LG Hanau 9. Zivilkammer, 2025-12-03, 9 O 423/24

9 O 423/24Tribunale cantonale3 dic 2025

Testo completo

LG Hanau 9. Zivilkammer — 9 O 423/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-03

Aktenzeichen: 9 O 423/24

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2025:1203.9O423.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt/Main, 6 U 2/26, noch keine Entscheidung bekannt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und mehr als 25 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Er wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) institutionell gefördert und verfolgt gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung unter anderem den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, insbesondere indem er Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften — insbesondere das Unterlassungsklagengesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen — sowie verbraucherrelevante Datenschutzvorschriften, durch geeignete Maßnahmen sowohl national als auch international, unterbindet.

Die Beklagte ist Inhaberin der Marke "(...)". Auf ihrer Website unter der URL https://www.(...).de bietet sie Verbrauchern den Abschluss von Mobilfunkverträgen an. Im Footer dieser Website findet sich eine Schaltfläche "Vertrag kündigen". Betätigt man diese Schaltfläche gelangt man auf die Website der Beklagten unter der URL https://service. (...).de/lpublic/contract/termination. Man sieht dort zunächst ein großflächiges Foto einer Callcenter-Mitarbeiterin mit der Aufschrift "Schade, dass Sie kündigen wollen". Darunter in Fettdruck "Schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungs-Assistenten". Scrollt man weiter gelangt man zu einer pinkfarbenen Schaltfläche, die mit "Kündigungsassistent" beschriftet ist, danach folgt ein blau-umrandeter Rahmen mit der Aufschrift "Hotline" und dem Symbol eines Telefonhörers. Beim weiteren Scrollen nach unten folgen unter der fettgedruckten in blauer Farbe gehalten Überschrift "Kündigungsformular" Eingabefelder zur Kündigung des Vertrages nach § 312 k BGB. Auf die Screenshots Bl.23 ff. d.A. und Bl.99 d.A. wird Bezug genommen.

Betätigt man die Schaltfläche "Kündigungs-Assistent" wird der Verbraucher zunächst aufgefordert, sich mit Benutzernamen und Online-Passwort in die "Persönliche Servicewelt" einzuloggen. Sodann erscheint eine fettgedruckte Überschrift "Unser komfortabler Assistent für ihre Kündigungsvormerkung", erneut eine Schaltfläche, die zu einem Vertragsangebot führt, und sodann die Möglichkeit die Kündigung über eine pinkfarbene Schaltfläche zur Kündigung vorzumerken. Kleingedruckt wird unter der Schaltfläche darauf hingewiesen, dass durch die Online-Vormerkung die Kündigungsfrist zu diesem Zeitpunkt gesichert ist und der Verbraucher 7 Tage Zeit hat, um die Kündigung telefonisch zu bestätigen. Auf die Screenshots Bl.27 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Bereitstellung des Kündigungsassistenten gegen § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 UWG. Es liege eine Irreführung vor, da die Nutzung des Kündigungsassistenten entgegen der Ankündigung nicht zu einer schnellen unmittelbaren Kündigung führe, sondern nur zu einer Vormerkung, die erst nach telefonischer Bestätigung zu einer wirksamen Kündigung führe. Der Verbraucher würde durch diese Irreführung Gefahr laufen, die Kündigungsfrist zu versäumen. Es handele sich auch insofern nicht um eine "schnelle Kündigungsmöglichkeit", da zunächst ein Einloggen in den Kundenaccount notwendig ist. Der Verbraucher würde dazu veranlasst werden, den Kündigungsassistenten zu benutzen, indem zunächst die – durch die pinkfarbene Gestaltung hervorgehobene - Schaltfläche zu dem Kündigungsassistenten angezeigt werde und erst nach weiterem Scrollen nach unten die eigentliche Kündigungsmaske.

Die Einrichtung des Kündigungsassistenten diene nur dem Zweck, den Verbraucher zu einem Anruf zu bewegen, um ihn in einem persönlichen Gespräch von der Kündigung abzubringen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, der Kündigungsassistent verstoße gegen § 312 k Abs.2 S.3 BGB, da die Kündigung über diesen weder einfach noch unkompliziert sei.

Mit vorliegendem Rechtsstreit begehrt der Kläger Unterlassung und Zahlung von Aufwendungsersatz.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Website unter der URL https://(...).de/, auf der sie den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen auf elektronischem Wege ermöglicht,

Verbraucher, die ihren Mobilfunkvertrag kündigen wollen und hierfür die Kündigungsschaltfläche "Vertrag kündigen" benutzen, auf eine Webseite zu führen, auf der räumlich vor dem Kündigungsformular ein "Kündigungs-Assistent" verlinkt und mit der Formulierung

"Schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungs-Assistenten. "

beworben wird, wenn Verbraucher über diesen " Kündigungs-Assistenten" lediglich eine Kündigungsvormerkung bewirken können und eine Kündigung eine telefonische Bestätigung innerhalb von 7 Tagen erfordert,

und wenn dies geschieht wie in Anlage K1 abgebildet.

  1. an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es sei nicht relevant, ob der Kündigungsassistent den Anforderungen des § 312k BGB entspricht, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit neben dem zur Verfügung stehenden Kündigungsformular nach § 312k BGB handele.

Es liege keine Irreführung des Verbrauchers darin, dass zunächst die Schaltfläche zu dem Kündigungsassistenten angezeigt werde und erst dann das eigentliche Kündigungsformular, da man beide Schaltflächen nur durch Herabscrollen erreiche. Es liege außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher nicht zunächst zum Seitenende weiterscrollen würde. Alleine aus der Benennung als "Assistent" ergäbe sich, dass es sich lediglich um eine Unterstützungs- und Vorbereitungsmöglichkeit handele, nicht um die tatsächliche Vornahme der Kündigung. Zudem sei das Einloggen in das Kundenportal unter Umständen schneller als das Ausfüllen des Kündigungsformulars nach § 312k BGB.

Der Kündigungsassistent führe auch nicht zu einer Benachteiligung des Verbrauchers, da er faktisch die Kündigungsfrist um 7 Tage verlängere.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung nach den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG.

Die Bereitstellung des Kündigungsassistenten durch die Beklagte stellt keine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten dar, § 5 Abs.1 UWG.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Ausgestaltung des Kündigungsassistenten den Voraussetzungen des § 312k BGB entspricht, da die Beklagte jedenfalls auch ein Kündigungsformular vorhält, das unstreitig die Vorgaben des § 315k BGB erfüllt. Es ist in jedem Fall zulässig, zusätzlich zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Fragenkatalog eine alternative Kündigungsmöglichkeit über das Kundenkonto vorzusehen, denn das in § 312k BGB vorgesehene Verfahren soll dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg zum Aussprechen der Kündigung geben (Hau/Poseck-Maume, BeckOK BGB, 76.Edition, Stand: 01.11.2025, § 312k Rn.7, 39a m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Verbraucher auch nicht durch das Voranstellen der Schaltfläche zu dem Kündigungsassistenten sowie durch die farbliche Ausgestaltung der Schaltfläche dazu veranlasst, der Nutzung des Kündigungsassistenten den Vorrang vor der Nutzung des Kündigungsformulars nach § 312k BGB den Vorrang zu geben. Die beiden zur Verfügung gestellten Kündigungsmöglichkeiten sind für den Verbraucher ebenbürtig wahrnehmbar. Die farbliche Gestaltung der Schaltfläche entspricht der farblichen Gestaltung aller Schaltflächen auf der Website der Beklagten und auch die Schaltfläche "Jetzt kündigen" ist gleichermaßen farblich ausgestaltet. Zwar ist das Kündigungsformular nach § 312k BGB nicht in der Farbe Pink ausgestaltet, jedoch ist es nicht weniger auffällig gestaltet, indem es ebenfalls farbig in leuchtendem Blau in Fettdruck mit einer größeren Schriftart markiert ist. Auch ist es unschädlich, dass zunächst die Schaltfläche des Kündigungsassistenten erscheint, da auch diese erst auf dem Bildschirm zu sehen ist, wenn nach unten gescrollt wird. Es ist Verbrauchern grundsätzlich zumutbar, zum Ende einer Seite zu scrollen (Hau/Poseck-Maume, BeckOK BGB, 76.Edition, Stand: 01.11.2025, § 312k Rn. 38a.) und es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Verbraucher zunächst an das Ende einer Website scrollt, um sich einen kompletten Überblick zu verschaffen, insbesondere wenn es eine für ihn wichtige Handlung, wie die Kündigung eines Vertrages, betrifft. Der kündigungswillige und aufmerksame Verbraucher wird durch das deutlich sichtbare Wort "Kündigungsformular" und der sich offensichtlich nach unten hin fortsetzenden Eingabefelder zum Scrollen animiert und zu der sich unmittelbar anschließenden Bestätigungsschaltfläche "Jetzt kündigen" hingeleitet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.10.2024, Az.: 6 U 142/23).

Mangels eines Unterlassungsanspruches hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 13 Abs.3 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung begründet sich aus den §§ 3 ZPO, 48 GKG.

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