OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2026-01-29, 20 VA 21/24

20 VA 21/24Tribunale superiore / Civil Chamber 2029 gen 2026

Regest

1. In der Ehesache ist der Gegner in der Hauptsache im Hinblick auf eine Einsichtnahme in das Verfahrenskostenhilfeheft des anderen Beteiligten Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. FamFG. 2. Aus § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO kann ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des anderen Beteiligten nicht hergeleitet werden, weil die Vorschrift kein subjektives Recht gewährt, sondern nur der Sachaufklkärung im Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dient.

Testo completo

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 VA 21/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-29

Aktenzeichen: 20 VA 21/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0129.20VA21.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 2 S 2 ZPO, § 299 Abs 2 ZPO, §§ 23 EGGVG

Leitsatz

  1. In der Ehesache ist der Gegner in der Hauptsache im Hinblick auf eine Einsichtnahme in das Verfahrenskostenhilfeheft des anderen Beteiligten Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. FamFG.

  2. Aus § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO kann ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des anderen Beteiligten nicht hergeleitet werden, weil die Vorschrift kein subjektives Recht gewährt, sondern nur der Sachaufklkärung im Verfahren der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dient.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.03.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wandte sich mit Anwaltsschriftsatz vom 19.01.2024 (Bl. 1 d. Verwaltungsvorgangs der Präsidentin des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu …), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, an das Amtsgericht Frankfurt am Main - Familiengericht - zu dem dortigen Aktenzeichen ….

Er führte aus, ihm sei als Antragsgegner in dem genannten Scheidungsverfahren vor Zustellung der Antragsschrift keine Gelegenheit gegeben worden, zu einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) der - hier nicht beteiligten - Antragstellerin jenes Verfahrens Stellung zu nehmen. Es solle eine Stellungnahme zu deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachgeholt werden. Dazu werde "Einblick in die VKH-Sonderakte der Astin" benötigt. Der Antrag (auf Akteneinsicht) werde auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO gestützt; der darin genannte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 1361 Abs. 4 S. 4 i. V. m. § 1605 BGB. Darüber hinaus beantragte der Antragsteller auch Einsichtnahme in die Hauptakte des Scheidungsverfahrens.

Die Antragstellerin des Scheidungsverfahrens widersprach mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.02.2024 (Bl. 4 d. Verwaltungsvorgangs) der Akteneinsicht in die VKH-Akte.

Mit vorliegend angefochtenem - in Form eines einfachen Schreibens erlassenen - Bescheid vom 23.02.2024 (Bl. 6 m. Rs. d. Verwaltungsvorgangs) wies die Präsidentin des Amtsgerichts Frankfurt am Main durch einen weiteren aufsichtführenden Richter am Amtsgericht den Antrag auf Einsichtnahme in die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege zurück. Zu den Gründen ist im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.04.2015, XII ZB 214/14) ausgeführt, dass der Antragsteller kein Recht auf die beantragte Akteneinsicht habe. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO begründe kein Anhörungs- und auch kein Akteneinsichtsrecht. Zweck der Bestimmung sei es, dem Gericht im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Befugnis zu geben, die Erklärung dem Gegner zur Stellungnahme zuzuleiten. Unter der Voraussetzung, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen zwischen den Parteien bestehe, sei es verfahrensökonomisch, den Gegner sogleich einzubeziehen, um etwaige Unstimmigkeiten in der Erklärung so früh wie möglich korrigieren zu können. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO habe somit lediglich objektiv-rechtlichen Charakter und diene allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht. Die Bezugnahme der Vorschrift auf materiell-rechtliche Auskunftsansprüche als Voraussetzung für die Zugänglichmachung der Erklärung diene lediglich datenschutzrechtlichen Belangen. Eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Verfahrensgegners sei mit der Vorschrift hingegen nicht beabsichtigt. Subjektive Ansprüche auf Auskunftserteilung seien in einem gesonderten Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Urschrift des Beschlusses war dieser nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Gegen den nach Lage der vorgelegten Akten von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 27.02.2024 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit einfacher Post übersandten Bescheid hat dieser mit an das Amtsgericht Frankfurt am Main - Familiengericht - adressiertem und dort am 12.03.2024 eingegangenem (vgl. Bl. 8 d. Verwaltungsvorgangs) Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 7 m. Rs. d. Verwaltungsvorgangs) "gemäß § 23 EGGVG eine gerichtliche Entscheidung, welche auch rechtsmittelfähig ist" , beantragt. Er hat zur Begründung ausgeführt, die in dem Bescheid zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei mit dem vorliegenden Fall nicht in jeder Beziehung vergleichbar. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Verfahren habe der Gegner des VKH-Begünstigten noch vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Gelegenheit erhalten, sich zu dessen (persönlichen und wirtschaftlichen) Verhältnissen zu äußern. Diese Gelegenheit habe vorliegend nicht in hinreichendem Maße bestanden. Mit Schreiben vom 20.11.2023 habe er, der Verfahrensbevollmächtigte, (bei dem Familiengericht) angemahnt, dass ihm der Entwurf der Antragsschrift im Scheidungsverfahren nicht vorgelegen habe, weil die dortige Antragstellerin eine unzutreffende Anschrift des Antragstellers angegeben habe, was näher dargelegt ist. Anstatt dem Verfahrensbevollmächtigten zunächst Gelegenheit zu geben, den Antragsentwurf zur Kenntnis zu nehmen und sich zu den Verhältnissen der Antragstellerin des VKH-Antrags zu äußern, sei der Antrag diesem sofort zugestellt worden.

Der Bundesgerichtshof vertrete die Ansicht, dass die Vorschrift (des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO) allein eine bessere Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht bezwecke, um etwaige Unrichtigkeiten frühzeitig korrigieren zu können. Vorliegend habe das Gericht dem Antragsteller verwehrt, zu dieser Aufklärung beizutragen. Jedenfalls habe der Antragsteller vorliegend Erkenntnisse, dass die Antragstellerin des VKH-Verfahrens mehreren Beschäftigungen nachgehe, was näher ausgeführt ist. Die Einsicht in das VKH-Sonderheft wäre geeignet, wenigstens im Nachgang etwaige falsche Angaben richtigzustellen, was letztlich gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Aufhebung der VKH-Bewilligung führen könne. Eine solche Aufhebung könne nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon deshalb gerechtfertigt sein, weil der Sachverhalt im VKH-Antrag falsch dargestellt worden sei. In der Sache wehre sich der Antragsteller gegen den Scheidungsantrag. Er wolle die Ehe aufrechterhalten. Dennoch forciere die Antragstellerin des VKH- und des Scheidungsverfahrens mit staatlicher Finanzierung ihr Vorhaben, die Ehe mit ihm vorzeitig aufzulösen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie dies nicht weiterverfolgen würde, müsste sie ihre Rechtsverfolgungskosten selbst tragen. Der Antragsteller sei in seinen Rechten verletzt, weil ihm verwehrt worden sei, die Voraussetzungen der VKH bereits in dem Bewilligungsverfahren in Frage zu stellen. Er hat insoweit aus einer Entscheidung des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.11.2017, 2 WF 311/17) zitiert, wonach sinngemäß im Fall eines vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gestellten Einsichtnahmegesuchs in das VKH-Sonderheft ein dem Grunde nach bestehender materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch ausreiche, um das Gesuch als begründet anzusehen. Dass vorliegend übereilt VKH bewilligt worden sei, könne nicht dazu führen, das Akteneinsichtsrecht des Antragstellers zu beschneiden.

Wegen dessen weiterer Einzelheiten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 12.03.2024 verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.03.2024 (Bl. 9 d. Verwaltungsvorgangs) hat der weitere aufsichtführende Richter am Amtsgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben vom 23.02.2024 bereits um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gehandelt habe, mit welcher der Antrag auf Akteneinsicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sei.

Mit Schriftsatz ebenfalls noch vom 25.03.2024 (Bl. 10 d. Verwaltungsvorgangs) an das Familiengericht hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben des weiteren aufsichtführenden Richters beantragt, dass der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts über seinen Antrag entscheiden möge.

Mit am 15.04.2024 ausgeführter Verfügung vom 09.04.2024 hat der weitere aufsichtführende Richter die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über "das Rechtsmittel" vorgelegt (vgl. Bl. 12 Rs. d. Verwaltungsvorgangs). Das Übersendungsschreiben (Bl. 13 d. Verwaltungsvorgangs) weist das Familiengericht als Absender aus und als Vorlagegrund die "Bitte um Entscheidung über die Beschwerde" .

Die Sache ist bei dem Oberlandesgericht am 17.04.2024 (vgl. Bl. 13 d. Verwaltungsvorgangs) eingegangen und im Hinblick auf die Formulierung des Übersendungsschreibens zunächst als eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts bei dem 1. Senat für Familiensachen geführt worden. Mit Verfügung des Vorsitzenden des 1. Senats für Familiensachen vom 30.10.2024 hat dieser die Akten im Hinblick auf einen Vermerk der dortigen Berichterstatterin, wonach es sich um eine Angelegenheit nach den §§ 23 ff. EGGVG handele, dem Senat als dem insoweit zuständigen Zivilsenat zur Übernahme übersandt (vgl. Bl. 19 d. Verwaltungsvorgangs).

Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 14.11.2024 (Bl. 5 d. E-Akte) den Beteiligten Hinweise erteilt, u. a. zu den Voraussetzungen der Wahrung der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Insoweit hat er drauf hingewiesen, dass die Einreichung des Antrags bei dem Amtsgericht und dessen Weiterleitung an das Oberlandesgericht erst nach erheblicher Zeit vorliegend Anlass zur Prüfung geben dürfte, ob der Antrag fristwahrend gestellt worden sei.

Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 11.12.2024 (Bl. 8 f. d. E-A.) entgegengetreten. Er ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil dieser nicht innerhalb der hierfür in § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmten Frist bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden sei. Die Antragstellung bei der Ausgangsbehörde oder einem anderen als dem nach § 25 EGGVG zuständigen Gericht wirke nicht fristwahrend. Entscheidend sei der - gegebenenfalls nach Weiterleitung - erfolgte Eingang bei dem zuständigen Oberlandesgericht.

Ungeachtet dessen sei der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsichtnahme weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wobei der Antragsteller im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als Dritter im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO anzusehen sei.

Ein rechtliches Interesse ergebe sich insbesondere nicht aus § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO, wie die Präsidentin des Amtsgerichts unter Hinweis auf die - hier vorstehend bereits bezeichnete - Entscheidung des Bundesgerichtshofs zutreffend festgestellt habe. Soweit der Antragsteller meine, die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei mit dem vorliegenden Fall nicht in jeder Beziehung zu vergleichen, verhelfe dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Entscheidend sei nämlich, dass die genannte Vorschrift kein subjektives Akteneinsichtsrecht für den VKH-Antragsgegner begründe.

Der Antragsteller hat vor dem Senat keine Erklärung mehr abgegeben.

II.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, weil er jedenfalls offensichtlich unbegründet und daher zurückzuweisen ist.

A. An der Zulässigkeit des Antrags bestehen, wie bereits in dem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 14.11.2024 aufgezeigt, Bedenken.

  1. Zwar ist der Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG statthaft, denn bei der Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung über die Einsichtnahme in gerichtliche Akten handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG (vgl. Senat, Beschluss vom 07.02.2022, 20 VA 6/20, juris Tz. 41; Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 4), um einen sogenannten Justizverwaltungsakt.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG, weil er geltend macht, einen Rechtsanspruch auf die ihm mit der angefochtenen Entscheidung versagte Einsichtnahme in die Akten des Verfahrenskostenhilfeverfahrens zu haben.

  1. Der Antrag ist vorliegend allerdings nicht innerhalb der Antragsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ist - trotz des Hinweises auf eine mögliche Verfristung - nicht gestellt worden; ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag vorliegen, begegnet Bedenken.

a) Der vorliegend in Form eines elektronischen Dokuments gestellte Antrag ist nicht gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 EGGVG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids bei dem nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht eingegangen. Nur der Eingang eines Antrags in Schriftform oder elektronischer Form bei dem Oberlandesgericht wirkt - worauf der Antragsgegner zutreffend abstellt - fristwahrend, nicht hingegen der Eingang bei der Ausgangsbehörde oder einem Amtsgericht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.08.2021, 102 VA 74/21, Tz. 28; Senat, Beschluss vom 16.10.2024, 20 VA 10/23, Tz. 42; beide juris; Lückemann in Zöller, a. a. O., § 26 EGGVG, Rn. 1; Köhnlein in BeckOK, 29. Ed. Stand: 15.11.2025, § 26 EGGVG, Rn. 7; Kissel / Mayer, GVG, 11. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 19, 21; Stockmann in: Rahm / Künkel, Handbuch Familien- und FamilienverfahrensR, 87. Lieferung, Teil I Kap. 13 Abschn. H Rn. 67).

Als Ende der Antragsfrist ist vorliegend von dem 12.04.2024 auszugehen, so dass der Eingang der Antragsschrift bei dem Oberlandesgericht nach Weiterleitung durch die Präsidentin des Amtsgerichts erst am 17.04.2024 die Antragsfrist nicht wahrt.

Für den Fristbeginn kann vorliegend auf den Zeitpunkt einer Zustellung des angefochtenen Bescheids nicht abgestellt werden, weil dieser ausweislich des dem Senat vorgelegten Verwaltungsvorgangs von der Präsidentin des Amtsgerichts nicht zur Zustellung übersandt worden ist. Dennoch kann von einer Bekanntgabe - diese richtet sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.12.2021, 101 VA 109/21, juris Tz. 26) - spätestens am 12.03.2024 ausgegangen werden, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers an diesem Tag die Antragsschrift bei dem Amtsgericht einreichte, so dass der angefochtene Bescheid diesem spätestens an diesem Tag zugegangen sein muss. Die Antragsfrist endete entsprechend § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB demnach mit Ablauf des 12.04.2024.

b) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ist trotz des Hinweises in dem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 14.11.2024 auf eine mögliche Verfristung nicht gestellt worden. Zwar kommt gemäß § 26 Abs. 3 S. 4 EGGVG im Fall der Nachholung der versäumten Rechtshandlung - hier des Eingangs der Antragsschrift bei dem Oberlandesgericht - eine Wiedereinsetzung auch ohne Antrag in Betracht. Allerdings ist das Vorliegen der weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegend zweifelhaft.

Ob die Antragsfrist unverschuldet versäumt worden ist und damit ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 26 Abs. 2 S. 1 EGGVG vorliegt, begegnet bereits Bedenken.

aa) Es kann insoweit nicht auf § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG zurückgegriffen werden, wonach ein Fehlen des Verschuldens im Sinne von Satz 1 der Vorschrift vermutet wird und damit ein Wiedereinsetzungsgrund anzunehmen ist, wenn in dem angefochtenen Bescheid - wie hier - eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden ist. Denn im Fall einer anwaltlichen Vertretung ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung den einschlägigen Rechtsbehelf und dessen formelle Voraussetzungen kennt. Eine nicht fristwahrende Einlegung eines Rechtsbehelfs durch einen Rechtsanwalt stellt daher auch bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ein dem Mandanten zuzurechnendes Verschulden dar (vgl. zu § 17 Abs. 2 FamFG: BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 82/10, Tz. 11; zu § 233 S. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 31.05.2023, XII ZB 124/22, Tz. 12; beide juris).

bb) In Betracht kommt aber, dass sich vorliegend das Verschulden bezüglich der Einreichung der Antragsschrift bei dem nicht empfangszuständigen Amtsgericht im Ergebnis nicht ursächlich auf das Versäumnis der Antragsfrist ausgewirkt hat. Im Grundsatz muss einem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZB 42/22, juris Tz. 21). Erfolgt die Einreichung eines fristgebundenen Schriftstücks bei einer unzuständigen Stelle, ist das unzuständige Gericht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt z. B. BGH, Beschlüsse vom 09.12.2021, V ZB 12/21, Tz. 6 und vom 24.09.2025, VIII ZB 34/24, Tz. 23 f.; beide juris) lediglich verpflichtet, das Schriftstück im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn es seine Unzuständigkeit ohne Weiteres bzw. leicht und einwandfrei erkennen kann; erfolgt die Einreichung bei dem unzuständigen Gericht so rechtzeitig, dass der Einreicher von einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang dergestalt ausgehen kann, dass das Schriftstück die zuständige Stelle noch innerhalb der Frist erreicht, wirkt sich der Anwaltsfehler der Falscheinreichung allerdings nicht mehr ursächlich auf die Fristversäumnis aus, sollte eine verspätete Weiterleitung erfolgen.

cc) Vorliegend ist die Antragsschrift, mit der gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG beantragt wird, zwar bereits am 12.03.2024, also am ersten Tag der Monatsfrist bei dem Amtsgericht eingegangen. Allerdings gab der Zusatz in dem an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichteten Schreiben, wonach die beantragte Entscheidung auch rechtsmittelfähig sein solle, Anlass zu dem vor Weiterleitung erfolgten Hinweis, dass es sich bei dem Schreiben vom 23.02.2024 bereits um eine solche handele. Damit sollte dem Verfahrensbevollmächtigten erkennbar Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden, ob tatsächlich ein Rechtsbehelf eingelegt werden solle. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte mit bei dem Amtsgericht am 25.03.2024 - also noch deutlich vor Fristablauf - eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag mitgeteilt hat, dass eine Entscheidung des zuständigen Zivilsenats des Oberlandesgerichts beantragt werde, hat er die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 25 Abs. 1 S. 1 EGGVG offensichtlich erkannt. Ob er dann noch auf eine Weiterleitung durch die Präsidentin des Amtsgerichts vertrauen durfte oder ob er nicht gehalten gewesen wäre, selbst den Antrag bei dem zuständigen Oberlandesgericht zu stellen, und damit erneut schuldhaft die Antragsfrist versäumte, kann dahinstehen.

Dahinstehen kann auch, ob in einem solchen Fall dann noch eine Wiedereinsetzung ohne Antrag in Betracht kommt.

B. Denn jedenfalls ist der Antrag offensichtlich unbegründet und war zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat nämlich ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in das VKH-Sonderheft betreffend das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin des Scheidungsverfahrens im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt.

  1. Das Einsichtnahmegesuch war im Grundsatz unter Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvorstand - wie vorliegend durch die Amtsgerichtspräsidentin - zu bescheiden, wobei die Übertragung der Entscheidung auf einen - auch den in der Rechtssache zuständigen - Richter zulässig war.

a) Über die von dem Antragsteller begehrte Akteneinsicht war unter Anwendung des § 299 ZPO und nicht des § 13 FamFG zu erkennen. Bei dem Verfahren der Hauptsache, dem Scheidungsverfahren, für das von der dortigen Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe beantragt war, handelt es sich gemäß § 121 Nr. 1 FamFG um eine Ehesache im Sinne von § 111 Nr. 1 FamFG. In Ehesachen sind nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG u. a. §§ 2 bis 22 FamFG nicht anzuwenden. Ausweislich § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend, worunter auch § 299 ZPO fällt (vgl. Feskorn in Zöller, a. a. O., § 113 FamFG, Rn. 2). Der Verweis des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO umfasst das Hauptsacheverfahren wie auch Nebenverfahren wie das VKH-Bewilligungsverfahren (vgl. im Hinblick auf die Rechtswegzuständigkeit: Streicher in Schwab / Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl., Teil I § 1, Rn. 97).

b) Der Antragsteller war in dem vorliegend mit der Bewilligungsentscheidung abgeschlossenen Verfahrenskostenhilfeverfahren, dessen Akten er einsehen will, Dritter im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO.

Denn an dem Verfahren der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist die gegnerische Partei bzw. der gegnerische Beteiligte des Hauptsacheverfahrens nach allgemeiner Auffassung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.04.2015, XII ZB 214/14, Tz. 12 und vom 25.02.2016, IX ZB 61/15, Tz. 6; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 04.02.2014, Tz. 2; 4 WF 127/13, OLG Bamberg, Beschluss vom 31.01.2020, 2 WF 265/19, Tz. 5; KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2024, 16 WF 126/24, Tz. 3; jeweils juris; Schultzky in: Zöller, a. a. O., § 127 ZPO, Rn. 55) nicht beteiligt und im Hinblick auf seine Einsichtnahme in das entsprechende PKH- oder VKH-Heft folglich als Dritter zu behandeln (vgl. Schneider in Gottschalk / Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 11. Aufl., Rn. 168).

Soweit im Gesetz, z. B. in § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, (und auch hier nachfolgend) Beteiligte des Hauptsacheverfahrens als "Gegner" bezeichnet werden, erwächst daraus keine formelle Beteiligtenstellung, sondern nur ein Anhörungsrecht (vgl. Wache in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 118 ZPO, Rn. 13). Bei dem Bewilligungsverfahren handelt es sich nämlich gemäß den gesetzlichen Regelungen in den §§ 114 ff. ZPO um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 15.07.2009, I ZB 118/08, juris Tz. 5). Damit korrespondiert auch, dass dem Gegner des Hauptsacheverfahrens in Ermangelung einer Betroffenheit in eigenen Rechten gegen die Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe an die andere Partei bzw. einen anderen Beteiligten kein Rechtsmittel zusteht (vgl. Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 127 ZPO, Rn. 25). Nach § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO findet nämlich gegen den Bewilligungsbeschluss - ausschließlich - die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, so dass eine solche eines Beteiligten an dem Verfahren der Hauptsache ausgeschlossen ist.

c) Soweit die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.12.2020, IX ZA 16/20, juris Tz. 4) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 31.01.2024, 101 VA 239/23, juris Tz. 23 f.) von einer Annexzuständigkeit des für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren zuständigen Gerichts auch für das Akteneinsichtsgesuch des Gegners in das PKH- oder VKH-Heft ausgeht, gilt solches nur während des laufenden Verfahrens der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Ob diese Ansicht jedenfalls im Anwendungsbereich von § 299 ZPO zutreffend ist - § 299 Abs. 2 ZPO enthält eine Zuweisung der Zuständigkeit an den Gerichtsvorstand, also an die Justizverwaltung -, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Jedenfalls nach Erlass der Bewilligungsentscheidung sind Beteiligte an einem familiengerichtlichen Verfahren der Hauptsache im Hinblick auf ihr Einsichtnahmegesuch in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners als Dritte zu behandeln, so dass ein etwaiges Akteneinsichtsgesuch jedenfalls dann nach § 299 Abs. 2 ZPO (bzw. § 13 Abs. 2 FamFG) in Form eines Justizverwaltungsakts zu bescheiden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.06.2024, 102 VA 232/23, Tz. 20; so auch bereits: OLG Frankfurt am Main, 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.11.2015, 4 WF 198/15, Rn. 10; beide juris).

Weil vorliegend nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers der Antragstellerin im Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bereits bewilligt war, hatte über sein Gesuch - wie erfolgt - die Präsidentin des Amtsgerichts im Justizverwaltungswege gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zu erkennen.

  1. Nach der vorgenannten Vorschrift kann der Gerichtsvorstand einem nicht an dem Verfahren beteiligten Dritten die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller hat vorliegend ein solches an der Einsichtnahme in die Akten des Verfahrenskostenhilfeverfahrens aber schon nicht dargelegt.

a) Das rechtliche Interesse eines Dritten an der Akteneinsicht erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 21.06.2016, Az. 20 VA 20/15, zitiert nach juris Tz. 34 m. w. N.) als Mindestvoraussetzung, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Ein rechtliches Interesse, das neben § 299 Abs. 2 ZPO auch von verschiedenen anderen Rechtsnormen vorausgesetzt wird, muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. grundlegend bereits: RGZ 151, 57, 62 f.; BGH, Beschluss vom 22.01.1952, IV ZB 82/51, BGHZ 4, 323 ff., juris Tz. 15).

b) Daran fehlt es vorliegend.

aa) Die Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO, aus welcher der Antragsteller ein Einsichtnahmerecht herleiten will, gewährt ihm - wie in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt ist - kein subjektives Recht. Wie bereits dargelegt und belegt dient das Verfahren der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe Zwecken der staatlichen Daseinsfürsorge im rechtlichen Interesse des diese Beantragenden. Vor diesem Hintergrund ist Zielsetzung des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO die Gewährleistung von - insbesondere im Hinblick auf die zugrunde gelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - zutreffenden Entscheidungen im Verfahren der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe, so dass die Vorschrift ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2015, XII ZB 214/14, Tz. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010, 7 WF 872/10, Tz. 9; BayObLG, Beschluss vom 28.06.2024, 102 VA 232/23, Tz. 28; jeweils juris; Dunkhase in Anders / Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 38). Sieht das Familiengericht von einem in sein Ermessen gestellten Vorgehen nach § 117 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO ab, so kann der Gegner in Ermangelung einer Betroffenheit in eigenen Rechten weder im Wege der Beschwerde gegen eine Ablehnung der Zugänglichmachung der Erklärung und Belege im laufenden Bewilligungsverfahren vorgehen noch nach dessen Abschluss eine Akteneinsicht auf die Vorschrift stützen. Materiell-rechtliche Ansprüche auf Auskunftserteilung sind - wie die Präsidentin des Amtsgerichts zutreffen ausgeführt hat - vielmehr in einem entsprechenden Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. BayObLG, a. a. O.).

Weil eine etwaige Überlassung der Unterlagen an den Gegner im laufenden Bewilligungsverfahren allein den genannten objektiv-rechtlichen Zwecken dient, kann der Antragsteller sein rechtliches Interesse auch nicht darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren vorgelegen hätten, eine Überlassung durch das Familiengericht aber nicht erfolgt sei. Weder stand dem Antragsteller im Bewilligungsverfahren insoweit ein subjektives Recht zu, noch kann er ein solches aus dem Umstand ableiten, dass das Familiengericht von dem zur Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeräumten Recht der Zugänglichmachung der entsprechenden Unterlagen an den Gegner - gleich aus welchen Gründen - keinen Gebrauch gemacht hat. Auch in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.11.2015, 4 WF 198/15, juris Tz. 18) ist dieser davon ausgegangen, dass nach Abschluss der Bewilligungsverfahrens dem Gegner Einsichtnahme in die Unterlagen nur dann gewährt werden kann, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, das er nicht aus § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO herleiten kann.

bb) Auch aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.11.2017 zu 2 WF 311/17 (hier nach juris) ergibt sich nichts anderes. Diese betraf die Anfechtung einer im Verfahrenskostenhilfeverfahren vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch dem Gegner erteilten Bewilligung der Einsichtnahme in die Erklärung und Belege zum VKH-Antrag nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO. Dagegen hatte sich in jenem Verfahren die Verfahrenskostenhilfe begehrende Beteiligte mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Der 2. Senat für Familiensachen hat in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen ausdrücklich klargestellt, dass § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO kein eigenes subjektives Recht auf Einsichtnahme in die genannten Unterlagen begründe (2. Senat für Familiensachen, a. a. O., Tz. 8). Er hat vor diesem Hintergrund lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Zugänglichmachung der Unterlagen bestanden, diese bejaht und das Rechtsmittel zurückgewiesen. Für den vorliegenden Fall, dass der Gegner der VKH beantragenden Partei nach deren Bewilligung geltend macht, dass er zu dem VKH-Gesuch nicht gehört worden sei und ihm die entsprechenden Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien, lässt sich daraus keine Rechtsbetroffenheit des Gegners ableiten.

cc) Soweit der Antragsteller sein rechtliches Interesse daraus herleiten will, dass die Antragstellerin des Scheidungsverfahrens den Scheidungsantrag nicht mehr weiterverfolgen würde, wenn er - die seiner Ansicht nach unzutreffenden - Angaben zu deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufdecken würde, gibt es ein subjektives Recht des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der Ehe durch Verhinderung der Durchführung des Scheidungsverfahrens nicht, was keiner näheren Erörterung bedarf.

Hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der von ihm begehrten Einsichtnahme in die VKH-Unterlagen nicht dargelegt, hat die Präsidentin des Amtsgerichts das Einsichtnahmegesuch zu Recht abgelehnt. Der gegen den zurückweisenden Bescheid gerichtete Anfechtungsantrag war zurückzuweisen.

III.

A. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des unterliegenden Antragstellers aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG.

Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen.

B. Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgte nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Soll die Einsichtnahme Zwecken der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen, nimmt der Senat im Fall vermögensrechtlicher Ansprüche den Wert regelmäßig nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen als Bruchteil der Höhe der zugrundeliegenden Ansprüche an. Vorliegend hat der Antragsteller die Einsichtnahme mit Zwecken in Bezug auf das von seiner Ehefrau eingeleitete Scheidungsverfahren begründet. Unabhängig davon, dass die Wertfestsetzung für die Scheidungssache und Folgesachen nach § 44 FamGKG einheitlich erfolgt und dabei die Werte vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Angelegenheiten zu addieren sind, fehlen für eine Bewertung hinreichende Anhaltspunkte, so dass der Senat auf den Wert des § 36 Abs. 3 GNotKG zurückgegriffen hat.

C. Gründe, gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.

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