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L 3 SB 128/24•Hessisches Landessozialgericht 3. Senat, 2025-10-20, L 3 SB 128/24
L 3 SB 128/24Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a divisione20 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-20
Aktenzeichen: L 3 SB 128/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:1020.L3SB128.24.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) zusteht.
Das beklagte Land stellte zuletzt bei der 1964 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 31. Januar 2019 einen Gesamt-GdB von 40 fest. Dem lag eine gutachterliche Stellungnahme vom 21. Januar 2021 zugrunde in der folgende Gesundheitsstörungen mit folgenden Einzel-GdB bewertet worden waren:
| -Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes | 30 |
|---|---|
| -Funktionsstörung des linken Schultergelenkes | 20 |
| -Funktionsstörung der Wirbelsäule | 10. |
Am 21. Februar 2022 stellte die Klägerin einen weiteren Änderungsantrag, mit dem sie die Feststellung eines höheren GdB begehrte. Hierbei gab sie an, dass sich die vorgenannten Gesundheitsstörungen verschlimmert hätten und neu eine erhebliche Einschränkung des Gehörs hinzugekommen sei.
Das beklagte Land holte einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. C. vom 1. März 2022 ein sowie des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. D. vom 24. Mai 2022. Zudem legte die Klägerin ein Ton- und Sprachaudiogramm vom 21. Juli 2020 und vom 11. März 2022 vor. Das beklagte Land ließ die Befunde durch eine gutachterliche Stellungnahme vom 15. Juni 2022 auswerten, die zu dem Ergebnis kam, dass die bisher berücksichtigten Gesundheitsstörungen ohne Änderung seien und wonach die Schwerhörigkeit der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sei. Auf dieser Basis lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 24. Juni 2022 den Änderungsantrag der Klägerin ab.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Aufgrund der Schwere der Funktionsstörung des linken Schultergelenks und der damit täglich verbundenen Schmerzen sei hierfür ein Einzel-GdB von 30 angemessen. Die Schwerhörigkeit müsse mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet werden. Außerdem habe eine Blasenabsenkung zu häufigem Harndrang und zu einer Tröpfcheninkontinenz geführt. Auf Aufforderung des beklagten Landes legte die Klägerin ein Sprach- und Tonaudiogramm vom 12. Mai 2022 vor. Das beklagte Land wertete die Ton- und Sprachaudiogramme aus und kam in der verwaltungsseitigen Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-GdB weiter mit 40 zu bemessen sei, wobei die Schwerhörigkeit nunmehr mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Das beklagte Land wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin hat am 25. Oktober 2022 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben und weiterhin die Auffassung vertreten, dass ihr ein Gesamt-GdB von 50 zustehe. Die Klägerin hat ihr Vorbringen wiederholt und zudem vorgetragen, dass sich aus den vorliegenden Tonaudiogrammen für ihre Schwerhörigkeit ein Einzel-GdB von 30 ergeben würde. Die Beschwerden am Sprunggelenk und in der Schulter hätten sich weiter verschlechtert. Seit 2022 benötige sie zeitweise Gehhilfen.
Das beklagte Land hat sich demgegenüber hinsichtlich der Schwerhörigkeit der Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass es maßgeblich auf die Herabsetzung des Sprachgehörs ankomme.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 hat das Sozialgericht der Klägerin aufgegeben mitzuteilen, ob zwischenzeitlich ein weiteres Ton- und Sprachaudiogramm erstellt wurde und ob die Klägerin mit einem Hörgerät versorgt sei und ggfs. das Ton- und Sprachaudiogramm sowie den Anpassungsbericht des Hörgeräte-Akustikers vorzulegen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht der Klägerin insbesondere aufgegeben mitzuteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung der Schulter im Alltag konkret äußere. Diese Fragen hat die Klägerin nicht beantwortet. Auf Erinnerung und weitere Nachfrage des Sozialgerichts vom 8. Februar 2024 – insbesondere zum behandelnden Arzt und ob eine schmerztherapeutische Behandlung stattfindet - hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2024 mitgeteilt, dass sie keine weitergehende Stellungnahme mehr abgeben wolle.
Nach weiterem Hinweis und Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2024 die Klage der Klägerin abgewiesen. Ob die grobe Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht durch den Klägervertreter/die Klägerin als Wegfall des Rechtschutzinteresses zu interpretieren sei, könne dahinstehen. Denn jedenfalls führe die Klage in der Sache nicht zum Erfolg. Es sei nicht zugunsten der Klägerin nachgewiesen, dass sich ihre tatsächlichen, gesundheitlichen Verhältnisse, wesentlich verschlechtert haben. Hinsichtlich der Schulter sei anhand des Befundberichts des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. C. vom 1. März 2022 keine GdB-relevante Verschlechterung festzustellen. Auch eine „über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit“ an der linken Schulter sei nicht nachgewiesen, so dass auch vor diesem Hintergrund die Bemessung mit einem höheren Einzel-GdB als 20 nicht in Betracht komme.
Für die Funktionsstörung des rechten Sprunggelenks sei bereits ein Einzel-GdB von 30 berücksichtigt worden, obwohl die GdB-Tabelle in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen maximal einen Einzel-GdB von 20 vorsehe. Nur eine Versteifung des Sprunggelenks „in ungünstiger Stellung“ würde die Bemessung mit einem Einzel-GdB von 40 rechtfertigen. Eine solche sei aber weder vorgetragen noch nachgewiesen.
Die Bemessung der „Schwerhörigkeit“ mit einem höheren Einzel-GdB als 20 komme nicht in Betracht. Für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen sei die Herabsetzung des Sprachgehörs maßgebend.
Die Klägerin hat am 6. August 2024 gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2024 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.
Die Klägerin ist im Berufungsverfahren weiterhin der Auffassung, dass ihr ein Gesamt-GdB von mindestens 50 zustehe. Sie verweist auf ihr bisherigen Vorbringen. Ihre orthopädischen und ihre Hörfähigkeits-Leiden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Insbesondere hätten die Schulterbeschwerden durch die Nutzung der Gehhilfen zugenommen. Am linken Fuß habe sich ein Hallux valgus gebildet, der zusätzliche Schmerzen verursache und die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Es müssten häufigere Arztbesuche zur Schmerztherapie wahrgenommen werden, die zum Arbeitsausfall führten, was sie auch psychisch belaste. Ergänzend hat die Klägerin einen Befundbericht des Medizinischen Versorgungszentrums der Asklepios Klinik Seligenstadt vom 26. September 2024 vorgelegt sowie einen Bericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU) vom 21. November 2024.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2024 aufzuheben und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2022 zu verpflichten, den Bescheid vom 31. Januar 2019 abzuändern und ihr einen Gesamt-GdB von mindestens 50 ab dem 21. Februar 2022 zuzuerkennen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land hält seine Bescheide und die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat die Behandlungsdokumentation des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. E. und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. C. beigezogen. Das beklagte Land hat diese Unterlagen ausgewertet und sodann eine gutachterliche Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 vorgelegt.
Auf Anfrage des Senats haben die Klägerin (Schriftsatz vom 29. Januar 2025) und das beklagte Land (Schriftsatz vom 28. August 2025) erklärt, mit einer Entscheidung des Berichterstatters und ohne ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Für die Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der medizinischen Befunde wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des beklagten Landes und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts der Bescheid des beklagten Landes vom 24. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2022, mit dem die Feststellung eines höheren GdB als 40 ab dem Tag der Antragstellung (21. Februar 2022) abgelehnt wurde. Der Klägerin begehrt die Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50 ab dem 21. Februar 2022. Die geltend gemachten Ansprüche verfolgt die Klägerin in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 1/18 R – juris Rn. 9).
Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 hat. Es sind lediglich die Voraussetzungen eines Gesamt-GdB von 40 erfüllt. Dieses Ergebnis stützt der Senat auf die vorliegenden Befundberichte, die vorgelegten medizinischen Befunde und die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des beklagten Landes.
Rechtsgrundlage für die Erhöhung eines GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei einem Bescheid bzgl. der Feststellung des GdB handelt es sich im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl nur: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R– juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 SB 4/02 R – juris Rn. 12f.; BSG, Urteil vom 12. November 1996– 9 RVs 5/95 – juris Rn. 12). Eine wesentliche tatsächliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X kann darin bestehen, dass Behinderungen weggefallen sind, dass sich festgestellte Behinderungen verbessert haben, dass sich festgestellte Behinderungen verschlimmert haben oder das weitere Behinderungen hinzugetreten sind. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des Versorgungsamtes zugrunde lagen, und der Befunde, die nunmehr vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB ist seit 1. Januar 2018 die Vorschrift des § 152 Abs. 1 SGB IX (bis 31. Dezember 2017 § 69 Abs. 1 SGB IX zuletzt in der Fassung des Artikel 2 Nr. 2 des Bundesteilhabegesetzes - BTHG - vom 23. Dezember 2016). Danach stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur zu treffen ist, wenn ein (Gesamt-)Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 152 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX). Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der GdB gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dies hat in drei Schritten zu erfolgen (stRspr; vgl. etwa: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37 mwN): Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen von der Norm abweichenden Zuständen und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. In diesem ersten Schritt müssen die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Im zweiten Schritt sind diese dann den in Teil B der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) - Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen in einem Funktionssystem vor, ist der GdB für das Funktionssystem in seiner Gesamtheit zu ermitteln. Hierbei gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (Teil A Nr. 3.1 VMG). Der sogenannte Einzel-GdB, der den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw. Funktionseinschränkung im Bescheid ausweist, ist nur ein Begründungselement (§ 35 SGB X) des Gesamt-GdB, der dann im dritten Schritt - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (VMG Teil A Nr. 3.2) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden ist. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslosnebeneinanderstehen (vgl. auch: VMG Teil A Nr. 3.3). Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (VMG Teil A Nr. 3.4). Bei dem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Die auf diese Weise vorzunehmende Bemessung des Gesamt-GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (stRspr; vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 37f).
Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass bei der Klägerin nicht die Voraussetzungen eines Gesamt-GdB von 50 erfüllt sind. Eine wesentliche Verschlimmerung der Behinderungen der Klägerin ist nicht nachgewiesen. Im Einzelnen:
Im Funktionsbereich der unteren Extremitäten sind das beklagte Land und das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass kein höherer Einzel-GdB als 30 zu berücksichtigen ist für die Gesundheitsstörungen der Klägerin am rechten Sprunggelenk, an den Füßen und an den Knien.
Hinsichtlich des Sprunggelenks sehen die Regelungen in Teil B Nr. 18.14 VMG folgende Grundsätze zur Bemessung des Einzel-GdB vor:
| Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung | |
|---|---|
| (Plantarflexion um 5° bis 15°) | 20 |
| Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks | |
| -in günstiger Stellung | 30 |
| -in ungünstiger Stellung | 40 |
| Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk | |
| -geringen Grades | 0 |
| -mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30) | 10 |
| -stärkeren Grades | 20. |
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich aus den vorliegenden Befundberichten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. C. vom 1. März 2022, dass die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes der Klägerin mit 0-10-20° eingeschränkt ist, was aber für sich betrachtet jedoch lediglich einen Einzel-GdB von 20 begründet, jedoch nicht vergleichbar ist mit einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes (was erst einen Einzel-GdB von 30 begründen könnte). Diese Bewegungsmaße haben sich im Laufe des Verfahrens auch nicht verschlechtert. Denn Dr. C. hat in der im Berufungsverfahren beigezogenen Behandlungsdokumentation die gleichen Bewegungsmaße auch am 2. Mai 2023 und am 16.September 2024 dokumentiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht des Facharztes für Chirurgie Dr. F. vom Medizinischen Versorgungszentrum der Asklepios Klinik Seligenstadt vom 26. September 2024. Allenfalls unter Berücksichtigung des Berichtes der BGU vom 21. November 2024 lässt sich unter Berücksichtigung der dort dokumentierten „fortgeschrittene posttraumatische OSG-Arthrose rechts mit latenter Spitzfußstellung“ gerade noch ein Einzel-GdB von 30 rechtfertigen, auch vor dem Hintergrund der von der BGU empfohlenen Sprunggelenksverssteifungs-Operation, zu der sich die Klägerin aber noch nicht entschließen konnte.
Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Erkrankung häufig zu einem Arbeitsausfall führen würde. Häufige GdB-relevante Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Beschwerden am Sprunggelenk vermag der Senat bereits nicht festzustellen. Aus der beigezogenen Behandlungsdokumentation der behandelnden Ärzte, ergibt sich aufgrund von Fußbeschwerden lediglich an wenigen Tagen eine Arbeitsunfähigkeit, nämlich vom 28. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021, vom 8. Februar 2023 bis zum 10. Februar 2023, vom 13. Juni 2024 bis zum 21. Juni 2024, vom 11. August 2024 bis 13. August 2024, vom 2. September 2024 bis zum 3. September 2024 und vom 23. September 2024 bis zum 4. Oktober 2024 eine vom Hausarzt dokumentierte Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist auffällig, dass nur relativ selten eine fachorthopädische Behandlung stattfindet. All dies spricht gegen einen höheren Einzel-GdB als 30.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie durch diese Erkrankung psychisch belastet sei, vermag auch dies keinen höheren Einzel-GdB zu begründen. Denn gemäß Teil A Nr. 1.3.1 VMG berücksichtigen die GdB-Werte bereits Störungen des psychischen Befindens und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen von Gesundheitsstörungen. Erhebliche höhere als die zu erwartenden psychischen Belastungen lassen sich den vorliegenden Behandlungsunterlagen bei der Klägerin gerade nicht entnehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Klägerin in einer andauernden psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befindet.
Auch die von der Klägerin beklagten Schmerzen führen nicht zu einem höheren Einzel-GdB. Denn gemäß Teil A Nr. 1.3.2 VMG sind von den Werten in der GdB-Tabelle auch die üblichen Schmerzen mitberücksichtigt, was auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände miteinschließt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Schmerzen erheblich höher wären, als dies aufgrund der körperlichen Veränderungen zu erwarten wäre. Dies ist jedoch den vorliegenden Befundberichten und der vorliegenden Behandlungsdokumentation nicht zu entnehmen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gezielt schmerztherapeutischen behandelt wird, nicht vorliegen. Aus der beigezogenen Behandlungsdokumentation ergibt sich vielmehr, dass der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. E. der Klägerin lediglich vereinzelt eine Schmerzmedikation verordnet hat, so etwa am 18. Februar 2022 und 8. Mai 2023 das Medikament Etoriconio (Wirkstoff: Etoricoxib) und Ibuprofen am 20. Oktober 2022 sowie am 26. April 2024. Dies sprich jedoch gegen einen GdB-relevanten außergewöhnlichen Schmerz. Denn mit der Einnahme von Ibuprofen und Etoricoxib bewegt sich die Klägerin gerade nicht im Bereich einer außergewöhnlich hohen Schmerzmedikation, sondern eher im unteren Bereich. Im WHO-Stufenschema zur Schmerzmedikation wird Ibuprofen und Etoricoxib etwa in der untersten Stufe I von den Stufen I bis III eingruppiert (vgl. Pschyrembel, 268. Aufl. 2021, S. 1916 bzw. vgl. etwa auch: S1-Leitlinie „Chronischer nicht tumorbedingter Schmerz“ der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin e.V., www.awmf.de). Somit liegt vor dem dargelegten Hintergrund kein Anhaltspunkt für einen außergewöhnlichen Schmerz bei der Klägerin im Sinne von Teil B Nr. 18.1 VMG vor, so dass es dabei bleibt, dass ein Einzel-GdB von 30 für die Behinderung der Klägerin an den unteren Extremitäten nicht weiter erhöht werden kann.
Auch aufgrund von Kniebeschwerden kann der Einzel-GdB für die unteren Extremitäten nicht weiter erhöht werden. Denn ausweislich des Befundberichtes des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. C. vom 1. März 2022 sowie aus dessen Behandlungsdokumentation (zuletzt vom 16. September 2024) ergibt sich eindeutig, dass die Knie der Klägerin mit 0-0-130° beweglich sind. Gemäß Teil B Nr. 18.12 VMG bzw. gemäß Teil B Nr. 18.14 VMG liegen somit keine GdB-relevanten Bewegungseinschränkungen vor. Aus der Behandlungsdokumentation des Dr. C. ergibt sich weiter, dass an den Knien keine Überwärmung und kein Kniegelenkerguss besteht. Ebenso liegen nach der Behandlungsdokumentation des Dr. C. keine Zeichen für eine Instabilität vor, so dass der Senat keinen weiteren GdB aufgrund von Kniebeschwerden annehmen kann.
Zudem ist der Senat der Auffassung, dass die Einschätzung des beklagten Landes zutreffend ist, dass der bei der Klägerin festgestellten Hallux valgus links sowie der beidseitige Knick-Senk-Spreizfuß zu keinem weiteren GdB oder zu einer Erhöhung des Einzel-GdB für den Funktionsbereich der unteren Extremitäten führt. Teil B Nr. 18.14 VMG sieht für „Andere Fußdeformitäten“ zur Bildung des Einzel-GdB folgende Grundsätze vor:
| ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch) | 0 |
|---|---|
| mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung | |
| - geringen Grades | 10 |
| - stärkeren Grades | 20. |
Statische Auswirkungen mit GdB-relevanten Funktionsstörungen sind insoweit jedoch weder aus den vorliegenden Befundberichten noch aus den vorliegenden Behandlungsunterlagen ersichtlich.
Vor dem dargelegten Hintergrund bleibt es somit im Funktionsbereich der unteren Extremitäten bei der Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen, die insgesamt und in der Gesamtschau knapp die Voraussetzungen eines Einzel-GdB von 30 erfüllen.
Für den Funktionsbereich der oberen Extremitäten vermag der Senat allenfalls einen Einzel-GdB von 10 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Bewegungseinschränkungen an der Schulter sehen die Regelungen in Teil B Nr. 18.14 VMG folgende Grundsätze zur Bemessung des Einzel-GdB vor:
| - Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender | |
|---|---|
| Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit | 10 |
| - Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender | |
| Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit | 20. |
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat bei der Klägerin keine Bewegungseinschränkungen mehr als nachgewiesen betrachten, die einen Einzel-GdB von 20 für den Funktionsbereich der oberen Extremitäten rechtfertigen. Ausweislich des Befundberichtes und der Behandlungsdokumentation des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. C. liegt bei der Klägerin zwar die Diagnose einer „Tendinosis calcarea der Schulter rechts“ vor. Allerdings lässt sich – anders als noch in dem Bericht des Dr. C. vom 5. Oktober 2018 mit einer Abduktion und Anteversion von 60° - weder den Befundberichten noch der Behandlungsdokumentation des Dr. C. entnehmen, dass bei der Klägerin noch Bewegungseinschränkungen an der Schulter bestehen, die noch einen Einzel-GdB von 20 rechtfertigen. Insbesondere in dem Befundbericht vom 1. März 2022 hat Dr. C. dokumentiert, dass nur noch eine endgradige Bewegungseinschränkung bei der Außenrotation bestanden hat, auch wenn im Bereich zwischen 80° und 120° gegen Widerstand die Abspreizbewegung schmerzhaft war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei der Klägerin keine Bewegungseinschränkungen mehr vorliegen, die gemäß Teil B Nr. 18.14 VMG einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Berufungsverfahren beigezogenen Behandlungsdokumentation. Vielmehr spricht die Behandlungsdokumentation des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. C. im vorliegenden Verfahren gerade gegen die Berücksichtigung eines höheren Einzel-GdB als 10. Denn daraus ergibt sich gerade, dass die Klägerin seit der Antragstellung am 21. Februar 2022 lediglich zweimal in dessen fachärztlicher Behandlung gewesen ist, nämlich am 2. Mai 2023 und am 16. September 2024. Eine Dokumentation von Beschwerden im Bereich der Schulter der Klägerin oder einer Behandlung der Schulter findet sich darin aber gerade nicht. Auch dies spricht gegen die Berücksichtigung eines höheren Einzel-GdB als 10 für den Funktionsbereich der oberen Extremitäten.
Auch für den Funktionsbereich der Wirbelsäule vermag der Senat keinen höheren Einzel-GdB als 10 zu berücksichtigen.
Für Funktionsstörung der Wirbelsäule sieht Teil B Nr. 18.9 VMG insbesondere vor, dass der GdB bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte ergibt. Dabei gelten für Wirbelsäulenschäden folgende GdB-Bewertungsgrundsätze:
| ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität | 0 |
|---|
| mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, | |
|---|---|
| rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung | |
| oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz | |
| dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) | 10 |
| mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) | 20 |
|---|---|
| mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) | 30 |
| mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten | 30 bis 40. |
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich den Befundberichten sowie der Behandlungsdokumentation des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. C. entnehmen, dass die Klägern zwar im streitgegenständlichen Zeitraum einmal am 16. September 2024 bei diesem wegen belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in der distalen Lendenwirbelsäule (LWS) in Behandlung war. Dies belegt aber gerade nicht, dass bei der Klägerin dauerhafte Wirbelsäulenbeschwerden vorliegen, die einen höheren Einzel-GdB als 10 begründen. Denn weder sind dauerhafte Erkrankungen und Beschwerden in zwei oder drei Wirbelsäulenabschnitten im Sinne von Teil B Nr. 18.9 VMG ersichtlich, noch ist ersichtlich, dass mittelgradige oder schwere funktionelle Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vorliegen. Für einen Einzel-GdB von 20 bedürfte es zumindest „häufig rezidivierender und über Tage andauernder Wirbelsäulensyndrome“. Solche sind bei der Klägerin aber angesichts einer einmaligen orthopädischen Behandlung in der Zeit seit 2022 nicht nachgewiesen. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Hausarzt der Klägerin diese im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 21. Februar 2022 vom 10. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023, vom 18. September 20023 bis zum 19. September 2023, am 30. Januar 2024 und am 15. März 2024 wegen eines LWS-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben hat. Auch dies erfüllt nicht die Anforderungen von mittelgradigen funktionellen Auswirkungen im Sinne von häufig rezidivierenden und über Tage andauernden Wirbelsäulensyndromen. Vielmehr spricht dieser Befund eher für nur kurz dauernde, leichte Wirbelsäulensyndrome, die nach Teil B Nr. 18.9 VMG eben für einen Einzel- GdB von 10 sprechen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der seltenen fachärztlich-orthopädischen Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden.
Und schließlich ist für den Funktionsbereich Hören davon auszugehen, dass insoweit allenfalls ein Einzel-GdB von 20 berücksichtigt werden kann. Das beklagte Land hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß Teil B Nr. 5 VMG maßgebend für die Bewertung des GdB bei Hörstörungen die Herabsetzung des Sprachgehörs ist, so dass es maßgeblich auf das Sprachaudiogramm ankommt (vgl. auch: Nieder/Rieck/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten, 2. Aufl. 2024, S. 138). Zudem hat die Klägerin im Berufungsverfahren keinerlei konkrete Einwände vorgetragen, weshalb ein höherer Einzel-GdB als 20 zu berücksichtigen sein oder die Entscheidung des Sozialgerichts unzutreffend sein könnte. Vielmehr hat das beklagte Land in der gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 nachvollziehbar ausgeführt, dass das Sprachaudiogramm vom 12. Mai 2022 sogar keine GdB-relevante Schwerhörigkeit ergibt. Dies deckt sich mit den Werten in dem Sprachaudiogramm, die bei einem Hörverlust für Zahlen von jeweils unter 20 bei einem Gesamtwortverstehen ab 250 (bei der Klägerin rechtes Ohr: 3x75 + 2x100 + 100 = 525 : 2 = 262,5 und linkes Ohr: 3x70 + 2x95 + 100 = 500 : 2 = 250) gemäß der Tabelle im Sinne von Teil B Nr. 5.2.1 VMG zu einem prozentualen Hörverlust von jeweils 0 und damit gemäß der Tabelle gemäß Teil B Nr. 5.2.4 VMG zu einem Einzel-GdB von 0 führt. Auch hiergegen hat die Klägerin keine Einwände vortragen können. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Tonaudiogramms nicht von einem höheren Einzel-GdB als 20 ausgegangen werden.
Hinsichtlich aller weiteren geltend gemachten Erkrankungen der Klägerin hat das beklagte Land ebenso wie das Sozialgericht keinen weiteren Einzel-GdB angenommen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG), die sich der Senat nach Eigener Prüfung zu Eigen macht. Insbesondere ist für die behauptete Tröpfcheninkontinenz gemäß Teil B Nr. 12.2.4 VMG kein höherer Einzel-GdB als 0 bis 10 vorgesehen.
Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten Vorgaben zur Gesamt-GdB-Bildung ist im Ergebnis bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein Gesamt-GdB von 40 anzunehmen, jedoch kein Gesamt-GdB von 50. Hier ist von dem höchsten Einzel-GdB von 30 für den Funktionsbereich der unteren Extremitäten auszugehen, der durch den weiteren Einzel-GdB von 20 für den Funktionsbereich „Hören“ insgesamt auf einen Gesamt-GdB von 40 zu erhöhen ist. Der Gesamt-GdB von 40 erscheint dem Senat gerade auch im Vergleich mit den in der GdB-Tabelle der VMG festgelegten Graden für angemessen. Ein höherer Gesamt-GdB als 40 erscheint vor dem dargelegten Hintergrund jedoch nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass gemäß Teil A Nr. 3.5 VMG – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Dieses in Teil A Nr. 3.5 VMG (bis zum 2. Oktober 2025 in Teil B Nr. 3 Buchst. d) ee) VMG) enthaltene Erhöhungsverbot gilt ausnahmslos, auch wenn mehrere mit einem Einzelwert von 10 beurteilte (leichte) Funktionsbeeinträchtigungen unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – B 9 SB 6/19 R – juris Rn. 40; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – B 9 SB 69/20 B – juris Rn. 7 mwN).
Der Senat hatte auch keine weiteren Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere war kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Zwar muss das Gericht – wie bereits dargestellt – für die Bemessung des GdB im ersten Schritt "in der Regel“ ärztliches Fachwissen heranziehen, um die zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Es gibt jedoch keinen Rechtssatz, dass es sich das dafür notwendige ärztliche Fachwissen in Form von Sachverständigengutachten verschaffen muss. Vielmehr kann hierfür im Einzelfall auch die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte ausreichend sein. Hierüber entscheidet das Tatsachengericht in freier Würdigung der von ihm erhobenen Beweise (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 24. Februar 2021 – B 9 SB 39/20 B – juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund war im Falle der Klägerin kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht hat nur diejenigen Ermittlungen durchzuführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen muss. Das Gericht muss sich zudem nur zu solchen Ermittlungen gedrängt sehen, für die es hinreichende Anhaltspunkte gibt. Stehen die entscheidungserheblichen Tatsachen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls bereits zweifelsfrei fest, kann das Gericht diese ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen. So verhält es sich im Fall der Klägerin. Aufgrund der vorliegenden Befundberichte, der vorliegenden Behandlungsdokumentation und den vom beklagten Land vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen standen die entscheidungserheblichen Tatsachen nach der Auffassung des Senats fest. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden wurden bei der Bildung des Gesamt-GdB berücksichtigt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es gerade Aufgabe des Gerichts ist, eine Beweiswürdigung anhand der festgestellten medizinischen Tatsachen vorzunehmen und die Einzel-GdB sowie den Gesamt-GdB anhand der VMG selbst zu beurteilen (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2016 - B 9 SB 18/16 B - juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 5. Juli 2018 – B 9 SB 26/18 B – juris Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, im Falle einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustanden bei dem beklagten Land erneut einen Änderungsantrag zu stellen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
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