VG Kassel 1. Kammer, 2026-02-23, 1 K 2174/24.KS

1 K 2174/24.KSTribunale amministrativo / 1a camera23 feb 2026

Regest

Bei der Bemessung der Höchstgrenze der Sachleistungsbeihilfe sind Monate, die vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses liegen, nicht zu berücksichtigen.

Testo completo

VG Kassel 1. Kammer — 1 K 2174/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 1 K 2174/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0223.1K2174.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 80 Abs 1 HBG, § 15 Abs 3 HBeihVO, § 5 Abs 5 S 1 HBeihVO, Art 33 Abs 5 GG, § 45 S 1 BeamtStG

Orientierungssatz

Bei der Bemessung der Höchstgrenze der Sachleistungsbeihilfe sind Monate, die vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses liegen, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Beihilfe als sog. Sachleistungsbeihilfe unter Berücksichtigung seiner Krankenversicherungsbeiträge vor der Begründung des Beamtenverhältnisses.

Der Kläger ist seit Mai 2024 beim Beklagten als Lehramtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigt und damit ab Mai 2024 beihilfeberechtigt. Er ist bei der C. freiwillig gesetzlich versichert, sein Sohn ist über ihn familienversichert.

Am 31. Mai 2024 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Beihilfe bei dem Beklagten. Er reichte drei Belege, betreffend seinen Sohn, ein, die sich zu insgesamt 20.200,16 € addieren. Es handelt sich um Rehabilitation für den Behandlungszeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 22. Mai 2024 i.H.v. 1.868,24 € und um stationäre Leistungen für den Behandlungszeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 25. Mai 2024 i.H.v. 15.535,50 € und für den Behandlungszeitraum vom 26. Mai 2024 bis zum 31. Mai 2024 i.H.v. 2.796,42 €.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Gewährung von Beihilfe ab. Es begründete dies damit, dass Beihilfen zu Sachleistungen nur bis zur Höhe der während der letzten zwölf Monate vor Antragsstellung entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu einem Bemessungssatz von 50 v.H. gewährt würden und damit die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Monat Mai erst im Juni 2024 zur Berechnung der Sachleistungsbeihilfe zur Verfügung stünden.

Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel legte der Kläger am 18. Juli 2024 Widerspruch ein. Er stützte sich darauf, dass keine Regelung bestünde, wonach nur Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden könnten, die nach Begründung des Beamtenverhältnisses gezahlt worden seien. Entscheidend sei vielmehr, dass die Sachleistung zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, an dem Beihilfeberechtigung bestanden habe.

Mit Antrag vom 30. September 2024 begehrte der Kläger erneut Beihilfe für seinen Sohn. Die Belege ergaben eine Summe von 37.906,62 €. Es handelte sich um stationäre Leistungen vom 1. Juni 2024 bis zum 30. Juni 2024 i.H.v. 18.642,60 € und vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Juli 2024 i.H.v. 19.264,02 €. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 Beihilfe i.H.v. 1.550,44 € gewährt, dabei wurden Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 3.100,88 € berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel legte der Kläger am 31. Oktober 2024 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2024 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. Juni 2024 und 9. Oktober 2024 zurück. Die Begründung verweist darauf, dass gemachte Aufwendungen, die vor der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses entstanden sind, nicht beihilferechtlich anerkannt werden könnten.

Am 11. Dezember 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt diesen um das Argument, dass privat Krankenversicherte ab dem ersten Tag des Beamtenverhältnisses beihilfeberechtigt seien. Es dürfe also keinen Unterschied zwischen Aufwendungen von privat Krankenversicherten zu freiwillig gesetzlich Krankenversicherten geben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 20. Juni 2024 und 9. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2024 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für Sachleistungsaufwendungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Juni 2025 der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 20. Juni 2024 und 9. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe unter Berücksichtigung seiner Krankenversicherungsbeiträge vor Mai 2025, also vor der Begründung des Beamtenverhältnisses.

Anspruch auf Beihilfe haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung (im Folgenden: HBeihVO Beamte, wenn und solange sie Anwärterbezüge erhalten und berücksichtigungsfähige Angehörige gem. § 80 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HBG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO. Beihilfen ergänzen dabei die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, § 1 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO. Die Beihilfe bemisst sich gem. § 80 Abs. 4 HBG nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grund nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind, § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO.

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, gilt der nachgewiesene Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung, vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige Aufwendungen gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 HBeihVO. Der Geldwert von Sachleistungen ist dabei gem. Satz 3 der Vorschrift bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Bemessungssatz gem. § 15 Abs. 3 HBeihVO 50% der beihilfefähigen Aufwendungen.

Die Aufwendungen sind entstanden, als der Kläger bereits Beamter war. Auch ist der Sohn des Klägers beihilfeberechtigter Angehöriger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO. Somit sind die eingereichten Aufwendungen gem. § 5 Abs. 2 HBeihVO beihilfefähig. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers können jedoch bei der Bestimmung der Höhe der Beihilfe die vom Kläger geleisteten Krankenversicherungsbeiträge vor Beginn des Beamtenverhältnisses nicht berücksichtigt werden.

Zutreffend hat der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO insoweit nicht eindeutig ist. Er spricht von zwölf Kalendermonaten, die dem Antragsmonat vorausgegangen sind, verlangt jedoch nicht, dass während dieser zwölf Kalendermonate bereits ein Beamtenverhältnis bestanden haben muss.

Jedoch ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, so wie sie auch der Beklagte vorgenommen hat.

Die Regelung des § 5 Abs. 5 HBeihVO verfolgt die Zielsetzung, dem freiwillig gesetzlich versicherten Beamten, der seinen Versicherungsbeitrag allein aufbringt, eine finanzielle Erleichterung zu verschaffen. Die Sachleistungsbeihilfe ist damit Finanzierungshilfe für Versicherungsbeiträge (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 15. Oktober 2014 – 1 A 1837/11 – juris; Beschluss vom 27. April 1998 – 2 N 193/95 -, Seite 10 amtlicher Umdruck). Dies verdeutlicht auch die in § 5 Abs. 5 Satz 3 HBeihVO geregelte Höchstgrenze, die sich an den Versicherungsbeiträgen orientiert. Die Zweckbestimmung der Beihilfe bei privat Krankenversicherten, ungedeckte Krankheitskosten auszugleichen, trifft hier nicht zu (vgl. VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 19. April 2006 – 5 E 912/04 -, juris).

Aus diesem Zweck der Sachleistungsbeihilfe folgt, dass auch nur solche Krankenkassenbeiträge zur Bemessung der Beihilfe herangezogen werden dürfen, die während des Beamtenverhältnisses entrichtet wurden. Würde man auch solche Krankenkassenbeiträge – mittelbar – erstatten, die vor Beginn des Beamtenverhältnisses gezahlt wurden, wäre dies damit nicht mehr dem Zweck der Vorschrift zur vereinbaren, denn der Verordnungsgeber hat mit der Begrenzung der Beihilfe auf die im letzten Jahr vor der Antragstellung geleisteten Beiträge die aktuelle Beitragslast des Beihilfeberechtigten im Blick, so dass auch nur die Beitragslast während eines Beamtenverhältnisses zur Bemessung herangezogen werden kann.

Letztlich folgt dies auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Fürsorgeprinzips (§ 45 S. 1 BeamtStG). Dieses soll nur solche Aufwendungen ausgleichen, die während des Beamtenverhältnisses entstehen, wobei bei der Beihilfe regelmäßig der Dienstherr die Hälfte der Aufwendungen übernimmt. Bei privat Versicherten geschieht dies über den Beihilfesatz und bei freiwillig gesetzlich Versicherten über die Begrenzung auf die Hälfte des Krankenkassenbeitrags. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, vor Beginn des Beamtenverhältnisses entstandene Aufwendungen auszugleichen.

Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 5 HBeihVO bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gibt schon allgemein keine spezielle oder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) herzuleitende verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten für Krankheitsfälle u. ä. Unterstützung gerade in Form von Beihilfen i. S. der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68 [77]). Insbesondere wäre auch - was im Bund und in anderen Bundesländern der Fall ist - der völlige Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1964 - VIII C 268.63 - BVerwGE 20, 44 [45 ff.]; Beschluss vom 16. Juni 1978 - 6 CB 50.78 -, juris; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. April 2016 – 2 K 862/14 –, juris; jeweils m.w.N.). Auch lässt sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip nichts zugunsten des Klägers herleiten, da dieses Prinzip allenfalls zu einer Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, nicht aber zu einer solchen von Beihilferegelungen führen kann (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 77 f.).

Schließlich verletzt die Beschränkung der Sachleistungsbeihilfe auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 1 HV). Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dabei hat der (Beihilfe-)Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, deren Grenzen erst dann überschritten sind, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 1 BvL 8/74 - BVerfGE 46, 55 [62] m.w.N.).

Ein solcher liegt vor: Würde man, so wie dies der Kläger begehrt, auch Zeiträume vor Beginn des Beamtenverhältnisses berücksichtigen, bekäme der Kläger mehr, als er ab Beginn seines Beamtenverhältnisses selbst für die Krankenkassenbeiträge ausgegeben hat und würde damit gegenüber privat krankenversicherten Beamten bevorzugt. Dies berechtigt dazu, eine Begrenzung der Beihilfe auf während des Beamtenverhältnisses geleistete Beiträge vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. Abs. eingeben Gerichtskostengesetz. weitere Begründung für die Streitwertfestsetzung

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