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5 KLs 4422 Js 3711/18•LG Hanau 5. Große Strafkammer, 2024-12-09, 5 KLs 4422 Js 3711/18
5 KLs 4422 Js 3711/18Tribunale cantonale9 dic 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-09
Aktenzeichen: 5 KLs 4422 Js 3711/18
ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2024:1209.5KLS4422JS3711.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
I.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit unverändert zugelassener Anklageschrift vom 05.05.2022 folgenden Sachverhalt mit der rechtlichen Bewertung als Steuerhinterziehung in sechs Fällen, wobei in drei Fällen eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß vorgelegen haben und es in vier Fällen beim Versuch geblieben sein soll, §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 150, 385 Abgabenordnung (AO), § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), 22, 23, 53 Strafgesetzbuch (StGB), zur Last:
Der Angeklagte soll einen Einzelhandel unter der (FA 1)(fortan: (FA 1)), der unter der betrieblichen Steuernummer (...) bei dem Finanzamt in (…) veranlagt worden sei, betrieben haben.
In dem Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 sei der Angeklagte mit seinem Einzelhandel als sogenannter Distributor in eine Leistungskette eines Umsatzsteuerkarussells eingebunden gewesen. Der Funktionsweise des Umsatzsteuerkarussells soll dabei folgender Ablauf zu Grunde gelegen haben:
Zu Beginn der Lieferkette seien im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge durch sog. Missing Trader, die (FA 2) und (FA 3), von der (FA 4) in (Land) bezogen worden, die in den Tatplan der Betreiber des Umsatzsteuerkarussells zumindest eingeweiht gewesen seien. Diese Missing Trader hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans entgegen ihrer dahingehenden Verpflichtung keine Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, jedoch Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer an die Abnehmer der Wirtschaftsgüter (FA 1), (FA 5) und (FA 6) im Inland gestellt, die diese gegenüber der Finanzverwaltung als Nachweis zur Geltendmachung der Vorsteuer verwendeten und dadurch den „Umsatzsteuergewinn“ generierten.
Der Angeklagte soll mithin als sog. Distributor am Ende eingebunden gewesen sein und die Fahrzeuge wieder in das Ausland (EU oder Drittländer) verkauft haben. Dadurch soll er hohe, scheinbar rechtmäßige Vorsteuererstattungsansprüche ohne entsprechende Umsatzsteuerzahllast durch umsatzsteuerfreie Veräußerung ins Ausland generiert haben.
Die (FA 2) sei seit dem 01.04.2016 im Handelsregister bei dem Amtsgericht (Ort) unter der HRB Nummer (…) eingetragen, wobei es sich bei der Geschäftsanschrift in der (Str., Ort), weder um die Wohnadresse des Geschäftsführers (GF 1) noch um die Firmenräume der Kapitalgesellschaft gehandelt habe. Zwar seien Büroräume angemietet, jedoch nicht genutzt worden. Die (FA 2) habe weder innergemeinschaftliche Erwerbe noch Ausgangsumsätze erklärt oder Steuererklärungen abgegeben.
Die (FA 1) habe im Zeitraum Mai bis August 2016 insgesamt 19 Fahrzeuge von der Firma (FA 2) erworben, wovon 17 Fahrzeuge von der (FA 2) mehrfach gehandelt worden seien. Von den 19 Fahrzeugen seien von dem Angeklagten 13 an die Firma (FA 4) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen weiterverkauft worden. Die restlichen Fahrzeuge seien entweder im Inland oder an andere Abnehmer im Ausland veräußert worden.
Die Firma (FA 3) sei seit dem 16.11.2016 im Handelsregister bei dem Amtsgericht (Ort) unter der HRB Nummer (…) eingetragen. Unter der offiziellen Firmenanschrift (Straße, Ort) sei sie jedoch ebenso wenig wie die Geschäftsführerin (GF 2) aufzufinden. Die Firma (FA 3) habe lediglich einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt (Ort) , jedoch weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch die Jahreserklärung 2016 abgegeben.
Die (FA 1) habe im September und Oktober 2016 insgesamt 9 meist hochpreisige Fahrzeuge von der Firma (FA 3) bezogen, die zeitnah an die Firma (FA 4) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen weiterverkauft worden seien. Alle 9 Fahrzeuge seien von der (FA 3) mehrfach gehandelt worden, d.h. innerhalb einer kurzen Zeitspanne ausweislich vorliegender Rechnungen auch an die (FA 5) und teilweise an (FA 6) veräußert worden. Diese sollen die Fahrzeuge ebenfalls wiederum überwiegend an die Firma (FA 4) oder an Abnehmer in (Land 2) veräußert haben.
An den Fahrzeugen, welche von den Firmen (FA 2) und (FA 3) eingekauft und im Anschluss an die Firma (FA 4) weiterveräußert worden seien, habe der Angeklagte – unabhängig von einer tatsächlichen Warenbewegung – keine Verfügungsmacht besessen. Vielmehr habe es sich um ein im Voraus abgesprochenes Geschäft gehandelt. Die Kaufpreise seien mithin nicht, wie im üblichen Geschäftsverkehr, das Ergebnis von Angebot und Nachfrage gewesen, sondern im Vorfeld die Preise innerhalb der gesamten Rechnungskette abgesprochen gewesen. Der Angeklagte habe nicht nach Belieben über die Fahrzeuge verfügen können, da der Abnehmer von Beginn an festgestanden habe.
Orientiert am Fahrzeugwert anhand der Eingangsrechnung habe der Angeklagte einen prozentualen Aufschlag auf den Nettoeinkaufspreis in der Regel in Höhe von 4 % im Rahmen einer Fahrzeugverkaufsrechnung berechnet. Bei einem Fahrzeug sei mit einem Aufschlag in Höhe von 3 % abgerechnet worden und bei zwei anderen Fahrzeugen habe sich der Verkaufspreis von (FA 10) unterhalb des Nettoeinkaufspreises bewegt.
Im Tatzeitraum vom 08.07.2016 bis 12.12.2016 hätte der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen in den dargestellten Lieferketten 28 Fahrzeuge zum Nettowert in Höhe von 1.703.632,02 € erworben.
Die ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Rechnungen der Firmen (FA 2) und (FA 3) sei in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen als Vorsteuer in Höhe von insgesamt 322.138,03 € nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zum Abzug gebracht worden.
Dieser Vorsteuerabzug sei jedoch zu Unrecht erfolgt, da der Angeklagte nicht die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erhalten habe und diese somit nicht habe weitergeben können. Ferner sei der Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgt, da der Angeklagte gewusst habe, dass die vorgeschalteten Firmen in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell auf Basis des Handels mit Fahrzeugen eingebunden gewesen seien.
Die Ausgangsumsätze an die Firma (FA 4) seien in dem Prüfungszeitraum als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 1.489.767,00 € erklärt worden. Diese seien jedoch aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht als Lieferungen anzuerkennen. Der Angeklagte habe vielmehr durch das Schreiben von Rechnungen jeweils eine sonstige Leistung erbracht. In Höhe der Abwicklungsgebühr (in der Regel in Höhe von 4 % auf den Nettoeinkaufspreis) sei eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG anzusetzen.
Im Einzelnen wurden dem Angeklagten dabei folgende Taten zur Last gelegt:
Am 08.07.2016 sei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2016 bei dem zuständigen Finanzamt in (Ort) eingegangen. In der Erklärung seien steuerpflichtige Umsätze zu 19 % iHv. 111.260 €, innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 243.806 € und anrechenbare Vorsteuer in Höhe von 49.053,87 € (aus Lieferungen und sonstigen Leistungen) angemeldet worden. Ferner seien noch innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 102.500 € sowie deren Vorsteuer in Höhe von 19.475 € erklärt worden. Daraus sei ein Überschuss iHv. 27.914,37 € errechnet und angemeldet worden. Dem Zustimmungsvorschlag sei jedoch nicht entsprochen worden, so dass es beim Versuch geblieben sei.
In den geltend gemachten Vorsteuern seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma (FA 2) über den Erwerb von Fahrzeugen iHv. 29.297,43 € enthalten gewesen. Ferner seien innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 33.600 € an die Firma (FA 4) enthalten. Dabei habe es sich um folgende Fahrzeuggeschäfte gehandelt:
Die (FA 2) habe den Pkw Ferrari 458 Spider, Fahrgestellnummer (...) mit Rechnung vom 13.05.2016 an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 140.000 € brutto veräußert. Die ausgewiesene Umsatzsteuer habe 22.352,95 € betragen. Am 11.05.2016 habe die (FA 2) diesen Pkw an die Firma (FA 7) veräußert, die auf Wunsch des Angeklagten am 12.05.2016 in den Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten und der (FA 2) eingetreten sei, um dem Angeklagten das Fahrzeug im Rahmen eines Leasingvertrages zur Nutzung zu überlassen.
Dieser Pkw sei auch an die Firma (FA 6) seitens der (FA 2) veräußert worden.
Am 21.03.2016 habe die Firma (FA 2) den Pkw Mercedes Benz AMG GTs, Fahrgestellnummer (…), an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 115.000 € brutto veräußert. Die ausgewiesene Umsatzsteuer habe 18.361,35 € betragen. Der Angeklagte habe den Pkw mit verbindlicher Bestellung vom 13.05.2016 an die (…) Firma (FA 8) mit Sitz in (Ort) für netto 104.000,00 € als innergemeinschaftliche Lieferung veräußert.
Mit Rechnung vom 06.05.2016 sei der Pkw Porsche, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 38.000 € inkl. 6.147,06 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 24.05.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die (…) Firma (FA 9) für 33.600 € weiterveräußert worden. Die Firma (FA 6) habe am 28.04.2016 eine Zahlung an die Firma (FA 2) unter dem Hinweis der Fahrgestellnummer (…) in Höhe von 48.552 € geleistet, woraufhin die (FA 2) einen Betrag in Höhe von 45.100 € an die Firma (FA 4) gezahlt habe.
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Fahrzeugen von der Firma (FA 2) sei zu Unrecht erfolgt. Ferner seien keine sonstigen Leistungen aus dem Rechnungsschreiben erklärt worden. Hierdurch sei Umsatzsteuer iHv. 29.469 € hinterzogen worden.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer für Mai 2016 stelle sich wie folgt dar:
Am 31.08.2016 sei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2016 bei dem zuständigen Finanzamt in (Ort) eingegangen. In der Umsatzsteuervoranmeldung seien steuerpflichtige Umsätze zu 19% iHv. 160.919 €, innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 264.273 € und anrechenbare Vorsteuer von 63.339,93 € angemeldet worden. Daraus sei ein Überschuss iHv. 32.765,32 € errechnet und erklärt worden. Dem Zustimmungsvorschlag sei am 16.09.22016 entsprochen worden.
In den geltend gemachten Vorsteuern seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma (FA 2) über den Erwerb von Fahrzeugen iHv. 41.265,14 € enthalten gewesen. Ferner habe der Angeklagte innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 182.043 € an die Firma (FA 4) erklärt. Steuerpflichtige Leistungen aus diesen Geschäften seien nicht erklärt worden.
Den Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen der Firma (FA 2) lägen folgende Fahrzeuggeschäfte zugrunde:
Mit Rechnung vom 23.06.2016 sei der Pkw Mercedes Benz S350, Fahrgestellnummer: (…), an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 86.400 € inklusive 13.794,96 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 20.06.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 75.540 € weiterveräußert worden. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (…)Bank am 24.06.2016 in Höhe von 36.400 € und 50.000 € an die (FA 2). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (…)Bank sei am 24.06.2016 unter Hinweis auf die Fahrgestellnummer (…) ein Betrag in Höhe von 75.540,00 € von der Firma (FA 4) eingegangen. Mit Kaufvertrag vom 26.05.2016 sei dieser Pkw zuvor an das Einzelunternehmen (FA 6) mit Lieferdatum 30.05.2016 für 60.928 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 9.728 € veräußert worden. Der Pkw sei seitens der Firma (FA 6) mit Kaufvertrag vom 01.06.2016 an Herrn (Name/Land) für 53.000 € veräußert worden.
Mit Rechnung vom 27.06.2016 sei der Pkw Porsche Cayenne, Fahrgestellnummer: (…) seitens der Firma (FA 11) an die Firma (FA 4) für 40.500 € veräußert und am 28.06.2016 an den Fahrer (F 1) übergeben worden. Mit Rechnung vom 28.06.2016 sei der Pkw von der Firma (FA 2)an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 55.000 € inklusive 8.781,52 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert. Mit Kaufvertrag vom 28.06.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 48.100 € weiterveräußert worden. Gezahlt worden sei das Fahrzeug von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 29.06.2016 in Höhe von 5.000 € und 50.000 € an die (FA 2), nachdem an diesem Tag ein Betrag in Höhe von 48.100 € von der (FA 4) eingegangen sei. Mit Rechnung vom 28.06.2016 der Firma (FA 2) sei der Pkw an die Firma (FA 6) für 55.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 8.781,52 € veräußert worden. Diese habe das Fahrzeug laut Rechnung am 28.06.2016 an die Firma (FA 4) für 47.830 € innergemeinschaftlich geliefert.
Mit Rechnung vom 22.06.2016 sei der Pkw Porsche Macan, Fahrgestellnummer (…), von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 66.700 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 10.649,58 € veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 20.06.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die (…) Firma (FA 12) für 58.403 € weiterveräußert worden.
Mit Rechnung vom 14.06.2016 sei der Pkw Porsche 997, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 50.350 € inklusive 8.039,08 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 08.06.2016 veräußerte der Angeklagte den Pkw an die (…) Firma (FA 13) für 44.000 €.
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Fahrzeugen von der Firma (FA 2) sei zu Unrecht erfolgt. Ferner seien keine sonstigen Leistungen aus dem Rechnungsschreiben erklärt worden. Hierdurch sei Umsatzsteuer iHv. 42.409,70 € hinterzogen worden.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer für Juni 2016 stelle sich wie folgt dar:
Am 31.08.2016 sei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2016 bei dem zuständigen Finanzamt in (Ort) eingegangen. In der Umsatzsteuervoranmeldung seien steuerpflichtige Umsätze zu 19 % iHv. 236.009 €, innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 414.048 € und anrechenbare Vorsteuer von 90.192,02 € angemeldet worden. Daraus sei ein Überschuss iHv. 45.350,26 € errechnet und erklärt worden.
Dem Zustimmungsvorschlag sei am 16.09.2016 entsprochen worden.
In den geltend gemachten Vorsteuern seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma (FA 2) über den Erwerb von Fahrzeugen iHv. 84.503,16 € enthalten gewesen. Ferner seien innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 364.764 € an die Firma (FA 4) erklärt worden. Steuerpflichtige Leistungen aus diesen Geschäften seien nicht erklärt worden.
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Fahrzeugen von der Firma (FA 2) sei zu Unrecht erfolgt. Diesem sollen folgende Fahrzeuggeschäfte zugrunde gelegen haben:
Der Pkw Audi A6 Avant, Fahrgestellnummer (…), sei von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 38.000 € inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.067,23 € veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 13.07.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 33.210 € weiterveräußert worden. Gezahlt worden der Pkw von dem Angeklagten durch eine Banküberweisung von der (Bank) am 14.07.2016 in Höhe von 38.000 € an die (FA 2) GmbH. Am 14.07.2016 sei ein Betrag in Höhe von 57.680 € auf dem Bankkonto des Angeklagten unter Hinweis auf obige Fahrgestellnummer und ein weiteres Fahrzeug von der Firma (FA 4) eingegangen.
Dieses Fahrzeug sei mit Rechnung vom 13.07.2016 ebenfalls an die Firma (FA 5) für 38.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.067,23 € veräußert worden. Die Firma (FA 5) habe den Pkw am 20.07.2016 für 32.932 € an die (FA 4) veräußert haben. Des Weiteren sei das Fahrzeug von der (FA 2) an die Firma (FA 6) mit Kaufvertrag vom 13.07.2016 veräußert worden. Diese habe den Pkw am 13.07.2016 ebenfalls an die (FA 4) für 33.050 € veräußert.
Der Pkw Mercedes Benz, Fahrgestellnummer: (…) sei mit Rechnung vom 28.07.2016 von der (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 76.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 12.143,46 € veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 29.07.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 66.420 € netto weiterveräußert worden. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 29.07.2016 in Höhe von 26.000 € und 50.000 € an die (FA 2). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit dem Hinweis auf obige Fahrgestellnummer am 29.07.2016 ein Betrag in Höhe von 66.420 € von der Firma (FA 4) eingegangen. Mit Rechnung vom 01.08.2016 sei der Pkw von der Firma (FA 2) an die Firma (FA 5) für 76.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 12.143,46 € veräußert worden. Diese habe den Pkw am 05.08.2016 an die Firma (FA 4) für 65.565 € netto veräußert. Ferner sei das Fahrzeug von der (FA 2) an die Firma (FA 6) mit Kaufvertrag vom 03.08.2016 für 76.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 12.143,46 € veräußert worden. Diese habe den Pkw am 04.08.2016 an die Firma (FA 4) für 66.100 € netto weiterveräußert.
Mit Rechnung vom 15.07.2016 sei der Pkw Mercedes Benz, Fahrgestellnummer: (…), für 42.500 € inklusive 6.785,72 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer an das Einzelunternehmen des Angeklagten veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 19.07.2016 habe dieser den Pkw an die Firma (FA 4) für 37.142 € weiterveräußert. Mit Rechnung vom 15.07.2016 sei dieses Fahrzeug von der (FA 2) an die Firma (FA 5) für 42.500 € inklusive 6.785,72 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Rechnung vom 28.07.2016 habe diese das Fahrzeug an die (FA 4) für 36.814 € veräußert. Mit Kaufvertrag vom 11.07.2016 sei das Fahrzeug ebenfalls an die Firma (FA 6) für 42.500 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.785,72 € veräußert worden. Diese habe das Fahrzeug am 26.07.2016 für 30.000 € an Herrn (K 2/Land).
Der Pkw Porsche Macan S, Fahrgestellnummer: (…), sei mit Rechnung vom 04.07.2016 von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 72.700 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 11.607,57 € und Liefertermin vom 08.07.2016 veräußert worden. Dieser habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 05.07.2016 an die Firma (FA 4) für 63.650 € netto mit Lieferdatum 06.07.2016 weiterveräußert. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 06.07.2016 in Höhe von 22.700 € und 50.000 € an die (FA 2). Auch von dem Zeugen (FA 6) sei am 07.07.2016 eine Zahlung in Höhe von 72.800 € bei der Firma (FA 2) unter dem Verwendungszweck „Porsche Macan S D, (…)“, eingegangen. Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei am 05.07.2016 unter Hinweis auf die obige Fahrgestellnummer ein Betrag in Höhe von 63.650 € von der Firma (FA 4) eingegangen. Der Pkw sei im Juli 2016 nicht veräußerbar gewesen, da er sich seit dem 09.05.2016 durchgehend im Besitz des Zeugen (Z 1) befunden habe.
Mit Rechnung vom 08.07.2016 sei der Pkw Porsche Macan S, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 74.000 € inklusive 11.815,13 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 09.07.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 64.672 € netto weiterveräußert worden. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 11.07.2016 in Höhe von 24.000 € und 50.000 € an die (FA 2). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei unter Hinweis auf die Fahrgestellnummer (…) am 11.07.2016 ein Betrag in Höhe von 64.672 € von der Firma (FA 4) eingegangen.
Mit Rechnung vom 01.07.2016 sei der Pkw Porsche Cayenne, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 86.000 € inklusive 13.731,10 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 01.07.2016 habe der Angeklagte das Fahrzeug an die Firma (FA 4) für 75.200 € netto veräußert. Gezahlt worden sei der Pkw durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 04.07.2016 in Höhe von 36.000 € und 50.000 € durch den Angeklagten an die (FA 2).
Am 04.07.2016 sei ebenfalls auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) unter Hinweis auf die obige Fahrgestellnummer ein Betrag in Höhe von 75.200 € von der Firma (FA 4) eingegangen. Mit Rechnung vom 21.06.2016 sei dieser Pkw ebenfalls von der (FA 2) an die Firma (FA 6) für 86.000 € inklusive 13.571,43 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Diese habe das Fahrzeug am 22.06.2016 an die Firma (FA 14) für 74.800 € netto veräußert. Zudem sei das Fahrzeug von der Firma (FA 2) nach dem Kaufvertrag vom 04.07.2016 an die Firma (FA 5) für 85.000 € inklusive 13.571,43 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Diese habe es sodann gemäß Kaufvertrag vom 13.07.2016 für 73.229 € netto an die Firma (FA 14)/(Land) veräußert.
Mit Rechnung vom 13.07.2016 sei der Pkw Volvo XC74 4D, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 28.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 4.470 € veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 14.07.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 24.470 € weiterveräußert worden. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch eine Banküberweisung von der (Bank) am 14.07.2016 in Höhe von 28.000 € an die (FA 2) GmbH. Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei am selben Tag ein Betrag in Höhe von 57.680 € für dieses Fahrzeug sowie ein weiteres Fahrzeug eingegangen. Mit Rechnung vom 13.07.2016 habe die (FA 2) dieses Fahrzeug ebenfalls an die Firma (FA 6) für 28.000 € inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 4.470,59 € veräußert. Diese habe das Fahrzeug mit Rechnung vom 13.07.2016 an die Firma (FA 4) für 24.360 € netto weiterveräußert. Zudem sei das Fahrzeug von der (FA 2) mit Kaufvertrag vom 13.07.2016 an die Firma (FA 5) für 28.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 4.470,59 € veräußert worden.
Das Fahrzeug sei bis zum 19.08.2016 in (Land) zugelassen gewesen.
Mit Rechnung vom 11.07.2016 sei der Pkw Mercedes Benz, Fahrgestellnummer: (…), von der (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 112.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 17.882,36 € veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 18.07.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 15) für 120.000 € brutto weiterveräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 21.06.2016 sei der Pkw von der Firma (FA 2) an die Firma (FA 6) für 120.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 19.159,67 € veräußert worden. Mit Rechnung vom 22.06.2016 habe diese den Pkw weiterveräußert an die Firma (FA 4) für 104.370 € netto.
Das Fahrzeug sei vom 19.07.2016 bis 23.07.2016 auf den Zeugen (Z 2) zugelassen gewesen.
Ferner seien keine sonstigen Leistungen aus dem Rechnungsschreiben erklärt.
Hierdurch sei Umsatzsteuer iHv. 86.766,44 € hinterzogen worden.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer für Juli 2016 stelle sich wie folgt dar:
Am 16.09.2016 sei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung für August 2016 bei dem zuständigen Finanzamt in Hanau eingegangen. In der Umsatzsteuervoranmeldung seien steuerpflichtige Umsätze zu 19 % iHv. 31.763 €, innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 147.291 € und anrechenbare Vorsteuer von 84.746,48 € angemeldet worden. Daraus sei ein Überschuss iHv. 78.711,51 € errechnet und erklärt worden. Dem Zustimmungsvorschlag sei jedoch nicht entsprochen worden, sodass es beim Versuch geblieben sei.
In den geltend gemachten Vorsteuern seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma (FA 2) über den Erwerb von Fahrzeugen iHv. 79.161,36 € enthalten gewesen. Ferner seien innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 121.306 € an die Firma (FA 4) erklärt worden. Steuerpflichtige Leistungen aus diesen Geschäften seien nicht erklärt worden.
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Fahrzeugen von der Firma (FA 2) sei zu Unrecht erfolgt. Der Meldung hätten folgende Fahrzeuggeschäfte zugrunde gelegen:
Der Pkw Ferrari, Fahrgestellnummer (…), sei mit Kaufvertrag vom 05.08.2016 von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 150.000 € inklusive 23.949,58 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 13.09.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 126.000 € netto veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 14.06.2016 sei der Pkw von der (FA 2) an die Firma (FA 6) für 153.623,18 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 24.528,08 € veräußert worden. Diese habe das Fahrzeug an die Firma (FA 14) für 133.600 € netto veräußert. Mit Kaufvertrag vom 09.09.2016 sei dieser Pkw ebenfalls von der Firma (FA 3) an die Firma (FA 5) für 158.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 25.226,90 € veräußert worden. Mit Rechnung vom 13.09.2016 habe diese den Pkw an die Firma (FA 4) für 135.773 € netto veräußert.
Mit Rechnung vom 25.08.2016 sei der Pkw Audi SQ 5, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 39.800 € inklusive 6.354,63 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 29.08.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die Firma (FA 4) für 34.785 € netto weiterveräußert worden. Mit Rechnung vom 25.08.2016 wurde das Fahrzeug von der (FA 2) auch an die Firma (FA 5) für 39.800 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.354,63 € veräußert worden. Zudem sei das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 25.08.2016 von der Firma (FA 2) an die Firma (FA 6) für 39.800 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.354,63 € veräußert worden. Diese habe den Pkw am 26.08.2016 an die Firma (FA 4) für 34.615 € netto veräußert.
Das Fahrzeug war sei dem 22.07.2016 in (Land) zugelassen gewesen.
Das Fahrzeug Ferrari 488 GTB, Fahrgestellnummer: (…), sei mit Rechnung vom 29.08.2016 von der (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 207.000 € inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 33.050,42 € veräußert worden. Dieser habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 02.09.2016 an die (FA 4) für 180.900 € netto veräußert. Die Zahlung des Kaufpreises durch den Angeklagten sei mit Zahlungseingang bei der (FA 2) am 29.09.2016 erfolgt, woraufhin der Betrag am selben Tag von der (FA 2) an die (FA 4) überwiesen worden sei. Mit Kaufvertrag vom 19.08.2016 sei das Fahrzeug von der (FA 2) auch an das Autohaus (FA 16) für 208.000 € brutto veräußert worden, das es sodann an die Firma (FA 17) für 190.500 € netto weiterveräußert habe. Zudem sei das Fahrzeug von der (FA 2) an die Firma (FA 5) mit Kaufvertrag vom 11.08.2016 für 209.678 € brutto veräußert worden, die es an die (FA 4) für 180.000 € netto weiterveräußert habe. Mit Rechnung vom 11.08.2016 sei der Pkw von der Firma (FA 18) an die (FA 4) für 190.000 € netto veräußert worden.
Mit Rechnung vom 04.08.2016 sei der Pkw Ferrari F 430 Spider, Fahrgestellnummer: (…), von der (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 99.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 15.806,73 € veräußert worden. Dieser habe es mit Kaufvertrag vom 04.08.2016 an die (FA 4) für 86.521 € netto veräußert. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 05.08.2016 in Höhe von 49.000 € und 50.000 € an die (FA 2) GmbH. Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit dem Hinweis auf die Fahrgestellnummer (…) am 05.08.2016 ein Betrag in Höhe von 86.521 € von der Firma (FA 4) eingegangen. Ferner sei das Fahrzeug mit Rechnung vom 05.08.2016 von der Firma (FA 2) an die Firma (FA 5) für 99.000 € inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 15.806,73 €verkauft worden. Von dieser sei es am 09.08.2016 an die Firma (FA 4) für 85.200 € netto veräußert worden. Weiter sei das Fahrzeug von der Firma (FA 2) am 05.08.2016 an die Firma (FA 6) für 99.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 15.806,73 € veräußert worden und von dort am 05.08.2016 an die (FA 4) für 86.105 € netto weiterveräußert worden.
Ferner seien keine sonstigen Leistungen aus dem Rechnungsschreiben erklärt worden. Hierdurch sei Umsatzsteuer iHv. 79.906,54 € hinterzogen worden.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer für August 2016 stelle sich wie folgt dar:
Am 10.11.2016 sei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung für September 2016 bei dem zuständigen Finanzamt in (Ort) eingegangen. In der Umsatzsteuervoranmeldung seien steuerpflichtige Umsätze zu 19 % iHv. 82.603 €, innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 429.534 € und anrechenbare Vorsteuer von 26.852,73 € angemeldet worden. Daraus sei ein Überschuss iHv. 11.158,16 € errechnet und erklärt worden.
Dem Zustimmungsvorschlag sei jedoch nicht entsprochen worden, sodass es beim Versuch geblieben sei.
In den geltend gemachten Vorsteuern seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma (FA 3) über den Erwerb von Fahrzeugen iHv. 20.979,85 €, innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 421.734 € und anrechenbare Vorsteuer in Höhe von 26.852,73 € an die Firma (FA 4) erklärt worden. Dem hätten folgende Fahrzeuggeschäfte zugrunde gelegen:
Mit Rechnung vom 06.09.2016 sei das Fahrzeug Porsche 997 4 S, Fahrgestellnummer: (…), von der (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 52.500 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 8.382,36 € veräußert worden. Dieser habe den Pkw mit Rechnung vom 06.09.2016 an die Firma (FA 4) für 45.880 € netto veräußert. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 08.09.2016 in Höhe von 1.500 € und 50.000 € an die (FA 3). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit dem Hinweis auf die Fahrgestellnummer (…) am 08.09.2016 ein Betrag in Höhe von 45.880 € von der Firma (FA 4) eingegangen. Mit Rechnung vom 06.09.2016 sei der Pkw zudem von der (FA 3) an die (FA 5) für 52.500 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 8.382,36 € veräußert worden, die diesen mit Rechnung vom 08.096.2026 für 45.317 € netto an die (FA 4) weiterveräußert habe.
Mit Rechnung vom 26.09.2016 sei der Pkw BMW 125d, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 39.000 € inklusive 6.226,90 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 27.09.2016 sei der Pkw von diesem an die (FA 4) für 34.084 € netto weiterveräußert worden.
Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch eine Banküberweisung von der (Bank) am 27.09.2016 in Höhe von 38.620 € an die (FA 3). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit dem Hinweis auf die Fahrgestellnummer am 27.09.2016 ein Betrag in Höhe von 68.954 € für dieses Fahrzeug und ein weiteres Fahrzeug von der Firma (FA 4)eingegangen. Mit Kaufvertrag vom 26.09.2016 sei der Pkw von der (FA 3) auch an die (FA 5) für 39.000 € inklusive 6.226,90 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden, die ihn sodann mit Rechnung vom 27.09.2016 an die (FA 4)für 33.973 € netto weiterveräußert habe.
Mit Rechnung vom 13.09.2016 sei der Pkw Jaguar, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 39.900 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.370,59 € veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 13.09.2016 sei der Pkw von dem Angeklagten an die (FA 4) für 34.870 € weiterveräußert worden. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch eine Banküberweisung von der (Bank) am 27.09.2016 in Höhe von 37.900 € an die (FA 3). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit dem Hinweis auf die Fahrgestellnummer am 27.09.2016 ein Betrag in Höhe von 68.954 € für dieses Fahrzeug und ein weiteres Fahrzeug von der Firma (FA 4) eingegangen. Das Fahrzeug sei ebenfalls mit Kaufvertrag vom 26.09.2016 von der Firma (FA 3) an die Firma (FA 5) für 39.900 € inklusive 6.370,59 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden.
Mit Rechnung vom 27.09.2016 sei der Pkw seitens der Firma (FA 5) an die Firma (FA 4) für 34.529 € netto veräußert worden. Da das Fahrzeug von dem Zeugen (Z 3) nicht veräußert worden sei, habe es nicht tatsächlich gehandelt werden können. Steuerpflichtige Leistungen aus diesen Geschäften seien nicht erklärt worden. Hierdurch sei Umsatzsteuer iHv. 22.794,54 € hinterzogen worden.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer für September 2016 stelle sich wie folgt dar:
Am 12.12.2016 sei die elektronische Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2016 bei dem zuständigen Finanzamt in (Ort) eingegangen. In der Umsatzsteuervoranmeldung seien steuerpflichtige Umsätze zu 19 % iHv. 28.821 €, innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 414.292 € und anrechenbare Vorsteuer von 78.751,70 € angemeldet worden. Daraus sei ein Überschuss iHv. 73.275,55 € errechnet und erklärt worden.
Dem Zustimmungsvorschlag sei jedoch nicht entsprochen worden, sodass es beim Versuch geblieben sei.
In den geltend gemachten Vorsteuern seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma (FA 3) über den Erwerb von Fahrzeugen iHv. 66.931,09 € enthalten gewesen. Ferner seien innergemeinschaftliche Lieferungen iHv. 366.320 € an die Firma (FA 4) erklärt worden. Steuerpflichtige Leistungen aus diesen Geschäften seien nicht erklärt worden. Der Anmeldung hätten folgende Fahrzeuggeschäfte zugrunde gelegen:
Mit Rechnung vom 27.10.2016 sei der Pkw Range Rover, Fahrgestellnummer: (…), von der (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 68.700 € inklusive 10.857,14 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Kaufvertrag vom 27.10.2016 sei der Pkw sodann von dem Angeklagten an die (FA 4) für 60.000 € netto veräußert worden. Der Angeklagte habe den Pkw durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 28.10.2016 in Höhe von 18.700 € und 50.000 € an die (FA 3) gezahlt. Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit dem Hinweis auf die Fahrgestellnummer am 28.10.2016 ein Betrag in Höhe von 60.000 € von der (FA 4) eingegangen.
Mit Kaufvertrag vom 27.10.2016 sei der Pkw von der (FA 3) auch an die Firma (FA 5) für 68.000 € inklusive 10.857,14 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden. Mit Rechnung vom 28.10.2016 sei der Pkw von der (FA 5) an die Firma (FA 4) für 58.342 € veräußert worden.
Mit Rechnung vom 29.09.2016 sei der Pkw Mercedes Benz, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 119.000 € inklusive 19.000 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden, der diesen mit Kaufvertrag vom 05.10.2016 an die Firma (FA 4) für 104.000 € netto weiterveräußert habe. Der Angeklagte habe den Pkw durch drei Banküberweisungen von der (Bank) am 05.10.2016 in Höhe von 50.000 €, 19.000 € und 50.000 € an die (FA 3) gezahlt. Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei unter Hinweis auf die Fahrgestellnummern am 05.10.2016 ein Betrag in Höhe von 146.820 € für dieses und ein weiteres Fahrzeug von der (FA 4) eingegangen. Mit Kaufvertrag vom 23.09.2016 sei der Pkw von der Firma (FA 2) an die Firma (FA 6) für 82.780,60 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 13.217,39 € veräußert und von dort mit Rechnung vom 28.09.2016 an Hr. (K 3/Land) weiterveräußert worden. Mit Rechnung vom 28.09.2016 sei das Fahrzeug von der Firma (FA 3) an die Firma (FA 5) für 119.000 € inklusive 19.000 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert und von dort für 102.200 € netto an die (FA 4) weiterveräußert worden.
Mit Rechnung vom 29.09.2016 sei der Pkw Porsche Panamera, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 49.000 € inklusive 7.823,53 € offen ausgewiesener Umsatzsteuer veräußert worden, der diesen mit Kaufvertrag vom 05.10.2016 an die (FA 4) für 42.820 € netto weiterveräußert habe. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch eine Banküberweisung von der (Bank) am 05.10.2016 in Höhe von 49.000 € an die (FA 3). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit dem Hinweis auf die Fahrgestellnummern am 05.10.2016 ein Betrag in Höhe von 146.820 € für dieses und ein weiteres Fahrzeug eingegangen. Das Fahrzeug sei von der (FA 3) ebenfalls am 29.09.2016 an die (FA 5) für 49.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 7.823,53 € veräußert worden, die es mit Rechnung vom 05.10.2016 an die (FA 4) für 42.676 € netto veräußert habe.
Fahrzeugspur Nr. 7:
Mit Rechnung vom 18.10.2016 sei der Pkw Porsche Macan S Diesel, Fahrgestellnummer: (…), von der (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 72.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 11.495,80 € veräußert worden. Dieser habe ihn mit Kaufvertrag vom 18.10.216 im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung an die Firma (FA 4) für 62.925 € netto veräußert. Der Pkw sei am 19.10.2016 von dem Angeklagten durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) in Höhe von 22.000 € und 50.000 € an die (FA 3) gezahlt worden. Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit einem Hinweis auf die Fahrgestellnummer am 19.10.2016 ein Betrag in Höhe von 62.925 € von der (FA 4) eingegangen. Das Fahrzeug sei mit Rechnung vom 18.10.2016 ebenfalls durch die (FA 3) an die (FA 5) für 72.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 11.495,80 € veräußert worden, die es an die (FA 4) am 19.10.2016 weiterveräußert habe.
Fahrzeugspur Nr. 8:
Mit Rechnung vom 25.10.2016 sei der Pkw Audi S3, Fahrgestellnummer: (…), von der Firma (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 38.500 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.147,06 € veräußert worden, der diesen mit Kaufvertrag vom 25.10.2016 an die (FA 4) für 33.650 € netto weiterveräußert habe. Gezahlt worden sei der Pkw von dem Angeklagten durch eine Banküberweisung von der (Bank) am 26.10.2016 in Höhe von 38.500 € an die (FA 3). Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei mit einem Hinweis auf die Fahrgestellnummer am 26.10.2016 ein Betrag in Höhe von 33.650 € von der (FA 4) eingegangen. Mit Kaufvertrag vom 29.09.2016 sei der Pkw bereits von der Firma (FA 3) an die Firma (FA 5) für 38.000 € inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 6.067,22 € veräußert worden. Mit Rechnung vom 26.10.2016 sei dieser an die (FA 4) für 33.232 € netto weiterveräußert worden.
Mit Rechnung vom 18.10.2016 sei der Pkw Porsche 911 Targa 2,4, Fahrgestellnummer: (…), von der (FA 3) an das Einzelunternehmen des Angeklagten für 72.000 € inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 11.495,80 € veräußert worden, der ihn mit Kaufvertrag vom 18.10.2016 an die (FA 4) für 62.925 € netto weiterveräußert habe.
Der Angeklagte habe den Pkw durch zwei Banküberweisungen von der (Bank) am 18.10.2016 in Höhe von 22.000 € und 50.000 € an die (FA 3) gezahlt. Auf dem Bankkonto des Angeklagten bei der (Bank) sei unter Hinweis auf die Fahrgestellnummer am 19.10.2016 ein Betrag in Höhe von 62.925 € von der (FA 4) eingegangen. Das Fahrzeug sei ebenfalls mit Rechnung vom 18.10.2016 von der (FA 3) an die (FA 5) für 75.000 € brutto inklusive offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 11.974,79 € veräußert worden. Diese habe es am 27.10.2016 an die (FA 4) weiterveräußert.
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Fahrzeugen von der Firma (FA 3) sei zu Unrecht erfolgt. Ferner seien keine sonstigen Leistungen aus dem Rechnungsschreiben erklärt worden. Hierdurch sei Umsatzsteuer iHv. 69.174,42 € hinterzogen worden.
Die Entwicklung der Umsatzsteuer für Oktober 2016 stelle sich wie folgt dar:
II.
Das Gericht erachtet nach der durchgeführten Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt, soweit er den objektiven Teil des Vorliegens eines Umsatzsteuerkarussells und die Einbindung des Angeklagten in dieses betrifft, mit wenigen Ausnahmen für erwiesen.
Demnach war der Angeklagte mit dem von ihm betriebenen Einzelunternehmen in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden, das ausgehend von der (FA 4) Fahrzeuge nach Deutschland exportierte, über die (FA 2) und später die (FA 3) an verschiedene Distributoren – namentlich das Einzelunternehmen des Angeklagten, die (FA 5) sowie das Einzelunternehmen (FA 6)- im Inland brutto weiterveräußerte, bis sie in den unter I. dargelegten Fällen wieder bei der (FA 4) ankamen, wobei weder die (FA 2) noch die (FA 3) ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen sind. Die Distributoren sind hingegen für sich genommen ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen und haben die jeweils gezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges bei dem jeweils zuständigen Finanzamt geltend gemacht. Dabei hielt der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten (BT) umfangreiche telefonische und persönliche Korrespondenz wie auch zahlreiche Chatnachrichten, in denen der gesondert verfolgte (BT), zunächst für die (FA 2) handelnd und später für die (FA 3) handelnd, dem Angeklagten die unter Ziff. I aufgeführten einzelnen, den Angeklagten betreffenden, Fahrzeuggeschäfte anbot und dabei nicht nur den Kaufpreis im Verhältnis (FA 2) /(FA 3) und dem Angeklagten, sondern auch für das Folgegeschäft Angeklagter und (FA 4)/ anderer Abnehmer besprach und festlegte. Anhand der Eingangsrechnung erstellte der Angeklagte Nettoverkaufsrechnungen, die in der Regel mit einem 4%igen Aufschlag auf den Nettobetrag der Eingangsrechnung versehen waren. Bei einem Fahrzeug rechnete er mit einem Aufschlag von 3 % und bei den Fahrzeugspuren 10 und 28 lag der Verkaufspreis unterhalb des Nettoeinkaufspreises.
Auch wurde über die Abwicklung der einzelnen Fahrzeuggeschäfte jeweils umfassende Korrespondenz geführt, wobei der Angeklagte Informationen zu Lieferung und Kaufpreiszahlung durch den Endabnehmer im Ausland von dem gesondert verfolgten (BT), der am Anfang der Lieferkette stand, erfragte und erhielt. Die gezahlten Umsatzsteuerbeträge sind von dem Angeklagten im Rahmen der Vorsteuerabzugserklärungen für den angeklagten Zeitraum geltend gemacht worden, wobei es teilweise zu Auszahlungen kam und teilweise der Erklärung nicht entsprochen wurde. Im angeklagten Tatzeitraum erwarb der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen insgesamt 28 Fahrzeuge mit einem Nettowert in Höhe von 1.703.632,00 €. Die ausgewiesene Umsatzsteuer, die von dem Angeklagten sodann als Vorsteuer zum Abzug gebracht worden ist, belief sich im Tatzeitraum auf 322.138,03 €.
Das Gericht hat entgegen des Vorwurfs in der Anklageschrift festgestellt, dass sämtliche Fahrzeuggeschäfte, die den einzelnen Vorsteuerabzügen des Angeklagten zugrunde lagen, tatsächlich durchgeführt worden sind, wobei es sich in der Fahrzeugspur Nr. 18 nicht um das Fahrzeug Porsche Macan S mit der Fahrgestellnummer: (…) gehandelt hat. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass ein Porsche Macan S tatsächlich in der Lieferkette gehandelt worden ist.
Nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte hinsichtlich der Fahrzeuge, die er von der (FA 2) oder der (FA 3) erworben hat, keinerlei Entscheidungsbefugnis und daher weder Verfügungsmacht noch unternehmerisches Risiko getragen hat, sondern sich hinsichtlich der einzelnen Geschäfte hinsichtlich des „Ob“ und der Marge entscheiden konnte und die Preisgefahr trug. Weiterhin konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte von der Einbindung seines Unternehmens oder aber vorgeschalteter Unternehmen in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell auf Basis des Handelns mit Fahrzeugen gewusst hat oder hätte wissen müssen.
III.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Das Gericht konnte zwar die objektive Einbindung des Einzelunternehmens des Angeklagten in ein Umsatzsteuerkarussell feststellen.
Denn der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung umfangreich eingelassen und angegeben, dass er die den Umsatzsteuervoranmeldungen zugrundeliegenden Fahrzeuggeschäfte mit der (FA 2) und der (FA 3) sowie die Weiterverkäufe an die (FA 4) und die weiteren Abnehmer getätigt und die jeweilige Vorsteuer an die Finanzbehörde gemeldet hat. Die Angaben hierzu waren glaubhaft und auch glaubwürdig. Der Angeklagte hat seine Angaben zu den einzelnen Fahrzeuggeschäften unterlegt durch die Einreichung von umfangreichem Bildmaterial zu den einzelnen Fahrzeugspuren. Die Angaben wurden außerdem gestützt durch die Angabe der Zeugin (Z 4), die umfassend die Funktionsweise des zugrundeliegenden Umsatzsteuerkarussells darlegte und die einzelnen Fahrzeugbewegungen, die durch die verlesenen und die im Selbstleseverfahren eingeführten Fahrzeugrechnungen und –kaufverträge belegt wurden, dargelegt hat. Diese Angaben wurden durch den Zeugen (Z 5) sowie den verlesenen Bericht des Steuerfahndungsprüfers (P 1) gestützt.
Damit steht zwar fest, dass der Angeklagte objektiv in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war. Die weiteren zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen konnten aber aus den folgenden Gründen nicht getroffen werden:
Nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, wissentlich und willentlich zu Unrecht Vorsteuerbeträge zur Rückerstattung angemeldet zu haben. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bestimmt hierzu, dass der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen kann, wobei Voraussetzung ist, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Dieser Vorsteuerabzug kann aus verschiedenen Gründen versagt werden, die dem Angeklagten allesamt mit der Anklageschrift zur Last gelegt wurden:
Die Vorsteuer darf zum einen nicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend gemacht werden, wenn die Leistung nicht oder nicht von dem Aussteller der Rechnung erbracht worden ist. An einer Leistung in diesem Sinne fehlt es, wenn das System mit einer Kette von Scheinrechnungen ohne Leistungsaustausch betrieben wird. Die Lieferung muss daher tatsächlich ausgeführt werden und darf nicht nur zum Schein erfolgen. Scheinlieferungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine Verfügungsmacht am vorgeblich gelieferten Gegenstand verschaffen und damit keine Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG darstellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen solche Leistungen eines Unternehmers, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Ob die Verfügungsmacht in diesem Sinne übertragen wird, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, d.h. den konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (BFH, DStR 2020, 1850).
Entgegen des Vorwurfs in der Anklage konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte über die Fahrzeuge keine Verfügungsmacht besaß. Denn zum einen hat die Kammer im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung festgestellt, dass die Fahrzeuge tatsächlich auf den Hof des Angeklagten vorgefahren worden sind und zum anderen dann auch wieder weggefahren worden sind.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten fest, die durch die jeweils zu jedem Fahrzeug in Augenschein genommenen Lichtbilder gestützt worden ist. Wie sich in der Hauptverhandlung feststellen ließ, waren diese Lichtbilder mit wenigen Ausnahmen an dem Tag der Veräußerung an den Endabnehmer auf dem Hof des Angeklagten aufgenommen worden. Dies wurde ebenfalls bestätigt durch die Zeugen (F 1) und (Z 6), die jeweils als Fahrer für bestimmte Fahrzeuge fungierten und insoweit jedenfalls glaubhaft berichteten, die Fahrzeuge bei dem Angeklagten auf dem Hof vorgefahren zu haben und sie sodann nach (Land) verbracht zu haben. So stellt sich auch die Lage nach den verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden dar, die im Rahmen der Rechnungen, Kaufverträge und Gelangenheitsbescheinigungen mit dem Chatverlauf sowie den Angaben des Angeklagten in Einklang zu bringen war.
Die Angabe eines anderen Lieferdatums hindert die tatsächliche Durchführung und Qualifizierung als Lieferung nicht, denn die Fahrzeuge wurden tatsächlich im Rahmen der einzelnen Lieferbeziehungen bewegt.
Weiter hat das Gericht in die Gesamtschau die Korrespondenz des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten (BT) einbezogen, in der dieser immer wieder angab, dass dem Angeklagten Fahrzeuge gebracht werden und sodann weiter gefahren werden, so beispielhaft:
07.03.2016:
(BT): „Guten Morgen Mein Fahrer kommt nachher zu dir und holt den Cayenne Turbo mit allen Unterlagen und lässt dir den 991 mit allen Papieren da […]“
13.09.2016:
(BT): „Der Jaguar steht bei dir. (…) kommt gleich mit der Original Rechnung. Vollmacht bekommst du gleich.“
26.09.2016
Angeklagter: „Das ist Blödsinn … Die Auslieferung hat doch schon stattgefunden .. Kümmere dich nicht um meine Arbeit bitte .. Auto kommt An .. Unterschreiben stempeln Datum einfügen und draus damit … Der Monat ist schon wieder rum … Ich mag keine unnötigen Diskussionen“
27.09.2016
(BT): „Moin (…) und die Fahrerin kommen heute morgen mit einem 125 Diesel den (…) möchte. […]“
28.09.2016
(BT): „Ok. Der kommt aber morgen mit dem und bringt ihn nach (Land)?“
03.10.2016
(BT): „Mittwoch Nachmittag kommt (…) und holt den S400 selbst bei dir ab. Er hat noch jemanden zum Fahren dabei. Ich habe noch einen Panamera Diesel für den ich 49000 incl brauche, den würde ich ihm gerne noch oben drauf packen, geht“
Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft, nicht alle Fahrzeuge seien auf dem Hof vorgefahren worden, so konnte diese Feststellung nur hinsichtlich eines einzigen Fahrzeuges getroffen werden: Der Zeuge (Z 1) hat hinsichtlich des Porsche Macan S mit der Fahrgestellnummer (...) (Fahrzeugspur Nr. 18) angegeben, das Fahrzeug im Jahr 2016 gekauft, am 09.05.2016 auf sich angemeldet und seitdem nicht wieder verkauft zu haben. Eine Verbindung zu dem Autohaus des Angeklagten oder der danebenliegenden Werkstatt konnte nicht hergestellt werden, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass dieses Fahrzeug nicht auf dem Hof des Angeklagten vorgefahren und auch nicht von dem Angeklagten an- und verkauft worden ist. Der Angeklagte hat sich diesbezüglich jedoch dahingehend eingelassen, dass ein (anderer) Porsche verkauft worden sei, was er wiederum durch Vorlage eines entsprechenden Lichtbildes untermauerte. Dieses Lichtbild war augenscheinlich wiederum auf dem Hof des Angeklagten aufgenommen worden und zeigte einen Porsche, wobei in das Bild hineingeschnitten auch eine Fahrgestellnummer eingefügt war.
Der Zeuge (Z 1) hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass es sich bei dem auf dem Bild erkennbaren Fahrzeug nicht um seinen Porsche Macan S handele. Der zwingende Schluss auf ein Scheingeschäft kann daraus jedoch nicht gezogen werden, denn es ist ebenso denkbar, dass bei Aufnahme der Fahrgestellnummer ein Fehler unterlaufen ist. Denn die von dem Angeklagten eingereichten Bilder zeigen einen Porsche Macan S, wobei für das Vorliegen einer Lieferung unerheblich ist, dass der Kaufvertrag mit der (FA 4) ein Lieferdatum vom 06.07.2016 ausweist, während die Lieferung an den Angeklagten am 08.07.2016 erfolgt sein soll. Denn ausweislich des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten (BT) kontaktierte dieser den Angeklagten bezüglich dieses Fahrzeugs am 05.07.2016, wobei die Angabe des Angeklagten, dass es sich bei seinem Korrespondenzpartner um den gesondert verfolgten (BT) gehandelt habe, durch die Angaben der Zeugin (Z 4), die die Zuordnung der von dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten (BT) und dem gesondert verfolgten (GF 1) genutzten Telefonnummern ausführlich dargelegt hat:
(BT): „(…) holt den Macan for (F 4). Ich möchte 72.800 brutto, du schreibst ihm dann: 64.650,-- netto, Korrekt? Und ich kümmere mich, dass du alle Papiere bis Ende der Woche wieder hast.“
Worauf der Angeklagte am 05.07.2016 ein Bild schickte, das die Rechnungsnummer (…) enthielt, die auf der Rechnung der (FA 2) an das Einzelunternehmen des Angeklagten zu finden ist, und Rechnungs- und Liederdatum aufzeigte.
Daraus lässt sich nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass dieses Fahrzeug nicht gehandelt worden ist, sondern legt vielmehr den Schluss einer falschen Fahrgestellnummer nahe.
Auch hinsichtlich des Fahrzeugs Jaguar mit der Fahrgestellnummer: (…) (Fahrzeugspur Nr. 4) konnte eine fehlende Lieferung nicht festgestellt werden, denn der Zeuge (Z 3) hat diesbezüglich ausgesagt, das Fahrzeug tatsächlich aufgrund des Kaufvertrages mit der (FA 4) aus der Hand gegeben und später nach Rückabwicklung des Kaufvertrages wieder zurückerlangt zu haben. Dies schließt jedoch die Verschaffung der Verfügungsmacht, die nicht die Übertragung des rechtlichen Eigentums voraussetzt, nicht aus, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass auch dieses Fahrzeug auf dem Hof des Angeklagten vorgefahren worden ist, mit dem Ziel es weiter an die (FA 4) zu veräußern. Die dahingehende Einlassung des Angeklagten wird gestützt von den in Augenschein genommenen Lichtbildern bezüglich dieses Fahrzeugs sowie der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten (BT):
13.09.2016
(BT): „Mach jetzt mit (…) den Vertrag für 458 und Jaguar … Ich kann es nicht mehr ertragen“
Angeklagter: „458 126 netto; Was schreibe ich auf Jaguar…???“
(BT): „Du hast Einkauf 39.900 incl“
[…]
(BT): „34.870 schreibst du ihm ?! Richtig?“
Hierauf sendete der Angeklagte ein Bild, auf dem dieser Rechnungsbetrag zu sehen ist.
Dass der Angeklagte von einer fehlenden Eigentumsverschaffung durch den Zeugen (Z 3) und einer etwaig unterlassenen Lieferung nach (Land) wusste, konnte nicht festgestellt werden.
Vielmehr hat der Angeklagte wiederum eine Gelangenheitsbescheinigung erhalten, in der angegeben ist, dass das Fahrzeug am 14.09.2016 in (Land) angekommen sei, die wiederum von dem Zeugen (F 1) unterschrieben worden ist.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach der vertraglichen Lage zwischen den Beteiligten auch über die Verfügungsmacht hinsichtlich der Fahrzeuge verfügen sollte, denn die Fahrzeuge wurden ihm zunächst durch Kaufvertrag schuldrechtlich verkauft, wobei der Angeklagte jeweils den Kaufpreis für die Fahrzeuge zahlte.
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist dabei ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur, der in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise verbunden sein muss. Es ist vielmehr die Übertragung der wirtschaftlichen Substanz des Gegenstands erforderlich, die mit der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, einhergeht, ohne dass es der Übertragung des rechtlichen Eigentums an dem Gegenstand bedarf (vgl. EuGH Urteil vom 08.02.1990 – C-320/88).
Der Annahme der Übertragung von Verfügungsmacht steht auch der Einwand nicht entgegen, die (FA 2) oder die (FA 3) bzw. der gesondert verfolgte (BT) für diese handelnd, habe keinen Übertragungswillen gehabt, da lediglich eine Warenbewegung im Kreis bezweckt gewesen sei. Denn führt ein Steuerpflichtiger Umsätze aus, die die objektiven Kriterien erfüllen, wird das Recht auf Vorsteuerabzug nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ein anderer Umsatz, der dem von diesem Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben muss (dazu unter 3.; (vgl. EuGH Urteile Optingen u.a. vom 12.01.2006 – C-354-03, C-355/03 und C-484/03). Denn bei der Umsatzbesteuerung ist jeder Umsatz für sich zu betrachten und vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse ändern nichts an dem Charakter eines bestimmten Umsatzes in einer Lieferkette (EuGH a.a.O.). Darüber hinaus kam es der (FA 2) und (FA 3) zur Erfüllung der von ihnen verfolgten Zwecke gerade darauf an, dass Lieferungen vorlagen, die die objektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UStG erfüllten.
Diese Leistung lag auch zwischen der (FA 2) und der (FA 3) und dem Angeklagten vor, denn Leistender und Rechnungsaussteller sind nur dann nicht identisch, wenn der Vertrag mit dem Aussteller ein Scheingeschäft ist und die Leistung in Wahrheit von einem Hintermann ausgeführt wird.
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt.
Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann daher leistender Unternehmer iSd. UStG sein. Nur wenn der Strohmann und der Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen, ist das Geschäft umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Denn umsatzsteuerrechtlich kommt eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH, Beschluss vom 31.01.2002 – V B 1080/01).
So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, dass sich der Angeklagte und (Z 7), als Handelnder für die (FA 4), darüber einig gewesen sind, dass das Geschäft eigentlich nur Wirkungen zwischen der (FA 2) bzw. (FA 3) und der (FA 4) entfalten sollte. Vielmehr ist durchweg der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen in den einzelnen Verträgen als Leistender bzw. Leistungsempfänger ausgewiesen. Dieser sollte nach den Feststellungen der Kammer auch nach außen hin auftreten, um die Netto-Export-Geschäfte zu tätigen. Dabei ist er selbst aufgetreten und hat auch selbst die Abwicklung des Fahrzeuggeschäfts veranlasst, indem er die buchhalterische Dokumentation übernahm, die Zahlung des Abnehmers auf sein Konto erfolgte und von seinem Konto jeweils die Zahlungen an die (FA 2) bzw. an die (FA 3) erfolgten. So auszugsweise:
23.06.2016
(FA 2)(…): „+32 488 51 60 56, Guten Morgen, Das ist der Belgier der sich für den Silbernen AMG GT S, im Netzt für 123.900,--( dein Preis eigentlich 115.000,-), da wolltest du mir gestern noch was dazu sagen, also was er dir im Freien Ankauf wert wäre. Und für den 458 Spider, im Netz für 159.900,-, dein Preis 152.000,- interessiert. Habe den erst mal gesagt bei Netto volle Preise. Das liegt aber in deinem Verhandlungsgeschick. Mach mal. Ich bring dir beide Autos am Montag!“
Angeklagter: „Alles gut … Du hast n bissi mehr und ich kann ein bissi den 458 gut machen … Oder ???? Schickt er via Mail seine docu?“
Auch als es hinsichtlich eines Fahrzeuges (Fahrzeugspur) Probleme mit der Laufleistung gab, schrieb der Angeklagte dem gesondert verfolgten (BT), selbst dafür einstehen zu müssen:
09.09.2016 (BMO IV Bl. 184)
Angeklagter: „Moin ?? Was willste bei dem Panamera machen … ??? Ich bin der Rechnungsbelege …???“
In diese Feststellungen reiht sich ebenfalls der Umstand ein, dass der Angeklagte die Fahrzeuge nicht immer an von dem gesondert verfolgten (BT) vorgegebene Abnehmer veräußert hat, sondern bei eigener Kundschaft auch solche Geschäfte tätigte. So hat der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen (Z 2) das Fahrzeug Mercedes Benz aus der Fahrzeugspur 26 nach Erwerb von der (FA 2) an den Zeugen (Z 2) als unternehmerisches Geschäft veräußert und trat auch diesem gegenüber eigens als Verkäufer auf, sodass sich der Zeuge (Z 2) auch veranlasst sah, an den Angeklagten mit einem Problem heranzutreten. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er von einem vorherigen Handel mit der (FA 2) keinerlei Kenntnis hatte.
Ferner besteht das Recht zum Vorsteuerabzug dann nicht, wenn der Leistende oder der Leistungsempfänger selbst kein Unternehmer im Sinne des § 15 UStG ist. Unternehmer ist nicht, wer kein unternehmerisches Risiko trägt und keinen Entscheidungsspielraum hat, weil die Rechnungslegung und etwaige Leistungen von Hintermännern bestimmt werden (BGH, NStZ 2004, 578; NStZ 2011, 407).
Die Kammer hat jedoch entgegen dem Vorwurf in der Anklageschrift festgestellt, dass der Angeklagte durchaus ein unternehmerisches Risiko trug und durchaus auch Entscheidungsspielraum hatte. Denn der Angeklagte war durch die gewählte Vertragsgestaltung in der Pflicht, den Einkaufpreis inklusive Umsatzsteuer an die (FA 2) und (FA 3) zu zahlen, obwohl er von der (FA 4) nur den Nettoverkaufspreis erhielt. Dadurch ergab sich in den Zahlungspflichten eine Diskrepanz, die auch in jedem getätigten Fahrzeuggeschäft festgestellt werden konnte. Diese Lücke schloss sich lediglich durch Geltendmachung der Vorsteuer beim zuständigen Finanzamt, sodass der Angeklagte das Risiko trug, diese Vorsteuer zurückerstattet zu bekommen. Diese konnte unabhängig von der vertraglichen Lage zwischen den einzelnen Kaufvertragsparteien auch erst im Nachgang des Geschäftes und damit nach „Vorstreckung“ der Umsatzsteuer geltend gemacht werden und die Auszahlung kann mitunter Monate dauern oder sogar vollständig versagt werden.
Darüber hinaus hatte der Angeklagte auch einen Entscheidungsspielraum. Zwar war für den Angeklagten bei Eingehung des Kaufvertrages mit der (FA 2) oder der (FA 3) bereits der Abnehmer der Fahrzeuge bekannt sowie die Höhe des erzielten Erlöses. Jedoch oblag es dem Angeklagten, sich frei zu entscheiden, ein Geschäft überhaupt zu tätigen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, denn der Angeklagte, der die Korrespondenz via WhatsApp mit dem gesondert verfolgten (BT) führte, wurde hier zunächst von diesem befragt, ob ein Fahrzeug „noch reinpasse“ und dies wurde in Einzelfällen durch den Angeklagten auch abgelehnt. Die dahingehende glaubhafte Einlassung des Angeklagten hinsichtlich eines Entscheidungsspielraums bei den einzelnen Geschäften wird auch durch die folgenden, auszugsweise dargelegten Konversationen gestützt:
11.07.2016:
(FA 2)(…): „Und Thema Huracan: geht nicht ?! Weil Steuer Voraus Zahlung ?! Nur dass ich es weiß?“
25.05.2016:
(BT): „A Lease will 2 Prozent, wieviel brauchst du bei Netto an meinen (Land)er?“ […]
Angeklagter: „Alter ich muss auf 19 % warten ??? 2 Monaten mindestens … Ich rechne mit 4 % das ist eisern“
07.07.2016
(BT): „Was ist jetzt mit Huracan ? 3,5 oder 4 %“
21.07.2016
(BT): „Sag mir ob dir davon noch einer reinpasst diesen Monat?!“
Angeklagter: „Nein leider zu heavy“
Außerdem wird in Korrespondenzen auch deutlich, dass der Angeklagte selbst Käufer für Fahrzeuge anwerben und stellen konnte, so z.B.:
20.06.2016
(BT): „Hat sich der für den Macan gemeldet? Aber bei mir… Schau doch mal, ob du mit dem Franzosen weiterkommst, mit dem wir Anfang letzter Woche begonnen hast. Der dir den für 69900 incl Netto bestätigt hat.“
Angeklagter: „Habe nix ???“
(BT): „Doch So um Dienstag rum hat ein Franzose dir seine Papiere geschickt und du hast die geprüft und für gut befunden“
Angeklagter: „Hast du sie auch??? Der bietet 57000 netto“
Daraufhin versendete der Angeklagte einen Screenshot, in dem die Nachricht des (…) „57000e netto ok“ zu lesen ist.
(BT): „Der wollte voll bezahlen, habe hier gebot 57800 netto und dich ja noch runter, Machst du den für 3%? Die wollen jetzt bloß 45.500 zahlen… Ich hab 46.000 gesagt. Kann den aber ehrlich gesagt nicht mehr sehen, bzw. dieses Taliban Gequatsche nicht mehr hören. Also Wenn es nicht anders geht 45.500, deren Gebot“
12.09.2016 (Bl. 185 BMO IV)
Angeklagter: „Engländer 132 (…) 126 netto“
(BT): „Warte doch wenigstens meinen Brutto Kunden morgen noch ab und mit (…) machst du wie du denkst. Ist aber auch ein (Land)er, dreht dann wieder am Rad, wenn er den nicht bekommt!“
[…]
Angeklagter: „Ja … 13 Uhr … Sach (…) er soll mit Kunde herkommen … Der Englänger hab ich gesagt das bis 13 Uhr reserviert ist … Landet in Stuttgart und meldet sich bei mir. Und (…) habe ich gesagt das ich mich am späten Nachmittag melde … Nach dem Engländer …. Er hat mich gestern Abend angerufen .. Kurzfassung Belgier bis 13 Uhr …. Danach Engländer und danach (Z 7)“
(BT): „Gestern Abend schreibt mir (Z 7) dass er mit dir gesprochen hat und mit dir geklärt hat, dass mein Belgier Vorrang hat und er nur wartet damit du brutto bekommst …. […] Mir wäre es lieber (Z 7) nicht zu verärgern… Ist mir viel mehr als 2000 wert. Dem leierst du auch 130 raus, dann bist du genausoweit. Und 130 plus sind auch mehr als 150 brutto. Ich weiß nämlich wer das auto unbedingt will in (Land) … ! Und was er da dann bekommt […]“
Zuletzt steht dem Leistungsempfänger jedoch auch dann kein Vorsteuerabzugsrecht zu, wenn er weiß oder wissen muss, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist („Catch-All-Klausel“ des EuGH). Die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell allein genügt noch nicht, um die mangelnde Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu begründen. Die Vorsteuer steht ihm nur dann nicht zu, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs von der Einbeziehung in die Mehrwertsteuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – 1 StR 422/13). Bei nachträglicher, also nach Leistungsbezug eingetretener „Bösgläubigkeit“ bleibt das Vorsteuerabzugsrecht aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG unberührt.
Es kommt daher für die Frage, wann die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen müssen, nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung an, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird. Vielmehr ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben. Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt auch nicht deshalb nachträglich wieder, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegengestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 – 1 StR 239/15). Der Unternehmer wird auch durch eine nachträglich eintretende Kenntnis nicht rückwirkend zum Nichtunternehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13).
Nach der durchgeführten Hauptverhandlung ließ sich unter Heranziehung des Zweifelssatzes nicht mit einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Angeklagte wusste oder auch nur hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist. Berücksichtigt, abgewogen und gewichtet hat das Gericht dabei sämtliche Indizien, Beweisanzeichen und wesentlichen Gesichtspunkte, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen und für eine Schuld des Angeklagten oder gegen den Angeklagten sprechen können. Auch in ihrer Gesamtheit vermögen jedoch all diese Umstände dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
Zunächst konnte die Kammer die erforderliche Überzeugung von der positiven Kenntnis des Angeklagten von der Einbeziehung nicht gewinnen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er von der Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell keine Kenntnis gehabt habe und sich die Geschäfte für ihn als normale Netto-Export-Geschäfte, wie er sie bereits seit Beginn seiner Berufstätigkeit tätige, dargestellt hätten. Der Angeklagte gab ebenfalls an, dass er die weiteren eingebundenen Distributoren nicht kenne und mit deren Geschäftsführer im Zeitraum der Geschäftsbeziehung zur (FA 2) und (FA 3) keinerlei Kontakt gehabt zu haben.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten (BT) umfassend über die einzelnen getätigten Geschäfte mittels Telekommunikationsmitteln austauschte und dabei nicht nur die einzelnen Fahrzeuggeschäfte vorbesprochen worden sind, sondern auch unter anderem folgende Unterhaltungen geführt worden sind:
29.06.2016:
Angeklagter: „Wie lange wird es die (FA 2)noch geben?“
(BT): „Frag doch nicht so komische Sachen. Was brauchst du?“
Angeklagter: „Alles gut.“
03.10.2021
(BT): „Guten morgen, ich habe einen fast neuen Cayman GT4 für meinen Israeli, er zahlt 93.500,-- netto. Machst du auch Ausfuhr? Ist ja eigentlich die saubere und sichere Sache ! Und mal eine Abwechslung in dem ganzen (Land) Geschäft! Auch 4 % und Ende dieser Woche möglich?“
08.11.2016
(BT): „Was genau
Du hat hunderte Zettel
Und kannst noch dutzende bekommen
Da gibt es nicht zum durch denken
Wir zahlen gerne 4% um mit dem Pack nichts zu tun zu haben“
10.11.2016
Angeklagter: „J .. ist ein zu großes Risiko ... zu dilettantisch…. Begnüge dich mit eine … und ich habe auch weniger stressssssss….sei vernünftig“
27.09.2016
Angeklagter: „Alter .. Kannste bitte deine besten Kumpel darüber aufklären das sie in FFm und Umgebung ihr Mund halten … Egal wen sie im Sommer gesehen habe und wer netto schreibt … Ich frag doch auch nicht warum du nicht mehr in Quattro zu sehen bist … Einfach Schnauze über uns halten …. Nix wissen nix sehen und nix weiter schätzen … Kriegen die das gebacken???“
13.10.2016:
Angeklagter: „Wenn du ahnst, was an (FA 4) geht, lass die Anzeigen über mich laufen. Denk mal drüber nach“
Diese Nachrichten können zwar allesamt den Schluss zulassen, dass der Angeklagte in die Durchführung eines Umsatzsteuerkarussells eingebunden war und sich darüber mit dem gesondert verfolgten (BT) austauschte, um zu erfragen, wie lange es den – üblicherweise nur kurze Zeit am Markt tätigen – Missing Trader (FA 2) noch geben wird und sodann auch noch darauf eingeht, dass wohl die (FA 3) zu dilettantisch sei und man sich mit einer begnügen solle. Wobei andere, die von diesen Geschäften wüssten, dies nicht nach außen tragen sollten.
Dieser Schluss ist jedoch keineswegs zwingend; ebenso denkbar ist, dass entsprechend der Angaben des Angeklagten hierzu der Angeklagte den gesondert verfolgten (BT) fragte, wie lange es die (FA 2) noch geben wird, da der gesondert verfolgte (BT) dem Angeklagten von dem Vorhaben der neuen Gesellschaft (FA 3) erzählt hatte. Auf diese Anfrage des Angeklagten erwiderte der gesondert verfolgte (BT) auch nicht mit einer konkreten Aussage – die bei einem Einbeziehen des Angeklagten in die Pläne der (FA 2) und dem Umsatzsteuerkarussell zu erwarten gewesen wäre -, sondern mit der lapidaren Antwort „Frag doch nicht so komische Sachen“ .
Auch hinsichtlich der Angaben des Angeklagten, dass „J“ – gemeint (FA 3) – zu dilettantisch und ein zu großes Risiko sei, ist zu berücksichtigen, dass er bei dem gesondert verfolgten (BT) zuvor moniert hatte, dass Unterlagen der (FA 3) zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen fehlten. Auch hinsichtlich der Nachricht, dass Dritte nicht über Netto-Geschäfte sprechen sollten, ist der Schluss auf einen Bezug zu einer Steuerhinterziehung nicht zwingend. So kann sich der Angeklagte ebenso, wie in seiner Einlassung angegeben, darüber beschwert haben, dass sich Dritte über seine Geschäftsinterna auslassen. Auch dies stellt einen nachvollziehbaren Grund dar, der auch von dem gesondert verfolgten (FA 6) in seiner Zeugenaussage benannt wurde. Denn auch dieser gab an, dass er in seinem Betrieb nicht mit jedem Geschäftspartner Netto-Export-Geschäfte tätigen würde, da dahinter ein enormer Verwaltungsaufwand stünde und die Vertrauensbasis dafür geschaffen werden müsse.
Diese Nachrichten können darüber hinaus nicht einzeln betrachtet werden, sondern müssen in das Gesamtbild eingefügt werden. Gegen die Annahme der Kenntnis des Angeklagten von der Einbeziehung in ein Umsatzsteuerkarussell sprechen folgende Umstände:
Es konnten zunächst keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Angeklagte von den Parallelverkäufen der einzelnen Fahrzeuge an die Firma (FA 6) oder die (FA 5) oder andere Firmen Kenntnis hatte. Es konnte weder eine persönliche Verbindung des Angeklagten zu den Geschäftsführern der unterschiedlichen Firmen festgestellt werden, noch ergeben sich aus dem Chatverlauf zwischen dem gesondert verfolgten (BT) und dem Angeklagten Anhaltspunkte für eine solche Beziehung. Vielmehr wird aus den Chatverläufen deutlich, dass der gesondert verfolgte (BT) dem Angeklagten echte Fahrzeugverkäufe unmittelbar von ihm an den Angeklagten suggerierte. Noch konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte etwas von einer Rückabwicklung des Kaufvertrags hinsichtlich Fahrzeugspur Nr. 18 wusste. Der Zeuge (FA 6) hat insoweit ebenfalls glaubhaft bekundet, den Angeklagten nicht zu kennen und auch von den Verkäufen an das Einzelunternehmen des Angeklagten nichts gewusst zu haben. Er hat darüber hinaus sodann freimütig angegeben, sich nach Aufkommen der Problematik in Anbetracht der strafrechtlichen Verfolgung mit dem Angeklagten in Verbindung gesetzt und ausgetauscht zu haben.
Hinzu kommt, dass die Geschäfte nicht allesamt einheitlich abgewickelt worden sind, sondern es sowohl bei den Preisen als auch bei den Abnehmern Unterschiede gab, wobei der Angeklagte unabhängig von dieser vertraglichen Ausgestaltung die Kaufpreise jeweils an die (FA 2) oder die (FA 3) zahlte. Dies ist besonders hervorzuheben für die Fahrzeugspuren Nr. 10 und Nr. 28, denn hier lagen die Netto-Verkaufspreise des Angeklagten unter dem jeweiligen Netto-Ankaufspreis, sodass der Angeklagte hiermit sogar Minusgeschäfte machte, wobei ein Fahrzeug an die (FA 4) und eines an die (FA 13) verkauft worden ist. Bei einer wissentlichen Einbindung des Angeklagten in das Umsatzsteuerbetrugsmodell mit der (FA 4)hätte es für eine solche Abweichung keinen Grund und auch keinen Anlass gegeben.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass auch nur eines der gehandelten Fahrzeuge, die der Angeklagte an- und sodann verkaufte, mehrfach auf dem Hof des Angeklagten vorgefahren und gehandelt worden seien, woraus sich eine Kenntnis des Angeklagten von dem Karussellgeschäft hätte ergeben können. Auch fragte der Angeklagte am 13.10.2016 bei dem gesondert verfolgten (BT) an, ob der Geschäftsführer der (FA 4) seine Sache gut mache, worauf der (BT) ihm antwortete „Top ordentlich“ .
Am 07.11.2016 – also nach dem letzten hier getätigten Fahrzeuggeschäft – schreibt der Angeklagte dem gesondert verfolgten (BT) sodann jedoch folgende Nachricht:
„Es war nicht die Abmachung das MwSt zurückgehalten wird ….“ , worauf der gesondert verfolgte (BT) mit „Für was genau verdienst du die 4 % ?! Was machst du eigentlich für eine Panik. Du hast doch noch nicht mal einen Zettel, wo drauf steht: gibt nix! Das Amt. Oder?“. Hierauf erfolgt keine Antwort des Angeklagten. Aus dem Schweigen des Angeklagten auf die Frage des (BT), wofür er die 4 % erhalte, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Angeklagte habe von der Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell gewusst. Der Angeklagte konfrontiert den gesondert verfolgten (BT) vielmehr damit, dass er die Mehrwertsteuer noch nicht zurückerhalten hatte, worauf der gesondert verfolgte (BT) den Angeklagten beschwichtigte, dass er doch noch keine definitive Absage durch die Finanzbehörde erhalten habe.
Dieses beschwichtigende Verhalten des gesondert verfolgten (BT) zeigte sich immer wieder im Chat-Verlauf mit dem Angeklagten, wofür es bei Annahme einer Kenntnis des Angeklagten von seiner Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell keinen Anlass gegeben hätte:
Anfang November 2016 informierte der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben den gesondert verfolgten (BT) darüber, dass es Probleme hinsichtlich der Vorsteuer gab. Dies wird gestützt durch entsprechenden WhatsApp-Verkehr:
01.11.2016
Angeklagter: „Mündlich an mein Steuerberater heute morgen am Telefon..?? Haste Bilder von E Betriebsgelände“
Darauf schreibt der gesondert verfolgte (BT) am 01.11.2016:
„Klar Briefkasten… Die waren sogar schon da, Ortstermin im Büro am Anfang… Deppen. Schick mal den Zettel.“
Angeklagter: „Mündlich an mein Steuerberater heute morgen am Telefon..?? Haste Bilder von E Betreibsgelände“
(BT): „Klar, Ortsausgang (Ort), Riesen alte Firma Büro und Halle und Briefkasten;
Tolle Typen, blocken es immer da wo es am einfachsten ist. Steuerverfahren … Da ist nicht mal eine offene Zahlungsaufforderung da. Büro komplette erste Etage in dem kleinen Gebäude !!!! Briefkasten…. Lass uns zwei drei Übernahmen dort gemacht haben, du und (GF 1). Ich lasse 3-4 Übernahmebestätigungen fertigmachen. Was mehr kannst du richtig machen?“
Angeklagter: „Aber nicht hier …. Ruf Steuerberater mal an …“
(BT): „Hab ich schon. Liegt nur eine Aufforderung zur Abgabe Ust 09/16 vor; Kann aber doch nicht dein Problem sein, wie pünktlich der sein Zeug abgibt“
Angeklagter: „Alter … im Leben kommt der Tod und das Finanzamt nie angemeldet … .. und die machen was sie wollen wann sie wollen und mit wem sie wollen …. Also wollen wir diese Kettenreaktion aufrecht halten oder beseitigen ???“
(BT): „Aber das Amt schuldet dir doch Kohle und nicht der (GF 1) ?!?“
Und dann auch weiter:
(BT): „Alle Rgs im Original hat er geschickt und diese Übernahmen soll er die Woche fertig machen. Ich mach nicht deren Bücher. Aber ich tret dem (GF 1) jetzt schon mal auf die Füße. Der bekommt ja schließlich auch Geld dafür.
Die Arbeiten wahrscheinlich nur Nachts. Bezahlen aber die Miete regelmäßig, also soll der Besenschwinger die Fresse halten. Er bekommt ja sein Gehalt davon. Das mit dem Schild hab ich dem schon Zigfach gesagt…
Die haben auf alle Fälle mal einen Platz, wo Autos stehen und tagsüber jemand vor Ort ist. Die sollen paar Autos auf dem Platz fotografieren, der ist eh irgendwo um die Ecke vom Büro“
Daraus geht deutlich hervor, dass der gesondert verfolgte (BT) dem Angeklagten suggeriert, die (FA 2) komme ihren steuerlichen Pflichten grundsätzlich nach, was er mit einem Anruf bei einem Steuerberater verifiziert haben will. Eine solches Verhalten seitens des gesondert verfolgten (BT) wäre sinnlos und unnötig gewesen, hätte der Angeklagte von der Einbindung in eine Steuerhinterziehung gewusst und davon ausgehen müssen, dass sie nunmehr „aufgeflogen“ seien.
Stattdessen übersendet der Angeklagte dem gesondert verfolgten (BT) sodann Zitate aus Rechtsprechungen zum Betriebsstättenbegriff und Briefkastenfirmen, worauf der gesondert verfolgte (BT) – wiederum beschwichtigend - antwortete:
„Wie muss ein Büro eingerichtet sein um ein Auto zu verkaufen ???“
Aus der Gesamtschau der fehlenden Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Angeklagten von den Mehrfachverkäufen, den für eine Kenntnis sprechenden Textnachrichten und den gegen eine Kenntnis sprechenden Textnachrichten mit den konkret mit erheblichem Aufwand durchgeführten Fahrzeuggeschäften, konnte die Kammer daher keine für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung einer positiven Kenntnis des Angeklagten von der Einbeziehung in eine Umsatzsteuerhinterziehung durch Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell bilden.
Auch konnte die Kammer sich nicht in erforderlichem Maße davon überzeugen, dass der Angeklagte es hätte wissen müssen, in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden zu sein. Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (vgl. EuGH MwStR 2015, 964). Der Steuerpflichtige kann dabei bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Regelmäßig kann jedoch nicht verlangt werden, dass sich der Steuerpflichtige vergewissert, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehungen vorliegen oder verlangen, dass entsprechende Unterlagen vorgelegt werden (EuGH, a.a.O.).
Dabei ist hier neben der zur Überzeugung des Gerichts erfolgten Überprüfung der entsprechenden USt-ID Nr. unter Vorlage von Vollmachten und Ausweispapieren, wie sie der Angeklagte angegeben hat und wie sie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Urkunden auch bestätigt wurde, auch der Umstand bedeutend, dass tatsächlich Lieferungen erfolgten. Denn dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von vielen Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung, bei welchen die Ware typischerweise tatsächlich nicht an die in der Kette handelnden Beteiligten geliefert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2017 – 1 StR 624/16, BeckRS 2017, 124943). Eine solche untypische Fallgestaltung liegt hier jedoch vor, denn die Fahrzeuge wurden unter erheblichem zeitlichen und unter personellem Aufwand wie im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt sämtlichst bei dem Angeklagten auf dem Hof vorgefahren. Dabei wurden jeweils gesonderte Fahrer eingesetzt, die die Fahrzeuge nicht nur zu dem Angeklagten auf den Hof fuhren, sondern sodann noch weiter nach (Land) fuhren. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Zum einen hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass die Fahrzeuge, die an- und verkauft wurden, durch einen von dem gesondert verfolgten (BT) organisierten Fahrer vorgefahren und sodann auch wieder mitgenommen wurden.
Dafür erhielt er jeweils unterschriebene Auslieferungsbestätigungen zu den Fahrzeugen zurück, wobei auch ausweislich der Chatkommunikation mit dem gesondert verfolgten (BT) von einer tatsächlichen Auslieferung der Fahrzeuge ausgegangen ist:
Angeklagter: „Das ist Blödsinn … Die Auslieferung hat doch schon stattgefunden .. Kümmer dich nicht um meine Arbeit bitte .. Auto kommt An .. Unterschreiben stempeln Datum einfügen und raus damit … Der Monat ist schon wieder um .. Ich mag keine unnötigen Diskussionen“. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Angeklagte wusste, dass die Fahrzeuge nicht nur „für“ ihn, sondern aufgrund der Mehrfachverkäufe auch für andere Verkäufer ausgeliefert worden sind.
Zum anderen kann das Geschäftsgebaren auch nicht – wie von der Anklage aufgefasst – als untypisch angesehen werden, denn die Geschäftstätigkeit mag nach den Feststellungen der Kammer zwar nicht als üblich anzusehen sein, jedoch jedenfalls als nicht ungewöhnlich:
Hier hat zum einen der Angeklagte in seiner Einlassung erklärt, dass er solche Netto-Export-Geschäfte aufgrund seiner guten Kontakte nach (Land) bereits seit Jahren in entsprechender Weise tätige, weshalb seine Expertise im Rahmen dieser Fahrzeuggeschäfte seit Jahren gefragt sei. Das sei auch der von ihm angenommene Grund für die Zwischenschaltung in das Fahrzeuggeschäft, da für die Netto-Export-Geschäfte eine Beachtung verschiedener Formalien erforderlich sei, um deren Anerkennung bei der Finanzbehörde zu erwirken. Außerdem sei nicht jedes Unternehmen in der Lage, die Umsatzsteuer vorzuschießen, bis sie von der Finanzbehörde zurückgezahlt werde.
Die Angaben des Angeklagten wurden durch die Angaben des gesondert verfolgten (FA 6) in seiner Zeugenvernehmung bestätigt. Dieser gab glaubhaft an, dass er selbst bereits seit vielen Jahren im Netto-Export-Geschäft tätig sei und bei den Ankäufen von (FA 2) und Verkäufen an (FA 4) so vorgegangen sei, wie er es sonst auch tue. Er habe das Fahrzeug jeweils von der (FA 2) angekauft, wobei die Papiere im Vorfeld per E-Mail weitergeleitet worden seien. Im Vorfeld sei dann auch schon klar gewesen, dass die Fahrzeuge an die (FA 4) weiterverkauft würden und auch der Preis sei bekannt gewesen. Ähnlich sei es bei seinen Verkäufen nach Israel gelaufen, wobei der Aufwand wegen des weiten Weges und des Umstandes, dass es sich um ein Land außerhalb der EU handele, deutlich größer gewesen sei. Er habe seine Marge vorgegeben, die er als Aufschlag an Kommission für die Netto-Fakturierung nehme. Diese sei so akzeptiert worden und haben im Schnitt 3-4 Prozent des Netto-Kaufpreises betragen. Dieser Aufschlag sei bei sämtlichen Netto-Export-Geschäften von ihm vorgegeben worden. Es sei dabei nicht untypisch, dass bereits mit dem Ersten in der Dienstleistungskette der Preis am Ende ausgemacht werde und jeder Bescheid wisse, wieviel wer am Geschäft verdiene. Im Internet gebe es hierzu Firmen, die sich auf solche Netto-Export-Geschäfte spezialisiert hätten bzw. diese bereits im Internet anbieten und inserieren. Entweder auf gängigen Websites für Kaufgeschäfte oder aber auch auf der eigenen Firmenhomepage. Dort könne man auch bereits die Preislisten einsehen oder diese erfragen. Eine solche Exporthilfe sei typisch im Geschäftszweig, da nicht jeder Dienstleister in der Lage sei, die aufwändige Dokumentation durchzuführen oder sich den Ärger am Ende ersparen wolle. Außerdem seien viele Firmen nicht in der Lage, die Mehrwertsteuer vorzufinanzieren und wollten sich dem Risiko nicht aussetzen, diese am Ende nicht zu erhalten. Es sei schließlich auch ein einzukalkulierendes Risiko, ob das Unternehmen im Drittland seinen steuerlichen Pflichten dort nachkommt. Im Gegenzug sei er eben auch der Verantwortliche, wenn irgendetwas mangelhaft an den Fahrzeugen sei, die er im Netto-Geschäft veräußere. Das habe er bereits in einem Fall erlebt, der auch vor Gericht gegangen sei. Am Ende habe er zahlen müssen, da er der verantwortliche Verkäufer gewesen sei.
Dies deckt sich vollumfänglich mit den Angaben des Angeklagten zu dem Geschäftsgebaren im Netto-Export-Geschäft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge ebenfalls Beschuldigter im Rahmen desselben Umsatzsteuerkarussells ist und ein eigenes Strafverfahren gegen sich vor Augen hat, sodass seine Angaben kritischer bewertet werden müssen. Es bestanden jedoch im Rahmen der Zeugenvernehmung keine Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprachen. Er hat vielmehr aus sich heraus, ohne von dem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen und mit ungekünstelter Empörung ob der auch gegen ihn persönlich erhobene Vorwürfe, bereitwillig von dem Geschäftsgebaren erzählt und ist dabei stringent, schlüssig und in sich nachvollziehbar auf die Gepflogenheiten und deren Gründe eingegangen.
Die Angaben des Angeklagten und des Zeugen (FA 6) werden darüber hinaus gestützt durch den eingeholten und in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug der Website (…), in dem die von dem Zeugen (FA 6) angegebene im Internet beworbene Geschäftspraktik zu sehen war. Auf dieser war zum einen eine Preisliste zu lesen, die unter der Kategorie „Netto Export für Autohändler“ frei einzusehen war. In der Beschreibung des Geschäftsfeldes war exakt das Muster beschrieben, das sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge (FA 6) in ihrem Geschäftsbetrieb und im konkreten Fall angewendet haben. Denn dort ist beschrieben, dass sich der Verkäufer eines Fahrzeuges mit einem Käufer im Ausland einigt, dies dem Netto-Exporteur mitgeteilt wird und dieser sich sodann dazwischen schaltet. Dabei wird gerade damit geworben, dass man damit „alle Sorgen los werden könne“ und auch der Aufschlag auf den Netto-Kaufpreis wird dort in der Preisliste bereits vorgegeben.
Zu diesem Umstand kommt hinzu, dass die Fahrzeuge nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung bei mobile.de oder anderen Verkaufsplattformen inseriert waren und der gesondert verfolgte (BT) dem Angeklagten suggerierte, es würden sich unterschiedliche Interessenten melden und teilweise erst nach einigem Hin und Her die (FA 4) als Abnehmer des Fahrzeuges präsentiert. Wobei dann auch nach den obigen Feststellungen nicht verwunderlich ist, dass der Angeklagte bei dem gesondert verfolgten (BT) nach dem Geld oder den Unterlagen fragt, die von der (FA 4) kommen sollen. Denn die Geschäfte sind von dem gesondert verfolgten (BT) eingefädelt worden und der Angeklagte war für seine eigene ordnungsgemäße Buchhaltung verantwortlich.
Darin fügt sich widerspruchlos auch die Konversation des gesondert verfolgten (BT) mit dem Angeklagten ein, in der der gesondert verfolgte (BT) den Angeklagten fragt, ob ein Fahrzeug noch gehandelt werden könne und der Angeklagte dies mit den Worten „Zu viele netto und kein Verkauf hier im Lande“ ablehnt; denn er war schließlich in der Pflicht, die Mehrwertsteuer vorzufinanzieren.
In die Gesamtumstände ist auch einzubeziehen, dass der Angeklagte mit dem Geschäftsführer der (FA 4) offensichtlich auch ein eigenes Geschäft getätigt hat, wofür er dem gesondert verfolgten (BT) eine Provision wegen der Vermittlung zahlen wollte. Eine solche Geschäftstätigkeit wäre bei Annahme der wissentlichen Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell nicht erforderlich bzw. gar untypisch gewesen, da sich daran eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer nicht anschließt. Daraus muss der Angeklagte gerade auch nicht Umstände herleiten, die für eine Einbindung in ein solches System sprechen.
Die nicht zwingende Erkennbarkeit einer solchen Einbindung ergibt sich auch daraus, dass der gesondert verfolgte (BT) dem Angeklagten augenscheinlich eine normale Geschäftstätigkeit sowohl der (FA 2) und der (FA 3) wie auch der (FA 4) vorspiegelte.
Denn die Fahrzeuge waren von der (FA 2) auf Internetplattformen offiziell zum Verkauf eingestellt. Der gesondert verfolgte (BT) erklärte dem Angeklagten hierauf mehrfach, dass sich verschiedene Interessenten gemeldet hätten oder aber, dass der „(Land)er“ das Fahrzeug haben möchte. Aber auch hier wurde dem Angeklagten vorgespiegelt, dass die Geschäftstätigkeit der (FA 4) einer normalen Geschäftstätigkeit glich. Dies wird beispielhaft in folgenden WhatsApp-konversationen deutlich:
BMO IV Bl. 176
(BT): „Den möchte (Z 7) haben“
BMO IV Bl. 179:
(BT) „Der wartet noch auf Geld vom Kunden“
01.07.2016
(BT): „Bin noch am verhandeln mit (FA 4) für unseren silbernen Porsche Cayenne S Diesel. Habe den im Netz für € 86.990,-, möchte von dem € 86.000,-, das wären dann bei dir € 75.200,-, korrekt ?“
06.07.2016
Angeklagter: „(Z 7) was von meine Autos ausgesucht ???“
(BT): „Ja; Geht dann wenn du willst an (Z 7), aber er hat auch jemanden, der die dicken Dinger für ihn abwickelt; Der kauft die Dinger immer direkt für Kunden; Momentan schaut er was er braucht“.
Hinzu kommt, dass die Fahrzeuge auch nicht sämtlichst gleich gehandelt und mit gleichen Preisaufschlägen gehandelt wurden und hinsichtlich der Fahrzeugspur 10 und der Fahrzeugspur 28 sogar unterhalb des Nettoeinkaufspreises weiterveräußert wurden.
Auch hier ist hinsichtlich des Erkennenmüssens der Chatverlauf Ende Oktober/Anfang November 2016 relevant, denn auch hier ist das beschwichtigende Verhalten des gesondert verfolgten (BT) erkennbar, das den Angeklagten als „paranoid“ oder übertreibend darstellen sollte.
Diese Konversationen im Hinblick auf das Übersenden von Screenshots zur Rechtsprechung zur Betriebsstätte sowie die Kommunikation mit dem Steuerberater und die weitere vom Angeklagten vorgetragenen Nachforschungstätigkeit, die der Angeklagte dokumentierte, lassen nicht nur das Wissen, sondern auch das Wissen müssen bis zu diesem Zeitpunkt weiter fraglich erscheinen und verdeutlichen, dass der Angeklagte erst ab diesem Zeitpunkt kritisch wurde und Nachforschungen anstellte.
Unter Berücksichtigung der einzelnen Geschäfte, der zu den Fahrzeuggeschäften und darüber hinaus geführten Kommunikation des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten (BT) und den weiter erhobenen Beweisen konnte in der Gesamtschau zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war; die Hintergründe zum Kenntnisstand waren jedoch nicht zweifelsfrei aufzuklären, obwohl alle vernünftig in Betracht zu ziehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Eine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit konnte die Kammer hiernach nicht gewinnen.
Der Angeklagte hat sich auch nicht der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 Abs. 1 AO schuldig gemacht: Denn ein Täter handelt leichtfertig, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Auch hier gilt, dass sich der Steuerpflichtige nicht generell dazu verpflichtet fühlen muss, zum einen zu prüfen, oder der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Nach diesen Maßstäben ist auch hier vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter Heranziehung sämtlicher erhobener Beweise nicht mit einer zur Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass sich dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Durchführung der Geschäfte aufdrängen musste, dass die Geschäfte nicht redlich sind oder er sich hätte veranlasst sehen müssen, sich über die Redlichkeit des Geschäfts Gewissheit zu verschaffen.
IV.
Weil der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, § 467 Abs. 1 StPO.
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