SG Frankfurt 30. Kammer, 2026-02-02, S 30 SO 233/20

S 30 SO 233/20Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 302 feb 2026

Regest

1. Die Belastung mit Bestattungskosten ist für den Bestattungspflichtigen grundsätzlich unzumutbar, wenn sie zu einer Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne führen. 2. Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe gilt dies aber nur, wenn nicht beim Verstorbenen Einkommen- oder Vermögen vorhanden ist, dass für die Beerdigungskosten zu verwenden wäre oder, wenn die Bedürftigkeit durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vermieden werden könnte.

Testo completo

SG Frankfurt 30. Kammer — S 30 SO 233/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-02

Aktenzeichen: S 30 SO 233/20

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2026:0202.S30SO233.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 74 SGB XII, § 85 SGB XII, § 90 SGB XII

Leitsatz

  1. Die Belastung mit Bestattungskosten ist für den Bestattungspflichtigen grundsätzlich unzumutbar, wenn sie zu einer Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne führen.

  2. Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe gilt dies aber nur, wenn nicht beim Verstorbenen Einkommen- oder Vermögen vorhanden ist, dass für die Beerdigungskosten zu verwenden wäre oder, wenn die Bedürftigkeit durch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung vermieden werden könnte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Bestattungskosten für den verstorbenen Sohn der Klägerin in Höhe von 4813,15 € als Leistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs – Sozialhilfe (SGB XII).

Der unter anderem schwer gehbehinderte Sohn der Klägerin verstarb 2019. Für seine Bestattung fielen insgesamt Kosten in Höhe von 5.856,15 € an. Diese Kosten wurden von der Klägerin getragen. Zuletzt vor seinem Tod hatte der Sohn der Klägerin eine im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung als Mieter bewohnt. Nach seinem Tod behielt die Klägerin 500,00 € aus der Kaution der Wohnung ein, um die Wohnung zu renovieren.

Die Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung, die im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht vollabgezahlt war. Ihr Ehemann hat kein eigenes Einkommen und ist selbst schwerbehindert. Die Klägerin bezieht eine Rente in Höhe von 1.395,70 € und in Höhe von 83,18 €. Ferner bezieht sie Honorarzahlungen in wechselnder Höhe vom Bildungswerk der C. e.V.; ausweislich einer Jahresabrechnung vom 24. Januar 2020 im Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 9.476,00 €.

Am 13. Januar 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten. Der Graberwerb und die Bestattung erfolgten durch Grünflächenamt der Stadt Frankfurt am Main. Dieses stellte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Januar 2020 insgesamt 3.985,00 € in Rechnung. Ferner stellte die Städtische Pietät der Stadt Frankfurt am Main der Klägerin am 10. Januar 2020 weitere 1.817,15 € für die Abwicklung der Bestattung in Rechnung. Beide Rechnungen legte die Klägerin dem Beklagten zu ihrem Antrag vor.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2020 lehnte der Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten ab. Gem. § 74 SGB XII seien die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit den hierzu verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten selbst zu tragen. Die Klägerin sei als Mutter gemeinsam mit ihrem Enkel Verpflichtete. Die angefallenen Kosten seien aber nur teilweise erforderlich, nämlich in Höhe von 3.660,85 €. Hiervon seien 500,00 € in Abzug zu bringen, die der Klägerin als Nachlass zugeflossen seien. Im Übrigen sei der Anteil unter Berücksichtigung des Enkels, der selbst keinen Anspruch beim dem Sozialhilfeträger gestellt hatte, auf zwei Kopfteile aufzuteilen. Insgesamt seien deshalb 1.580,43 € als erforderlich anzusehen. Die Tragung dieses Betrags könne der Klägerin aber unter Berücksichtigung ihres Einkommens zugemutet werden.

Dagegen legte die Klägerin am 11. August 2020 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2020 zurückwies und zur Begründung die Gründe des Ausgangsbescheids näher ausführte.

Hiergegen hat die Klägerin am 15. Dezember 2020 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Die Klägerin meint, den 500,00 €, welche der Beklagte als Nachlass ansehen, stünden zu ihren Gunsten als Vermieterin Ersatzansprüche gegenüber, sofern die 500,00 € nicht ohnehin als nicht zurückzuzahlende Kaution anzusehen sein. Es sei daher nicht richtig, wenn diese 500,00 € abgezogen würden. Die Wohnung hätte nach dem Mietvertrag geräumt und gereinigt übergeben werden müssen. Dies habe sie selbst erledigen müssen. Darüber hinaus seien während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt worden. Richtig sei indes, dass die Bestattungskosten in Höhe von 782,00 € für das Familiengrab nicht erforderlich gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 29. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Bestattungskosten in Höhe von 5.595,15 € abzüglich 782,00 € für das Familiengrab zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, berücksichtigungsfähig seien die Bestattungskosten ohnehin nur in Höhe von insgesamt 3.660,85 €. Die darüberhinausgehenden Kosten überstiegen das Maß des Notwendigen. Hiervon in Abzug zu bringen sei der Nachlass in Höhe von 500,00 €. Die Einbehaltung des Betrags durch die Klägerin als Vermieterin sei nicht zulässig. Ferner sei zu beachten, dass bereits die Geschwister des Verstorbenen zugunsten der Klägerin bei der Berechnung außer Betracht gelassen worden seien; unter Berücksichtigung der Geschwister sei der berücksichtigungsfähige Betrag nochmals geringer. Schließlich sei im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Klägerin zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 30. Juni 2020 eine Sondertilgung auf ihre Eigentumswohnung erbracht habe. Dieser Betrag – selbst wenn er, wie die Klägerin vorträgt, aus einem Privatdarlehen erbracht worden sei – hätte auch für die Bestattung eingesetzt werden können bzw. die Klägerin hätte auch für die Bestattung ein Darlehen aufnehmen können.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 29. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2020 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme der Bestattungskosten durch den Beklagten.

Zur Begründung bezieht sich die Kammer gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. November 2020.

Zur eigenen Berechnung des oder Ermittlungen zu dem Einkommen der Klägerin musste sich die Kammer nicht gedrängt sehen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist zu prüfen, ob trotz grundsätzlich bestehender Pflichtenstellung eine Übernahme der Kosten durch den Verpflichteten nicht zu erfolgen, ob also die Sozialhilfe stattdessen einzutreten hat. Dabei sind stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Im Ausgangspunkt erfolgt die Prüfung der Bedürftigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen und Regelungen, wie sie im SGB XII für alle Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel gelten. Wird also die Grenze des § 85 SGB XII unterschritten, ist die Belastung mit den Bestattungskosten im Grundsatz unzumutbar. Da die §§ 85 ff., 90 SGB XII aber nur erste Orientierungspunkte für die Prüfung der Zumutbarkeit darstellen und § 74 SGB XII eine Sonderrolle zukommt, kann trotz Bedürftigkeit die Kostentragung zumutbar sein, wenn zwar beim Verstorbenen privilegiertes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, dieses aber nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII für die Zahlung der Beerdigungskosten verwendet werden muss (Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 27.05.2025), Rn. 52). Um dem Nachrang der Sozialhilfe zur Geltung zu verhelfen, ist der Bestattungspflichtige, der die Bestattungskosten zu tragen hat, insbesondere gehalten, zur Vermeidung eines Anspruchs nach § 74 SGB XII z. B. eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen, ein längeres Zahlungsziel zu vereinbaren oder den Antrag auf Stundung und Erlass der Forderung zu stellen, wenn und soweit unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen die Zahlung aus eigenen Mitteln erfolgversprechend erscheint (Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 27.05.2025), Rn. 69). Ferner ist es dem zur Bestattung Verpflichteten grundsätzlich zuzumuten, Erstattungsansprüche gegen Erben aus § 1968 BGB geltend zu machen, ggf. auch gerichtlich. Insoweit bietet § 74 SGB XII keinen Schutz vor innerfamiliären Konflikten (BSG v. 12.12.2023 – B 8 SO 20/22 R Rn. 30 ff.).

Im vorliegenden Fall ist auch nach der Erörterung der Sachlage in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass insbesondere der Versuch einer Ratenzahlungsabrede unternommen wurde. Bei einem maximal auf die Klägerin entfallenden Betrag von rund 2.500,00 € oder weniger, hat die Kammer keine Zweifel, dass eine Monatsrate zu vereinbaren gewesen wäre, welche die Klägerin in Anbetracht ihres Einkommens überfordert hätte.

Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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