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11 K 6752/25.F•VG Frankfurt 11. Kammer, 2026-03-27, 11 K 6752/25.F
11 K 6752/25.FTribunale amministrativo / Chamber 1127 mar 2026
Es ist rechtlich unbedenklich, dass das BAFA im Rahmen der Förderung einer Wärmepumpenanlage im Neubau die Kosten der Heizkreisverteilung nicht als förderfähig anerkennt.
Entscheidungsdatum: 2026-03-27
Aktenzeichen: 11 K 6752/25.F
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0327.11K6752.25.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Es ist rechtlich unbedenklich, dass das BAFA im Rahmen der Förderung einer Wärmepumpenanlage im Neubau die Kosten der Heizkreisverteilung nicht als förderfähig anerkennt.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Mit Bescheid vom 05.08.2020 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Kläger auf seinen Antrag vom 25.05.2020 eine Zuwendung in Höhe von 14.133,- Euro für die Errichtung einer Wärmepumpenanlage am Standort C.-straße, I. nach der Richtlinie "Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt". Nach Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens setzte das BAFA mit Bescheid vom 01.08.2022 die Zuwendung auf 11.229,- Euro fest und ließ dabei die Positionen 1.14 bis 1.34 in der vom Kläger eingereichten Rechnung der Firma P. Nr. N01 unberücksichtigt. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch erhöhte das BAFA die festgesetzte Zuwendung mit Bescheid vom 06.12.2023 auf 12.501,- Euro unter Berücksichtigung der Positionen 1.14 bis 1-17, 1.18 bis 1.20 und 1.32 bis 1.33 der genannten Rechnung der Firma P.. Anlässlich des auch gegen den zweiten Festsetzungsbescheid erneut erhobenen Widerspruch nahm das BAFA mit Bescheid vom 26.06.2024 den Festsetzungsbescheid in Höhe von 233,- Euro zurück, weil die Positionen 1.07, 1.08 und 1.09 der Rechnung der Firma P. nicht förderfähige Aufwendungen beträfen und forderte den Kläger zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 20.11.2025 wies das BAFA den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 06.12.2023 sowie den Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 26.06.2024 zurück.
2 Zur Begründung seiner Klagen gegen den Festsetzungsbescheid vom 06.12.2023 sowie gegen den Rückforderungsbescheid vom 26.06.2024 trägt der Kläger vor, alle Kostenpositionen 1.14 bis 1.34 der Rechnung der Firma P. seien förderfähig. Es handele sich dabei unter anderem um Leitungsmaterial für Heizkessel und die Heizungsverteilung im Dachgeschoss. Im Neubau seien alle Kosten im direkten Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung bis zum Anschluss an die Wärmeverteilung (Heizkreisverteilung) förderfähig. Nur darüberhinausgehende Kosten, wie zum Beispiel der Einbau von Fußbodenheizungen oder Heizkörper könnten nicht angerechnet werden. Bei den streitgegenständlichen Positionen handle es sich lediglich bei der Position 1.27 um Kosten für Heizkörper. Die Kosten der Heizkreisverteilung selbst seien dagegen nach der Förderrichtlinie förderfähig. Die Heizkreisverteilung sorge dafür, dass das erwärmte Wasser gleichmäßig auf alle Räume verteilt werde und die Wärmepumpe selbst bei niedrigen Vorlauftemperaturen effizient arbeite. Damit sei die Heizkreisverteilung ein Element der Wärmepumpenanlage. Zumindest handele es sich aber um Kosten für Montage und Installation einer Wärmepumpe. Darunter fielen auch notwendige Umfeldmaßnahmen – dazu zähle die Verteilungstechnik wie ein Heizkreisverteiler.
3 Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 06.12.2023 dahingehend abzuändern, dass der Zuschuss auf 14.133,00 Euro festgesetzt wird und
den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2025 aufzuheben.
4 Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
5 Die Beklagte trägt folgendes vor. Förderfähig im Neubau seien nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis nur die Kosten der Heizung bis zum Anschluss an die Wärmeverteilung. Gefördert würden nur der Wärmeerzeuger und die Leitungen bis zum Heizkreisverteiler. Die Heizkreisverteilung selbst sei nicht förderfähig. Wenn in einem Neubau eine Flächenheizung zum Einsatz komme, müsse auch ein Heizkreisverteiler unabhängig vom Wärmeerzeuger eingebaut werden. Der Heizkreisverteiler sei deshalb kein Element der Wärmepumpenanlage, sondern ein eigenständiges Element zur Verteilung von Wärme. Die Förderung des Heizkreisverteilers sei deshalb kein Anreiz eine Wärmepumpe einzubauen. Deshalb handele es sich bei den Kosten für den Wärmverteiler auch nicht um Kosten für Montage und Installation der Wärmepumpe. Diese werde auch so ausdrücklich unter Ziffer I 1.b des Merkblattes zu den förderfähigen Kosten beschrieben.
6 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Akte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bezug genommen.
7 Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
8 Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig aber unbegründet. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das BAFA in seinem Festsetzungsbescheid vom 06.12.2023 die Positionen 1.14 bis 1-17, 1.18 bis 1.20 und 1.32 bis 1.33 der Rechnung der Firma P. nicht als förderfähige Kosten anerkannt hat und mit Bescheid vom 26.06.2024 die erfolgte Festsetzung in Höhe von 233,- Euro zurückgenommen und den Differenzbetrag zurückgefordert hat.
9 Die mit Bescheid vom 05.08.2020 bewilligte Zuwendung stand unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung über die Förderhöhe. Das BAFA hatte in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein Verwendungsnachweis führen muss, so dass sich daraus ergibt, dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der zuwendungsfähigen Kosten und infolge dessen hinsichtlich des genauen Förderbetrages unter dem Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt worden ist und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt, durch den die Zuwendung in den offengehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte, angelegt war. Die Befugnis eine solche lediglich vorläufige Regelung zu treffen ist für den Sachbereich des Subventionsrechts richterlich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 – 3 C 8/82 – NJW 1983, 2043; Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7/09 – NVwZ 2010, 643). Nur hinsichtlich der Bewilligung der Förderung selbst und hinsichtlich des Fördersatzes hatte der Zuwendungsbescheid vom 05.08.2020 bereits eine gesicherte endgültige Rechtsposition vermittelt. Für die Vorläufigkeit der Regelung im Zuwendungsbescheid vom 05.08.2020 bestand auch ein sachlicher Grund, nämlich die Ungewissheit über die genaue Höhe der förderfähigen Kosten. Das BAFA hat deshalb durch die Forderung ein Verwendungsnachweis einzureichen, ihre genaue Bestimmung dem Verwendungsnachweisverfahren überlassen, woraus sich ergibt, dass sie zunächst nur vorläufig festgesetzt worden sind und der Kläger mit einer Neufestsetzung rechnen musste.
10 Zu Recht hat das BAFA die Positionen unter Ziffer 1.21 bis 1.25, 1.27 bis 1.31 und 1.34, die die Heizkreisverteilung betreffen, als nicht förderfähig anerkannt. Grundlage für die Gewährung einer Zuwendung für die Wärmepumpenanlage des Klägers ist die Richtlinie "Erneuerbare Energien im Wärmemarkt". Die Beklagte entscheidet soweit nicht auf der Grundlage von justiziablen rechtlichen Normen, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ermessen übt die Beklagte nicht nur bei der Entscheidung, ob eine Zuwendung gewährt wird, aus, sondern auch bei der Entscheidung über die Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben. Das der Beklagten zustehenden Ermessen bei der Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben kann gemäß § 114 Abs. 1 VwGO vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gebraucht gemacht worden ist. Entscheidend ist dabei, wie die Beklagte die Richtlinie, die hier zur Anwendung gekommen ist, im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Einer gerichtlichen Auslegung ist die Richtlinie dagegen verschlossen. Die Begriffshoheit und Definitionsmacht liegen insoweit ausschließlich bei der Beklagten. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das BAFA im Neubau den Einbau einer Wärmepumpenanlage nur bis zur Heizkreisverteilung fördert. Dies entspricht der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA- Der Kläger kann nicht verlangen anders als entsprechend dieser ständigen Verwaltungspraxis behandelt zu werden. Den für diese Verwaltungspraxis vom BAFA genannte Grund, die Förderung der Kosten für die Installation der Heizkraftverteilung im Neubau stelle keinen Anreiz für die Installation einer Wärmepumpenanlage dar, weil eine Heizkreisverteilung bei jeder Flächenheizung eingebaut müsse, stellt ein mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang stehendes Differenzierungskriterium dar..
11 Da auch die Positionen 1.07, 1.08 und 1.09 der Rechnung der Firma P. nicht den Kosten, die bis zur Heizkreisverteilung anfallen, zugerechnet werden können, ist mit Bescheid vom 26.07.2024 zu Recht die zuvor getroffene Festsetzung gemäß § 48 VwVfG in Höhe 233,- Euro zurückgenommen worden. Der Festsetzungsbescheid ist in dieser Höhe rechtswidrig gewesen, da er der ständigen Verwaltungspraxis des BAFA widerspricht und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorgelegen hat. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann der Kläger sich insofern nicht berufen, da ihm aus Ziffer I 1.b des Merkblattes zu den förderfähigen Kosten bekannt sein musste, dass die Kosten der Heizkreisverteilung nicht förderfähig sind. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist ebenfalls gewahrt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst ab Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu laufen beginnt. Die Rechtswidrigkeit ist der Beklagten erst im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs vom 08.01.2024 aufgefallen, sodass der Rückforderungsbescheid vom 26.06.2024 rechtzeitig ergangen ist. Die vom BAFA getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das BAFA hat sich in seinem Widerspruchsbescheid mit dem für und gegen die Rücknahme des Festsetzungsbescheides sprechenden Gründen auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln den Vorrang vor den privaten finanziellen Interessen des Klägers eingeräumt.
12 Die ausgesprochene Verpflichtung des Klägers den Betrag von 233. EUR zu erstatten ergibt sich aus § 49a VwVfG.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. 97708 I. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Bis zum Verbindungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2026 wird der Streitwert für das unter dem Aktenzeichen 11 K 6752/25.F geführten Verfahren auf 1.632,- Euro und in dem unter dem Aktenzeichen 11 K 6919/25.F geführten Verfahren auf 233,- Euro festgesetzt. Ab der Verbindung der Verfahren beträgt der Streitwert 1.865,- Euro.
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