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415 C 2543/20•AG Kassel 415. Zivilabteilung, 2024-03-13, 415 C 2543/20
415 C 2543/20Tribunale di primo grado13 mar 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-13
Aktenzeichen: 415 C 2543/20
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2024:0313.415C2543.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.472,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 413,90 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Zwischen dem Fahrschulwagen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen A und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz kam es am 30.05.2018 zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Fahrschulwagen des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die vollständige Haftung der Beklagtenseite ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Der Kläger ließ ein Schadensgutachten einholen. Darin wurde ein Restwert i. H. v. 10.111,00 € brutto angegeben. Mit Schreiben vom 01.06.2018 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass das verunfallte Fahrzeug nicht sofort für den im Gutachten angegebenen Restwert verkauft werden solle, weil die Beklagte ein besseres Angebot vermitteln könne. Der Kläger verkaufte das verunfallte Fahrzeug dann am 12.06.2018 zu einem Preis von 10.500,00 € brutto, mithin 8.823,53 € netto. Nach dem Verkauf übermittelte die Beklagte dem Kläger dann ein alternatives Restwertangebot i. H. v. 14.190,00 € brutto.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2020 wurde die Beklagte vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur weiteren Regulierung i. H. v. 4.472,96 € sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 10.07.2020 aufgefordert.
Für den Wiederbeschaffungsaufwand zahlte die Beklagte an den Kläger dann 10.428,57 €. Auf die Umbau- und Beschriftungskosten zahlte die Beklagte 1.497,00 €. Für die Abnahme eines umgebauten Fahrzeugs fallen Kosten i. H. v. 150,00 € an.
Der Kläger behauptet, dass das verunfallte Kläger Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert i. H. v. 22.667,06 € aufweise. Um ein Ersatzfahrzeug in einen Fahrschulwagen umzubauen seien zudem Kosten i. H. v. 1.800,00 € erforderlich. Um ein Ersatzfahrzeug wieder mit einem Schriftzug der Fahrschule zu versehen, seien Kosten i. H. v. 750,00 € netto erforderlich. Auf die geltend gemachte Kostenpauschale i. H. v. 25,00 € sei von der Beklagten nichts gezahlt worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass zur Berechnung des streitigen Wiederbeschaffungswertes der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.472,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2020 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 413,90 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liege bei 22.352,94 € netto. Das verunfallte Fahrzeug habe zudem einen Restwert i. H. v. 11.924,37 € netto gehabt. Für den Umbau und die Beschriftung des Fahrzeugs seien nur 1.497,00 € erforderlich. Die geltend gemachte Kostenpauschale i. H. v. 25,00 € sei vollständig beglichen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass zur Berechnung des Wiederbeschaffungswertes der Zeitpunkt des Unfalls maßgeblich sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten gemäß der Beweisbeschlüsse vom 29.03.2021 und vom 22.07.2022. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen B vom 15.10.2021 und vom 25.11.2022 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 18.05.2022 und vom 21.02.2024 verwiesen. Die Klage wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.12.2020 zugestellt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig vollständigen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 30.05.2018 zu leisten. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, welche Summe zur Wiederherstellung erforderlich ist.
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH NJW 2016, 3363).
Ist durch einen Unfall am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, so hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf den so genannten Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs abzüglich des für das verunfallte Fahrzeug erzielbaren Restwerts errechnet.
Hierbei ist von einem Restwert i. H. v. 8.823,53 € netto auszugehen. Zu diesem Preis konnte der Kläger das verunfallte Fahrzeug verkaufen und hat damit sogar einen höheren Restwert erzielt als im von ihm eingeholten Gutachten angegeben. Dass die Beklagte dem Kläger zuvor ein Schreiben übersandte, in dem sie dazu aufforderte, mit dem Verkauf noch zu warten und dass sie dem Kläger nach dem Verkauf ein höheres Restwertangebot übermittelte, ist hierbei unbeachtlich. Weder ist der Geschädigte dazu verpflichtet, den Versicherer des Unfallgegners Gelegenheit zur Vorlage eines Restwertangebots zu geben (vergleiche beispielsweise BGH 21.02.2017 – VI ZR 22/16), noch muss er nach Übersendung des Sachverständigengutachtens abwarten, bevor er das Fahrzeug verkauft (BGH 27.09.2016 – VI ZR 673/15).
Der Wiederbeschaffungswert beträgt 25.210,00 €. Nach der Rechtsprechung des BGH bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Im Rechtsstreit ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich, wobei diese Grundsätze auch für die Abrechnung fiktiver Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten gelten. Lediglich im Fall der konkreten Schadensberechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunktes abzustellen, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543, 544, Rn. 13 m.w.N.). Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795, 1796, Rn. 11 m. w. N.). Das Gericht schließt sich den Ausführungen des BGH in den oben genannten Urteilen an.
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Soweit die Beklagtenseite einwendet, dass durch die Vorlage von Rechnungen doch ersichtlich sei, dass zwischenzeitlich eine Ersatzbeschaffung stattgefunden habe, ist dies unerheblich. Der Geschädigte kann zwischen der fiktiven und der konkreten Schadensabrechnung frei wählen und hat vorliegend die fiktive Schadensberechnung gewählt und auch im Laufe des Verfahrens nicht auf eine konkrete Schadensberechnung abgeändert. Dass eine zwischenzeitlich erfolgte Ersatzbeschaffung an dem zur Schadensberechnung maßgeblichen Zeitpunkt nichts ändert, zeigt auch der oben erstgenannte Fall des BGH, in dem ebenfalls zwischenzeitlich eine Ersatzbeschaffung stattgefunden hatte, der BGH aber gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei. Zudem hat die Beklagte bislang auch nicht vollständig erfüllt. Selbst dann, wenn man die Werte zum Zeitpunkt des Unfalls heranzieht, ist die Leistung der Beklagten hinter dem objektiv erforderlichen Betrag zurückgeblieben. Der Restwert lag, wie oben bereits festgestellt bei 8.823,53 € netto. Der Wiederbeschaffungswert lag damals bei 20.825,00 € netto, wie der Sachverständige B in seinem Gutachten vom 15.10.2021 ausgeführt hat. Hieraus ließe sich ein Wiederbeschaffungswert von 12.001,00 € errechnen, die Beklagte zahlte auf diese Position aber nur 10.428,57 €.
Dass der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei 25.210,00 € lag, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen C in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2024, denen sich das Gericht anzuschließen vermag und die von den Parteien auch nicht angegriffen wurden. Der Sachverständige konnte nachvollziehbar darlegen, dass er aufgrund der Einholung von Vergleichsangeboten auf dem aktuellen Markt zu der Einschätzung gelangt, dass der aktuelle Wiederbeschaffungswert bei 30.000,00 € brutto bzw. 25.210,00 € netto lag.
Der erstattungsfähige Wiederbeschaffungsaufwand liegt dementsprechend bei 16.386,47 € (25.210,00 € - 8.823,53 €).
Der Sachverständige Busse hat in seinem Gutachten vom 15.10.2021 und in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2022 für das Gericht nachvollziehbar erläutert, dass der wirtschaftlichste Weg der Wiederherstellung darin liegt, die Fahrschulausrüstung aus dem verunfallten Fahrzeug auszubauen und diese wieder in ein gebraucht zu erwerbendes Ersatzfahrzeug einzubauen. Zur Wiederherstellung sind daher zusätzlich zum bereits erläuterten Wiederbeschaffungsaufwand Kosten für den Umbau der Fahrschulausrüstung (Aus- und Einbau) sowie die Kosten für die Beschriftung erforderlich.
Die Kosten für den Umbau sind mit 790,00 € netto anzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige B in seinem Gutachten vom 15.10.2021 diesbezüglich Vergleichsangebote eingeholt hat die zwischen 630,00 € und 950,00 € netto lagen. Das Gericht schätzt daher den für den Umbau erforderlichen Betrag auf den daraus ermittelten Mittelwert.
Die für die Beschriftung erforderlichen Kosten schätzt das Gericht auf 697,00 €. Hierbei wird die in der Akte enthaltene Rechnung des Atelier D über die Fahrzeugbeschriftung/Vollverklebung i. H. v. 697,00 € zu grunde gelegt. Aus dem in dieser Rechnung enthaltenen Vermerk „Lieferung erfolgte am 05.07.2018“ ergibt sich, dass die Arbeiten bereits durchgeführt wurden und es sich nicht lediglich um einen Kostenvoranschlag handelt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die neue Beschriftung für den Kläger ohne Weiteres zu diesem Preis erlangt werden konnte.
Zuzüglich einer allgemeinen Kostenpauschale i. H. v. 25,00 € ergeben sich daher für den wirtschaftlichsten Weg der Wiederherstellung erforderliche Kosten i. H. v. 17.898,47 €.
Abzüglich des bereits von der Beklagten gezahlten Betrages verbleibt daher jedenfalls ein restlicher Betrag in Höhe der eingeklagten Summe, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Kostenpauschale i. H. v. 25,00 € tatsächlich gezahlt wurde oder nicht.
Ein neues Gutachten war nicht einzuholen. Dies hat der Klägervertreter zwar im Schriftsatz vom 17.01.2022 beantragt, jedoch einerseits nur hilfsweise, für den Fall, dass der gerichtliche Gutachter nicht zu einem Termin geladen würde. Zum anderen liegen die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vor, weil das Gericht das Gutachten, wie bereits erläutert, nicht für ungenügend erachtet.
Nach alledem sind auch die restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € als Teil des gem. § 249 BGB ersatzfähigen Schadens erstattungsfähig, weil der vom Klägervertreter angesetzte Gegenstandswert nicht überhöht war.
Die Zinsforderung ist hinsichtlich der Hauptforderung gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Nebenforderung aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Verzug ist hier durch das anwaltliche Schreiben vom 02.07.2020 seit dem 11.07.2020 eingetreten. Im Falle einer Geldschuld besteht zudem gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, in analoger Anwendung des § 187 I BGB hier mithin ab dem 09.12.2020, ein Anspruch auf Prozesszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB jeweils fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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