Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, 2025-07-08, L 7 AS 118/25

L 7 AS 118/25Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 78 lug 2025

Testo completo

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat — L 7 AS 118/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-08

Aktenzeichen: L 7 AS 118/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0708.L7AS118.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 in Höhe von 519,20 €.

Der Kläger ist mit Frau B. A. verheiratet und Vater der gemeinsamen Kinder C. und D. Die Familie stand in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei dem Beklagten als Bedarfsgemeinschaft im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger hatte zum 6. Oktober 2014 eine berufliche Tätigkeit bei der Leiharbeitsfirma E. Personalservice GmbH aufgenommen. Nach dem am 6. Oktober 2014 geschlossenen Arbeitsvertrag sollte er als Lagerhelfer mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 50 Stunden à 9,00 € eingesetzt werden. Die Auszahlung war jeweils für den Folgemonat vorgesehen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2015 erklärte der Arbeitgeber, dass der Kläger von nun an als Flugzeugabfertiger zu 80 Monatsstunden beschäftigt werde. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 2015 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 15. März 2015), und die Leiharbeitsarbeitsfirma stellte im Folgenden ihren Geschäftsbetrieb ein.

Der Kläger zeigte dem Beklagten seine berufliche Tätigkeit bei der E. Personalservice GmbH sowie die hieraus erzielten Einnahmen im Januar 2015 i. H. v. von 450,00 € und im Februar 2015 i. H. v. 594,52 € an. Der Beklagte bewilligte dem Kläger sowie den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 24. November 2014, geändert durch die Bescheide vom 1. Dezember 2014, 13. Januar 2015 und 18. Februar 2015, zunächst vorläufige Leistungen. Diese beliefen sich im Januar 2015 auf eine Gesamthöhe von 1.333,88 €. Hierbei entfielen auf den Kläger 461,58 €, auf die Kinder jeweils 205,36 € und auf die Ehefrau 461,58 €. Im Februar 2015 beliefen sich die vorläufigen Leistungen auf eine Gesamthöhe von 1.243,36 €. Auf den Kläger entfielen 430,25 €, auf die Kinder jeweils 191,43 € und auf die Ehefrau 430,25 €.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 hob der Beklagte nach Anhörung mit Schreiben vom 16. März 2017 die Leistungen im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung teilweise auf und forderte von dem Kläger die Erstattung der an die Ehefrau gezahlten Leistungen i. H. v. insgesamt 519,20 €. Hierbei berücksichtigte er einen Verdienst des Klägers i. H. v. 711,00 € im Januar 2015 und i. H. v. 1.012,50 € im Februar 2015. Die Beträge ergaben sich aus Ermittlungen des Hauptzollamtes Frankfurt am Main rund um ein Firmengeflecht am Frankfurter Flughafen und der dort aktiven F. GmbH, welche sich als Personalverleiherin im Bereich der Luft- und Frachtabfertigung betätigte und hierbei insbesondere Personal an die VG Cargo GmbH verlieh. Aus gefertigten Stundenaufzeichnungen der F. GmbH ging hervor, dass auch der Kläger von dieser im Januar 2015 über 79 Stunden à 9,00 € und im Februar 2015 über 112,50 Stunden à 9,00 € an die VG Cargo GmbH verliehen wurde. Eine Meldung zur Sozialversicherung und eine Mitteilung an den Beklagten erfolgte nicht. Ein Ermittlungsverfahren der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Kläger wegen des Verdachtes des Sozialleistungsbetruges wurde aufgenommen (Az.: 218 Js 6539/18).

Den gegen den Bescheid vom 22. Februar 2018 am 5. März 2018 erhobenen Widerspruch mit dem wesentlichen Vorbringen, eine Tätigkeit sei lediglich für die E. Personalservice GmbH, die von der F. GmbH beauftragt worden sei, erfolgt, und es sei kein höherer als der dem Beklagten mitgeteilte Lohn erzielt worden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2018 zurück. Der Beklagte wies darauf hin, dass die von der Entleihfirma F. GmbH geführten Stundenaufzeichnungen die weitere Tätigkeit des Klägers belegen würden. Die erzielten Einkünfte seien dem Kläger durch die F. GmbH teilweise als Schwarzlohn bar ausgezahlt worden. Der Kläger habe insofern zumindest grob fahrlässig gehandelt, als er die tatsächlich erzielten Einkünfte zu keinem Zeitpunkt angezeigt habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei erst durch die Ermittlungen des Hauptzollamtes Frankfurt am Main bekannt geworden. Die Leistungen an die Ehefrau seien daher in Höhe der sich rechnerisch ergebenden Überzahlung zurückzuzahlen.

Hiergegen hat der Kläger am 5. Juli 2018 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: SG) erhoben und sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren berufen. Die Rückforderung sei fehlerhaft, da die Berechnung, die der vorläufigen Bewilligung zu Grunde gelegen habe, richtig gewesen sei. Er habe lediglich bei der E. Personalservice GmbH gearbeitet, nicht auch bei der F. GmbH. Er könne sich die Stundenaufzeichnungen nicht oder nur so erklären, als er als Leiharbeitnehmer für die F. GmbH Tätigkeiten ausgeübt habe. Hier hätte jedoch kein zusätzliches Arbeitsverhältnis bestanden und es seien keine Zahlungen geflossen.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 hat das SG die Klage abgewiesen, da sie unbegründet sei. Der Erstattungsbescheid sei rechtmäßig und beruhe auf § 34a SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 34a SGB II a. F.). Danach sei zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt habe. Dies treffe hier zu, da die an die Ehefrau erbrachten Leistungen für die Monate Januar und Februar 2015 teilweise rechtswidrig ergangen seien. Letzteres folge aus § 40 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III), da der streitige Leistungszeitraum Januar/Februar 2015 noch in diesen Zeitraum falle.

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F. i. V. m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III seien vorläufige Entscheidungen zulässig, wenn zur Feststellung eines Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen. Die vorläufige Bewilligung von Leistungen mit Bescheid vom 24. November 2014, geändert durch die Bescheide vom 1. Dezember 2014, 13. Januar 2015 und 18. Februar 2015 sei rechtmäßig erfolgt. (Geld-)Leistungen könnten vorläufig gewährt werden, wenn eine tatsächliche Ungewissheit im Hinblick auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen bestehe und die Feststellung zum Anspruch voraussichtlich eine längere Zeit in Anspruch nehme. Dies habe vorliegend zugetroffen, da der Kläger als Leiharbeitnehmer tätig gewesen sei und ein wechselnder Einsatz mit variablem Verdienst zu erwarten gewesen sei.

Nach § 328 Abs. 3 SGB III seien auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 40 SGB II a. F. i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III). Der Leistungsträger habe nach § 40 SGB II a. F. i. V. m. § 328 Abs. 1 und 3 SGB III keinen Ermessensspielraum. Daher könne sich der Empfänger vorläufiger Leistungen im Hinblick auf die endgültige Festsetzung nicht auf Vertrauensschutz berufen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL 24/01 R - juris RdNr. 18).

Vorliegend sei die Leistung - wie erfolgt - vom Beklagten herabzusetzen und zurückzufordern gewesen, da der Kläger bedarfsdeckendes Einkommen erzielt habe, welches sich nicht auf das angegebene Gehalt und mit Gehaltsabrechnungen der E. Personalservice GmbH belaufen habe, sondern darüber hinausgegangen sei. Da er mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt habe, sei dieses auch bei ihren Leistungsansprüchen zu berücksichtigen gewesen. Betreffend die zugrundeliegende Berechnung und zutreffende Begründung sehe das SG im Hinblick auf den Inhalt des Bescheides vom 22. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2018, dem sich das SG anschließe, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Es sei davon überzeugt, dass im Januar und Februar 2015 höhere als die angegebenen Einnahmen erzielt worden seien und insofern eine Änderung der Verhältnisse vorliege, die in der endgültigen Leistungsberechnung entsprechend zu berücksichtigen gewesen sei.

Das SG sei unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die abschließende Leistungsfestsetzung unter Rückforderung der vorläufigen Leistungen zutreffend erfolgt sei. So stehe die Aussage des Klägers, nur für die E. Personalservice GmbH gearbeitet zu haben, im Widerspruch zu den Aufzeichnungen der F. GmbH, wonach der Kläger als deren Arbeitnehmer an eine andere Firma (hier die VG Cargo GmbH) verliehen worden sei und auf deren Stunden- bzw. Lohnliste geführt worden sei. Der dort dokumentierte Einsatz von 79 Stunden im Januar 2015 und von 112,50 Stunden im Februar 2015 decke sich auch nicht mit den Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dessen Einsatzumfang gemacht habe. So habe er im Januar und Februar 2015 jeweils vielleicht vier bis sechs Tage gearbeitet. Dies als zutreffend unterstellt, würden auch bei Annahme einer Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich die dokumentierten Arbeitszeiten unterschritten. Eine versehentliche Führung des Klägers zu 1) in der „falschen Liste“, also als Arbeitnehmer und nicht etwa als Entliehener von einer anderen Stelle, kommt damit nicht mehr in Betracht. Weiterhin lägen zwar Gehaltsabrechnungen der E. Personalservice GmbH vor, aber keine Stundendokumentation. Dass der Kläger als Arbeitnehmer in einer Fremdfirma geführt worden sei, ohne hiervon Kenntnis und Vorteile gehabt zu haben, erscheine nicht plausibel. Denn wenn eine Person in der Buchhaltung eines Unternehmens als Arbeitnehmer geführt werde, sei dies für das Unternehmen mit Kosten verbunden - seien es Lohnkosten, Sozialversicherungsabgaben oder hierauf fußende eigene Zahlungsverpflichtungen gegenüber öffentlichen Trägern wie Berufsgenossenschaften. Dass dies ohne Zugriff auf die Arbeitskraft der geführten Person erfolge, sei abwegig, zumal es im Bereich der Frachtabfertigung regelmäßig zu Schwarzarbeit komme. Für das SG seien die Angaben des Klägers als Schutzbehauptungen zu werten, da eine Einlassung für ihn in Ansehung des Streitgegenstandes und der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen mit einschneidenden Konsequenzen verbunden wäre. Mithin sei eine rechtswidrige Überzahlung erfolgt, die der Kläger durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Denn er habe es unterlassen, den Beklagten von seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen zu unterrichten.

Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils hat das SG die Berufung nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne, sondern nur die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde.

Gegen das ihm am 12. Februar 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. März 2025 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteige.

Der Kläger hat über seine Prozessbevollmächtigte mit am 31. März 2025 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, das vorliegenden Verfahren mit seinem Parallelverfahren (Az. L 7 AS 119/25) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden sowie hilfsweise, die Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18. Juni 2025 und 3. Juli 2025 zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.

Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 und 2 SGG sind vorliegend gegeben.

Der Senat hat den Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter als unzulässig zu verwerfen, angehört (zur erforderlichen Anhörung vgl. BSG, Beschluss vom 18. Februar 2019 - B 14 AS 44/18 B - juris RdNr. 7; BSG, Beschluss vom 26. November 2020 - B 12 AS 56/19 R - juris RdNr. 10).

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die Anfechtungsklage des Klägers richtet sich gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, mit dem der Beklagte die für die Ehefrau des Klägers vorläufig erbrachten Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung teilweise aufhob und von dem Kläger deren Erstattung i. H. v. insgesamt 519,20 € forderte. Der Kläger ist insgesamt i. H. v. 519,20 € beschwert. Somit ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 € nicht überschritten. Die Berufung hätte daher nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung des SG bedurft. Das SG hat die Berufung jedoch nicht zugelassen. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2020 - B 4 AS 4/20 R - juris RdNr. 14 m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 144 RdNr. 19 m. w. N.). Ob eine Berufung zulassungsfrei statthaft ist, beurteilt sich einzig und allein nach der von dem SG getroffenen Entscheidung bzw. danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2015 - B 4 AS 17/15 B - Juris RdNr. 6 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2018 - L 4 AS 862/17 NZB - juris RdNr. 17). Nachträglich kann deshalb eine zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegebene Rechtsmittelfähigkeit nicht ohne Zulassungsentscheidung erreicht werden. Die von dem Kläger beantragte Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit seinem Parallelverfahren (Az. L 7 AS 119/25), in dem die Teilaufhebung und Erstattung vorläufig gezahlter Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 i. H. v. insgesamt 981,20 € streitig ist (ihn selbst sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreffend), war nicht vorzunehmen. Zwar steht es im Ermessen des Gerichts, mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten zu verbinden, falls die den Gegenstand der Verfahren bildenden Ansprüche im Zusammenhang stehen und von Anfang an in einer Klage hätten geltend gemacht werden können (§ 113 Abs. 1 SGG). Dabei ist das Ermessen am Zweck der Norm auszurichten (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 113 RdNr. 3 m. w. N.). Im vorliegenden Verfahren vermag jedoch eine Verbindung, anders als der Kläger meint, aus den oben aufgeführten Gründen die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu beeinflussen, weshalb sie hier nicht dem Zweck der Norm entspricht.

Auch eine Umdeutung der (rechtzeitig eingelegten) Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG kommt vorliegend nicht in Betracht. Wird Berufung eingelegt, die der Zulassung bedarf und die nicht zugelassen ist, ist die Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel nicht möglich (vgl. BSG Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R - juris Leitsatz und RdNr. 18 ff, 22; BSG, Beschluss vom 17. Juli 2018 - B 2 U 6/18 R - juris RdNr. 3 ff m. w. N.; BSG Beschluss vom 16. Juni 2020 - B 10 ÜG 1/20 R - juris RdNr. 5 m. w. N.). Eine Umdeutung scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass das vom Kläger gewählte Rechtsmittel keiner anderen Auslegung zugänglich ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Ferner ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde anzufechten. Dennoch hat er am 12. März 2025 lediglich Berufung eingelegt. Das eindeutig als Berufung bezeichnete Rechtsmittel kann daher nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

Sofern der am 31. März 2025 bei dem Hessischen Landessozialgericht gestellte Antrag des Klägers, hilfsweise die Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet würde, wäre diese nicht fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen, und hätte damit spätestens am 12. März 2025 eingehen müssen. Diese Frist ist nicht eingehalten.

Unabhängig davon wäre auch nicht von Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vorliegend bestehen unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, ebenso wenig für eine Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Landessozialgerichts, also des Berufungsgerichts (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 RdNr. 30) oder der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG weiter genannten Gerichte. Erforderlich für eine Abweichung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist, dass ein abstrakter Rechtssatz im Urteil des SG und ein der Entscheidung eines der vorgenannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen (vgl. Keller und B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 RdNr. 30, § 160 RdNr. 13 m. w. N.). Der Kläger beanstandet letztlich keine Abweichung abstrakter Rechtssätze des Hessischen Landessozialgerichts und des SG, sondern eine aus seiner Sicht unzutreffende Rechtsanwendung durch das SG, so dass nicht von einer Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ausgegangen werden kann.

Ebenso wenig wäre ein Verfahrensmangel hinreichend geltend gemacht. Nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Geltendmachung ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmängeln erforderlich. In der Nichtzulassungsbeschwerde muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Vorgehen des SG ein Verfahrensmangel gesehen wird (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 RdNr. 36 m. w. N.). Soweit der Kläger beanstandet, das SG hätte seine Parallelverfahren aufgrund engen Sachzusammenhanges und der Prozessökonomie von Amts wegen verbinden müssen (einen ausdrücklichen Verbindungsantrag hatte er im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt), weil sie denselben Inhalt hätten und identisch seien, ist dieser Vortrag nicht ausreichend. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 36/08 B 9 - juris RdNr. 14). Das Unterlassen einer Verbindung begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - B 9 BL 1/21 B - juris RdNr. 6). Der Kläger hat auch keine ausreichenden Gesichtspunkte vorgetragen, die die Entscheidung des Gerichts dahingehend einzuengen vermögen, dass sich dessen Ermessen wegen einer zwingend einheitlichen Entscheidung auf Null reduziert hätte. Vielmehr beruhen die Ansprüche in den Parallelverfahren des Klägers auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (vorliegend auf § 34a SGB II zusätzlich zu § 40 SGB II a. F. i. V. m. § 328 SGB III) und betreffen Leistungen für unterschiedliche Personen (vorliegend Leistungen für die Ehefrau des Klägers; im Verfahren mit dem Az. L 7 AS 119/25 Leistungen für den Kläger und die gemeinsamen Kinder).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

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