VG Wiesbaden 28. Kammer, 2026-02-12, 28 K 993/24.WI.D

28 K 993/24.WI.DTribunale amministrativo / Chamber 2812 feb 2026

Regest

Angesichts der möglichen Variationsbreite polizeilicher körperlicher Übergriffe sind diese einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich und bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Erschwerend wirkt es sich dabei insbesondere aus, wenn der Übergriff gegen eine in polizeilichem Gewahrsam befindliche Person gerichtet ist oder nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten. Das bereits durch eine nicht gerechtfertigte Gewaltanwendung zumindest schwer beeinträchtigte Vertrauen in einen Polizeibeamten ist jedenfalls dann endgültig verloren, wenn der Beamte zur Verdeckung der Tat vorsätzlich falsche Angaben zu dem Einsatz macht.

Testo completo

VG Wiesbaden 28. Kammer — 28 K 993/24.WI.D — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-12

Aktenzeichen: 28 K 993/24.WI.D

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0212.28K993.24.WI.D.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §13 HDG, §16 HDG, §224 StGB, §340 StGB, §344 StGB

Leitsatz

Angesichts der möglichen Variationsbreite polizeilicher körperlicher Übergriffe sind diese einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich und bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Erschwerend wirkt es sich dabei insbesondere aus, wenn der Übergriff gegen eine in polizeilichem Gewahrsam befindliche Person gerichtet ist oder nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten.

Das bereits durch eine nicht gerechtfertigte Gewaltanwendung zumindest schwer beeinträchtigte Vertrauen in einen Polizeibeamten ist jedenfalls dann endgültig verloren, wenn der Beamte zur Verdeckung der Tat vorsätzlich falsche Angaben zu dem Einsatz macht.

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Dieser steht im Rang eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Klägers.

Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in H. geboren. Er besuchte von 0000 bis 0000 die Grundschule und von 0000 bis 0000 die Realschule, welche er mit dem Realschulabschluss am 00.00.0000 abschloss (vgl. Bl. 5 der Personalakte [PA], Unterordner B, Bd. I [B I]). Danach war er zunächst in einem Warenhaus tätig.

Am 00.00.0000 wurde der Beklagte in den Dienst des Landes Hessen eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt (Bl. 11 PA B I). Er verrichtete seinen Dienst zunächst bei der - und - Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung (HBPA) in H.. Seine Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung I) bestand der Beklagte am 00.00.0000 mit der Abschlussnote „befriedigend“ (0,00 Punkte; Bl. 12 PA, Unterordner A [PA A]). Er wurde daraufhin zur - HBPA in V. umgesetzt und mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt (Bl. 38 PA B I).

Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Polizeimeister z. A. (Besoldungsgruppe A 7) befördert (Bl. 42 PA B I). Ein Jahr später erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister (Bl. 48b PA B I). Zum 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Polizeipräsidium T. versetzt (Bl. 57 PA B I). Dort wurde er mit Wirkung zum 00.00.0000zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) befördert (Bl. 92 PA B I). Am 00.00.0000 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (Bl. 121 PA B I). Mit Wirkung vom 00.00.0000 erfolgte seine Versetzung zum Polizeipräsidium H. (Bl. 143 PA B I). Dort wurde er zunächst in der Einsatzbereitschaft eingesetzt, bis er mit deren Auflösung zum 00.00.0000zum - Polizeirevier umgesetzt wurde (Bl. 153 PA B I). Mit Wirkung vom 00.00.0000wurde der Beklagte zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) ernannt (Bl. 157 PA B I). Zum 00.00.0000 wurde er in den gehobenen Dienst übergeleitet und in das Amt eines Polizeikommissars eingewiesen (Bl. 164 PA, Unterordner B, Bd. II [B II]). Die Beförderung zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) erfolgte zum 00.00.0000 (Bl. 172 PA B II).

In den Jahren 0000 und 0000 bemühte sich der Beklagte erfolglos um eine Versetzung nach Bayern.

In der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000für den Beurteilungszeitraum vom 00.00.0000bis 00.00.0000erreichte der Beklagte eine Gesamtpunktzahl von 0,00 und die dazugehörige Bewertungsstufe „Die Leistungen und Befähigungen entsprechen voll den Erwartungen“ (Bl. 105 ff. PA A).

Der Beklagte ist Vater eines Sohnes (geboren am 00.00.0000). Er heiratete die Kindesmutter am 00.00.0000. Die Ehe wurde am 00.00.0000 geschieden.

Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 6. Februar 2019 gegen 4:40 Uhr wurde in einer Filiale der Drogeriemarktkette K. im Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe eingebrochen. Der Beklagte und dessen Streifenkollege POK Z. waren zum Einsatz dorthin beordert worden.

Der Beklagte erstattete noch am 6. Februar 2019 Strafanzeige gegen den des Einbruchs verdächtigen G.G. (polizeiliche Vorgangsnummer [VNr.]: N02). In seinem Festnahmebericht beschreibt der Beklagte dessen Festnahme wie folgt:

„In der Mitte des Marktes wurde die Person dann durch die Beamten gestellt und zu Boden gebracht. Der bevorstehenden Fixierung am Boden und der Fesselung widersetzte sich die Person massiv durch Treten und Schlagen nach den Beamten. Wiederholt versuchte diese die Flucht fortzusetzen. Nur durch den erheblichen Einsatz von körperlicher Gewalt, Faustschläge gegen den Oberkörper und Kopf, und dem Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, TKS, gegen die Beine der Person, wurde der Widerstand gebrochen. Anschließend wurde diese mit den Händen rücklings gefesselt und den zuständigen Kräften der Bundespolizei zwecks weiterer polizeiliche[r] Maßnahmen, übergeben.“

Am 12. Februar 2019 erstattete G. aufgrund der Gewaltanwendung bei seiner Festnahme Anzeige gegen den Beklagten und POK S. (VNr.: N03). Die ermittelnden Polizeibeamten sichteten daraufhin die Video-Aufzeichnungen der Überwachungskameras der K.-Filiale, wobei ihnen laut Ermittlungsbericht auffiel, dass der Beklagte und POK S. „offensichtlich sehr ‚heftig und überzogen‘ mit körperlichem Einsatz von Fäusten und eines Teleskopschlagstockes (=TSK) vorgegangen waren“. G. gab an, „derart zugedröhnt“ gewesen zu sein, dass er einen „totalen Filmriss“ habe und sich an nichts mehr erinnern könne, was den Einbruchdiebstahl betreffe. Die Staatsanwaltschaft H. leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten und POK S. wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung im Amt (§§ 340, 223, 224 StGB) ein (Az.: N11N04)

Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 14. Februar 2019 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Bl. 14 ff. der Disziplinarakte [DA]).

In der Einleitungsverfügung vom 14. Februar 2019 wurde dem Beklagten zur Last gelegt, im Rahmen der Festnahme am 6. Februar 2019 gegen 04:40 Uhr in der K.-Filiale im Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe mit seinem Teleskopschlagstock über 20-mal auf die Beine und den Rücken des Tatverdächtigen eingeschlagen zu haben, obwohl sich dieser bereits in Bauchlage befunden und offensichtlich keine körperliche Gegenwehr geleistet habe. Außerdem habe sich der Beklagte nach Beendigung des außergewöhnlich intensiven Schlagstockeinsatzes mit seinen Schuhen auf beide Kniekehlen des auf dem Bauch liegenden Tatverdächtigen gestellt, als dieser durch seinen Kollegen fixiert worden sei. Das Verhalten des Beklagten begründe daher den strafrechtlichen Verdacht, dass er eine Körperverletzung im Amt begangen habe.

In der von dem Beklagten am 6. Februar 2019 gefertigten Strafanzeige gegen den Verdächtigen G. hätten der Beklagte und sein Kollege überdies Berichte zum Ablauf der Festnahme gefertigt, deren Angaben zum Teil nicht den videografisch gefertigten Aufnahmen der Überwachungskameras entsprächen. Es sei daher auch zu prüfen, ob durch die unrichtigen Angaben weitere Straftatbestände (Vortäuschen einer Straftat/Falsche Verdächtigung) verwirklicht worden seien.

Das Verhalten begründe den Verdacht, dass der Beklagte in schwerwiegender Weise gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht habe.

Das Disziplinarverfahren wurde sogleich gemäß § 25 Abs. 3 HDG wegen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.

Darüber hinaus wurde wegen der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs das bereits am 11. Februar 2019 mündlich ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schriftlich bestätigt und die sofortige Vollziehung dieses Verbots angeordnet. Zudem wurde der Beklagte zu einer möglichen vorläufigen Dienstenthebung angehört.

Die Verfügung wurde dem Beklagten am 25. Februar 2019 ausgehändigt (vgl. Empfangsbescheinigung, Bl. 19 DA).

Mit Schreiben vom 19. März 2019 zeigte der Bevollmächtigte des Beklagten dessen Vertretung an und legte „gegen den Bescheid vom 14.02.2019, betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Bestätigung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einschließlich der Nebenanordnungen „Widerspruch“ ein (Bl. 91 ff. DA). Er teilte mit, dass eine Äußerung des Beklagten zu den Vorwürfen vorläufig nicht erfolgen werde.

Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 5. April 2019, zugestellt am 8. April 2019, wurde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 1 HDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 96 ff. DA). Der dagegen gerichtete Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 68 HDG wurde mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 14. April 2020 (Az.: 28 L 966/19.WI.D) abgelehnt.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kassel vom 17. Juni 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gegen G. wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Az.: N05) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 106 EA I). G. wurde hinsichtlich des Einbruchs in die K.-Filiale am 6. Februar 2019 mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 00.00.0000 (Az.: N06) wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt (Bl. 94 ff. EA, Bd. II [EA II]). Die deswegen verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten floss in eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ein.

Gegen den Beklagten und POK S. erhob die Staatsanwaltschaft Kassel am 9. Januar 2020 Anklage wegen Körperverletzung im Amt und gemeinschaftlicher Verfolgung Unschuldiger sowie – hinsichtlich des Beklagten – gefährlicher Körperverletzung (Bl. 175 ff. EA I). Die Anklage wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 00.000.2020 (Az.: N11N07) zur Hauptverhandlung zugelassen (Bl. 206 EA I).

Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 00.00.2021 (Az.: N11N07) wurde der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 340 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 52 EA II). POK S. wurde freigesprochen.

Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beklagten änderte das Landgericht Kassel mit Urteil vom 00.00.2022 (Az.: N11N08) das erstinstanzliche Urteil ab (Bl. 194 ff. EA II). Es verurteilte den Beklagten und POK S. wegen des gemeinschaftlichen Verfolgens Unschuldiger. Der Beklagte wurde tatmehrheitlich auch der gefährlichen Körperverletzung im Amt schuldig gesprochen und zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt. POK S. wurde im Übrigen freigesprochen.

Das Landgericht H. traf hinsichtlich des Tathergangs der Körperverletzung folgende Feststellungen:

„Der Angeklagte D. bog daraufhin sogleich durch eine[n] der Regalgänge nach rechts ab und gelangte auf den relativ dunklen Außengang. Als D. diesen Gang erreichte, hatte er seinen im ausgefahrenen Zustand 50 cm langen aus Stahlrohr bestehenden Teleskopschlagstock […] ausgefahren und einsatzbereit in der rechten Hand und orientierte sich nach links in Richtung des zu erwartenden Täters. Dieser lief in diesem Moment, nach den gesicherten Videoaufzeichnungen um 04.40.45 Uhr, auf den Angeklagten D. in Verfolgung seines Plans zu flüchten zu, bog aber angesichts [des] sei[n]en Weg versperrenden Angeklagten D. kurzerhand aus seiner Laufrichtung gesehen rechts in einen der Regalgänge in Richtung des Hauptgangs ab. Der Angeklagte D. schlug noch mit dem Teleskopschlagstock von oben nach unten in Richtung des abbiegenden Zeugen G. , um dessen Flucht zu unterbinden, verfehlte diesen jedoch, geriet ins Straucheln und fiel kurz zu Boden.

Der Angeklagte S. , der die Richtungsänderung des weiterhin flüchtenden Zeugen G. zu dem von ihm gesicherten Gang mitbekommen hatte, rannte vom hinteren Bereich des Hauptganges in Richtung Ausgang um den – wie zu erwarten war – aus einem der Regalgänge herauskommenden Täter abzupassen. G. versuchte aus seiner Sicht nach links in Richtung Eingang bzw. Ausgang abzubiegen, wurde allerdings im Moment des Abbiegens (04.40.47 Uhr) von dem sich ebenfalls in Richtung Ausgang bewegenden Angeklagten S. im rechten Hals-, der von der weiterhin über den Kopf gezogenen Kapuze des Zeugen verdeckt war, bzw. Schulterbereich erfasst und in der Bewegungsrichtung zu Boden gebracht. Der Zeuge lag zunächst auf seiner linken Seite mit dem Kopf in Richtung Ein-/Ausgang dem Angeklagten S. zugewandt, dieser befand sich kniend vor dem Oberkörper des Zeugen, hielt ihn mit der linken Hand an der rechten Hals- bzw. Schulter fest - wobei der Zeuge zumindest seine rechte Hand sowie seine Beine bewegen konnte, angesichts der Dynamik der Situation in der Folge auch bewegte und insbesondere seine rechte Hand mit ausgestreckten Fingern vor seinem Gesicht hielt, ohne allerdings in Richtung des Angeklagten S. zu schlagen oder zu treten. Praktisch zeitgleich mit dem Auftreffen auf dem Boden schlug der Angeklagte S. – einem sofort zur Eigensicherung getroffenen einheitlichen Entschluss folgend – sogleich in schneller Abfolge mit seiner rechten Faust 6 Mal innerhalb von ca. 4 Sekunden (ca. 04.40.49 Uhr – 04.40.52 Uhr) gegen den weiterhin mit der Kapuze bedeckten Kopf, zum Teil auch in das Gesicht des Zeugen.

[…]

Während dessen war der Angeklagte D. , der nach seinem Fall sogleich wieder aufgestanden [war] und weiterhin an der Festnahme des Täters mitwirken wollte, durch einen Regalgang hinzugeeilt und begann, als der Angeklagte S. dem Zeugen den vorletzten bzw. letzten Faustschlag versetzte, mit dem weiterhin in seiner rechten Hand befindlichen Teleskopschlagstock um 04.40.52 Uhr auf die Beine des Zeugen G. einzuschlagen, zunächst mit wenigen weit ausholenden Schlagbewegungen, dann mit einer Vielzahl schnellen kurz ausholenden Schlagbewegungen. Der Zeuge G. hatte sich in Rückenlage gedreht und seinen rechten Unterarm und seine Hände in Richtung des über ihm agierenden Angeklagten S. gerichtet, um sich zu schützen. Auch waren seine Beine etwas angewinkelt und auch die Füße im Verlauf des ‚Gerangels‘ in Bewegung und etwas erhoben, ohne dass in der Richtung eine[s] der Beamten geschlagen oder getreten wurde. Der Angeklagte S. versuchte die Hände des Zeugen zu ergreifen, wobei er zeitweise sein Knie auf den Oberkörper des Zeugen drückte. Während des weiteren zum Teil vergeblichen Versuchs des Angeklagten S. , die Hände des Zeugen G. zu ergreifen und zu fixieren, schlug der Angeklagte D. , weiterhin im Bereich der Beine des Zeugen darüber gebeugt stehend, in etwas langsamerer Abfolge einige Male auf dessen Beine. Während dessen drehte sich der Zeuge in Bauchlage. In dieser Phase hatte sich der Angeklagte S. aufgerichtet und konnte spätestens jetzt auch das Verhalten des Angeklagten D. überblicken. Dieser versetzte dem Zeugen weitere 4 Schläge mit dem Teleskopschlagstock auch in den Bereich der linken und rechten Oberkörperseite.

Der Zeuge lag dann mit nach vorne ausgestreckten Armen und ruhigliegenden Beinen auf dem Boden. Er begann sich auf seine rechte Körperseite zu drehen, wobei er seine Hände und Arme schützend vor seinen Körper in Richtung der Angeklagten hielt und sinngemäß erklärte, sie sollten aufhören, er gebe auf. Auf Anweisung eines der Angeklagten drehte der Zeuge sich wieder in Bauchlage und führte seine Handgelenke auf den Rücken. Der Angeklagte S. legte dem Zeugen die Handfesseln an (04.41.30). Während dessen stellte sich der Angeklagte D. auf die Beine des Zeugen und stützte sich an der im Hauptgang befindlichen Regalwand ab.

Insgesamt hatte der Angeklagte D. dem Zeugen G. im Zeitraum 04.40.52 Uhr bis 04.41.20 Uhr 24 Schläge mit dem Teleskop-Schlagstock geschlagen.

Bei allen Schlägen ging es dem Angeklagten D. darum, Schmerzreize bei dem Täter zu setzen, um diesen gegenüber die Festnahme und die dazu erforderliche Fesselung durchzusetzen bzw. zu erzwingen und dessen vermeintlichen Widerstand gegen eine Fesselung zu überwinden bzw. zu brechen und ihn letztlich zu veranlassen, sich auf den Bauch zu legen und sich ‚freiwillig‘ die Hände auf dem Rücken fesseln zu lassen. Der Angeklagte D. setzte den Teleskopschlagstock bei allen Schlägen, wie er es im Rahmen der Fortbildung erlernt hatte, dosiert ein, d.h., er schlug nicht mit aller Kraft zu, sondern nur so, dass keine schwereren Verletzungen, als diejenigen, die an den Beinen des Zeugen G. tatsächlich auch eingetreten sind, verursacht werden konnten. Die Verursachung solcher Verletzungen beim Zeugen nahm der Angeklagte D. billigend in Kauf.

Der Zeuge G. erlitt durch die Schläge mit dem Teleskopschlagstock 3 kleine blutende Wunden an beiden Schienbeinen, die noch am 6.2.2019 in den XXX-Kliniken in Kassel in Lokalanästhesie durch einen Arzt behandelt wurden und folgenlos verheilten. Weiterhin verursachten die Schläge längliche Rötungen an Schienbeinen, Oberschenkeln und Knien und eine Schwellung am linken Unterschenkel, die ebenfalls folgenlos verheilten.“

In Bezug auf die gefährliche Körperverletzung im Amt nahm die Strafkammer einen minder schweren Fall an. Sie berücksichtigte zu Gunsten des Beklagten, dass dieser nicht vorbestraft war, die Tat zum Zeitpunkt des Urteils schon mehr als drei Jahre zurücklag, der Beklagte den äußeren Geschehensablauf eingeräumt habe, er neben der strafrechtlichen auch mit dienstrechtlicher Sanktionierung rechnen müsse und er bereits seit mehr als drei Jahren vorläufig der Ausübung des Polizeidienstes enthoben war, was ihn erheblich belastet habe. Ebenfalls hielt die Strafkammer ihm zugute, dass er den Schlagstock nur dosiert eingesetzt habe, sodass keine schwereren Verletzungen verursacht worden seien und bei dem Zeugen G. durch den Schlagstockeinsatz auch nur verhältnismäßig leichte Verletzungen verursacht worden seien, die folgenlos verheilt seien. Zudem wurde strafmildernd berücksichtigt, dass es sich um eine akute, für Polizeibeamte grundsätzlich belastende und herausfordernde Festnahmesituation zur Nachtzeit gehandelt habe und der Beklagte die Entscheidung, wie er sich in der konkreten Situation verhalten sollte, sehr schnell und unter Zeitdruck habe treffen müssen. Zu seinen Lasten berücksichtigte die Strafkammer, dass der Beklagte die Körperverletzung als Polizeibeamter bei seiner Dienstausübung begangen habe, die Vielzahl von 24 Schlägen mit dem Teleskopschlagstock, dass er auch noch zugeschlagen habe, als der Zeuge G. sich bereits auf den Bauch gelegt hatte, und er sich schließlich ohne Anlass noch auf die Beine des Zeugen gestellt habe.

Das Strafgericht verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen wegen der gefährlichen Körperverletzung im Amt und eine weitere Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen für die angenommene Verfolgung Unschuldiger, bezüglich derer es ebenfalls einen minderschweren Fall annahm. Insoweit berücksichtigte es zusätzlich strafmildernd, dass der für die Rechtspflege und den Zeugen G. durch die Tat entstandene Schaden nicht ins Gewicht gefallen sei, nachdem das Geschehen auf der Grundlage der gesicherten Videos schnell habe aufgeklärt werden können.

Die Verurteilung des Beklagten zu der aus diesen Einzelstrafen gebildeten Gesamtgeldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 90 EUR wurde rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht T. mit Urteil vom 00.00. 2023 (Az.: N09) die Revisionen beider Angeklagter als offensichtlich unbegründet und die Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Beklagten verworfen hatte (Bl. 157 ff. EA, Bd. III [EA III]). POK S. wurde letztendlich nach nochmaliger Verhandlung durch das Landgericht H. mit Urteil vom 00.00. 2024 wegen gemeinschaftlicher Verfolgung Unschuldiger zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt und im Übrigen freigesprochen (Bl. 230 ff. EA III).

Das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 13. Dezember 2023 fortgesetzt (Bl. 246 f. DA). Der Beklagte wurde gemäß § 23 Abs. 1 HDG belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beklagte nahm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Januar 2024 zu den Vorwürfen Stellung (Bl. 250 ff. DA). Der lange Zeitraum zwischen der Tat und der noch ausstehenden Entscheidung im Disziplinarverfahren, in dem der Beklagte durch das Straf- und Disziplinarverfahren erheblich belastet gewesen sei, müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Auch dürfe das Disziplinarverfahren nicht zu einer „Doppelbestrafung“ des Beklagten führen.

In Hinblick auf die Verurteilung zu „nur“ einer Geldstrafe habe sich gezeigt, dass die Tat bei näherer Betrachtung nicht derart schwerwiegend gewesen sei, wie zunächst angenommen. Diese Bewertung dürfe auch disziplinarrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben.

Ferner nahm der Bevollmächtigte Bezug auf seine Schriftsätze im Strafverfahren vom 21. Juli 2022, 25. Juli 2022 und 11. Dezember 2022.

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde mit Datum vom 23. Januar 2024 gefertigt und am 25. Januar 2024 durch den Disziplinarvorgesetzten gebilligt (Bl. 294 ff. DA). Es wurde dem Beklagten unter Hinweis auf die Möglichkeiten, weitere Ermittlungen zu beantragen oder sich mündlich oder schriftlich zu äußern, am 7. Februar 2024 zugestellt.

Mit Schriftsatz des Präsidenten des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 26. Juni 2024, bei Gericht eingegangen am 28. Juni 2024, hat der Kläger Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.

Hinsichtlich des Sachverhalts verweist der Kläger auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Kassel vom 00.00. 2022. Der dort dargestellte Sachverhalt stehe für das Disziplinarverfahren bindend fest.

Dem Beamten werde vorgeworfen, durch sein Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 BeamtStG in Form einer erheblichen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben

Nach der gebotenen Gesamtwürdigung stelle sich das Verhalten des Beklagten als derart schwerwiegend dar, dass nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Dienstausübung des Beklagten sei endgültig verloren. Die Entfernung stelle sich im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Allgemeinheit als notwendig dar.

Aufgrund des Strafrahmens der gefährlichen Körperverletzung im Amt (§§ 340 Abs. 1 und 3, 224 Abs. 1 StGB) von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB) von einem Jahr bis zu zehn Jahren (in minder schweren Fällen jeweils drei Monate bis fünf Jahren), komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gegenständlich beantragte Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich in Betracht.

Auch der im Einzelfall zu würdigende Gesamtsachverhalt begründe die beantragte Maßnahme. Der Beklagte habe gegen die Kernpflichten eines Polizeibeamten verstoßen. Hierbei habe er durch seine rechtswidrigen Handlungen sowie durch den Versuch, deren Verschleierung herbeizuführen, vorsätzlich das Vertrauen des Dienstherrn, der Staatsanwaltschaft sowie der Allgemeinheit in seine Integrität und somit auch in die Integrität der gesamten hessischen Polizei erheblich beeinträchtigt. Weiter habe er seine Missachtung der Rechtsstaatlichkeit gezeigt durch den Versuch, diese zu instrumentalisieren.

Der Beklagte habe im Rahmen des Einsatzgeschehens den Geschädigten G. in einer Zeitspanne von etwa 30 Sekunden 24 Schläge mit dem Teleskopschlagstock versetzt, obwohl von ihm keinerlei Angriffshandlungen in Richtung des Beklagten oder POK S. ausgegangen seien. Der Geschädigte G. habe sich der Festnahme nur insoweit widersetzt, als er versucht habe, eine Fesselung zu verhindern. Soweit der Beklagte ausführe, er sei davon ausgegangen, dass der Geschädigte aktiven Widerstand leiste und dieser mittels seiner Schläge zu brechen gewesen sei, sei dies insgesamt als eine nicht nachvollziehbare bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Ein wesentlicher Grund für die Annahme einer Angriffshandlung habe nicht bestanden.

Das Verhalten des Beklagten zeige insgesamt, dass in diesem Fall eine ausreichende Kontrolle des eigenen Verhaltens in Einsatzlagen nicht vorgelegen habe. Seitens des Dienstherrn könne nicht darauf vertraut werden, dass es in Zukunft nicht zu einem erneuten derartigen Fehlverhalten des Beklagten kommen werde. Auch die grundsätzlich zu berücksichtigende Einsatzlage könne dieses Fehlverhalten nicht rechtfertigen oder entschuldigen. So sei die Einsatzlage zwar im Wesentlichen nicht aufgeklärt und ermittelt gewesen und habe daher eine Abstimmung der Vorgehensweise ad hoc erfordert. Sie sei jedoch nicht derart unsicher, aufgeheizt oder stressbelastet gewesen, dass hier von einem bloßen Einzelfallversagen ausgegangen werden könne.

Die Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Körperverletzung, insbesondere einer gefährlichen Körperverletzung, bedeute ein grobes Zuwiderhandeln des Polizeibeamten gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und gleichzeitig einen Missbrauch der ihm kraft seines Amtes verliehenen Machtbefugnisse und Einsatzmittel. Ein derartiger Missbrauch erschüttere nicht lediglich das Vertrauen des Dienstherrn in die Amtsausübung und die dienstliche Zuverlässigkeit des jeweiligen Polizeibeamten, sondern beeinträchtige darüber hinaus das Ansehen der Polizei in der Allgemeinheit in erheblichem Maße. Zu einer solchen Ansehensbeeinträchtigung sei es im vorliegenden Fall auch tatsächlich gekommen: Anlässlich des strafrechtlichen Verfahrens habe die lokale Presse wiederholt berichtet (der Kläger verweist auf die Artikel der „Zitat wurde entfernt“ ).

Auch unter Berücksichtigung der dem Beklagten zugute zu haltenden Aspekte der lediglich geringen verursachten Gesundheitsschäden und des Ausbleibens der Strafverfolgung des Betroffenen, der unklaren Einsatzlage, den mit dieser Lage einhergehenden hohen Anforderungen an eine schnelle und effektive Reaktion und der bereits erfolgen Belastung durch das strafgerichtliche Urteil des Landgerichts Kassel, stelle sich die Höchstmaßnahme als einzig angemessen dar.

Die wahrheitswidrige Anzeige des Beklagten zu Lasten des Geschädigten im Nachgang zu dem Einsatzgeschehen begründe zusätzlich die Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst. Auch dieses Verhalten des Beklagten zeige eindeutig, dass ein Vertrauen in dessen dienstpflichtgemäßes Verhalten nicht weiter möglich sei.

Der Beklagte habe in Absprache mit POK S. wissentlich und willentlich darauf hingewirkt, die Strafverfolgung eines in dieser Hinsicht unschuldigen Bürgers zu bewirken. Dies habe er allein mit dem Ziel getan, die rechtswidrige Gewaltanwendung bei der Fesselung präventiv zu decken und eine eigene Strafverfolgung zu vermeiden. Insoweit könne die grundsätzlich unübersichtliche Einsatzlage keine Berücksichtigung finden. Dem Beklagten sei nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Kassel. bei Fertigung seines Berichts bekannt gewesen, dass tatsächlich keine Widerstandshandlungen seitens des Geschädigten erfolgt waren.

Ein Polizeibeamter, welcher den Kernbereich seiner Kompetenzen missachte und für einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß missbrauche, sei für den Dienstherrn nicht weiter tragbar. Überdies sei bereits durch den Gesetzgeber bei Erlass der Norm des § 344 StGB die Wertung getroffen worden, dass eine Verfolgung Unschuldiger regelmäßig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft werden solle und somit auch einen zwingenden Verlust der Beamtenrechte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nach sich ziehe. Dass das Landgericht einen minderschweren Fall angenommen habe, sei nicht unwesentlich mit dem noch ausstehenden Disziplinarverfahren begründet worden und könne streitgegenständlich keine besondere Relevanz entfalten.

Der Beklagte habe durch sein Gesamtverhalten eindeutig bewiesen, dass er seine eigenen Interessen über die Interessen der Allgemeinheit sowie des Dienstherrn setze und für deren Durchsetzung auch gewillt sei, einen erheblichen Schaden bei unschuldigen Bürgern herbeizuführen. Ebenso habe sein Verhalten bewiesen, dass die für das Amt des Polizeibeamten nötige Impulskontrolle in Stresssituationen bei ihm nicht gegeben sei. Er habe die ihm obliegende Vertrauens- und Machtposition missbraucht und hiermit einen schweren und öffentlichkeitswirksamen Schaden für das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei sowie den endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn in seine Amtsausübung bewirkt.

Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein persönlichkeitsfremdes Augenblickversagen nicht anzunehmen. Zwar habe eine zunächst unübersichtliche Festnahmesituation zur Nachtzeit vorgelegen. Dennoch seien solche Festnahmen für Polizeibeamte alltägliche Situationen, mit denen diese grundsätzlich vertraut seien, da sie diesbezüglich besonders ausgebildet und trainiert würden. Von dem Beklagten als erfahrenem Polizeibeamten habe somit erwartet werden können, dass sein Verhalten während der Festnahmesituation den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Auch die Stellungnahmen des Bevollmächtigten des Beklagten könnten keine abweichende Bewertung begründen. Das sog. Doppelahndungsverbot des § 17 HDG sei nicht einschlägig, da die beantragte Disziplinarmaßnahme über die Kürzung der Dienstbezüge hinausgehe. Die lange Dauer des (Straf- und) Disziplinarverfahrens sei im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, da dieser aufgrund des schwerwiegenden Dienstvergehens untragbar geworden sei. Darüber hinaus sei das Disziplinarverfahren vorliegend seit dessen Einleitung am 14. Februar 2019 bis zum 13. Dezember 2023 gemäß § 25 Abs. 1 HDG ausgesetzt gewesen. Die Disziplinarklage sei danach bereits im Juni 2024 erhoben worden, sodass von einer langen Dauer des Disziplinarverfahrens an sich keine Rede sein könne. Auch die weiteren vorgebrachten Milderungsgründe seien zu berücksichtigen, könnten jedoch keine abweichende Entscheidung begründen. Gleiches gelte für die letztendlich im Strafverfahren erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf sein Verteidigungsvorbringen aus dem Strafverfahren sowie erneut auf die Dauer des Disziplinarverfahrens und das Verbot einer „Doppelbestrafung“ nach § 17 HDG. Er ergänzt, das Landgericht Kassel habe letztlich – vom Oberlandesgericht gebilligt – „nur“ eine Geldstrafe für tat- und schuldangemessen gehalten. Die noch zu Beginn der disziplinarrechtlichen Untersuchungen im Raum stehende Erwartung einer erheblichen Freiheitstrafe mit der Folge eines zwingenden Verlusts des Beamtenstatus habe sich damit nicht erfüllt. Die sehr maßvolle Strafzumessung und die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Kassel hätten gezeigt, dass die auch von der Staatsanwaltschaft angestrebte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zwingend einhergegangen wäre, nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der langen Verfahrensdauer sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr verhältnismäßig und gerechtfertigt, sondern allenfalls eine weniger einschneidende disziplinarrechtliche Sanktion. Eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die nicht wiedergutzumachen sei, sei im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt bereits rund sechs Jahre zurückliege und über den polizeiinternen Kreis hinaus kaum in das Bewusstsein der Bevölkerung gelangt sein dürfte, nicht anzunehmen. POK S. versehe nach Kenntnis des Beklagten weiterhin den Innendienst bei der Polizei H.. Weshalb demgegenüber hinsichtlich des Beklagten nur eine Entfernung aus dem Dienst, nicht aber eine Versetzung in den Innendienst und/oder in eine andere Dienststelle des Landes möglich sein solle, sei in der Klageschrift nicht dargelegt. Insoweit fehle es an einer entsprechenden Ermessensausübung. Das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten könne unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der einheitlichen Ermessensausübung nicht losgelöst von dem Disziplinarverfahren gegen POK S. gesehen werden.

Die Annahme, die Allgemeinheit, die den Beklagten namentlich nicht kenne, könnte aufgrund der lokalen, anonymen Berichterstattung in der N. vor mehreren Jahren, sogar im Falle einer Versetzung des Beklagten in einen anderen Bezirk, daran Anstoß nehmen, dass dieser weiterhin Beamter sei, sei konstruiert und fernliegend. Abstrakte, nicht im Ansatz belegte Befürchtungen seien nicht ausreichend, den ihm vorgeworfenen „öffentlichkeitswirksamen Schaden“ zu belegen.

Fehl gehe auch die Beurteilung des Klägers, dem Beklagten fehle es an „der nötigen Impulskontrolle in Stresssituationen“. Abgesehen von der 30-jährigen beanstandungslosen Verrichtung des Außendienstes unter immer schwieriger werdenden Bedingungen für Polizeibeamte, habe das Landgericht gerade den dosierten Einsatz des Schlagstockes und damit genau das Gegenteil einer fehlenden Impulskontrolle festgestellt.

Die Ausführungen des Klägers zur Angemessenheit der beantragten Entfernung aus dem Dienst seien einseitig und ließen Ermessenserwägungen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen. Dass auch zahlreiche Umstände zugunsten des Beklagten sprächen, berücksichtige der Kläger nicht oder nur formelhaft und oberflächlich. Alternative, mildere Disziplinarmaßnahmen seien nicht ergebnisoffen geprüft, sondern von vornherein ausgeschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens mit dem Az. 28 L 966/19.WI.D, der vorgelegten Behördenakten (3 Hefter Personalakte [Unterordner A, B Bd. I und B Bd. II] und 1 Ordner Disziplinarakte zum Az. N10) sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft H. (3 Bd. zum Az. N11) Bezug genommen. Dieser Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegt der vorliegenden Entscheidung zugrunde.

Entscheidungsgründe

Die Disziplinarklage ist zulässig.

Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der Disziplinarklageschrift vom 26. Juni 2024 geordnet dargestellt.

Der Präsident des Polizeipräsidiums Nordhessen ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. 2015, S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2023 (GVBl. 2023, S. 687), für die Erhebung der Disziplinarklage gegen den der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Beklagten zuständig gewesen.

Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift i. S. d. § 60 HDG sind von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch nicht anderweitig ersichtlich.

Die zulässige Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer dabei von den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Kassel vom 00.00. 2022 (Az.: N11N08) aus, die für sie nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG bindend sind. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Der Entscheidung zugrunde gelegt werden können dabei alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris).

Die Feststellungen des genannten Strafurteils, das durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 00.00. 2023 (Az.: N09) rechtskräftig geworden ist, betreffen denselben Sachverhalt wie das vorliegende Disziplinarverfahren. Von der Möglichkeit, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG eine erneute Prüfung der getroffenen Feststellungen zu beschließen, hat die Disziplinarkammer mangels offenkundiger Unrichtigkeit der Feststellungen keinen Gebrauch gemacht.

Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte, indem er im Rahmen seines Einsatzes bei dem Einbruch des G. in die K.-Filiale im Bahnhof Kassel-Wilhelmshöhe am 6. Februar 2019 24-mal mit einem Teleskopschlagstock auf diesen einschlug und ihn im Nachgang wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung anzeigte, gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 7. Dezember 2018 (a. F.) verstoßen.

Die als Grund- und Auffangtatbestand konzipierte Wohlverhaltenspflicht verlangt gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a. F., dass das Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern.

Diese Pflicht hat der Beklagte durch die Begehung der mit seinem Verhalten verwirklichten Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung im Amt (§§ 340 Abs. 1 und 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 Abs. 1 StGB) verletzt. Dies erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. Der überzeugenden Begründung des strafrechtlichen Urteils entsprechend lag bei dem Beklagten insbesondere kein – grundsätzlich auch disziplinarrechtlich relevanter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 2 B 1/08 -, juris) – Verbotsirrtum vor.

Soweit der Beklagte den G. zu Unrecht des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten Körperverletzung bezichtigte, hat er darüber hinaus auch gegen seine Pflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG a. F., wonach Beamtinnen und Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen haben, vorsätzlich und rechtswidrig verstoßen.

Nach Überzeugung der Disziplinarkammer erstattete der Beklagte die unrichtige Strafanzeige, um eine Rechtfertigungslage während der Festnahme vorzutäuschen und so die vorangegangene rechtswidrige Körperverletzung zu verschleiern und sich der straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung zu entziehen.

Soweit der Angeklagte demgegenüber im Strafverfahren angab – und in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer wiederholt hat –, er sei tatsächlich davon ausgegangen, dass der G. sich gegenüber POK S. gewehrt haben müsse, so hat dies das Strafgericht nicht davon abgehalten festzustellen, dass der Beklagte wusste, dass der Zeuge G. keinerlei tatbestandsmäßige Widerstandshandlung geleistet und erst recht keine versuchte Körperverletzung begangen habe. Die Bindungswirkung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG umfasst auch Feststellungen in Bezug auf derartige innere Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 2 B 126/15 -, juris Rn. 15). Zudem steht diese Aussage des Beklagten im Widerspruch zu seiner – aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung des im polizeilichen Außendienst ebenso wenig glaubhaften – Einlassung im Strafverfahren, er habe in der Anzeige, obwohl es nicht zu Schlägen gegen die Beamten gekommen sei, von „schlagen“ geschrieben, weil das „so ein Standardwortlaut“ sei, wenn eine Person sich gegen polizeiliche Maßnahmen wehre (vgl. Bl. 22 EA II).

Das insoweit gegebene einheitliche Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erfolgte innerdienstlich, da sich das Fehlverhalten des Beklagten sowohl während der Dienstausübung ereignete, als auch funktional unmittelbar auf die Erfüllung seiner Amtsaufgaben, hier die Festnahme des Verdächtigen G., bezog.

Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG).

Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris).

Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl für außerdienstliche (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 25) als auch für innerdienstliche Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 19) auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

Nach dieser Rechtsprechung reicht der Orientierungsrahmen jedenfalls dann bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begeht, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, BVerwGE 154, 10, juris Rn. 20; Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7/22 -, BVerwGE 179, 328, juris Rn. 42).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist für die Disziplinarkammer im vorliegenden Fall die zeitlich vorangehende körperliche Misshandlung des G. während seiner Festnahme. Für sich genommen bewirkte diese Tat bereits die schwereren Folgen in Form der erlittenen Platzwunden, Rötungen und der Schwellung an den Beinen des Betroffenen. Sie bzw. ihre Verdeckung war zudem überhaupt erst der Anlass für die falschen Angaben im Nachgang, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung maßnahmeverschärfend zu berücksichtigen sind.

Aufgrund des mit diesem Verhalten verwirklichten Straftatbestandes nach §§ 340 Abs. 1 und 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, für den das Gesetz selbst in dem vom Landgericht Kassel angenommenen minderschweren Fall eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.

Die volle Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch geboten.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des von dem Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13).

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt besonders schwer.

Ein Polizeibeamter, der selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

Angesichts der möglichen Variationsbreite derartiger polizeilicher körperlicher Übergriffe sind diese einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich und bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - 16a D 14.1992 -, juris Rn. 45; VG Magdeburg, Urteil vom 6. Februar 2025 - 15 A 25/24 MD -, juris Rn. 30). Erschwerend wirkt es sich dabei insbesondere aus, wenn der Übergriff gegen eine in polizeilichem Gewahrsam befindliche Person gerichtet ist oder nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Dies bedeutet umgekehrt, dass jedenfalls schwere Provokationen oder gar Angriffe mildernd zu berücksichtigen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2006 - DL 16 S 22/06 -, juris Rn. 51). Zwar gehören Beleidigungen und Provokationen zu den Alltagserfahrungen von Polizeibeamten und diese müssen aufgrund ihrer Ausbildung und ggf. ihren beruflichen Erfahrungen gelernt haben, physisch wie psychisch damit umzugehen. Die jeweilige Einsatzsituation des Polizeibeamten ist aber auch dann bei der Bemessung des Disziplinarmaßes zu berücksichtigen, wenn sie für einen Polizeibeamten alltäglich ist (VG Magdeburg, Urteil vom 6. Februar 2025 - 15 A 25/24 MD -, juris Rn. 31). Zu würdigen sind weiter Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 -, juris Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -, juris Rn. 6 ff.).

Im vorliegenden Fall lag dem Dienstvergehen eine schwierige Einsatzsituation zur Nachtzeit zu Grunde, die von dem Beklagten während der Festnahme und dem Vorgeschehen spätestens ab Betreten des Drogeriemarkts schnelle Entscheidungen und Reaktionen auf das Verhalten des Festzunehmenden erforderten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass der Einsatz auch körperlich für ihn herausfordernd war und sich die tatsächliche Gefährlichkeit der Situation sowie des Festzunehmenden nur schwer einschätzen ließen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beklagte sich in dieser Situation veranlasst gesehen haben mag, möglichst effektive Festnahmemaßnahmen anzuwenden, um spontane Angriffe des Festzunehmenden auf sich oder seinen Kollegen POK S. von vornherein zu unterbinden. Objektiv hat es aber weder eine Provokation des Festzunehmenden gegen die Polizeibeamten im Vorfeld noch Angriffe auf sie während der Fesselung gegeben. Seine Gegenwehr beschränkte sich auf den misslungenen Fluchtversuch in Richtung Marktausgang – bei dem der festzunehmende G. dem Beklagten zwar auswich und versuchte, dessen Kollegen zu entkommen, aber keinen von beiden angriff – sowie allenfalls auf das vom Beklagten beschriebene Wehren gegen die Fesselung durch Körperanspannung.

Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass seine Verletzungshandlungen – auch wenn sie nicht gerechtfertigt waren und mittels einer Waffe ausgeführt wurden – sich nach den bindenden Feststellungen des Strafgerichts auf das gezielte Setzen von Schmerzreizen „wie er es im Rahmen der Fortbildung erlernt hatte“ beschränkten, das weder auf schwere Verletzungen des Festzunehmenden abzielte noch solche zur Folge hatte. Die Verletzungshandlungen erfolgten demnach „dosiert“ und waren nicht von einer besonderen Brutalität geprägt. Zudem blieb das Verhalten des Beklagten insgesamt während der ganzen Zeit darauf ausgerichtet, die Festnahme und die dazu erforderliche Fesselung durchzusetzen bzw. zu erzwingen. Zu Lasten des Beklagten ist allerdings die Vielzahl von 24 Schlägen innerhalb von knapp 30 Sekunden zu berücksichtigen. Dabei muss sich der Beklagte vorwerfen lassen, sich währenddessen nicht den gebotenen Überblick über die Situation verschafft und sein Verhalten angemessen an das Gebaren des Festzunehmenden angepasst zu haben. Ansonsten hätte er festgestellt, dass die Fesselung des Verdächtigen G. durch zwei Polizeibeamte auch ohne (weitere) Schläge mit dem Teleskopschlagstock durchzusetzen gewesen wäre und dessen massiver Einsatz, spätestens als sich der Festzunehmende in Bauchlage befand, auch nicht mehr zur Eigensicherung von sich oder dem Schutz seines Kollegen vor spontanen Angriffen erforderlich war. Das Strafgericht führt in seinem Urteil insoweit aus, dass „ein einzelner dosierter Schlag zur Unterstützung seines Kollegen ex ante möglicherweise noch als erforderlich gehalten werden durfte. Spätestens dann […] der Schlagstockeinsatz zur Ermöglichung und Sicherung der Festnahme nicht mehr erforderlich [war]“.

Die mediale Berichterstattung zu der Tat des Beklagten und ihrer strafrechtlichen Aufarbeitung in der örtlichen Presse wirkt sich hingegen nicht zu Lasten des Beklagten aus. Nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarkammer ist es mit § 16 HDG und dem darin zum Ausdruck gebrachten Schuldprinzip nicht vereinbar, einem Beamten die Medienresonanz anzulasten, die sein Dienstvergehen hervorgerufen hat, denn dadurch würde die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig gemacht werden, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 16. April 2025 - 28 L 149/24.WI.D -, juris Rn. 530 m. w. N.; Urteil vom 16. Juli 2014 - 28 K 1419/12.WI.D -, juris Rn. 55; a. A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 -, juris Rn. 31).

Besonders schwer fällt hingegen das Nachtatverhalten des Beklagten in Gewicht. Der Beklagte hat in seinem Festnahmebericht sowie der gestellten Strafanzeige hinsichtlich der Gegenwehr des Festzunehmenden vorsätzlich gelogen, indem er schrieb, dieser habe sich massiv durch Treten und Schlagen nach den Beamten der Fesselung widersetzt. Wie bereits festgestellt, tat er dies, um sein vorangegangenes Fehlverhalten, die gefährliche Körperverletzung im Amt, zu verschleiern und einer Strafverfolgung und disziplinaren Ahndung zu entgehen. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte sich nach § 344 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und eine Dienstpflichtverletzung begangen, die anhand des Strafrahmens der zu verhängenden Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren in dem hier angenommenen minderschweren Fall schon für sich genommen geeignet ist, den Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme zu eröffnen und im Regelfall sogar die gesetzliche Beendigung nach sich zieht (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

Durch dieses Nachtatverhalten hat der Beklagte erneut im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und seine Machtbefugnisse als Polizeibeamter missbraucht (vgl. zur disziplinaren Ahndung der Verfolgung Unschuldiger auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2002 - 16 D 01.950 -, juris Rn. 68 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 21. Juli 2022 - 11 A 1366/21 HGW -, juris).

Der Dienstherr kann die Außeneinsätze seiner (Polizei-)Beamten – und insbesondere spontane Einsätze einer Polizeistreife infolge eines Notrufs, wie im vorliegenden Fall – nicht lückenlos kontrollieren. Gerade deshalb ist er besonders darauf angewiesen, dass die eingesetzten Beamten (im Nachhinein) wahre Angaben zu dem Geschehensablauf bzw. ihren Wahrnehmungen davon machen. Er bringt insoweit den Beamten ein besonderes Vertrauen entgegen. Gerade die fehlenden Kontrollmöglichkeiten und dieses Vertrauen des Dienstherrn hat der Beklagte ausgenutzt, indem er vorsätzlich falsche Angaben zu dem (vermeintlichen) Widerstand des Festgenommenen machte, um über den wahren Ablauf des Einsatzes am 6. Februar 2019 zu täuschen und dadurch persönlichen und dienstlichen Nachteilen in Form der straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung zu entgehen.

Der Beklagte hat dadurch das bereits durch die Gewaltanwendung bei der Festnahme schwer beeinträchtigte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erscheint daher nicht mehr tat- und schuldangemessen.

Eine mildere Maßnahmebemessung ergibt sich auch nicht aus Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung.

Soweit der Beklagte auf seine 30-jährige beanstandungslose Verrichtung des Außendienstes verweist, steht diese der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, ggf. auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung – wie sie hier gegeben ist – neben der Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 2014 - 28 A 1585/13.D -, juris Rn. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Juli 2015 - 25 K 1066/13.WI.D -, juris Rn. 55).

Milderungsgründe, aufgrund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, sind nicht ersichtlich. Weder liegt einer der von der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Milderungsgründe vor, die regelmäßig eine Absenkung der Disziplinarmaßnahme um eine Stufe gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185, juris Rn. 37 ff.; Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, BVerwGE 147, 229, juris Rn. 26), noch lassen sich andere entlastende Umstände vergleichbaren Gewichts erkennen.

Insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen des Beklagten vor (vgl. zu diesem für die Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrund z. B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 1 D 16.96 -, juris). Die Anwendung dieses Milderungsgrundes setzt nämlich voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann. Besteht das Versagen des Beamten hingegen, wie hier, aus verschiedenen „Teilakten“ (die Körperverletzungshandlung an sich sowie die unrichtigen Angaben in Festnahmebericht und Strafanzeige) scheidet dieser Entlastungsgrund aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 -, juris Rn. 39).

Das vorliegende Disziplinarverfahren weist vor dem Hintergrund seiner Aussetzung vom 14. Februar 2019 (Tag der Einleitung) bis 13. Dezember 2023, dem mit der Erhebung der Disziplinarklage am 28. Juni 2024 erfolgten Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie der Urteilsverkündung am 12. Februar 2026 keine unangemessen lange Dauer auf. Zudem ist eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht als mildernder Umstand zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, BVerwGE 146, 98, juris Rn. 53).

Auch die nach Auffassung des Beklagtenvertreters „sehr maßvolle“ Strafzumessung fällt nicht mildernd ins Gewicht. Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe hat allein strafrechtliche Bedeutung. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht; während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach den Disziplinargesetzen insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (st. Rspr., vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2025 - 2 B 8/25 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Dementsprechend ist das Disziplinargericht zwar an die tatsächlichen Feststellungen, nicht aber auch an die Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts gebunden (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 B 13/23 -, juris Rn. 13 m. w. N.).

Auf eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber seinem Kollegen POK S. kann sich der Beklagte im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht berufen. Die Ausübung der Disziplinarbefugnis in Bezug auf den Beklagten durch das Gericht infolge der Klageerhebung erfolgt unabhängig von der bei der Behörde verbliebenen Ausübung der Disziplinarbefugnis im Hinblick auf POK S.. Zudem unterscheidet sich der Fall von POK S., der lediglich wegen der Verfolgung Unschuldiger verurteilt wurde, von dem des Beklagten, der auch eine gefährliche Körperverletzung im Amt begangen hat.

Schließlich steht – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch das in § 17 HDG normierte sog. Doppelahndungsverbot der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegen. Dieses erzeugt schon mangels Erwähnung in dem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Norm keine Sperrwirkung gegenüber der Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 2 B 37/05 -, beck-online, BeckRS 2006, 144656, Rn. 10 zu § 14 BDG).

Schließlich ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten deshalb nicht unverhältnismäßig, weil der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 3, 83 HDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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