VG Kassel 4. Kammer, 2026-04-09, 4 K 1071/24.KS

4 K 1071/24.KSTribunale amministrativo / 4a camera9 apr 2026

Regest

1. War der betroffene Ausländer bereits vor der Opt-out-Erklärung aufgrund des Ablaufs seines Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet aufhältig, findet die RL 2008/115/EG ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehrentscheidung auf ihn Anwendung. 2. § 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG betrifft lediglich den Zeitraum zwischen der Zuerkennung subsidiären Schutzes bis zur Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis und fingiert nicht den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder dessen Fortgeltung.

Testo completo

VG Kassel 4. Kammer — 4 K 1071/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-09

Aktenzeichen: 4 K 1071/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0409.4K1071.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 AufenthG, § 53 AufenthG, § 54 AufenthG, § 55 AufenthG, § 59 AufenthG ... mehr

Leitsatz

  1. War der betroffene Ausländer bereits vor der Opt-out-Erklärung aufgrund des Ablaufs seines Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet aufhältig, findet die RL 2008/115/EG ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehrentscheidung auf ihn Anwendung.
  2. § 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG betrifft lediglich den Zeitraum zwischen der Zuerkennung subsidiären Schutzes bis zur Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis und fingiert nicht den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder dessen Fortgeltung.

Anmerkung

Fortführung von: VG Kassel, Urteil vom 9. März 2026 – 4 K 1270/24.KS –

Tenor

Die Nummern 2 bis 5 des Bescheides vom 18. Juni 2024 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisung.

Er ist am 1. Januar 1999 geboren und syrischer Staatsangehöriger. Er ist von der deutschen Staatsangehörigen D., geb. E. (geb. …) geschieden und hat eine am 13. September 2022 geborene Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit (F.), für die er sich mit der Kindesmutter das Sorgerecht teilt.

Nachdem der Kläger am 26. November 2015 in die Bundesrepublik einreise, wurde ihm durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. Januar 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Daraufhin wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis – zuletzt gültig bis zum 14. Juli 2022 – erteilt. Er erwarb in Deutschland den Realschulabschluss.

Der Kläger wurde am 2. März 2022 festgenommen und befand sich zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft.

Der Kläger wurde vom Landgericht Darmstadt am 22. Dezember 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 30 Fällen verurteilt (Az. 1 KLs 950 Js 3437/22). Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger spätestens seit Ende 2019 den Handel mit Betäubungsmitteln zu seiner Lebensgrundlage gemacht. Er habe mit dem Ein- und Abverkauf kleinerer Mengen Cannabis begonnen und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Ende März 2020 bis Ende November 2021 mit Kokain im Bereich zwischen 50 und 400 Gramm, Cannabis und Amphetamin jeweils überwiegend im Bereich mehrerer Kilogramm gehandelt. Neben dem Betäubungsmittelhandel habe er sich auch in der Waffenhändlerszene betätigt. Es sei nahezu täglich zur Anbahnung neuer Geschäfte des Klägers gekommen. Bei den im Urteil dargestellten (und im Strafverfahren nachgewiesenen) Rauschmittelgeschäften und Weiterverkaufsversuchen von (Kriegs-)Waffen handele es sich lediglich um die "Spitze des Eisbergs". Das Landgericht führte zudem aus, dass die Behauptung des Klägers, er habe aus dem Rauschmittelhandel aussteigen wollen, als bloße Schutzbehauptung widerlegt sei. Er habe sich zwar geständig eingelassen, aber auch versucht, das Ausmaß seines Handels herunterzuspielen.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den dem Kläger zuerkannten subsidiären Schutzstatus und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Syrien vorliege. Dagegen erhob der Kläger Klage, welche vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. Februar 2025 abgewiesen wurde (Az. 12 K 27/24.F.A).

Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B. vom 19. April 2024 müsse die Legalprognose des Klägers mit deutlichen Fragezeichen versehen werden. Er habe über einen ausgedehnten Zeitraum und recht erfolgreich unter Beweis gestellt, dass er durch Straftaten mit wesentlich geringerem Aufwand wesentlich mehr Geld erwirtschaften könne als auf legalem Weg. Demgegenüber habe er nie im Berufsleben gestanden.

Die ehemalige Frau des Klägers berichtete dem Beklagten am 15. Mai 2024 telefonisch, dass zwischen dem Kläger und ihrer Tochter kein Kontakt und keine Bindung bestehe. Der Kläger habe mehrfach damit gedroht, die Tochter mit ins Ausland zu nehmen und sie auch während der Haft durch dauerhafte Anrufe (150 Anrufe an einem Tag) belästigt. Er schicke seine Cousins zu Frau D. und der Tochter, um sie zu kontrollieren und verlange Bilder von der Tochter.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2024 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1). Er drohte ihm die Abschiebung nach Syrien an, welche erst nach Wegfall des festgestellten Abschiebungsverbotes vollzogen werde (Nr. 2 und Nr. 3). Er erließ ein auf acht Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 und Nr. 5). Er begründete die Ausweisung im Wesentlichen damit, dass der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfülle. Neben der Gefährlichkeit der gehandelten Drogen sei insbesondere die hohe Menge hervorzuheben. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe sich bereits in der Vergangenheit nicht um den Abschluss einer Ausbildung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Während des Strafverfahrens habe er keine Einsicht gezeigt. Seine dortige Aussage, dass er sich aus Drogengeschäften zurückziehen wolle, sei als Schutzbehauptung zu bewerten. Die Ausweisung werde zudem generalpräventiv begründet.

Der Kläger gab an, er sei in Deutschland tief verwurzelt. Seine Tanten, Cousinen und Cousins würden hier leben. Besuche in der Justizvollzugsanstalt seien daher schwierig, weil sie in der gesamten Republik verteilt leben würden. Sie würden telefonisch und postalisch Kontakt halten. In Syrien habe er keine feste Bezugsperson mehr.

Der Kläger hat am 9. Juli 2024 Klage erhoben.

Die Justizvollzugsanstalt B. teilte mit Schreiben vom 3. November 2025 im Wesentlichen dasselbe wie bereits am 19. April 2024 mit. Dem Kläger könne weiterhin keine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Die Absolvierung einer beruflichen Ausbildung werde als unumgänglich eingestuft. Der Kläger habe hierzu jedoch nur fassadär eine Bereitschaft gezeigt. Der Kläger habe die Qualifikation zum Beikoch erworben und sei in der Küche beschäftigt. Das Vollzugsverhalten sei beanstandungsfrei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass der Abschiebungsandrohung vorliegend nicht entgegenstehen könne, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits vor Bescheiderlass und vor In-Kraft-Treten der aktuellen Fassung von § 59 Abs. 3 AufenthG abgelaufen gewesen sei. Dem Kläger könne im Ergebnis nicht zu Gute kommen, dass er sich in der Justizvollzugsanstalt befinde und keinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Wäre der Widerruf des zuerkannten subsidiären Schutzes nicht bestandskräftig geworden, wäre dem Kläger zudem eine Fiktionswirkung zugekommen und sein Aufenthalt wäre nicht illegal gewesen.

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. September 2025 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 23. Januar 2026 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Bescheid vom 18. Juni 2024 ist nur in Bezug auf die in den Nummern 2 und 3 geregelte Abschiebungsandrohung sowie das in den Nummern 4 und 5 geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die in Nr. 1 des Bescheides vom 18. Juni 2024 enthaltene Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 18) rechtmäßig. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Eine Ausweisung setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 11 S 1306/23 –, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 19 B 23.924 –, juris, Rn. 24). Für die in § 53 Abs. 1 AufenthG nicht näher definierten, unbestimmten Rechtsbegriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik fungiert die Aufzählung in § 54 AufenthG als verfassungsrechtlich notwendige Konkretisierung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG, Rn. 18). Den in § 54 AufenthG normierten Tatbeständen kommt insofern eine Doppelfunktion zu. Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung i. S. v. § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2023 – 19 K 139/23 –, juris, Rn. 45). Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 26).

Ein weiterer Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, denn es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dessen Gefahr für die genannten Rechtsgüter fortbesteht.

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt diesen Ausweisungstatbestand. Mit Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 2022 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Az. 1 KLs 950 Js 3437/22).

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Verurteilungen zu mehreren vorsätzlichen Straftaten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht fort, da eine Wiederholung droht. Dies ergibt sich zunächst aus spezialpräventiven Gesichtspunkten. Eine Wiederholungsgefahr ist hierbei anzunehmen, wenn eine ernsthafte, mehr als nur entfernte Möglichkeit einer erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten des Ausländers besteht. Hierbei sind insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris, Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2022 – 19 ZB 22.129 –, juris, Rn. 11; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2025, § 53 AufenthG, Rn. 22). Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Betäubungsmitteldelikte – wie der illegale Drogenhandel –, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris, Rn. 16 betreffend illegaler Heroinhandel; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2022 – 19 ZB 22.129 –, juris, Rn. 12).

Vorliegend ist bei dem Kläger von einer Wiederholungsgefahr im Hinblick auf vergleichbare Straftaten auszugehen. Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass der Kläger zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Bereits die Höhe der verhängten Strafe spricht für ein hohes Wiederholungsrisiko. Zudem hat der Kläger bei Begehung der Taten eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Bei den nachgewiesenen Taten ging er ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Darmstadt in seinem Urteil äußerst konspirativ vor. Außerdem handelte es sich jeweils um große Mengen der gehandelten Betäubungsmittel – bei Kokain lag dies im Bereich zwischen 50 und 400 Gramm, bei Cannabis und Amphetamin jeweils überwiegend im Bereich mehrerer Kilogramm. Der Zeitraum, in dem die strafverfahrensgegenständlichen Taten lagen, erstreckte sich bereits über eineinhalb Jahre. Das Landgericht ging indes davon aus, dass es sich dabei lediglich um die "Spitze des Eisbergs" handelte. Der Kläger habe zum einen bereits zuvor den Handel mit Betäubungsmitteln zu seiner Lebensgrundlage gemacht und es sei zum anderen nahezu täglich zur Anbahnung neuer Geschäfte des Klägers gekommen.

Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers – welche sich im Wesentlichen auf den illegalen Drogen- und Waffenhandel beschränkt – und der fehlenden Berufsausbildung und -perspektive ist auch künftig von finanziellen Einschränkungen auszugehen, welche die Begehung künftiger, vergleichbarer Straftaten sehr nahelegen. Bereits das Landgericht führte in seinem Urteil aus, dass die Behauptung des Klägers, er habe aus dem Rauschmittelhandel aussteigen wollen, als bloße Schutzbehauptung widerlegt sei. Auch die Justizvollzugsanstalt B. ging bereits in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2024 sowie in derjenigen vom 3. November 2025 davon aus, dass dem Kläger keine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden könne, weil ihm eine berufliche Perspektive fehle. Er habe über einen ausgedehnten Zeitraum und recht erfolgreich unter Beweis gestellt, dass er durch Straftaten mit wesentlich geringerem Aufwand wesentlich mehr Geld erwirtschaften könne als auf legalem Weg. Zur Aufnahme einer Berufsausbildung in der Justizvollzugsanstalt habe der Kläger nur fassadär eine Bereitschaft gezeigt. Dabei ergibt sich insbesondere nichts anderes aus der von dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt aufgenommenen Tätigkeit eines Beikochs, welche ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt keine vollwertige Ausbildung erforderte.

Außerdem ist hervorzuheben, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwierig zu bekämpfenden Straftaten gehören (vgl. auch: Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. März 2022 – 19 ZB 22.129 –, juris, Rn. 12).

Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht schließlich nicht die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter. Er übt für diese zwar das gemeinsame Sorgerecht aus. Es ist jedoch fraglich, inwiefern ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abhalten sollte. Die Tochter wurde geboren, als sich der Kläger bereits in Haft befand. Ausweislich der Stellungnahme der Kindesmutter besteht kein Kontakt und keine Bindung.

Eine fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch einen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich darüber hinaus auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten, die das Gewicht der bestehenden spezialpräventiven Ausweisungsinteressen verstärken (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 –, juris, Rn. 31; allgemein zur Generalprävention: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 –, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juli 2025 – 19 ZB 25.892 –, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 11 S 1306/23 –, juris, Rn. 42 m. w. N.). Es ist davon auszugehen, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Kläger vergleichbaren Situation befinden und sich durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen Straftaten abhalten lassen. Maßgeblich ist insoweit, dass bei den letzten abgeurteilten Straftaten des Klägers im Bereich des Betäubungsmittelhandels naturgemäß weitere Personen beteiligt waren. Insbesondere Betäubungsmitteldelikte und hierunter der Drogenhandel stellen außerdem – wie bereits ausgeführt – schwerwiegende Straftaten dar (vgl. zu Rauschgifthandel als generalpräventiver Ausweisungsgrund: BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 – 1 B 136.95 –, juris Rn. 10).

Demgegenüber verwirklicht der Kläger indes – insofern entgegen der Begründung des Beklagten in seinem Bescheid – nicht auch noch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 AufenthG durch die Verurteilung des Landgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 2022, weil diese Verurteilung bereits Gegenstand des oben ausgeführten Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist. Werden durch eine einzige strafrechtliche Verurteilung mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 11 S 1306/23 –, juris, Rn. 46 m. w. N.).

Bei Abwägung aller Umstände des Falles, insbesondere auch der in §§ 53 Abs. 2, 54 und 55 AufenthG Genannten, überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und erweist sich seine Ausweisung als verhältnismäßig (§ 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG).

Dem bereits dargestellten besonders schwerwiegenden Interesse an einer Ausweisung des Klägers aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht ein dem Kläger zugutekommendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber, weil er das Personensorgerecht für seine Tochter deutscher Staatsangehörigkeit ausübt. Darüber hinaus kommt dem Kläger nicht auch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu, weil die hier zu berücksichtigenden Kindeswohlbelange lediglich Auffangcharakter haben (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 1 B 5.19, 1 PKH 2.19 –, juris, Rn. 5).

Im Hinblick auf diese Bleibeinteressen sind auch grund- und konventionsrechtliche Positionen in den Blick zu nehmen. Stellt die Ausweisung – wie vorliegend – einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens des Ausländers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, muss sie sich entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt erweisen. Die Ausweisung, die einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele in Gestalt der "Verhütung von Straftaten" dient, muss verhältnismäßig sein, damit sie in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK angesehen werden kann. Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl etwaiger Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland (zu dem Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2024 – 11 S 1306/23 –, juris, Rn. 44 m. w. N.).

Vorliegend teilt sich der Kläger das Sorgerecht für seine Tochter mit der Kindesmutter, der von ihm geschiedenen D., geb. E. Zum Zeitpunkt der Geburt befand sich der Kläger bereits in Untersuchungshaft, sodass er mit seiner Tochter nie zusammengelebt hat. Ausweislich der Angaben der Kindesmutter bestand auch kein Kontakt und keine Bindung.

Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen der von § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Belange zudem lediglich zu berücksichtigen, dass sich in Deutschland nach seinen Angaben zahlreiche Verwandte – Tanten, Cousinen und Cousins – befinden, zu denen er Kontakt hält. Diese seien jedoch in der gesamten Bundesrepublik verteilt, sodass sie telefonisch und postalisch Kontakt halten würden. Ein solcher Kontakt ist dem Kläger auch aus Syrien möglich.

Demgegenüber ist der Kläger angesichts der ganz erheblichen Straffälligkeit über einen langen Zeitraum und seines bisherigen beruflichen Werdeganges nicht hinreichend sozial und wirtschaftlich in Deutschland integriert. Einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit ist er – außerhalb der Justizvollzugsanstalt – bisher nicht nachgegangen.

Auch vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen, dass sich der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien in die dortige Gesellschaft nicht (re-)integrieren könnte. Dabei war zunächst zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gefahren im Herkunftsstaat, die – sollten sie zutreffen – die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten, bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden können, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge besteht. Der Ausländer ist hinsichtlich dieser zielstaatsbezogenen Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren zu verweisen; er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und auch keinen Anspruch auf eine Doppelprüfung (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 34). Es ist danach von einer hypothetischen Rückkehr des Ausländers auszugehen, die diejenigen Umstände außer Betracht lässt, welche ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot oder einen asylrechtlichen Schutzstatus begründen würden (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris, Rn. 23 ff.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind – nach hypothetischem Wegfall des Abschiebungsverbots – Hinderungsgründe für eine (Re-)Integration des Klägers in die syrische Gesellschaft nicht erkennbar. Denn der Kläger ist erst im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, sodass davon auszugehen ist, dass er den größten Teil seiner Kindheit und Jugend in Syrien verbracht hat und sich mit der dortigen Gesellschaft und Kultur vertraut machen konnte. Er hielt zudem jedenfalls über einen sehr langen Zeitraum auch weiterhin Kontakt zu seiner in Syrien lebenden Familie bestehend aus seinen Eltern und Schwestern. So beantragte er noch im Mai 2022 eine Dauertelefonerlaubnis für seine Mutter mit syrischer Telefonvorwahl (Bl. 648 der Behördenakte). Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in Syrien sprachlich nicht verständigen könnte; vielmehr kommuniziert er – wie die beantragte Telefonerlaubnis mit seiner Mutter zeigt – mit Familienmitgliedern weiterhin in seiner Muttersprache.

Die in den Nummern 2 und 3 des Bescheids vom 18. Juni 2024 verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich demgegenüber als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Zwar findet diese Androhung ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG und erweist sich als formell rechtmäßig. Sie ist aber materiell rechtswidrig.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung, soweit nicht die Ausnahme des § 59 Abs. 5 AufenthG eingreift, unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

Hieran gemessen erweist sich die vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung mit dem primären Zielstaat Syrien als rechtswidrig. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Dezember 2023 zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK festgestellt. An dieses Verbot ist der Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Das Verbot hindert den Erlass der Abschiebungsandrohung.

Diesem Ergebnis steht die Bestimmung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist im Fall des Klägers bereits nicht anwendbar und auch im Fall ihrer Anwendbarkeit lägen ihre Voraussetzungen nicht vor.

Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote und die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

Der Gesetzgeber hat mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen, aktuellen Fassung von der Opt-out-Klausel des Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008/115/EG) Gebrauch gemacht. Danach haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu beschließen, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris, Rn. 11).

Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der – wie die Bundesrepublik Deutschland – erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2008/115/EG von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht, sich nicht rückwirkend auf diese Ausnahmeregelung berufen kann (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12 –, juris, Rn. 53 ff.). Drittstaatsangehörige, die im Zeitpunkt des Erlasses der Rückführungsentscheidung in den Genuss der Schutzwirkung des Art. 5 RL 2008/115/EG gekommen sind, verlieren diese Rechtsstellung nicht nachträglich, wenn der Mitgliedstaat von der Opt-out-Klausel Gebrauch macht (Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris, Rn. 18). Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG findet die Richtlinie auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 3 Nr. 2 i. V. m. Art. 1 RL 2008/115/EG, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist und in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich der RL 2008/115/EG allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts, in der sich der Drittstaatsangehörige befindet, definiert wird, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen, oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-156/23 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N.).

Daraus folgt, dass es für die Anwendbarkeit der RL 2008/115/EG nicht immer auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung ankommt. War der betroffene Ausländer bereits vor der Opt-out-Erklärung aufgrund des Ablaufs seines Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet aufhältig, findet die RL 2008/115/EG ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehrentscheidung auf ihn Anwendung (zu dem Ganzen: VG Kassel, Urteil vom 9. März 2026 – 4 K 1270/24.KS –, Entscheidungsabdruck S. 17 f.; so auch: OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2026 – 2 B 216/25 –, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 10 ZB 25.793 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2025 – 7 K 6317/25 –, BeckRS 2025, 38109, Rn. 111).

Hieran gemessen findet § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in seiner seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung auf den Kläger keine Anwendung. Der Kläger hielt sich bereits ab dem 15. Juli 2022 ohne den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel – und damit rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Denn die Geltungsdauer der dem Kläger zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis endete mit Ablauf des 14. Juli 2022, ohne dass etwas dafür erkennbar oder vorgetragen wäre, dass der Kläger vor oder nach diesem Zeitpunkt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hätte.

Der Aufenthalt des Klägers war nach Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz erlaubt und damit rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Beklagten führt § 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht dazu, dass die dem Kläger zuletzt bis zum 14. Juli 2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis ohne entsprechenden Antrag fortgegolten und der Aufenthalt über den 14. Juli 2022 hinaus rechtmäßig gewesen wäre. § 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG betrifft lediglich den Zeitraum zwischen der Zuerkennung subsidiären Schutzes bis zur Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 AufenthG, Rn. 8; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 12; VG Kassel, Beschluss vom 30. März 2020 – 4 L 154/20.KS –, BeckRS 2020, 43177, Rn. 8). Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wird demgegenüber nicht fingiert (Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 25 AufenthG, Rn. 7; Endres de Oliveira, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2. Aufl. 2025, Teil 1. Aufenthaltsgesetz, Rn. 585). Auch eine Fortgeltung einer einmal auf dieser Grundlage erteilten Aufenthaltserlaubnis enthält diese Norm gerade nicht. Diese würde vielmehr – im Falle eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags – aus § 81 Abs. 4 AufenthG folgen (vgl. hierzu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 6.09 –, juris, Rn. 18; so auch bereits: VG Kassel, Beschluss vom 30. März 2020 – 4 L 154/20.KS –, BeckRS 2020, 43177, Rn. 8).

Auch aus Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: RL 2011/95/EU) folgt nichts anderes. Diese Bestimmung macht von der Antragspflicht nach § 81 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG nur für den Fall der erstmaligen Erteilung nach Zuerkennung des Schutzstatus eine Ausnahme (vgl. hierzu: Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 25 AufenthG, Rn. 8). Damit korrespondiert die in § 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorgesehene, antragsunabhängige Erlaubnisfiktion für diesen Zeitraum.

Im Übrigen wurde der dem Kläger zuerkannte subsidiäre Schutzstatus mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2023 widerrufen. Der dagegen erhobenen Klage kam nach § 75 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Damit endete auch eine etwaige – entgegen der hier vertretenen Ansicht aus § 25 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG ableitbare – Wirkung des zuerkannten subsidiären Schutzes spätestens bereits mit Erlass des Widerrufsbescheides.

Ist der Kläger danach in der Vergangenheit in den Genuss der Schutzwirkungen der RL 2008/115/EG gekommen, so konnte ihm dieser Schutz durch das Inkrafttreten der Opt-out-Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aktueller Fassung zum 27. Februar 2024 nicht mehr genommen werden.

Unabhängig davon lässt sich schon nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht feststellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt wären. Ohne dass dabei vorliegend eine Entscheidung darüber angezeigt wäre, wann ein Ausländer im Einzelnen "auf Grund" und wann er "infolge" einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist, ist dem semantischen Bedeutungsraum beider Begriffe (nach Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 29. Aufl. 2024: "auf Grund" - begründet, veranlasst durch, wegen; "infolge" - als Folge eines Geschehens, auf Grund von) gemein, dass beide mindestens eine Kausalitätsbeziehung in dem Sinne beschreiben, dass die strafrechtliche Verurteilung des Ausländers ursächlich für dessen Ausreisepflicht sein muss. Es muss sich danach feststellen lassen, dass die Ausreisepflicht des Ausländers entfiele, wenn seine strafrechtliche Verurteilung hinweggedacht würde. Dies ist hier, da der Kläger bereits infolge Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig geworden war, aber gerade nicht festzustellen (vgl. zu dem Ganzen: VG Kassel, Urteil vom 9. März 2026 – 4 K 1270/24.KS –, Entscheidungsabdruck S. 19).

Darüber hinaus erweist sich die Abschiebungsandrohung auch als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aus Art. 5 RL 2008/115/EG und ist auch daher rechtswidrig (ausführlich hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 – 12 S 1841/22 –, juris, Rn. 125 ff.).

Das in den Nummern 4 und 5 des Bescheids vom 18. Juni 2024 verfügte und auf acht Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit es an die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der RL 2008/115/EG anknüpft, erweist es sich nach Aufhebung dieser Rückkehrentscheidung als (materiell) unionsrechtswidrig; für ein danach allein noch in Betracht kommendes, nach nationalem Recht verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot oder eine isolierte Titelerteilungssperre bietet § 11 AufenthG, der hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, jedenfalls im Fall des Klägers keine taugliche Ermächtigungsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; VG Kassel, Urteil vom 13. März 2025 – 4 K 931/23.KS –, juris, Rn. 77 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger in Bezug auf zwei der drei angegriffenen Verfügungen obsiegt, hinsichtlich einer Verfügung unterliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Nr. 8.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, Seite 57), welcher vorliegend aufgrund von § 40 GKG weiterhin Anwendung findet (Hessischer VGH, Beschluss vom 17. September 2025 – 10 B 1373/25 –, juris, Rn. 13). Danach ist für die Klage gegen eine Ausweisung der Auffangwert anzusetzen.

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