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420 C 4096/20•AG Kassel, 2021-08-10, 420 C 4096/20
Entscheidungsdatum: 2021-08-10
Aktenzeichen: 420 C 4096/20
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2021:0810.420C4096.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin betreibt ein Autohaus in der A 11 in B. Sie hat dort Geschäftsräume und Abstellflächen angemietet und stellt dort Fahrzeuge ab und zum Verkauf aus.
Im Juli 2017 hatte die Klägerin ein Fahrzeug der Marke C, Modell D auf einem Stellplatz vor den Geschäftsräumen abgestellt.
Die Beklagte hat in diesem Bereich auf dem Bürgersteig der A ein Straßenschild aufgestellt, das eine Umleitung auswies. In der Nähe standen zu dem Zeitpunkt Bauarbeiten zur Erneuerung der Fahrbahn an. Die hessische Landesbehörde Hessen Mobil Straßen-Verkehrsmanagement hatte mit den Bauarbeiten die E beauftragt, welche wiederum die Beklagte mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder beauftragte, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich das konkrete Umleitungsschild auf diese Bauarbeiten bezogen hat.
Am 19.7.2017 kam es aus unbekannten Gründen dazu, dass das in der Nähe des C D abgestellte Schild auf das Fahrzeug gefallen war. Dieses wurde im vorderen, linken Bereich, auslaufend bis zur Front der Dachmitte, beschädigt.
Die Klägerin ließ den Schaden durch einen Privatgutachter der Dekra begutachten. Dieser nahm einen Reparaturaufwand i. H. v. 1.371,06 € an. Für die Erstattung des Gutachtens rechnete die Dekra Automobil GmbH gegenüber der Klägerin 337,18 € netto, mithin 401,44 € brutto ab.
Die Klägerin wandte sich hinsichtlich der Regulierung des Schadens an die Beklagte. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Korrespondenz wird auf die Darlegungen in der Klageschrift vom 23.12.2020, Seite 3 ff. verwiesen.
Die Klägerin macht Schadensersatz geltend aus den Einzelposten Reparaturaufwand, Sachverständigenrechnung und einer Unfallpauschale i. H. v. 20 €. Daneben werden die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 215 € erstattet verlangt.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des beschädigten C D. Sie behauptet, dass die Beklagte das von ihr aufgestellte Schild unzureichend gesichert habe. Das Schild sei aufgrund der Windverhältnisse an dem Tag umgefallen.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.733,24 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 215 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Aufstellung des Umleitungsschildes sei im Zuge der oben beschriebenen Bauarbeiten erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2021 verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB treten hinter einem möglichen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zurück. Denn die Beklagte ist vorliegend als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen, so dass die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verkehrssicherungsverletzung gemäß Art. 34 S. 1 und 2 GG allein die Körperschaft, in deren Dienst die Beklagte tätig geworden ist. trifft. Dies ist im vorliegenden Fall der öffentlich-rechtliche Auftraggeber der Beklagten, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob dies die hessische Landesbehörde Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, das Land Hessen oder die Gemeinde ist (jeweils vermittelt durch den weiteren privaten Auftragnehmer, die E)
Bei dem Aufstellen handelte die Beklagte in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes. Auch Privatpersonen können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, sie können dies zum einen im Fall der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben tun, im Einzelfall jedoch auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung als sogenannter Verwaltungshelfer (vergleiche BGH, NJW 2005,286). Die Beklagte handelte hier als Verwaltungshelfer.
Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 580) danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob die öffentliche Hand insoweit in einem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der privat Tätige als bloßes „Werkzeug“ oder als „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb als seine eigene gegen sich gelten lassen muss (OLG Hamm, Entscheidung vom 19.7.2015, Az. I - 11 U 32/14). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen (OLG Hamm, a.a.O.).
Bei Übertragung dieser Grundsätze war die Beklagte hier als Verwaltungshelferin anzusehen. Die Bauarbeiten erfolgten mit Auftrag der Landesbehörde und die Beklagte war grundsätzlich mit der Beschilderung beauftragt, wie sie mit Vorlage des Verkehrszeichenplans, Anlage B3, Anlage Bl. 70 d. A. dargelegt hat. Soweit die Klägerin rügt, es sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Verkehrsschild sich auch auf exakt diese Arbeiten und diesen Umleitungsplan beziehe, so ist dieser Vortrag unerheblich. Die Beklagte hat mit den vorgelegten Plänen substantiiert dargelegt – was auch insoweit jedenfalls nicht bestritten worden ist - dass sie grundsätzlich mit Beschilderungsarbeiten betraut war. Sollte sie versehentlich einzelne Schilder entgegen dem Plan falsch aufgestellt haben, so würde dies nichts an dem grundsätzlichen Charakter ihrer Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Auftraggeber ändern.
Die Anordnungen des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers waren von der Beklagten strikt entsprechend der Vorgaben aus dem Verkehrszeichenplan, Anlage B3, Bl. 70 d. A. umzusetzen, ohne dass der Beklagten ein eigener Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zustehen würde. Denn der öffentlich-rechtliche Auftraggeber regelte sowohl die genaue Führung der Umleitung als auch die einzelnen zu setzenden Verkehrsschilder. Es ist auch naheliegend, dass diese Aufgabe hoheitlich erfolgt und nicht durch einen beauftragten Privaten eigenmächtig, da die Aufgabe die Verkehrsplanung betrifft, die ureigene hoheitliche Aufgabe ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Entscheidung vom 19.7.2015, Az. I-11 U 32/14; abzugrenzen wiederum von OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 1.2.2017, Az. 7 U 97/16: Dort stellte der private Bau- oder Umzugsunternehmer Halteverbotsschilder auf, die seinem eigenen Zweck dienten, nämlich für die anstehenden Bauarbeiten ortsnahe Park- oder Haltemöglichkeiten für die eigenen Fahrzeuge bzw. anliefernde Fahrzeuge zu schaffen. Hierbei steht nicht die Verkehrsplanung, sondern die Durchführung der eigenen, privaten Arbeiten im Vordergrund). Unter diesen Umständen handelte die Beklagte mithin als „verlängerter Arm“ des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers, sodass vorliegend jegliche Ansprüche jenseits der Amtshaftungsansprüche „gesperrt“ sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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