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3 UKL 1/25•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-03-27, 3 UKL 1/25
3 UKL 1/25Tribunale superiore / III camera civile27 mar 2026
1. Die bloße Rechtsansicht des gemäß den §§ 3, 4 UKlaG anspruchsberechtigten Klägers, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, eröffnet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG, wenn der Vortrag des Klägers, wenn man ihn - auch in rechtlicher Hinsicht - als gegeben unterstellt, eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG begründen würde. 2. Bei einer (vorvertraglichen) Entgeltinformationen einer Bank nach den §§ 5 - 9 ZKG handelt es sich in der Regel nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Entscheidungsdatum: 2026-03-27
Aktenzeichen: 3 UKL 1/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0327.3UKL1.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 ZKG, § 6 Abs 1 UKlaG, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG, § 6 ZKG ... mehr
Die bloße Rechtsansicht des gemäß den §§ 3, 4 UKlaG anspruchsberechtigten Klägers, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, eröffnet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG, wenn der Vortrag des Klägers, wenn man ihn - auch in rechtlicher Hinsicht - als gegeben unterstellt, eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG begründen würde.
Bei einer (vorvertraglichen) Entgeltinformationen einer Bank nach den §§ 5 - 9 ZKG handelt es sich in der Regel nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 6 Abs. 1 S. 3 UKlaG in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
a) Allerdings steht der Zulässigkeit der Klage - anders als die Beklagte meint - nicht entgegen, dass die in Rede stehende „Entgeltinformation“ nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen ist (dazu siehe unten). Insoweit ist es vielmehr ausreichend, wenn der gemäß den §§ 3, 4 UKlaG anspruchsberechtigte Kläger einen schlüssigen Vortrag gehalten hat, der, wenn man ihn - auch in rechtlicher Hinsicht - als gegeben unterstellt, eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG begründen würde. In diesem Fall eröffnet die bloße Rechtsansicht des Klägers, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG (vgl. für die parallele Fragestellung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in sog. sic non-Fällen BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 AZB 23/18 -, NZA 2019, 490). So liegt es hier.
b) Jedoch stellt sich die Klage als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2c UKlaG dar.
Die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß den §§ 1 ff. UKlaG ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen oder wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt, wobei die sachfremden Erwägungen nicht das alleinige, aber das überwiegende Motiv des Gläubigers sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015 - 2 U 39/14 -, BeckRS 2015, 119727).
Für die Bewertung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, hat das Gericht den Parteivortrag sowie gerichtsbekannte Tatsachen zu berücksichtigen und im Freibeweis darüber zu entscheiden, ob sich daraus in der Gesamtschau ein Rechtsmissbrauch feststellen lässt, wobei die Feststellungslast die Beklagte trägt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 - 2 U 165/16 -, GRUR-RS 2018, 45519).
Insoweit gelten für Personen, denen eine Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagegesetz verliehen worden ist, dieselben Maßstäbe wie für solche, die eine Klagebefugnis aus § 8 UWG herleiten.
Bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil damit die Durchsetzung eines gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs verhindert und so kein effektiver Rechtsschutz gewährt wird.
Für das erkennende Gericht muss feststehen, dass es dem Anspruchsteller nicht vorrangig darum geht, seine Rechte zu wahren, sondern dass er sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche, wenn auch nicht alleinige Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000 - I ZR 76/98 -, GRUR 2000, 1089; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 - 2 U 165/16 -, GRUR-RS 2018, 45519).
Einem überhöhten Gegenstandswert in einem gerichtlichen Verfahren kommt eine Indizwirkung für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs zu, wenn dieses nicht von einem Mitbewerber, sondern von einem der übrigen Anspruchsberechtigten betrieben wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 149/18 -, GRUR 2019, 966).
Vorliegend kann in der gebotenen Gesamtschau festgestellt werden, dass es dem Kläger bei der streitgegenständlichen Rechtsverfolgung in erster Linie um andere Ziele ging, als darum, die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Entgeltinformation durch die Beklagte zu bewirken.
Denn der von dem Kläger in der Klageschrift vom 03.11.2025 (Bl. 1 ff. d.A.) angegebene Streitwert in Höhe von 150.000,00 € ist deutlich überhöht, da er ganz erheblich von demjenigen abweicht, der nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte in vergleichbaren Fällen festzusetzen ist.
Der Gebührenstreitwert richtet sich in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz - ebenso wie die Rechtsmittelbeschwer - regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der angegriffenen Klausel. Gebührenstreitwert und Rechtsmittelbeschwer werden in ständiger Übung mit 2.500,00 € je angegriffener (Teil-)Klausel angesetzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZR 422/23 -, BeckRS 2025, 3872 und BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - IV ZR 436/22 -, BeckRS 2024, 4250).
Der von dem Kläger in der Klageschrift angegebene Streitwert in Höhe von 150.000,00 € stellt den sechzigfachen Betrag des durch den Senat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgesetzten Streitwertes in Höhe von 2.500,00 € dar.
An einem Rechtsmissbrauch kann es allerdings trotz überhöhten Gegenstandswerts fehlen, wenn der Gegenstandswert „nachvollziehbar begründet“ wird (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21 -, GRUR-RR 2022, 443; OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2021 - 13 U 23/21 -, GRUR-RS 2021, 15900; mAnm Zipfel GRUR-Prax 2021, 503).
Dies erfordert - insbesondere bei einer solch deutlichen Überhöhung des Streitwerts um den Faktor 60 wie im Streitfall - jedoch, dass der Kläger die Berechnung der Höhe des von ihm angegebenen Gegenstandswertes offenlegt und plausibel erklären kann.
Im Einzelfall kann dabei einer herausragenden Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise durch die Bemessung der Beschwer mit einem höheren Wert als 2.500,00 € Rechnung getragen werden, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel für eine gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Umstände, die nach diesen Maßstäben eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, müssen allerdings ebenfalls dargetan werden oder sonst ersichtlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2025 - XII ZR 28/25 -, GRUR-RS 2025, 31318).
Der Kläger hat im Streitfall jedoch nichts dargelegt, was die Indizwirkung widerlegen könnte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger vielmehr - auf diesen Punkt angesprochen - zur Höhe des angegebenen Streitwerts angegeben, dass man im Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgegangen sei, dass eine Vielzahl von Verbrauchern, namentlich ca. 100.000 Kunden, betroffen seien. Man habe daher den Streitwert in Ansehung möglicher weiterer beabsichtigter Klagen gegen die Beklagte (Abhilfeklage, Gewinnabschöpfungsklage) für diese Vielzahl von betroffenen Verbrauchern beziffert.
Als weiteren Grund für die Angabe des hohen Streitwerts gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass man mit der Angabe eines hohen Streitwerts auch die Betragsgrenze für eine Revisionszulassung habe überschreiten wollen, damit der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof eröffnet sei.
Die seitens des Klägers genannten Gründe für die Angabe des deutlich überhöhten Streitwerts sind - bezogen auf die allein maßgeblichen, mit der hiesigen Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers (Unterlassung und Aufwendungsersatz in beantragter Höhe) - nicht plausibel und demzufolge nicht geeignet, die Indizwirkung des deutlich überhöhten Streitwerts zu widerlegen.
Denn sie betreffen überhaupt nicht streitgegenständliche, wirtschaftliche Interessen einer Vielzahl von nach Ansicht des Klägers betroffener Verbraucher.
Diese Interessen sind indes gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 40 GKG bei der Festsetzung des Streitwerts offenkundig nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den Streitgegenstand der hiesigen Klage betreffen.
Denn im Verfahren nach dem UKlaG richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen. In der Regel wird - wie ausgeführt - ein Wert von 2.500,00 € je angegriffener Teilklausel als angemessen angesehen. Im Streitfall geht es lediglich um eine einzige „Klausel“ in Form eines Passus in der beanstandeten Entgeltinformation der Beklagten.
Das Motiv der Rechtswegeröffnung zum Bundesgerichtshof im Wege einer überdeutlich überhöhten Streitwertangabe ist offensichtlich sachfremd und daher ebenfalls nicht geeignet, die Indizwirkung des deutlich überhöhten Streitwerts zu widerlegen.
Dem Kläger stehen die Ansprüche gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung und gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG auf Aufwendungsersatz gegen die Beklagte nicht zu.
a) Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt.
Die beanstandete Entgeltinformation der Beklagten stellt schon keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt dabei eine Vertragsbedingung, d. h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll.
Das ist der Fall, wenn die Regelung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt und eine rechtliche Bindung herbeigeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08 -, NJW 2009, 1337).
Die Frage, ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als rechtsverbindliche Willenserklärung oder als bloßer Hinweis zu bewerten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Dabei ist bei der Unterscheidung von allgemeinen verbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen auf den Empfängerhorizont abzustellen.
Die in Rede stehenden Bedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ihrem typischen Sinn und Zweck, deren wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des rechtlich ungebildeten, durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (zum Ganzen BGH, Urteil vom 21.11.2023 - XI ZR 290/22 -, NJW 2024, 669, Rn. 14 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben sind Entgeltinformationen i.S.d. § 5 ZKG nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, da ihnen lediglich ein informatorischer, nicht abschließender Charakter beizumessen ist.
Aus der Sicht und den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Verbrauchers kann in der streitgegenständlichen Entgeltinformation keine den Vertrag regelnde Bedingung gesehen werden.
Für den verständigen und redlichen (potentiellen) Vertragspartner ist vielmehr deutlich erkennbar, dass es sich bei den ihm erteilten Entgeltinformationen lediglich um unverbindliche Hinweise zu Entgelten vor Abschluss eines Basiskontovertrages handelt, welche dem Verbraucher allein und ausschließlich die Vergleichbarkeit von ähnlichen Produkten bei unterschiedlichen Kreditinstituten erlauben sollen.
Dies ist für den Verbraucher schon aufgrund der Überschrift „Entgeltinformation“ sowie des Inhalts und der Gestaltung des Dokuments ohne Weiteres ersichtlich.
Insbesondere die folgenden eingangs der Entgeltinformation erteilten Hinweise machen die Unverbindlichkeit und die inhaltliche Unvollständigkeit der erteilten Informationen deutlich:
„• Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie diese mit anderen Konten vergleichen können.
• Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in dem Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
• Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenfrei erhältlich .“
Denn der Empfänger wird mit diesen Einleitungssätzen noch vor Erteilung der einzelnen Informationen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass ihm nur ein Überblick über die Entgelte der Beklagten verschafft werden soll und es sich nicht um eine - für eine vertragliche Regelung aber typische und erforderliche - abschließende Wiedergabe sämtlicher Entgelte handelt.
Die Formulierung „[...] damit sie diese mit anderen Konten vergleichen können “ macht dem Empfänger zudem deutlich, dass der Zweck der Entgeltinformation nicht darin besteht, bindende vertragliche Regelungen im Vorgriff zum eigentlichen Vertragsschluss zu vereinbaren, sondern ihm lediglich die Möglichkeit zu geben, die in den Entgeltinformationen dargestellten Konditionen mit denen anderer Konten zu vergleichen und dies zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Die Entgeltinformation gemäß § 5 ZKG ist auch mit Blick auf ihren Zweck und ihre Bedeutung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen.
Mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) wurden die Vorgaben der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. EU 2014 L 257/214 (Zahlungskontenrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Pflicht des Zahlungsdienstleisters, Verbrauchern rechtzeitig vor deren Vertragserklärung zum Vertragsabschluss eine standardisierte Entgeltinformation mitzuteilen, soll dabei dem Ziel der besseren Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten dienen. Entgeltinformationen sollen den Verbraucher also informieren, bevor sie einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, Art. 4 Abs. 1 Zahlungskontenrichtlinie.
Die Pflicht zur Mitteilung der Entgeltinformation stellt dabei eine vorvertragliche zivilrechtliche Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 241 Absatz 2, 311 Absatz 2 Nr. 1 BGB dar (BT-Drs. 537/15, S. 68). Damit dienen die Entgeltinformationen allein der Information und dem Vergleich vor einem Vertragsschluss und sollen gerade nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2024 - 5 U 54/24 -, BKR 2024, 1011).
Zugleich soll diese Pflicht dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von Zahlungskonten für Verbraucher zu schaffen (BT-Drs. 537/15, S. 68).
Soweit als Argument für die Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen hervorgebracht wird, dass mit den Entgeltinformationen der Zahlungsdienstleister bereits - unabhängig davon, welche Intention seitens der Bundesanstalt für Finanzaufsicht mit Erstellung des Musters zur Entgeltinformation verfolgt werde - eine verbindliche Angabe über die bei Abschluss des Girovertrags anfallenden Entgeltpositionen mache, überzeugt dies vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht.
Denn insofern ist zwischen Vertragsbestimmungen einerseits und der Information über den Inhalt von Vertragsbestimmungen andererseits zu unterscheiden. Vertragsbestimmungen werden auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers für ihn im Sinne einer echten Vertragsbindung erst dann „verbindlich“, wenn er sich mit seinem Geschäftspartner hierüber vertraglich einigt.
Damit ist für jeden verständigen Verbraucher klar, dass erst mit Vertragsabschluss sowie der erst dann erfolgenden Einbeziehung des Preisaushangs sowie des Preis- und Leistungsverzeichnisses die Entgeltregelungen konstitutiven und rechtsverbindlichen Charakter für ihn erlangen und nicht schon durch einseitigen Erhalt einer Übersicht zu Informationszwecken im Vorfeld der Geschäftsanbahnung.
Die vorstehend skizzierte Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 10a VAG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11 -, NJW 2012, 3647), nach der die „Verbraucherinformation“ nach § 10a VAG a. F. keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil ausgeführt, dass die “Verbraucherinformation” nach § 10a VAG a. F. nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Denn Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG in der vom 28.12.2000 bis 30.04.2002 gültigen Fassung sei allein die Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht eine abändernde Ausgestaltung jener Regelungen. Es handele sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden könne, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen sei ihr nicht beizumessen.
Nichts anderes gilt für die nach § 5 ZKG zu erteilenden Entgeltinformation. Denn auch hier fehlt es an jedwedem Hinweis, welcher beim Empfänger den Eindruck erwecken könnte, die Entgeltinformation würde Vertragsbestandteil werden und es solle mit der Entgeltinformation der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt oder geregelt werden.
Auch die nähere gesetzliche Ausgestaltung der Entgeltinformation spricht gegen eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Entgeltinformation ist nämlich auf das Wesentliche beschränkt und muss nach § 6 Abs. 2 ZKG den Hinweis enthalten, dass eine vollständige Information in anderen Dokumenten zu finden ist. Sie ist auf bestimmte Zahlungsdienstleistungen beschränkt, kurz zu fassen und soll nur einen Grobüberblick vermitteln (s. auch Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2014/92/EU).
Die Entgeltinformation nach § 5 ZKG wird auch nicht etwa dadurch zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, dass sie in einen später geschlossenen Vertrag mit einem Verbraucher einbezogen wird. Eine § 312d Abs. 1 S. 2 BGB oder § 54 Abs. 4 TKG entsprechende Vorschrift findet sich im ZKG nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2024 - I-20 UKl 5/24 -, WM 2025, 515).
b) Ungeachtet der nicht begründbaren Einordnung der Entgeltinformation als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Klage zudem mangels der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr unbegründet.
Das Bestehen der Wiederholungsgefahr ist auch beim Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12 -, NJW 2013, 593 m.w.N.).
Zwar begründet die Verwendung einer unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingung zunächst grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. An die dem Verwender obliegende Widerlegung dieser Vermutung sind dann strenge Anforderungen zu stellen.
Dabei reicht es regelmäßig nicht aus, dass der Unternehmer die beanstandete Klausel ändert oder seine Absicht erklärt, diese nicht mehr verwenden und sich auf sie nicht mehr berufen zu wollen.
Die bloße Bereitschaft des Unternehmers, eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben zu wollen, genügt deshalb ebenso wenig. Denn daraus ergibt sich die notwendige, in der Bereitschaft im Fall des Verstoßes ernsthafte Folgen tragen zu wollen, zum Ausdruck kommende Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung gerade nicht. Vielmehr ist zur Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12 -, NJW 2013, 593, Rn. 12; BGH, Urteil vom 12.09.2017 - XI ZR 590/15 -, NJW 2017, 3649; BGH, Urteil vom 04.02.2025 - XI ZR 183/23 -, NJW-RR 2025, 687).
Anders liegt es nur dann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise auch ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinreichend sicher feststellbar ist, dass nach allgemeiner Erfahrung mit einer erneuten Verwendung der Klausel oder einem Berufen darauf nicht mehr zu rechnen ist.
Das ist etwa dann der Fall, wenn der Unternehmer - wozu er weder gem. §§ 305 ff. BGB, noch aus vertraglichen Gründen oder nach § 1 UKlaG verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 173/12 -, NJW 2013, 593) - die Klausel nicht nur in Neuverträgen nicht mehr verwendet, sondern auch bei den Altverträgen seine Vertragspartner angeschrieben und darauf hingewiesen hat, dass die beanstandete Klausel unwirksam ist und er daraus keine Rechte mehr herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1981 - VII ZR 123/80 -, NJW 1981, 2412; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 210/02 -, NJW-RR 2003, 778; Lindacher/Pamp, in: Pfeiffer (Hrsg.), AGB-Recht/, 8. Aufl. 2026, § 1 UKlaG, Rn. 34).
So kann die gegenüber einem anderen Verband abgegebene Unterlassungserklärung oder ein von einem anderen erwirktes Unterlassungsurteil die Wiederholungsgefahr jedenfalls dann allgemein beseitigen, wenn der Titelgläubiger an der Durchsetzung des Gebots interessiert ist und das Verhalten des Verwenders keine Zweifel aufkommen lässt, dass er seiner Erklärung bzw. dem Urteil eine auch den konkreten Streit regelnde Wirkung beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 19.12. 2002 - I ZR 160/00 -, NJW-RR 2003, 984; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2003 - 1 U 190/02 -, NJW-RR 2003, 1430; OLG Köln, Urteil vom 26.10.2007 - 6 U 32/07 -, BeckRS 2008, 4431; Lindacher, EWiR 2003, 1157, 1158; Joachimsthaler/Walker, in: NomosKommentar zum BGB, , 4. Aufl. 2021, § 1 UKlaG Rn. 9).
Aufgrund der Umstände des Einzelfalls ist hier die Wiederholungsgefahr durch das Verhalten der Beklagten widerlegt und demzufolge zu verneinen.
Zwar wurde eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger hinsichtlich der in Rede stehenden Entgeltinformation unstreitig nicht abgegeben.
Jedoch wurde das beanstandete Verhalten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits vor Klageerhebung endgültig eingestellt.
Denn die Beklagte hat in Folge der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.02.2025 (BGH, Urteil vom 04.02.2025 - XI ZR 183/23 -, NJW-RR 2025, 687) sowie der zeitlich nachfolgenden Veröffentlichung der Urteilsgründe ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Informationen und Veröffentlichungen, einschließlich der in Rede stehenden Entgeltinformation an diese Rechtsprechung angepasst und sämtliche Regelungen oder Hinweise auf die Erhebung eines Verwahrentgelts entfernt.
Zwar enthielt die von dem Kläger als Anlage K 1 vorgelegte Entgeltinformation mit Stand 20.05.2025 noch einen Hinweis auf ein etwaig anfallendes Verwahrentgelt, da eine Anpassung dieser Entgeltinformation zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war.
Die Beklagte veröffentlichte jedoch bereits am 15.09.2025 (Anlage B 2) - und damit vor Anhängigkeit (03.11.2025) und Rechtshängigkeit (28.11.2025) der Klage - eine Entgeltinformation ohne den beanstandeten Hinweis auf ein etwaig anfallendes Verwahrentgelt.
Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch die von dem Kläger beanstandete Entgeltinformation enthalten jedenfalls seit September 2025 bis heute irgendwelche Regelungen zu oder auch nur Hinweise auf die Erhebung eines Verwahrentgelts.
Die Beklagte hat solche Entgelte zudem bereits seit Juli 2022 nicht mehr gegenüber ihren Kunden erhoben.
Damit hat die Beklagte nach den dargelegten Maßstäben keinen Zweifel aufkommen lassen, dass sie aus inhaltsgleichen Klauseln keine Rechte gegenüber den Kunden herleite und auf die Erhebung eines Verwahrentgelts verzichte.
c) Dem Kläger steht aus den gleichen Gründen kein Anspruch auf den mit dem Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG zu. Denn mangels eines Anspruchs des Klägers gemäß § 1 UKlaG war die Abmahnung nicht im Sinne des § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, so dass der Kläger nicht die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, BGHZ 154, 288; vom 09.06.2020 - VIII ZR 315/19 -, NJW 2020, 3312 Rn. 9; vom 09.11.2021 - VIII ZR - 362/19, NJW-RR 2022, 336 Rn. 12; vom 25.04.2023, - VIII ZR 184/21 -, BeckRS 2023, 22181; jeweils mwN). Eine Rechtsfrage kann danach einer Sache grundsätzliche Bedeutung nicht verleihen, wenn sie für die Rechtssache nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.01.2003 - X ZR 82/02 -, BGHZ 153, 254 mwN; vom 09.08.2022 - VIII ZR 298/20 -, NZM 2022, 871 Rn. 10; vom 25.04.2023 - VIII ZR 184/21 -, BeckRS 2023, 22181). Da vorliegend die Rechtsfrage, ob es sich bei der beanstandeten Entgeltinformation um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, wegen der Unzulässigkeit der Klage insgesamt und des Fehlens der Wiederholungsgefahr im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht entscheidungserheblich ist, fehlt es an deren grundsätzlicher Bedeutung.
Auch der Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) wegen einer Abweichung der Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts ist mangels Beruhens auf dieser Abweichung nicht gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, BGHZ 154, 288; vom 03.07.2018 - VIII ZR 227/16 -, RdE 2018, 529 Rn. 13; vom 27.09.2023 - VII ZR 15/23 -, BeckRS 2024, 530); jeweils mwN). Denn auch hier ist ferner erforderlich, dass die vermeintlich divergierenden abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und der Vorentscheidung (jeweils) entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02 -, BGHZ 152, 181; BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - VIII ZR 178/12 -, BeckRS 2013, 4617; vom 16.10.2018 - II ZR 70/16 -, NJW-RR 2019, 524 Rn. 19 f.; vom 07.03.2024 - IX ZA 17/23 -, ZInsO 2024, 1180 Rn. 19). Dies ist indes - wie bereits ausgeführt -nicht der Fall.
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