OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2025-05-06, 16 U 127/24

16 U 127/24Tribunale superiore / Civil Chamber 166 mag 2025

Testo completo

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 U 127/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-06

Aktenzeichen: 16 U 127/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0506.16U127.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 7 EuGVVO, Art 17 EuGVVO, Art 18 EuGVVO, Art 19 EuGVVO

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg a. d. Lahn, 9. August 2024, 4 O 166/23, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 09.08.2024 - Az. 4 O 166/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Löschungen von Beiträgen und Beschränkungen seines Nutzerkontos auf dem sozialen Netzwerk www.(...).com geltend.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 09.08.2024 die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen, weil es sich bei dem Kläger um keinen Verbraucher i.S.d. Art. 17, 18 EuGVVO handele. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die deutschen Gerichte international zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagten verstoße gegen § 307 BGB, weil sie damit Einzelunternehmer zwinge, sich auch für ihre davon abgetrennte Nutzung des Netzwerks als Verbraucher einem irischen Gerichtsstand zu unterwerfen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der Kläger sich für die hier geltend gemachten Ansprüche auf Art. 17 Abs. 1 EuGVVO berufen. Er sei bezogen auf das alleine streitgegenständliche Nutzerkonto Verbraucher, nicht Unternehmer. Das Landgericht habe unzulässig eine Vermischung von Nutzerkonto und unternehmerischer Seite des Klägers, die nicht streitgegenständlich sei, vorgenommen. Der Kläger habe die private und die unternehmerische Seite aber strikt getrennt. Auch die streitgegenständlichen Beiträge seien privater Natur. Das Landgericht habe ignoriert, dass die Beklagte durch ihre Marktmacht andernfalls Verbrauchern systematisch ihren Gerichtstand entziehen könne. Zudem habe es nicht berücksichtigt, dass für einen Verbraucher ein Prozess vor irischen Gerichten wirtschaftlich nicht führbar sei.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Nachdem der Kläger vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 01.04.2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat die Klägerseite nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 29.04.2025 Stellung genommen. Der Verbrauchergerichtsstand sei gegeben, weil die behauptete Vermischung des privaten streitgegenständlichen Profils und der gewerblichen Seite nicht vorliege. Es komme für die Verbrauchereigenschaft nicht auf eine „ganz untergeordnete“ berufliche Nutzung an, sondern eine „im Wesentlichen“ berufliche Nutzung. Der Verbrauchergerichtsstand sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann ausgeschlossen, wenn die berufliche Nutzung des Profils überwiegen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dazu versuche die Beklagte lediglich die Profilinformationen, die sie selbst bei jedem Nutzer abfrage, als aktives Werben darzustellen. Insbesondere sei es sachfremd, zur Begründung die Angabe der URL eines Unternehmens im Profil heranzuziehen. Diese habe alleine keinen Werbewert. Zur Darlegung der privaten Nutzung legt der Kläger Screenshots aus seinem Profil vor (S. 3-6 des Schriftsatzes). Überdies erfolge die Administration seiner gewerblichen Seite über das Backend eines Kontos, d.h. dass es für den Besucher des privaten Profils nicht sichtbar sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den Schriftsatz vom 29.04.2025 genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 09.08.2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 01.04.2025 hingewiesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 01.04.2025 wird Bezug genommen.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers in dem Schriftsatz vom 29.04.2025 hält der Senat weiterhin an der Auffassung fest, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelnen:

  1. Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Senat die Rechtsprechung des EuGH zum Verbraucherbegriff zutreffend angewendet. Nach den beiden maßgeblichen Entscheidungen des EuGH ist der Begriff des Verbrauches im Sinne der EuGVVO autonom und wegen des Ausnahmecharakters des Verbrauchergerichtsstands eng auszulegen. Der EuGH hat dazu wörtlich ausgeführt (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-774/19 -, juris):

„In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen ist, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Außerdem ist dieser Begriff im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsvorschriften in diesen Art. 15 bis 17 eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers - als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner - vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es nach den Ausführungen des EuGH gerade nicht - wie der Kläger anführt - darauf an, dass es „im Wesentlichen“ um eine berufliche Nutzung in dem in Frage stehenden Vertrag geht, sondern vielmehr ist der Verbrauchergerichtsstand nur anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht.

Daran fehlt es vorliegend. Denn wie bereits im Hinweisbeschluss ausführlich dargetan, nutzt der Kläger sein A-Konto und damit den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag nicht nur für private Zwecke, sondern betreibt von seinem Konto aus unstreitig eine gewerbliche Seite, mit der er seine berufliche Tätigkeit als Versicherungsmakler bewirbt. Diese gewerbliche Seite ist auch entgegen der Auffassung des Klägers streitgegenständlich, denn mehrere der streitgegenständlichen Posts sind gerade auf der gewerblichen und nicht der privaten Seite des Klägers veröffentlicht worden.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der EuGH in den beiden maßgeblichen Entscheidungen die Verbrauchereigenschaft nicht jeweils abgelehnt hat. In der Entscheidung „Schrems“ (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, juris) hat er den Verbrauchergerichtsstand für den dortigen Kläger für grundsätzlich anwendbar gehalten, weil eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die die Tätigkeiten des dortigen Klägers im Hinblick auf sein Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer der Dienste der Beklagten ausschließen würde, darauf hinauslaufen würde, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern. Damit hat der EuGH der konkreten Tätigkeit des dortigen Klägers im Einsatz für den Datenschutz Rechnung getragen. Ein solcher Fall von Engagement für Verbraucherrechte ist beim hiesigen Kläger nicht gegeben.

In der weiteren Entscheidung des EuGH zur Frage der Verbrauchereigenschaft eines Online-Pokerspielers (Urteil vom 10. Dezember 2020 - C-774/19 -, juris, Rn. 48) hat der EuGH ausgeführt, dass das dortige Ausgangsverfahren eine Tätigkeit betreffe, nämlich das tägliche mehrstündige Online-Pokerspiel des dortigen Klägers, die als regelmäßig angesehen werden könne, doch würden bei dieser Tätigkeit gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts weder Waren verkauft noch Dienstleistungen erbracht, was maßgeblich für den ebenfalls autonom auszulegenden europäischen Unternehmerbegriff sei, der zur Abgrenzung heranzuziehen sei. Vielmehr gehe aus den Angaben des Ausgangsgerichts hervor, dass der dortige Kläger weder Dritten mit der Tätigkeit des Pokerspiels verbundene Dienstleistungen anbietet noch seine Tätigkeit amtlich angemeldet hat. Auch dies liegt im Hinblick auf den Kläger anders, denn dieser bietet unstreitig gewerbliche Dienstleistungen an Dritte an, zu denen die bei der Beklagten betriebene gewerbliche Seite in unmittelbarem Bezug steht.

  1. Soweit der Kläger noch einmal auf die deutliche Trennung von privater und gewerblicher Nutzung seinerseits hinweist, wird Bezug auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss genommen.

Dass seine unternehmerische Seite lediglich über das Backend seines Kontos verbunden sei und so für den Besucher des privaten Profils nicht sichtbar sei, ändert an dem grundsätzlich bestehenden Zweck des Vertrags mit der Beklagten, das Konto auch für gewerbliche Zwecke zu nutzen, nichts. Unstreitig betreibt der Kläger ebenfalls eine gewerbliche Seite über den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag, so dass dieser auch der Bewerbung der beruflichen Tätigkeit des Klägers dient und damit nicht rein privat genutzt wird. Ob dies für den Besucher seines privaten Profils ersichtlich ist, ist dabei ohne Belang, denn die gewerbliche Seite kann von Nutzern besucht werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass einige der streitgegenständlichen Posts eben auf dieser Seite veröffentlicht und von anderen Nutzern so wahrgenommen wurden. Auch darf im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung des Vertrags mit der Beklagten auf die im Profil des Klägers angegebene gewerbliche Webseite als zusätzliches Indiz mit abgestellt werden. Denn die Verlinkung mit einer gewerblichen Webseite, auf die der Betrachter des Profils des Klägers mit einem Klick sofort gelangen kann, dient selbstverständlich auch der Bewerbung des eigenen Internetauftritts und damit der dort dargestellten beruflichen Tätigkeit.

Schließlich ist der Inhalt der einzelnen streitgegenständlichen Posts als privater Natur nicht maßgeblich, da es nach der Rechtsprechung des EuGH für den autonomen - eng auszulegenden - Verbraucherbegriff auf die Zielsetzung des Vertrags an sich ankommt. Der Kläger hat sich bei der Nutzung des Vertrags mit der Beklagten gerade nicht dafür entschieden, ausschließlich eine private Seite zu betreiben, sondern betreibt von seinem Konto aus zusätzlich eine gewerbliche Seite. Damit ist der Zweck des Vertrags mit der Beklagten nicht als privat und damit nicht als Verbrauchervertrag einzustufen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Würdigung der Umstände im konkreten Einzelfall unter Anwendung der gefestigten Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund ist die Sache auch nicht dem EuGH vorzulegen, da die Entscheidung auf den maßgeblichen Grundsätzen des EuGH zum Verbraucherbegriff beruht.

Die Wertfestsetzung resultiert aus §§ 47 Abs. 1, 48 GKG, § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats in derartigen Verfahren, wobei für den Antrag 1. 3.500 EUR (500 EUR je Löschvermerk), für die Auskunftsanträge jeweils 500 EUR (Anträge 2., 8., 9. und 11.), für die Unterlassungsanträge jeweils 1.500 EUR (Anträge 4., 7. und 10.), für die Feststellungsanträge jeweils 500 EUR (Anträge 3. und 5.) und für den Antrag zu 6. auf Freischaltung ebenfalls 500 EUR zu berücksichtigen sind, damit insgesamt 11.500,00 EUR.

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(Vorausgegangen ist unter dem 01.04.2025 folgender Hinweis - die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten des Klägers noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass es international nicht zuständig ist und die Klage deshalb unzulässig ist.

Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht unzutreffend die internationale Zuständigkeit verneint habe, indem es fehlerhaft das A-Konto mit der unternehmerischen A -Seite vermischt habe, die Marktmacht der Beklagten und die faktische Unbeschreitbarkeit des irischen Rechtswegs unberücksichtigt gelassen habe und fehlerhaft seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe, dass die Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagten nach § 307 BGB unwirksam sei.

  1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt.

a) Eine solche folgt nicht aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Hiernach könnte der Kläger die Beklagte dann in Deutschland verklagen, wenn der Erfüllungsort betreffend das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis in Deutschland läge.

Dies ist indes nicht der Fall. Beim zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrag über die Nutzung der Social Media-Plattform der Beklagten liegt der Erfüllungsort für die Dienstleistung der Beklagten (die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ihrer Plattform) am Sitz der Dienstleisterin als demjenigen Ort, an dem die geschäftliche und technische Kontrolle über die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen ausgeübt wird (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.03.2023 - I-16 W 8/23, Anlage B 7, OLG Köln, Beschluss v. 11.03.2021- I-15 W 10/21 Rn. 41 f. - zitiert nach juris; LG Lübeck, GRUR-RS 2023, 34167 Rn. 28; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 31). Dieser befindet sich in Irland.

b) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt folgt auch nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, hinsichtlich der Ansprüche, die aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Bei der Frage, ob sich ein Kläger auf eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO berufen kann, kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH darauf an, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Art. 7 Nr. 2 unanwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 13.3.2014 - C-548/12 - Marc Brogsitter/Fabrication de Montres Normandes EURL ua, Rn. 20 ff; Geimer/Schütze EurZivilVerfR/Geimer EuGVVO Art. 7 Rn. 218 ff., mwN; vgl. auch in einem ähnlichen Fall: LG Lübeck GRUR-RS 2023, 34167).

So liegt der Fall hier. Im Streitfall kann nicht ohne Rückgriff auf die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung des Netzwerks der Beklagten durch den Kläger entschieden werden. Denn die Nutzungsbedingungen der Beklagten und deren Auslegung sind (mit)entscheidend für die Frage, ob es aufgrund dieser eine Grundlage für die verschiedenen Maßnahmen der Beklagten gegenüber dem Kläger gab.

c) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich überdies auch nicht aus Art. 17, 18 EuGVVO. Gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden.

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger nicht als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO einzuordnen ist.

Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Art. 17 bis 19 der EuGVVO ist autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335 Rn. 28 mwN). Er ist ferner eng auszulegen und anhand der subjektiven Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 29 - Schrems/Facebook Ireland Limited). Die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der EuGVVO sind grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (EuGH Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335, Rn. 31 mwN). Demnach fallen nach Ansicht des EuGH nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung. Denn die Sonderregelung dient dem Schutz des Verbrauchers als des als schwächer angesehenen Vertragspartners, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 30 - Schrems/Facebook Ireland Limited).

Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der EuGVVO grundsätzlich nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 31 - Schrems/Facebook Ireland Limited).

Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und der somit nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, hat der EuGH ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang des Geschäfts, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 32 - Schrems/Facebook Ireland Limited).

Im o.g. Verfahren (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 32 - Schrems/Facebook Ireland Limited) hat der EuGH ferner ausgeführt, dass - da es sich in jenem Verfahren - so wie hier - um Dienste eines sozialen Online-Netzwerks handelte, die auf eine langfristige Nutzung ausgelegt sind, die weitere Entwicklung der Nutzung der betreffenden Dienste zu berücksichtigen ist. Der Nutzer solcher Dienste kann sich nur dann auf die Verbrauchereigenschaft berufen, wenn die im Wesentlichen nicht berufliche Nutzung dieser Dienste, für die er ursprünglich einen Vertrag abgeschlossen hat, später keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt hat (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 37 f. - Schrems/Facebook Ireland Limited; EuGH Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335, Rn. 42). Dafür, dass das gewerbliche Handeln insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO anzusehen ist, weil nicht dargelegt ist, dass das gewerbliche Handeln des Klägers nur eine ganz untergeordnete Rolle in dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten spielt.

Für die Einordnung des Klägers als Verbraucher im Sinne des Art. 17 EuGVVO spricht im Streitfall zunächst, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Account um einen privaten und nicht um einen Businessaccount handelt. Dies allein führt indes nach den oben genannten Grundsätzen nicht automatisch oder zwingend dazu, dass der Kläger stets als Verbraucher anzusehen wäre. Vielmehr kommt es - wie oben dargelegt - bei Verträgen, die auf eine langfristige Nutzung ausgerichtet sind, darauf an, ob die Nutzung der Dienste auch im Verlaufe der Nutzung keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter hat oder später erlangt hat.

Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger von dem streitgegenständlichen Account aus die von ihm ebenfalls betriebene - streitgegenständliche - A-Seite administriert und betreibt, die unstreitig ausschließlich zu gewerblichen Zwecken von ihm genutzt wird. Damit hat der von ihm bei der Beklagten angelegte Account von Anfang an im Hinblick auf diese Seite auch eine wesentliche gewerbliche Zielrichtung inne.

Soweit der Kläger sich insoweit pauschal darauf beruft, er habe eine strikte Trennung zwischen dem privaten Account und der gewerblichen A-Seite vorgenommen, die das Landgericht unzulässig nicht berücksichtigt habe, kann dem nicht gefolgt werden.

Denn wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und durch Vorlage des entsprechenden Screenshots auch belegt hat, stellt der Kläger selbst auf dem streitgegenständlichen Nutzerkonto, welches er zwar unter seinem Privatnamen führt, unmittelbar eine Verbindung zu seiner geschäftlichen Tätigkeit als Betreiber eines Versicherungsbüros her. So präsentiert er sich dort gerade nicht ausschließlich als Privatperson, sondern stellt sich als Inhaber seines Betriebs „B“ und Geschäftsführer dieses Unternehmens dar. Vor allem verlinkt er aber direkt von seinem Account aus auf seine berufliche Internetseite www.(...).de, auf der er unstreitig ausschließlich gewerblich sein Unternehmen bewirbt. Damit hat der Kläger selbst bereits bei der Einrichtung des Accounts durch diese Angaben dem Vertrag mit der Beklagten einen deutlich beruflichen Einschlag gegeben. Denn die Verlinkung mit seiner gewerblichen eigenen Internetseite zeigt, dass er seinen Account bei der Beklagten gerade auch dazu nutzen möchte, auf seine berufliche Tätigkeit hinzuweisen mit dem Ziel, auch auf diesem Weg (neue) Kunden anzuwerben und zu erreichen. Dies wird zudem deutlich an dem Umstand, dass er von diesem Konto aus die unstreitig ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzte A-Seite für sein Unternehmen mit dem Namen „B“ administriert und betreibt.

Damit nutzt er sein A-Konto jedenfalls auch in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang zur Bewerbung seines gewerblichen Handelns.

Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine lediglich ganz untergeordnete Rolle der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers auf dem Account handele, sind seitens des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht vorgetragen worden und sind aus der Akte auch nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die oben dargelegte EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 37 f. - Schrems/Facebook Ireland Limited) kommt es lediglich darauf an, ob die gewerbliche Nutzung eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

  1. Soweit der Kläger einwendet, das Landgericht habe die nicht streitgegenständliche A-Seite zur Subsumtion des Verbraucher-Begriffs fehlerhaft herangezogen, kann dem nicht gefolgt werden, weil drei der fünf streitgegenständlichen Beiträge auf der gewerblich genutzten A-Seite des Klägers veröffentlicht wurden, so dass diese Seite sehr wohl streitgegenständlich ist, abgesehen davon, dass sie vom Kläger selbst durch die Angaben in seinem Account willentlich mit diesem untrennbar verbunden wurde.

  2. Das Landgericht hat auch zutreffend nicht aufgrund der Marktmacht der Beklagten und der vom Kläger behaupteten praktischen Unbeschreitbarkeit des irischen Rechtswegs eine abweichende rechtliche Bewertung vorgenommen. Zwar trifft es zu, worauf der Kläger hinweist, dass der Verbraucherschutz in der Europäischen Union hohen Stellenwert hat. Da es sich bei dem Kläger jedoch um keinen Verbraucher i.S.d. des europäischen Verbraucherrechts handelt, kann ihm der Verbrauchergerichtsstand auch nicht unzulässig entzogen werden.

Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zuständigkeitsregelungen in Art. 17 bis 19 EuGVVO um Sonderregelungen handelt, die vom Grundprinzip des Beklagtensitzes als zuständigkeitsbegründendes Merkmal abweichen. Diese Sonderregelung ist damit gerechtfertigt, dass sie dem Schutz des Verbrauchers dienen soll als dem als schwächer angesehenen Vertragspartner, wohingegen jedoch dieser Schutz und damit auch ein vom Grundprinzip abweichender Gerichtsstand nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH, Urteil vom 25.1.2018 - C-498/16, Rn. 30 - Schrems/Facebook Ireland Limited).

Im Hinblick auf die marktbeherrschende Stellung der Beklagten und auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz wird im Übrigen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/21) verwiesen. Dieser hält fest, dass eine staatsgleiche Bindung der Beklagten auch nicht aus ihrer marktbeherrschenden Stellung im Bereich der Social-Media-Plattformen folge. Die Marktmacht der Beklagten sei nicht gleichzusetzen mit der Monopolstellung staatlicher Unternehmen auf dem Gebiet der öffentlichen Daseinsvorsorge wie etwa früher der Post. Insbesondere übernehme die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie biete mit ihrem Netzwerk zwar eine bedeutsame Kommunikationsmöglichkeit innerhalb des Internets an, gewährleiste aber nicht den Zugang zum Internet als solchem. Vielmehr sei die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen seien (BGH a.a.O., Rn. 59).

  1. Auch der Verweis der Berufung auf die mögliche Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagten greift nicht ein, denn das Landgericht hat darauf seine Entscheidung nicht gestützt, sondern hat diesen Gerichtsstand ausdrücklich offengelassen.

Doch auch aus der Regelung in den Nutzungsbedingungen der Beklagten zum Gerichtsstand würde sich kein Gerichtstand beim Landgericht Limburg ergeben. Denn auch hierbei wird geregelt, dass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Nutzung des Accounts zu einem „geschäftlichen oder gewerblichen Zweck“ „jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in Irland zu klären ist“. Die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung vor dem Hintergrund der Art. 25 EuGVVO kann nach alledem dahinstehen.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung.

Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.

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