- und Ablauforganisation, Entscheidung über die Kündigung von Beschäftigten, Personalentwicklung, Repräsentation der Einrichtung gegenüber Behörden, Ämtern, Schulen und allen weiteren interessierten Parteien, Mitarbeitergespräche, Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG und § 99 BetrVG. Dies zeige, dass eine formal bestehende Zeichnungs- oder Gegenzeichnungsbefugnis auf einer übergeordneten Ebene nicht mit der tatsächlich gelebten Leitungsstruktur übereinstimme. Maßgeblich sei nicht eine formale Unterschriftsregelung, sondern die Frage, wer die wesentlichen mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen tatsächlich treffe. Im Übrigen sei bereits vorgesehen, die Zeichnungsberechtigung nach Installation von einrichtungsbezogenen Betriebsräten anzupassen und den Einrichtungsleitungen die Zeichnungsberechtigung für die in den ersten drei Spalten der Anl. BR3 aufgeführten Rechtsgeschäfte sowie für den Abschluss von auf die Einrichtung bezogenen Betriebsvereinbarungen einzuräumen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Wahlvorstand bei der Wahlvorbereitung nicht nur den aktuellen Status quo, sondern auch konkret bevorstehende und bereits absehbare organisatorische Änderungen zu berücksichtigen habe. Insoweit sei im Einzelnen vorgetragen worden, dass nach Ablauf der Bindung an die Zuordnungstarifverträge eine klar konturierte Änderung des maßgeblichen Verfahrens eintreten werde, die sich unmittelbar auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur auswirke. Die Einrichtungen seien organisatorisch, personell und in ihrer Arbeitsorganisation eigenständig ausgestaltet. Jede Einrichtung erstelle eigenverantwortlich einen eigenen Dienstplan. Zu Unrecht messe das Arbeitsgericht der räumlichen Entfernung der Standorte keine entscheidende Bedeutung bei. Bereits die gegebenen Entfernungen von bis zu 150 km würden offensichtlich die Annahme eines einheitlichen Betriebs ausschließen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2025 -11 BVGa 488/25- abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Wahlvorstand beantragt,

  1. die Beschwerde zurückzuweisen;

  2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1, die in den Anträgen zu 1-3 genannten Auskünfte zu erteilen, jedoch mit Ausnahme der Auskünfte bezogen auf die jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Bereich der Betriebsräte HzE Nord und Bildung und Beratung gehören.

Der Wahlvorstand weist darauf hin, dass er nicht von einem unternehmensübergreifenden, sondern von einem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat ausgeht. Die Fahrtzeit zwischen den Einrichtungen und der Geschäftsstelle des Arbeitgebers am Sitz des Hauptbetriebs betrage höchstens eine Stunde. Das Arbeitsgericht sei in der Sache völlig zurecht davon ausgegangen, dass keine hinreichende Entscheidungskompetenz in personellen Angelegenheiten (auf der Ebene) der Einrichtungsleitungen vorliege. Es gebe auch keine gelebte Praxis, die von den Zeichnungsbefugnissen abweiche. Richtig sei zwar, dass die Anhörungsverfahren mittlerweile teilweise durch die Einrichtungsleitungen durchgeführt würden. An den Entscheidungskompetenzen habe sich jedoch nichts geändert. Die Einrichtungsleitungen seien lediglich ausführendes Organ. Hinsichtlich der Amtszeiten der Betriebsräte HzE Nord und Bildung und Beratung sei zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat HzE Nord bereits seit 1.8.2025 gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG neu wählen müsse, da zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Ersatzmitglieder ihm keine 5 Betriebsratsmitglieder mehr angehörten. Der Betriebsrat Bildung und Beratung müsse seit 11.2.2026 gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG neu wählen, da er an diesem Tag seinen Rücktritt beschlossen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

  1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

  2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese Bezug. Das Vorbringen der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Die Anträge des Wahlvorstands sind begründet.

Die Anträge zu 1 und 2 sind nach § 2 Abs. 2 WahlO BetrVG begründet.

Danach hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber, der sich weigert, den Wahlvorstand in dem erforderlichen Umfang bei der Aufstellung der Wählerliste zu unterstützen, behindert die Wahl. Die Wählerliste ist für die Durchführung der Betriebsratswahl von erheblicher Bedeutung. Nur in die Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer können ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben. Die Wählerliste muss bei Erlass des Wahlausschreiben vorliegen. Der Wahlvorstand hat sie deshalb unverzüglich aufzustellen. Weigert sich der Arbeitgeber, die Informationen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 WahlO dem Wahlvorstand zu erteilen, ist der Wahlvorstand nicht in der Lage, die Wahl unverzüglich durchzuführen, da er dann die Wählerliste nicht ordnungsgemäß aufstellen kann. Dieser Anspruch des Wahlvorstands besteht auch dann, wenn möglicherweise Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands oder dem eingeleiteten Wahlverfahren bestehen, die die Anfechtbarkeit der späteren Wahl begründen können. Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der erforderlichen Informationen gemäß § 2 Abs. 2 WahlO verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die Herausgabe der geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (nur) dann der Fall, wenn eine nichtige Betriebsratswahl betrieben wird. Die voraussichtliche Anfechtbarkeit der Wahl genügt nicht (LAG Nürnberg 8.2.2011 -6 TaBVGa 17/10- Rn. 50; Hessisches Landesarbeitsgericht 19.3.2018 -16 TaBVGa 42/18- Seite 6ff).

Nichtig ist eine Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Wahlvorschriften handeln (BAG 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 39). Hierfür reicht beispielsweise die Verkennung des Betriebsbegriffs nicht aus (Hessisches Landesarbeitsgericht 20.2.2014 -9 TaBVGa 19/14; 10.8.2020 -16 TaBVGa 75/20- Rn. 17; 3.4.2023 -16 TaBV 129/22- Rn. 22).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass es hier um die Verkennung des Betriebsbegriffs seitens des Wahlvorstands geht, indem die Arbeitgeberin sich darauf beruft, das Arbeitsgericht verkenne die im Betrieb bestehende Leitungsstruktur, weil die wesentlichen personellen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich der Einrichtungsleitungen getroffen würden. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, wäre die eingeleitete Betriebsratswahl nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Auch ein offensichtlicher Missbrauch oder eine willkürliche Verkennung der Betriebsstrukturen seitens des Wahlvorstands liegt nicht vor. Unter Zugrundelegung der derzeitigen Zeichnungsbefugnis, die auf eine entsprechende Entscheidungsbefugnis schließen lässt, dürfte mit dem Arbeitsgericht von einem (einheitlichen) Betrieb auszugehen sein. Allerdings könnten einzelne Betriebsteile räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb in A sein, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Arbeitsgericht hat jedoch auch insoweit zutreffend auf Seite 9 des Beschlusses erkannt, dass dies jeweils im Einzelfall zu prüfen und nicht so offensichtlich ist, dass ein Verstoß zur Nichtigkeit der Wahl führen würde.

Der erforderliche Wahlgrund im Sinne von § 13 Abs. 2 BetrVG in Bezug auf die (bisherigen) Betriebsräte HzE Nord und Bildung und Beratung liegt vor, da dem Betriebsrat HzE Nord keine 5 Betriebsratsmitglieder mehr angehören und der Betriebsrat Bildung und Beratung seinen Rücktritt beschlossen hat.

Der Antrag zu 3 rechtfertigt sich aus § 24 Abs. 2 WahlO BetrVG. Danach erhalten Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie aus den in Nr. 1 und 2 genannten Gründen zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Um diesen Anforderungen nachkommen zu können, benötigt der Wahlvorstand die im Antrag zu 3 genannten Informationen.

III.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3, § 85 Abs. 2 ArbGG.

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