OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2026-05-05, 9 U 27/25

9 U 27/25Tribunale superiore / Civil Chamber 95 mag 2026

Regest

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB.

Testo completo

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 27/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 9 U 27/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0505.9U27.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 146 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 150 Abs 1 BGB, § 456 BGB

Leitsatz

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB.

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 6. März 2025, 2-19 O 337/24, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.3.2025 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zum Rückkauf von zuvor an den Kläger verkauften Aktien.

Die Parteien kennen sich aus ihrer gemeinsamen Heimatstadt Stadt1 und waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café, der Beklagte war Gründer und Vorstand der X AG.

Am 11.8.2020 erwarb der Kläger von der X AG als Kapitalinvestment 7.700 Aktien der Y AG (nachfolgend Y) zu einem Stückpreis von 13 € (insgesamt 100.100 €). Die Y gehört zum Konzernverband der X AG. Der Aktienkurs der Y entwickelte sich negativ. In der Folgezeit kaufte der Kläger weitere Y-Aktien, so dass er im Oktober 2022 19.000 Y-Aktien hielt.

Der Kläger trat sodann an den Beklagten mit dem Wunsch heran, sich von seinem Investment zu lösen. Der Beklagte stellte dem Kläger in Aussicht, einen Tausch der vom Kläger gehaltenen Y-Aktien gegen Aktien der Z AG (nachfolgend Z) vorzunehmen. Diesbezügliche Gespräche und Verhandlungen fanden per Telefon und WhatsApp statt. Wegen des Chat-Verlaufes zwischen den Parteien per WhatsApp im Zeitraum vom 2.10.2022 bis 27.5.2024 wird auf die Anlage K3, Bl. 14 ff. eAkte LG (= Anlage K6, Bl. 194 ff. eAkte LG), verwiesen. Dass die entsprechenden Nachrichten von den Parteien (A = Kläger und Vorname1 B = Beklagter) verfasst und versendet wurden, ist mit Ausnahme der Nachricht vom 15.10.2022, 6:46:30 Uhr, unstreitig.

Unter dem 26.10.2022 erhielt der Kläger zwei schriftliche, bereits durch den Beklagten unterzeichnete Aktienkauf- und Abtretungsverträge. Die Verträge enthalten keine Regelung über einen etwaigen Rückkauf von Z-Aktien durch den Beklagten. Beide Verträge enthalten nachfolgende Klausel:

"Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien zum Gegenstand dieses Vertrags getroffenen Vereinbarungen. Nebenabreden bestehen nicht."

Wegen des gesamten Inhalts der Aktienkauf- und Abtretungsverträge wird auf die Anlage B1, Bl. 145 ff. eAkte LG, Bezug genommen.

Am 14.11.2022,16:12:07 Uhr, schrieb der Kläger an den Beklagten:

"Hallo Vorname1, wir haben jetzt mit Vorname2 alle Verträge vorliegen! Ich wollte nochmal sicher gehen das Spätestens 06/23 die Z Aktien dann von dir abgekauft werden ?! Müssen wir sonst irgendwas beachten ? Ich hoffe dir gehts sonst soweit gut ? Lg A"

Hierauf antwortete der Beklagte um 16:23:36 Uhr:

"Ihr müsst sonst nichts beachten . Mir geht es sehr gut . Danke der Nachfrage"

Am 21.11.2022 unterzeichnete auch der Kläger die Aktienkauf- und Abtretungsverträge. In der Folge verkaufte und übertrug der Kläger an den Beklagten 19.000 Y-Aktien zum Kaufpreis von 95.000 € und der Beklagte verkaufte und übertrug an den Kläger 10.000 Z-Aktien zum Kaufpreis von 95.000 €. Die Kaufpreise wurden gegeneinander aufgerechnet.

Der Kurs der Z-Aktien lag im Juni 2023 zwischen 9 und 10 €.

Anfang Juni 2023 trat der Kläger mit der Bitte um Rückkauf der Z-Aktien an den Beklagten heran. Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz teilte der Beklagte am 3.3.2024, 19:40:52 Uhr, per WhatsApp mit, dass er dem Kläger seine Aktien nicht abkaufen werde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.8.2024 forderte der Kläger den Beklagten auf zu erklären, ob er seiner Verpflichtung zum Rückkauf von 10.000 Z-Aktien Preis von 150.000 € nachkommen werde.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, vom Beklagten am 15.10.2022, 6:46:30 Uhr, folgende Nachricht erhalten zu haben:

"Hallo A

Guten Morgen .

Ich kann Dir folgendes Angebot unterbreiten:

Ich kaufe Dir deine 19.000 Y Aktien für 95.000 € ab und bezahle Dich mit meinen neuen Z Aktien (Börsengang Anfang Dezember).

Im Detail mit 10.000 Stück ab einem Kurs von 14,63 € bist Du plus minus null.

Sollte das bis Juni nicht der Fall sein kaufe Ich Persönlich Deine Z Aktien zu 15 € von Dir zurück.

Ich hoffe das ist eine gute Lösung für dich.

Gruß Vorname1"

Der Kläger ist der Auffassung, dass hierin ein Angebot auf Rückkauf der Aktien durch den Beklagten liege. Er behauptet, er habe dieses Angebot angenommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, wie folgt zu erkennen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2024 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung und Übergabe von 10.000 Stück Aktien der Z AG, ISIN DE…, nebst sämtlichen Nebenrechten aus den Aktien, insbesondere dem Gewinnbezugsrecht.

  2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Verzug befindet mit der Annahme von 10.000 Stück Aktien der Z AG, ISIN DE…, nebst sämtlichen Nebenrechten aus den Aktien, insbesondere dem Gewinnbezugsrecht.

  3. Der Beklagte wird verurteilt den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.020,34 € freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die WhatsApp-Nachricht vom 15.10.2022, 6:46:30 Uhr, nicht verfasst zu haben.

Er hat die Auffassung vertreten, dass diese Nachricht kein rechtsverbindliches Angebot, sondern einen unverbindlichen Vorschlag im Rahmen von Vertragsverhandlungen dargestellt habe. Eine sofortige Annahmeerklärung des Klägers nach den Maßstäben des § 147 Abs. 1 BGB liege ebenfalls nicht vor. Dass keine Nebenabreden zu den schriftlichen Verträgen vom 26.10./21.11.2022 vorgelegen haben, ergebe sich zudem aus den darin im Rahmen der Schlussbestimmungen jeweils enthaltenen Vollständigkeitsklausel.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 15 € je Aktie der Z AG, insgesamt 150.000 €, Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien aus § 433 Abs. 2 BGB habe.

Die Parteien hätten zunächst einen Vertrag über den Tausch der Y-Aktien gegen die Z-Aktien geschlossen, wodurch der Kläger Eigentümer der Z-Aktien geworden sei. Der (Rück-)Kaufvertrag über die Z-Aktien sei sodann durch Ausübung einer Option durch einseitige Erklärung des Klägers als Optionsberechtigtem zustande gekommen. Die Parteien hätten einen solchen Optionsvertrag durch Angebot und Annahme abgeschlossen.

Der Beklagte habe durch die WhatsApp-Nachricht vom 15.10.22, 6:46:30 Uhr, ein Angebot im Sinne des § 145 BGB gerichtet auf den Abschluss eines Optionsvertrags bzw. eines Kaufvertrags mit Optionsvorbehalt betreffend die vom Kläger gehaltenen Z-Aktien abgegeben. Der Beklagte habe das Verfassen dieser Nachricht nicht wirksam bestritten. Soweit er vorgetragen habe, das Abfassen der Nachricht sei ihm "nicht erinnerlich", stelle dies kein wirksames Bestreiten dar. Auch die Bemerkung, dass die Nachricht bei Durchsicht des Chatverlaufs nicht auffindbar sei, stelle kein Bestreiten dar, da Nachrichten unschwer nachträglich gelöscht werden könnten. Auch habe der Beklagte den Eingang der Nachricht beim Kläger nicht bestritten. Der Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, wie die Nachricht unter dem Dateinamen des Beklagten beim Kläger habe eingehen können, wenn sie nicht vom Beklagten stamme.

Der Kläger habe zudem durch Vorlage des gesamten Chatverlaufs die Echtheit der Nachricht bewiesen. Aus dem Zusammenspiel der unbestritten vom Beklagten stammenden übrigen Nachrichten ergebe sich, dass der Beklagte auch die besagte Nachricht vom 15.10.2022 versandt haben müsse. Die Nachrichten vom 15.10.2022, 9:02:17 Uhr, und die Anfragen des Klägers vom 14.11.2022 und 19.10.2022, 18:11:39 Uhr, ergäben nur im Zusammenhang mit dem Rückkaufsangebot Sinn. Auch komme der geplante Tausch der Y-Aktien gegen die Z-Aktien an verschiedener Stelle des Chat-Verlaufs zur Sprache, aber nur die Nachricht vom 15.10.2022, die der Beklagte nicht versandt haben wolle, enthalte das entsprechende Angebot.

Die vom Beklagten versendete Nachricht stellt auch ein vom erforderlichen Rechtsbindungswillen getragenes Angebot nach § 145 BGB dar. Dies bestimme sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Verkehrssitte.Entgeltlichkeit indiziere den Rechtsbindungswillen. Rechtsbindungswille und damit ein Schuldverhältnis lägen im Regelfall vor, wenn die Vereinbarung gegen Vergütung erfolge, also gegenseitige einander bedingende Leistungsversprechen abgegeben würden oder allgemein wenn die Erklärung von wirtschaftlicher Tragweite sei. Hier sei das Angebot des Beklagten Teil einer entgeltlichen Gesamtvereinbarung gewesen und offensichtlich sei für den Kläger für den Abschluss des Tauschvertrages das Angebot des Beklagten auf Rückkauf der Aktien für den Fall des Nichterreichens eines bestimmten Kurses von Bedeutung gewesen. Dass sich der Kläger das Angebot erst einmal habe "durch den Kopf gehen" lassen müssen, spreche für die wirtschaftliche Tragweite. Gleiches folge daraus, dass der Kläger sich in der Anfrage vom 14.11.2022, 16:12:07 Uhr, noch einmal vergewissern habe wollen, dass der Beklagte die Aktien im Juni 2023 zurückkaufen würde.

Der Umstand, dass nach der Nachricht ein schriftlicher Vertrag, in dem die Rückkaufoption nicht vorkomme, geschlossen worden sei, stehe dem Rechtsbindungswillen nicht entgegen. Die Tatsache, dass der Kläger sich vor Unterzeichnung der schriftlichen Verträge in der Nachricht vom 14.11.2022 nochmals des Angebots des Beklagten vergewissert habe, belege dies.

Der Kläger habe das Angebot auf die Einräumung einer Rückkaufoption mit der Nachricht vom 14.11.2022, 16:12:07 Uhr, angenommen. Aus Sicht des Beklagten könne die Erklärung nur den Rückschluss zulassen, dass der Kläger das Angebot des Beklagten auf Einräumung einer Kaufoption habe annehmen bzw. die Rückkaufoption mit dem Aktientausch verbinden wollen.

Selbst unterstellt, der Kläger habe mit seiner Nachfrage vom 14.11.2022 nicht das Angebot des Beklagten in der Nachricht vom 15.10.2022 angenommen, sondern seinerseits dem Beklagten ein Angebot auf einen entsprechenden Rückkauf unterbreitet, hätte der Beklagte ein solches Angebot angenommen. Aus Sicht des Klägers habe die Antwort des Beklagten vom 14.11.2022 auf die Frage des Klägers, ob er sicher gehen könne, dass der Beklagte spätestens im Juni 2023 die Aktien zurückkaufen würde, und ob sonst noch irgendetwas beachten sei, nur dahingehend verstanden werden können, dass das Angebot des Beklagten weiterhin stehe bzw. dieser umgekehrt ein entsprechendes Angebot des Klägers annehmen würde. Aus der Tatsache, dass der Beklagte lediglich auf die zweite Frage, ob sonst irgendetwas zu beachten sei, antwortete, habe der Kläger den Rückschluss ziehen können, dass sich der Beklagte an sein Angebot auf Rückkauf der Aktien gebunden fühle. Ansonsten hätte es nahegelegen, dass der Beklagte erklärt hätte, sich an sein Angebot nicht mehr gebunden zu fühlen.

Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 8 des Z-Kaufvertrages berufen, wonach Nebenabreden nicht bestünden. Vollständigkeitsklauseln - ob AGB oder individuell ausgehandelt - bestätigten lediglich, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien getroffenen Regelungen enthalte. Solche Klauseln enthielten keine unwiderlegbare Vermutung für das Nichtbestehen weiterer Abreden und schlössen die Geltung vorvertragliche Erklärungen nicht aus. Der Vertragspartner, der sich auf weitere Abreden berufe, könne den Gegenbeweis erbringen, was dem Kläger hier gelungen sei.

Die Aufnahme einer Vollständigkeitsklausel in den schriftlichen Vertrag lasse nicht darauf schließen, dass die Parteien mit Abschluss des Vertrags von sämtlichen weiteren Absprachen aus der Phase der Vertragsverhandlungen abrücken wollten. Hierfür sei in der Regel kein Raum, da eine Vollständigkeitsklausel lediglich eine Tatsache bestätige, aber nicht zwangsläufig den Willen der Parteien ausdrücke, sämtlichen vorvertraglichen Vereinbarungen die Wirksamkeit zu nehmen.

Auch wenn die Rückkaufsoption im schriftlichen Vertrag nicht enthalten sei, blieben die objektive Sicht des Erklärungsempfängers und die tatsächlichen Umstände der vorvertraglichen Kommunikation maßgeblich. Hier ergebe der zeitliche Zusammenhang zwischen der Anfrage des Klägers am 14.11.2022, den ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, aber noch nicht gegengezeichneten Verträgen und der Tatsache, dass nur wenige Tage nach der Bestätigung des Beklagten der Kläger die Verträge gegengezeichnet habe, dass die Parteien nicht etwa sich darüber einig gewesen seien, eine zuvor vereinbarte Rückkaufoption wieder abzubedingen, sondern sich darüber geeinigt hätten, die vereinbarte Rückkaufsoptionen als Nebenabrede in den schriftlichen Kaufvertrag einfließen zu lassen.

Auch der Einwand, ein schriftlicher Vertrag sei nicht erforderlich gewesen, wenn bereits über WhatsApp eine bindende Vereinbarung getroffen worden sei, weshalb die Nichtaufnahme der Rückkaufoption in den schriftlichen Vertrag dafür spreche, dass diese wieder aufgehoben werden sollte, sei nicht zwingend.

Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger die Option habe ausüben durfte, hätten vorgelegen, da die Aktien im Juni 2023 einen Kurswert von weit weniger als 14,63 € pro Stück gehabt hätten.

Der Beklagte befinde sich seit dem 4.3.2024 im Annahmeverzug.

Wegen des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 236 ff. eAkte LG Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Er meint, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Beklagten gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass es das Bestreiten der Urheberschaft der WhatsApp-Nachricht vom 15.10.2022 für unwirksam halte. Bereits im Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, dass die Nachricht dem Beklagten nicht erinnerlich sei und heute im WhatsApp-Verlauf auf seinem Mobiltelefon auch nicht auffindbar sei, stelle erheblichen Vortrag dar, dass der Beklagte die Nachricht nicht verfasst habe. Zum Eingang der Nachricht auf dem Mobiltelefon des Klägers könne der Beklagte gar nicht vortragen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zudem ausdrücklich erklärt, die streitgegenständliche Nachricht nicht verfasst zu haben. Hätte das Landgericht einen Hinwies erteilt, hätte der Beklagte ergänzend dazu vorgetragen, dass die Rechtsauffassung, wonach der Beklagte substantiiert darlegen müsse, wie die Nachricht unter dem Dateinahmen des Beklagten beim Kläger habe eingehen können, rechtsfehlerhaft sei.

Ein weiterer Verstoß gegen die Hinweispflicht liege darin, dass das Landgericht von seiner noch in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung abgerückt ist, ohne dies mitzuteilen. Nach den Hinweisen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung und dem darauf beruhenden Vergleichsvorschlag habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass eine Beweisaufnahme über die Existenz und Urheberschaft der Nachricht vom 15.10.2022 notwendig sei.

Nach den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen habe der Beklagte zudem davon ausgehen dürfen, dass das Gericht noch nicht zu der Überzeugung gelangt war, dass die Nachricht - bei unterstellter Existenz und Urheberschaft des Beklagten - ein vom erforderlichen Rechtsbindungswillen getragenes Angebot nach § 145 BGB darstelle. Hätte das Landegericht darauf hingewiesen, dass es nunmehr von einem Angebot ausgehe, hätte der Beklagte ergänzend zu den rechtlichen Voraussetzungen für ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Optionsvertrages bezüglich börsennotierter Aktien, insbesondere zur fehlenden Bestimmtheit des Angebots, vorgetragen. Weiter hätte er dazu vorgetragen, dass der Kläger ein etwaiges Angebot jedenfalls nicht wirksam angenommen und auch der Beklagte etwaige Angebote des Klägers nicht angenommen habe. In Kenntnis der gerichtlichen Rechtsauffassung hätte der Beklagte zudem dazu vorgetragen, dass der Kläger jedenfalls ein etwaiges Optionsrecht nicht ausgeübt habe.

In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht verkannt, dass die Nachricht vom 15.10.2022 kein Angebot im Sinne des § 145 BGB darstelle, da bereits kein Rechtsbindungswille zu erkennen sei. Erklärungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen stellten keine Angebote dar. Für die Frage, ob Rechtsbindungswille vorliege, komme es zudem - anders als das Landgericht meine - nicht auf die Sicht des Klägers, sondern auf die eines objektiven Erklärungsempfängers an. Die Erwägungen des Landgerichts, dass hier die Entgeltlichkeit und die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts den Rechtsbindungswillen indizierten, seien unlogisch, da das Landgericht den Abschluss der Tauschverträge und den Abschluss des Optionsvertrages vermengen würde. Ausschließlich die Tauschverträge enthielten das Merkmal der Entgeltlichkeit, wobei der Beklagte die Y-Aktien des Klägers über dem seinerzeitigen Börsenkurs übernommen habe, während die Z-Aktien zum damaligen tatsächlichen Wert übertragen worden seien. Dies spreche nach dem objektiven Empfängerhorizont gegen einen Rechtsbindungswillen und für eine Gefälligkeit. Der behauptete Optionsvertrag wäre für den Kläger einzig vorteilhaft gewesen, während für den Beklagten ein erhebliches Risiko bestanden habe, was gegen einen Rechtsbindungswillen spreche. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Werthaltigkeit des Tauschgeschäfts und der Z-Aktien für den Kläger von elementarer Bedeutung gewesen sei, komme es hierauf bei Vorliegen der Rückkaufsoption gar nicht an, da dem Kläger dann ja ein Investitionsgewinn garantiert sei.

Soweit das Landgericht festgestellt habe, dass der Kläger den Tauschvertrag ohne Rückkaufsoption nicht geschlossen hätte, habe der Kläger dies weder erklärt noch ergebe es sich aus der Korrespondenz der Parteien. Auch könne aus einer Anfrage des Klägers vom 14.11.2022 nicht - wie das Landgericht es tue - auf einen Rechtsbindungswillen des Beklagten am 15.10.2022 geschlossen werden.

Auch sei die Nachricht vom 15.10.2022 zu unbestimmt, um als Angebot im Sinne von § 145 BGB qualifiziert werden zu können. Wesentliche Vertragsbestandteile eines Optionsvertrags (Zeitraum oder Zeitpunkt der Optionsausübung, Form, Frist oder Art der Optionsausübung, Fälligkeit des Rückerwerbs, Rückerwerbsmodalitäten, hinreichend bestimmtes Ereignis, das zur Optionsausübung berechtigt) seien nicht regelt.

Auch habe der Kläger das Angebot nicht - wie erforderlich - "sofort" gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen. Eine Erklärung am 14.11.2022 sei verspätet gewesen. Hierin liege auch - anders als das Landgericht meine - kein neues Angebot des Klägers mit demselben Inhalt wie das ursprüngliche Angebot, da es auch insoweit an Rechtsbindungswillen und essentialia negotii fehle. Jedenfalls könne in der Nachricht des Beklagten vom 14.11.22, 16:23:26 Uhr ("Ihr müsst sonst nichts beachten."), keine Annahme liegen. Denn zur Frage des Rückerwerbs der Z-Aktien verhalte sich die Antwort des Klägers nicht explizit. Schweigen stelle keine Willenserklärung dar.

Das angefochtene Urteil verhalte sich zudem nicht dazu, dass der Kläger ein etwaiges Optionsrecht überhaupt ausgeübt habe. Dies setze eine einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung voraus. Eine solche liege nicht, insbesondere nicht in der WhatsApp-Nachricht vom 7.6.2023, 14:01:50 Uhr, vor.

Die Z AG hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Q AG umfirmiert.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.3.2025 (Az.: 2-19 O 337/24) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass im Tenor der angefochtenen Entscheidung "10.000 Stück Aktien der Z AG" jeweils durch "10.000 Stück Aktien der Q AG" ersetzt wird.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Der Beklagte ist nicht entsprechend § 456 Abs. 1 BGB zum Rückkauf der Z-Aktien vom Kläger verpflichtet, da die Parteien keinen Wiederverkaufsvertrag geschlossen haben.

  1. Die seitens des Klägers behauptete Vereinbarung, wonach der Beklagte im Juni 2023 zum Rückkauf der Z-Aktien verpflichtet sein sollte, wenn diese nicht mindestens einen Kurs von 14,63 € aufweisen, ist rechtlich als Wiederverkaufsrecht zu qualifizieren. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Recht, nach welchem dem Käufer das Recht zusteht, den Verkäufer bezüglich des gekauften Gegenstandes zum Rückkauf zu verpflichten. Auf das Wiederverkaufsrecht finden die §§ 456 ff. BGB (Wiederkauf) eingeschränkt entsprechende Anwendung. Der Ausgangskaufvertrag bleibt durch das Wiederverkaufsrecht unberührt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, juris Rn. 14 (zu §§ 497 ff. BGB a.F.); Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 86. Aufl., § 456 Rn. 5).

  2. Das Wiederverkaufsrecht setzt neben dem Vorliegen eines Kaufvertrags über einen bestimmten Gegenstand den Abschluss einer Wiederverkaufsabrede voraus (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 86. Aufl., § 456 Rn. 9). Eine solche - die nicht zwingend zeitgleich mit dem Kaufvertrag abgeschlossen werden muss - kommt nach allgemeinen Grundsätzen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - zustande. Hieran fehlt es im Streitfall selbst dann, wenn man unterstellt, der Beklagte habe die WhatsApp-Nachricht vom 15.10.2022, 6:46:30 Uhr, selbst verfasst und versendet.

a) Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden, weshalb § 147 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Entscheidend hierfür ist, ob eine dem persönlichen Gespräch entsprechende unmittelbare Kommunikation, Reaktion und Nachfragemöglichkeit besteht oder ob der Dialog zeitverzögert erfolgt. Zwar ermöglichen Messenger-Dienste wie WhatsApp auch eine unmittelbare Kommunikation, diese ist aber nicht zwingend. Eine eingegangene Nachricht kann durch den Empfänger auch erst zeitverzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Diesbezüglich sind Messenger-Dienste vergleichbar mit der Kommunikation per E-Mail oder SMS, bezüglich welcher regelmäßig eine Willenserklärung unter Abwesenden anzunehmen ist (vgl. Spindler/Wöbbeking in Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, BGB § 147 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise eine Kommunikation unter Anwesenden angenommen werden kann, bestehen nicht.

b) Ein - unterstellt - vom Beklagten am 15.10.2022 um 6:46:30 Uhr abgegebenes Angebot auf Abschluss eines Wiederverkaufsvertrages ist nicht vom Kläger innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen worden.

aa) Der unter Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Antragenden zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.2010 - V ZR 85/09, juris Rn. 11; MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 147 Rn. 35). Zu den regelmäßigen Umständen, die bei der Fristberechnung zu berücksichtigen sind, gehören alle Verhältnisse, die aus der objektiven Warte des Antragenden für die Fristbestimmung von Bedeutung sind. Dazu zählen einerseits Umstände, die den gewöhnlichen Lauf der Dinge bestimmen; andererseits sind aber auch außergewöhnliche Umstände zu beachten, welche die Bemessung der Annahmefrist generell oder im Einzelfall beeinflussen (MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 147 Rn. 36). Zu berücksichtigen ist hier insbesondere auch die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrages.

bb) Eine Annahme des Angebotes vom 15.10.2022, 6:46:30 Uhr, durch den Kläger ist frühestens durch dessen Nachricht vom 14.11.2022 um 16:12:07 Uhr erfolgt. Diese Annahme war verspätet. Der Antrag war zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen, § 146 BGB.

(1) Eine Annahmeerklärung des Klägers vor dem 14.11.2022 um 16:12:07 Uhr ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Kläger hat durch seine Nachrichten vom 15.10.2022 um 8:48:00 Uhr ("Ich würde mir das mal durch den Kopf gehen lassen") und 19.10.2022 um 18:11:39 Uhr ("Kannst du uns vom Angebot her etwas mehr entgegenkommen?") ausdrücklich zu erkennen gegeben, sich noch in der Überlegungsfrist zu befinden. Zwischen dem 19.10.2022 um 18:11:39 Uhr und dem 14.11.2022 um 16:12:07 Uhr schickte der Kläger keine weiteren Nachrichten an den Beklagten.

(2) Durch die Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge vom 26.10.2022, welche die Wiederverkaufsvereinbarung nicht enthielten, hat der Beklagte objektiv zu erkennen gegeben, dass er keine Annahme des Angebotes mit dem Inhalt der Nachricht vom 15.10.2022 um 6:46:30 Uhr mehr erwartet hat, vielmehr stellt dieses ein neues Angebot des Beklagten an den Kläger dar, welches sich auf den "Tausch" der Aktien - ohne Wiederverkaufsoption - beschränkt.

(3) Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, dass das Angebot auf Abschluss des Wiederverkaufsvertrages auch nach Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge noch fortbestand, musste der Beklagte jedenfalls nicht erwarten, dass der Kläger das Angebot am 14.11.2022 - nach 31 Tagen - noch annimmt. Zwar handelt es sich bei dem Gesamtgeschäft - den Kauf- und Abtretungsverträgen über die Aktien sowie dem Wiederverkaufsvertrag - um ein Geschäft von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. In der konkreten Ausgestaltung ist es aber nicht komplex, sondern für eine zwar juristisch nicht versierte, aber im Geschäftsleben erfahrene Person wie den Kläger verständlich. Selbst bei komplexen Verträgen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass sie innerhalb von vier Wochen angenommen werden (vgl. zum finanzierten und beurkundungsbedürftigen Kauf einer Eigentumswohnung BGH, Urteil vom 11.6.2010 - V ZR 85/09, juris Rn. 12; zur Annahme bei Mietverträgen über Gewerberaum mit hohen Mieten und komplexer Unternehmensstruktur beim Annehmenden BGH, Urteil vom 24.2.2016 - XII ZR 5/15, juris Rn. 31). Das Setzen einer Frist, das explizite Zurückziehen des Angebots oder die Signalisierung von Ungeduld sind keine Voraussetzungen für das Erlöschen des Angebotes durch Zeitablauf.

Auch sind keine Umstände erkennbar, weshalb sich der Beklagte im Streitfall länger an seinen Antrag gebunden fühlen wollte. Ein Vertrauensverhältnis aufgrund einer Freundschaft genügt hierfür nicht. Es müssten gesonderte Anhaltspunkte hinzutreten, die dafür sprechen, dass der Antragende aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses mit einer über vier Wochen hinausgehenden Überlegungsphase gerechnet hat. Solche sind aber nicht ersichtlich, auch ergeben sich solche nicht - wie der Kläger meint - aus der "gemächlichen" Kommunikation der Parteien. Vielmehr hat der Beklagte mit der Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge das Geschäft vorangetrieben.

Weiter fand zwischen dem 19.10.2022 und dem 14.11.2022 gar keine Kommunikation mit Bezug zu der Wiederverkaufsvereinbarung mehr per WhatsApp statt, aus der sich entweder erkennen ließe, dass sich der Beklagte weiterhin an sein Angebot gebunden fühlt oder der Kläger eine längere Überlegungsfrist benötigt. Vielmehr indiziert die Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge vom 26.10.2022 ohne Wiederverkaufsregelung, dass der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die Wiederverkaufsregelung nicht mehr Teil der Gesamtvereinbarung sein sollte.

c) Gemäß § 150 Abs. 1 BGB gilt die verspätete Annahme als neues Angebot des Klägers auf Abschluss des Wiederverkaufsvertrages. Dieses ist indes - anders als das Landgericht meint - durch den Beklagten nicht angenommen worden.

aa) Die Nachricht des Klägers vom 14.11.2022 um 16:12:07 Uhr enthält im ersten Satz die Feststellung, dass der Kläger die schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge erhalten hat und nachfolgend zwei in Bezug auf die Vertragsgestaltung relevante Fragen. Die Frage "Ich wollte nochmal sicher gehen das spätestens 06/23 die Z Aktien dann von dir abgekauft werden?" enthält die Bezugnahme auf die Nachricht vom 15.10.2022, 6:46:30 Uhr, und konkretisiert damit den Inhalt des neuen Angebots des Klägers auf Abschluss des Wiederverkaufsvertrages an den Beklagten. Die weitere Frage "Müssen wir sonst irgendwas beachten?" dient im Gesamtkontext der Nachricht der Absicherung, ob neben den schriftlich vorliegenden Aktienkauf- und Abtretungsverträgen sowie dem etwaigen Wiederverkaufsrecht "sonst" noch etwas der Klärung bedarf.

bb) Eine ausdrückliche Bestätigung der Wiederverkaufsabrede enthält die anschließende Antwort des Beklagten vom 14.11.2022 um 16:23:26 Uhr nicht. Diese bezieht sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die zweite Frage, da der Beklagte deren Formulierung, dass "sonst" nichts zu "beachten" ist, aufgreift.

cc) Dass die Nachricht des Beklagten des Beklagten vom 14.11.2022 um 16:23:26 Uhr auch die Annahme des Angebotes des Klägers auf Abschluss des Wiederverkaufsvertrages umfasst hat ergibt sich weder durch Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB noch durch Anwendung der Grundsätze des sog. "beredeten Schweigens" oder aus § 242 BGB.

Denn hierbei ist stets zu berücksichtigen, dass die Kommunikation den Parteien vom 14.11.2022 zu einem Zeitpunkt stattfand, zu welchem dem Kläger mit den Aktienkauf- und Abtretungsverträgen vom 26.10.2022 eine schriftliche Ausarbeitung der zu treffenden Abrede vorlag, welche die im per WhatsApp am 15.10.2022 zunächst unterbreiteten Angebot enthaltene Wiederverkaufsklausel nicht enthielt und zudem eine Vollständigkeitsklausel aufwies.

Vollständigkeitsklauseln ("Nebenabreden bestehen nicht") richten sich - gleich ob sie als AGB in den Vertrag einbezogen oder individuell ausgehandelt sind - auf die Bestätigung der Tatsache, dass der schriftliche Vertrag alle zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Vertragsgegenstands enthält. Solche Klauseln geben lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde wieder, lassen jedoch dem Vertragspartner, der sich auf eine abweichende mündliche Vereinbarung berufen will, die Führung des Gegenbeweises offen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3.3.2021 - XII ZR 92/19, juris Rn. 13 m.w.N.).

(1) Ob in der Erklärung des Beklagten, dass "sonst" nichts zu "beachten" ist, die Annahme des Angebotes des Klägers auf Abschluss des Wiederverkaufsvertrages liegt, ist gemäß §§ 133, 157 BGB auf Grundlage des objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen. Hier stellte sich die Situation für einen objektiven Erklärungsempfänger nicht so dar, dass das ursprüngliche Angebot des Beklagten vom 15.10.2022 lediglich wegen der verspäteten Abnahme erloschen war, ansonsten aber keine Anhaltspunkte vorlagen, dass der Beklagte das Geschäft nicht weiterhin in entsprechender Weise abwickeln wollte. Der Kläger musste hier vielmehr aufgrund der Tatsache, dass die Wiederverkaufsvereinbarung im schriftlichen Vertragsentwurf nicht mehr enthalten war, davon ausgehen, dass der Beklagte diese nicht mehr abschließen wollte.

Besteht im Ausgangspunkt wegen der Vollständigkeitsklausel die Vermutung dafür, dass die Wiederverkaufsvereinbarung nicht mehr abgeschlossen werden soll, kann ein objektiver Empfänger der Formulierung "Ihr müsst sonst nichts beachten" nicht den Erklärungsgehalt entnehmen, damit werde auch ohne explizite Nennung das Angebot auf Abschluss des Rückkaufvertrags angenommen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Verwendung des Wortes "sonst". Denn den Begriff "sonst" im Sinne von "darüber hinaus" verwendet der Kläger zuvor selbst, so dass hier eine Bezugnahme des Beklagten auf den Wortlaut der zweiten Frage des Klägers vorliegt. Es handelt sich nicht um die erstmalige Verwendung des Wortes durch den Beklagten, woraus gegebenenfalls ein eigener Erklärungsgehalt folgen könnte.

(2) Im Streitfall liegt auch kein Fall der Annahme durch sog. "beredetes Schweigen" vor.

Bloße Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Schweigen ausnahmsweise ein durch Auslegung im Einzelnen zu bestimmender Erklärungswert zukommt. Das ist der Fall, wenn das Schweigen bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Willenserklärung haben kann, ihm also - nicht vorschnell zu bejahende - "unmissverständliche Konkludenz" zukommt. Unter diesen Voraussetzungen kann auf eine Willenserklärung mit bestimmtem Inhalt geschlossen werden, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtumstände nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine gegenteilige Äußerung des Schweigenden erwarten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 19.9.2002 - V ZB 37/02, juris Rn. 9 m.w.N.).

Auch dem steht aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträge entgegen, vor deren Hintergrund dem Schweigen des Beklagten auf die erste Frage des Klägers kein den schriftlichen Verträgen entgegenstehender Erklärungswert zukommen kann.

(3) Eine Annahme des Angebotes durch den Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser gemäß § 242 BGB verpflichtet gewesen wäre, die Frage des Klägers nach dem Wiederverkaufsvertrag ausdrücklich zu verneinen.

Es kann im Einzelfall ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein, auf den Zugang eines Antrags ablehnend zu reagieren, um eine Vertragsbindung zu verhindern. Kann der Antragende nach Treu und Glauben einen Widerspruch des Antragsempfängers erwarten, falls dieser mit dem Angebot nicht einverstanden ist, kommt dem Schweigen des Antragsempfängers der Erklärungswert einer Zustimmung zu. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der ursprünglich Antragende zu einer verspätet abgesendete oder geringfügig verspätet zugegangene Annahmeerklärung liegen schweigt. Entsprechendes gilt, wenn einer Partei ein Antrag auf Abschluss eines zuvor bereits abschlussreif ausgehandelten Vertrages zugeht, sodass aus dem Schweigen des Antragsempfängers nach Treu und Glauben auf eine Zustimmung zum Antrag geschlossen werden kann, oder bei Schweigen auf ein eigens angefordertes Angebot, wenn dieses dem Inhalt der Aufforderung vollständig entspricht (vgl. MüKoBGB/Busche, 10. Aufl. 2025, § 147 Rn. 9).

Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, da durch die Übersendung der schriftlichen Aktienkauf- und Abtretungsverträgen vom 26.10.2022 das ursprüngliche Angebot vom 15.10.2022 eben nicht mehr als unveränderte Geschäftsgrundlage der Parteien vorlag.

cc) Auch aus der WhatsApp-Kommunikation der Parteien nach dem 14.11.2022 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit der Nachricht vom 14.11.2022 um 16:23:26 Uhr tatsächlich die Annahme des Angebotes auf Abschluss des Wiederverkaufsvertrages erklären wollte.

Nach dem 14.11.2022 bis zum 2.4.2023 ist der WhatsApp-Kommunikation der Parteien zunächst kein Bezug zu einem etwa zwischen den Parteien geschlossenen Wiederverkaufsvertrag zu entnehmen. Erstmals die Nachricht des Beklagten vom 7.6.2023 um 13:56:20 Uhr lässt erkennen, dass dieser Kenntnis von Liquiditätsproblemen des Klägers hat. Hier skizziert der Beklagte Lösungsansätze durch die Ausgabe zusätzlicher Aktien sowie den schrittweisen Verkauf von Aktien am Markt durch den Kläger. Zusätzlich bietet der Beklagte dem Kläger an, durch die Übertragung weiterer Aktien zu helfen. Ein Bezug zu einer etwaigen Wiederverkaufsvereinbarung lässt sich sodann der anschließenden Nachricht des Klägers vom 7.6.2023 um 14:01:51 Uhr entnehmen, in welcher dieser den Beklagten auffordert "die Sache" "wie von dir vereinbart" durchzuziehen. Dass der auch Beklagte dies auf einen Ankauf von Aktien durch ihn selbst zu einem bestimmten bezieht, zeigt sich in seiner Antwort vom 7.6.2023 um 14:06:57 Uhr, wo er mitteilt, als Vorstand nicht mehr als den aktuellen Börsenpreis zahlen zu können und er seinen Steuerberater nach einer Idee fragen wolle.

Aus dieser Nachricht des Beklagten lässt sich zwar entnehmen, dass ein Rückkauf durch den Beklagten - was unstreitig ist - zwischen den Parteien in der Vergangenheit Thema war, nicht aber, ob insoweit eine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde oder man insoweit lediglich im Rahmen einer möglichen Gefälligkeit auf die vormals erklärte Absicht des Beklagten zum Rückkauf der Aktien zurückkommt. Am 16.6.2023 wiederholt der Beklagte nach zwei Nachfragen des Klägers, ob der Beklagte Infos für ihn habe, nochmals die bereits in der Nachricht vom 7.6.2023 um 13:56:20 Uhr genannten Lösungsansätze, in denen von einem Rückkauf keine Rede ist.

In den nächsten Monaten kommunizieren die Parteien dann vornehmlich zur Prognose der Z-Aktien und zu einem Immobilienprojekt des Klägers. Erstmals am 28.2.2024 spricht der Kläger den Beklagten dann wieder auf die früheren Aktiengeschäfte an und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Versprechen, dass der Beklagte gegeben habe, ohne dieses näher zu benennen. Ausführlich antwortet der Beklagte hierauf am 3.3.2024 um 19:40:52 Uhr und erklärt hier unter anderem, dass er dem Kläger seine Aktien nicht abkaufen werde. Auch hieraus lassen sich aber keine Rückschlüsse auf eine etwaige verbindliche Vereinbarung eines Wiederverkaufsrechts ziehen, sondern lediglich auf die Tatsache, dass der Wiederverkauf Thema war und der Kläger aufgrund eines "Versprechens" einen solchen durch den Beklagten erwartet hat.

Insgesamt spricht die Kommunikation nach dem 14.11.2022 eher dafür, dass der Kläger den Rückkauf der Z-Aktien durch den Beklagten im Rahmen einer Gefälligkeit aufgrund der bestehenden Freundschaft erwartet hat, als dass dieser von einer bereits im Herbst 2022 geschlossenen verbindlichen vertraglichen Vereinbarung ausgegangen ist.

d) Zuletzt kann den schriftlich abgeschlossenen Aktienkauf- und Abtretungsverträgen vom 26.10.2022/21.11.2022 nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB entnommen werden, dass diese auch eine Wiederverkaufsregelung enthalten. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrags voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2022 - VIII ZR 117/21, juris Rn. 53 m.w.N.). Im Streitfall ging aber keine Parteien davon aus, dass das Wiederverkaufsrecht bereits in den schriftlichen Verträgen enthalten gewesen sein sollte, so dass es insoweit bereits an einer Regelungslücke fehlt.

3 . Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es daher keiner Entscheidung, ob das Landgericht gegen Hinweispflichten verstoßen hat und ob der Beklagte erstinstanzlich hinreichend bestritten hat, die WhatsApp-Nachricht vom 15.10.2022, 6:46:30 Uhr selbst verfasst zu haben.

  1. Mangels Anspruch des Klägers entsprechend § 456 Abs. 1 BGB befindet sich der Beklagte nicht mit der Rücknahme der Aktien in Verzug. Auch besteht kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

  2. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 27.4.2026 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 156 Abs. 2 ZPO wird nicht angeführt und ist auch nicht ersichtlich; eine fakultative Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

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