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16 U 38/25•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2026-04-23, 16 U 38/25
16 U 38/25Tribunale superiore / Civil Chamber 1623 apr 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 16 U 38/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0423.16U38.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, Art 19 Abs 3 GG
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.jusitz.hessen,de).
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 3. April 2025, 2-03 O 430/21, Urteil
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.716.809,58 EUR festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten nach teilweisem Anerkenntnis noch um Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Warentests betreffend einen von der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) hergestellten Rauchwarnmelder.
Die Klägerin ist ein mittelständiges Unternehmen, das u.a. Rauchwarnmelder und Rauchwarnmelder-Komponenten herstellt, montiert und vertreibt. Zu den Produkten der Klägerin gehörte der Rauchwarnmelder mit der Produktbeschreibung Rauchmelder1 und ein funkvernetzter Rauchmelder mit der Produktbeschreibung Rauchmelder1C. Die beiden Produkte sind nicht baugleich.
Die Anforderungen an die europaweit einheitliche Produktzulassung von Rauchwarnmeldern sind stark standardisiert und in der DIN-Produkt- und Gerätenorm EN 14604:2005 (Anlage K3) vorgegeben. Diese DIN-Norm legt in Punkt 5.15 (S. 24 ff. der Anlage K3) unter der Überschrift "Brandansprechempfindlichkeit" detaillierte Vorgaben zum Prüfverfahren für Rauchwarnmelder fest.
Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine durch die Bundesrepublik errichtete privatrechtliche gemeinnützige Einrichtung. Sie ist Herausgeberin der bundesweit vertriebenen Zeitschrift "x", die mittlerweile "XY" heißt. Die dort veröffentlichten Testergebnisse und Artikel verbreitet die Beklagte auch über ihre Internetseite www.(...).de.
Ausweislich § 2 ihrer Satzung (Anlage K2) ist Zweck der Verbraucherorganisation1 die "Förderung von Verbraucherschutz". Weiter heißt es in § 2 der Satzung:
"(1) […] Sie
unterrichtet die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit von Waren und privaten sowie individuell nutzbaren öffentlichen Leistungen,
stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen, […].
(3) Der gemeinnützige Einrichtungsszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Untersuchungen, in der Regel vergleichender Art, an Waren und Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden und in einem eine sachgerechte Beurteilung gewährleistenden Ausmaß, die die gemeinnützige Einrichtung selbst durchführt oder von geeigneten Institution nach ihren Weisungen durchführen lässt,
Veröffentlichung der neutral, allgemein verständlich und sachgerecht erläuterten Arbeitsergebnisse."
Wegen weiterer Einzelheiten betreffend die Satzung der Beklagten wird auf Anlage K2 (Anlagenband) verwiesen.
Die Beklagte prüft in regelmäßigen Abständen Rauchwarnmelder. Sie hat auch schon in der Vergangenheit Produkte der Klägerin getestet.
Der Rauchwarnmelder Rauchmelder1 schnitt in der Zeitschrift "x …/2013" mit "gut (2,1)" ab (Anlage K6). Bei den Punkten "Gefahr von Fehlalarm / zu spätem Alarm" erhielt das Produkt der Klägerin jeweils ein "+" (Gut, 1,6-2,5).
Im "x …/2016" wurde das Produkt Rauchmelder1C bewertet. Die Beklagte beabsichtigte, auch das Produkt Rauchmelder1 zu bewerten. Die Klägerin teilte aber vor Veröffentlichung mit E-Mail vom 01.12.2015 der Beklagten mit, dass - entgegen ihrer früheren Mitteilung - die Produkte Rauchmelder1 und Rauchmelder1C nicht baugleich seien (Anlage B10). Eine Bewertung des Produkts Rauchmelder1 erschien im Heft …/2016 letztlich nicht. Das Produkt Rauchmelder1C erhielt die Bewertung "Befriedigend (3,0)" (Anlage K7).
Im "x …/2018" erschien ebenfalls ein Test von Rauchmeldern (Anlage K8). Produkte der Klägerin wurden dabei nicht bewertet. (16, 106)
Streitgegenständlich sind die Veröffentlichungen der Testergebnisse in der Ausgabe "x" …/2021; dort S. 61 ff., mit der Überschrift "Titel1" und dem kurz zuvor über www.(...).de verbreiteten Artikel mit der Überschrift "Titel2" (vgl. Anlagen K21 und B1).
Mit Schreiben vom 17.08.2020 informierte die Beklagte die Klägerin, dass ein weiterer Test von Rauchwarnmeldern anstehe und übersandte ihr das Prüfprogramm in der Fassung vom 17.08.2020 zur möglichen Stellungnahme (vgl. Anlagen K9 und B6). Im Prüfprogramm wird an mehreren Stellen auf die DIN EN 14605:2005 verwiesen. So heißt es unter Punkt "C Technical inspections" und "C.1 General", dass die Prüfung "in accordance with EN 14604:2005" erfolge. Punkt "D Functional tests" und "D.1 General" bestimmt, dass "[e]nvironmental conditions according to EN 14604:2005" ausgewählt wurden und unter Punkt D.5 heißt es "In accordance with EN 14604:2005, clause 5.15, it shall be checked whether the respective test samples respond to different types of smoke."
Unter Ziff. 5.15.2 "Prüfverfahren" der EN 14604:2005 heißt es wie folgt:
"Die Prüfungen der Ansprechempfindlichkeit bei Bränden müssen in dem in Anhang F beschriebenen Prüfraum für Brandversuche erfolgen.
Die Prüflinge müssen den vier Prüfbränden TF 2 bis TF 5 ausgesetzt werden. In den Anhängen G bis J werden für jeden Prüfbrand Art, Menge und Anordnung des Brennstoffs sowie das Verbrennungsverfahren, das Ende der Prüfung und die für die Profilkurven geforderten Grenzwerte festgelegt.
Der Prüfbrand ist nur dann gültig, wenn er sich so entwickelt, dass die Profilkurven für m in Abhängigkeit von y bzw. für m in Abhängigkeit von der Zeit bis zu dem jeweils früheren Zeitpunkt, an dem entweder alle Prüflinge ein Alarmsignal erzeugt haben oder bis das Ende der Prüfung erreicht ist, innerhalb vorgegebener Grenzen liegen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die Prüfung ungültig und muss wiederholt werden. Um gültige Prüfbrände zu erreichen, kann eine Veränderung der Brennstoffmengen und der Brennstoffanordnung zulässig bzw. erforderlich sein."
(Unterstreichung diesseits hinzugefügt)
Wegen der weiteren Regelungen der DIN wird auf die Anlagen K9 und K3 verwiesen.
Mit der Durchführung der Funktionsprüfungen der Rauchwarnmelder nach diesem Prüfprogramm beauftragte die Beklagte 2020 die Kompetenzzentrum1 (nachfolgend "K1") mit Sitz in Belgien (vgl. Anlage B7). Die K1 ist durch die belgische Akkreditierungsstelle A als Prüfinstitut zur Überprüfung von Feuerschutzeinrichtungen akkreditiert (vgl. Anlage B8).
Die K1 führte die Prüfungen mit vier verschiedenen Testbränden (Ziffer 5.15 nebst Anhängen G bis J der EN 14604:2005) unter der Leitung von B durch das Laborteam des verantwortlichen Projektmanagers C zusammen mit dem dafür zuständigen Labortechniker D durch.
Die K1 verfügte in Abweichung von der oben genannten DIN-Regelung zu dem Prüfungskorridor für Testfeuer über eine interne Arbeitsanweisung (Übersetzung aus der französischen Sprache, Anlage B23, Bl. 764 eLGA), dort Ziff. 11, dort Tabelle, Spalte 5), wonach bei Verlassen der Kurve m über y nach unten der Brand als "günstig" für das Produkt zu bewerten sei und das Testergebnis "Fail" gültig sei (mit anderen Worten: der Test nicht zu wiederholen sei).
Im Rahmen der ersten Testung am 26.08.2020 wurden vier im Einzelhandel erworbene Produkte des Typs Rauchmelder1 getestet. Im Rahmen des Testfeuers TF 3 lösten drei von vier Produkten der Klägerin nicht innerhalb der von der Norm vorgegebenen Parameter und im Rahmen des Testfeuers TF 4 einer der getesteten Rauchmelder nicht innerhalb der vorgegebenen Parameter ein Alarmsignal aus.
Bei dieser Testung hatte das Testfeuer TF 3 in der Kurve m über y den in Anhang H zur EN 14604:2005 (Anlage K 3, S. 51) vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten (Anlage B13, Bl. 152 LGA). Entsprechend der internen Arbeitsanweisung der K1 wertete diese das Testfeuer TF 3 als gültig und wiederholte den Test nicht.
Am 15.10.2020 veranlasste der Projektleiter der Beklagten, E, den Einkauf von acht weiteren Prüfmustern der Marke der Klägerin zur Durchführung einer Absicherungsprüfung. Die K1 führte ab dem 27.10.2020 die Absicherungsprüfungen durch. Dabei lösten beim Testfeuer TF 4 alle vier getesteten Geräte innerhalb der Grenzwerte einen Alarm aus. Beim Testfeuer TF 3 löste ein Testmuster nicht innerhalb der vorgegebenen Parameter ein Alarmsignal aus.
Auch bei dieser Testung hatte das Testfeuer TF 3 in der Kurve m über y den in Anhang H zur EN 14604:2005 (Anlage K3, S. 51) vorgegebenen Grenzkorridor erneut nach unten unterschritten (Anlage B14, Bl. 155 LGA). Entsprechend der internen Arbeitsanweisung der K1 wertete diese das Testfeuer TF 3 aber als gültig und wiederholte den Test nicht.
Die K1 übermittelte der Beklagten im Anschluss ein Prüfgutachten ("Test Report", Anlage B11, USB-Stick). Dort heißt es auf Seite 1 unter "Specifications: EN14604:2005/AC:2008 Smoke alarm devices". Das Ergebnis betreffend den Rauchmelder1 ist ab Seite 79 u.a. wie folgt dargestellt:
Ab Seite 81 des Prüfgutachtens werden die Kurvenverläufe m in Abhängigkeit von der Zeit (t) dargestellt. Die Kurvenverläufe m in Abhängigkeit von y waren dagegen in dem von der K1 an Klägerin übersandten Prüfgutachten nicht enthalten.
Mit E-Mail vom 16.10.2020 übersandte die Beklagte der Klägerin die Anbietervorinformation (Anlage K10) nebst Prüfergebnis (Anlage K11). In der E-Mail war Bezug genommen sowohl auf das Modell "Rauchwarnmelder1" als auch das Modell "Rauchmelder1C". Alle Prüfungen seien "gemäß Prüfprogramm vom 17. August 2020 durchgeführt" worden. Die angehängte Tabelle mit den Prüfergebnissen (Anlage K11) wies identische Messwerte für die Modelle Rauchmelder1 und Rauchmelder1C aus. Nach diesen Prüfergebnissen bestanden beide Produkte Rauchmelder1 und Rauchmelder1C die Prüfung zur Brandansprechempfindlichkeit unter den Punkten "TF 3: Glowing smoulderin cotton fire" und "TF4: Open plastics (polyurethane) fire" nicht.
Mit E-Mail vom 29.10.2020 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Bedenken gegen das Prüfergebnis mit (Anlage K17). Sie wies darauf hin, dass die Modelle Rauchmelder1 und Rauchmelder1C zwar äußerlich im Design ähnlich, jedoch durch gravierende technische und konstruktive Unterschiede gekennzeichnet seien. Daher erscheine es "objektiv absolut ausgeschlossen", dass die Prüfergebnisse für beide Modelle eine kongruente Ergebnisreihe ergäben. Es sei wahrscheinlich, dass das beauftragte Prüflabor nur ein Produkt (Rauchmelder1 oder Rauchmelder1C) getestet habe. Außerdem sei es höchst ungewöhnlich, dass der am schwersten zu detektierende Testbrand TF2 bestanden worden sei, aber nicht die Testbrände TF3 und TF4. Die naheliegende Erklärung sei, dass bei Befestigung des Geräts die Alarm-Stumm-Taste aktiviert worden sei. Auch wies sie darauf hin, dass als andere Ursachen für das Nichtbestehen der Testbrände TF3 und TF4 in Betracht kommen, die in der " ggf. fehlerhaften bzw. nicht dem Prüfszenario der Messung der Brandansprechempfindlichkeit gemäß 5.15 der EN14604:2005/AC:2008 entsprechenden Durchführung der Testbrände TF3 und TF4 zu verorten" seien. Ferner forderte die Beklagte die Klägerin zur Übermittlung der vollständigen Original-Prüfberichte des durch die Beklagte beauftragten Prüflabors auf, damit eine weiterführende aufklärende Stellungnahme ermöglicht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K17 Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 29.10.2020 (Anlage K18) schlug die Klägerin vor, mit den bereits von der Beklagten getesteten Feuermeldern einen erneuten Test durch die F GmbH durchführen zu lassen. Sie wies zugleich darauf hin, dass jedes einzelne Gerät in der Produktion der Klägerin vor Auslieferung einer vollautomatisierten Prüfung auf "sämtliche normativ gemäß DIN EN 14604 relevanten Prüfparameter unterzogen" werde. Sie forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung des ihr übermittelten Testergebnisses zu unterlassen, die vollständigen Original-Prüfberichte zur Verfügung zu stellen und Akteneinsicht zu gewähren (Anlage K18). Ferner übermittelte die Klägerin der Beklagten als Anlage die Prüfberichte der F GmbH vom 27.10.2020 und von L Ltd. vom 30.08.2019 (Anlagen K14 bis K16), aus denen sich ergebe, dass die Geräte der Klägerin sämtliche Testbrände stets bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K18 Bezug genommen.
Der Projektleiter der Beklagten E leitete am 30.10.2020 der K1 die E-Mail der Klägerin vom 29.10.20220 mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Am 02.11.2020 fragte er die Mitarbeiter C und Herrn G der K1, ob die Vermutung der Klägerin ausgeschlossen werden könne, dass versehentlich die Alarm-Stummschalt-Taste während der Installation des Rauchmelders gedrückt worden sei. Hierauf antwortete Herr G, dass dies ausgeschlossen werden könne.
Die Beklagte wies Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung und Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Prüfberichten mit Schreiben vom 05.11.2020 zurück (Anlage K19).
Das Produkt PX-1C nahm sie aus dem Test.
Der streitgegenständliche Test erschien online vorab am XX.XX.2020 und sodann im Heft "XY - x" in der Ausgabe …/2021 (vgl. Anlage K21 und als Original-Heft Anlage B1) unter der Überschrift "Titel1".
Darin heißt es unterhalb der Überschrift u.a. wie folgt (S. 61 der Anlage B1):
"(…)."
Auf S. 64/65 ist die tabellarische Bewertung der getesteten Produkte abgebildet. Darin erhielt die Klägerin das Qualitätsurteil "Mangelhaft (5,0)" und bei dem Punkt "Zuverlässigkeit des Alarms" die Bewertung "mangelh. (5,0)" sowie beim Punkt "Wirksamkeit von Bränden" die Bewertung "-" (= Mangelhaft, 4,6-5,5).
In der Legende heißt es zu *) "Führt zur Abwertung (siehe ‚So haben wir getestet‘, rechts)". Unter dem rechts neben der tabellarischen Bewertung befindlichen Kasten mit der Überschrift "So haben wir getestet" befinden sich u.a. die folgenden Erläuterungen:
"Zuverlässigkeit des Alarms: 50% [...] Abwertungen
Durch Abwertungen wirken sich Mängel verstärkt auf das x-Qualitätsurteil aus. Sie tragen in der Tabelle ein Sternchen *). War die Zuverlässigkeit des Alarms befriedigend oder schlechter, konnte das Qualitätsurteil nicht besser sein. War Wirksamkeit bei Bränden mangelhaft, konnte Zuverlässigkeit des Alarms nicht besser sein."
Am XX.XX.2020 veröffentlichte die Beklagte auf YouTube unter ihrem Kanal "XY" ein Video unter der Überschrift "Titel3". Screenshots aus dem Video sind im Klageantrag zu Ziff. 1 c) wiedergegeben.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2020 wegen dieser Veröffentlichungen abmahnen und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K24). Der Anlage zu dieser Abmahnung war eine erneute Stellungnahme und Bewertung des Geschäftsführers des F beigefügt (vgl. Anlage K25). Mit E-Mail vom selben Tag wies die Beklagte die Unterlassungsaufforderung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht nach § 174 S. 1 BGB zurück. Nach Vorlage einer Vollmacht teilte sie mit, dass sie eine Unterlassungserklärung nicht abgeben werde (vgl. Anlage K26).
Sodann strengte die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren an, um die Unterlassung der Veröffentlichung zu erreichen. Der von der Klägerin beim Landgericht Köln am 16.12.2020 (Anlagenkonvolut K31) eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg (Anlagen K28 - K30). Beide Instanzen sahen gemessen an den anerkannten Grundsätzen der Warentest-Rechtsprechung eine Rechtsverletzung durch den streitbefangenen Test - "gemessen an dem hiesigen Sachvortrag der Parteien und den dazu bis zuletzt vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln" - und einen daraus folgenden Unterlassungsanspruch als nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht (Anlage K30, S. 3) an, wobei der Senat des OLG Köln ausdrücklich betonte, dass es die von Antragstellerseite angesprochene Problematik effektiven Rechtsschutzes anerkenne, dies allein trage indes nicht eine faktische Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens und einen Verzicht auf eine ausreichend valide Klärung der Prüfergebnisse in einem Eilverfahren (Anlage K30, S. 11).
Im Anschluss an das Verfügungsverfahren wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte zwecks Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens Unterlagen zum Test freiwillig herauszugeben (Anlage K32). Die Beklagte lehnte dies "aus grundsätzlichen Erwägungen" ab (Anlage K33).
Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2021 die hiesige Klage eingereicht, die der Beklagten am 13.01.2022 zugestellt worden ist (vgl. ZU Bl. 63f. LGA).
Nachdem die Beklagte den zunächst geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Schriftsatz vom 22.02.2024 anerkannte, veröffentlichte sie am 22.02.2024 auf ihrer Webseite www.(...).de einen Artikel mit der Überschrift "Titel4" (Anlage B18, Bl. 337 ff. eLGA). Ferner veröffentlichte sie mit gleichem Datum eine Pressemitteilung mit dem gleichen Titel (Anlage B19, 340 f. eLGA ).
Die Beklagte veröffentlichte ferner in der im XX 2024 erschienenen Ausgabe …/24 der Zeitschrift "x" (Print und E-Paper) auf S. 43 einen Artikel dazu, dass sie den Testbericht betreffend den Rauchmelder der Klägerin zurückgezogen habe, wie u.a. aus dem folgenden Screenshot ersichtlich:
Wegen des weiteren Inhalts dieses Artikels wird auf S. 55 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.12.2024 (Bl. 1543 eLGA ) Bezug genommen. Ferner passte die Beklagte den weiterhin auf www.(...).de veröffentlichten Testbericht dahingehend an, dass sie das Urteil betreffend den Rauchmelder der Klägerin entfernt hat. Auf der ersten Seite rechts neben der Überschrift ist folgender Hinweis angebracht:
Wegen der Einzelheiten der Änderungen wird auf Anlage B40 (Bl. 1740 ff eLGA) Bezug genommen (1544e).
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass ihr wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 824 Abs.1, 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 7.704.809,58 EUR zustehe.
Da der Bericht sowohl unwahre Tatsachenbehauptungen als auch auf diesen beruhende und daher unzulässige Wertungen enthalten habe, könne die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch sowohl auf § 824 Abs.1 BGB als auch auf § 823 Abs. 1 BGB stützen.
Der Test sei - wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige H festgestellt habe - in Abweichung vom Prüfprogramm, welches mit der Anbieterbenachrichtigung übermittelt wurde und in dem es unter C.1 heißt "Smoke detectors are tested in accordance with EN 14604:2005", nicht in Übereinstimmung mit der EN 14604:2005 durchgeführt worden. Dabei sei "in accordance with" als "gemäß" oder "in Übereinstimmung mit" zu übersetzen. Die deutschsprachige Version des Prüfprogramms (Anlage B5), in der es "in Anlehnung" heiße, sei nicht maßgeblich, denn das deutschsprachige Prüfprogramm habe die Beklagte vor der Durchführung des Tests nicht übersandt. Der Test sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte sich in der Anbieterbenachrichtigung selbst an die Einhaltung der DIN EN 14604 gebunden, von dieser dann aber bei den Produkttests abgewichen sei.
Die Prüfung sei deswegen offensichtlich unrichtig und das darauf basierende Testergebnis der Beklagten falsch und unvertretbar gewesen.
Die Beklagte habe den falschen Testbericht schon aus eigenem Verschulden zu vertreten. Unter Zugrundelegung des anzulegenden objektiven Sorgfaltsmaßstabes, gelte für die Beklagte, welche sich als Spezialistin für Warentests geriere (vgl. auch Anlage K43, Bl. 482 ff eLGA), ein hoher Sorgfaltsmaßstab.
Damit habe sie selbst einen Sorgfaltsmaßstab bestimmt, nach welchem sie die Prüfung der Testergebnisse durch fachlich versierte Experten in ihrer gemeinnützigen Einrichtung selbst vornehmen und bei Verdacht auf Fehltestungen sofort Transparenz und Korrekturmöglichkeiten schaffen müsse. Hinzu komme, dass die Beklagte durch Bestimmung und Übersendung des Prüfprogramms und die darin erfolgte Selbstbindung an die DIN versichert habe, diese Normen einzuhalten. Insoweit habe sie bereits hierdurch versichert, über die notwendige Expertise zu verfügen, auch die Einhaltung der DIN überprüfen zu können.
Diesen Sorgfaltsanforderungen sei die Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Die Veröffentlichung eines fehlerhaften Testergebnisses sei für die Beklagte erkennbar gewesen.
Dem zuständigen Projektleiter, Herrn E, einem promovierten Ingenieur, bzw. der Beklagten habe auffallen müssen, dass der Rauchmelder1 bei den Tests der K1 - insbesondere bei den Testbränden TF 2 und TF 3 einerseits und den Testbränden TF 4 und TF 5 andererseits - völlig unterschiedlich ausgelöst habe. Dies deute auf einen "äußerst ungewöhnlichen Testlauf" hin und habe zu Zweifeln an der Sachgemäßheit der Testung und zu einer weiteren Überprüfung führen müssen. Hierauf hätten auch die von der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2020 übermittelten Prüfberichte der F GmbH und eines weiteren Prüflabors (Anlagen K13 - 17) hingedeutet. Insbesondere das Gegengutachten der besonders renommierten F GmbH, dessen Geschäftsführer sogar Mitglied des von der Beklagten vor dem Test einberufenen Fachbeirats gewesen sei (S. 17 des Schriftsatzes vom 06.12.2024, Bl. 1505 eAkte), hätte die Beklagte aufhorchen lassen müssen, weil diese Gesellschaft staatlich akkreditiert sei. Auch der Hinweis der Klägerin, dass die getesteten Rauchmelder Rauchmelder1 und Rauchmelder1C - entgegen der Annahme der K1 - nicht baugleich gewesen seien, habe Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Tests begründet. Der Beklagten hätte auch auffallen müssen, dass den ihr vorgelegten Diagrammen für die erste Testreihe vom 26.08.2022 im Prüfgutachten die Darstellung der Werte für m über y gefehlt habe.
Auch die Absicherungsprüfung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, was die Beklagte habe erkennen müssen. Auch hier habe im Prüfgutachten die Darstellung der Werte für m über y gefehlt.
Dass der Kurvenverlauf "m über y" der Beklagten zum Zeitpunkt der Absicherungsprüfung noch nicht bekannt war, hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Sie ist der Ansicht gewesen, dass dieser Kurvenverlauf ihr jedenfalls hätte bekannt sein können.
An der Erkennbarkeit ändere sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte vor der Veröffentlichung noch nicht positiv gewusst habe, dass der Test gegen die in der DIN EN 14604 geregelten Vorgaben verstoße. Dies hätte sie anhand der ihr vorliegenden Prüfprotokolle erkennen können. Soweit die Beklagte auf die interne Arbeitsanweisung der K1 verweise, wonach ein Kurvenverlauf im Rahmen des "m über y"-Graphen, welcher den normierten Bereich nach unten überschreite, als wirksames Testergebnis "FAIL" interpretiert werden solle, belege dies nicht die fehlende Erkennbarkeit, sondern vielmehr die mangelnde Qualität der K1 und der belgischen Akkreditierung.
Auch aus den als Anlage AG14 (Bl. 610 Beiakte) im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.01.2021 vorgelegten zwei Seiten des Testreports gehe hervor, dass die Vorgaben der DIN EN 14604:2005 für die Gültigkeit der Prüfbrände nicht eingehalten worden seien. Auch habe der Geschäftsführer des von der Klägerin beauftragten F, I, in seinen Stellungnahmen vom 16.12.2020 und 23.12.2020 (Anlagen K23 und K25) bereits darauf hingewiesen, dass es sehr ungewöhnlich und auffällig sei, dass der Rauchmelder1 bei den Tests des K1, insbesondere dem Testbränden TF2 und TF3 einerseits und TF4 und TF5 andererseits völlig unterschiedlich ausgelöst haben solle. Lege man den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten zugrunde, seien darüber hinaus auch die angeblichen Abweichungen der Testergebnisse im Vergleich zwischen der ersten Testreihe und der nachfolgenden Absicherungsprüfung auffällig.
Der fachkundige Herr E hätte erkennen müssen, dass die von ihm selbst bewusst ausgewählten Prüfungsmaßstäbe nicht eingehalten worden seien. Zumindest hätte die Beklagte jedenfalls die Veröffentlichung des Tests vorerst unterlassen müssen.
Es lägen zumindest hinreichende Anhaltspunkte vor, um die Beklagte - was ihr zumutbar sei - zu veranlassen, die Testergebnisse des K1 durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen, die Prüfprotokolle an die Klägerin zu übermitteln oder zumindest die Testgeräte zu übergeben, um diese einer erneuten Prüfung durch die F GmbH zu unterziehen. Sie habe sich nicht darauf beschränken dürfen, die Kritik wiederum an das K1 zu übermitteln*.*
Betreffend den Verschuldensmaßstab der Beklagten sei insbesondere auch der Umfang der durch die Veröffentlichung drohenden Schäden zu berücksichtigen.
Auch die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung sei schuldhaft gewesen. Die Beklagte habe sich bewusst entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung bis zum 13.06.2022 geweigert, die Prüfprotokolle herauszugeben, aus denen sich die Kurven m über y und m über t ergaben. Selbst nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige H im Gutachten vom 20.06.2023 sowie in der Anhörung vom 25.01.2024 erklärte, dass der Test fehlerhaft gewesen sei, habe die Beklagte den Rauchwarnmeldertest nicht wiederholt und den streitgegenständlichen Testbericht nicht sofort offline genommen.
Die Rechtsverletzung wäre bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt auch vermeidbar gewesen.
Auch hafte die Beklagte für den fehlerhaften Test der K1 nach § 278 BGB. Zudem habe die Beklagte für das Verschulden des K1 als ihrem Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB einzustehen.
Die Beklagte hafte auch deliktisch für das Verschulden der K1 unter Anwendung der Rechtsprechung zur Haftung von Verlegern bei Veröffentlichung von sog. "heißen Eisen" (Fiktionshaftung). Das Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs und das mit der Veröffentlichung verbundene Risikopotential verlangten es, dass für den Betroffenen in diesen Fällen in dem Verleger ein potenter Haftungsschuldner bereitstehe, den nicht eine nur auf Organisationsaufgaben begrenzte, sondern die volle deliktische Einstandspflicht treffe. Insoweit stelle es einen Organisationsmangel dar, wenn derartige Aufgaben an Verrichtungsgehilfen übertragen würden und das schadensstiftende Verhalten des Beauftragten werde als schadenstiftendes Verhalten des Verlegers analog § 31 BGB fingiert. Dies gelte umso mehr, wenn der Verleger regelmäßig - oder gar, wie im hiesigen Fall, ausschließlich - derartige Berichte veröffentliche. An die Sorgfaltspflicht der Beklagten seien hohe Anforderungen zu stellen.Der Umfang der Sorgfaltsmöglichkeiten richtet sich dabei auch nicht - wie von der Beklagten angeführt (Beklagtenschriftsatz v. 17.09.2024, S. 12) - allein nach den Aufklärungsmöglichkeiten.
Die von der Beklagten insoweit ins Feld geführten Ausnahmefälle von dieser Fiktionshaftung griffen nicht ein, da sie auf den Streitfall nicht übertragbar seien. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall Tai Ginseng, in welchem eine Haftung des Verlags verneint wurde, sei die Beklagte insbesondere keine Fachzeitschrift, die fremde Fachbeiträge abdrucke, sondern sie veröffentliche eigene Fachbeiträge.
Eine Ausnahme von der Fiktionshaftung könne insbesondere auch nicht unter Verweis auf die Warentest III-Entscheidung des BGH darauf gestützt werden, dass die Auferlegung weiterer Prüfpflichten für die Verwirklichung des Tests eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, eine solche sei nicht gegeben.
Auch sei die Beauftragung eines nie zuvor beauftragten belgischen Prüflabors, anstatt eines inländischen, sorgfaltswidrig gewesen. Denn wenngleich aufgrund der rechtlichen Harmonisierung für Akkreditierungen in der Europäischen Union der Rechtsrahmen derselbe sei und die Akkreditierungsstellen an dieselben EU-Richtlinien und Normen gebunden seien, gebe es Spielraum für Interpretation bei der Umsetzung dieser Normen. Es sei davon auszugehen, dass die belgische Auslegung der DIN EN 14604 von der deutschen gravierend abweiche bzw. hier die entsprechende Expertise fehle. Hätte die Beklagte von Anfang an ein in Deutschland akkreditiertes Prüfinstitut ausgewählt, hätte der Schaden ohne Weiteres vermieden werden können.
Der Klägerin sei durch die Veröffentlichung des Testberichts ein Schaden in Höhe von 7.704.809,58 EUR in Form eines entgangenen Gewinns nach § 252 BGB entstanden.
Die Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Auf einen einheitlichen Verjährungsbeginn am 01.01.2021 könne nicht abgestellt werden. Der von der Beklagten herangezogene Grundsatz zur Schadenseinheit sei vorliegend nicht anwendbar. Es liege eine Dauerhandlung vor. Der Schaden beruhe nicht auf der einmaligen Veröffentlichung des Testberichts, sondern auf der andauernden Veröffentlichung und Bereithaltung des Testergebnisses auf der Webseite der Beklagten www.(…).de und dem YouTube-Kanal der Beklagten. Vorliegend habe die Beklagte bereits selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Veröffentlichung einen dauerhaften Anspruch habe. So habe sie den am XX.XX.2020 unter www.(...).de veröffentlichten Artikel fortlaufend selbst kommentiert und erläutert (vgl. Anlage K49, Bl. 1322 eLGA). Überdies trage die Testveröffentlichung selbst das Datum …/2021. Dass der Test weiterhin als aktuell wahrgenommen werde, ergebe sich überdies auch an der noch im Herbst 2024 erfolgten Bezugnahme auf den Test, etwa am XX.XX.2024 in einem Artikel unter www.(...).de unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Test als aktuellen Rauchmeldertest (Anlage K62, Bl. 1060.A ff. eLGA) und in einem Artikel des Nachrichtenmaganzins1 am XX.XX.2024 (Anlage K63, Bl. 1073 ff. eLGA). Dies belege, dass die Tests so lange als aktuell wahrgenommen würden, bis ein neuer Test veröffentlicht sei (1048 eLGA).
Jedenfalls wäre aber selbst bei Annahme eines Verjährungsbeginns am 01.01.2021 die Verjährung der Schadensersatzansprüche durch die Beantragung der Schadensersatzfeststellung mit Schriftsatz vom 28.12.2023 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden.
Das nötige Feststellungsinteresse habe vorgelegen. Die Feststellungsklage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Veröffentlichung des Unterlassungstenors zum (ursprünglichen) Klageantrag zu 1. gegen die Beklagte aus §§ 824 Abs. 1, 823 Abs. 1, 1004 BGB zu. An diesem Folgenbeseitigungsanspruch bestehe weiterhin ein berechtigtes Interesse aufgrund der noch andauernden Folgen für die Klägerin. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine Pressemitteilung, wonach sie das "Mangelhaft" für Produkt1 zurückziehe (Anlage B19), und eine Printveröffentlichung in Heft …/2024 (Bl. 1543 eLGA) veröffentlicht habe. Denn hieraus ergäbe sich jeweils nicht hinreichend deutlich, dass das Prüfergebnis falsch gewesen sei. Insbesondere enthalte auch diese Printveröffentlichung den Hinweis, dass der Rauchmelder1 für den Alarm "zu lange gebraucht" habe und dass ein externer Gutachter und ein "anerkanntes und akkreditiertes Prüfinstitut" bestätigt hätten, dass die Prüfbedingungen nicht zu beanstanden seien. Es verblieben bei den Lesern Restzweifel, ob der Test nicht doch rechtmäßig gewesen sein könnte (vgl. auch Anlage K59, Bl. 1470 eLGA). Es fehle insbesondere auch an einer Veröffentlichung auf YouTube, nachdem hinsichtlich des ursprünglichen Testberichts auch dort eine Veröffentlichung erfolgt war. Zudem sei die fehlende öffentliche Berichtigung durch den Schädiger ohnehin keine anerkannte Voraussetzung des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung. Auch stehe die Tatsache, dass die Klägerin im hiesigen Verfahren nunmehr auch einen Schadensersatzanspruch geltend mache, einem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nicht entgegen.
Die Klägerin beantragte zunächst:
a) ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung Rauchmelder1 zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und dabei zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "X" Ausgabe …/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift "Titel1" und in dem über www.(...).de verbreiteten Artikel mit der Überschrift "Titel2".
b) ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung Rauchmelder1 zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und dabei in einer tabellarischen Übersicht der getesteten Rauchwarnmelder dem Rauchmelder1 das Qualitätsurteil "Mangelhaft (5,0)" zu geben,
wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "X" Ausgabe …/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift "Titel1" und in dem über www.(...).de verbreiteten Artikel mit der Überschrift "Titel2".
c) ein Testergebnis zu dem von der Klägerin hergestellten Rauchwarnmelder mit der Produktbezeichnung Rauchmelder1 in visualisierter Form mit Musik in Form eines Videos zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen und dabei in Bezug auf den Rauchmelder1 zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
wie geschehen auf dem YouTube-Kanal der Beklagten im Internet unter https://www.youtube.com/..., nachfolgend dokumentiert durch drei Screenshots aus diesem Video
Die Beklagte wird verurteilt, den Urteilstenor zu Ziff. 1 in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "X" im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text in der Zeitschrift "X" Ausgabe …/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift "Titel1" ohne Einschaltung und Weglassungen zu veröffentlichen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.449,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2023, der Beklagten zugestellt am 03.01.2024 (vgl. Bl. 350 LGA), hat die Klägerin die Klage um Klageantrag zu 4 (Schadensersatzfeststellung) wie folgt erweitert:
Nachdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 der gerichtlich bestellte Sachverständige H angehört wurde, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.02.2024 (Bl. 388 ff LGA) das Anerkenntnis hinsichtlich der Klageanträge zu 1.a), b) und c) und 3. "ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" erklärt.
Auf das Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Klageanträge zu 1 a), b) und c) und 3. hat die Kammer am 05.03.2024 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (Bl. 416.A der eLGA).
Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 (Bl. 426 LGA), der Beklagten zugestellt am 10.06.2024 (vgl. Bl. 453 LGA), hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 4. von einem Antrag auf Feststellung des Schadensersatzes auf einen bezifferten Schadensersatzanspruch umgestellt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
(anerkannt)
Die Beklagte wird verurteilt, den Urteilstenor zu Ziff. 1 in der nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "X" im gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text in der Zeitschrift "X" Ausgabe …/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift "Titel1" ohne Einschaltung und Weglassungen zu veröffentlichen.
(anerkannt)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.704.809,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Schadensersatzanspruch sei zum 31.12.2023 verjährt.
Es handele sich bei der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Testberichts nicht um eine Dauerverletzungshandlung, bei der für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt des Einstellens der Verletzungshandlung abzustellen sei. Die Klage sei auf die damals aktuelle Berichterstattung bezogen gewesen. Für als aktuelle Veröffentlichungen gekennzeichnete Berichte beginne die Verjährungsfrist nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 199 Abs. 1 BGB mit der Veröffentlichung des jeweiligen Beitrags und dessen erstmaliger Kenntnisnahme durch den Betroffenen und damit im Streitfall mit Ablauf des Jahres 2020. Die weitere Abrufbarkeit derartiger Veröffentlichungen über ein Online-Archiv stelle im Gegensatz zu Veröffentlichungen, die keinen Aktualitätsbezug hätten, keine sog. Dauerhandlung dar.
Der mit Schriftsatz vom 28.12.2023 geltend gemachte Feststellungsantrag habe die Verjährung der nunmehr geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht gehemmt, da er mangels Feststellungsinteresses unzulässig und rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Schadensersatzklage auch dem Grunde nach unbegründet sei. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin unterliege die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH mit Blick auf das besondere Ziel der Verbraucheraufklärung einer Privilegierung. Sie habe bei Veröffentlichung des streitgegenständlichen Tests in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt (§ 824 Abs. 2 BGB, 193 StGB). Jedenfalls habe die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt.
Zwar hafteten Medienunternehmen bei Veröffentlichungen, die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen und/oder hohe Schäden zur Folge haben können (sog. "heiße Eisen"), nach den Grundsätzen der sog. Fiktionshaftung. Danach werde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bei Rechtsverletzungen durch Verrichtungsgehilfen ein eigenes Organisationsverschulden der Organe des Medienunternehmens ohne Exkulpationsmöglichkeit fingiert. Die Anwendung der Fiktionshaftung bedürfe in jedem Fall einer Berücksichtigung der Folgen für die Grundrechte aller Beteiligten. Andernfalls würde die Fiktionshaftung de facto wie eine Gefährdungshaftung wirken, welche jedoch nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe.
Eine Annahme eines eigenen Organisationsverschuldens der Organe des Medienunternehmens komme jedoch nicht in Betracht, wenn (1.) die Berichterstattung auf Feststellungen eines Spezialisten aus seinem Fachgebiet beruhe und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die gegen die Kompetenz und Gewissenhaftigkeit dieses Spezialisten sprächen, und/oder (2.) wenn bei Warentests die Auferlegung eigener, darüber hinausgehender Prüfungspflichten für die Verwirklichung des Tests eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Die Beklagte könne ihre anerkannten satzungsmäßigen Aufgaben nicht mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfüllen, weil es unmöglich sei, für alle verbraucherrelevanten Produkte und Dienstleistungen eigene Labor- und Prüfeinrichtungen und wissenschaftliches Fachpersonal vorzuhalten. Sie müsse hierfür auf externe Prüfeinrichtungen zurückgreifen. Zur Einhaltung der von der Beklagten für die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten sei es notwendig, aber auch ausreichend, dass die Beklagte Prüfprogramme entwickele, die die Anforderungen an das Erfordernis der Objektivität erfüllten, und sachkundige Prüfinstitute auswähle, bei denen von einer fehlerfreien Prüfung ausgegangen werden könne. Ein Organisationsverschulden, das zu einer Haftungszurechnung für Schadensersatz der Beklagten gem. §§ 30, 31 BGB führe, liege nur dann vor, wenn die Beklagte diese Pflichten verletze. Dort, wo keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Kompetenz oder Gewissenhaftigkeit des Prüfinstituts bestünden, haftete die Beklagte als Testveranstalterin nicht.
Eine derartige Fiktionshaftung scheide hier aus.Die Beklagte habe mit der gebotenen Sorgfalt ein nach objektiven Kriterien herausragend fachkundiges Prüfinstitut mit der Durchführung der nach dem Prüfprogramm durchzuführenden Tests beauftragt.
Auch habe sich die Beklagte auf die Feststellungen der Mitarbeiter der K1 als Spezialisten verlassen dürfen. Anhaltspunkte, die gegen die Kompetenz und die Gewissenhaftigkeit dieses Instituts gesprochen hätten, habe es nicht gegeben. Die Auferlegung darüber hinausgehender Sorgfaltspflichten wäre eine "unverhältnismäßige Belastung für die Verwirklichung des Tests", wie sie der BGH in der Entscheidung "Warentest III" ausdrücklich angesprochen habe. Sie würde wie eine Gefährdungshaftung wirken, was aber einer ausdrücklichen - hier nicht vorliegenden - gesetzlichen Grundlage bedürfe.
Die Beklagte könne bei der Veröffentlichung von Warentests auch im Rahmen der Fiktionshaftung grundsätzlich auf die Prüfungsergebnisse eines nach objektiven Kriterien anerkannt sachkundigen Prüfinstituts vertrauen. Aus Gründen der praktischen Konkordanz sei es ausreichend, wenn die gemeinnützige Einrichtung ein Prüfungsprogramm aufstelle, dass das Erfordernis der Objektivität erfülle und ein sachkundiges Prüfinstitut auswähle. Damit habe sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt und handele nicht rechtswidrig, auch wenn sich im Nachhinein die Berichterstattung als unzutreffend herausstelle. Sie müsse deshalb ähnlich wie die Verbreiter einer Verdachtsberichtserstattung nicht für ihre Veröffentlichung haften bzw. wäre eine Haftung ähnlich der Grundsätze des Agentur- bzw. Laienprivilegs unverhältnismäßig.
Überdies sei es bis zum Termin zur Beweisaufnahme am 25.01.2024 für die Beklagte unter Zugrundelegung des Maßstabs der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht erkennbar gewesen, dass die Prüfung der Ansprechempfindlichkeit gem. lit. D.5 des Prüfprogramms (Anlage B5) der Testobjekte der Klägerin durch das Prüfinstitut K1 nicht dem Erfordernis der Objektivität (i.S.d. Vertretbarkeit der angewendeten Methoden) entsprechen könnte.
Das von der K1 an die Beklagte übersandte Prüfgutachten (Anlage B11) habe keine Abweichungen von den Vorgaben gem. lit D.5 des Prüfprogramms ("in Anlehnung an EN 14604:2005, Abschnitt 5.15. zu prüfen") erkennen lassen. Die mit dem Prüfgutachten des K1 übermittelten Graphen der Funktion "m über t" hätten den Anforderungen des Anhangs H zur DIN EN 14604:2005-10 Rauchwarnmelder (Deutsche Fassung EN 14604:2005) entsprochen, so dass diese keine Veranlassung für weitere Nachfragen seitens der Beklagten geboten hätten. Diese Graphen oder weitere Einzelheiten der Testdurchführung durch das Prüfinstitut seien weder nach dem Prüfprogramm noch nach dem anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab zwingender Bestandteil des Prüfgutachtens, da es nicht zu den Sorgfaltspflichten der Beklagten gehöre, die Testdurchführung durch das sorgfältig ausgewählte und als fachkundig ausgewiesene Testinstitut anlasslos zu überprüfen.
In der nach der Übermittlung der Anbietervorinformation (Anlage K10) übersandten E-Mail vom 29.10.2020 (Anlage K17) sei als "mit Abstand naheliegendste Erklärung" für das zu späte Auslösen von Prüfmustern des Produkts der Klägerin bei den Tests die versehentliche Aktivierung der Alarm-Stummschalt-Taste bei der Montage des Rauchmelders genannt worden. Die Beklagte habe auf die konkreten Einwendungen der Klägerin angemessen reagiert und insoweit ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, als sie diese Information der Klägerin einen Tag nach Eingang mit der Bitte um Stellungnahme an das Prüfinstitut weitergeleitet und die K1 ein entsprechendes Versehen ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Die Mitarbeiter der K1 gingen bis heute von einem fachgerechten Vorgehen aus.
Auch habe mit Blick auf die fehlende Baugleichheit der Feuermelder Rauchmelder1 und Rauchmelder1C kein Anlass für die Beklagte bestanden, am Testergebnis der K1 zu zweifeln. Die Klägerin selbst habe schließlich eine Baugleichheit im Rahmen einer früheren Testung fälschlich selbst bestätigt. Es habe keine "Verwechselung" der Modelle PX-1 und PX 1C durch das Prüfinstitut K1 gegeben, die im Rahmen der eigenen Sorgfaltspflichten der Beklagten Veranlassung für eine weitergehende Überwachung oder Prüfung der Tätigkeit des K1 und/oder der mitgeteilten Ergebnisse gewesen wären. Der Rauchmelder1C sei vom K1 nicht getestet worden und sodann schlicht aus den Textergebnissen entfernt worden. Eine Verwechslung der Modelle Seitens des K1 habe nicht vorgelegen.
Eine Erkennbarkeit von Fehlern der K1 ergebe sich auch nicht daraus, dass die Rauchmelder der Klägerin lediglich bei den Prüfbränden TF3 und TF4 durchgefallen seien, während sie den "am schwersten zu detektierenden Testbrand TF2" bestanden hätten. Es sei erwartbar und nicht Zeichen eines Fehlers, dass Rauchmelder bei vier Prüfbränden ein unterschiedliches Verhalten zeigten, was sich schon daraus ergäbe, dass nach der DIN EN 14604:2005-10 Rauchwarnmelder mit unterschiedlichen Bränden zu testen seien und bei jedem Prüfbrand ein Alarmsignal erzeugen müssten.
Unabhängig davon sei für die Beklagte ein etwaiges Fehlverhalten der K1 auch deswegen nicht erkennbar gewesen, weil sie eine Absicherungsprüfung an weiteren, neuen Prüfmustern des Produkts der Klägerin beim Prüfinstitut in Auftrag gegeben habe, wobei am 29.10.2020 erneut ein im Handel erworbenes Exemplar des Rauchmelders1 beim Testfeuer TF3 zu spät ausgelöst habe. Dass bei der Absicherungsprüfung "nur ein Modell im Test TF 3" durchfiel, während es bei der ersten Prüfung noch drei Prüfmuster des Rauchmelders1 waren, habe die Beklagte nicht dazu verpflichtet, einen dritten Testdurchlauf in Auftrag zu geben; zumal der Beklagten zu diesem Zeitpunkt der in diesem Verfahren später diskutierte Kurvenverlauf im Graphen der Funktion "m über y" nicht bekannt gewesen sei.
Aus den von der Klägerin mit E-Mail vom 29.10.2020 vorgelegten Stellungnahmen der F GmbH (Anlagen K13-K16) hätten sich für die Beklagte - aus damaliger Sicht - keine Veranlassung ergeben, an der Vertretbarkeit des Vorgehens des Prüfinstituts K1 zu zweifeln. Insbesondere habe keineVeranlassung bestanden, die Tests des von ihr beauftragten Prüfinstituts K1 durch eine andere unabhängige Prüfeinrichtung überprüfen zu lassen.
Der Umstand, dass die Klägerin mit E-Mail vom 29.10.2020 zur eigenständigen Prüfung der mitgeteilten Prüfergebnisse "die vollständigen Original-Prüfberichte des durch die Verbraucherorganisation1 beauftragten Prüflabors" (Anlage K 17, S.2) gefordert und auf "positive Ergebnisse" von Vergleichsprüfungen durch ein anderes Prüfinstitut verwiesen habe, führe ebenfalls nicht zu einem Verschulden der Beklagten. Diese sehe sich regelmäßig mit derartigen Forderungen und Hinweisen konfrontiert. Würde sie diesen stets nachgehen, würde dies zu einer "Prüfungsspirale" führen, die eine aktuelle Veröffentlichung von Tests unmöglich machen würde. Eine vorprozessuale Pflicht der Beklagten zur Herausgabe von Prüfunterlagen an die Klägerin habe nicht bestanden.
Die Beklagte sei - zumal es auch in den Prüfprogrammen der Beklagten nur "in Anlehnung" an eine bestimmte DIN/EN heiße und von ihr keine Produktzulassungstests durchgeführt würden - bei den Testanforderungen nicht an eine DIN oder andere Normen gebunden. Im Sinne des Verbraucherschutzes könne sie auch strengere Anforderungen stellen und ein Produkt abwerten, das diese Voraussetzungen nicht erfülle. Insbesondere sei die Beklagte nicht gehalten, die jeweilige Norm in ihrer Gesamtheit zu übernehmen.
Bis zur prozessualen Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2022 habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, den Graphen "m über y" beim Prüfinstitut anzufordern; insbesondere nicht aufgrund der von der Klägerin angestellten "Vermutungen" (vgl. S. 22 des Schriftsatzes der Klägerin vom 31.10.2024) über das Verhältnis der beiden Funktionen "m über t" und "m über y" und mögliche Rückschlüsse auf die Brandentwicklung bei den Tests. Erst die Anforderung und Übermittlung der Graphen "m über y" (Anlagenkonvolute B13 und B14 zum Schriftsatz vom 13.06.2022) nach den Hinweisen der Kammer im Termin vom 19.05.2022 habe Abweichungen des Testverlaufs von der EN 14604:2005-10 erstmals erkennen lassen. Auch dies habe indes nicht ohne Weiteres dazu geführt, dass für die Beklagte nun erkennbar gewesen wäre, dass das Vorgehen des Prüfinstituts nicht vertretbar im Sinne der Warentest-Rechtsprechung gewesen sei.
Dennoch habe die Beklagte die erstmalige Kenntnisnahme der Graphen für die Funktion "m über y" und die daraus erkennbare Überschreitung normierter Grenzen der Rauchentwicklung zur Veranlassung genommen, um unverzüglich bei dem Prüfinstitut nachzufragen, ob die in diesen Graphen der Funktion "m über y" abgebildeten Verläufe der Prüfbrände eine vertretbare Grundlage für das vom Prüfinstitut festgestellte Ergebnis gewesen seien. Hierauf habe die K1 am 01.06.2022 mitgeteilt, dass es die in der Anlage B23 ersichtliche, von der Akkreditierungsstelle A akkreditierte Arbeitsanweisung für die Beurteilung der Ergebnisse des Prüfbrands TF 3 gebe. Wenn die nationale Akkreditierungsbehörde eines EU-Mitgliedsstaates bestätige, dass das Vorgehen des Prüfinstituts K1 der Norm DIN EN 14604:2005 entspreche, habe es für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gegeben, an der Vertretbarkeit des Vorgehens des Prüfinstituts zu zweifeln.
Die Interpretation der Überschreitung der unteren Grenzlinie des Graphen der Funktion "m zu y" sei von entscheidender Bedeutung. Hier habe sich das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen H vom 20.06.2023 zunächst schlicht auf die - zu diesem Zeitpunkt unstreitige (vgl. Schriftsatz v. 20.07.2023, S. 2) - Feststellung beschränkt, dass die betreffenden Prüfbrände nicht der DIN EN 14604:2005-10 Rauchwarnmelder (Deutsche Fassung EN 14604:2005) entsprächen, und habe daher ebenfalls nicht zu begründeten Zweifeln der Beklagten an der Vertretbarkeit des Vorgehens der K1 geführt.
Auch gehe aus den Gutachten des sodann von der Beklagten beauftragten Sachverständigen J vom 20.07.2023 und 13.11.2023 (Anlagen B15, 271 ff. LGA und B16, Bl. 310 ff, Übersetzungen vgl. Anlagenkonvolut B17, Bl. 339 ff. LGA) hervor, dass die Unterschreitung der unteren Grenzlinie des Graphen der Funktion "m zu y" eine schnellere Auslösung des getesteten Rauchmelders begünstige. Der Sachverständige J sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abweichungen von den Vorgaben der DIN die Prüfobjekte der Klägerin im Test begünstigt hätten, weshalb das Prüfergebnis nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe bis zu den mündlichen Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Anhörungstermin vom 25.01.2024 keine Veranlassung gehabt, an der Vertretbarkeit des Vorgehens des formal bestens ausgewiesenen Prüfinstituts zu zweifeln.
Vor der Einholung der Stellungnahme der K GmbH aus Stadt1, welche ebenso wie der Sachverständige H zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Abweichung des K1 bei den Prüfbränden nicht zu einer Begünstigung der Prüfbedingungen für die Prüfobjekte der Klägerin geführt habe, habe für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, an der Vertretbarkeit des Vorgehens der K1 zu zweifeln. Das Ergebnis der Stellungnahme habe die Beklagte zu dem mit Schriftsatz vom 22.02.2024 erklärten Teil-Anerkenntnis (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) bewogen.
Eine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Verschulden des Prüfinstituts komme nicht in Betracht. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Prüfinstituts käme allein aus § 278 BGB in Betracht. Ein für die Anwendbarkeit des § 278 BGB erforderliches vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis habe weder vor noch bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung zwischen den Parteien vorgelegen.
§ 831 BGB sei entgegen den Ausführungen auf Seiten 10 ff. der Klageerweiterung keine Zurechnungsnorm, sondern ein eigener Haftungstatbestand.
Der Klageantrag zu 4. sei auch der Höhe nach unbegründet.
Ein Anspruch auf Veröffentlichung des Tenors (Antrag zu Ziffer 2.) bestehe nicht. Ein solcher resultiere nicht aus § 824 BGB und § 823 Abs. 1 BGB, da die Beklagte nicht rechtswidrig, jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe.
Auch könne er nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet werden. Die beantragte Veröffentlichung sei unverhältnismäßig, insbesondere auch vor dem Hintergrund der in den Anlagen B18 und B19 (Bl. 393 ff. LGA) ersichtlichen Veröffentlichungen der Beklagten.
Anders als die Klägerin meine, sei die Pressemitteilung der Beklagten (Anlage K42, Bl. 387 ff eLGA = Anlage B18, 337 ff eLGA) nicht misszuverstehen. Die dortigen Aussagen gingen (u.a. mit dem Hinweis auf die persönliche Entschuldigung) inhaltlich über die begehrte Veröffentlichung des Urteilstenors hinaus. Die Beklagte habe die Information über den Rückzug des Testergebnisses für den Rauchmelder1 und das Teil-Anerkenntnisurteil am Tag des Anerkenntnisses in der schnellstmöglichen Publikationsform weitestmöglich verbreitet. Das dokumentierten auch die vorgelegten Suchergebnisse (vgl. Anlagen B41 und B24, Bl. 1745 ff. eLGA).Aufgrund der umfassenden Verbreitung der Nachricht über den Rückzug des Testergebnisses für den Rauchmelder1 durch die Beklagte sei die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht mehr erforderlich, um eine noch andauernde Störung zu beseitigen. Auch zeige das Verhalten der Beklagten, wie z.B. die Erweiterung der Klage um die Schadensersatzforderung in diesem Prozess, dass ihr die Urteilsveröffentlichung nicht besonders dringlich sei.
Jedenfalls sei - da eine Veröffentlichungspflicht erst mit Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung entstehen könne - dies klarstellend in den Tenor einer zusprechenden Entscheidung aufzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2022 verständigten sich die Parteien, dass die Beklagte der Klägerin das gemäß Ziffer A 3 des Prüfprogramms "Projekt Rauchmelder" vom 09.06.2022 erstellte Prüfgutachten, im Hinblick auf die Wettbewerber in geschwärzter Form, zur Verfügung stelle sowie die Seriennummern der getesteten klägerischen Produkte. In der Folge reichte die Klägerin eine teilgeschwärzte Version des Prüfgutachtens des K1 als Anlage B11 zur Akte und als Anlage B12 (Bl. 150 LGA) eine Excel-Liste mit den Seriennummern der geprüften Produkte.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H gemäß Beweisbeschluss vom 11.01.2023 (Bl. 215 d. LGA), das der Sachverständige unter dem 20.06.2023 schriftlich erstattet hat (Bl. 243 der LGA). Er hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2024 erläutert (Bl. 371 der LGA).
Das Landgericht hat im Wege des Teilgrund- und Teilurteils entschieden, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 4. dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Klägerin gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung hinsichtlich des Unterlassungstenors wie tenoriert zustehe.
Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz bestehe dem Grunde nach und folge aus §§ 823 Abs.1, 31 BGB.
Der streitbefangene Testbericht habe nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an einen Warentest genügt. Der Testbericht und insbesondere das Qualitätsurteil "mangelhaft" begründeten einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.
Die Veröffentlichung eines nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgenden vergleichenden Warentests sei zulässig, wenn die dem Testbericht zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit durchgeführt worden sei und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d.h. diskutabel, erschienen.
Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der dem Testbericht zugrundliegende durch die K1 durchgeführte Rauchmeldertest sei nicht sachkundig durchgeführt und das so gewonnene Testergebnis nicht vertretbar gewesen. Die beiden Testfeuer TF 3 Glimmschwelbrand (Baumwolle), also sowohl das erste Testfeuer TF 3 am 26.08.2020 als auch die Absicherungsprüfung hinsichtlich des Testfeuers TF 3 am 29.10.2020, hätten nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H in dessen schriftlichem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 nicht den Anforderungen der EN 14604:2005 entsprochen und seien für die getesteten Rauchwarnmelder der Klägerin in der vorgegebenen Zeit nicht detektierbar gewesen.
Vor diesem Hintergrund sei die durch die K1 vertretene Ansicht nicht vertretbar, die beiden Testfeuer TF 3 betreffend die Rauchwarnmelder der Klägerin seien trotz der Unterschreitung des Grenzkorridors gemäß den Graphen für die Funktion m über y (m=f(y)) "gültig", weil die Unterschreitung der Grenzlinie dazu führe, dass mehr Rauchpartikel vorhanden und der Rauch sogar leichter zu detektieren gewesen wäre. Eine solche Annahme stehe nicht nur im Widerspruch zu den überzeugenden Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H in seinem Gutachten und in der mündlichen Anhörung, sondern sei auch mit den Vorgaben in der DIN EN 14604:2005, dort unter Ziffer 5.15.2.1 nicht vereinbar.
Das Vorgehen der K1, diese klare Vorgabe zu ignorieren und auch Testfeuer, in welchen der Grenzkorridor nicht eingehalten wurde, für gültig zu erklären (sofern es sich um eine Abweichung nach unten handelte), sei nach alledem unvertretbar. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass nach den Ausführungen der Beklagten die interne Arbeitsanweisung der K1 (Anlage B23), die durch die Akkreditierungsstelle geprüft und nicht beanstandet worden sei, ein entsprechendes Vorgehen vorgesehen habe.
Nach alledem seien die Durchführungen der beiden Testfeuer TF 3 nicht nur mit der DIN EN 14604:2005 nicht vereinbar und wären die Testfeuer aus diesem Grunde zu wiederholen gewesen. Die getesteten Rauchmelder hätten nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen H die Testfeuer TF 3 wegen eines Mangels an sichtbarem Rauch auch nicht in der vorgegebenen Zeit detektieren können.
Dass hierauf der streitgegenständliche Testbericht und insbesondere die mit der Klage ursprünglich angegriffenen konkreten Äußerungen und das Testergebnis "mangelhaft" beruhten, liege auf der Hand und werde auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
Das Testergebnis habe nach alledem auf einer unvertretbaren Tatsachengrundlage basiert und sei gemessen an den oben dargelegten Grundsätzen nicht mehr "diskutabel" und auch nicht mehr von dem der Beklagten zuzugestehenden Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen. Es gründe erkennbar (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf der Annahme, dass die Rauchmelder der Klägerin bei den Testfeuern TF 3 nicht rechtzeitig ausgelöst hatten. Andere Gründe für das schlechte Abschneiden des Rauchwarnmelders der Klägerin seien aus dem Testbericht nicht ersichtlich und nicht dargetan.
Bei einem fehlerhaften Test, der nicht durch den Beurteilungsspielraum gedeckt werde (also unvertretbar sei), hafte das Testinstitut nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung. Voraussetzung dieser Haftung sei ein Verschulden des Testinstituts. Das Testinstitut müsse vor der Veröffentlichung erkannt haben oder infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt haben, dass diese Bewertung nicht vertretbar sei. Die Beklagte treffe in diesem Zusammenhang besondere Sorgfaltspflichten. An sie seien wegen der von ihr in Anspruch genommenen besonderen Vertrauenswürdigkeit, der weiten Verbreitung ihrer Berichte und der daraus resultierenden möglichen weitreichenden Folgen ihrer Äußerungen hohe Anforderungen zu stellen.
Gemessen an diesen Grundsätzen ergebe sich ein Verschulden der Beklagten noch nicht aus dem Umgang der Beklagten mit den Einwendungen der Klägerin mit E-Mail (Anlage K17) und im anwaltlichen Schreiben vom 29.10.2020 (Anlage K18), nachdem die Beklagte dieser das Testergebnis im Rahmen der Anbietervorinformation mitgeteilt hatte. Die Beklagte sei im Hinblick auf die Einwendungen ihren Sorgfaltspflichten jedenfalls dadurch nachgekommen, dass sie das von ihr mit der Testung beauftragte Institut K1 mit den Einwendungen der Klägerin konfrontiert habe. Nicht erforderlich sei es hingegen gewesen - wie von der Klägerin gefordert - einen erneuten Test durch die F GmbH durchführen zu lassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 34-36 des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB für ein Verschulden der K1 scheide aus, da die K1 nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten gewesen sei.
Die Beklagte hafte jedoch nach §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen eines Organisationsverschuldens nach den Grundsätzen einer Fiktionshaftung.
Die von der Rechtsprechung über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus für Organisationsmängel angenommene Haftung nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens der Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit, welche im Bereich des Äußerungsrechts etwa für Medienunternehmen/Verleger/Rundfunkanstalten im Falle von Veröffentlichungen angenommen werde, die ein besonderes Risikopotential beinhalten und für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden sein können (sich mit einem sog. "heißen Eisen" befassten), in denen in besonderem Maße Verletzungen des Persönlichkeitsrechts oder Unternehmensrechts drohten, seien auf die hiesige Situation einer Warentests veröffentlichenden gemeinnützigen Einrichtung übertragbar, welche die ihren Qualitätsurteilen zugrundeliegenden Warentests externen Prüfinstituten übertrage.
Die Beklagte genieße - auch als ursprünglich von der Bundesrepublik Deutschland gegründete und in öffentlicher Hand stehende gemeinnützige Einrichtung - in der deutschen Bevölkerung ein außerordentlich hohes Maß and Bekanntheit, Ansehen und Vertrauen und dadurch einen erheblichen Einfluss. Ihre Testberichte würden nicht nur über die Beklagte selbst in ihrem Heft und auf ihrer Webseite verbreitet, sie seien auch regelmäßig Gegenstand von Presseberichten, welche wiederum detailliert über Warentests berichteten und so den Verbreitungsgrad der Berichte weiter erhöhten. Während sich positive Testberichte erheblich positiv auf die Werbung für das getestete Produkt auswirkten und aus diesem Grunde häufig auf Produktverpackungen prangten, führten negative Testberichte bekanntlich regelmäßig zu Umsatzeinbußen mit potentiell existenzgefährdendem Ausmaß.
Auch in ihrer eigenen Außendarstellung beanspruche die Beklagte selbst ein besonderes Vertrauen und eine besondere Fachkompetenz für sich.
Vor diesem Hintergrund könne die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten nicht allein dadurch erfüllen und sich von jeglicher Haftung freizeichnen, dass sie Prüfprogramme entwickele, die die Anforderungen an das Erfordernis der Objektivität erfüllten und für die Durchführung der Prüfungen ein nach objektiven Kriterien anerkannt sachkundiges Prüfinstitut auswähle, bei dem von einer fehlerfreien Prüfung ausgegangen werden könne, während eine weitere Überprüfung oder Anleitung des jeweiligen Prüfinstituts grundsätzlich nicht erforderlich sei.
Ansonsten wären im Rahmen eines Warentests von der Beklagten geprüfte Unternehmen auch im Falle grob falscher Prüfungen und darauf beruhender unvertretbarer Testberichte und Qualitätsurteile betreffend die ihnen hierdurch zugefügten Schäden regelmäßig rechts- und schutzlos gestellt.
Dies sei vor dem Hintergrund der Schadensgeneigtheit der Tätigkeit der Beklagten und der mit den Testberichten potentiell verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die getesteten Unternehmen aber auch angesichts des in der Satzung niedergelegten Selbstverständnisses der Beklagten nicht hinzunehmen.
Soweit die Beklagte einwende, die Rechtsprechung zur Haftung nach den Grundsätzen eines Organisationsverschuldens der Organe ohne Exkulpationsmöglichkeit sei auf Testberichte der Beklagten auch deswegen nicht anwendbar, weil die Auferlegung eigener Prüfungspflichten für die Verwirklichung des Tests eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, könne dem nicht gefolgt werden und lasse sich auch nicht aus der Warentest III-Entscheidung des BGH herleiten. Auch sei die Frage, wann eine solche Verpflichtung eine unverhältnismäßige Verpflichtung darstelle, eine Frage des Einzelfalles, wobei die Kammer eine solche hier nicht erkennen könne.
Auch stünden der Annahme eines Organisationsverschuldens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die vom BGH in der Entscheidung Tai Ginseng aufgestellten Grundsätze entgegen.
Auch aus dem von der Beklagten zur Begründung eines Haftungsausschlusses auf Schadensersatz herangeführten Agentur-/ und Laienprivileg und den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung, in denen die Berichterstattung auch bei sich im Nachhinein herausstellender Unwahrheit rechtmäßig und ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben sei, folge nichts anderes.
Diesen Grundsätzen lägen jeweils mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte und auf den Streitfall nicht übertragbare Überlegungen zugrunde.
Die K1 habe auch sorgfaltswidrig gehandelt. Diese sei von der DIN EN 14604:2005 (Abschnitt 5.15.2.1) abgewichen, indem sie entschieden habe, auch Testfeuer zuzulassen, welche sich nicht innerhalb des dort vorgesehenen Grenzkorridors der für die Funktion m über y (m=f(y)) hielten und deswegen nach der DIN EN 14604:2005 ungültig und zu wiederholen gewesen wären, sofern es sich um eine Abweichung im Grenzbereich nach unten gehandelt habe. Dass die K1 bewusst von den Vorgaben der DIN EN 14604:2005 für Rauchwarnmeldertests abgewichen sei, begründe eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung.
Ein Verschulden der K1 würde auch nicht etwa dadurch beseitigt, wenn die belgische Akkreditierungsstelle A eine interne Arbeitsanweisung der K1, wonach ein Kurvenverlauf im Rahmen des "m über y"-Graphen, welcher den normierten Bereich nach unten überschreitet, als wirksames Testergebnis mit dem Ergebnis "FAIL" interpretiert werden soll, zugelassen oder genehmigt hätte.
Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die K1 zu der Ansicht gelangt sei, dass ohne Weiteres von den klaren Vorgaben der DIN EN 14604:2005 abgewichen werden und dennoch ein vertretbares Testresultat erreicht werden konnte.
Auch führe ein Handeln der Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die Veröffentlichung des streitbefangenen Testberichts (§§ 824 Abs. 2 BGB, 193 StGB) vorliegend nicht zu einem Haftungsausschluss. Auch wenn an der Veröffentlichung des Testberichts zwar grundsätzlich ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe, könne dies allein auch bei entsprechender Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB im Bereich der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht zu einem Haftungsausschluss wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen führen. Dies wäre vielmehr durch eine Güter- und Interessenabwägung festzustellen, bei der die schutzwürdigen Belange der Klägerin, vor der Veröffentlichung eines unvertretbaren Qualitätsurteils "mangelhaft" hinsichtlich eines ihrer Produkte bewahrt zu werden, mit dem Interesse der Beklagten und deren Leser abzuwägen seien. Hier habe der unzutreffende Testbericht zum Interesse der Beklagten an der Verbraucheraufklärung nichts Entscheidendes beitragen können.
Nach alldem sei eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu bejahen. Ein Schaden sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht nach §§ 194, 199 BGB verjährt.
Der streitgegenständliche Testbericht sei im Heft …/2021 veröffentlicht worden. Der Test sei gemäß Anlage K 22 schon vorher - wohl ab dem XX.XX.2020 - online veröffentlicht und das X-Heft schon ab XX 2020 verfügbar gewesen. Damit sei das schädigende Ereignis in Form der Veröffentlichung des Testberichts (frühestens) Ende 2020 erstmals eingetreten.
Die Verjährungsfrist beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Schadensersatzansprüche entstünden mit Schadenseintritt. Dieser bestimme sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit, wonach der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten - hier der Veröffentlichung des Testberichts - beruhe, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße (auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge) als eingetreten gelte. Voraussetzung hierfür sei, dass ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden könne.
Hinsichtlich des Testberichts habe es sich nicht nur um eine einmalige Zuwiderhandlung gehandelt, die mit der erstmaligen Veröffentlichung im XX 2020 beendet gewesen sei. Der Testbericht sei im Heft …/2021 veröffentlicht worden und mithin mindestens bis zum Erscheinen eines nächsten Hefts im neuen Jahr 2021 aktuell gewesen.
Jedenfalls aber sei die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB zum Ende des Jahres 2023 durch Erhebung der Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 28.12.2023 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO wirksam gehemmt worden.
Der Auffassung der Beklagten, der Feststellungsantrag sei rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, könne nicht gefolgt werden.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung hinsichtlich des Unterlassungstenors wie tenoriert zu.
Dabei falle zugunsten der Klägerin insbesondere ins Gewicht, dass der Testbericht mit dem Qualitätsurteil "mangelhaft" durch die Verbreitung im Heft der Beklagten sowie online auf deren Webseite www.(...).de aufgrund der hiermit verbundenen erheblichen Reichweite und des allgemeinen Vertrauens in die Richtigkeit der von der Beklagten durchgeführten Testberichte eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Klägerin und einen erheblichen Ansehensverlust dargestellt habe.
Auch bestehe grundsätzlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Information, dass der damalige Testbericht betreffend die Klägerin unzutreffend gewesen sei, wenngleich die Beklagte die Öffentlichkeit über die Rücknahme des Qualitätsurteils betreffend den Rauchmelder1 jedenfalls auch durch den Abdruck der "Korrektur" im Heft …/2024 (Bl. 1543 der eLGA) und durch die weiteren Onlineveröffentlichungen (Anlagen B18 und 19) sowie die Anpassung des Testberichts informiert habe.
Aufseiten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Veröffentlichung durchaus mit einem gewissen Vertrauensverlust der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Beklagte als Verbraucherschutzinstitution einhergehen dürfte. Andererseits dürfte durch Veröffentlichung der Pressemitteilung (Anlage B19), der Korrektur im Heft …/2024 (Bl. 1543 der eLGA) und durch die Anpassung des Testberichts in der Onlineversion (Anlage B40) durch die Beklagte bereits ein gewisser Vertrauensverlust entstanden sein, was den darüber hinausgehenden Effekt durch Veröffentlichung des Urteilstenors abmildere.
Trotz der bereits proaktiv durch die Beklagte veröffentlichten Korrektur des Testberichts und der weiteren Veröffentlichungen sei ein Bedürfnis der Urteilsveröffentlichung zu bejahen, da die von der Beklagten veröffentlichten Klarstellungen, insbesondere die in der Korrektur im Heft …/2024 enthaltenen Erläuterungen der Beklagten, von der Klägerin weiterhin als belastend und teilweise unzutreffend empfunden würden. Auf YouTube sei nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin bisher keine Veröffentlichung betreffend die Rücknahme des Testergebnisses erfolgt.
Zwar stelle auch die öffentliche Bekanntgabe des Unterlassungsanspruchs für die Beklagte eine gewisse Belastung dar; eine solche sei aber auch mit dem Widerruf einer unwahren Tatsachenbehauptung unvermeidbar und hinzunehmen.
Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung sei insoweit teilweise abzuweisen, als darüber hinaus auch eine Veröffentlichung des Unterlassungstenors betreffend die auf dem YouTube-Kanal der Beklagten gefallenen Äußerungen beantragt gewesen sei. Insoweit könne die Klägerin keine Veröffentlichung in der Ausgabe der Zeitschrift der Beklagten verlangen. Der der Klägerin zustehende Beseitigungsanspruch beschränke sich auf die Beseitigung im jeweiligen Verletzungsmedium.
Auf die Tatbestandsberichtigungsanträge der Beklagten vom 11.04.2025 (Bl. 1193 ff. eLGA) und der Klägerin vom 17.04.2025 (Bl. 1204 ff eLGA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht sein Urteil wie in dem Berichtigungsbeschluss vom 12.05.2025 (Bl. 1180.0.0.B ff. eLGA) ersichtlich berichtigt. Auf den Inhalt des Berichtigungsbeschlusses wird Bezug genommen.
Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich mit ihrer Berufung an.
Zu Unrecht sei das Landgericht, indem es sich alleinig auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützt habe, davon ausgegangen, dass das von der Beklagten mit der Durchführung des Rauchmeldetests beauftragte Prüfinstitut den Funktionstest der Prüfmuster des im Test befindlichen Produkts der Klägerin (Rauchmelder1) in einer Weise durchgeführt habe, die fachlich nicht vertretbar gewesen sei.
Es habe rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht mit den als Anlagen B15 und B16 vorgelegten Parteigutachten auseinandergesetzt habe.
Auch habe es zu Unrecht zu dem Vortrag, dass sich das belgische Prüfinstitut bei seinem Vorgehen auf die als Anlage B23 vorgelegte Arbeitsanweisung berufen konnte, die durch die belgische Akkreditierungsstelle A für die Prüfung nach der Norm DIN EN 14604:2005 akkreditiert worden sei, keinen Beweis durch Vernehmung der benannten Zeugen erhoben. Es sei zu beachten, dass die Akkreditierung einer derartigen Arbeitsanweisung keine "Nicht-Einhaltung" oder "Abweichung" von der Norm sei, sondern eine den Anforderungen und Zielen der Norm entsprechende Vorgehensweise, deren Konformität mit der Norm von der jeweiligen nationalen Akkreditierungsstelle nach Überprüfung festgestellt worden sei.
Der Ausfall der Auseinandersetzung mit den Parteigutachten und der Verzicht auf die Beweiserhebung über die Akkreditierung der streitigen Prüfmethode sei auch nicht durch das von der Beklagten erklärte Teil-Anerkenntnis hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 1.a) bis c) und 3. zu rechtfertigen.
Auch unter Zugrundelegung der (unzureichenden) tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts habe dieses der Klägerin zu Unrecht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Fiktionshaftung gem. §§ 823, 31 BGB zugesprochen.
Die angegriffene Berichterstattung durch die Beklagte würde selbst dann nicht das im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen, wenn das von der Beklagten beauftragte Prüfinstitut bei der Durchführung des Prüfauftrags - ohne Kenntnis der Beklagten - eine fachlich nicht mehr vertretbare Methode angewandt hätte. Die Beklagte habe bei ihrem Vorgehen im Zusammenhang mit der angegriffenen Test-Veröffentlichung die journalistische Sorgfaltspflicht des Warentesters eingehalten und habe damit in Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtmäßig gehandelt (§ 824 Abs. 2, § 193 StGB analog). Eine andere Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Fiktionshaftung nicht geboten.
Soweit das Landgericht allein auf der Grundlage der angenommenen (nach wie vor bestrittenen) Fehler des beauftragten Prüfinstituts K1 ein Organisationsverschulden der Beklagten bejahe, weil die Prüfung der streitgegenständlichen Testveröffentlichung nicht durch ein Organ oder einen sonstigen verfassungsmäßigen Vertreter gem. § 31 BGB erfolgt sei, habe es nicht beachtet, dass auch ein Organ bzw. ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten bei dieser Prüfung nur die eigenen, ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen habe. Mit der "Fiktionshaftung" sei keine Verschärfung der eigenen Sorgfaltspflichten des Medieninhabers, hier der Beklagten, verbunden.
Die Sorgfaltspflichten der Beklagten im Rahmen einer Warentest-Veröffentlichung beschränkten sich - wie es aus der BGH-Entscheidung Warentest II hervorgehe, darauf, ein nach objektiven Kriterien sachkundiges Prüfinstitut zu beauftragen und bei der Ausführung des erteilten Prüfauftrags mit der gebotenen Sorgfalt etwaige Fehler zu erkennen; nur in diesem Rahmen hafte sie auch für die Tätigkeit der Projektleiter als Verrichtungsgehilfen ohne Exkulpationsmöglichkeit. Für eine weitergehende Haftung, wie sie das Landgericht angenommen habe, gebe es weder eine dogmatische Grundlage noch ein Bedürfnis.
Das Landgericht habe die Fiktionshaftung überdehnt, indem es die für die Haftung von Medienunternehmen für schuldhaftes Handeln von Redakteurinnen und Redakteuren bei risikoreichen Veröffentlichungen (sog. "heißen Eisen") übernommenen Grundsätze der "Fiktionshaftung" bei Warentestveröffentlichungen nicht nur auf Projektleiter und Redakteure der Beklagten anwenden wolle, sondern darüber hinausgehend auf Mitarbeitende der mit der Durchführung der einzelnen Prüfungen beauftragten Prüfinstitute ausdehne.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheitere auch daran, dass die Beklagte selbst im Falle eines (arguendo) angenommenen Fehlers des Prüfinstituts K1 nicht schuldhaft gehandelt habe.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen. Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin seien gemäß § 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil (1.) die Klägerin bereits im Jahr 2020 positive Kenntnis von der streitgegenständlichen Veröffentlichung gehabt habe, (2.) nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch eine Entstehung aller streitgegenständlichen Ansprüche im Jahr 2020 anzunehmen sei und (3.) die zum Zweck der Verjährungshemmung am 28.12.2023 eingereichte Feststellungsklage wegen Rechtsmissbrauchs und Unzulässigkeit keine verjährungshemmende Wirkung gehabt habe.
Zu Unrecht und unter Nichtberücksichtigung der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.12.2024 - insoweit unter Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und unter Missachtung von § 286 ZPO - habe das Landgericht eine Dauerhandlung angenommen. Es komme allein auf den Moment der ersten Zuwiderhandlung durch die Veröffentlichung des Artikels an. Die seither gegebene Abrufbarkeit des Artikels im Internet spiele hingegen keine Rolle.
Hinzu komme, dass das Landgericht mit nicht tragfähigen und zu bestreitenden Annahmen und Erfahrungswissen arbeite, wenn es in Anknüpfung an die klägerische Argumentation auf die Nutzung des Testberichts durch Kunden bei der Kaufentscheidung oder durch die Presse bei der Weiterverbreitung oder Kommentierung abstelle, um daraus eine fortlaufende Dauerhandlung abzuleiten. Auch die Ausführungen zur "Aktualität" eines Testberichts (LGU, Seite 45) gingen fehl.
Das Landgericht habe ferner das Verteidigungsvorbringen der Beklagten nicht oder nur unzutreffend rezipierend zur Kenntnis genommen sowie denkfehlerhaft ambivalente Umstände in entscheidungserheblicher Weise zum alleinigen Vorteil der Klägerin ausgelegt, um in dem angefochtenen Urteil die Verjährung nicht zum Ende des Jahres 2020 beginnen zu lassen.
Das Landgericht habe der mit Schriftsatz vom 28.12.2023 eingereichten Feststellungsklage auch zu Unrecht mit den Erwägungen auf den Seiten 45 ff. LGU eine verjährungshemmende Wirkung zugesprochen.
Auch ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht.
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts der Klägerin auf ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetreib scheide, wie oben dargelegt, jedenfalls mangels rechtswidrigen und/oder schuldhaften Handelns der Beklagten aus.
Soweit das Landgericht einen Anspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB auf Störungsbeseitigung bejaht habe, habe es wesentliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte übersehen:
Der Veröffentlichungsanspruch bestehe nur gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, hier enthalte der Tenor des Anerkenntnisurteils des Landgerichts vom 05.03.2024 zumindest auch Bewertungen (evident bei dem angegriffenen test-Qualitätsurteil "mangelhaft").
Auch sei die Urteilsveröffentlich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zusätzlich zur tenorierte Unterlassung zur Beseitigung einer Störung erforderlich und verhältnismäßig.
Das Landgericht habe die auf Seiten 54 bis 59 des Schriftsatzes vom 06.12.2025 wiedergegebenen und als Anlagen B 40 bis B 42 vorgelegten Berichterstattungen der Beklagten über die Rücknahme des "x-Qualitätsurteils" nach Anerkenntnis des Unterlassungsantrags im vorliegenden Verfahren zudem fehlerhaft ausgelegt.
Der Gesamtkontext lasse einen solchen Eindruck unter Zugrundelegung des Verständnisses des Durchschnittslesers nicht zu.
Die Beklagte beantragt,
das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.04.2025, Az. 2-03 O 430/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden. Eine erneute Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung sei nicht erforderlich.
Durch den Vortrag der Beklagten würden keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründet.
Das Landgericht habe sich ausreichend mit den von der Beklagten vorgelegten Parteigutachten auseinandergesetzt. Der Vortrag des Sachverständigen J (Anlage B15 und B16, zu Deutsch in Anlage B17) widerspreche bereits nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen H.
Soweit die Beklagte meine, das Gutachten sei ungenügend, könne sie mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden, weil sie gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts vom 12.01.2023 keine Einwände erhoben und auch kein Rechtsmittel eingelegt habe.
Soweit der Sachverständige J darüber hinausgehend der Auffassung sei, dass die Testdurchführung den Rauchwarnmelder der Klägerin begünstigt habe, sei diese Frage schon nicht entscheidungserheblich. Schon weil die Beklagte ihr eigenes Prüfprogramm (Anlage K9), wonach der Test "in accordance with" der DIN EN 14604:2005 zu erfolgen hat, nicht eingehalten habe, sei der Test objektiv nicht vertretbar, sodass es auf die Frage der Begünstigung nicht ankomme.
Selbst wenn die Beklagte sich nicht an die DIN-Norm gebunden hätte (quod non), wäre zudem nach ständiger Rechtsprechung allenfalls eine strengere Abweichung von den DIN-Normen, nicht aber eine erleichterte Abweichung zulässig.
Ferner stelle die von der Beklagten behauptete Begünstigung, nämlich dass ein Rauchwarnmelder früher ausschlage als notwendig, auch keine Begünstigung im Sinne des Verbraucherschutzes dar, da das dann gegebene ständige Auslösen von Fehlalarmen den Rauchwarnmelder im Alltag untauglich machen würde und die Gefahr bestünde, dass ein "echter" Alarm nicht mehr ernst genommen würde.
Zudem sei der Beklagtenvortrag zu Begünstigung des Rauchwarnmelders der Klägerin auch unschlüssig.
Darüber hinaus habe sich der Sachverständige H in der Beweisaufnahme vom 25.01.2024 mit dem Parteigutachten des Sachverständigen J auseinandergesetzt und diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass eine Begünstigung des Rauchwarnmelders ausgeschlossen sei. Mit diesen Ausführungen habe sich das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt und sich diesen angeschlossen (LGU, S. 30 ff.).
Auch über die Frage der Akkreditierung der Arbeitsanweisung des K1, wonach ein Unterschreiten des Grenzkorridors nicht zu einer Ungültigkeit des Tests führen solle, sei kein Beweis zu erheben gewesen. Diese tatsächliche Feststellung sei schon nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn eine solche Arbeitsanweisung durch die A geprüft und genehmigt worden wäre (quod non), würde dies aufgrund der Tatsache, dass sie Beklagte sich an die Einhaltung der DIN EN 14604:2005 gebunden habe, weder im Hinblick auf die Rechtsverletzung noch auf die Schuldfrage zu einer anderen Rechtsbewertung führen.
Darüber hinaus sei kein Beweis zu erheben gewesen, da kein hinreichender Vortrag zu Akkreditierung der Arbeitsanweisung erfolgt sei.
Aus diesen Gründen seien auch keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zur fachlichen Vertretbarkeit der Nicht-Einhaltung der DIN EN 14604:2005 erforderlich gewesen.
Auch materiell-rechtlich habe das Landgericht Frankfurt zutreffend erkannt, dass der Klägerin wegen der rechtswidrigen Testveröffentlichung dem Grunde nach Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden. Sie hafte gem. §§ 823 Abs. 1, 31 BGB aus Organisationsverschulden nach den Grundsätzen der Fiktionshaftung ohne Exkulpationsmöglichkeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die "Warentest II" Entscheidung des BGH nicht auf den hiesigen Fall übertragbar.
Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass auch konkrete Anhaltspunkte für einen Sorgfaltspflichtverstoß der K1 vorgelegen hätten, sodass die Beklagte diesen auch selbst hätte erkennen können.
Hierzu hätte die Beklagte ausdrücklich mitteilen müssen, dass interne Arbeitsanweisungen, welche von der DIN EN 14604:2005 oder dem Prüfprogramm abwichen, mit ihr abgestimmt werden müssten. Zumindest hätte sie aufgrund der vielzähligen Hinweise auf ein möglicherweise fehlerhaftes Testergebnis, insbesondere aufgrund der Hinweise anderer sachkundiger Prüfinstitute, bei der K1 nachfragen müssen, ob es solche divergierenden Arbeitsanweisungen gebe oder sonst von den üblichen Standards abgewichen worden sei.
An das Handeln der Beklagten sei ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab anzusetzen. Diesen Sorgfaltsanforderungen sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Die Veröffentlichung eines fehlerhaften Testergebnisses sei für die Beklagte auch vorhersehbar gewesen. Hätte der Projektleiter, E, vor Durchführung der Tests konkret darauf hingewiesen, dass Arbeitsanweisungen, welche vom Prüfprogramm abweichen, mit der Beklagten abgesprochen werden müssen, und zwar auch dann, wenn das Prüfinstitut selbst der Ansicht sei, dass diese für den Rauchwarnmelder begünstigend seien, hätte der Fehler noch vor Testbeginn festgestellt und vermieden werden können.
Jedenfalls nach der Reaktion der Klägerin auf die Anbietervorinformation - insbesondere vor dem Hintergrund der Überreichung der Tests der F GmbH und der L Ltd. - hätte die Beklagte erkennen müssen, dass sie die Testergebnisse der K1nicht einfach weiterhin ungeprüft übernehmen dürfe.
Zudem hätte der Hinweis auf die auffälligen Unterschiede zwischen den Prüfbränden die Beklagte zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen.
An der Erkennbarkeit ändere sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte vor der Veröffentlichung noch nicht positiv gewusst habe, dass der Test gegen die in der DIN EN 14604:2005 geregelten Vorgaben verstieß. Die Beklagte habe von Anfang an die Möglichkeit gehabt, bei der K1 den Graphen "m über y" anzufragen; zumal sie bereits in einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Vermutung konfrontiert worden sei, dass die Fehltestung an dieser Stelle erfolgt sein könnte.
Die Beklagte habe sich letztlich - ohne eigene Prüfung der vorgebrachten Kritikpunkte - darauf beschränkt, die Kritik an die K1 weiterzuleiten und deren Reaktion zu übernehmen.
Spätestens seit dem 01.06.2022, als die K1 auf die Rückfrage der Beklagten, warum im Graphen "m über y" der Grenzkorridor verlassen wurde, mitgeteilt habe, dass es eine konkrete Arbeitsanweisung gebe, wonach ein Unterschreiten der Grenzwerte unbedenklich sei (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 17.09.2024, S. 24), sei die (Weiter)Veröffentlichung des Tests vorsätzlich erfolgt, denn spätestens seither habe die Beklagte gewusst, dass bei Durchführung des Tests gegen die DIN EN 14604:2005 verstoßen worden sei. Dennoch sei der Test noch fast zwei Jahre weiter veröffentlicht und erst im Februar 2024 gelöscht worden und dies, obwohl der Sachverständige H mit Gutachten vom 20.06.2023 erklärt habe, dass der Test fehlerhaft gewesen sei.
Die Rechtsverletzung wäre bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt auch vermeidbar gewesen. Die Testveröffentlichung hätte unterbleiben müssen, bis sicher ausgeschlossen worden wäre, dass keine Fehler bei der Testung erfolgt seien.
Auch sei die Schadensersatzforderung der Beklagten nicht verjährt. Hier könne bereits nicht auf einen einheitlichen Verjährungsbeginn am 01.01.2021 abgestellt werden. Der von der Beklagten herangezogene Grundsatz zur Schadenseinheit sei hier nicht anwendbar. Das Bereithalten eines Artikels im Internet sei als Dauerhandlung anzusehen.
Selbst, wenn man fälschlicherweise annehmen würde, die Ansprüche wären mit Ablauf des Jahres 2023 verjährt, wäre die Verjährung vorliegend durch die Feststellungsklage gehemmt worden, für welche auch das erforderliche Feststellungsinteresse bestanden habe.
Schließlich seien auch die Einwände der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Veröffentlichung des Urteilstenors - wie es sich auch schon aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin ergebe - unbehilflich. Die fehlende öffentliche Berichtigung durch den Schädiger sei keine anerkannte Voraussetzung des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung sei, da die Äußerung über einen lange andauernden Zeitraum und vor einem besonders großen Empfängerkreis getätigt worden sei, für die Beseitigung der noch andauernden Folgen für das Ansehen der Klägerin erforderlich. Die durch die Beklagte selbst getätigte Veröffentlichung (Anlage K42) sei hierzu, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht in gleichem Maße geeignet. Im Gegensatz zum Berichtigungsanspruch könne die Urteilsveröffentlichung entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei rufschädigenden Meinungsäußerungen geltend gemacht werden.
II.
A. Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet (§§ 520, 519, 517 ZPO). In der Sache hat sie nur hinsichtlich des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung Erfolg.
B. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz dem Grunde nach bejaht.
I. Ein solcher Anspruch der Klägerin resultiert aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG wegen der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH, NJW 2024, 3586 Rn. 21; BGH, NJW 2012, 2579, Rn. 19 m.w.N.).
b) Unter Zugrundelegung dessen greift die hier in Rede stehende Veröffentlichung in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein. In dem streitgegenständlichen Testbericht wurde der Rauchmelder1 der Klägerin als "mangelhaft (5,0)" bewertet und u.a. ausgeführt, dass auf das "Produkt1 kein Verlass" sei, er zu spät alarmiere und einen Brand zu langsam erkenne. Eine solch negative Bewertung eines Brandmelders wirkt sich ersichtlich negativ auf die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin aus. Sie ist geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden, das Vertrauen in deren Produkte sowie deren Umsatz und Gewinn zu schmälern.
a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre anderer ergeben. Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2012, 2579 Rn. 27, m.w.N.).
Hier ist demnach das Interesse der Klägerin am Schutz ihres Gewerbebetriebs mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) abzuwägen. Hierbei sind die besonderen Maßstäbe zu berücksichtigen, welche für die Veröffentlichung, Untersuchungsmethoden und Wertungen der Beklagten gelten.
Nach der Rechtsprechung des BGH steht der Beklagten mit Blick auf den ihrer Einrichtung zugrundeliegenden Zweck (Verbraucheraufklärung), bei dem der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) besondere Bedeutung zukommt, für ihre Veröffentlichungen und Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen ein angemessener Ermessensfreiraum zur Verfügung (BGH, GRUR 1976, 268, 270 - Warentest II; BGH, GRUR 1987, 468,469 - Warentest IV). Zwar verlangen sowohl der Zweck einer zuverlässigen Verbraucheraufklärung als auch die nicht unerheblichen Auswirkungen von Warentests für die Anbieter ein an der Sachkunde orientiertes, faires Testverfahren und sachliche Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Ergebnissen, zumal die beklagte gemeinnützige Einrichtung selbst für sich Neutralität in Anspruch nimmt. Nicht nur muss der Test nach der Zusammensetzung der Produkte einen sinnvollen, an der Verbrauchererwartung orientierten Vergleich erlauben, sondern auch die Prüfungsmethoden und -kriterien müssen von der Sache her vertretbar sein. Andererseits kann die Beklagte ihre Aufgaben wirksam nur erfüllen, wenn ihr innerhalb dieses durch die Sache abgesteckten Beurteilungsrahmens die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien und Wegen ihrer Tests belassen bleibt, diese ihr insbesondere nicht durch Einwände von Anbietern, die ihr Produkt nicht richtig gewürdigt glauben, beschnitten wird. Ist die Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv - letzteres im Sinne des Bemühens um objektive Richtigkeit - vorgenommen worden, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Objekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Ermessensfreiraum zuzulassen (vgl. BGH, GRUR 1976, 268, 271 - Warentest II; BGH, GRUR 1987, 468, 469 - Warentest IV; BGH, GRUR 1989, 539 - Warentest V). Wo die Grenzen des Spielraums liegen, jenseits derer die Veröffentlichung eines Testberichts im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB unzulässig wird, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, GRUR 1976, 268, 271 - Warentest II).
Die Grenze der Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar ("diskutabel") erscheinen (GRUR BGH, GRUR 1987, 468, 469 - Warentest IV; BGH, GRUR 1976, 268, 271 - Warentest II; Burkhardt/Peifer in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10, Rn. 117 f.).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der dem Testbericht zugrundeliegende, durch die K1 durchgeführte Rauchmeldertest nicht sachkundig durchgeführt wurde, das so gewonnene Testergebnis nicht vertretbar war und dass hierauf aufbauend die aus den durchgeführten Prüfungen gezogenen Schlüsse, namentlich die mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrag angegriffenen (Meinungs-)Äußerungen und das Testergebnis, insbesondere das x-Qualitätsurteil "mangelhaft", ebenfalls nicht mehr "diskutabel" waren.
aa) Die Art des Vorgehens bei der ersten Testung und auch bei der Absicherungsprüfung durch die K1 war nach der nicht zu beanstandenden Tatsachenfeststellung des Landgerichts deshalb unvertretbar, weil sie, obwohl das Testfeuer TF 3 in der Kurve m über y den in Anhang H zur EN 14604:2005 (Anlage K 3, S. 51) vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritt (Anlage B13, Bl. 152 LGA), das Testfeuer TF 3 als gültig bewertete und den Test nicht wiederholte. Die Nichtwiederholung der Testfeuer TF3 (mit der Folge des Ergebnisses "Fail" in mehreren Fällen, vgl. Prüfgutachten gem. Anlage B11, dort ab S. 79) war unvertretbar, weil der optische Rauchmelder den Rauch bei Unterschreiten des vorgegebenen Grenzkorridors in der Kurve m über y nicht detektieren kann, da er ihn nicht sieht. Auch entsprach dieses Vorgehen nicht den unter Ziffer 5.15.2.1 der DIN EN 14604:2005 gemachten Vorgaben und mithin auch nicht denjenigen unter Ziffer D.5 des Prüfprogramms.
Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht zu beanstanden.
(1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. KG, BeckRS 2004, 1521; vgl. auch KG, MDR 2004, 533). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten hat. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286 Rn. 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286 Rn. 13).
(2) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten. Die Kammer hat die von ihr gewonnene Überzeugung, dass das Vorgehen der K1, auch die Testfeuer, bei welchen die in den Anhängen G bis J zu der DIN EN 14604:2005 vorgegebenen Grenzwerte aufgrund einer Abweichung nach unten nicht eingehalten wurden, für gültig zu erklären, unvertretbar war, ausführlich und nachvollziehbar begründet. In Rahmen dessen hat sie auf Seiten 31 f. des Urteils dargelegt aufgrund welcher Ausführungen des Sachverständigen H in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sie zu der zuvor dargestellten Überzeugung gelangt ist. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze, gegen Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln hat die Beklagte nicht dargelegt und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen werden korrekt wiedergegeben und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Insofern stellt es keinen Berufungsgrund dar, die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts durch eine eigene zu ersetzen und sie daher als fehlerhaft anzusehen.
(a) Soweit die Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil das Landgericht sich in dem Urteil nicht mit den als Anlagen B15 und B16 vorgelegten Parteigutachten auseinandergesetzt habe, verfängt dies nicht.
Das Landgericht hat den Parteien nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H vom 20.06.2023 (Bl. 243 LGA) durch Beschluss vom 27.06.2023 zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen gegen das Gutachten sowie etwaiger die Begutachtung betreffender Anträge und Ergänzungsfragen eine Frist von drei Wochen gesetzt. Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 20.07.2023 (Bl. 26A ff. eLGA) zu dem Gutachten Stellung und legte im Rahmen dessen u.a. das Parteigutachten des Sachverständigen J (Anlage B15) vor. Er erläuterte, dass sich danach die Unterschreitung der unteren Linie in den Bereich einer zu hohen Rauchpartikelkonzentration nur zugunsten der getesteten Rauchmelder der Klägerin habe auswirken können, weil sie dadurch früher hätten auslösen können als unter den normierten Bedingungen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen J sei das Ergebnis "FAIL" angesichts der Tatsache, dass drei der vier Rauchmelder der Klägerin in den vier TF 3-Testbränden trotz der gegenüber der DIN 14406:2005 günstigen Abweichung der Testbedingungen zu spät ausgelöst hätten, gerechtfertigt gewesen, so dass die Testbrände nicht hätten wiederholt werden müssen.
Zur Vorbereitung der Anhörung des Sachverständigen H ließ die Beklagte ferner mit Schriftsatz vom 13.12.2023 (Bl. 104 ff eLGA) die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen J (Anlage B16) nebst Übersetzungen der gutachterlichen Stellungnahmen (Anlage B17) mit der Bitte um Weiterleitung an den Sachverständigen H übersenden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 25.01.2024 hat der Sachverständige sodann sein Gutachten erläutert. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Bl. 284 ff. eLGA) hat er sich im Rahmen dessen auch mit den Ausführungen des Sachverständigen J auseinandergesetzt und diesbezügliche Fragen beantwortet. So hat er auf die Frage des Beklagtenvertreters, ob die Abweichung von den normierten Grenzen in Abbildung 4a dazu führe, dass sich die Bedingungen für den Test in nicht mehr vertretbarer Weise erschwert hätten oder erleichtert hätten, Folgendes ausgeführt: "Die Bedingung haben sich erheblich erschwert, weil nicht genug sichtbarer Rauch da war. Die Dichte war nicht ausreichend. Es gab nicht genug Partikel in der erforderlichen Menge m. An den Stellen, an denen die Linie den Graphen unterschreitet, da gibt es dann zwar genügend große Partikel, aber nicht genügend Partikel. Dieses Unterschreiten sagt nichts über die Anzahl der Partikel aus.". Auf eine nachfolgende Frage des Klägervertreters, welche Auswirkung es auf das Testergebnis habe, wenn wie aus Abbildung 4a ersichtlich die Kurve an bestimmten Stellen den unteren Graphen unterschreite, hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, dass der Melder den Rauch dann nicht detektieren könne, weil er ihn nicht sehe.
Schon hieraus geht hervor, dass das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung die Ausführungen des Sachverständigen J ersichtlich nicht außer Betracht gelassen hat, denn diese sind in die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen H eingeflossen, der - in Kenntnis der Ausführungen des Sachverständigen J in dem Parteigutachten - zu dem Ergebnis kam, dass sich die Bedingungen durch die Abweichungen von den Grenzen erheblich erschwert hätten, weil nicht genug sichtbarer Rauch da gewesen sei, und auch ausgeführt hat, dass der Melder den Rauch dann nicht detektieren könne, weil er ihn nicht sehe.
Mithin hat der Sachverständige im Termin auch zu den Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 1-4 des Schriftsatzes vom 13.12.2023 Stellung genommen; insbesondere auch zu der dortige Behauptung, "dass bei einem stets im normierten Korridor befindlichen m-Wert (1. Beobachtung) die Überschreitung der unteren Grenzlinie zeigt, dass die durch Ionisation gemessene Dichte der kleinen Partikel ("small particles of smoke") über dem Normwert lag (2. Beobachtung), was eine schnellere Auslösung des getesteten Rauchmelders begünstigt".
Auch ist zu beachten, dass ein Parteigutachten nur substantiierter Parteivortrag ist (vgl. z.B. OLG Hamm, BeckRS 2014, 8985). Werden Feststellungen im Parteigutachten - wie hier - bestritten, ist - wie hier geschehen - auf Antrag des Gegners über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Hier wurde der Sachverständige - wie vorstehend dargelegt - mit den Parteigutachten des Sachverständigen J konfrontiert und dazu befragt (vgl. Protokoll Bl. 284 ff. eLGA). Im Rahmen dessen hatten auch die Parteivertreter die Gelegenheit, ergänzende Fragen zu stellen. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht sich in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Sofern das Landgericht sich hierbei nicht mit jedem Aspekt des Parteigutachtens auseinandergesetzt haben sollte, ist dies unerheblich, denn es ist nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen ausführlich einzugehen. Vielmehr genügt es, dass nach der Gesamtheit der Gründe - wie hier - eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat.
(b) Soweit die Berufung ferner rügt, dass das Landgericht hätte Beweis über die Behauptung der Beklagten, dass die Arbeitsanweisung der K1 (Anlage B23) von der A akkreditiert worden sei, erheben müssen, weil dies erheblich für die Beurteilung der Frage sei, ob das Vorgehen der K1 bei der Prüfung sachlich vertretbar ("diskutabel") gewesen sei, so verfängt dies nicht.
Ob die Arbeitsanweisung der K1 (Anlage B23) durch die A akkreditiert wurde, mag für die Frage eines möglichen Verschuldens des Prüfinstituts oder der Beklagten von Bedeutung sein. Für die Frage der sachlichen Vertretbarkeit der Durchführung des Rauchmeldertests durch die K1 ist sie jedoch nicht von Belang.
Denn zum einen hängt die Beurteilung der Frage, ob die beiden Testfeuer TF 3 Glimmschwelbrand (Baumwolle), also sowohl das erste Testfeuer TF 3 am 26.08.2020 als auch die Absicherungsprüfung hinsichtlich des Testfeuers TF 3 am 29.10.2020, für die getesteten Rauchwarnmelder der Klägerin in der vorgegebenen Zeit detektierbar waren, ersichtlich nicht von der Frage ab, ob es eine akkreditierte Arbeitsanweisung, wie z.B. in der Anlage B23 ersichtlich, gibt.
Zum anderen ist die weitere Frage, ob die Behandlung der vorgenannten Testfeuer als "gültig" (also die Nichtwiederholung dieser) den Vorgaben der EN 14604:2005, konkret den Vorgaben unter Ziffer 5.15.2.1 (und mithin auch denen des Prüfprogramms der Beklagten, dort unter D.5), entsprach, ebenfalls nicht von der Frage abhängig, ob die Arbeitsanweisung der K1 (Anlage B23) von der A akkreditiert war oder nicht.
Die Regelung unter Ziffer 5.15.2.1 der DIN EN lautet wie folgt (Unterstreichung diesseits):
"Die Prüflinge müssen den vier Prüfbränden TF 2 bis TF 5 ausgesetzt werden. In den Anhängen G bis J werden für jeden Prüfbrand Art, Menge und Anordnung des Brennstoffs sowie das Verbrennungsverfahren, das Ende der Prüfung und die für die Profilkurven geforderten Grenzwerte festgelegt.
Der Prüfbrand ist nur dann gültig, wenn er sich so entwickelt, dass die Profilkurven für m in Abhängigkeit von y bzw. für m in Abhängigkeit von der Zeit bis zu dem jeweils früheren Zeitpunkt, an dem entweder alle Prüflinge ein Alarmsignal erzeugt haben oder bis das Ende der Prüfung erreicht ist, innerhalb vorgegebener Grenzen liegen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die Prüfung ungültig und muss wiederholt werden. Um gültige Prüfbrände zu erreichen, kann eine Veränderung der Brennstoffmengen und der Brennstoffanordnung zulässig bzw. erforderlich sein."
Die dortigen Vorgaben bestehen unabhängig von der Frage, ob die Arbeitsanweisung der K1 (Anlage B23) von der A akkreditiert war. Bei der Beurteilung der Frage, ob der von der K1 gewählte Weg, die Testfeuer trotz des Unterscheitens des unteren Graphens der Kurve m über y während des Prüfungszeitraums nicht zu wiederholen, den Vorgaben der Regelung unter Ziffer 5.15.2.1 der DIN EN entsprach, kommt es auf die Frage, ob eine anderslautende akkreditierte Arbeitsanweisung vorlag, nicht an. Maßgeblich ist insoweit allein, ob die K1 den dort beschriebenen Weg der Prüfung eingehalten hat oder nicht. Sofern die Berufung betont, dass die Akkreditierung einer derartigen Arbeitsanweisung keine "Nicht-Einhaltung" oder "Abweichung" von der Norm sei, sondern eine den Anforderungen und Zielen der Norm entsprechende Vorgehensweise, deren Konformität mit der Norm von der jeweiligen nationalen Akkreditierungsstelle nach Überprüfung festgestellt worden sei, so ist dies in Bezug auf die Beantwortung der Frage, ob von dem unter Ziffer 5.15.2.1 der DIN EN beschriebenen Weg der Prüfung abgewichen wurde (und mithin auch vom Prüfprogramm der Beklagten, vgl. dort unter D.5), ohne Belang.
bb) Ersichtlich beruhen sowohl das Testergebnis "mangelhaft" als auch die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. angegriffenen Äußerungen auch darauf, dass der Test der K1 zu dem Ergebnis kam, dass die Prüfungen zur Ansprechempfindlichkeit der Rauchmelder der Klägerin in der Kategorie TF-3 mehrfach nicht bestanden wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S 32 f. des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, welchen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt.
a) Ein Schadensersatzanspruch setzt weiter voraus, dass der Schädiger die tatbestandsmäßige und rechtwidrige Rechtsgutverletzung auch schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) verwirklicht hat.
An die Sorgfaltspflicht der Beklagten sind bei der hier in Rede stehenden Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests hohe Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 1976, 268 - Warentest II; BGH, GRUR 1986, 330, 331 - Warentest III). Denn diese können für die betroffenen Unternehmen einschneidende Folgen haben. Die Beklagte nimmt in der Öffentlichkeit großes Vertrauen in Anspruch. Ihre Veröffentlichungen finden eine weite Verbreitung und können weitreichende Folgen für die Betroffenen haben. Das legt den Mitarbeitern der Beklagten eine hohe Verantwortung auf (BGH, GRUR 1986, 330, 331 - Warentest III).
Nach den vom BGH in der Entscheidung Warentest II (GRUR 1976, 268, 273) aufgestellten Grundsätzen handelt der Veranstalter eines Warentests, dem eine sorgfältige Prüfung seiner Erkenntnisquellen obliegt, dann schuldhaft, wenn er kein nach objektiven Kriterien sachkundiges Prüfinstitut beauftragt, und/oder etwaige Fehler (dort im konkreten Fall: Messfehler) eines derartigen Prüfinstituts bei der Ausführung der Prüfungen unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennt.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich ein eigenes Verschulden der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits aus ihrem Umgang mit den in der E-Mail vom 29.10.2020 (Anlage K17) und dem anwaltlichen Schreiben vom 29.10.2020 (Anlage K18) erhobenen Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Tests der Rauchmelder durch die K1.
Auch wenn die Beklagte nach Erhalt der E-Mail (Anlage K17) sowie des anwaltlichen Schreibens vom 29.10.2020 (Anlage K18) nicht untätig blieb, sondern die E-Mail an die K1I weiterleitete, sich dort erkundigte, ob die Vermutung der Klägerin, dass während des Tests die Alarm-Stammschalttaste gedrückt gewesen sei, ausgeschlossen werden könne, das nicht getestete Modell PX-1C aus dem Test nahm und bereits zuvor eine Absicherungsprüfung durch die K1 veranlasste (vgl. dazu die überzeugenden Ausführungen auf S. 34, 3. und 4. Absatz LGU), reicht dies nicht aus, um ein schuldhaftes Handeln der Beklagten auszuschließen.
Zwar war die Beklagte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 35, 2. Absatz LGU) - nicht verpflichtet, der Forderung der Klägerin nachzukommen, einen erneuten Test durch die F GmbH durchführen zu lassen, da die Auswahl eines geeigneten Testinstituts für die von der Beklagten beauftragten Warentests originär im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Beklagten selbst liegt und (aus offensichtlichen Gründen) nicht in dem des getesteten Warenproduzenten.
Anders als das Landgericht meint, hatte die Beklagte jedoch nach dem Erhalt der E-Mail vom 29.10.2020 (Anlage K17) sowie des anwaltlichen Schreibens vom gleichen Tag (Anlage K18) nebst Anlagen stichhaltige Anhaltspunkte, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests durch die K1 unter Beachtung der in ihrem Prüfprogramm gemachten Vorgaben hätten aufkommen lassen müssen. Neben den zuvor erwähnten Aspekten werden in dem anwaltlichen Schreiben unter Bezugnahme auf durchgeführte Prüfungen der Brandansprechempfindlichkeit nach Ziffer 5.15 der EN14604:2005/AC:2008 unter Beifügung von entsprechenden Prüfberichten sowohl der F GmbH als auch der L Ltd. (vgl. Anlagen K15 und K16) unter Ziffer 5. folgende Ausführungen gemacht (Unterstreichung diesseits):
Aufgrund dieser, auch inhaltsgleich in der E-Mail (Anlage K17) enthaltenen Ausführungen, nebst Vorlage der ihr übersandten, abweichenden Testberichte der F und der L, aus denen hervorgeht, dass Testungen unter Durchführungen der Prüfbrände gemäß Ziffer 5.15 der DIN EN14604:2005 positive Ergebnisse (Pass) auch hinsichtlich der Kategorie TF3 ergaben, hätte die Beklagte sich die Frage stellen müssen, warum das von ihr beauftragte Prüfinstitut zu anderen Ergebnissen kommt. Insbesondere die abweichenden Prüfberichte der unstreitig fachkundigen und staatlich akkreditierten (vgl. Anlage K4) F GmbH, deren Geschäftsführer zudem Mitglied des von der Beklagten vor dem Test einberufenen Fachbeirats gewesen ist (vgl. Anlage B4, vgl. auch S. 17 des Schriftsatzes vom 06.12.2024, Bl. 1505 eAkte), hätten die Beklagte aufhorchen lassen müssen. Kommt ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut unter Berücksichtigung genau der Vorgaben, die die Beklagte selbst in ihrem Prüfprogramm gemacht hat (dort unter Ziffer 5.D, unter welcher auf Ziffer 5.15 der DIN EN14604:2005 verwiesen wird), zu dem Ergebnis, dass alle Testbrände, so auch die der Kategorie TF 3, von dem geprüften Rauchmelder der Klägerin bestanden wurden, so muss dies die Beklagte zu Nachfragen bei dem von ihr beauftragten Prüfinstitut veranlassen, wie es zu einer derartigen Abweichung der Prüfungsergebnisse kommen kann. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte demnach bei der K1 erfragen müssen, ob die dortige Prüfung unter Beachtung des von ihr vorgegebenen Prüfprogramms erfolgt ist, insbesondere auch unter Beachtung der Vorgaben in Abschnitt D.5 des Prüfprogramms. Denn hier lag aus vorstehenden Erwägungen, anders als in dem von der Beklagten auf S. 11 des Schriftsatzes vom 26.02.2026 diskutierten Fall (Nachfrage bei der K1 vor Durchführung des Tests ohne jeden erkennbaren Anlass), sehr wohl ein Anlass für eine entsprechende Nachfrage vor. Auch waren die Einwände in den o.g. Schreiben vom 29.10.2020 entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Beklagten präzise genug, um eine konkrete Frage an das Prüfinstitut stellen zu können. Denn dort wird - untermauert durch die Vorlage von abweichenden Testberichten des zuverlässigen und akkreditierten Prüfinstituts F sowie der L - explizit ausgeführt, dass andere Ursachen für das Nichtbestehen der Testbrände TF3 und TF4 in Betracht kommen, die in der "ggf. fehlerhaften bzw. nicht dem Prüfszenario der Messung der Brandansprechempfindlichkeit gemäß 5.15 der EN14604:2005/AC:2008 entsprechenden Durchführung der Testbrände TF3 und TF4 zu verorten" sind. Dies ist nicht mit dem von Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung dargestellten Szenario, dass "mit der Schrotflinte mögliche Mängel vorgetragen" würden, gleichzusetzen. Die Beklagte hätte die K1 zu einer konkreten Stellungnahme zu diesem Einwand auffordern oder jedenfalls eine substantiierte Antwort der K1 auf die Übersendung zur Stellungnahme abwarten müssen.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es - anders als die Beklagte meint - nicht auf das Wording in der älteren, deutschen Version des Prüfprogramms vom 09.06.2020 ankommt, in der es unter anderem in den Abschnitten C.1 und D.5 heißt "Die Prüfung der Rauchmelder erfolgt in Anlehnung an EN 14604:2005" bzw. "Es ist in Anlehnung an EN 14604:2005, Abschn. 5.15 zu prüfen". Denn nicht diese, sondern vielmehr die jüngere, englischsprachige Version, in der es unter anderem in den Abschnitten C.1 und D.5 "smoke detectors are tested in accordance with EN 14604:2005" bzw. "In accordance with EN 14604:2005, clause 5.15" heißt, wurde mit Schreiben vom 17.08.2020 u.a. an die Klägerin übersandt (vgl. Anlagen K9 und B6).
Die hier erfolgte Zusendung des Prüfprogramms von der Beklagten an die Klägerin als am Test betroffenes Unternehmen, das sich darauf eingestellt hat, bewirkt eine Selbstbindung der Beklagten an ihr Prüfprogramm (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel, a.a.O., Kap. 10, Rn. 114). Diese gibt mithin durch das übersandte Prüfprogramm bindend einen Weg vor, wie zu testen ist. Das "nach diesem Prüfprogramm" beauftragte Prüfinstitut (vergleiche auch Tatbestand des LGU, Seite 5) muss diese Vorgabe erfüllen.
Auch durfte die Beklagte sich nicht darauf verlassen, dass die K1 - ohne entsprechende konkrete Nachfrage - von sich aus mögliche Abweichungen von dem Prüfprogramm offenbaren wird; zumal sie ja auch hinsichtlich weiterer möglicher "Fehlerquellen" (so z.B. der Aktivierung der Alarm-Stummschalt-Taste mit E-Mail vom 02.11.2020) konkrete Anfragen an die K1 gerichtet hat. Mit der Antwort der K1, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn E vom 30.12.2020 (Anlage B49, Bl. 550 OLGA) wiedergegeben wird
"Noch am selben Tag bestätigte der Betriebsleiter Herr G, dass die getesteten Rauchmelder im Labor nach der Installation und vor jedem Test auf die korrekte Funktionsfähigkeit überprüft worden seien."
und sich auch in der eidesstattlichen Versicherung des B wiederfindet (vgl. Anlagen AG 11 und 12 der beigezogenen Akte), durfte die Beklagte sich nicht zufriedengeben. Denn die K1 hat sich hierbei inhaltlich nicht mit der von der Klägerin in den Schreiben vom 29.10.2020 aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt, ob die Ursache für das Nichtbestehen der Testbrände TF3 und TF4 durch das Produkt der Klägerin in der "fehlerhaften bzw. nicht dem Prüfszenario der Messung der Brandansprechempfindlichkeit gemäß 5.15 der EN14604:2005/AC:2008 entsprechenden Durchführung der Testbrände TF3 und TF4 zu verorten" ist.
Bei der Anwendung der hohen, von der Beklagten zu fordernden Sorgfalt hätte sie demnach jedenfalls aufgrund der von der Klägerin monierten und durch Vorlage der abweichenden Testberichte der F und der L untermauerten Ungereimtheiten von der K1 die hinreichend konkrete Beantwortung der Frage, ob die K1 sich an die in das Prüfprogramm einbezogenen Vorgaben der DIN EN 14604:2005 gehalten und insbesondere ihre Prüfung der Ansprechempfindlichkeit gemäß Ziffer D.5 des Prüfprogramms "In accordance with EN 14604:2005, clause 5.15," durchgeführt hat, einfordern müssen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ausweislich der Regelung in § 2 Abs. 3 ihrer Satzung die Untersuchungen von Waren und Dienstleistungen entweder selbst durchführt oder diese Durchführung von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durchführen lässt, was neben der Entwicklung eines Prüfprogrammes auch voraussetzt, dass die Beklagte sicherstellt, dass das Prüfinstitut sich bei der Prüfung auch an das vorgegebene Prüfprogramm hält und nicht etwa nach eigenen, anderen Kriterien prüft. Dies hat sie nicht getan. Hierin ist ein eigenes Verschulden der Beklagten zu sehen, für welches sie einzustehen hat.
Hätte die Beklagte nach Erhalt des Schreibens bei der K1 nachgefragt, ob diese sich pflichtgemäß an die in das Prüfprogramm einbezogenen Vorgaben der DIN EN 14604:2005 und die Aufforderungen an die Messung der Brandansprechempfindlichkeit nach Ziff. 5.15 gehalten hat bzw. ob sie bei ihrer Prüfung von den dortigen Vorgaben abgewichen ist, so hätte sie bereits vor der Veröffentlichung des Testberichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) die Information erhalten, dass die K1 in Abweichung von der DIN-Regelung in Abschnitt 5.15.2 zu dem Prüfungskorridor für Testfeuer über eine interne Arbeitsanweisung verfügte (Anlage B23, Bl. 764 eLGA), wonach bei Verlassen der Kurve m über y nach unten der Brand als "günstig" für das Produkt zu bewerten und das Testergebnis "Fail" gültig ist (mit anderen Worten: der Test nicht zu wiederholen ist). Mithin hätte die Beklagte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) erfahren, dass entsprechend dieser Anweisung u.a. im Rahmen der ersten Testung am 26.08.2020 das Testfeuer TF 3 als gültig gewertet und der Test nicht wiederholt wurde, obwohl bei dieser Testung das Testfeuer TF 3 in der Kurve m über y den in Anhang H zur EN 14604:2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten hatte (Anlage B13, Bl. 152 LGA). Anders als der Beklagtenvertreter dies in der mündlichen Verhandlung hervorhob, spricht der weitere Verfahrensverlauf hier nicht gegen das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dass die K1 - so die Beklagte - weiterhin davon überzeugt sei, den Produkttest ordnungsgemäß durchgeführt zu haben, steht der Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht entgegen. Denn die hier angenommene überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt sich für den Senat daraus, dass die K1 im Nachgang zu der prozessualen Verständigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 19.05.2022 auf konkrete Nachfrage der Beklagten am 01.06.2022 genau die o.g. Informationen über den von ihr gewählten Weg der Durchführung der Tests zur Brandansprechempflindlichkeit erteilt hat.
Auch ist eine entsprechende Nachfrage der Beklagten bei dem Prüfinstitut ohne Weiteres zumutbar oder, wie der BGH in der Warentest III-Entscheidung ausführte, "ein leichtes". Sie setzte keine fachliche Überprüfung des Tests voraus und insbesondere nicht die Beantwortung der zwischen den Parteien höchst umstrittenen Frage, ob die Abweichung der K1 von den Vorgaben, welche unter Ziffer 5.15.2 der DIN EN 14604:2005 gemacht werden (und somit auch vom Prüfprogramm), im Ergebnis zu einer "Ungültigkeit der Prüfung nach der Norm führt." (vgl. hierzu auch S. 3 f. des Schriftsatzes vom 26.02.2026, Bl. 511 OLGA) oder nicht. Vielmehr wird hier nur verlangt, dass die Beklagte den konkreten Einwänden, die die Klägerseite gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Produkttests erhebt, hinreichend nachgeht und zwar durch eine entsprechend konkrete Nachfrage bei dem Prüfinstitut und unter Einforderung hinreichend konkreter Antworten dessen.
Anders als in der Entscheidung Warentest II geht es bei dem hier in Rede stehenden Aspekt auch nicht um die Frage, ob das Testinstitut sachkundig war und überhaupt in der Lage war, das vorgeschriebene Testprogramm ordnungsgemäß durchzuführen bzw. ob für die Beklagte als Auftraggeberin entsprechende gegenteilige Anhaltspunkte bestanden (vgl. hierzu die Ausführungen der Beklagten auf Bl. 530 OLGA). Hier geht es vielmehr um die Frage, ob die Beklagte vor der Veröffentlichung ihres Artikels über den Warentest der Rauchmelder, welcher - je nach Testergebnis - mit erheblichen positiven oder auch negativen Folgen für die Hersteller der getesteten Produkte verbunden sein kann, sich - jedenfalls wenn (wie hier) durch die Vorlage abweichender Prüfberichte eines renommierten und akkreditierten Prüfinstituts stichhaltige Anhaltspunkte für ein mögliches Abweichen des beauftragten Prüfinstituts von den Vorgaben der DIN EN und somit auch von dem eigenen Prüfprogramms bestanden (s.o.) - von dem beauftragten Testinstitut hätte bestätigen lassen müssen, dass dieses die Tests tatsächlich so durchgeführt hat, wie die Beklagte es in dem mit dem Fachberat entwickelten (vgl. Anlage B49, Bl. 548 ff. OLGA) und für sie bindenden Prüfprogramm vorgegeben hat. Denn nur dann kann der von dem Prüfinstitut durchgeführte Test ordnungsgemäß sein und eine Bewertung der Produkte auf Basis des bindenden Prüfprogramms erfolgen.
Jedenfalls spätestens seit dem 01.06.2022, als die K1 auf die Rückfrage der Beklagten, warum im Graphen "m über y" der Grenzkorridor verlassen wurde, mitteilte, dass es eine konkrete Arbeitsanweisung gebe, wonach ein Unterschreiten der Grenzwerte unbedenklich sei (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 17.09.2024, S. 24), ist die (Weiter)Veröffentlichung des Tests vorsätzlich erfolgt, denn spätestens seitdem hat die Beklagte gewusst, dass bei Durchführung des Tests von den Vorgaben gemäß Ziffer 5.15 der DIN EN 14604:2005 abgewichen wurde und somit durch das von ihr beauftragte Prüfinstitut die Vorgaben des vorgegebenen Prüfprogramms nicht eingehalten wurden. Dennoch hat die Beklagte den Test noch mehr als 1,5 Jahre weiter veröffentlicht und erst im Februar 2024 gelöscht.
Mithin hat die Beklagte bei ihrem Vorgehen im Zusammenhang mit der angegriffenen Test-Veröffentlichung die journalistische Sorgfaltspflicht des Warentesters nicht eingehalten und hat damit nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtmäßig gehandelt (§ 824 Abs. 2 BGB, § 193 StGB analog).
II. Daneben haftet die Beklagte auch aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Fiktionshaftung dafür, dass keiner ihrer satzungsmäßigen Vertreter hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, durch welche sichergesellt wurde, dass vor der Veröffentlichung des Testberichts - jedenfalls wenn (wie hier) durch die Vorlage abweichender Prüfberichte eines renommierten und akkreditierten Prüfinstituts stichhaltige Anhaltspunkte für ein mögliches Abweichen des beauftragten Prüfinstituts von den Vorgaben der DIN EN und somit auch von dem eigenen Prüfprogramms bestanden (s.o.) - vonseiten der Beklagten bei dem beauftragten Prüfinstitut hinterfragt wird, ob dieses sich an die Vorgaben der DIN EN gehalten hat, welche Teil des Prüfprogramms der Beklagten sind (siehe hierzu auch BGH GRUR 1986, 330, 331 - Warentest III) und ggf. entsprechende weitere Maßnahmen (z.B. Wiederholung der Tests nach diesen Vorgaben) veranlasst werden.
III. Die Frage, ob das Landgericht - wie die Berufung moniert - die Fiktionshaftung überdehnt hat, indem es die für die Haftung von Medienunternehmen für schuldhaftes Handeln von Redakteuren bei risikoreichen Veröffentlichungen (sog. "heißen Eisen") übernommenen Grundsätze der "Fiktionshaftung" bei Warentestveröffentlichungen nicht nur auf Projektleiter und Redakteure der Beklagten anwenden wollte, sondern darüber hinausgehend auf Mitarbeitende der mit der Durchführung der einzelnen Prüfungen beauftragten Prüfinstitute, braucht vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Ziffer I. und II. nicht mehr entschieden zu werden, wobei der Senat dennoch betonen möchte, dass er eine Ausweitung der Fiktionshaftung auf beauftragte externe Unternehmen - wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde - nicht für sachgerecht hält.
Das Landgericht verkennt, dass mit der Fiktionshaftung keine Verschärfung der eigenen Sorgfaltspflichten eines Medienunternehmens verbunden sein soll. Vielmehr soll hierdurch nur sichergestellt werden, dass Medienunternehmen sich nicht der Haftung entziehen können, indem sie die ihnen obliegenden Pflichten zur Überprüfung von Berichterstattungen bei sog. "heißen Eisen" auf Mitarbeiter delegieren, für die sie - hätten sie selbst gehandelt - (ohne die Möglichkeit sich auf § 831 Abs. 2 BGB berufen zu können) selbst gehaftet hätten, wenn sie die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hätten.
Nach der Rechtsprechung des BGH, konkret der Warentest III-Entscheidung (BGH, GRUR 1986, 330, 331 - Warentest III), kann eine Fiktionshaftung zwar auch im Bereich der Berichterstattung über Warentests greifen. Bei der Prüfung einer möglichen Fiktionshaftung im Bereich der Berichterstattung über Warentests sind aber gleichsam die Grundsätze zu beachten, die der BGH zum schuldhaften Handeln der Beklagten in der Warentest II Entscheidung (GRUR 1976, 268) aufgestellt hat.
Beauftragt die Beklagte - wie hier - ein akkreditiertes und qualifiziertes Prüfinstitut mit der fachlichen Überprüfung von Rauchmeldern, so ist dieses - sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Prüfinstitut nicht ordnungsgemäß/sorgfältig arbeitet - in Bezug auf seine fachliche Einschätzung nicht (quasi anlasslos) durch die Beklagte zu überprüfen. Ohne konkreten Anlass darf sich die Beklagte also darauf verlassen, dass das sorgfältig ausgewählte, qualifizierte und akkreditierte Prüfinstitut sorgfältig arbeitet.
Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von demjenigen, der der Warentest III-Entscheidung zugrunde lag. Denn dort wurde kein externes, qualifiziertes Prüfinstitut mit der Durchführung der der Berichterstattung zugrundeliegenden Tests beauftragt, vielmehr führte dort die Beklagte selbst durch ihre Mitarbeiter entsprechende Tests (Testkäufe) durch. Wenn die Beklagte selbst diejenige ist, die die Tests durchführt (also durch ihre eigenen Mitarbeiter), dann trifft sie diesbezüglich (auch anlasslos) eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tests, die ja alleinig in ihrer Hand liegen.
Dass der BGH in dem Fall Medizin-Syndikat (NJW 1980, 2810), in dem ein externer Rechtsanwalt mit der Inhaltskontrolle eines "kritischen und polemischen Sachbuchs" beauftragt wurde, ein Verschulden der beklagten Verlagsgesellschaft als Herausgeberin bejaht hat, steht der Verneinung der durch das Landgericht vorgenommenen Ausweitung der Fiktionshaftung in Bezug auf Mitarbeiter des beauftragten Prüfinstituts nicht entgegen. Denn bei der dort gegebenen Inhaltskontrolle eines Sachbuches handelt es sich - anders als bei der hier im Raume stehenden Frage der ordnungsgemäßen Durchführung eines Warentests - um die "Kernaufgabe" eines Verlages, die dieser - anders als Produkttests, welche, wie auch hier, oftmals technische, naturwissenschaftliche oder sonstige Spezialkenntnisse im Hinblick auf eine hochkomplexe Materie voraussetzen - selbst leisten können muss.
IV. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz auch nicht verjährt.
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es allgemein, aber auch im Rahmen des Äußerungsrechts jedoch maßgeblich, ob eine einmalige Handlung vorliegt, die eine dauernde Beeinträchtigung nach sich zieht, oder eine Dauerhandlung, bei der der Eingriff andauert (vgl. BGH, NJW 1994, 999, 1000 f. - zum Beseitigungsanspruch; BGH, NJW-RR 2016, 24, Rn. 31; BGH NJW-RR 2015, 781, Rn. 9, OLG Stuttgart, GRUR-RS 2019, 45168, Rn. 152 m.w.N. - jeweils zum Unterlassungsanspruch).
Der auf einer Dauerhandlung beruhende Anspruch ist im Normalfall für die Zwecke des Verjährungsrechts als nicht entstanden anzusehen, solange der Eingriff andauert (BGH (1.ZS) NJW 1973, 2285 in Bezug auf die Verjährung eines Anspruchs auf Widerruf einer geschäftsschädigenden Äußerung; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 199, Rn. 13 m.w.N). Der 1. Zivilsenat des BGH tendiert mittlerweile dazu, die Unterscheidung zwischen einer wiederholten Beeinträchtigung und Dauerhandlungen aufzugeben und zur Bestimmung des Verjährungsbeginns Dauerhandlungen gedanklich in Einzelhandlungen aufzuspalten, die jeweils neu Ansprüche erzeugen, für die dann stets eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 199, Rn. 13). So hat er in der Motorradteile-Entscheidung vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13, ausgeführt, dass, da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeuge, die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten sei, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist laufe (vgl. BGH, GRUR 2015, 780, Rn. 23 - Motorradteile m.w.N.).
Wird eine Berichterstattung in Online-Medien über einen längeren Zeitraum oder dauerhaft zum Abruf bereitgehalten, so ist hinsichtlich des Verbreitens von einer Dauerhandlung auszugehen, durch welche das Persönlichkeitsrecht ggf. fortwährend ununterbrochen verletzt wird (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap 12, Rn. 105b). Hinsichtlich des Behauptens hängt die Einordnung von den Umständen des Einzelfalls ab. Liegt eine einmalige Berichterstattung vor, ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Publikation abzustellen, auch wenn diese über ein Archiv weiterhin abrufbar ist. Von einer einmaligen Handlung ist dann auszugehen, wenn für den verständigen durchschnittlichen Nutzer erkennbar ist, dass es sich um eine zu einem bestimmten Zeitpunkt getätigte Äußerung handelt und durch die Art der Darstellung nicht der Eindruck erweckt wird, die Äußerung würde dauerhaft in dieser Weise aufgestellt (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap 12, Rn. 105b).
Im Gegensatz zu anderen Publikationen werden die X-Zeitschriften der Beklagten noch einige Zeit nach ihrem Erscheinen gezielt von Verbrauchern bestellt (Burkhard/Peifer in Wenzel, a.a.O. Kap 10, Rn. 95). Hierauf ist auch das Angebot auf der Webseite der Beklagten - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert - gerichtsbekannt selbst ausgelegt. Auf dieser Webseite können in dem dort befindlichen Shop neben der aktuellen Ausgabe auch vergangene Printhefte, zurück bis Jahr 2019, erworben werden, so auch das streitgegenständliche im pdf-Format (vgl. https://www.(...).de/...).
Auch ist die Webseite so aufgebaut, dass dort unter verschiedensten Kategorien, jeweils noch in Unterkategorien gegliedert, neue und alte Artikel zu bestimmten Themenbereichen vorgehalten werden. So kann z.B. unter "Tests und Themen" bzw. auf der Startseite unter dem Themenreiter "Haushalt" unter der Unterkategorie "Rund ums Haus", dort wiederum unter der Unterkategorie "Einbruchschutz & Brandschutz" "Alles zu Thema Einbruchschutz und Brandschutz" gefunden werden. Hier werden sowohl kürzlich erschienene als auch vor längerer Zeit erschienene Artikel und Tests vorgehalten, so auch der streitgegenständliche (nunmehr jedoch in der am 22.02.2024 korrigierten Form) (vgl. https://www.(...).de/...).
Auf ihrer Webseite differenziert die Beklage selbst, wie auch der dortige Filter zeigt (siehe Screenshot), zwischen "Artikeln" und "Tests"
Schon diese Kategorisierung der Beklagten selbst zeigt, dass zwischen "normalen" Artikeln der Beklagten und Tests bzw. Testberichten der Beklagten zu differenzieren ist. Auch wenn sich die "normalen" Artikel der Beklagten nicht zwingend von "normalen" tagesaktuellen Presseberichterstattungen unterscheiden mögen, so haftet den Testberichten der Beklagten, welche auf umfangreichen Warentests beruhen, ein großes Vertrauen für die Objektivität und Richtigkeit dieser Tests an. Sie werden von dem durchschnittlichen Leser nicht nur als "einmalige Behauptung" einer Äußerung wahrgenommen, sondern vielmehr als eine Behauptung, welche die Beklagte über einen längeren Zeitraum, i.d.R. bis zum Erscheinen des nächsten Warentests in dieser Produktkategorie, über die dort konkret getesteten Waren aufstellen möchte. Auch die Rezeption der streitgegenständlichen Veröffentlichung in den Medien zeigt, dass diese zumindest über einen längeren Zeitraum als noch aktueller Test wahrgenommen wird (vgl. z.B. die Artikel unter www.(...).de vom XX.XX.2024 und www.(...).de vom XX.XX.2024; Anlagen K62 und K63, Bl. 1061 ff eLGA).
Soweit die Berufung moniert, dass das Landgericht den im 3. Absatz auf Seite 45 LGU wiedergegebenen Erwägungen der Klägerin vom 24.02.2025 einen Erfahrungssatz entnehme und eine Indizwirkung zuerkenne, die sie nicht hätten und betont, dass das Gegenteil der Fall sei, wie auch die Feststellung im letzten Absatz auf Seite 44 LGU zeige, so verfängt dies nicht. Denn die dortigen Ausführungen "wonach der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten - hier der Veröffentlichung des Testberichts - beruht", beziehen sich auf den dort dargestellten "Grundsatz der Schadenseinheit" und nicht auf die Frage des Vorliegens einer Dauerhandlung an sich.
Soweit das Landgericht München in dem Urteil vom 02.10.2013, Az. 9 O 3611/13, (BeckRS 2013, 19691) hervorgehoben hat, dass die Verjährung dort gem. § 199 Abs. 5 BGB (a.F.) mit der Zuwiderhandlung begonnen habe, also mit der ersten Zuwiderhandlung durch Veröffentlichung des Artikels am 14.06.1999, und dass es unerheblich sei, dass die Beklagten den Artikel seither zum Abruf vorhalte, da der Artikel, anders als eine unzulässige Namensausübung, nicht immer wieder neu verwendet, sondern passiv zum Abruf vorgehalten werde, so kann die dortige Argumentation aus vorstehenden Erwägungen wegen der zuvor dargestellten Besonderheiten der Warentestpublikationen der Beklagten, die sich deutlich von sonstigen Presseberichterstattungen unterscheiden, nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2015, Az. 324 O 62/14 (BeckRS 2015, 14598), welche zudem die Problematik des Vorliegens einer möglichen Dauerhandlung nicht näher thematisiert. Auch ergibt sich entgegen der Ansicht der Berufung aus der sog. Online-Archiv-Entscheidung des BGH vom 13.11.2012, Az. VI ZR 330/11, nichts Gegenteiliges. Auch die dortige Fallkonstellation ist aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten bei der Warentestpublikation der Beklagten nicht vergleichbar. Die Beklagte hält den Testartikel zudem nicht nur in einem Archiv vor, sondern bindet diese in ihre Webseite ein, auf welcher sie auch das Printheft gerichtsbekannt weiterhin in ihrem Online-Shop als pdf zum Download zum Verkauf anbietet (vgl. www.(...).de/...).
Aufgrund des demnach gegebenen Vorliegens einer Dauerhandlung ist der auf dieser Dauerhandlung beruhende Anspruch auf Schadensersatz für die Zwecke des Verjährungsrechts als nicht entstanden anzusehen, solange der Eingriff andauert.
Die vom ersten Zivilsenat des BGH mittlerweile vertretene Ansicht, wonach die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten sei, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist laufe, überzeugt - jedenfalls für im Äußerungsrecht - nicht. Ein generelles Bedürfnis hierfür kann nicht daraus abgeleitet werden, dass sich eine präzise Trennlinie zur wiederholten Beeinträchtigung kaum ziehen lasse, weil auch die Dauerhandlung als eine ununterbrochen erneuerte Beeinträchtigung angesehen werden könne (vgl. hierzu MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 199, Rn. 13). Denn gerade bei einer ununterbrochenen Dauerhandlung liegt keine Wiederholung, sondern eine stetige Fortsetzung genau dieser Handlung vor. Auch könnte die künstliche Aufspaltung in Tage - anders als bei Urheberrechtsverstößen, bei denen der Schadensersatz ohne Weiteres im Wege der Lizenzanalogie nach Tagessätzen bestimmt werden kann -, zu erheblichen Problemen bei der Schadensberechnung im Äußerungsrecht führen und ist auch aus diesem Grunde - jedenfalls im Bereich des Äußerungsrechts - abzulehnen.
Unter Zugrundelegung dessen war der mit Schriftsatz vom 17.05.2024, der Beklagten zugestellt am 10.06.2024, geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, da die Beklagte erst wenige Monate zuvor die geltend gemachten Unterlassungsanträge anerkannt und die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen unter www.(...).de und in der Zeitschrift Y …/2021 eingestellt hat (vgl. auch Anlage B40, Bl. 1740 eLGA).
Auf die Frage, ob die von der Beklagten erhobene Feststellungsklage unzulässig oder rechtsmissbräuchlich war, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
C. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die durch das Landgericht zugesprochene Veröffentlichung des Unterlassungstenors des Teilanerkenntnisurteils vom 05.03.2024 betreffend den ursprünglichen Klageantrag zu 1. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog oder aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.
I. Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Tenor eines unanfechtbaren Unterlassungsurteils oder einer freiwillig abgegebenen Unterlassungsverpflichtung wird auch außerhalb wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in analoger Anwendung von § 1004 BGB bejaht, wenn die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Publikation des Urteils (oder der Unterwerfungserklärung) zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für den Verletzten erforderlich ist (vgl. BGH (6. ZS.), NJW 1987, 1400 - Oberfaschist; BGH (1. ZS) GRUR 1992, 527 - Plagiatsvorwurf II in Bezug auf einen Anspruch nach UWG; Gamer/Peifer in Wenzel a.a.O., Kap. 13, Rn. 155; Freund in Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 48, Rn. 55). Dabei kommt - was im Einzelnen umstritten ist - eine Urteilsveröffentlichung sowohl bei Tatsachenbehauptungen als auch bei Meinungsäußerungen in Betracht (in diese Richtung weisend: BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist; vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2018, 11491, Rn. 36 m.w.N.; a.A.: Freund in Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 48, Rn. 55; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, Rn. 835).
Bei Meinungsäußerungen wird ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bei öffentlich erfolgten rufschädigenden Äußerungen bejaht (BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist; OLG Köln, BeckRS 2018, 11491, Rn. 36 m.w.N.; OLG München, NJW-RR 1990, 1435; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262; OLG Stuttgart, BeckRS 1998, 16637; Gamer/Peifer in Wenzel a.a.O., Kap. 13, Rn. 156).
Erforderlich ist für den Anspruch auf Veröffentlichung, dass ein Unterlassungsanspruch besteht und der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dahin darlegt, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange die Veröffentlichung zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist; OLG Köln, BeckRS 2018, 11491 Rn. 36; Gamer/Peifer in Wenzel a.a.O., Kap. 13, Rn. 159). Zudem darf die Veröffentlichung nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen dienen, sondern kann nur dann verlangt werden kann, wenn gerade sie zusätzlich zu der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Störung erforderlich ist (BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist). Auch wenn die öffentliche Bekanntgabe seiner Unterlassungserklärung für den Verletzer eine gewisse Belastung darstellt, so muss der Verletzer, der mit seiner rechtswidrigen in einem Presseorgan publizierten Äußerung die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche des Verletzten erst ausgelöst hat, derartige Nachteile im Hinblick auf dessen schutzwürdige Belange grundsätzlich hinnehmen, denn damit ist gewährleistet, dass die Veröffentlichung der Unterlassungserklärung den Adressatenkreis der inkriminierten Äußerung gezielt erreicht (BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist).
II. Unter Zugrundelegung dessen ist der begehrte Anspruch der Klägerin auf Veröffentlichung des Urteilstenors zu verneinen.
Die hier ursprünglich angegriffenen Äußerungen hat die Beklagte öffentlich, nämlich in der Zeitschrift "X" Ausgabe …/2021 auf Seite 61 in dem Artikel mit der Überschrift "Titel1" und in dem über www.(...).de verbreiteten Artikel mit der Überschrift "Titel1" getätigt.
Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. angegriffenen Äußerungen resultiert aus dem Teilanerkenntnisurteils vom 05.03.2024 (Bl. 416.A ff. e LGA).
Soweit der ursprüngliche Klageantrag zu 1. Tatsachenbehauptungen erfasst, so sind diese aus vorstehenden Erwägungen unter Abschnitt B. I. 2. auch nachweislich unwahr, so dass es hier keiner Entscheidung bedarf, ob auch bei nicht nachweislich wahren Tatsachenbehauptungen, bei denen die Wahrheit nicht offensichtlich ist, eine Urteilsveröffentlichung in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist).
Jedoch hat die Klägerin kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dargelegt. Die hier erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange fällt zu Gunsten der Beklagten aus.
Hier ist zunächst - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Gunsten der Klägerin einzustellen, dass die Beklagte durch die angegriffenen Äußerungen, hier insbesondere durch das negative Testurteil "mangelhaft", aufgrund des allgemeinen Vertrauens in die Richtigkeit ihrer Testberichte und aufgrund der hohen Reichweite, welche die hier streitgegenständlichen Publikationen der Beklagten erzielen, erheblich in ihrem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt ist, dies verbunden mit einer erheblichen Rufbeeinträchtigung (vgl. auch Anlage K46, Bl. 542 ff eLGA). Dass es der Beklagten darauf angekommen wäre die Rechte der Klägerin zu verletzen, kann hier - anders als in der Entscheidung "Oberfaschist" des BGH - jedoch nicht angenommen werden, da die Äußerungen im Rahmen eines von der Beklagten veröffentlichten Berichts über einen Warentest getätigt wurden, für welche die Beklagte ein hohes Vertrauen besitzt (vgl. hierzu z.B. BGH NJW 1976, 268 - Warentest II; BGH NJW 1986, 330, 331 - Warentest III) und eine hohe Fachkompetenz für sich in Anspruch nimmt. Dennoch ist in die Abwägung einzustellen, dass die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hier auf einem (eigenen und nicht nur aus der Fiktionshaftung resultierenden) schuldhaften Handeln der Beklagten beruhte (s.o.). Auch wenn die öffentliche Bekanntgabe eines Unterlassungstenors für die Beklagte eine gewisse Belastung darstellt, so muss diese derartige Nachteile mit Blick auf ihre schutzwürdigen Belange grundsätzlich hinnehmen, da sie ja mit ihren rechtswidrigen Äußerungen die negatorischen oder deliktischen Folgenbeseitigungsansprüche der Klägerin erst ausgelöst hat (so auch BGH, NJW 1987, 1400 - Oberfaschist).
Die Veröffentlichung ist vorliegend jedoch nicht zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich. Der von der Beklagten veröffentlichte Artikel vom 22.02.2024 (Anlage B18, Bl. 337 ff. eLGA = Anlage K42, Bl. 387 ff. eLGA) lässt in Zusammenschau mit der der Pressemitteilung vom selben Tag (Anlage B19, Bl. 340 ff. eLGA) sowie der auf Seite 55 f. des Schriftsatzes vom 06.12.2024 (Bl. 1543 f. eLGA) ersichtlichen Berichterstattung im Heft …/2024, dort S. 43, und der in der Anlage B40 (Bl. 1740 eLGA) ersichtlichen Korrektur das Erfordernis zur Urteilsveröffentlichung entfallen.
Anders als das Landgericht meint, erwecken die von der Beklagten proaktiv und ohne Hinweis auf den erklärten Rechtsvorbehalt ("ohne Präjudiz") veröffentlichten Klarstellungen, insbesondere der Artikel im Heft …/2024, dort S. 43, nicht weiterhin den Eindruck, dass der Rauchmelder1 den Alarm objektiv zu spät ausgelöst habe. Ein solcher Eindruck liegt unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung "(…)" (vgl. Artikel im Heft …/2024, dort S. 43, Bl. 1545 eLGA) bzw. der Äußerung "(…)" (vgl. Anlage B18, Bl. 337 ff. eLGA) bzw. der Äußerung "(…)" (vgl. Anlage B19, Bl. 340 f. eLGA) fern. Denn der Durchschnittsleser wird diese Information im Gesamtkontext der o.g. Klarstellungen nur als Wiedergabe der damaligen und nun zurückgenommenen Feststellung, die zu dem mangelhaften Testurteil geführt hat, auffassen.
Dass aus den vorgenannten Selbstkorrekturen nicht hervorgeht, welche konkreten Äußerungen sich die Beklagte zu unterlassen verpflichtet hat, ist unerheblich, da sie - wie insbesondere aus der nachstehend eingeblendeten "Korrektur" (gelbe Markierungen beklagtenseits eingefügt) in der Ausgabe …/24 der Zeitschrift "x" hervorgeht - den Kern des Rechtsstreits und den Verlauf der Geschehnisse beschreiben und hervorheben, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche anerkannt worden seien; dies sogar ohne den Hinweis darauf, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei.
D. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
E. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. deren Beurteilung hängt von auf den Einzelfall bezogenen Wertungsentscheidungen ab.
F. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO. Bei einem Grundurteil gem. § 304 ZPO bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der unbeschränkt eingelegten Berufung der Beklagtenseite nach der Höhe der Klageforderung in Bezug auf die der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2024, 474, Rn. 10; BGH, NJW 2010, 681, MüKoZPO/Wöstmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 3, Rn. 86a). Der Gegenstand des Teilurteils (Urteilsveröffentlichung) war dazu hinzuzuaddieren.
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