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16 U 90/25•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2026-04-30, 16 U 90/25
16 U 90/25Tribunale superiore / Civil Chamber 1630 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 16 U 90/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0430.16U90.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 28. August 2025, 2-03 O 129/25, Urteil nachgehend BGH, VI ZR 139/26
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.08.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 129/25, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung auf 181.000,00 EUR festgesetzt und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 181.000,00 EUR.
I.
Die Parteien streiten nach vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren in der Hauptsache um presserechtliche Unterlassungsansprüche und einen Anspruch auf Geldentschädigung.
Die Klägerin ist eine Privatperson. 2021 erwirkte sie durch Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 eine Personenstands- und Vornamensänderung. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Klägerin dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist (Anlage K2, Bl. 37 ff. LGA). Die Klägerin tritt nicht im öffentlichen Raum auf. Sie ist weder aktivistisch noch journalistisch oder politisch aktiv.
Am 29.03.2024 vereinbarte die Klägerin unter Offenlegung ihrer Transidentität in einem Stadt1er Frauenfitnessstudio ein Probetraining. Die Mitarbeiterin des Fitnessstudios stellte den Termin unter den Vorbehalt der Zustimmung der Inhaberin. Am 05.04.2024 wurde die Klägerin informiert, dass sich die Inhaberin gegen eine Aufnahme der Klägerin in das Fitnessstudio entschieden hat. Nach einem E-Mail-Verkehr mit der Klägerin lehnte die Betreiberin des Fitnessstudios weiteren Kontakt mit der Klägerin ab (vgl. Anlage K5, Bl. 44 ff. LGA).
Die Klägerin kontaktierte daraufhin die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Frau Vorname1 B. Mit Schreiben vom 16.05.2024 schlug die Bundesbeauftragte der Fitnessstudiobetreiberin vor, der Klägerin als angemessene Entschädigung für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung 1.000,00 EUR zu zahlen (147 f. LGA, 22 f. OLGA).
Die Beklagte betreibt die Webseite www.(...).de (Anlage K3, Bl. 42 LGA).
In der Zeit vom XX.XX.2024 bis zum XX.XX.2024 veröffentlichte die Beklagte auf dieser Webseite eine Reihe von Artikeln, die mit dem Bildnis der Klägerin bebildert sind. In diesen setzen sich verschiedene Autoren der Beklagten u.a. mit dem Bemühen der Klägerin um eine Mitgliedschaft in dem Frauenfitnessstudio und dem Vorgehen der Bundesbeauftragten der Antidiskriminierungsstelle auseinander.
Es handelt sich um folgende sieben Artikel:
abrufbar unter: https://www.(...).de/... (vgl. Screenshot Bl. 16 LGA und Anlage K8, Bl. 59 LGA)
abrufbar unter https://www.(...).de/... (vgl. Screenshots Bl. 19 u. 21 LGA und Anlage K9, Bl. 60 LGA)
abrufbar unter https://www.(...).de/... (vgl. Screenshot Bl. 14 LGA und Anlage Ast 12 der beigezogenen Akte zu …)
-„Die Regierung hatte das Gegenteil versprochen: Jetzt kommen die Männer doch in die Frauendusche“ der Autorin D vom XX.XX.2024 um 18:43 Uhr,
abrufbar unter https://www.(...).de/... (vgl. Screenshot Bl. 15 LGA und Anlage ASt13 der beigezogenen Akte zu …)
abrufbar unter: https://www.(...).de/... (vgl. Screenshot Bl. 17 LGA und Anlage Ast 14 der beigezogenen Akte zu …)
abrufbar unter: https://www.(...).de/... (vgl. Screenshot Bl. 18 LGA und Anlage Ast 15 der beigezogenen Akte zu …)
abrufbar unter: https://www.(...).de/... (vgl. Screenshot Bl. 20 LGA und Anlage Ast 16 der beigezogenen Akte zu …)
Die Beklagte veröffentlichte ferner weitere Beiträge auf „Plattform1“ (Anlage K6, Bl. 48 LGA).
Die Veröffentlichungen der Beklagten wurden durch ausländische Portale, wie (…) und andere auf der Plattform „Plattform1“ aufgegriffen, die unverpixelte Bilder der Klägerin verbreiteten und teilweise auch ihren abgelegten männlichen Namen veröffentlichten (Anlagenkonvolut K7, Bl. 49 ff. LGA).
Die Klägerin hat durch die Berichterstattung erhebliche psychische Belastungen erlitten.
Mit Schreiben vom 12.06.2024 ließ die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte wegen verschiedener Äußerungen, der identifizierenden Berichterstattung und der Veröffentlichung ihrer Bildnisse in diesen Artikeln abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlagenkonvolut K10, Bl. 61 ff. LGA). Die Beklagte wies Ansprüche zurück (Anlage K11, Bl. 89 f. LGA).
Am 28.06.2024 reichte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte ein, den sie auf gerichtlichen Hinweis vom 02.07.2024 mit Schriftsatz vom 05.07.2024 teilweise anpasste (Anlagenkonvolut K13, Bl. 92 ff. LGA).
Mit Beschluss vom 18.07.2024 (Az. …) untersagte die ... Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. unter Anpassung des Verfügungstenors gemäß § 938 Abs. 1 ZPO und Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Beklagten ordnungsmittelbewehrt im Wege der einstweiligen Verfügung eine Reihe von Äußerungen sowie die Veröffentlichung von Bildnissen der Klägerin sowie ihres Vor- und Nachnamens (vgl. Anlage K14, Bl. 138 ff. LGA).
Auf den Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 18.07.2024 hob die Kammer mit Urteil vom 24.10.2024 die Beschlussverfügung gemäß § 927 ZPO mit der Begründung auf, dass diese unter Verstoß gegen §§ 922 Abs. 2, 329 Abs. 2 Satz 2, 172 ZPO nicht den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sondern der Beklagten persönlich zugestellt worden sei. In dem Urteil heißt es:
„Auch wenn die Kammer an ihrer materiell-rechtlichen Bewertung nach erneuter Abwägung und Sach- und Rechtslage festhält, war die einstweilige Verfügung nach auf Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 927 ZPO wegen veränderter Umstände aufzuheben. Der Arrestgrund ist entfallen, weil es an einer wirksamen Vollziehung im Parteibetrieb fehlt.“
(vgl. Anlage K15, Bl. 147 ff. LGA).
Mit Schreiben vom 18.02.2025 forderte die Klägerin die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung unter Fristsetzung bis zum 28.02.2025 fruchtlos zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR auf (Anlage K16, Bl. 164 ff. LGA).
Mit der am 16.04.2025 eingereichten und der Beklagten am 16.05.2025 zugestellten (vgl. EB, Bl. 211 f. LGA) Klage verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im Hauptsacheverfahren weiter. Darüber hinaus macht sie einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die Anführung einer c/o Adresse sei zulässig.
Die angegriffenen Äußerungen verletzten sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Sie werde in den streitgegenständlichen Artikeln unzulässigerweise als Mann und mit männlichen Pronomen bezeichnet. Der Klägerin werde in der Menschenwürde verletzt und sei in ihrer Intimsphäre betroffen. Ihr werde in den Artikeln ihre geschlechtliche Identität abgesprochen, indem sie u.a. als „Herr Transfrau“ und „Herren in Damenkleidung“ bezeichnet werde. Außerdem würden unwahre Aussagen über sie verbreitet, um sie zu diffamieren.
Die Artikel dienten der Sensationslust, indem u.a. „der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ angeteasert werde, obschon es keine solche „Klage“ gegeben habe. Die Klägerin werde überdies dadurch diffamiert, dass wiederholt betont werde, sie habe sich in dem Fitnessstudio angemeldet, um Zugang zu den dort vorhandenen Frauenduschen zu erhalten. Dies sei nie das Ziel der Klägerin gewesen.
In sämtlichen Artikeln sei sie erkennbar. Das Bildnis der Klägerin werde ähnlich eines Fahndungsfotos dargestellt. Eines der Bildnisse der Klägerin werde in einen sog. „Ergänzungsausweis“ eingebettet, um den die Klägerin - deren Personenstand sich bereits aus ihrem Personalausweis ergebe - gar nicht verfüge, womit eine falsche Tatsachenbehauptung verbunden sei.
Sie werde durch die Nennung ihres Vor- und Nachnamens auch in ihrem Recht verletzt, anonym zu bleiben.
Sie könne zudem die Unterlassung der Veröffentlichung der unter den Anträgen I.3. und I.4. aufgeführten Bildnisse aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22 f. KUG verlangen. Sie sei trotz der Verpixelung erkennbar. Die Einwilligung sei vorliegend auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entbehrlich, da bei der vorzunehmenden Abwägung das Schutzinteresse der Klägerin überwiege.
Aufgrund der Folgen und der Schwere der gegenständlichen Äußerungen, der Namensnennung und Bildnisveröffentlichungen in zahlreichen Artikeln auf Kosten der Klägerin als Privatperson, stehe ihr weiter ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sei hier gegeben. Die Klägerin, eine Privatperson, habe sich lediglich einen Platz in einem Fitnessstudio suchen wollen. Innerhalb von kurzer Zeit habe die Beklagte nicht nur die Anonymität der Klägerin aufgehoben, sondern in zahlreichen Fällen die geschlechtliche Identität der Klägerin absichtlich missachtet. Die Beklagte habe so offen und zahlreich berichtet, um die Sensationslust und die Aufmerksamkeit des Publikums gezielt zu erlangen und damit Profit aus der Geschichte der Klägerin zu schlagen. Als trans Frau gehöre die Klägerin einer besonders schutzwürdigen gesellschaftlichen Gruppe an, die ohnehin häufig Diskriminierungen ausgesetzt sei. Die Berichterstattung habe diese bestehende Stigmatisierung verstärkt. Auch sei die Reichweite der Veröffentlichungen zu berücksichtigen und dass die Klägerin sich nicht an die Öffentlichkeit gewandt habe. Einzubeziehen sei überdies die Art und Weise der Berichterstattung.
Die Beeinträchtigung sei auch nicht in anderer Weise hinreichend kompensierbar.
Die Entschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR berücksichtige die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt:
I. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
a) „Damit Ihnen das als Kundin in einem Stadt2er Sportstudio nicht geschieht und Sie vor den unerwünschten Blicken von Männern geschützt sind, hat die Inhaberin dieses Studios einem Herrn, der behauptet Frau zu sein [...] die in diesem Fall durchaus wörtlich zu nehmende „Mit-Glied-Schaft“ in ihrem Studio verweigert.“
„In Konsequenz erhielt sie nicht nur eine schlechte Suchmaschine1 Bewertung, sondern eben solche Post von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die sich unter ihrer Chefin Vorname1 B nicht nur zum kostenlosen Anwalt dieses Herren in Damenkleidung aufschwingt, sondern gar zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auffordert, um den emotionalen Schaden zu bereinigen, dass einem Mann das Duschen mit nackten Frauen verwehrt wird.“
„Nun hatte der Herr Transfrau bei diesem Fall aus Stadt2 als Kompromiss vorgeschlagen, auf das nackte Duschen seinerseits zu verzichten, indem er in Badehose zum Duschen geht, um seine Geschlechtsorgane zu verdecken, so als käme es allen Ernstes darauf an, dass seine Nacktheit nicht gesehen wird und nicht etwa darauf, dass die Frauen nicht nackt gesehen werden wollen.“
„Die Damen sollen sich mal nicht so anstellen, schließlich stehen sie selbst zwar nackt da, er verdeckt aber doch seine männlichen Geschlechtsorgane und damit ist doch alles gut“.
[Unterstreichungen maßgeblich]
wenn dies geschieht wie im Artikel „Der Trans-Wahnsinn geht schon los: Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen“ der Autorin A vom XX.XX.2024 um 20:02 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/... ;
b) „Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage.“
„Es war ein Fall, der gestern für bundesweites Entsetzen sorgte: Ein Mann, der sich als Frau identifiziert, wollte Zugang zu einem Fitnessstudio für Frauen. Nachdem er abgewiesen wurde, kontaktierte die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Vorname1 B, das Fitnessstudio. Doch wer ist der Mann, der Zugang zu Frauenduschen will und sich im Recht sieht, diese Schutzräume zu betreten?“
„Nach Informationen von H handelt es sich bei dem XX-jährigen um Vorname2 Y.“
„Y ist ein Mann, definiert sich aber als Frau und will somit Anspruch an die Teilnahme an weiblichen Wettkämpfen im Sport.“
„Y hat zudem öffentlich zugegeben, durch den Film „The Danish Girl" erkannt zu haben, dass er „trans“ ist.“
„Der Mann, der von der Antidiskriminierungsbeauftragten Frau Vorname1 B persönlich darin unterstützt wird, Zugang zu einem Frauen-Fitnessstudio in Stadt2 und Frauenduschen zu erhalten, hat eine bekannte pro-Trans Anwaltskanzlei beauftragt, um seine Forderungen per strafbewehrter Unterlassungserklärung durchzusetzen.“
„Ys Handeln - und nicht zuletzt die zur Hilfe geholte Antidiskriminierungsbeauftragte Vorname1 B - zeigen zudem, dass er nicht im luftleeren Raum agiert, sondern in seinem Wirken juristisch, sportlich und persönlich geradezu ermutigt wurde.“
„Dieses Vorgehen und die Annahme der Hauptabteilungsleiterin sind beachtlich, da Y laut des Artikels lediglich über einen sogenannten „Ergänzungsausweis“ des Trans-Lobby-Verbands dgti e.V. verfügt, den jeder für knapp 20 EUR online bestellen kann - und sein Personenstand nicht nach dem geltenden Transsexuellengesetz geändert wurde.“
[Unterstreichungen maßgeblich]
wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ der Autorin „C“ vom XX.XX.2024 um 18:41 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...;
wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ der Autorin „C“ vom XX.XX.2024 um 18:41 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...;
(Von der Darstellung des nachfolgenden Bildnisses wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen)
wie geschehen in dem Artikel „Regierung will 1000 Euro Bußgeld für Frauen-Fitnessstudio, weil es einen Mann nicht in die Dusche lassen will“ vom XX.XX.2024 um 08:06 Uhr
abrufbar unter https://www.(...).de/...
und
wie geschehen im Rahmen des Artikels „Die Regierung hatte das Gegenteil versprochen: Jetzt kommen die Männer doch in die Frauendusche“ der Autorin D vom XX.XX.2024 um 18:43 Uhr
abrufbar unter https://www.(...).de/...
und
wie geschehen im Rahmen des Artikels „Der Trans-Wahnsinn geht schon los: Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen“ der Autorin A vom XX.XX.2024 um 20:02 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...
und
wie geschehen im Rahmen des Artikels „Streit um Mann im Frauen-Fitnessstudio: Justizministerium stellt sich gegen Vorname1 B“ vom XX.XX.2024 um 11:48 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...
und
wie geschehen im Rahmen des Artikels „Bundestags-(…) E zum Trans-Skandal im Frauen-Fitness: ‚Klare und indiskutable Grenzüberschreitung von Frau B‘“ des Autors F vom XX.XX.2024 um 14:25 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...
und
wie geschehen im Rahmen des Artikels „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ der Autorin „C“ vom XX.XX.2024 um 18:41 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...
und
wie geschehen im Rahmen des Artikels „Mann will ins Frauen-Fitnessstudio: ‚Ich habe meinen Kundinnen Schutz versprochen‘“ der Autorin G vom XX.XX.2024 um 10:47 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...;
(Von der Darstellung des nachfolgenden Bildnisses wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen)
wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ der Autorin „C“ vom XX.XX.2024 um 18:41 Uhr
abrufbar unter: https://www.(...).de/...
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung - mindestens jedoch 6.000,00 EUR - nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Klage sei mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin bereits unzulässig. Die Angabe einer c/o-Anschrift des Prozessfinanzierers Z könne die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht ersetzen.
Die Klage sei auch unbegründet. Die Beklagte hat die Redundanz bzw. Deckungsgleichheit vieler Anträge gerügt, die immer dasselbe untersagt verlangten.
Die angegriffenen Meinungsäußerungen seien nach Art. 5 GG zulässig. Angesichts der Aufmerksamkeit, die der berichtete Vorgang in der Öffentlichkeit erhalten habe und angesichts der herausragenden öffentlichen und politischen Bedeutung des Themas, sei auch die namentliche Nennung der Klägerin gerechtfertigt. Mit den streitgegenständlichen Artikeln werde ein Thema von hohem öffentlichem Informationsinteresse und gesellschaftspolitischer Relevanz erörtert. Die Öffentlichkeit habe im Konflikt der Klägerin mit der Betreiberin eines Fitnessstudios für Frauen die Bestätigung dessen gesehen, vor dem Kritiker des Selbstbestimmungsgesetzes gewarnt hätten, nämlich einer Unterwanderung von Schutzräumen biologischer Frauen durch biologische Männer, die sich mittels der vereinfachten Personenstandsänderung Zugang zu bislang biologischen Frauen vorbehaltenen Schutzräumen verschaffen könnten. Das die identifizierende Berichterstattung rechtfertigende Berichterstattungsinteresse bestehe nicht nur am grundsätzlichen Thema der streitgegenständlichen Artikel, sondern gerade auch an einer identifizierenden Berichterstattung über die Klägerin, die diesen Konflikt durch ihr Verlangen auf Zugang zu dem Frauenfitnessstudio und die Einschaltung der Antidiskriminierungsstelle ausgelöst habe.
Die Veröffentlichung der Bildnisse der Klägerin seien dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und ihre Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Klage sei zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehle es der Klage insbesondere nicht deswegen an der Zulässigkeit, weil die Klägerin ihre Wohnanschrift nicht mitgeteilt habe, sondern unter der Angabe der c/o-Anschrift der Z gGmbH klage.
Der Klägerin stünden gegenüber der Beklagten die mit den Klageanträgen zu I.1.a) und b) geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die gerügten Äußerungen seien unzulässig.
Zwar stellten die mit Klageantrag zu I.1.a) angegriffenen Äußerungen jeweils keine Schmähkritik dar. Sie erfolgten im Rahmen einer konkreten Sachauseinandersetzung und nicht losgelöst von jeglicher inhaltlicher Debatte.
Die mit Klageantrag zu I.1.a) gerügten Äußerungen verletzten die Klägerin gleichwohl rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiege hinsichtlich dieser Äußerungen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit der Beklagten.
Bei Würdigung der angegriffenen Äußerungen im Gesamtkontext sei festzustellen, dass die Äußerungen nach dem Verständnis des Durchschnittslesers zwar jeweils eine politische und gesellschaftliche Meinungsäußerung in Bezug auf transidente Personen darstellten und sich konkret mit dem Versuch der Klägerin als Transfrau Zugang zu einem Frauenfitnessstudio zu erhalten sowie der Intervention der Antidiskriminierungsbeauftragten auseinandersetzten. Die Äußerungen stünden damit im Zusammenhang zu einer Sachdebatte.
Die Verfasserin des mit Klageantrag zu I. 1.a) angegriffenen Artikels bringe mit den streitgegenständlichen Äußerungen, mit denen sie die Klägerin durchgehend dem männlichen Geschlecht zuordne, jeweils klar in Bezug auf die Klägerin zum Ausdruck, dass sie diese für einen Mann halte und deren sozial gelebte und rechtlich anerkannte geschlechtliche Identität - trotz und entgegen ihrer rechtlichen Anerkennung - nicht anerkenne. Dabei bediene sie sich teils spöttischer und herabwürdigender Ausdrucksweisen, indem sie die Klägerin als „Herrn in Damenkleidung“ oder „Herr Transfrau“ bezeichne.
Bei Würdigung der angegriffenen Äußerungen im Gesamtkontext sei festzustellen, dass diese nicht als bloße (vermeintlich wertneutrale) Feststellung des „biologischen Geschlechts“ der Klägerin verstanden werden könnten. Vielmehr zielten die Äußerungen auf eine Herabwürdigung und Kränkung der Klägerin ab, der hierdurch ihr sozial gelebtes und rechtlich anerkanntes Geschlecht abgesprochen werde.
Dabei mache es einen entscheidenden Unterschied, ob sich Äußerungen im Rahmen einer öffentlichen Debatte über Transrechte abstrakt auf Trans-Personen im Allgemeinen bezögen oder ob - wie hier - eine konkrete Transperson zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht und dieser konkreten Person ihre geschlechtliche Identität abgesprochen werde.
Die Äußerungen zielten dabei konkret auf die Person der Klägerin ab und nicht etwa auf ein Kollektiv. Sie stellten einen Angriff auf die persönliche Ehre und Identität der Klägerin in ihrer Person dar. Die Klägerin, die rechtlich und sozial eine Frau sei, müsse nicht hinnehmen, dass ihr ihre Geschlechtlichkeit in der geschehenen Form (für jedermann erkennbar und jederzeit online abrufbar) abgesprochen und sich über ihre geschlechtliche Selbstbestimmung hinweggesetzt werde.
Die Kammer verkenne dabei nicht das erhebliche öffentliche Interesse an einer politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter. Auch habe die Kammer im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass insbesondere im öffentlichem Meinungskampf im Interesse freier Rede auch aggressive, scharfe Sprache und ein gewisses Maß an Provokation prinzipiell gestattet sei. Es stünden der Beklagten indes zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, Kritik an dem Vorgehen der Antidiskriminierungsbeauftragten oder auch dem Versuch der Klägerin, Zugang zu einem Frauenfitness-Studio zu erlangen zu üben.
Einzelne Anträge seien auch nicht vor dem Hintergrund einer Deckungsgleichheit dieser unbegründet. Es sei der Klägerseite - auch vor dem Hintergrund einer gebotenen anwaltlichen Vorsicht - nicht zu versagen, sämtliche aus ihrer Sicht unzulässige Äußerungen untersagt zu verlangen. Die Äußerungen stünden jeweils in unterschiedlichen Gesamtkontexten und erfolgten teilweise in unterschiedlichen Artikeln. Es bestehe ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der einzelnen Anträge.
Auch hinsichtlich der Äußerungen gemäß Klageantrags zu I.1. b) überwiege der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Meinungsfreiheit der Beklagten.
Auch hier werde der Klägerin mit den gerügten Äußerungen durchweg ihre Geschlechtlichkeit abgesprochen. Insoweit gälte zuvor Gesagtes entsprechend.
Erheblich falle hier zugunsten der Klägerin im Rahmen der gebotenen Abwägung ins Gewicht, dass diese mit ihrer Person maßgeblich zum Gegenstand der zugrundeliegenden Veröffentlichung (Anlage K 9) gemacht werde. Dies manifestiere sich schon im Titel des Artikels „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“. Zudem würden gleich mehrere Bildnisse der Klägerin unterhalb des Titels prominent veröffentlicht. Die Veröffentlichung ziele dabei klar darauf ab, die Klägerin als Person erkennbar zu machen, bloßzustellen und aus der Anonymität zu heben.
Die Äußerung „Dieses Vorgehen und die Annahme der Hauptabteilungsleiterin sind beachtlich, da Y laut des Artikels lediglich über einen sogenannten „Ergänzungsausweis“ des Trans-Lobby-Verbands dgti e.V. verfügt, den jeder für knapp 20 Euro online bestellen kann - und sein Personenstand nicht nach dem geltenden Transsexuellengesetz geändert wurde“ sei darüber hinaus schon deswegen zu untersagen, weil sie unwahr sei. Die Klägerin habe dargetan und mittels Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts Stadt1 von August 2021 und einer Kopie ihres Personalausweises belegt, dass sie nicht „lediglich“ über einen „Ergänzungsausweis“ verfüge, sondern dass sie dem weiblichen Geschlecht rechtlich zugehörig sei und den Namen Vorname2 Vorname3 trage.
Der Klägerin stehe auch hinsichtlich der mit Klageantrag zu I.2. gerügten Veröffentlichung ihres Vor- und Nachnamens ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Die die Klägerin durch Nennung ihres Vor- und Zunamens identifizierende Berichterstattung sei unzulässig.
Dabei könne die Kammer schon kein über die menschliche Neugier und Sensationslust hinausgehendes, berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran erkennen, den Namen der Klägerin zu erfahren. Die Klägerin sei eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson. Sie selbst sei auch nicht mit dem den Berichterstattungen zugrundeliegenden Streit über den Zugang zum Frauenfitnessstudio an die Öffentlichkeit getreten. Etwas anderes folge nicht daraus, dass sie sich an die Antidiskriminierungsbeauftragte gewandt habe.
Zugunsten der Klägerin fielen maßgeblich die mit der Veröffentlichung ihres Namens verbundenen erheblichen Auswirkungen auf ihr öffentliches Ansehen und Selbstbild ins Gewicht. Die Klägerin werde in den Berichterstattungen für jedermann erkennbar anhand des Namens und ihres Bildnisses weltweit abrufbar im Internet als Transperson „geoutet“, die versuche, Zutritt zu einem Frauenfitnessstudio zu erlangen. Dabei würden zahlreiche, teilweise persönliche Informationen über die Klägerin zum Zwecke der persönlichen Anprangerung „ausgeschlachtet“.
In der Gesamtabwägung entfalte die Veröffentlichung insbesondere durch die Publizierung des Namens der Klägerin und unbeschadet ihres Wahrheitsgehalts eine unzumutbar anprangernde Beeinträchtigung ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung und sei von ihr nicht hinzunehmen. Dabei sei auch die Hartnäckigkeit zu würdigen, mit welcher die Beklagte die Klägerin in einer Serie von nicht weniger als sieben Online-Veröffentlichungen wiederholt - teilweise unter namentlicher Nennung und unter (wenn auch verpixelter) bildlicher Identifizierung - herausgegriffen und zum Namen und Gesicht der Kritik der Beklagten am Verhalten der Antidiskriminierungsbeauftragten und der „Geschlechterpolitik“ der Regierungsorgane gemacht werde.
Der Umstand, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit in einem Podcast unter namentlicher Nennung dazu geäußert habe, als Transfrau im Fußball sportlich aktiv zu sein, führe nicht zu einer anderen Bewertung.
Die publizistische Freiheit der Beklagten, auch identifizierend berichten zu dürfen, tritt hierbei im Rahmen der Abwägung zurück.
Der Klägerin stehe darüber hinaus ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der unter den Anträgen I.3. und I.4. aufgeführten Bildnisse aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. §§ 22 f. KUG zu.
Die vorgenommene Verpixelung sei jeweils nicht ausreichend, um eine Erkennbarkeit der Klägerin zu beseitigen. Die Klägerin sei jedenfalls - was ausreichend sei - ohne weiteres für ihren Freundes- und Bekanntenkreis weiterhin erkennbar.
Die Einwilligung sei vorliegend auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aufgrund des Vorliegens eines zeitgeschichtlichen Ereignisses entbehrlich.
Die Klägerin sei keine Person der Zeitgeschichte. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiege das Schutzinteresse der Klägerin.
Dabei habe die Kammer in ihre Abwägung einbezogen, dass Gegenstand der verschiedenen Berichterstattungen sei, Kritik am Vorgehen der Antidiskriminierungsbeauftragten zu üben und auf Interessenskonflikte und mögliche praktische Probleme bei der Gleichstellung von Transpersonen hinzuweisen. Bei den zugrundeliegenden Fragestellungen handele es sich um Vorgänge von erheblichem politischem und gesellschaftlichem Gewicht. Indes sei es für die Berichterstattung nicht erforderlich und greife im Ergebnis bei Abwägung der widerstreitenden Interessen unverhältnismäßig in die schützenswerten Interessen der Klägerin ein, diese durch unzureichend verpixelte Bildnisse öffentlich an den Pranger zu stellen.
Wie auch bei der namentlichen Identifizierung der Klägerin bestünde - abgesehen von der Befriedigung der Neugier - kein erkennbares Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Person des öffentlichen Interesses sei. Die Bebilderung bewirke, dass die Klägerin der Anonymität entrissen werde.
Im Hinblick auf die Veröffentlichung des Bildnisses im Artikel „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ (Anlage K 9) ergebe sich die Unzulässigkeit auch daraus, dass das im Antrag zu I.3. angegriffene Bildnis in einen „Ergänzungsausweis“ eingefügt worden sei, über den die Klägerin nicht verfüge.
Hinsichtlich der Bebilderung dieses Artikels komme erschwerend hinzu, dass hier gerade eine persönliche Anprangerung der Klägerin erfolge. Dabei drehe sich die Wortberichterstattung maßgeblich um die Kritik, dass der Klägerin als „Mann“ Zugang zu den „Frauenduschräumen“ eingeräumt werden könnte. Teilweise werde dabei ausdrücklich der Bogen zu „Spannern“ geschlagen (Anlage K8). Hierdurch werde die Klägerin im Ergebnis mit Männern gleichgesetzt, die mit dem alleinigen Ziel, sich Zugang zu öffentlichen Frauenduschen zu verschaffen und Frauen ungehindert anschauen zu können, behaupten trans zu sein.
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG in Höhe von 6.000,00 EUR zu.
Die Zahlung einer Geldentschädigung sei zum Ausgleich der durch die namentliche und bildliche Identifizierung eingetretenen Rechtsverletzungen der Klägerin geboten.
Die Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens der Klägerin (Anlage K 9) gepaart mit der Veröffentlichung ihrer Bildnisse begründe einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Bei einer Gesamtschau aller Umstände sei die Bedeutung und Tragweite der erlittenen Benachteiligungen für die Klägerin als so massiv zu bewerten, dass diese nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden könnten.
Die Rechtsverletzung erschöpfe sich jeweils nicht in der einmaligen Veröffentlichung des Bildnisses. Vielmehr seien sieben Berichterstattungen jeweils unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin erfolgt. Dabei falle maßgeblich die Hartnäckigkeit der Rechtsverletzungen ins Gewicht. Dabei führten die vorgenommenen Verpixelungen des Gesichts der Klägerin zwar zu einer deutlichen Abschwächung des jeweiligen Eingriffs, gleichwohl bleibe es bei Gesamtabwägung bei einer Eingriffsschwere, die die eine Geldentschädigung erfordere.
Die Breitenwirkung der Berichterstattungen sei erheblich. Die Beklagte habe ungeachtet der bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren offenkundig geworden materiellen Rechtslage an der Bildnisveröffentlichung und Identifizierbarmachung der Klägerin festgehalten und die Rechtsverletzungen dadurch perpetuiert.
Die mit der Veröffentlichung der Bildnisse und des Namens der Klägerin verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung erfahre eine Intensivierung durch die durchgängige Bezeichnung der Klägerin als „Mann“, teils unter Verwendung spöttischer und herabwürdigender Bezeichnungen („Herrn in Damenkleidung“, „Herr Transfrau“, Anlage K 8). Dabei drehe sich die Wortberichterstattung insbesondere in dem Artikel „Der Trans-Wahnsinn geht schon los: Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen“ maßgeblich um die Kritik, dass der Klägerin als „Mann“ Zugang zu den „Frauenduschräumen“ eingeräumt werden könnte, wobei ein Bogen zu „Spannern“ (Anlage K 8) geschlagen werde. Hierdurch werde die Klägerin mit Männern in Verbindung gebracht, die nur mit dem Ziel sich Zugang zu öffentlichen Frauenduschen zu verschaffen und Frauen ungehindert bespannen zu können, behaupten trans zu sein. Dieser Eingriff werde verstärkt durch die Abbildung der Klägerin.
Der mit der Bildnisverwendung auf einem sog. „Ergänzungsausweis“ verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin wiege auch angesichts des Umstands schwer, dass die Klägerin selbst über einen solchen Ausweis nicht verfüge.
Schwer wiege aber insbesondere die vollständige namentliche Identifizierung der Klägerin (Anlage K 9), die diese in besonderer Weise der Öffentlichkeit ausliefere und sie aus Angst vor Nachstellung zu einer Melderegistersperrung veranlasst habe. Die Klägerin habe unstreitig durch die Berichterstattung erhebliche psychische Belastungen erlitten.
Der hier gegebene Eingriff könne durch die bloße Unterlassung nicht hinreichend aufgefangen werden, sondern erfordere eine Geldentschädigung. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass der mit der wiederholten Verbreitung des Bildnisses der Klägerin, hinsichtlich deren ein Widerruf oder eine Gegendarstellung nicht möglich sei, verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht anders als durch die Geldentschädigung aufgefangen werden könne. Schließlich liegt auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Gewährung einer Geldentschädigung vor.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung sei zu berücksichtigen, dass der mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Eingriff zwar durch die Verpixelung erheblich reduziert werde. Andererseits falle die Hartnäckigkeit der Berichterstattung in einer Serie von sieben Artikeln, in einem Fall gepaart mit der Identifizierung durch Verwendung des vollen Namens und gepaart mit weiteren herabwürdigenden Äußerungen im Begleittext ins Gewicht.
Unter erneuter Würdigung der vorgenannten Umstände, insbesondere des hohen Verbreitungsgrads, sei eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR geboten, aber auch ausreichend und angemessen zum Ausgleich der eingetretenen Rechtsverletzung.
Hiergegen wendet die Beklagte sich mit Ihrer Berufung, mit welcher sie das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollumfänglich angreift.
Zwar habe das Landgericht noch ein erhebliches öffentliches Interesse an einer politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter anerkannt, eine Auseinandersetzung mit den Inhalten der von der Beklagten veröffentlichten Artikel sei jedoch unterblieben und dies obwohl das Landgericht angenommen habe, es hätten zahlreiche andere Möglichkeiten bestanden, Kritik an dem Vorgehen der Antidiskriminierungsbeauftragten der Bundesregierung und dem Versuch der Klägerin, Zugang zu einem Frauen-Fitnessstudio zu erhalten, zu üben. Die Fehleinschätzung des Landgerichts, dass „die Kritik“ konkret auf die Person der Klägerin bezogen sei, zahlreiche andere Möglichkeiten der Berichterstattung bestanden hätten und ein über Neugier und Sensationslust hinausgehendes, berechtigtes Interesse an der Identifikation der Klägerin nicht zu erkennen sei, basiere auch auf der mangelnden Auseinandersetzung mit den sieben streitigen Veröffentlichungen.
So hätten die männlichen Pronomen und Substantive in dem Artikel „Der Transwahnsinn geht schon los: Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen“ der sprachlichen Darstellung des Konfliktfalls gedient, welcher bei Wahl der weiblichen Form in Bezug auf die Klägerin nicht darstellbar gewesen sei. Sie seien Ausdruck dessen, dass die Klägerin keine biologische Frau sei und auch, so die Autorin, „rein körperlich durchaus anders aussieht“.
Der Artikel „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ informiere darüber, dass die Klägerin als erste sogenannte „Transfrau“ im (…) Fußball gefeiert werde und in diesem Zusammenhang nicht nur über sie in der „Zeitung1“ (vgl. Screenshot Bl. 35 OLGA und Anlagen JS 1-3, Bl. 67 ff. OLGA) berichtet worden sei, sondern die Klägerin in einem Podcast öffentlich von sich selbst gesprochen habe, was näher dargelegt werde.
Darüber hinaus habe das Landgericht auch die öffentliche Debatte unzureichend in die Abwägung eingestellt. Den Aspekt, dass die Öffentlichkeit im Konflikt der Klägerin mit der Betreiberin eines Frauen-Fitnessstudios die Bestätigung der mit dem neu geschaffenen Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) verbundenen Missbrauchsgefahren gesehen habe, vor denen die Kritiker des SBGG schon im Verlauf der Debatte um das Gesetzgebungsvorhaben gewarnt hätten, habe das Landgericht nicht berücksichtigt: Nämlich den Verlust von Schutzräumen biologischer Frauen durch die aufgrund der vereinfachten Personenstandsänderung eröffnete Möglichkeit, dass sich biologische Männer wie die Klägerin Zugang zu (biologischen) Frauen vorbehaltenen Schutzräumen verschaffen könnten. So wie die Debatte darüber, ob das private Hausrecht - wie der Gesetzgeber meine - einen Missbrauch verhindern könne, da das Hausrecht ermögliche, zum Schutz der Intimsphäre Nutzern den Zutritt zu verwehren. Der konkrete Fall zeige, dass die Ausübung des Hausrechts zum Schutz der Intimsphäre von Frauen als Diskriminierung angegriffen werde und zwar mit ausdrücklicher, öffentlicher Unterstützung der Beauftragten der Bundesregierung gegen Diskriminierung.
Die angegriffenen Wortberichterstattungen unterfielen dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit. Es lägen Meinungsäußerungen vor.
Der konkrete Fall zeige den ungelösten Konflikt zwischen der durch das SBGG erleichterten Personenstandsänderung und dem Schutzbedürfnis biologischer Frauen gegenüber dem Eindringen biologischer Männer in ausdrücklich biologischen Frauen vorbehaltenen Schutzräumen.
Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten, die durchweg der Bezeichnung der Klägerin als - unstreitig - biologischem Mann und der zutreffenden sprachlichen Darstellung des konkreten Konfliktfalls dienten, stellten keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, da sie durch ein vorrangiges Recht der Beklagten geschützt seien.
Auch das Selbstbestimmungsgesetz führe nicht dazu, dass das „neue“ Geschlecht einer Person von Dritten als vermeintlich geänderte neue „biologische Wirklichkeit“ hinzunehmen wäre. Gem. § 6 Abs. 1 SBGG seien der aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr maßgeblich.
Der Beklagten könne auch nicht entgegengehalten werden, ihr stünden andere Möglichkeiten der Berichterstattung oder zur Äußerung ihrer Kritik an der Beauftragten der Bundesregierung für Antidiskriminierung offen. Die Verwendung der vom Landgericht für unzulässig erachteten Pronomen und Substantive, welche das biologische Geschlecht der Klägerin bezeichneten, sei erforderlich, um die Konfliktsituation sprachlich zum Ausdruck zu bringen.
Das landgerichtliche Verbot stelle einen Eingriff in den Kern der Pressefreiheit dar. Denn das Verbot grammatikalischer Ausdrucksmittel zur Bezeichnung des biologisch-männlichen Geschlechts untersage der Beklagten bereits die adäquate sprachliche Beschreibung des konkreten Konfliktfalls.
Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass sich die männlichen Pronomen und Substantive - auch nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten - auf das biologische Geschlecht der Klägerin und nicht auf deren gesetzlichen Personenstand bezögen.
Niemand unterstelle der Klägerin, sie habe eine Personenstandsänderung vorgenommen, „um“ in dieses Studio hineinzukommen. Aber die Klägerin habe eine Personenstandsänderung vorgenommen und sie habe in dieses speziell für (biologische) Frauen betriebene Studio hineingewollt.
Die Formulierung „Herr Transfrau“ spreche der Klägerin nicht ihre geschlechtliche Identität ab. Sie bringe ebenso die Konfliktsituation zum Ausdruck, wie Umschreibungen der Betreiberin des Frauen-Fitnessstudios („Dame … mit männlichen Geschlechtsorganen). Auch sei der Passage ein ironischer Tonfall zu eigen.
Ferner werde der Klägerin durch den angegriffenen generellen Gebrauch männlicher Personalpronomen und des maskulinen Nomens nicht ihre geschlechtliche Identität abgesprochen. Die Berichterstattung der Beklagten kritisiere den Verlust von Schutzräumen für Frauen, wenn die Abweisung eines biologischen Mannes als diskriminierend verstanden und sanktioniert werde. Dabei komme es für die Schilderung und Kommentierung der Konfliktlage gerade auch auf das (biologische) Geschlecht der Beteiligten an.
Zudem sei die Namensnennung entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig. Die Identifikation der Klägerin bedürfe keiner Rechtfertigung, eine Bedürfnisprüfung kollidiere mit dem Recht der Medien, selbst darüber zu entscheiden, was sie für berichtenswert hielten. Die Medien dürften zur Erfüllung ihres Informationsauftrages gegenüber der Öffentlichkeit nicht auf den Vorrang einer anonymisierten Berichterstattung verwiesen werden.
Im vorliegenden Fall sei die Nennung des Namens der Klägerin bereits deshalb veranlasst gewesen, da über sie unter namentlicher Nennung bereits mehrfach im Zusammenhang mit ihrer Vorreiterrolle als Transfrau im (…) Amateur- und Jugendfußball berichtet worden sei, entsprechend werde der Name der Klägerin auch nur in der Veröffentlichung „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ genannt, welche sich mit dieser Thematik auseinandersetze. Auch habe die Klägerin sich selbst in die Öffentlichkeit - im Sinne einer Selbstöffnung - begeben. Sie habe im Podcast „Titel1“ von „W“ unter ihrem Klarnamen ausführlich über ihre Transsexualität und Erfahrungen im Frauenfußball gesprochen. Die Klägerin habe ferner weitere Bekanntheit dadurch erlangt, dass sie als erster biologisch geborener Mann in Bundesland1 an Frauenwettkämpfen im Sport teilnehmen habe dürfen, diesbezüglich sei sie bereits zuvor unter namentlicher Nennung medial als Person hervorgehoben worden. Auch gehe es um ein Thema von herausragender öffentlicher und politischer Bedeutung.
Zu Unrecht habe das Landgericht aufgrund der Identifizierung der Klägerin eine Prangerwirkung bejaht. Auch sei keine Stigmatisierung gegeben. Es bestehe ein sehr hohes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit sowohl über den Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht transsexueller Personen und dem „Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit“ von Frauen, als auch hinsichtlich des konkreten Vorgangs, der durch die Veröffentlichung des Schreibens der „Beauftragten der Bundesregierung für Antidiskriminierung“ besonderen medialen Auftrieb erhalten habe. Zudem beziehe sich die Veröffentlichung der Beklagten auf einen Vorgang aus der Sozialsphäre der Klägerin. Falsch sei die Annahme des Landgerichts, die Klägerin werde erstmals als „Transperson geoutet“. Vielmehr sei zuvor bereits mehrfach über die Klägerin als „erste (…) Transfrau im Männerspielbetrieb“ berichtet worden. Ebenso unzutreffend sei die Bewertung des Landgerichts, zwischen der Selbstöffnung der Klägerin als „Transfrau“ im Frauenfußball und ihrem Wunsch nach Zutritt zu einem Frauen-Fitnessstudio bestehe kein Zusammenhang. Das Landgericht stelle schließlich darauf ab, dass die Klägerin „nach amtsgerichtlicher Entscheidung dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist“. Damit übersehe das Landgericht nicht nur, dass der Gesetzgeber dem Inhaber des Hausrechts ausdrücklich das Recht zugestehe, einzelnen Personen mit Rücksicht auf den Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit den Zutritt zu verwehren, ohne dass hiermit das Diskriminierungsverbot verletzt werde, es gehe auch darüber hinweg, dass eine Entscheidung, welchem Geschlecht eine Person „als zugehörig anzusehen“ sei, selbst nach Maßgabe des SBGG lediglich die Geltung des aktuellen Geschlechtseintrags und der jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr betreffe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Veröffentlichung der in den Ziffern I.3. und I.4. untersagten Bildnisse gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig.
Es komme, anders als das Landgericht meine, nicht darauf an, ob die Klägerin eine Person der Zeitgeschichte sei, sondern ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen sei und ob der Bildveröffentlichung im Hinblick auf die zugehörige Textberichterstattung ein Informationswert für die Öffentlichkeit zukomme. Vorliegend komme der Berichterstattung erheblicher Informationswert zu. Gerade vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über die Missbrauchsgefahren des SBGG und erst recht angesichts der bekannt gewordenen Positionierung der „Beauftragten der Bundesregierung für Antidiskriminierung“, die die Entscheidung der Betreiberin des Frauen-Fitnessstudios als Rechtsverletzung eingestuft habe, seien der gesamte Vorgang selbst und dessen Begleitumstände von sehr hohem gesellschaftlichem Interesse und Gegenstand einer kontrovers geführten öffentlichen Diskussion gewesen. Sofern das Landgericht annehme, es bestehe kein erkennbares Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Bildnisse der Klägerin, habe es erneut den anzuwendenden rechtlichen Maßstab verkannt. Es gehöre zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden könne, was öffentliches Interesse beanspruche und zu entscheiden, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert werde.
Die zusammen mit den Textbeiträgen veröffentlichten Bildnisse der Klägerin lieferten einen kontextgerechten Beitrag zu der streitgegenständlichen Textberichterstattung. Dem äußeren Erscheinungsbild einer Person komme im Rahmen sozialer Kontakte entscheidende Bedeutung für den Aspekt zu, welchem (biologischen) Geschlecht diese Person von Dritten zugeordnet werde. Das Aussehen der Klägerin spiele im Kontext der Wortberichterstattung eine erhebliche Rolle für das Verständnis der Konfliktsituation durch den Leser.
Das den Gegenstand des Unterlassungstenors zu Ziffer I.3. bildende - verpixelte - Bildnis stelle ein kontextneutrales Bildnis dar. Die Veröffentlichung eines kontextfremden, neutralen Bildnisses sei zulässig, soweit - wie hier - der Sinngehalt der Bildaussage nicht verfälscht werde. Demgegenüber wiege die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin, von einer identifizierenden Bildberichterstattung verschont zu werden, weniger schwer. Sie habe den Anlass für die Berichterstattung selbst gesetzt, das öffentliche Berichterstattungsinteresse sei hoch, das Bildnis, welches es erst ermögliche, die den Gegenstand der Berichterstattung bildende Konfliktsituation anschaulich nachvollziehen zu können, habe einen hohen Informationswert. Ferner sei berücksichtigen, dass auf dem verpixelten Bild lediglich die Frisur und Umrisse des Gesichts identifiziert werden könnten. Mit der Verpixelung werde dabei bereits dem Ausgleich der beiderseitigen Belange Rechnung getragen.
Auch sei die Veröffentlichung des Bildnisses gemäß des Ausspruchs zu I.4. aufgrund des Kontextes der Berichterstattung zulässig.
Ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe nicht. Vorliegend fehle es nicht nur an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung als solcher, es fehle erst recht an einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auch fehle es an einem besonders schwerwiegenden Verschulden der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten sich die angegriffenen Veröffentlichungen auf sachliche Art und Weise mit einem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Vorgang von hoher gesellschaftspolitischer Aktualität beschäftigt. Soweit die Klägerin auf Äußerungen Dritter verweise, von denen sie meine, diese seien durch die Berichterstattung der Beklagten ausgelöst worden, so sei die Beklagte weder für Äußerungen noch für etwaige verbale Entgleisungen Dritter verantwortlich. Ferner sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für die Kausalität der behaupteten Verletzungshandlung für die geltend gemachten Beeinträchtigungen. Hierzu fehle jeder Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den Schlussanträgen der Beklagten aus der ersten Instanz zu erkennen und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Der diskutierte Fall stehe nicht in unmittelbarer Verbindung mit den vermeintlichen Gefahren des SBGG, denn die Klägerin habe seit 2021 eine Vornamens- sowie Personenstandsänderung nach dem damaligen PStG sowie TSG vollzogen. Dass die Klägerin zu einer Zeit einen Platz in einem Frauen-Fitnessstudio gesucht habe, zu der das SBGG öffentlich diskutiert worden sei, sei reiner Zufall gewesen. Vor diesem Hintergrund verkenne die Beklagte, dass eine Identifizierung allein deswegen schon nicht zulässig gewesen sei.
Es sei darauf hinzuweisen, dass weiterhin nicht bekannt sei, wie das Schreiben der Beauftragten der Bundesregierung für Antidiskriminierung an die Betreiberin des Fitnessstudios und damit der Klarname der Klägerin an die Öffentlichkeit gelangt sei. Die Klägerin habe dies nicht veröffentlicht.
Die Verwendung der vom Landgericht für unzulässig erachteten Pronomen und Substantive, welche das biologische Geschlecht der Klägerin bezeichneten, seien nicht erforderlich, um die Konfliktsituation sprachlich zum Ausdruck zu bringen, es gebe (zulässige) Alternativen.
Das Landgericht habe - im Gegensatz zur Beklagten - bei der Würdigung der angegriffenen Äußerung, auf das Verständnis des Durchschnittspublikums abgestellt, welches die angegriffenen Äußerungen nur so verstehe, dass einer konkreten trans Person, nämlich der Klägerin, ihre geschlechtliche Identität abgesprochen werden sollte. Es sei erkennbar, dass es hier nicht allein um das Thema „Zugang zu Frauen-Fitnessstudios“ gehe. Dass es in den Artikeln auch um die Debatte um Transrechte ginge, schütze nicht vor einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung, konkret der vorsätzlichen Aberkennung der geschlechtlichen Identität der Klägerin.
Anders als die Beklagte vortrage, mache sie die Klägerin ungewollt zum Gesicht einer generellen politischen Debatte. Es sei zu beachten, dass bei einer identifizierenden Berichterstattung andere Maßstäbe für einen - wie hier - nicht geglückten Versuch, sich ein in einem Fitnessstudio für den alltäglichen Sport anzumelden, gälten, als für ein Fehlverhalten, wie eine Straftat.
Mit den Inhalten der Artikel, in denen die Äußerungen gemäß den Anträgen zu 1.a) und b) enthalten seien, habe das Landgericht sich hinreichend auseinandergesetzt und sei in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Klägerin überwögen.
Das Landgericht habe der Beklagten überdies zu Recht die Namensnennung der Klägerin untersagt. Eine sog. „Bedürfnisprüfung“ habe das Landgericht nicht vorgenommen, sondern vielmehr erkannt, dass der streitgegenständliche Artikel darauf abziele, die Identität der Klägerin bloßzustellen. Einem verständigen Durchschnittspublikum dränge sich die Ausschlachtung des Einzelschicksals der Klägerin zum Zwecke der Anprangerung auf. Wie die persönliche Geschichte der Klägerin über ihre Fußballkarriere mit der generellen Debatte über den Zugang von trans Frauen zu Frauen-Fitnessstudios zusammenhänge, bleibe unklar und trage die Beklagte auch nicht vor.
Im Hinblick auf die Selbstbegebung im Podcast seien die thematischen Grenzen zu beachten, welche hier überschritten worden seien. Auch habe das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin nicht im öffentlichen Raum auftreten wolle und weder aktivistisch, journalistisch noch politisch aktiv sei. Es liege eine stigmatisierende Berichterstattung samt Prangerwirkung vor, so dass die Namensnennung nicht hinzunehmen sei.
Das Landgericht habe auch in Bezug auf die Klageanträge I.3. und I.4. ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der gegenständlichen Bildnisse zustehe.
Gerade der Aspekt, dass die Klägerin in jedem Artikel (vgl. Klageantrag I.3.) abgebildet sei, die Aufmachung teils einem Fahndungsfoto ähnele und teilweise mit dem Satz „Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ versehen sei, verdeutliche die Intention der Beklagten. Sie habe die Klägerin zum Gesicht ihrer Berichterstattung und einer allgemeinen Debatte gemacht. Die Beklagte zeige damit öffentlich mit dem Finger auf die Klägerin. Dieser werde unterstellt, das Anmelden in einem Fitnessstudio sei ein eklatantes Fehlverhalten. Damit werde die Klägerin an den Pranger gestellt und die Neugier der Lesenden befriedigt.
Gleiches gelte für den Klageantrag zu I.4., wobei hier erschwerend hinzukomme, dass die Klägerin mit dem ganzen Körper und deutlich weniger verpixelt abgebildet sei. Das Landgericht habe diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung bereits daraus folge, dass das Bildnis der Klägerin unzutreffend in einen angeblichen „Ergänzungsausweis“ montiert worden sei, über den sie unstreitig nicht verfüge.
Zudem enthalte die Bebilderung eine unzulässige persönliche Anprangerung: Der Artikel stelle die Klägerin wiederholt als „Mann“ dar, verknüpfe dies mit dem Vorwurf, sie könne Zugang zu Frauenduschen missbrauchen, und ziehe ausdrücklich Parallelen zu „Spannern“.
Auch stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR zu. Das Landgericht stufe die Persönlichkeitsrechtsverletzung zutreffend als schwerwiegend ein. Hierbei berücksichtige das Gericht zu Recht das Ausmaß der sieben Artikel, die jeweils mit einem Bild, teilweise mit dem Namen sowie zahlreich mit dem Absprechen der geschlechtlichen Identität gespickt seien. Das Gericht beziehe auch die erhebliche Breitenwirkung, die durch Social Media und internationale Berichterstattung noch angefeuert worden sei, in die rechtliche Bewertung ein. Diese Ausnutzung der Klägerin zum Zwecke der Vermarktung und Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser rechtfertige eine Geldentschädigung. Auch seien die massiven Auswirkungen auf das Privatleben der Klägerin zu beachten, die zahlreichen Diffamierungen der Klägerin, so wie Folgeberichterstattungen, teils auch in der internationalen Presse.
Die Akte des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. …, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
A. Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet (§§ 520, 519, 517 ZPO).
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Angabe der c/o Anschrift der Klägerin im Rubrum entgegen.
Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gem. § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1, 1. HS. ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.
Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen (vgl. hierzu BVerfG 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99, BeckRS 1999, 15406, Rn. 1; BGH, NJW 1988, 2114, 2115) - verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger - wie auch hier die Klägerin - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 694, Rn. 13; NJW-RR 2019, 61, Rn. 14; BGH, NJW-RR 2022, 714, Rn. 14 m.w.N.).
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1503; BGH, NJW 2005, 3773 unter II 1 a; BGH, NJW-RR 2019, 61). Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 61; BGH, NJW-RR 2009, 1009, Rn. 11). Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weitergehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 61, Rn. 18; vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, BeckRS 2019, 24250, Rn. 14 und BGH, NJW-RR 2022, 714, Rn. 15).
Hiervon kann sich jedoch dann eine Ausnahme ergeben, wenn der Angabe einer Anschrift unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers entgegenstehen; zu letzteren kann durchaus auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gehören (BGH, NJW 1988, 2114 ,2115; BGH, NJW-RR 2019, 361, Rn. 10; Senat, Urteil vom 10.03.2022, 16 U 21/21; Senat Urteil vom 21.12.2023, 16 U 3/22; OLG Hamburg, NJW-RR 2019, 361, Rn. 10; OLG Köln, BeckRS 2021, 22732, Rn. 3; OLG Köln, GRUR-RS 2021, 35042, Rn. 17). Beruft sich ein Kläger auf das Vorliegen solcher Gründe, ist seine Klage indessen nur dann zulässig, wenn er dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet, damit dieses prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann (BGH, NJW-RR 2019, 361, Rn. 10).
Vorliegend kann die Klägerin sich auf ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse berufen. Sie hat dem Gericht hinreichend konkret unter Angabe von Anknüpfungstatsachen in überprüfbarer Weise dargelegt, dass hinsichtlich ihrer Privatanschrift eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt (vgl. Anlagen K1, Bl. 36 LGA). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt.
II. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Klage auch begründet.
a) Die Klägerin kann die Unterlassung der Äußerung „Damit Ihnen das als Kundin in einem Stadt1er Sportstudio nicht geschieht und Sie vor den unerwünschten Blicken von Männern geschützt sind, hat die Inhaberin dieses Studios einem Herrn, der behauptet Frau zu sein [...] die in diesem Fall durchaus wörtlich zu nehmende „Mit-Glied-Schaft“ in ihrem Studio verweigert.“ von der Beklagten gem. §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen.
aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 5976, Rn. 31 m.w.N.). Hier ist das Interesse der Klägerin auf Schutz ihres Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, mit dem Recht der Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen.
Hierbei sind die Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4, Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, § 14, Rn. 14.6; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen/Lauber-Rönsberg, PresseR, 7. Aufl. 2023, § 6, Rn. 210 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen/Lauber-Rönsberg, a.a.O., § 6, Rn. 210). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 211 m.w.N.).
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht.
An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33 - Grüne Gentechnik; BGH, NJW 2016, 56, Rn. 31; BeckOK BGB/Förster, 77. Ed. 01.02.2026, BGB § 12, Rn. 298). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, NJW 2013, 229, Rn. 12 - Gazprom-Manager).
Meinungsäußerungen genießen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vergleiche BVerfG, NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust). Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vergleiche Soehring/Hoene, a.a.O., § 20, Rn. 20.20a). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten (vgl. zu den maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen, BGH, GRUR 2025, 598, Rn. 31, zur Schlussfolgerung über Absichten OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374, Rn. 152; LG Frankfurt, BeckRS 2018, 37426, Rn. 73; LG Hamburg, MMR 2018, 407, Rn. 38; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 212; BeckOK InfoMedienR/Söder, 51. Ed. 01.02.2026, BGB § 823 Rn. 176c, jew. m.w.N.).
bb) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze wird der Durchschnittsrezipient die o.g. Äußerung unter Berücksichtigung ihres Gesamtkontextes dahingehend verstehen, dass die Klägerin, obwohl sie sowohl biologisch als auch rechtlich (d.h. nach dem ihr zugeschriebenen Geschlecht) ein Mann sei, nur vorgebe eine Frau zu sein.
Der Durchschnittsleser des in der Anlage K8 ersichtlichen Artikels wird aufgrund der dortigen Ausführungen davon ausgehen, dass die Klägerin zum einen biologisch ein Mann sei bzw. über männliche Geschlechtsteile verfüge, was u.a. durch die Äußerungen, dass die Klägerin, die „behauptet Frau zu sein, aber freiwillig mitteilte, dass das rein körperlich durchaus anders aussieht“, „Mit-Glied-Schaft“ oder „was … zwischen seinen Beinen schaukelt“ deutlich wird. Der durchschnittliche Leser wird jedoch auch erkennen, dass es sich hier nicht um einen bloßen Verweis auf das „biologische Geschlecht“ der der Klägerin handelt. Er wird vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin auch nicht rechtlich, z.B. aufgrund von §§ 8, 10 TSG, als Frau bzw. dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Dieses Verständnis gewinnt der Durchschnittsleser des Artikels, weil dort ohne Ausführungen zu der damals geltenden Rechtslage vermehrt auf das (erst) zukünftig in Kraft tretende Selbstbestimmungsgesetz Bezug genommen wird. Dies suggeriert dem Durchschnittsleser ohne juristische Spezialkenntnisse, dass überhaupt erst künftig eine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit möglich sei. Dieses Verständnis wird dadurch verstärkt, dass zudem über die Klägerin geäußert wird „schließlich sei er eine Frau, unabhängig davon was in seinem Ausweis steht oder zwischen einen Beinen schaukelt“ (Unterstreichung diesseits). Dadurch wird wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin auch nach den Angaben in ihrem Ausweis keine Frau sei. Darüber hinaus heißt es im weiteren Verlauf „selbsternannte Transfrau“ und es wird betont, dass „Jeder Spanner Deutschlands … mit der Behauptung Frau zu sein“ künftig mitten in Raum stehend nackte Frauen anschauen könne, was das vorgenannte Verständnis wiederum bekräftigt.
Hierdurch unterscheidet der Fall sich von dem durch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.06.2025 - Az. 324 O 58/25 - entschiedenen Fall (vgl. LG Hamburg, GRUR-RS 2025, 26406), in dem das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung verneint wurde, denn anders als dort wird hier aus dem Kontext der Berichterstattung deutlich, dass die Berichterstattung auch in Abrede stellt, dass die Klägerin ihren Geschlechtseintrag geändert hat bzw. entsprechendes wird jedenfalls suggeriert.
cc) Die so verstandene Äußerung ist eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.
Der Fall kann nicht mit dem vom Senat entschiedenen Fall in der Sache 16 U 93/23 (vgl. GRUR-RS 2023, 43908) gleichgesetzt werden, in welchem der Senat das Vorliegen einer Meinungsäußerung bejaht hat, denn anders als dort liegt hier - auch wenn die vorstehend wiedergegebene Äußerung in Gänze auch wertende Elemente, enthält - ein Tatsachenkern vor, welcher von den wertenden Bestandteilen der Äußerung getrennt werden kann, ohne dass dadurch der Sinn der Äußerung verfälscht würde (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, BeckRS 2016, 49397, „Spanner“; BGH, Urteil vom 19.01.2016, BeckRS 2016, 03909, „Nerzquäler“).
dd) Diese Tatsachenbehauptung greift in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 -, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 39).
ee) Die Klägerin ist durch die Nennung des Orts (Stadt2) und die Abbildung des Bildnisses auch identifizierbar.
ff) Die Tatsachenbehauptung ist auch unwahr. Die Klägerin hat von der Beklagten unbestritten durch die Vorlage des Beschlusses vom 09.08.2021 (Anlage K2, Bl. 37 ff. LGA) dargelegt, dass sie seit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 10 TSG) gem. § 8 TSG dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist. Sie ist mithin rechtlich als Frau anzusehen. Diese unwahre Äußerung ist mithin zu unterlassen.
Anders als die Beklagte meint, kommt es nicht darauf an, ob das Selbstbestimmungsgesetz - so die Beklagte - nicht dazu führe, dass das „neue“ Geschlecht einer Person von Dritten als vermeintlich geänderte neue „biologische Wirklichkeit“ hinzunehmen sei, da gem. § 6 Abs. 1 SBGG der aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr maßgeblich seien. Denn aufgrund der Ausführungen in dem Artikel wird der Durchschnittsleser die hier in Rede stehende Äußerung - wie dargelegt - nicht nur auf das „biologische“ (an den Geschlechtsorganen orientierte) Geschlecht beziehen, sondern darüber hinaus auch auf das „rechtliche“ (d.h. das nach der Registerlage anerkannte Geschlecht).
Soweit die Beklagte zudem hervorhebt, dass die männlichen Pronomen und Substantive in dem Artikel „der sprachlichen Darstellung des Konfliktfalls“ gedient hätten, welcher bei Wahl der weiblichen Form in Bezug auf die Klägerin nicht darstellbar gewesen sei, so verfängt dies nicht. Denn es wäre ohne weiteres möglich gewesen es (zutreffend) darzustellen, dass die Klägerin aufgrund des Beschlusses gemäß der Anlage K2 als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, aber dennoch über männliche Geschlechtsorgane verfügt.
b) Aus vorgenannten Erwägungen ist auch die Äußerung „In Konsequenz erhielt sie nicht nur eine schlechte Suchmaschine1 Bewertung, sondern eben solche Post von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die sich unter ihrer Chefin Vorname1 B nicht nur zum kostenlosen Anwalt dieses Herren in Damenkleidung aufschwingt, sondern gar zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auffordert, um den emotionalen Schaden zu bereinigen, dass einem Mann das Duschen mit nackten Frauen verwehrt wird.“ zu unterlassen.
aa) Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes wird der Durchschnittsleser auch in Bezug auf diese Äußerung aus vorgenannten Erwägungen davon ausgehen, dass die Klägerin weder biologisch noch rechtlich eine Frau sei, sondern vielmehr ein Mann, der (lediglich) Frauenkleidung trage.
bb) Die so verstandene Äußerung ist eine Tatsachenbehauptung, denn ob die Klägerin (rechtlich und biologisch) ein Mann ist, der (lediglich) Frauenkleidung trägt, ist dem Beweis zugänglich.
cc) Die so verstandene Tatsachenbehauptung beeinträchtigt die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht und ist unwahr, da die Klägerin rechtlich kein Mann ist, sondern aufgrund des Beschlusses gemäß der Anlage K2 dem weiblichen Geschlecht als zugehörig anzusehen ist.
c) Auch kann die Klägerin die Unterlassung der weiteren angegriffenen Äußerungen.
„Nun hatte der Herr Transfrau bei diesem Fall aus Stadt2 als Kompromiss vorgeschlagen, auf das nackte Duschen seinerseits zu verzichten, indem er in Badehose zum Duschen geht, um seine Geschlechtsorgane zu verdecken, so als käme es allen Ernstes darauf an, dass seine Nacktheit nicht gesehen wird und nicht etwa darauf, dass die Frauen nicht nackt gesehen werden wollen.“
und
„Die Damen sollen sich mal nicht so anstellen, schließlich stehen sie selbst zwar nackt da, er verdeckt aber doch seine männlichen Geschlechtsorgane und damit ist doch alles gut“.
von der Beklagten gem. §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen.
aa) Sofern man die hier angegriffenen Äußerungen aus o.g. Gründen ebenfalls als Tatsachenbehauptungen ansehen würde, so wären diese aus vorstehenden Erwägungen unwahr und nicht von der Klägerin hinzunehmen.
bb) Auch wenn man diese Äußerungen als Meinungsäußerungen ansähe, weil in Bezug auf diese Äußerungen die wertenden und meinenden Elemente überwögen, so könnte die Klägerin ebenfalls die Unterlassung dieser Äußerungen verlangen.
Es würde dann nämlich im Rahmen der durchzuführenden Abwägung - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt - das Recht der Klägerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt - wie obenstehend dargelegt - auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin in der Ausprägung des Schutzes der geschlechtlichen Identität kommt im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zu, die demgegenüber die auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigende Meinungsfreiheit überwiegt dieses nicht. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Berichterstattung nicht nur auf das biologische Geschlecht der Klägerin abstellt, sondern gleichsam suggeriert, dass - anders als tatsächlich geschehen (vgl. Anlage K2) - eine personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechtseintrags nicht stattgefunden habe. Hierin liegt eine im Ergebnis rechtswidrige Herabwürdigung der Klägerin. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II.1.c. des landgerichtlichen Urteils, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, Bezug genommen und ergänzend dazu folgendes ausgeführt:
Sofern die Beklagte moniert, dass die Wahl der männlichen Pronomen und Substantive für die Darstellung des Konfliktfalls zwingend notwendig gewesen wäre, so verfängt dies - wie bereits unter II.1.a) erläutert - nicht; insbesondere stellt dies keinen Eingriff in den Kern der Pressefreiheit dar. Es geht hier nicht darum, der Beklagten grammatikalische Ausdrucksmittel (nur) zur Bezeichnung des biologisch-männlichen Geschlechts zu untersagen. Denn auf diesen Inhalt beschränken sich die angegriffenen Äußerungen der Beklagten nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten gerade nicht (s.o.). Aus diesem Grunde ist die hiesige Berichterstattung (Anlage K8) auch nicht mit derjenigen vergleichbar, welche dem vom LG Berlin entschiedenen Fall (vgl. Anlage JS4, Bl. 163 ff. OLGA) zugrunde lag.
Auch hat das Landgericht die öffentliche Debatte entgegen der Ansicht der Berufung nicht unzureichend in die Abwägung eingestellt. So hat es ausgeführt, dass die Kammer nicht das erhebliche öffentliche Interesse an einer politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter verkenne und dies auch in der Abwägung berücksichtige (vgl. S. 23 LGU). Darüber hinaus stehen die von der Beklagten hervorgehoben Missbrauchsgefahren durch das Selbstbestimmungsgesetz (nachfolgend auch SBGG) in keinem Zusammenhang zu der hier erfolgten Aberkennung bzw. Leugnung der geschlechtlichen Identität der Klägerin. Die Beklagte beschränkt sich hier nämlich nicht darauf, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei, sondern erkennt ihr - wie vorstehend dargestellt - auch die rechtliche Identität als Frau ab, indem sie nicht erwähnt, dass diese ausweislich des in der Anlage K2 ersichtlichen Beschlusses als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und darüber hinaus sogar suggeriert, dass die Klägerin auch ihrem Ausweis nach ein Mann sei („schließlich sei er eine Frau, unabhängig davon was in seinem Ausweis steht oder zwischen einen Beinen schaukelt“; s.o.).
Den von der Beklagten in Bezug auf die Formulierung „Transfrau“ angenommenen ironischen Tonfall wird der Durchschnittsleser hingegen nicht erkennen.
In dem Artikel gemäß der Anlage K9 wird wahrheitswidrig und entgegen der unstreitigen Tatsachenlage (vgl. auch Anlage K2) behauptet, dass die Klägerin ausweislich eines Artikels in der Zeitung1 nur über einen sog. Ergänzungsausweis des Verbandes dgti e.V. verfüge und ihr Personenstand nicht nach dem (am XX.XX.2024) geltenden Transsexuellengesetz geändert worden sei. Diese unwahre, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung hat die Klägerin nicht zu dulden. Die Beklagte hat sich diese Äußerung aus dem Artikel der Zeitung1 auch zu eigen gemacht, da sie diese in ihrem Artikel in den eigenen Gedankengang eingefügt hat.
Hierauf aufbauend wird die Klägerin in dem Artikel durchgehend als Mann bezeichnet es werden in Bezug auf ihre Person männliche Pronomen verwendet. Der Durchschnittsleser wird die angegriffenen Äußerungen unter Berücksichtigung dessen sowie des übrigen Gesamtkontextes in dem sie gefallen sind, mithin derart verstehen, dass die Klägerin nach Ansicht der Autorin weder biologisch noch (personenstands-)rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörig sei, sie also nur vorgebe eine Frau zu sei bzw. sich „nur“ so definiere.
Diese so verstandenen Äußerungen sind aus den unter Ziffer 1. dargelegten Erwägungen, dem Beweis zugängliche, unwahre Tatsachenbehauptungen, welche die Klägerin nicht zu dulden hat.
Selbst wenn man die mit dem Antrag zu I.1.b) angegriffenen Äußerungen als Meinungsäußerungen ansähe, so fiele auch hier aus vorstehend unter Ziffer II.1.bb) dargelegten Erwägungen die dann durchzuführende Interessenabwägung zu Gunsten des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.
a) Auch wenn Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht schon davor Schutz bietet, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten (BGH, ZUM-RD 2015, 151, Rn. 8; BGH, ZUM 2011, 164, Rn. 8 ff.; BVerfG, ZUM-RD 2012, 250, Rn. 35; BVerfG, ZUM-RD 2010, 657, Rn. 52), so stellt die namentliche Nennung der Klägerin wie in dem Artikel gemäß der Anlage K9 geschehen einen Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.
Maßgeblich hierfür ist, dass der Artikel sich nicht darauf beschränkt diejenigen Informationen weiterzugeben, hinsichtlich derer die Klägerin sich in der Vergangenheit, u.a. durch ihre Äußerungen in dem Podcast, selbst geöffnet hat. Auch wenn - wie die Berufung zu Recht betont - diese Informationen (wie z.B. dass sie in einer Frauenfußballmannschaft Fußball spiele, dass sie diesbezüglich Unterstützung vom DFB erhalten habe oder dass sie aufgrund des Filmes „The Danish Girl“ erkannt habe „trans“ zu sein) in thematischer Nähe zu dem in dem Artikel geschilderten Begehren der Klägerin stehen, Zutritt zu einem Frauenfitnessstudio zu erhalten.
Vielmehr wird in dem Artikel - dies konsequent unter Benutzung männlicher Nomen und Pronomen in Bezug auf die Klägerin - auch darüber berichtet, dass die Klägerin vergeblich versucht habe, Zugang zu einem Frauenfitnessstudio zu erlangen, in der Folge die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes kontaktiert habe und zudem - insoweit wahrheitswidrig -, dass die Klägerin eine „Fitnessstudio-Klage“ erhoben habe bzw. hinter dieser stehe.
So wird dem Leser in der Überschrift mitgeteilt, dass die Klägerin (vermeintlich) „Der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ sei. Nachfolgend wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt:
Es folgen Ausführungen dazu, dass die Klägerin seit 2021 in einer Damen-Fußballmannschaft spiele unter Nennung mehrerer diesbezüglicher Details und unter Bezugnahme auf einen diesbezüglichen, damaligen Bericht der Zeitschrift Zeitung1.
Im weiteren Verlauf heißt es dann:
Es folgen Ausführungen dazu, dass der Fall „Caster Semanya“ eine „fragwürdige Blaupause“ für die ideologische Begründung zur Erlangung eines weiblichen Spielerpasses bzw. der Genehmigung an Frauenfußballspielen teilnehmen zu dürfen gewesen sei.
Sodann werden Äußerungen, die die Klägerin in einem Podcast machte, u.a. wodurch sie erkannt habe „trans“ zu sein und welche Äußerungen sie als „deutliche Grenzüberschreitungen“ beim Fußball eingestuft habe, wiedergegeben, gefolgt von Ausführungen zu einem Vorfall betreffend ein Spruchband von Fußballverein1.
Es folgen Ausführungen zu der von der Klägerin beauftragten Anwältin und ihren Tätigkeiten, so u.a.:
…
Schließlich endet der Artikel mit folgenden Ausführungen:
b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist auch rechtswidrig.
Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer persönlichen Daten mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Diese Abwägung ergibt, dass die geschützten Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten überwiegen.
Eine namentliche Nennung wie in dem angegriffenen Artikel muss die Klägerin nicht hinnehmen. Diese greift, wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.
Hierbei verkennt der Senat nicht, dass es zum Kern der Meinungs- und Medienfreiheit gehört, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie für berichtenswert halten und was nicht (BGH, ZUM-RD 2015, 151, Rn. 19 m.w.N.), dass eine Namensnennung keiner Bedürfnisprüfung bedarf und dass die Medien zur Erfüllung ihres Informationsauftrages gegenüber der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden dürfen (vgl. BGH, NJW 2019, 1881, Rn. 12; NJW 2012, 1500, Rn. 39, jew. m.w.N.). Zu beachten ist jedoch, dass bei Tatsachenberichten die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen u.a. vom Wahrheitsgehalt abhängt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, NJW 2019, 1881, Rn. 12).
Maßgeblich ist hier, dass die Berichterstattung sich nicht darauf beschränkt, solche Umstände unter namentlicher Nennung der Klägerin zu schildern, hinsichtlich derer sie sich u.a. in dem Podcast selbst geöffnet hat. Auch werden in dem Artikel nicht nur solche Umstände (wahrheitsgemäß) genannt, die sich anlässlich des erfolglosen Versuchs der Klägerin Zugang zu einem Frauenfitnessstudio zu erlangen, ereignet haben. Diesbezüglich verkennt der Senat nicht, dass dieses Geschehnis - wie auch die Berufung zu Recht hervorhebt - ein Thema von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung ist und an dem ein hohes Berichterstattungsinteresse besteht; insbesondere auch vor den Hintergrund des Handelns der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes und der Diskussionen anlässlich des damals bevorstehenden Inkrafttretens des Selbstbestimmungsgesetzes.
Jedoch kann im Rahmen der Abwägung nicht außer Betracht gelassen werden, dass in dem angegriffenen Artikel - und dies u.a. sogar hervorgehoben in der Überschrift - zum einen wahrheitswidrig behauptet wird, dass die Klägerin ein Mann sei (s.o.), sie lediglich über einen sog. Ergänzungsausweis verfüge (s.o.), ihr Personenstand nicht nach dem geltenden Transsexuellengesetz geändert worden sei (s.o.) und zudem, dass es eine „Fitnessstudio-Klage“ gebe, hinter der die Klägerin stehe, bzw. die er erhoben habe („Ys Klage“), obwohl es eine solche tatsächlich gar nicht gibt. Durch diese Häufung von unwahren Tatsachen, erscheint die in dem Artikel namentlich genannte Klägerin in einem völlig falschen Licht, so dass sie die dortige namentliche Nennung schon aus diesem Grunde nicht hinnehmen muss.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die unwahren Äußerungen betreffend das Geschlecht der Klägerin diese in ihrer Intimsphäre, jedenfalls aber im Kern ihrer Privatsphäre tangieren, was wiederum für ein Überwiegen der geschützten Interessen der Klägerin spricht. Die Äußerungen können schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben, ihr können aufgrund dessen soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung drohen. Denn sie wird letztlich als ein Mann dargestellt, der sich „nur“ als Frau definiere, aber gleichzeitig um jeden Preis, sogar durch Erhebung einer Klage, in Frauenräume - so. z.B. das Frauenfitnessstudio - eindringen wolle.
Darüber hinaus entfaltet die angegriffene Berichterstattung in Bezug auf die Klägerin auch eine Prangerwirkung. Eine solche kommt in Betracht, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (BVerfG ZUM-RD 2010, 317 Rn. 25). Dies ist hier aus vorgenannten Gründen der Fall. Die aufgrund des Artikels für die Klägerin zu erwartenden negativen Folgen gehen klar über bloße Unannehmlichkeiten, die dadurch entstehen können, dass Dritte sie auf den „Vorfall“ der Abweisung durch das Frauenfitnessstudio ansprechen hinaus.
a) Der Anwendung der §§ 22, 23 KUG und der nationalen Grundrechte steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen ausgenommen worden (vgl. zum Medienprivileg BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 12; BGH, K& R 2022, 433, Rn. 18; BGH, K& R 2021, 47, Rn. 14).
b) Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, K&R 2025, 177, Rn. 22; BGH, K&R 2018, 323, Rn. 10; jeweils m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, AfP 2010, 162, Rn. 33 m.w.N.).
c) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze kann die Klägerin die begehrte Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses von der Beklagten in den im Antrag zu I.3. genannten 7 Artikeln verlangen. Im Einzelnen:
aa) Artikel „Regierung will 1000 Euro Bußgeld für Frauen-Fitnessstudio, weil es einen Mann nicht in die Dusche lassen will“ vom XX.XX.2024 um 08:06 Uhr, abrufbar unter https://www.(...).de/... (Anlage Ast 12 der beigezogenen Akte):
(1) Unstreitig hat die Klägerin in die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos nicht eingewilligt (§ 22 S. 1 KUG).
(2) Das beanstandete Foto dient nicht der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und ist damit selbst kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).
(a) Maßgebend für die Frage, ob es sich bei einem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 14; BGH, K&R 2025, 177, Rn. 22 m.w.N.). Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn.14; BGH, AfP 2022, 495, Rn. 19 ; BVerfG, AfP 2017, 147, Rn. 11, 16).
Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 15; BGH, K&R 2025, 177, Rn. 19, 23; BGH, AfP 2022, 495, Rn. 20; jeweils m.w.N.).
Auf Seiten des Betroffenen ist von Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, GRUR-RS 2025, 16473, Rn. 16; BGH, K&R 2025, 177, Rn. 24 m.w.N.) und welche Rolle ihm in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGH, AfP 2022, 495, Rn. 21 m.w.N.).
Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Abbildung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, erfordert darüber hinaus § 23 Abs. 2 KUG zusätzlich eine Würdigung dahingehend, ob durch die konkret gewählte Abbildung eine über die Identifizierung hinausgehende Beeinträchtigung bewirkt wird und ob auch im Hinblick darauf ein besonderes Interesse gerade an der konkreten Veröffentlichung dieser Abbildung bejaht werden kann (BGH, NJW 2020, 45, Rn. 37; LG München, GRUR-RS 2025, 24546 Rn. 16, jew. m.w.N.).
(b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem beanstandeten Foto nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten der Pressefreiheit aus.
In die Abwägung einzustellen ist, dass das Bildnis eine kontextneutrale Portraitaufnahme ist, ohne eigenständigen Aussagegehalt, die insbesondere keinen zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten der Klägerin bietet. Dass die Aufnahme nach der Art ihrer Gewinnung einen eigenständigen Verletzungsgehalt hätte, ist weder dargelegt, noch ersichtlich.
Ferner ist zu beachten, dass das zeitgeschichtliche Ereignis, dessen Bebilderung das Bildnis dient, auf diesem nicht zum Ausdruck kommen muss. Die Veröffentlichung einer solchen Aufnahme ist nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Wortberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis berichtet und die daran beteiligten Personen dem Leser im Bild vorstellt (BGHZ 151, 26 ff., Rn. 17 - Marlene Dietrich). Ein zeitgeschichtliches Ereignis liegt hier jedoch nicht vor.
Der Schwerpunkt des hier in Rede stehenden Artikels ist die Kritik an dem Vorgehen der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes im Nachgang zu dem gescheiterten Versuch der Klägerin, in einem Frauenfitnessstudio trainieren zu können.
Zu Gunsten der Beklagten ist zunächst einzustellen, dass an einer Information über dieses Einschreiten der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, was auch die diesbezügliche Kritik (auch vor dem Hintergrund der Regelungen zum Hausrecht im Selbstbestimmungsgesetz) und Sachdiskussion umfasst. Gleiches gilt in Bezug auf die Hervorhebung und Diskussion von Problemen, die bei der Gleichstellung von Transpersonen entstehen können, besonders auch dann, wenn diese Zugang zu „Schutzräumen von Frauen“ haben wollen, insbesondere auch vor dem Hintergrund des (damals noch bevorstehenden) Inkrafttretens des Selbstbestimmungsgesetztes.
Auch wenn das Handeln der Klägerin - konkret das Begehren von Zugang zum Training in einem Damenfitnessstudio und das Kontaktieren der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes, Vorname1 B, nach Verwehrung dessen - der Auslöser für das in dem Artikel kritisierte Einschreiten von Vorname1 B war, so kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin selbst nicht in der Öffentlichkeit steht oder gar in der Politik tätig ist. Die Klägerin selbst hat ihren gescheiterten Versuch in einem Damenfitnessstudio trainieren zu können, nicht unter Preisgabe ihrer Identität in die Öffentlichkeit getragen. Sie wird erst durch die Berichterstattung aus ihrer diesbezüglichen Anonymität herausgehoben. An der Klägerin an sich oder gar an ihrer bildlichen Darstellung besteht - auch wenn der hier in Rede stehende Sachverhalt die Grundlage für eine die Öffentlichkeit interessierende und sicherlich auch kontrovers geführte Diskussion ist - kein schützenswertes öffentliches Interesse. Die Klägerin ist eine (bis dato) nicht in der Öffentlichkeit stehende Privatperson. Dass sie u.a. im Rahmen eines Podcasts darüber berichtet hat, dass sie eine Transperson sei, wie sie dies bemerkt habe und dass sie auch in einer Frauenfußballmannschaft spiele, steht dem nicht entgegen. Denn diese nur punktuellen Einblicke machen sie nicht zu einer in der Öffentlichkeit stehenden Person. Berücksichtigt man hier den hohen Verbreitungsgrad der angegriffenen Publikation und die Tatsache, dass die Klägerin auch in diesem Artikel, der sich in eine Serie von 7 ähnlichen Artikeln, welche auf der Webseite der Beklagten veröffentlicht wurden, einreiht, als Mann angesprochen wird, so führt dies zu einem Überwiegen des Interesses der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit. Dass das Gesicht der Klägerin auf dem Bildnis teilweise verpixelt ist, steht dem, auch wenn es die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert, nicht entgegen, da die Klägerin aufgrund der dort weiterhin gut erkennbaren Geheimratsecken, der restlichen Frisur und der Kopfform jedenfalls für Personen aus ihrem Umfeld ohne weiteres erkennbar bleibt. Dass die Klägerin in einem anderen Kontext (s.o.) auch bildlich in der Vergangenheit in die Öffentlichkeit getreten ist, rechtfertigt die Bildberichterstattung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht.
Auch der Umstand, dass das äußere Erscheinungsbild, wie die Beklagte hervorhebt, im Rahmen sozialer Kontakte von Bedeutung dafür sein kann, welchem (biologischen) Geschlecht eine Person von Dritten zugeordnet wird, führt hier nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten. Das Aussehen der Klägerin ist für das Verständnis der Konfliktsituation nicht maßgeblich. In dem Konflikt mit der Betreiberin des Fitnessstudios, welche die Klägerin vor der Ablehnung ihrer Mitgliedschaft gar nicht gesehen hatte, ging nicht um das Erscheinungsbild der Klägerin.
bb) Artikel „Die Regierung hatte das Gegenteil versprochen: Jetzt kommen die Männer doch in die Frauendusche“ der Autorin D vom XX.XX.2024 um 18:43 Uhr
abrufbar unter https://www.(...).de/...(Anlage Ast 13 der beigezogenen Akte):
Der zuvor genannte Artikel gibt im Schwerpunkt die - auch politische - Debatte anlässlich des (damals) bevorstehenden Inkrafttretens des Selbstbestimmungsgesetzes wieder, insbesondere auch die Diskussionen rund um die Problematik des Eindringens von (damaligen) Männern, die ihren Geschlechtseintrag haben ändern lassen, in Schutzräume für Frauen. Im Rahmen dessen werden Äußerungen von Politikern wiedergegeben. Auch hier ist der „Frauenfitnessstudio-Fall“ nur der kurze Aufhänger für die dann folgende Darstellung der o.g. Diskussionen. Das Bild der Klägerin wird unter der Überschrift als „Aufhänger“ in der Mitte der Bilder der Politiker, welche in dem Artikel zu Wort kommen, platziert. In Bezug auf die Klägerin heißt es in dem Artikel nur:
Aus den unter aa) dargestellten Erwägungen, welche auf den hier in Rede stehenden Artikel übertragen werden können, steht der Klägerin auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung zu.
cc) Artikel „Der Trans-Wahnsinn geht schon los: Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen“ der Autorin A vom XX.XX.2024 um 20:02 Uhr, abrufbar unter: https://www.(...).de/... (Anlage K8; Bl. 59 ff. LGA):
In Bezug auf diesen Artikel fällt die Interessenabwägung aus den unter 2. und 3. genannten Gründen zu Lasten der Beklagten aus, welche in Bezug auf die Bildnisveröffentlichung entsprechend gelten. Auch der Umstand, dass das Foto der Klägerin teilweise verpixelt ist, was freilich die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert, steht dem nicht entgegen, da die Klägerin aufgrund der dort weiterhin gut erkennbaren Geheimratsecken, der restlichen Frisur und der Kopfform jedenfalls für Personen aus ihrem Umfeld ohne weiteres erkennbar bleibt. Dass die Klägerin - in einem anderen Kontext (s.o.) auch bildlich in der Vergangenheit in die Öffentlichkeit getreten ist, rechtfertigt die Bildberichterstattung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht.
Die Klägerin muss die Veröffentlichung des Bildnisses in dem Artikel gemäß der Anlage K8 mithin nicht hinnehmen.
dd) Artikel „Streit um Mann im Frauen-Fitnessstudio: Justizministerium stellt sich gegen Vorname1 B“ vom XX.XX.2024 um 11:48 Uhr, abrufbar unter: https://www.(...).de/... (Anlage Ast 14 der beigezogenen Akte):
Auch in diesem Artikel wird der Fall der Klägerin, in dem sie vergeblich die Trainingsmöglichkeit in einem Frauenfitnessstudio begehrte, nur als kurzer Aufhänger für den sodann umfangreich erörterten Konflikt über die Auslegung des Selbstbestimmungsgesetzes zwischen dem Justizministerium und der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes, der im Nachgang zu ihrem an das Fitnessstudio adressierten Schreiben entfachte, dargestellt.
Aus den unter aa) dargestellten Erwägungen, welche auf den hier in Rede stehenden Artikel übertragen werden können, steht der Klägerin auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung zu.
ee) Artikel „Bundestags-(…) E zum Trans-Skandal im Frauen-Fitness: ‚Klare und indiskutable Grenzüberschreitung von Frau B‘“ des Autors F vom XX.XX.2024 um 14:25 Uhr, abrufbar unter: https://www.(...).de/... (Anlage Ast 15 der beigezogenen Akte):
In dem in der Anlage Ast 15 der beigezogenen Akte ersichtlichen Artikel wird der Fall der Klägerin nebst dem Vorgehen der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes wiederum nur eingangs kurz geschildert, um sodann ausführlich darzustellen, wie der Bundestags(…)präsident E das Handeln der Antidiskriminierungsbeauftragten des Bundes, Vorname1 B, bewertet und kritisiert, gefolgt von Ausführungen dazu, dass sich auch das Justizministerium gegen B stelle.
Aus den unter aa) dargestellten Erwägungen, welche auf den hier in Rede stehenden Artikel übertragen werden können, steht der Klägerin auch insoweit ein Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung zu.
ff) Artikel „Trans-Wunsch nach ‚The Danish Girl‘ und Teilnahme am Frauenfußball: Das ist der Mann hinter der B-Fitnessstudio-Klage“ der Autorin „C“ vom XX.XX.2024 um 18:41 Uhr, abrufbar unter: https://www.(...).de/... (Anlage K9, Bl. 60 f. LGA):
In Bezug auf diesen Artikel fällt die Interessenabwägung aus den unter 2. und 3. genannten Gründen zu Lasten der Beklagten aus, welche in Bezug auf die Bildnisveröffentlichung entsprechend gelten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Bildnis in den sog. Ergänzungsausweis eingefügt wurde und hierdurch wahrheitswidrig visualisiert, dass die Klägerin tatsächlich über einen solchen verfüge, was die Eingriffsintensität erhöht.
Auch der Umstand, dass das Foto der Klägerin teilweise verpixelt ist, was die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert, steht dem nicht entgegen, da die Klägerin aufgrund der dort weiterhin gut erkennbaren Geheimratsecken, der restlichen Frisur und der Kopfform jedenfalls für Personen aus ihrem Umfeld ohne weiteres erkennbar bleibt. Dass die Klägerin - in einem anderen Kontext (s.o.) auch bildlich in der Vergangenheit in die Öffentlichkeit getreten ist, rechtfertigt die Bildberichterstattung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht.
Die Klägerin muss die Veröffentlichung des Bildnisses in dem Artikel gemäß der Anlage K9 mithin nicht hinnehmen.
gg) Artikel „Mann will ins Frauen-Fitnessstudio: ‚Ich habe meinen Kundinnen Schutz versprochen‘“ der Autorin G vom XX.XX.2024 um 10:47 Uhr, abrufbar unter: https://www.(...).de/... (Anlage Ast 16 der beigezogenen Akte):
Nach den zuvor dargestellten Maßstäben handelt es sich auch bei diesem beanstandeten Foto nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zulasten der Pressefreiheit aus.
In dem in der Anlage Ast 16 ersichtlichen Artikel wird dargestellt, wie sich die interviewte Inhaberin des Frauenfitnessstudios, eine dort trainierende junge Studentin und die „Kundin Vorname4“ zu dem Vorfall äußern und darlegen, welche Auswirkungen es für sie gehabt hätte, wenn ein Mann in dem Studio hätte trainieren dürfen. Es folgt eine Verlinkung zu einem entsprechenden Film.
Auch hier wird das Begehren der Klägerin eine Mitgliedschaft im Studio zu erlangen nur kurz wie nachfolgend ersichtlich in der Überschrift und Zwischenüberschrift dargestellt.
An der konkreten Reaktion von Frauen, welche in dem Fitnessstudio trainieren, zu welchem die Klägerin Zugang erhalten wollte, besteht ein wesentlich geringeres öffentliches Interesse, als an dem Vorgehen der Antidiskriminierungsbeauftragten, dem dadurch ausgelösten (politischen) Konflikt, oder der politischen Debatte um das Eindringen von Männern in Schutzräume von Frauen.
Ferner wird das Begehren der Klägerin durch die Wortwahl „versucht, sich Zutritt zu Schutzräumen zu verschaffen“ zumindest verzerrt dargestellt, da diese je lediglich eine diesbezügliche Anfrage für ein Probetraining unter Offenlegung ihrer Transidentität das Fitnessstudio gerichtet hat.
Auch wenn das Handeln der Klägerin - konkret die Anfrage für ein Probetraining in einem Damenfitnessstudio - der Auslöser für die in dem Artikel dargestellten Statements sind, so kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin selbst nicht in der Öffentlichkeit steht oder gar in der Politik tätig ist. Die Klägerin selbst hat ihren gescheiterten Versuch in einem Damenfitnessstudio trainieren zu können, nicht unter Preisgabe ihrer Identität in die Öffentlichkeit getragen. Sie wird erst durch die Berichterstattung aus ihrer diesbezüglichen Anonymität herausgehoben. An der Klägerin an sich oder gar an ihrer bildlichen Darstellung besteht - auch wenn der hier in Rede stehende Sachverhalt die Grundlage für die Berichterstattung ist - kein schützenswertes öffentliches Interesse. Die Klägerin ist eine (bis dato) nicht in der Öffentlichkeit stehende Privatperson. Dass sie u.a. im Rahmen eines Podcasts darüber berichtet hat, dass sie eine Transperson sei, wie sie dies bemerkt habe und dass sie auch in einer Frauenfußballmannschaft spiele, steht dem nicht entgegen. Denn diese nur punktuellen Einblicke machen sie nicht zu einer in der Öffentlichkeit stehenden Person. Berücksichtigt man hier den hohen Verbreitungsgrad der angegriffenen Publikation und die Tatsache, dass die Klägerin auch in diesem Artikel, der sich in eine Serie von 7 ähnlichen Artikeln, welche auf der Webseite der Beklagten veröffentlicht wurden, einreiht, als Mann angesprochen wird, so führt dies zu einem Überwiegen des Interesses der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit.
Dass das Gesicht der Klägerin auf dem Bildnis teilweise verpixelt ist, steht dem, auch wenn es die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert, nicht entgegen, da die Klägerin aufgrund der dort weiterhin gut erkennbaren Geheimratsecken, der restlichen Frisur und der Kopfform jedenfalls für Personen aus ihrem Umfeld ohne weiteres erkennbar bleibt. Dass die Klägerin in einem anderen Kontext (s.o.) auch bildlich in der Vergangenheit in die Öffentlichkeit getreten ist, rechtfertigt die Bildberichterstattung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht.
Auch führt es im Ergebnis nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten, dass das Bildnis eine kontextneutrale Portraitaufnahme ohne eigenständigen Aussagegehalt ist, die insbesondere keinen zusätzlichen Aufschluss über Verhaltensweisen und Lebensgewohnheiten der Klägerin bietet, und zudem weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass das Foto nach der Art ihrer Gewinnung einen eigenständigen Verletzungsgehalt hätte.
Der Klägerin steht mithin auch diesbezüglich ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu.
a) Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2010, 763, Rn. 11 - Esra; BGH, AfP 2012, 260, Rn.15; OLG Celle, NJW-RR 2001, 335, Rn. 11; Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23; Dreier/Schulze/Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG, Rn. 22).
Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke). Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGHZ 160, 298; 199, 237; BGH, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269; OLG Köln, BeckRS 2016, 12714 Rn. 28 - Kachelmann, Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23).
Im Rahmen der Abwägung ist auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23; LG Köln, Urt. v. 10.10.2012 - 28 O 195/12, Rn. 23).
Einen Gesichtspunkt für die Frage, ob ein derart schwerwiegender Eingriff vorliegt, stellt auch die Form der Berichterstattung dar. Zeigt bei einer Bildberichterstattung das Bildnis den Betroffenen in einer Position, die geeignet ist, ihn der Lächerlichkeit preiszugeben, kann dies für das Bedürfnis einer Entschädigung sprechen. Gleiches gilt für die zugehörige Textberichterstattung, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in den Augen der Öffentlichkeit in ein ungünstiges Licht zu rücken (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1273). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, NJW 2010, 763, Rn. 11 - Esra; BGH, BeckRS 2009, 200080, Rn. 3; BGH, AfP 2012, 260, Rn. 15). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. OLG Dresden, BeckRS 2018, 19813, Rn. 4 m.w.N.).
Dem Zweck der Geldentschädigung, eine Lücke im Schutz der Persönlichkeit zu schließen (BGH, NJW 1961, 2059; BGH, NJW 1963, 902), entspricht es, auch bei ihrer Bemessung allen Möglichkeiten nachzugehen, die dem Betroffenen sonst zur Wahrung seiner Interessen eröffnet sind. Hierbei können u.a. negatorische Ansprüche, ins Gewicht fallen (BGH, NJW 1979, 1041). Häufig wird der Umstand, dass der Betroffene auf eigene Schritte gegen eine Presseveröffentlichung (zunächst) verzichtet hat, obwohl er etwa einen Anspruch auf Unterlassung unschwer hätte erreichen können, Rückschlüsse auf das Gewicht auch seines Genugtuungsbedürfnisses zulassen (so in Bezug auf einen Anspruch auf Gegendarstellung, BGH, NJW 1979, 1041).
Es ist anerkannt, dass das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten jedenfalls bis an die Verjährungsgrenze heran entfallen kann bzw. zumindest deutlich geringer wird, wenn dafür kein vernünftiger Grund angegeben wird (vgl. BGH, NJW 1979, 1041; OLG Dresden, BeckRS 2018, 19813, Rn. 4, OLG Köln, BeckRS 2017, 125483; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 14, Rn. 130; LG Berlin, BeckRS 2009, 00130; jew. m.w.N.).
Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, GRUR 1995, 224; BGH, BeckRS 2009, 200080, BGH, NJW 2010, 763, Rn. 11 - Esra; Senat, Urteil vom 24.04.2025, Az. 16 U 153/23; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. auch Senat, NJW-RR 2026, 358).
b) In Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Anspruch auf die ihr in erster Instanz zugesprochene Geldentschädigung zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, Bezug genommen. Ergänzend dazu ist auszuführen, dass sich die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzungen hier aus der Vielzahl der Persönlichkeitsrechtsverletzungen (s.o.) ergibt, welche zudem nicht im Rahmen einer einmaligen Berichterstattung, sondern im Rahmen einer Serie von 7 Artikeln geschahen, was eine besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens zeigt. Auch zu beachten ist, dass sich die Persönlichkeitsrechtsverletzungen hier nicht in der unzulässigen namentlichen Nennung und der unzulässigen Bildnisveröffentlichung erschöpfen, sondern darüber hinaus auch vielfach unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin verbreitet wurden, welche diese in einem anderen (unzutreffenden) Licht erscheinen lassen (s.o.).
Anders als die Berufung meint, ist das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Verschuldens der Beklagten, i.S. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht notwendige Bedingung für den Zuspruch einer Geldentschädigung, wobei sich jedoch gerade aus diesem die Schwere des Eingriffs ergeben kann (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Vorliegend handelte die Beklagte jedenfalls grob fahrlässig, indem sie in den angegriffenen Berichterstattungen - ggf. aufgrund nicht hinreichender Recherche - unwahre Tatsachen über die Klägerin verbreitete, die Klägerin in den Artikeln gemäß den Anlagen K8 und K9 namentlich benannte und zudem mehrfach unzulässigerweise Fotos der Klägerin veröffentlichte. Im Rahmen dessen verstieß sie ersichtlich gegen die für die Medien geltenden journalistischen Sorgfaltspflichten, wobei der Grad des Verschuldens freilich nur einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. auch BGH, NJW 2014, Rn. 38). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch - wie das Landgericht bereits zutreffend hervorhob -, dass die Beklagte ungeachtet der bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren offenkundig geworden materiellen Rechtslage an der Bildnisveröffentlichung und Identifizierbarmachung der Klägerin nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung weiter festgehalten und die Rechtsverletzungen dadurch perpetuiert hat.
Schlussendlich verfängt der Einwand der Berufung, dass jeder Vortrag der Klägerin zur haftungsausfüllenden und haftungsbegründenden Kausalität fehle, nicht. Denn von der Beklagten unbestritten hat die Klägerin bereits in der Klageschrift (Bl. 21 ff. LGA) vortragen lassen, dass sie durch die Berichterstattung erhebliche psychische Belastungen erlitten habe. Ob die in der Berufungserwiderung auf S. 15 ff. angeführten Berichterstattungen und Äußerungen Dritter über die Klägerin auf den angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten beruhen, kann letztlich dahinstehen, denn selbst wenn diese nicht der Fall wäre, würden die sonstigen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwere der hier gegeben vielfachen Eingriffe (s.o.) eine Geldentschädigung in der zugesprochenen Höhe rechtfertigen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die von der Beklagten eingelegte Berufung keinen Erfolg hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
C. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. deren Beurteilung hängt von auf den Einzelfall bezogenen Wertungsentscheidungen ab.
D. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 47, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien - mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen - je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je Kläger, je Beklagtem, je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium aus. Gleiche Maßstäbe gelten für die Veröffentlichung von Bildnissen.
Der Streitwert für die erste Instanz ist demnach von Amts wegen - trotz der Streitwertangabe von 36.000,00 EUR durch die Klägerin in erster Instanz (vgl. Bl. 2 LGA) - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) wegen der Schwere der Eingriffe und der Tatsache, dass es sich um Online-Veröffentlichungen mit großer Reichweite handelt, wie folgt festzusetzen:
| Antrag zu I. 1.a) | 3 inhaltsverschiedene Äußerungen je 15.000,00 EUR | = 45.000,00 EUR |
|---|---|---|
| Antrag zu I.1.b) | 2 inhaltsverschiedene Äußerungen je 15.000,00 EUR | = 30.000,00 EUR |
| Antrag zu I.2. | = 15.000,00 EUR | |
| Antrag zu I.3. | 7 Bildnisveröffentlichungen je 10.000,00 EUR | = 70.000,00 EUR |
| Antrag zu I.4. | 1 | |
| Bildnisveröffentlichung 15.000,00 EUR | = 15.000,00 EUR | |
| Antrag zu II. | = 6.000,00 EUR | |
| Gesamt: | = 181.000,00 EUR |
Der Streitwert des Berufungsverfahrens, mit dem das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angegriffen wurde, ist aus vorstehenden Erwägungen ebenfalls auf 181.000,00 EUR festzusetzen.
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