progetti
2-10 O 18/23•LG Frankfurt 10. Zivilkammer, 2024-01-04, 2-10 O 18/23
2-10 O 18/23Tribunale cantonale4 gen 2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-04
Aktenzeichen: 2-10 O 18/23
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0104.2.10O18.23.00
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 15.640,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 01.07.2022 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Zustimmung der Klagepartei zur Übertragung der Rechte des Klägers an der Beklagten zu 1) (Beitrittserklärung vom 09.08.2016 über nominal Euro 33.600,00 EUR) an die Beklagte zu 2).
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme dieser in Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Abtretung in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger zu 40 %, der Beklagte zu 3) zu 10% und die Beklagten zu 2) und der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner zu 50% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 2) 75% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat dieser selbst zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte zu 2) nicht zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückabwicklung und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Fondgesellschaft der Beklagten zu 1) in Anspruch.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine Fondsgesellschaft. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Treuhänderin der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist Anlageberater.
Im Frühjahr 2016 wurde der Kläger von dem Beklagten zu 3) zu Investitionsmöglichkeiten beraten. Der Kläger wurden dabei Werbeinformationen übergeben. Am 09.05.2016 unterzeichnete der Kläger im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit dem Beklagten zu 3) ein mit „Beitrittserklärung und Treuhandauftrag“ überschriebenes Schreiben, mit dem er über die Beklagte zu 2) als Treuhänderin Fondsanteile an der Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt nominal 36.120,00 EUR zzgl. 7,5% Agio erwarb. Der Gesamtbetrag sollte in Ratenzahlungen von monatlich 301,00 EUR geleistet werden.
Unter „Treuhandauftrag" heißt es dort:
„Meine Beteiligung soll nicht unmittelbar, sondern treuhänderisch über die Treuhand-kommanditistin, die Beklagte zu 2) (...), gemäß des mir bekannten Treuhandvertrages zum Gesellschaftsvertrag der Beklagte zu 1) gehalten werden. Ich beauftrage die Treuhandkommanditistin die Beteiligung für mich gem. dem Treuhandvertrag zu erwerben und zu verwalten. Der Treuhandvertrag ist im Verkaufsprospekt (Prospektfassung vom 25. Januar 2016) abgedruckt. Er wurde mit übergeben und ich habe ihn vollständig zur Kenntnis genommen. Der Treuhandvertrag wird erst mit Annahme dieses Angebots durch die Treuhandkommanditistin wirksam. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, den Treuhandvertrag erst dann zu erfüllen, wenn der jeweils gezeichnete Zeichnungsbetrag auf dem Sonderkonto endgültig eingegangen ist. (...) "
Unter „Risikobelehrung" heißt es:
„Bei der zur Zeichnung angebotenen Beteiligung als mittelbarer Kommanditist handelt es sich nicht um eine so genannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung, mit der die im Verkaufsprospekt beschriebenen Risiken verbunden sind. Insbesondere kann ein Verlust der zu zahlenden Pflichteinlage nicht ausgeschlossen werden. Der Erwerber sollte daher stets einen Teil- oder gar Totalverlust des zu zahlenden Zeichnungsbetrages einschließlich etwaiger Zinsverpflichtungen, die aufgrund einer Fremdfinanzierung der Pflichteinlage zu leisten sind, wirtschaftlich verkraften können. Eine ausführliche Darstellung der mit der Beteiligung verbunden Risiken befindet sich in dem Abschnitt „Risiken der Beteiligung" im Verkaufsprospekt. "
Unter „Empfangsbestätigung (zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen)" (BI. 20 d.A.) heißt es:
„Ich, der Erwerber, bestätige hiermit, "
Sodann wurden folgende Felder angekreuzt:
„am 09.05.2016 ein Exemplar/ einen Ausdruck des Verkaufsprospekts in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 und Nr. 2 (Stand: 05. Februar 2016) erhalten, gelesen und verstanden zu haben,
vor Abgabe von Beteiligungserklärung und Treuhandvertrag ausreichend Zeit zur Lektüre des Verkaufsprospektes gehabt und insbesondere den Abschnitt „Risiken der Beteiligung" im Prospekt gelesen und verstanden zu haben. "
Dies wurde von dem Kläger am 09.05.2016 unterzeichnet.
Auf Seite 3 und 4 der Vermittlungsdokumentation (Bl. 29 f d.A.) wurde bei „Anlageerfahrung “ folgendes eingetragen: bei „Anleihen “: Jahresangabe „seit 2013 “, Umfang der Geschäfte pro Transaktion „bis 5T EUR “; bei „Aktien “: Jahresangabe „seit 2013 “, Umfang der Geschäfte pro Transaktion „bis 5T EUR “; bei „nicht wertpapierbezogene Anlagenformen […] “ „2013 “. Bei „Wurden Finanzanlagengeschäfte auf Kreditbasis getätigt “ wurde das Feld „Nein “ angekreuzt.
Auf Seite 4 (Bl. 30 d.A.) heißt es unter „Hinweis auf die Unangemessenheit der Finanzanlage oder fehlende/unvollständige Angaben des Erwerbers “ heißt es:
„Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Erwerber über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlagen einschätzen zu können.“
Darauf folgen zwei Felder, von denen keines angekreuzt wurde, mit dem Inhalt:
„Ich wurde darüber informiert, dass der Kommanditanteil an der Beklagten zu 1) für mich nicht angemessen ist.
Ich entscheide mich dennoch für den Erwerb des Kommanditanteils an der Beklagten zu 1).
Sofern der Erwerber sich entscheidet, keine oder unvollständige Angaben zu seinen bisherigen Erfahrungen und Kenntnissen im Zusammenhang mit der Finanzanlage zu erteilen, kann nicht beurteilt werden, ob die Anlage angemessen ist. Wir weisen Sie daher eindringlich darauf hin, dass eine Angemessenheitsprüfung bei fehlenden/unvollständigen Angaben nicht möglich ist.“
Für den weiteren Inhalt der Beteiligungserklärung und der Vermittlungsdokumentation wird auf Anlagenkonvolut 1, Bl. 20 ff. d.A., Bezug genommen.
Bereits im Jahr 2019 erhob der Kläger Klage gegen die Beklagten. In dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter Az. 2-24 O 199/19 erging am 18.06.2021 ein inzwischen rechtskräftiges Urteil, womit die Klage unzulässig abgewiesen wurde, da eine Prozessvollmacht für die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nachgewiesen wurde.
Der Kläger hat bisher einen Beteiligungsbetrag von 12.642,00 EUR zuzüglich Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 3.000,00 EUR gezahlt.
Der Kläger behauptet, bei den Beratungsgesprächen sei seine Frau, die Zeugin A anwesend gewesen. Sein Ziel sei es gewesen, mit der Beteiligung sein Vermögen langfristig aufzubauen und zu sichern. In den Beratungsgesprächen mit dem Beklagten zu 3) sei es ausschließlich um die angeblichen Vorzüge der Anlage gegangen, es sei dargelegt worden, dass die streitgegenständliche Kapitalanlage risikolos sei. Ihm sei erklärt worden, dass man nach 5 Jahren die Möglichkeit erhalte, einen Teil des angelegten Geldes auszuzahlen. Wenn die vereinbarte Summe komplett eingezahlt ist oder die vereinbarte Laufzeit erreicht ist, werde dem Kläger monatlich 500,00 EUR ausgezahlt. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 3) auf die Risiken der Geldanlage, das Totalverlustrisiko oder auf die langfristige Bindung des Kapitals hingewiesen.
Das Emissionsprospekt sei erst nach der Beratung ausgehändigt worden. Es sei verschwiegen worden, dass man als Anlage im Rahmen der Beteiligung immer an dem Ergebnis des Unternehmens beteiligt sei und damit auch am Verlust des Unternehmens.
Der Kläger habe sich zu der Zeichnung ausschließlich im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entschieden. Hätte er alle entscheidungserheblichen Umstände gekannt, hätte er die streitgegenständliche Anlage niemals abgeschlossen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) hafte als Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 2) als Gründungsgesellschafterin und Treuhänderin der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 15.640,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 22.07.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Zustimmung der Klagepartei zur Übertragung der Rechte an der Beklagten zu 1) mit Beitrittserklärung vom 09.08.2016 über nominal Euro 33.600,00 EUR an die Beklagten.
Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme dieser Zug-um-Zug-Abtretung in Verzug befinden.
Die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei von sämtlichen weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der Beklagten zu 1) mit Beitrittserklärung vom 09.06.2016 über nominal Euro 33.600,00 EUR freizustellen.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.193,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, es habe durch den Beklagten zu 3) keine Beratung, sondern lediglich eine Vermittlung einer Kommanditbeteiligung stattgefunden. Die Klagepartei habe im Zusammenhang mit dem „Hinweis auf die Unangemessenheit der Finanzanlage oder fehlende/unvollständige Angaben des Erwerbes“ erklärt, dass er keine oder unvollständige Angaben zu seinen bisherigen Erfahrungen und Kenntnissen im Zusammenhang mit Finanzanlagen erteilt habe und sich dennoch blauäugig für den Erwerb des Kommanditanteils entschieden. Anhand der Angaben zur Anlageerfahrungen habe der Beklagte zu 3) als Vermittler nicht beurteilen können, ob die Beteiligung an der Beklagten zu 2) für den Kläger angemessen ist.
Der Klagepartei sei ausweislich der Risikobelehrung auf der Beitrittserklärung sowie der Risikobelehrung in der Vermittlungsdokumentation das Totalverlustrisiko bekannt gewesen, zumindest habe er sich der Kenntnisnahme dieses Risikos grob fahrlässig verschlossen.
Die Beklagten zu 1) und 2) machen sich im Übrigen das Klageerwiderungsvorbringen des Beklagten zu 3) aus dem Verfahren des Landgericht Frankfurt am Main unter Az. 2-24 O 199/19 zu eigen. Dort behauptete der Beklagte zu 3) unter anderem, der Kläger sei bereit gewesen, gesteigerte Verlustrisiken einzugehen und habe eine Anlagedauer von mehr als 8 Jahren angegeben. Der Beklagte zu 3) sei bei einem Beratungstermin im April 2016 mit dem Kläger anhand der Werbeinformationen die Angaben zur Mindestlaufzeit von 10 bis 30 Jahren sowie die Hinweise auf die wesentlichen Risiken eingegangen. In der am 13.04.2016 übergebenen Verbraucherinformation seien sämtliche Risiken aufgeführt gewesen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Klage ist den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 30.06.2022 zugestellt worden. Mit inzwischen rechtskräftigen Teil-Versäumnisurteil vom 22.12.2022 (Bl. 143 ff. d.A.) hat das Gericht den Beklagten zu 3) im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2023 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen sowie der beigezogenen Akte des Landgerichts Frankfurt am Main zum Az. 2-24 O 199/19 Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Rechtskraft der Entscheidung in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit unter dem Az. 2-24 O 199/19, Landgericht Frankfurt am Main, entgegen. Bei dem Urteil vom 18.06.2021 in diesem Verfahren handelt es sich um ein Prozessurteil. Bei einem Prozessurteil, mit dem allein über die Zulässigkeit der Klage, nicht aber über die streitige Sache selbst befunden wird, erstreckt sich die Rechtskraft nur auf den jeweils behandelten verfahrensrechtlichen Punkt und nicht auf den materiell-rechtlichen Streitgegenstand (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 322 ZPO, Rn. 1a). Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand kann als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben (a.a.O.). In dem Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Klage zum damaligen Zeitpunkt wegen Fehlens einer Prozessvollmacht für die vermeintlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers unzulässig war. Dieses Prozesshindernis ist zwischenzeitlich behoben, der Kläger ein die Prozessvollmacht seiner Prozessbevollmächtigten in Original zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 125 ff. d.A.).
I.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Höhe von 15.640,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung der gegenständlichen Beteiligung.
Die Beklagte zu 2) ist ihrer (vor-)vertraglichen Aufklärungsverpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Anleger vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - II ZR 358/16; Urteil vom 06.11.2018 - II ZR 57/16 - jeweils zitiert nach juris und m.w.N.). Es ist dabei in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2018 - II ZR 305/16 - zitiert nach juris). Fehlt es an der rechtzeitigen Übergabe eines zur Aufklärung geeigneten Prospektes, bleibt die mündliche Aufklärung allein maßgebend (LG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 309 O 7/19 –, Rn. 25, juris).
Das Gericht konnte im Rahmen der Beweisaufnahme zu der hinreichenden Überzeugung gelangen, dass der Kläger vor Unterzeichnung ein zur Aufklärung geeignetes Prospekt nicht erhalten hat.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Gericht den gesamten Inhalt der Verhandlung heranzuziehen und nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als erwiesen zu erachten ist (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO). Objektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können dabei eine sachgerechte Grundlage und ein Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein (BGH NJW 2014, 71), jedoch darf sich das Gericht nicht mit bloßem Fürwahrscheinlichhalten eines streitigen Tatbestandsmerkmals begnügen (BGH NJW 1970, 946, 947; BGH NJW 2012, 392, 393). Andererseits erfordert die Überzeugung von der Wahrheit auch keine absolute und unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist (BGH NJW 1970, 946, NJW 1994, 567). In zweifelhaften Fällen muss sich das Gericht vielmehr mit einer „persönlichen“ Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1973, 1925, NJW 2012, 392).
Nach diesen Maßstäben konnte der Kläger den Beweis führen, dass er ein entsprechendes Prospekt über das Anlageprodukt nicht vor Unterzeichnung erhalten hat. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass dem Kläger zwar Unterlagen mit Diagrammen und Bildern zur Entwicklungen der Anlage gezeigt wurden. Es habe sich dabei jedoch nicht um ein „dickes“ Prospekt mit mehreren Seiten gehandelt. Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft, denn sie waren widerspruchsfrei und lebensnahe. Die Zeugin gab auch Erinnerungslücken zu, welche mit Blick auf den Zeitablauf von mehr als 7 Jahren auch nachvollziehbar und plausibel sind. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Davon konnte sich das Gericht im persönlichen Eindruck überzeugen. Die Zeugin war sichtbar bemüht, sich an Details zu erinnern und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie zeigte, auch wenn sie die Ehefrau des Klägers ist, darüber hinaus auch keinen übermäßigen einseitigen Belastungseifer.
Die Beklagten konnten den Gegenbeweis hierzu nicht führen. Soweit sich die Beklagten zu 1) und 2) auf den vorprozessualen Vortrag des Beklagten zu 3), dem Anlageberater, beziehen wollen, kann dahinstehen, ob diese Bezugnahme den Substantiierungsanforderungen gerecht wird. Denn jedenfalls haben die Beklagten zu 1) und 2) keinen Beweis für die Behauptung, es sei ein ausreichend informierendes Werbeprospekt vor Unterzeichnung übergeben worden, angeboten.
Die Beklagten haben auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte zu 3) die Pflicht zur anlage- und objektivgerechten Beratung durch die mündliche Beratung des Klägers ausreichend nachgekommen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast; die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll; dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - Ill ZR 205/17 —, Rn. 19 mwN, juris).
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Berater, der Beklagte zu 3), in den Beratungsgesprächen ein völlig unzureichendes Bild von der Kapitalanlage gezeichnet hat. Die Angaben beschränkten sich auf die angeblichen Vorzüge der Anlage, es sei dargelegt worden, dass die streitgegenständliche Kapitalanlage risikolos sei. Ihm sei erklärt worden, dass man nach 5 Jahren die Möglichkeit erhalte, einen Teil des angelegten Geldes auszuzahlen. Wenn die vereinbarte Summe komplett eingezahlt ist oder die vereinbarte Laufzeit erreicht ist, werde dem Kläger monatlich 500,00 EUR ausgezahlt. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 3) auf die Risiken der Geldanlage, das Totalverlustrisiko oder auf die langfristige Bindung des Kapitals hingewiesen.
Das Gericht konnte sich im Rahmen der Beweisaufnahme und auch der informatorischen Anhörung davon überzeugen, dass diese Behauptungen des Klägers zutreffen sind. Der Kläger und die Zeugin machten insoweit übereinstimmende Angaben. Ihre widerspruchsfreien und lebensnahen Angaben waren glaubhaft. Beide gaben Erinnerungslücken zu, vermochten sich aber auch an Detail erinnern. So konnte der Kläger besonders lebhaft erklären, dass der Beklagte zu 3) die Kapitalanlage mit einem Sparbuch verglichen habe. Weiter sei es ihm, das bestätigte auch die Zeugin glaubhaft, vor allem darauf angekommen, nach 5 Jahren eine Auszahlungsmöglichkeit zu haben, da das Geld dazu gedacht war, den Führerschein seiner Kinder zu finanzieren.
Die Beklagten haben insoweit keinen Gegenbeweis angeboten. Auf das oben gesagte wird insoweit Bezug genommen.
Soweit die Beklagten meinen, durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der dort abgedruckten Risikobelehrung sei davon auszugehen, dass der Kläger das Totalverlustrisiko kannte, können sie damit nicht gehört werden. Der Kläger hat ausgeführt, dass ihm die Risikobelehrung nicht vorher erläutert wurde.
Im Übrigen durfte sich der Kläger auch darauf verlassen, dass er durch den Beklagten zu 3) mit allen notwendigen Informationen ausgestattet wurde. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 – III ZR 93/16 –, Rn. 11, juris). Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss (BGH, a.a.O.). So lag der Fall hier aber nicht.
Das Verschulden der Beklagten zu 2) wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Beklagte zu 2) muss sich unrichtige oder unzureichende Angaben bei der Beratung des Klägers über § 278 BGB zurechnen lassen. Ein Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesen eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.07.2017 - II ZR 358/16, zitiert nach juris). Die Beklagte zu 2) hat vorliegend bei den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt die Aufklärung des Klägers den Beklagten zu 3) als Untervermittler überlassen und haftet demnach für dessen fehlerhafte Aufklärung.
Die Beratungspflichtverletzung war auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Zu seinen Gunsten streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt; der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XZ ZR 191/10, zitiert nach juris). Den ihr obliegenden Nachweis haben die Beklagten nicht geführt.
Dem Kläger ist unstreitig ein Schaden in Höhe der klägerseits eingeforderten Summe entstanden.
Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch ist zwar mit Zustandekommen des Beteiligungsvertrages im Jahr 2016 entstand, nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten konnten nicht dartun, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2021 von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Soweit die Beklagten hierbei auf die Risikobelehrung im Zeichnungsschein abstellen möchten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Gegen die Beklagte zu 1) hat der Kläger keinen entsprechenden Schadenersatzanspruch. Der Kläger hat nicht dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte zu 1), also die Fondsgesellschaft, für die fehlerhafte Beratung haften soll. Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Gründungsgesellschafter kann insoweit nicht auf die Fondsgesellschaft übertragen werden.
Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 2) folgt aus §§ 288, 291 ZPO. Entgegen des Antrags kann der Kläger keine Verzugszinsen ab 22.07.2019 geltend machen. Denn ein Verzugsbeginn durch Mahnung oder endgültiger Zahlungsverweigerung der Beklagten zu 2) hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit kann der Kläger lediglich Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit verlangen.
Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1) scheitert am fehlenden Hauptanspruch.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) begründet. Der Kläger hat spätestens mit der Klageschrift die Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung angeboten und die Beklagte zu 2) hat dies mit Verteidigungsanzeige und dem Antrag auf Abweisung der Klage nicht angenommen. Die Beklagte zu 2) befindet sich damit im Annahmeverzug (§ 294 BGB).
Mangels Anspruch gegen die Beklagte zu 1) scheitert diesbezüglich auch die Feststellung des Annahmeverzuges.
Der Feststellungsantrag bezüglich sämtlicher weiterer Schäden im Zusammenhang aus der Beteiligung ist mangels Feststellungsinteresse abzuweisen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 14). Nicht zumutbar ist Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage zwar, wenn Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (a.a.O). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht dargetan, welche Schäden über das oben genannte hinaus weiter drohen sollen bzw. weshalb etwaige weitere Schäden derzeit nicht bezifferbar seien sollten.
Ein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB besteht nicht. Ein solcher setzt den Verzug der Beklagten voraus, welcher vorliegend nicht dargelegt wurde. Insoweit wird auf das oben genannte verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.